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Urteil

20 K 381/10

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0518.20K381.10.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren eines von der Hamburgischen Bürgerschaft eingesetzten Untersuchungsausschusses ist eine Person, die Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) ist, gemäß § 19 Abs. 6 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) in sinngemäßer Anwendung des für Zeugen geltenden § 20 Abs. 2 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) befugt, einen Beistand hinzuziehen. Ist der Beistand ein Rechtsanwalt, steht ihm aus Art. 12 Abs. 1 GG ein eigenes Recht zur Anwesenheit zu (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 17.04.2000- 1 BvR 1331/99 -, NJW 2000, 2660 für den Zeugenbeistand).(Rn.52) 2. Ein Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) hat das grundsätzliche Recht zur Anwesenheit bei öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen (weiteres Urteil der Kammer vom 18.05.2010, 20 K 817/10).(Rn.54) 3. Dieses Recht leitet sich - mangels einer ausdrücklichen Regelung durch das HmbUAG (Juris: UAbgG HA)  - aufgrund der mit der Rechtsstellung des Betroffenen verbundenen hohen Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG als auch aus der durch § 35 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) angeordneten "sinngemäßen" Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess, hier §§ 168c Abs. 2, 230 StPO, ab.(Rn.55)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger grundsätzlich zur Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten zum Thema „HSH Nordbank“ berechtigt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren eines von der Hamburgischen Bürgerschaft eingesetzten Untersuchungsausschusses ist eine Person, die Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) ist, gemäß § 19 Abs. 6 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) in sinngemäßer Anwendung des für Zeugen geltenden § 20 Abs. 2 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) befugt, einen Beistand hinzuziehen. Ist der Beistand ein Rechtsanwalt, steht ihm aus Art. 12 Abs. 1 GG ein eigenes Recht zur Anwesenheit zu (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 17.04.2000- 1 BvR 1331/99 -, NJW 2000, 2660 für den Zeugenbeistand).(Rn.52) 2. Ein Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) hat das grundsätzliche Recht zur Anwesenheit bei öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen (weiteres Urteil der Kammer vom 18.05.2010, 20 K 817/10).(Rn.54) 3. Dieses Recht leitet sich - mangels einer ausdrücklichen Regelung durch das HmbUAG (Juris: UAbgG HA) - aufgrund der mit der Rechtsstellung des Betroffenen verbundenen hohen Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG als auch aus der durch § 35 HmbUAG (Juris: UAbgG HA) angeordneten "sinngemäßen" Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess, hier §§ 168c Abs. 2, 230 StPO, ab.(Rn.55) Es wird festgestellt, dass der Kläger grundsätzlich zur Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten zum Thema „HSH Nordbank“ berechtigt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (1.). Der in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 43 VwGO statthaft (2.). 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vorliegend handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Denn nur der Beklagte ist ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610). Es besteht auch keine aufdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG, weil gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV für die Beweiserhebung die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß gelten. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.03.1998, NJW 1999, 80 m.w.N.). Ein Beschluss eines Untersuchungsausschusses, der einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung von der Anwesenheit ausschließt, stellt ungeachtet einer etwaigen Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung keine Strafsache dar (ebenso für die Vorlage von Akten durch den Senat: HVerfG, Urt. v. 26.06.1995, 1/95, juris). Entscheidend ist nicht der Zweck, dem die Maßnahme dienen soll, sondern vielmehr die funktionelle Einordnung der Maßnahme im Rechtsgefüge (BGH, Beschl. v. 12.01.2001, BGHSt 46, 261). Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen kommt insoweit eine behördenähnliche Stellung zu. Es handelt sich um Verwaltungstätigkeit des Parlaments, deren Rechtmäßigkeit deshalb durch die Verwaltungsgerichte nachgeprüft werden kann (vgl. u.a. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, NVwZ-RR 1996, 683). Auch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV, wonach die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen sind, ist hier nicht einschlägig. Durch die genannte Vorschrift soll die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Kontrolle der Exekutive gewährleistet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.1995, BVerfGE 93, 195 zu Art. 25 Abs. 6 Satz 1 HV a.F.). Diese Bestimmung bezieht sich damit nur auf diejenigen Beschlüsse, die das Ergebnis der Untersuchung feststellen, nicht dagegen auf solche Maßnahmen, die unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber den Staatsbürgern entfalten (VG Hamburg, Urt. v. 11.11.1986, NJW 1987, 1568). 2. Dem Kläger steht für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Aus der schriftlichen Begründung des Ausschlusses vom 7.12.2009 und 9.02.2010 sowie der Klageerwiderung ergibt sich gleichermaßen, dass der Beklagte auch den Kläger als Rechtsbeistand eines Beteiligten im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG und damit Träger des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht zur Teilnahme an der Beweisaufnahme für berechtigt hält. Die Feststellung ist nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dieser Ausschlusstatbestand greift nicht ein. § 43 Abs 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage schon deswegen nicht entgegen, weil die dort angeordnete Subsidiarität jedenfalls dann entfällt, wenn eine Umgehung der insbesondere für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.07.1976, BVerwGE 51, 69). So liegt es hier. Denn besondere, weitergehende Sachurteilsvoraussetzungen ergäben sich bei einer alternativ denkbaren (vorbeugenden) Unterlassungsklage nicht. Im Übrigen wäre eine solche Klage nicht rechtsschutzintensiver. Feststellungsklagen, die von Privatpersonen gegen den Bund, die Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts anstelle einer an sich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Leistungsklage erhoben werden, sind regelmäßig zulässig. Bei solchen Beklagten kann angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG vermutet werden, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (BVerwG, Beschl. v. 12.07.2000, BVerwGE 111, 306). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 bestätigt, dass sich der Beklagte auch an ein (rechtskräftiges) Feststellungsurteil halten wird. II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat zwar nicht als Teil der Öffentlichkeit, wohl aber als Verfahrensbevollmächtigter seines Mandanten, seinerseits Betroffener im Sinne von § 19 HmbUAG und Kläger im Verfahren 20 K 817/10, ein Recht auf Anwesenheit an den öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten. Der Kläger kann nicht als Teil der Öffentlichkeit die Anwesenheit an den (öffentlichen) Beweisaufnahmen des Beklagten beanspruchen; insoweit folgt die Kammer der Rechtsansicht des Beklagten und der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10, BA S. 6 ff.). Ein Anwesenheitsrecht für die öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen durch den Beklagten ergibt sich für ihn jedoch aus Art. 12 Abs. 1 GG (1.). Denn ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist nicht durch analoge Anwendung von §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 2 Satz 1 StPO zu rechtfertigen (2.). 1. Das Anwesenheitsrecht des Klägers als Rechtsanwalt folgt in der Funktion des Rechtsbeistandes eines Betroffenen nach § 19 HmbUAG aus der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Die anwaltliche Vertretung eines Betroffenen im Sinne von § 19 HmbUAG bei der Beweisaufnahme ist grundsätzlich durch dieses Recht geschützt; ein Ausschluss stellt folglich einen Eingriff dar, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 17.04.2000, NJW 2000, 2660) für den insoweit vergleichbaren Zeugenbeistand entschieden hat. Denn der Betroffene ist seinerseits gemäß § 19 Abs. 6 HmbUAG in sinngemäßer Anwendung des für Zeugen geltenden § 20 Abs. 2 HmbUAG befugt, einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuziehen. 2. Der Eingriff ist nicht durch analoge Anwendung von §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 2 Satz 1 StPO zu rechtfertigen. Denn, entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung, ist der Mandant des Klägers selbst zur Anwesenheit berechtigt. Insoweit hat die Kammer mit Urteil vom 18.05.2010 im Verfahren 20 K 817/10 ausgeführt: „Dem Kläger als Betroffenen i.S.v. § 19 Abs. 1 HmbUAG steht ein grundsätzliches Recht auf Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG (1.), auch aus § 35 HmbUAG in Verbindung mit den Vorschriften über den Strafprozess, §§ 168 c Abs. 2, 230 StPO (2.), zu. Dieses Recht besteht gegenüber dem beklagten Untersuchungsausschuss, nicht gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der Hamburgischen Bürgerschaft (3.). Die im Tenor dieses Urteils vorgenommene Beschränkung auf ein „grundsätzliches“ Recht zur Anwesenheit stellt klar, dass sich insbesondere aus § 12 HmbUAG und § 35 HmbUAG i.V.m. § 247 StPO Einschränkungen des grundrechtlichen Teilnahmerechts in Einzelfällen ergeben können (4.). Eine Verpflichtung zur Vorlage an ein Verfassungsgericht besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nach alledem nicht (5.). 1. Dem Kläger als Betroffenen i.S.v. § 19 Abs. 1 HmbUAG steht ein – grundsätzliches – Recht auf Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten gemäß Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der Kläger hat ein aus seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit folgendes Recht auf Teilnahme (a)). Eine diesem grundsätzlichen Recht auf Teilnahme entgegenstehende, im Hinblick auf die hohe Eingriffsintensität eines Ausschlusses erforderliche ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht für Betroffene nach § 19 Abs. 1 HmbUAG nicht (b)). a) Das Teilnahmerecht des Klägers als Betroffenem i.S.v. § 19 Abs. 1 HmbUAG ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG. Mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist dort eine allgemeine Handlungsfreiheit gemeint (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, BVerfGE 6, 32). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet dies, dass er – in der Diktion des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) – gemäß der „grundsätzlichen Freiheitsvermutung“ des Art. 2 Abs. 1 GG als Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG solange und soweit an den Beweisaufnahmen des Beklagten teilnehmen kann, als er hierdurch nicht gegen die „verfassungsmäßige Ordnung […] verstößt“. Ein solcher Verstoß scheidet hier aus, weil die mit der „verfassungsmäßigen Ordnung“ angesprochenen (formell und materiell mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden) Rechtsnormen dem Kläger den Zugang nicht verbieten. b) Eine im Hinblick auf die Eingriffsintensität notwendige ausdrückliche gesetzliche Einschränkung des grundrechtlich gewährleisteten Rechts auf Anwesenheit fehlt. Gesetzliche Vorschriften müssen, wenn sie Grundrechtseingriffe vorsehen oder zulassen, den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und -bestimmtheit entsprechen. Diese Grundsätze sollen sicherstellen, dass die Exekutive für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner soll sich der betroffene Bürger auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005, BVerfGE 113, 348). Die konkreten Anforderungen sind dabei von der Eingriffsintensität abhängig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007, 1 BvR 2368/06, DVBl 2007, 497). Dies zugrunde gelegt, ist wegen der Eingriffsintensität (aa)) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eines Ausschlusses erforderlich, an der es vorliegend fehlt (bb)). aa) Ausgehend von der gesetzlichen Regelung über den Betroffenen in § 19 Abs. 1 HmbUAG ist generell von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen. Schon die Rechtsstellung als Betroffener i.S.v. § 19 Abs. 1 HmbUAG ist mit einer hohen Eingriffsintensität verbunden. Bereits hierin ist ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu sehen. Indem tatsächliche oder eben auch nur vermeintliche „Verfehlungen“ des Betroffenen vor einer Medienöffentlichkeit erörtert werden, nimmt § 19 Abs. 1 HmbUAG seinerseits nicht nur eine hohe Eingriffsintensität zur Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele in Kauf, sondern beabsichtigt sie geradezu. Dies ergibt sich schon aus dem vom Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 HmbUAG gewählten Begriff „Betroffener“, also der Bezeichnung für eine Person, die den Untersuchungsgegenstand betrifft und von ihm betroffen wird. Bei der beabsichtigten „wertenden Äußerung“ gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG handelt es sich um die öffentliche Kundgabe eines Werturteils durch staatliche Organe über einen Bürger. Ein Ausschluss des Betroffenen von der Beweisaufnahme verstärkt noch den bereits bestehenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Denn damit spitzt sich die Situation für diesen in seiner gesellschaftlichen Stellung deutlich zu. Er kann allenfalls noch durch Dritte erfahren, ob und ggf. in welcher Weise sein Handeln oder Unterlassen untersucht und bewertet wird. Entsprechend verschlechtert sich seine Chance, sich gegen möglicherweise „ehrabschneidende“ Äußerungen durch den Ausschuss selbst oder durch an dessen Tätigkeit anknüpfende Berichterstattung in den Medien zur Wehr setzen zu können. Er droht im Grenzbereich vom Politik und parlamentarischer Untersuchung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns und Spielball politischer Akteure zu werden (vgl. hierzu auch unten 2.). Diese grundsätzlich mit der Stellung des Betroffenen einhergehenden möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von grundgesetzlich geschützten Positionen sind auch konkret in der Person des Klägers selbst gegeben. Ausweislich des Einsetzungsbeschlusses des Untersuchungsausschusses „HSH Nordbank“ erstreckt sich der Untersuchungsgegenstand auch und gerade auf das Verhalten der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG und damit ebenfalls auf den Kläger als (inzwischen ehemaliges) Vorstandsmitglied. bb) Im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen bedarf es einer ausdrücklichen Regelung zum Ausschluss von der Beweisaufnahme. Eine solche Bestimmung enthält das HmbUAG nicht. Ausgehend von der generell als hoch einzuschätzenden und auch im Fall des Klägers gegebenen Eingriffsintensität fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, welche dem Kläger die Teilnahme an der Beweisaufnahme durch den Beklagten verbietet. Ein genereller Ausschluss durch Gesetz lässt sich weder aus § 11 ((1)), § 19 ((2)), § 23 Abs. 1 ((3)) noch aus § 35 HmbUAG in Verbindung mit der Strafprozessordnung ((4)) ableiten. Auch die Entstehungsgeschichte des HmbUAG kann zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen ((5)). (1) Aus § 11 HmbUAG folgt ein Ausschluss nicht. Ein solcher ist weder § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ((a)) noch Abs. 3 ((b)) zu entnehmen. § 11 HmbUAG stellt auch unter Einbeziehung von dessen Abs. 4 und Abs. 5 keine Gesamtregelung dar, welche die Teilnahme unter anderem des Betroffenen an Sitzungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses abschließend normiert und damit gesetzlich begrenzt ((c)). (a) § 11 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 HmbUAG sind nicht einschlägig. § 11 HmbUAG findet auf Betroffene im Sinne von § 19 HmbUAG keine Anwendung. Nach Absatz 1 der Bestimmung sind die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses öffentlich. Nach Absatz 2 Satz 1 kann der Untersuchungsausschuss die Öffentlichkeit oder einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung ausschließen. Der anschließende Satz 2 bestimmt, dass die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines einzelnen dies gebieten. Diese Vorschriften sind für die Frage, ob der Kläger als Betroffener zur Anwesenheit befugt ist oder nicht, ohne Bedeutung. Denn der Kläger ist nicht als Teil der Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 2 HmbUAG anzusehen. Zur Öffentlichkeit zählen allein die Personen, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 4.01.2010, Seite 22, im parallelen Eilverfahren 20 E 3486/09 unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 169 GVG zutreffend ausgeführt hat. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz vor Willkür. Er besagt damit, dass die Verhandlung in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich geht (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1953, BGHSt 3, 386). Unbeteiligt ist der Betroffene ebenso wie der Zeuge – letzterer bis zum Abschluss seiner Vernehmung – aber aufgrund seiner Funktion und seines Auftretens im Prozess nicht. Dem Betroffenen ist nämlich durch den Gesetzgeber in § 19 UAG eine besondere Rolle in einem Verfahren zugedacht worden, dessen Kontrolle die Öffentlichkeit gerade dienen soll (Wagner, NStZ 2004, 101, 102; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10, BA. S. 6). (b) § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG ist für die hier entscheidende Frage einer gesetzlichen Zugangsbeschränkung für den Betroffenen unergiebig. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm: „Die oder der Vorsitzende kann bei nichtöffentlichen Sitzungen auch anderen als in diesem Gesetz genannten Personen die Anwesenheit gestatten, wenn der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht.“ Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf „andere[n] als in diesem Gesetz genannte[n] Personen“ und damit neben anderen ausdrücklich genannten Personen nicht auf den in § 19 HmbUAG genannten Betroffenen. Die Annahme, die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG solle „nicht allen überhaupt im Gesetz genannten Personen das Recht zur Teilnahme […] einräumen, sondern nur solchen, die das Gesetz als Teilnahmeberechtigte genannt hat“, weshalb auch der Zugang von Betroffenen „von einer besonderen Zulassungsentscheidung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses […] abhängig“ sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.02.2010, 5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170), findet im Gesetz keine Stütze. Ihr steht neben dem eindeutigen Wortlaut auch die Systematik des Gesetzes entgegen, wie ein Blick auf § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG zeigt: Die einschränkende Interpretation des Oberverwaltungsgerichts ist mit § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG, wonach Beschlüsse nach Satz 1 über die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch „Betroffene nach § 19, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die in § 11 Absatz 3 HmbUAG genannten Personen“ binden, nicht vereinbar. Das Gesetz differenziert in 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG unmissverständlich zwischen dem „Betroffenen nach § 19“ einerseits und den „in § 11 Absatz 3 genannten Personen“ andererseits. Es belegt damit, dass der Gesetzgeber die Formulierung in § 11 Abs. 3 HmbUAG so verstanden wissen will, wie er sie ausdrücklich verfasst hat. Eine teleologische Reduktion des § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG im Sinne des Oberverwaltungsgerichts, bei der das Auslegungsergebnis hinter dem Wortlaut des Gesetzes zurückbleibt, lässt sich nach dem Inhalt des HmbUAG nicht rechtfertigen. § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG bietet keinen Anhalt dafür, der Gesetzgeber habe hier einen bei Formulierung von § 11 Abs. 3 HmbUAG vermeintlich unterlaufenen „Irrtum“ lediglich unreflektiert wiederholt. Vielmehr sind beide Normen präzise aufeinander abgestimmt und erkennbar das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit den jeweiligen, teilweise aufeinander bezogenen Regelungsgegenständen. § 11 Abs. 3 Satz 2 HmbUAG, „Dies gilt auch, wenn Verschwiegenheit zu bewahren ist.“, korrespondiert mit Beschlüssen über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 29 Abs. 2 HmbUAG. Deren Wirkung erstreckt § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG konsequenterweise nicht nur auf Betroffene und die weiter an dieser Stelle ausdrücklich angeführten „Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer“, sondern auch auf die – hiervon zu unterscheidenden – „in § 11 Absatz 3 genannten Personen“. Das sind allein, auch wenn es sprachlich zunächst missverständlich erscheinen mag, „andere[n] als in diesem Gesetz genannte[n] Personen“ und damit nicht die gesondert erwähnten Betroffenen. Dem Argument des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) – „für ein anderes Verständnis dieser Vorschrift, wonach alle auch sonst genannten Personen, also neben den Betroffenen auch Mitglieder des Arbeitsstabes (§ 16 HmbUAG), Zeugen (§ 20 HmbUAG) und Sachverständige (§ 26 HmbUAG) regulär an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen könnten, lassen sich keine vernünftigen Argumente finden“ – vermag die Kammer nicht zu folgen: - Mitglieder des Arbeitsstabes nach § 16 HmbUAG gehören schon bei einer dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 HmbUAG verpflichteten Auslegung nicht zu „anderen als in diesem Gesetz genannten Personen“. Sie sind nämlich ausdrücklich zur Teilnahme an allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses befugt. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 HmbUAG, wonach § 15 Abs. 3 HmbUAG, der den Ausschluss nach Absatz 2 zur Anwesenheit befugter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt, entsprechend anwendbar ist. - Der Verweis auf die Regelung über die Zeugen in § 20 HmbUAG rechtfertigt die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion ebenfalls nicht. Wie § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG belegt, gehören Zeugen zu den „genannten Personen“ und wären deshalb grundsätzlich zur Anwesenheit berechtigt. Als bloße Auskunftspersonen sind Zeugen indes durch § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG in ihrer Anwesenheit ausdrücklich beschränkt, und zwar sowohl bei der öffentlichen (HS. 1) als auch bei der nichtöffentlichen Beweisaufnahme (HS. 2). § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 HmbUAG entspricht dabei dem auf die öffentliche Verhandlung vor dem Strafgericht zugeschnittenen § 58 Abs. 1 StPO. § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 HmbUAG stellt folgerichtig eine ergänzende Regelung für die nichtöffentliche Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses dar. Damit kann der Zeuge vor seiner Vernehmung entsprechend der zu § 58 Abs. 1 StPO ergangenen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 09.09.2003, NStZ 2004, 453 m.w.N.) vom Vorsitzenden des Saals verwiesen werden. Nach seiner Vernehmung ist der Zeuge Teil der Öffentlichkeit und kann der öffentlichen Beweisaufnahme (vgl. § 19 Abs. 1, 2 HmbUAG) – entsprechend der gerichtlichen Praxis – beiwohnen. Der explizite Ausschluss von der nachfolgenden nichtöffentlichen Beweisaufnahme bestätigt nochmals den von der Kammer vertretenen Rechtsstandpunkt: Der Ausschluss von der weiteren Beweisaufnahme nach Abschluss der eigenen Vernehmung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 HmbUAG ist die Konsequenz aus § 11 Abs. 3 HmbUAG. Der Zeuge gehört danach zu den „in diesem Gesetz genannten Personen“ und wäre deshalb auch zur Anwesenheit an nichtöffentlichen Sitzungen berechtigt. Dies widerspräche aber der Intention der nichtöffentlichen Beweisaufnahme. Der Zeuge soll hier inhaltlich nicht mehr erfahren, als zu seiner Vernehmung zur Sache erforderlich ist. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10) ist § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 HmbUAG hingegen funktionslos, weil das Oberverwaltungsgericht ersichtlich dem Zeugen ebenso wenig wie dem Betroffenen ein für erforderlich gehaltenes einfachgesetzliches „Anwesenheitsrecht“ zubilligt. Der Zeuge wäre danach ebenso wie der Betroffene kraft Gesetzes ausgeschlossen. § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 HmbUAG könnte somit nur „klarstellende“ Funktion haben. Ein entsprechendes Klarstellungsbedürfnis besteht aber – anders als nach dem Dissens über die Normierung eines Anwesenheitsrechts für den Betroffenen im Verfassungsausschuss (vgl. unten S. ) – an dieser Stelle nicht. Bei nichtöffentlichen gerichtlichen Verfahren (vgl. etwa § 170 GVG) hegt ebenfalls niemand Zweifel daran, dass der Zeuge nach Beendigung seiner Vernehmung – nunmehr als Teil der ausgeschlossenen Öffentlichkeit – den Saal verlassen muss. - Nichts anderes gilt für Sachverständige nach § 26 HmbUAG. Dessen Absatz 2 verweist auf die für die Zeugen geltende Vorschrift des § 23 HmbUAG. (c) § 11 HmbUAG stellt auch unter Einbeziehung von dessen Abs. 4 und Abs. 5 keine Gesamtregelung dar, welche die Teilnahme u.a. des Betroffenen an Sitzungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses abschließend normiert und gesetzlich begrenzt. § 11 Abs. 4 und 5 HmbUAG regeln allein die Anwesenheitsrechte von Mitgliedern des Senats und Mitgliedern der Bürgerschaft, die nicht zugleich Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind. Regelungsgegenstand sind mithin Positionen von Organen der Exekutive und Legislative, die weder zu den „geborenen“ (insb. Mitgliedern) noch „gekorenen“ (insb. Betroffenen) Beteiligten dieses Gremiums gehören. In diesen Fällen geht es nicht um die Zuweisung eines subjektiven Rechts, sondern um Fragen der Geschäftsordnung (Bericht des Verfassungsausschusses, Bü-Drs. 15/7700, zu § 11). Ebenso wenig lassen sich aus einer positiven Zuweisung eines Anwesenheitsrechts, wie dies für andere Beteiligte in § 6 Satz 1 HmbUAG (stellvertretende Mitglieder), § 15 Abs. 2 HmbUAG (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und § 16 Abs. 5 HmbUAG (Mitglieder des Arbeitsstabes) geregelt ist, Rückschlüsse auf den Status des Betroffenen ziehen. Diese Bestimmungen haben wiederum eine andere Zielsetzung. Es geht auch hier nicht um subjektive Rechte des Bürgers im Verhältnis zum Staat, sondern um Fragen der Binnenorganisation der legislativen Gewalt in Hamburg. (2) Nichts anderes folgt aus § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG und der dort angeordneten „sinngemäßen“ Anwendung von § 23 HmbUAG. Auch hieraus ergibt sich ein Ausschlussgrund nicht. Denn diese gesetzliche Regelung erstreckt sich nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG, wonach Zeuginnen und Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nichtöffentlicher Beweiserhebung auch in Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen, zu vernehmen sind. Einer schematischen Anwendung von § 23 HmbUAG steht der Wortlaut von § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG entgegen ((a)). Dass die „sinngemäße“ Anwendung von § 23 HmbUAG sich nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG erstreckt, folgt sodann gleichermaßen aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG ((b)) sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ((c)). Das Argument des Beklagten, die Anforderungen des Gerichts würden den Rechtsanwender überfordern, ist ohne rechtliche Relevanz ((d)). Dies gilt im Ergebnis auch für den Einwand, das Verfahren des Untersuchungsausschusses sei gemäß § 1 Abs. 1 HmbUAG „sachbezogen“ und daher a priori nicht gegen eine (natürliche) Person gerichtet ((e)). (a) Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG verbietet die vom Beklagten befürwortete schematische Anwendung von § 23 HmbUAG, bei der lediglich die Worte „Zeuginnen und Zeugen“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG durch den Begriff „Betroffene“ ausgetauscht werden. Dies würde dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht. Der Gesetzgeber des HmbUAG differenziert zwischen „entsprechender“ und „sinngemäßer“ Anwendung. Sie ergibt sich für das HmbUAG im Wesentlichen aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV und im Übrigen aus dem unterschiedlichen Begriffskern beider Worte in der deutschen Sprache. „Sinngemäß“ meint „dem Sinn nach, nicht wortwörtlich, sinnentsprechend […] analog“ (Duden - Das Synonymwörterbuch, aktuelle Online-Ausgabe). In diesem Wort ist ein gewisser „Anpassungsspielraum“ bei der Adaption anderer Regelungen angelegt (vgl. Rixen, Die Eidesleistung vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages, JZ 2002, 435, 436 Fn. 11). Hätte der Gesetzgeber bei § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG die vom Beklagten befürwortete Anwendung „1:1“ erwogen, so hätte er die „entsprechende“ Anwendung verfügt. „Entsprechend“ meint „gemäß, in Entsprechung zu“ (Duden - Das Synonymwörterbuch, aktuelle Online-Ausgabe) und stellt bei der gesetzlichen Verweisungstechnik – bezogen auf das gesamte Landesrecht – statistisch den Regelfall dar. Die „entsprechende“ Anwendung bewegt sich im Bereich der Gesetzesauslegung, während es sich bei der „sinngemäßen“ Anwendung um einen besonderen Fall gesetzlich angeordneter Analogie handelt (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Auflage 2009, § 4 Rdnr. 4 und § 173 Rdnr. 57 f). Zur „entsprechenden“ und „sinngemäßen“ Anwendung ergibt sich im HmbUAG, das seinerseits im Wesentlichen durch den Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV „Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß.“ festgelegt ist, folgender Befund: Anordnung einer „entsprechenden“ Anwendung § 9 Abs. 1 Satz 4 Die Regeln der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft über die Reihenfolge der Fraktionen gelten entsprechend. § 9 Abs. 2 Bei Abwesenheit einer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer stellenden Fraktion findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. § 14 Abs. 3 Satz 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Untersuchungsausschuss entsprechend. § 16 Abs. 5 § 15 Absatz 3 ist auf die Mitglieder des Arbeitsstabes entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 6 Bis zur Einsetzung des Arbeitsstabes gelten die Vorschriften über seine Aufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 2 Entsprechend § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung sind Beistände der Zeuginnen und Zeugen gemäß § 20 Absatz 2 berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. § 26 Abs. 2 § 20 Absatz 1 und §§ 21 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht in Betracht kommen. § 27 Abs. 1 Satz 2 § 17 Absatz 2 ist auf Beschlüsse über die Inanspruchnahme für Beweiserhebungen entsprechend anzuwenden. § 27 Abs. 3 Verlangt der Untersuchungsausschuss die Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Amtshilfe, gilt § 18 entsprechend. § 28 Abs. 2 Satz 2 § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. § 29 Abs. 4 Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind. § 31 Abs. 3 Satz 2 Für Minderheitsberichte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 31 Abs. 3 Satz 3 Soweit ein Mitglied als Zeugin, Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit ihrer oder seiner Aussage oder ihrem oder seinem Gutachten zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten; dies gilt entsprechend für ein Mitglied, das seine Rechte als Betroffene oder Betroffener nach § 19 wahrgenommen hat. § 31 Abs. 4 Satz 3 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. § 32 Abs. 2 Satz 6 § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. § 32 Abs. 3 Für die Entschädigung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern gelten § 17 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie Absatz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Anordnung einer „sinngemäßen“ Anwendung § 15 Abs. 3 Der Untersuchungsausschuss kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Vernehmung als Zeuginnen oder Zeugen für seine Beweiserhebung in Betracht kommt, in sinngemäßer Anwendung des § 58 Absatz 1 der Strafprozessordnung durch Beschluss von der gesamten weiteren Mitarbeit im Untersuchungsausschuss bis zum Abschluss der Vernehmung oder bis zu dem Zeitpunkt ausschließen, in dem feststeht, dass sie als Zeuginnen oder Zeugen nicht in Betracht kommen oder dass der Untersuchungsausschuss auf ihre Vernehmung verzichtet. § 17 Abs. 4 Satz 1 Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. § 18 Abs. 5 Für die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß. § 19 Abs. 4 Satz 2 § 23 gilt sinngemäß. § 19 Abs. 6 § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß. § 20 Abs. 1 Satz 3 Die Vorschriften der §§ 49 und 50 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß. § 20 Abs. 5 Satz 5 In besonderen Ausnahmefällen kann der Untersuchungsausschuss der Zeugin oder dem Zeugen auf Antrag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen, wenn die Zeugin oder der Zeuge die Vergütung nach ihren oder seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil aufbringen kann; die §§ 115 , 117 , 118 , 120 , 122 und 124 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 21 Abs. 2 Satz 1 Die Vorschriften des § 52 Absätze 2 und 3 und der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung sowie des § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten sinngemäß, auch soweit der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgaben nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz wahrnimmt. § 23 Abs 2 Satz 2 Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Fragestellerinnen und Fragesteller in sinngemäßer Anwendung des § 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft . § 26 Abs. 3 Die Vorschriften des § 79 Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß. § 27 Abs. 2 Satz 7 § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß. § 35 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft sowie sinngemäß die Vorschriften über den Strafprozess. Man kann aus dieser Aufstellung erkennen, dass der Gesetzgeber – auch jenseits der Vorgaben durch Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV, also einer pauschalen Verweisung auf die Vorschriften über den Strafprozess – dort, wo er nicht nur den Austausch von Begrifflichkeiten verlangt, sondern eine darüber hinausgehende rechtliche „Transferleistung“ fordert, ausnahmslos das Wort „sinngemäß“ wählt. Dies gilt insbesondere für die Anwendung der Regelungen über Zeugen in §§ 20 Abs. 2, 23 HmbUAG auf den Betroffenen. Wie genau bei der Abfassung des Gesetzes differenziert wurde, macht die Anwendung der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (im Folgenden: GO) deutlich: Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbUAG gelten die Regelungen „über die Reihenfolge der Fraktionen […] entsprechend“. Dies ist terminologisch richtig, weil der Untersuchungsausschuss die Verhältnisse in der Bürgerschaft „widerspiegelt“. Dem Grundsatz nach muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Parlamentsplenums in seinem durch die Fraktionen geprägten und auf die Volkswahl zurückgehenden politischen Stärkeverhältnis darstellen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 26.11.2009, Vf. 32-IVa-09, juris). Hier ist keine weiterreichende Transferleistung des Rechtsanwenders zu erbringen. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Fragestellerinnen und Fragesteller hingegen in „sinngemäßer“ Anwendung von § 39 Abs. 3 GO. Auch dies ist terminologisch richtig. § 39 GO ist Teil der „Redeordnung“ und regelt „Rederecht, Reihenfolge der Rednerinnen und Redner“. Im Untersuchungsausschuss sollen aber die Fragestellerinnen und Fragesteller ihre Fragen stellen und nicht „reden“. „Reden“ – wenn auch nicht im Sinne der GO – soll vielmehr der Zeuge. Selbst wenn man mit dem zur Abfassung von Bundgesetzen konzipierten „Handbuch der Rechtsförmlichkeiten vom 22. September 2008“ ( http://hdr.bmj.de/page_b.4.html ) nicht zwischen „sinngemäßer“ und „entsprechender“ Anwendung differenzieren wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn gemäß dem Handbuch wäre nach beiden Formen der Verweisung eine analoge Anwendung geboten (vgl. Rdnr. 232). (b) Das Wort „sinngemäß“ führt zu einer dem „Sinn“ der Vorschrift verpflichteten Anwendung. Es dürfen nur diejenigen einschlägigen Vorschriften angewendet werden, die dem Sinn und Zweck eines Verfahrens entsprechen (Maunz/Dürig, GG, 40. EL 2002, Art. 44 Rdnr. 49). Dies heißt bezogen auf das Verfahren eines Untersuchungsausschusses, dass neben der Art gerade auch der Umfang der Anwendung der in Bezug genommenen Vorschrift dem Sinn parlamentarischer Kontrolle durch einen solchen Ausschuss entsprechen sollen (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, BVerfGE 67, 100). (c) Nach dem danach zu ermittelnden Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG kann der Betroffene insoweit nicht wie ein Zeuge behandelt werden. § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG, wonach Zeuginnen und Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nichtöffentlicher Beweiserhebung auch in Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen zu vernehmen sind, findet auf Betroffene keine Anwendung. Schon die im HmbUAG gewählte Begrifflichkeit zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Anhörung von Zeugen und Betroffenen unterschiedliche Zwecke verfolgt: Zeugen werden „vernommen“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG); Betroffene können „befragt“ werden (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG). Die unterschiedliche Wahl der Begrifflichkeit in § 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG einerseits und in § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG andererseits bleibt dabei auch mit Blick auf die gemäß § 35 HmbUAG subsidiär anzuwendende StPO, nach der sowohl der Beschuldigte / Angeklagte (§§ 163 a, 217 StPO) als auch der Zeuge (§§ 48 ff. StPO) „vernommen“ werden, konsequent und systemgerecht. Die „Befragung“ ist der StPO ebenfalls nicht fremd. Sie bleibt auch dort – entsprechend dem jeweiligen Wortsinn – hinter den Befugnissen einer „Vernehmung“ zurück. Durch eine „Befragung“ wird neben der Sachaufklärung (§ 240 StPO) auch „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ gewährleistet. Das „Befragen“ dient in vielen Bestimmungen dem Schutz des Befragten durch Sicherstellung von Verfahrensrechten, arg. §§ 216, 233, 257, 258, 265a StPO. „Der Sinn und Zweck einer Betroffenen-Feststellung liegt vor allem darin, der Person rechtliches Gehör zu gewähren, also ihr Gelegenheit zu geben auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen“ (so zutreffend der Parlamentarische Untersuchungsausschuss „Vergabe und Kontrolle von Aufträgen und Zuwendungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg“, Bü-Drs. 16/5000, 41). Der Grund für die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit eines später zu vernehmenden Zeugen liegt hingegen im Allgemeinen darin, die „Unbefangenheit und die Selbständigkeit der Darstellung“ bei letzterem zu erhalten (BGH, Urt. V. 20.01.1953, BGHSt 3, 386, 388). Die Qualität und der Beweiswert einer Zeugenaussage sind ganz erheblich herabgesetzt, wenn dem Zeugen die Angaben des Angeklagten, der Beteiligten oder der anderen Zeugen bekannt sind. Dieser Gesichtspunkt spielt beim Betroffenen nach § 19 HmbUAG keine Rolle. Von einer „Unbefangenheit“ des Betroffenen eines Untersuchungsausschusses kann a priori keine Rede sein. Denn anders als der Zeuge ist er schon vom Grundsatz her keine neutrale Auskunftsperson. Er muss vielmehr – per Definition, § 19 Abs. 1 HmbUAG – mit einer „wertenden Äußerung“ über seine Person rechnen, die von ihm ein deutlich negatives Bild in der Öffentlichkeit prägen (sog. Prangerwirkung) und ihm auch sonst in der Rechtswirklichkeit erheblichen Schaden zufügen kann. Entsprechend „parteiisch“ ist seine Position angelegt. Er hat ein elementares Interesse am Verlauf des Verfahrens, der öffentlichen Wahrnehmung und dem Inhalt des abschließenden Berichts nach § 31 Abs. 1 HmbUAG. Der „parteiische Zeuge“ ist hingegen rechtlich und faktisch nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Die weiter angeführte „Selbständigkeit der Darstellung“ der Aussage ist beim Betroffenen zunächst dann ausgeschlossen, wenn er – wie hier – „erst im Verlauf der Untersuchung“ die Stellung als betroffene Person einnimmt. Diese ist nämlich über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen, § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG. Damit ist dem Betroffenen aber zumindest in dieser Fallkonstellation von Amts wegen dasjenige mitzuteilen, welches dem Zeugen an Erkenntnis zur Wahrung einer unvoreingenommenen Sachdarstellung gerade vorzuenthalten ist. Zwar führt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.02.2010 (a.a.O.) zu § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG aus: „Die Vorschrift räumt Betroffenen, die diese Stellung erst im Verlauf der Untersuchung durch einen entsprechenden Beschluss nach § 19 Abs. 2 HmbUAG erhalten, das Recht ein, „über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst unterrichtet“ zu werden. Diese Unterrichtung dient erkennbar dem Ziel, die Voraussetzungen für eine sinnvolle zusammenhängende Stellungnahme zu schaffen, zu der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 HmbUAG Gelegenheit gegeben werden soll. Eine solche Stellungnahme hat in einem späteren Stadium des Verfahrens nur Sinn, wenn die Betroffenen nicht nur den Untersuchungsauftrag des Ausschusses kennen, sondern auch die bis zur Feststellung ihrer Betroffenheit gewonnenen Erkenntnisse.“ Ergänzend begründet das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 (a.a.O): „Des Weiteren ergibt sich für den Antragsteller auch nichts aus der Regelung in § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG, wonach diejenigen, die erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person erhalten, über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten sind. Denn einer derartigen Zusammenfassung kommt nicht der gleiche Stellenwert wie der körperlichen Wahrnehmung gegebenenfalls sämtlicher der zuvor getätigten Zeugenaussagen zu. Darüber hinaus betrifft die Regelung in § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG einen Ausnahmefall. Es dürfte eher der Regel entsprechen, dass diejenigen, die Betroffene im Sinne des § 19 HmbUAG sind, bereits vor Beginn der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bzw. in einer relativ frühen Phase feststehen.“ Beide Ansätze können jedoch nicht überzeugen. Zutreffend ist zunächst, dass § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG die Funktion hat, die Voraussetzungen für eine sinnvolle zusammenhängende Stellungnahme zu schaffen, zu der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 HmbUAG Gelegenheit gegeben werden soll. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass bei einem auf diese Weise „ins Bild gesetzten“ Betroffenen weder eine Unbefangenheit noch eine Selbständigkeit der Darstellung angenommen werden kann. Die Annahme, einer „derartigen Zusammenfassung kommt nicht der gleiche Stellenwert wie der körperlichen Wahrnehmung gegebenenfalls sämtlicher der zuvor getätigten Zeugenaussagen zu“, mag sich als zutreffend erweisen. Allerdings stellt die Zusammenfassung „der wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse“ ohne Ausnahme ein Gerüst dar, an das der Betroffene seine Erklärungen anpassen kann. Dies steht den Grundsätzen einer zeugenschaftlichen Vernehmung entgegen. Der Zeuge ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 HmbUAG in der Ladung lediglich über den Beweisgegenstand zu unterrichten; eine Unterrichtung des Zeugen entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG ist dem Gesetz hingegen fremd. Die weitere Annahme des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die Regelung in § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG betreffe einen Ausnahmefall, ist nicht belegt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Betroffene im Sinne des § 19 HmbUAG dürften bereits „vor Beginn der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bzw. in einer relativ frühen Phase feststehen“. Dies kann nicht überzeugen. Zunächst steht bei einer rechtsförmigen Untersuchung das Ergebnis nicht am Beginn, sondern am Ende des Prozesses der Wahrheitsfindung. Dies schließt es nicht aus, dass aufgrund des angenommenen Missstandes, der dem Einsetzungsbeschluss zugrunde liegt, ein Betroffener „von Anfang an“ als solcher feststeht. Es kann aber genauso gut erst das Ergebnis der Ermittlungstätigkeit des Ausschusses sein, dass eine Person als möglicherweise „Verantwortlicher“ namhaft gemacht wird. Rechtstatsächlich verhält es sich im Übrigen so, dass vom In-Kraft-Treten des HmbUAG im Jahre 1997 bis zum Einsetzungsbeschluss vom 11.06.2009 die Bürgerschaft insgesamt vier Untersuchungsausschüsse eingesetzt hat. In zweien dieser vier Ausschüsse wurde einzelnen Personen die Betroffeneneigenschaft zuerkannt. Allerdings ist der Status jeweils erst nach der zeugenschaftlichen Vernehmung und kurz vor Abschluss der Ausschusstätigkeit mit dem Abschlussbericht eingeräumt worden, und zwar neun Personen im Ausschuss Nr. 35 (Bü-Drs. 16/5000, S.19 f) sowie 17 Personen im Ausschuss Nr. 38 (Bü-Drs. 18/6800, S.59 f.). Schließlich widerlegt das vom Beklagten gebildete Beispiel – alle Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG seien Betroffene; weitere Auskunftspersonen zum fiktiven Beweisthema gäbe es nicht (S. 29 der Klageerwiderung) – die Auffassung der Kammer nicht. Der Beklagte meint, dass die Aufklärungsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses unmittelbar eingeschränkt würden, wenn alle Vorstandsmitglieder als Betroffene bei der Befragung des jeweiligen anderen Mitgliedes dieses Gremiums anwesend sein könnten. Dieses Ergebnis ist eine Konsequenz aus dem Rechtsstaatsprinzip. So muss auch das Gericht im Strafprozess damit „leben“, dass alle Mitangeklagten hören, was die anderen Angeklagten sowie Zeugen (möglicherweise) erklären oder verschweigen. Für den Untersuchungsausschuss gilt nichts anderes. Hier kommt ebenfalls der nemo-tenetur-Grundsatz zur Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2001, 2 BvR 1565/94, NVwZ 2002, 1499), wonach niemand gehalten ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger zu Recht auf § 25 HmbUAG, der im Wesentlichen die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Zeuginnen und Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sind oder die das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigern, regelt. Diese Bestimmung ist mangels entsprechender Verweisung in § 19 HmbUAG auf Betroffene – dies steht außer Streit (S. 11 der Klageerwiderung) – von vornherein nicht anwendbar. Damit ist die Beantwortung von Fragen durch Betroffene entweder schon nicht als gesetzliche Pflicht ausgestaltet oder, mangels Vollstreckbarkeit eines entsprechenden Gebots, jedenfalls bewusst als „lex imperfecta“ im übertragenen Sinne – Gesetz ohne Rechtsfolgen – konzipiert worden. (d) Der Einwand des Beklagten, der Rechtsanwender werde mit einer Erforschung des Sinns der Bestimmung überfordert, ist nicht zu teilen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 1.10.1987, BVerfGE 77, 1) hat zu der von Art. 44 Abs. 1, 2 Satz 1 GG gleichfalls angeordneten „sinngemäßen Anwendung“ ausgeführt: „Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, die Zweifelsfragen zu klären, die sich aus einer komplexe Sachverhalte erfassenden Regelung ergeben.“ Dem tritt das Gericht bei. (e) Für eine strikte Gleichbehandlung von Zeugen und Betroffenen – soweit es den Regelungsbereich von § 23 HmbUAG angeht – spricht auch nicht die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 angeführte und in § 1 HmbUAG angelegte „Sachbezogenheit“ des Untersuchungsauftrags. Wie § 19 HmbUAG zeigt, zieht eine solche Sachbezogenheit dem Gegenstand der Untersuchung keine personenbezogenen Grenzen. Der Untersuchungsauftrag richtet sich auch explizit auf die Feststellung einer Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern der HSH Nordbank AG (vgl. Nr. 3 des Einsetzungsantrags, Bü-Drs. 19/3178). (3) § 23 HmbUAG findet auch keine unmittelbare Anwendung. Denn der Kläger kann nicht gleichermaßen als Betroffener und Zeuge angesehen werden. Es dürfte viel dafür sprechen, dass mit Beschluss nach § 19 HmbUAG die Benennung als Zeuge vom 4.11.2009 konkludent aufgehoben worden ist, wenn es in der schriftlichen Begründung vom 9.02.2010 (vgl. Anlage K1 im Verfahren 20 K 381/10) heißt, der Kläger solle „befragt“ werden. Nach der dort gegebenen Erklärung ist ein zuvor gefasster Beschluss, dieselbe Person als Zeugen zu „vernehmen“ gemäß der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom „03.03.2010“ – gemeint ist 3.02.2010 – nicht ausreichend. Dies bedarf aber keiner näheren Überprüfung. Jedenfalls folgt aus der eigenständigen Regelung durch § 19 HmbUAG, der darin angelegten Verbesserung der Rechtsposition – 19 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 HmbUAG – gegenüber dem Zeugen und der dort weiter niedergelegten Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen über den Zeugen – § 19 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 HmbUAG –, dass man nicht zeitgleich Zeuge und Betroffener sein kann. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht erkennt in seinem Beschluss vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) an, dass der Betroffene zumindest nicht insoweit Zeuge sein kann, als es um den Sachverhalt geht, aus dem seine Betroffenheit folgt. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Satz aus der Bürgerschafts-Drucksache 16/1720 (Bericht des Verfassungsausschusses im Wege der Selbstbefassung gemäß § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung vom 7.12.1998), § 19 HmbUAG „lasse es zu, dass jemand sowohl Betroffener als auch Zeuge sein könne“, stellt lediglich die (spätere) Auffassung einer in der Bürgerschaft vertretenen Fraktion dar. Sie hat in das bereits am 27.08.1997 ausgefertigte Gesetz keinen Eingang gefunden. Die Ansicht beruht erkennbar auf der (noch später) in das PUAG eingeflossenen Meinung des Bundesgesetzgebers, einer eigenständigen Rechtsfigur des Betroffenen bedürfe es nicht. Dieser Sichtweise ist der hamburgische Gesetzgeber aber gerade nicht gefolgt, wie die Schaffung von § 19 HmbUAG belegt und noch näher ausgeführt werden wird (vgl. unten S. ). Unabhängig davon kommt es für die Frage, ob der Kläger als Zeuge oder Betroffener zu hören war, im Ergebnis nicht auf die Bezeichnung durch den Untersuchungsausschuss an, sondern darauf, welcher Kategorie – Zeuge oder Betroffener – die Auskunftsperson rechtlich zuzuordnen war. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 9.10.1987, Ss 236/87, StV 1987, 537), wonach die „Zeugenvernehmung“ durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss rechtlich unbeachtlich ist, wenn die Untersuchung lediglich unter dem Deckmantel eines nur der äußeren Form nach sachbezogenen Auftrags, in Wirklichkeit aber personenbezogen gegen die Auskunftsperson geführt werden soll. So liegt es hier. Die Entscheidung vom 4.11.2009, den Kläger als Zeugen zu hören, erweist sich als rechtlich nicht vertretbar. Dies folgt aus dem Untersuchungsauftrag des Beklagten (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, NVwZ-RR 1996, 683). Denn nach dem maßgeblichen Antrag auf Einsetzung des Ausschusses sind nicht nur die „Fehlentwicklungen bei der HSH Nordbank“ zu untersuchen (Bü-Drs. 19/3178). Es soll vielmehr auch „die Verantwortung für diese Fehlentwicklungen“ ermittelt werden, und zwar ausdrücklich unter Einbeziehung von „Handeln, Einflussnahme und Wissen von Mitgliedern des Vorstands“ (vgl. Nr. 3 des Antrags). Damit richtete sich der Ausschuss von Anfang an auch personenbezogen u.a. gegen den Kläger als … der Bank. Überdies war der Anfangsverdacht einer Straftat bereits am 4.11.2009 „amtlich“. Das nach dem Eingangsstempel am 5.11.2009 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) datiert vom 30.10.2009. Auch diese Mitteilung liegt damit vor dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beklagte zu einer „zeugenschaftlichen“ Vernehmung des Klägers entschloss. (4) Ein Ausschluss des Betroffenen gemäß § 35 HmbUAG i.V.m. §§ 58 Abs.1 Satz 1, 243 Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet ebenso wie eine auf § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG gestützte Entscheidung aus. Wie ausgeführt, ist der Betroffene weder Zeuge noch als ein solcher zu behandeln. Das Fernhalten von der Beweisaufnahme würde sich im Übrigen auch als unverhältnismäßig darstellen. Sie wäre nicht geeignet, die vom Beklagten für möglich gehaltene unvoreingenommene und selbständige Sachdarstellung zu ermöglichen. Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 (5 Bs 56/10) ausgeführt: „Anders als das Verwaltungsgericht kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mandant des Antragstellers von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen werde und die Bemühungen des Antragsgegners um eine möglichst unbeeinflusste Aussage von daher von Anfang an ins Leere laufen. Ungesicherte Mutmaßungen rechtfertigen es jedenfalls nicht, auf naheliegende, der Integrität einer Aussage zu Gute kommende Vorkehrungen von Anfang an zu verzichten.“ Der Beklagte kann indes nach dem nunmehr erreichten Erkenntnisstand durch sein Vorgehen keinerlei zusätzliche Erkenntnisse mehr erwarten. Es kann dahinstehen, ob eine – aus Sicht der Kammer – lebensnahe Betrachtung eines Sachverhalts auf einen Erfahrungssatz, dass jedenfalls rechtlich beratene Beteiligte in der Regel von der ihnen günstigsten prozessualen Möglichkeit Gebrauch machen, zurückgeführt werden kann. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 nunmehr ausdrücklich erklärt, der Kläger werde sich definitiv nicht befragen lassen. Eine etwaige bestehende Verpflichtung hierzu könnte der Beklagte, wie dargelegt, zudem nicht vollstrecken (arg. e contrario § 25 HmbUAG). (5) Schließlich kann der Beklagte für den gegenteiligen Standpunkt nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte der Norm verweisen. Die Historie des Gesetzes lässt keinen zwingenden Schluss zu, dem Betroffenen nach § 19 HmbUAG habe ein Anwesenheitsrecht versagt bleiben sollen. Die Materialien, die dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlich zugrunde lagen oder nach den Beratungen im Verfassungsausschuss erstellt wurden, führen gleichermaßen zu einem Interpretationsspielraum, der keine seriösen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zulässt. Für die Normierung des Landesrechts steht im Ausgangspunkt lediglich fest, dass der Verfassungsausschuss (Bü-Drs. 15/7700, dort zu § 19) den von einem fraktionslosen Abgeordneten gestellten Antrag, in § 19 Absatz 3 nach Satz 1 den Satz „Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme“ einzufügen, „einstimmig“ abgelehnt hat. Dieser Befund ist jedoch unergiebig: Der Verfassungsausschuss hat seine Entscheidung nicht begründet. Aus welchen Gründen der historische Gesetzgeber von einer positivrechtlichen Normierung eines Anwesenheitsrechts abgesehen hat, muss daher spekulativ bleiben. Der vom Verfassungsausschuss abgelehnte Satz „Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme“ entspricht § 18 Abs. 2 Satz 1 UAG SH (GVOBl. 1993, 145). Dieses Gesetz lag dem Hamburgischen Gesetzgeber 1997 vor (Bericht des Verfassungsausschusses vom 27.06.1997, Bü-Drs. 15/7700, S. 3). Auch die dort in § 18 Abs. 1 Satz 1 gegebene Definition „Betroffene sind natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung richtet“, lehnte der Verfassungsausschuss (a.a.O.) ab. Diesen Befund kann man nicht im Sinne des Beklagten interpretieren. Denn der Betroffene als Beteiligter wurde gleichwohl in das Hamburgische Landesrecht aufgenommen, was eine gegenläufige Tendenz erkennen lässt. Mit § 19 Abs. 1 HmbUAG – „Betroffene sind natürliche Personen, über die der Untersuchungsausschuss in seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will“ – wurde ferner eine Definition des Betroffenen gegeben, die sich zwar sprachlich deutlich, aber kaum inhaltlich von der angeführten, abgelehnten Definition des § 18 Abs. 1 Satz 1 UAG SH für natürliche Personen unterscheidet: - Wenn sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung gegen eine natürliche Person richtet, dann will der Ausschuss auch eine wertende Äußerung über sie abgeben. - Wenn der Ausschuss eine wertende Äußerung über eine natürliche Person abgeben will, dann richtet sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung auch gegen sie. Jedenfalls an dieser Stelle hat der Hamburgische Gesetzgeber trotz formaler Ablehnung der Übernahme des Wortlauts von § 18 Abs. 1 Satz 1 UAG SH für natürliche Personen erkennbar etwas Vergleichbares schaffen wollen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die seinerzeit existierenden Landesgesetze mit Regelungen über den Betroffenen sich an der Rechtslage orientierten, die bei Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages galt. Die Rechtsfigur des Betroffenen war auch auf Bundesebene anerkannt und dort ebenfalls mit einem Anwesenheitsrecht verbunden. Das PUAG, das den Betroffenen nicht (mehr) namentlich erwähnt, ist erst am 19.06.2001 in Kraft getreten. Die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages stützten ihre Arbeit zuvor und damit bei Abfassung des Hamburgischen Landesrechts 1997 auf die besonderen Geschäftsordnungsvorschriften der interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft (so genannte IPA-Regeln). Diese in einem nicht verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drs. V/4209) enthaltenen Bestimmungen gehen auf die Vorarbeiten der IPA zurück (Pressemitteilung des Bundesrates 77/2001 zur Einführung des PUAG). Sie bestimmen in § 18 Abs. 3 Satz 3 ihrerseits „Er [der Betroffene] hat ein Beweisantrags- und Fragerecht und das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme“. Sie entsprechen im Wesentlichen § 18 UAG SH in der Fassung vom 17.04.1993. Neben einer Abkehr von der dortigen Gesetzeslage kann den Hamburgischen Gesetzgeber zu der später als ergänzungsbedürftig empfundenen Regelung (Bü-Drs. 16/1720, Bericht des Verfassungsausschusses im Wege der Selbstbefassung gemäß § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung vom 7.12.1998) danach bewogen haben, dass sich das Anwesenheitsrecht bereits aus dem Gesamtgefüge des Gesetzes ergibt oder einer späteren gerichtlichen Auslegung vorbehalten bleiben sollte. Ferner ist der vom Beklagten herangezogene Schlussbericht der Enquete-Kommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 1976 zu berücksichtigen, der dem Hamburgischen Gesetzgeber ebenfalls zweifellos vorlag. Die Empfehlungen dieser Kommission verzichteten auf eine Unterscheidung zwischen Zeugen und Betroffenen. Begründet wurde dies damit, dass Untersuchungsausschüsse nicht das Ziel haben, die persönliche Schuld Einzelner zu erforschen, sondern objektive Missstände im staatlichen Bereich zu erkunden (Schlussbericht v. 9.12.1976, BT-Drs. 7/5924). Dieser Argumentation folgend hat der Bundesgesetzgeber auf eine Regelung des Betroffenenstatus im PUAG verzichtet (Plöd, Die Stellung des Zeugen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags [2003], 113). Der hamburgische Gesetzgeber hat jedoch 1997, wie die gesetzliche Festschreibung des Betroffenenstatus in § 19 HmbUAG zeigt, diesen Standpunkt des (späteren) Bundesgesetzgebers gerade nicht geteilt. Unabhängig davon hat ein vermeintlicher – vom Beklagten angeführter – Wille des Hamburgischen Gesetzgebers, den Betroffenen von der Beweisaufnahme im Wesentlichen auszuschließen, im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Hier liegen die Dinge anders als etwa beim Verzicht auf eine Regelung über den Zeugeneid im PUAG des Bundes. In der Beschlussempfehlung hatte der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ausgeführt (BT-Drs. 14/5790, S. 19): „Auf eine mögliche Vereidigung von Zeugen durch einen Untersuchungsausschuss soll ausdrücklich verzichtet werden.“ Hier kann man die Auffassung vertreten, der Gesetzesanwender dürfe die spätere „absichtsvolle Nichtregelung“ nicht durch Rückgriff auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG überspielen (Rixen, Die Eidesleistung vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages, JZ 2002, 435, 436 Fn. 11), auch wenn das Verwaltungsgericht Berlin (Urt. v. 11.06.2003, NVwZ-RR 2003, 708) später die Anwendung von § 70 StPO wegen einer verweigerten Eidesleistung billigte. Die auf das HmbUAG bezogene Argumentation des Beklagten, der Gesetzgeber hätte dem Betroffenen nachweislich nur einen „Minimalkatalog“ an Rechten einräumen wollen, was nunmehr bei der Rechtsanwendung verbindlich sei, ist auch deshalb unzutreffend, weil der Beklagte selbst auf ein in der Vergangenheit gewährtes abschließendes Statement verweist (vgl. S. 23 der Klageerwiderung). Ein solches Statement ist im HmbUAG gerade nicht geregelt und wird – insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer – vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gleichwohl unter Verweis auf § 32 PUAG (Beschl. v. 3.02.2010, 5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) für geboten erachtet. Der Untersuchungsausschuss zur Überprüfung der Weitergabe von vertraulichen Dokumenten des Parlamentarischer Untersuchungsausschusses „Feuerbergstraße“ hat in Übereinstimmung hiermit im Abschlussbericht (Bü-Drs 18/6800, S. 59 f.) ausgeführt: „Der Untersuchungsausschuss hat vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung seines Berichts an die Bürgerschaft solchen Personen rechtliches Gehör gewährt, bei denen negativ wertende Äußerungen im dritten Teil des Berichts (Bewertung) möglich erschienen. Ein solches Verfahren ist zwar – jenseits der Vorschriften über Betroffene in § 19 – im HmbUAG nicht ausdrücklich vorgesehen, erscheint aus rechtsstaatlicher Sicht aber auch ohne Antrag auf Feststellung des Betroffenenstatus geboten: Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind nach Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 HmbVerf der richterlichen Erörterung entzogen. Dementsprechend kann jemand, der geltend macht, durch den Abschlussbericht in seinen Rechten verletzt zu sein, damit von den Gerichten nicht gehört werden (vergleiche OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ 1987, 610, 611). Untersuchungsausschüsse nehmen bei der Erfüllung der ihnen von der Bürgerschaft übertragenen Aufgaben hoheitliche Befugnisse wahr. Sie üben insoweit öffentliche Gewalt aus. Negative Äußerungen im Bericht eines Untersuchungsausschusses haben mithin die Qualität eines (faktischen) Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Grundrechtsträger. Das gilt grundsätzlich auch für „politische“ Bewertungen des Verhaltens Einzelner. Wegen der – im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz – fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Untersuchungsbericht erlangt der rechtstaatliche Grundsatz rechtlichen Gehörs besondere Bedeutung. Indem die in der Bewertung des Ausschusses kritisierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wird Grundrechtsschutz durch Verfahren (vergleiche Hesse, Bestand und Bedeutung der Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland, EuGRZ 1978, 427, 434 folgende) gewährleistet.“ Wenn es der Gesetzgeber tatsächlich bei einem „Minimalkatalog“ an Rechten hätte belassen wollen und er darüber hinaus die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hätte, dann hätte viel dafür gesprochen, dass eine einfachgesetzliche Regelung des Betroffenen gänzlich unterblieben wäre. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 27.05.1986 musste der Betroffene ungeachtet des in Art. 2 Abs. 1 GG verfassten Persönlichkeitsrechts nämlich „die Arbeit des Untersuchungsausschusses […] ebenso wie jeder andere hinnehmen“. Etwas anderes sollte im Grundsatz offenbar nur gelten, wenn das vom „Parlamentarischen Untersuchungsausschuss gewonnene Ergebnis willkürlich wäre“. Auch einer mündlichen Anhörung hätte es nicht bedurft. Für die Gewährung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör sollte die Kenntnisnahme des Ausschusses von einer schriftlichen Eingabe erforderlich aber auch ausreichend sein. Dies bleibt erkennbar hinter den Anforderungen, die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10) und 24.03.2010 (5 Bs 56/10) auf der rechtlichen Grundlage des HmbUAG stellt, zurück. 2. Im Übrigen folgt der Anspruch auf Anwesenheit bei öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen aus § 35 HmbUAG i.V.m. §§ 168 c Abs. 2, 230 StPO. Den §§ 168 c Abs. 2, 230 StPO ist ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren während der öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahme zu entnehmen (a)). Dieses Anwesenheitsrecht gilt gemäß § 35 HmbUAG für den Betroffenen im parlamentarischen Untersuchungsverfahren (b)). a) Aus § 168 c Abs. 2 und § 230 StPO ergibt sich ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten / Angeklagten im Strafverfahren während der öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahme. Schon während des Ermittlungsverfahrens hat der Beschuldigte gemäß § 168 c Abs. 2 StPO ausdrücklich das Recht, während der – nicht öffentlich stattfindenden – richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen anwesend zu sein. Wegen der Anwesenheitspflicht des Angeklagten während der – öffentlichen – Hauptverhandlung (vgl. § 231 StPO) setzt das Gesetz darüber hinaus seine Anwesenheit während der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung voraus. Gemäß § 230 Abs. 1 StPO findet darum gegen einen ausgebliebenen Angeklagten keine Hauptverhandlung statt. Zwar ist dem Beklagten insofern Recht zu geben, als dieses Anwesenheitsrecht gemäß § 247 StPO in Ausnahmefällen vom Gericht beschränkt werden kann, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen oder wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Das ändert aber nichts am grundsätzlichen Anwesenheitsrecht des Angeklagten, sondern zeigt vielmehr nur dessen herausgehobene Stellung im Strafverfahren, die eben nur in Ausnahmefällen hinter anderen Rechtsgütern zurücktreten muss. b) Dieses Anwesenheitsrecht des Beschuldigten / Angeklagten im Strafprozess gilt gemäß § 35 HmbUAG für den Kläger als Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Gemäß § 35 HmbUAG gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß, soweit das Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. Das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten / Angeklagten fällt grundsätzlich in den Bereich der von § 35 HmbUAG in Bezug genommen Vorschriften des Strafprozesses (aa)). Seine Geltung für den Kläger als Betroffenen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist zudem als „sinngemäß“ zu bewerten, weil sie seiner besonderen, durch die Verfassung geprägten Rechtsstellung Rechnung trägt (bb)). aa) Das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten / Angeklagten fällt grundsätzlich in den Bereich der von § 35 HmbUAG in Bezug genommenen Vorschriften des Strafprozesses. § 35 HmbUAG verweist nämlich generell „auf die Vorschriften des Strafprozess[es]“ und unterscheidet sich damit gleichermaßen von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV und anderen landesgesetzlichen Verweisungen auf die Strafprozessordnung. Danach finden nämlich nur die Vorschriften über den Strafprozess „auf Beweiserhebungen“ sinngemäß Anwendung. Eine vergleichbare Beschränkung ist dem Wortlaut des HmbUAG nicht zu entnehmen, so dass Regelungslücken generell durch Rückgriff auf die Strafprozessordnung geschlossen werden können, wo dies sinngemäß erscheint. Ein vom Beklagten angedeutetes Verständnis, wonach die Verweisung nur auf Vorschriften ausgerichtet sei, die dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss Handlungsbefugnisse aus der Strafprozessordnung einräumen, ist mit dem weiten Wortlaut des § 35 HmbUAG nicht vereinbar. Darüber hinaus bezieht sich selbst die Verweisung des Art. 44 Abs. 2 GG nicht nur auf befugnisbegründende, sondern auch befugnisbegrenzende Regelungen der Strafprozessordnung (BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, NJW 1984, 2271). bb) Eine Übertragung der Vorschriften zum Anwesenheitsrecht des Angeklagten im Strafprozess auf den Kläger als Betroffenen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist „sinngemäß“ i.S.d. § 35 HmbUAG. Die „sinngemäße“ Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess muss den strukturellen Unterschieden der Verfahren Rechnung tragen (vgl. Schäfer, NJW 1998, 434 ff.). Wo aber eine vergleichbare verfassungsrechtliche Situation für eine Übertragung der strafprozessualen Regelung spricht, muss von einer „sinngemäßen“ Geltung ausgegangen werden. Hier hat der Betroffene des parlamentarischen Untersuchungsausschusses vergleichbar dem Beschuldigten / Angeklagten im Strafverfahren ein verfassungsrechtlich begründetes Recht auf Anwesenheit während der ihn betreffenden Beweisaufnahme. Zwar kann sich der Betroffene des parlamentarischen Untersuchungsausschusses anders als der Angeklagte des Strafverfahrens nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG und das dort gewährleistete rechtliche Gehör berufen, weil die Norm nur auf Verfahren vor Gerichten anwendbar ist. Aber auch der Betroffene hat einen solchen Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Dieser Anspruch wird aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, im Kern also aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, abgeleitet ((1), vgl. auch [z.T. ohne Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG und nur in Bezug auf Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG] Gollwitzer, BayVBl. 1982, 417, 423; Schleich, Das parlamentarische Untersuchungsrecht des Bundes [1985], 50; Beckedorf, ZParl 1989, 35, 42 f.; Buchholz, Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuss [1990], 117; Richter, Privatpersonen im parlamentarischen Untersuchungsausschuss [1991], 98; Weisgerber, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages [2001], 237 ff.; Plöd a.a.O., 117), dessen verfassungsrechtlich gewährleistetes Minimum ein Anwesenheitsrecht des Betroffenen während der Beweisaufnahmen des Untersuchungsausschusses umfasst ((2), vgl. auch Schleich a.a.O., 51 f.; Beckedorf a.a.O. 45; Buchholz a.a.O.; Richter a.a.O., 98; Weisgerber a.a.O., 240 f.; Plöd a.a.O., 118; Quaas, Ausgewählte Probleme zum Recht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, NJW 1988, 1873, 1878). (1) Wer durch ein staatlich initiiertes Verfahren unmittelbar beschwert ist, hat aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen. Die Menschenwürde verbietet es dem Staat v.a. ihn zum Objekt seines Handelns zu degradieren (Maunz/Dürig, GG, 56. EL 2009, Art. 1 Rn. 36). Sie setzt das Recht auf Selbstbehauptung um. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet es, die Grundrechte und Grundfreiheiten bzw. deren freiheitssichernde Funktion im Verfahrensrecht zu beachten, wofür die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens grundsätzlich unerheblich ist (BVerfG, Beschl. v. 18.06.1957, BVerfGE 7, 53). Das auf Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf Selbstbehauptung schlägt sich im Verfahrensrecht als Anspruch auf rechtliches Gehör nieder. Dessen Kern ist ein Recht auf Stellungnahme desjenigen, der vom staatlichen Verfahren unmittelbar beschwert ist (Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 103 Abs. 1 Rdnr. 66). Allerdings ist das Rechtsstaatsprinzip ein zumindest im Schwerpunkt staatsgerichtetes Prinzip, weil es den Staat zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens verpflichtet. Gleichzeitig verletzt der Staat aber die allgemeine Handlungsfreiheit des vom staatlichen Verfahren betroffenen Individuums, wo er im Verfahren den vom Rechtsstaatsprinzip geformten Verfahrensrahmen verlässt, so dass das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gehörsrecht durch Art. 2 Abs. 1 GG gleichsam „subjektiviert“ wird. Eine solche unmittelbare Beschwerung kommt durch ein parlamentarisches Untersuchungsverfahren in Betracht ((a)) und liegt hier auf Seiten des Klägers vor, so dass dieser Träger eines solchen Rechts ist ((b)). (a) Eine unmittelbare Beschwerung eines Beteiligten kann durch Maßnahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses entstehen, wenn es möglicherweise zu ehr- und rufschädigenden Feststellungen im grundsätzlich „gerichtsfesten“ Abschlussbericht kommt. Dann liegt nämlich eine mit der Beschwerung durch ein Gerichtsverfahren vergleichbare Situation vor. Sofern dagegen die Unterschiede zwischen Strafverfahren und parlamentarischem Untersuchungsverfahren vorgebracht werden, kann eine solche Argumentation nicht überzeugen. Die Unterschiede zwischen Strafverfahren und parlamentarischem Untersuchungsverfahren liegen auf den Ebenen von Funktion, Öffentlichkeit und Abschluss (Gollwitzer a.a.O., 417 f.). Während das Strafverfahren einen im Einzelfall entstandenen legitimen staatlichen Strafanspruch feststellen und durchsetzen soll, geht es beim parlamentarischen Untersuchungsverfahren um eine „Selbstreinigung“ des politischen Systems in einer für die Bevölkerung nachvollziehbaren Weise. Das Strafverfahren findet zwar öffentlich statt. Hier dient die Öffentlichkeit aber primär der Kontrolle des Verfahrens, während die „Anprangerung des Angeklagten“ möglichst gering gehalten werden soll, zumal dessen Schuld noch nicht abschließend geklärt ist. Beim parlamentarischen Untersuchungsverfahren ist die Öffentlichkeit dagegen unmittelbar in dessen Wesen angelegt und dient nicht nur der Kontrolle seines ordnungsgemäßen Ablaufs. Hier wird eine „Pranger“-Wirkung nicht nur hingenommen, sondern in gewissem Maße sogar angestrebt, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Politbetrieb wiederherzustellen, indem die Aufarbeitung politischer Skandale in der Öffentlichkeit vollzogen wird. Seinen Abschluss findet das Strafverfahren in einem Urteil und dessen möglicherweise diskriminierenden Folgen. Das parlamentarische Untersuchungsverfahren endet mit dem Abschlussbericht und dessen möglicherweise diskreditierenden Folgen. Diese wesentlichen Unterschiede beider Verfahren rechtfertigen keine Unterscheidung des vom parlamentarischer Untersuchungsausschuss „Betroffenen“ von dem von den Ermittlungsbehörden im Strafverfahren „Beschuldigten“ im Hinblick auf deren grundsätzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vielmehr scheint die dafür erforderliche unmittelbare Betroffenheit schlicht anders gelagert zu sein. Sie kann aber dem vom parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Betroffenen“ nicht abgesprochen werden, sofern die Möglichkeit von ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person besteht. Auf Grund der vom parlamentarischen Untersuchungsverfahren angestrebten Öffentlichkeit und Anprangerung können diese Feststellungen faktisch eine ebenso intensive – oder u.U. sogar intensivere – Wirkung entfalten wie eine strafrechtliche Verurteilung. Das gilt sowohl im Hinblick auf die persönliche Ehre und deren Anerkennung in der Gesellschaft als auch im Hinblick auf das berufliche Fortkommen und damit die wirtschaftliche Absicherung der einzelnen Person. Zwar droht dem Beschuldigten / Angeklagten im Strafverfahren die aus rechtlicher Sicht schärfste Konsequenz im Sinne einer rechtlich bindenden Feststellung persönlicher Schuld und der damit verbundenen Sanktionierung in Form einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe, doch hängt es ganz vom Einzelfall ab, ob der Einzelne die Sanktion schwerer empfindet als die Diskreditierung. Hinzu kommt, dass das parlamentarische Untersuchungsverfahren mittelbar auch straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann, die bei der Bewertung der Rechte des Betroffenen ebenso berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus ist der Abschlussbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, anders als das strafrechtliche Urteil, nicht der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV), was ebenfalls die Schutzbedürftigkeit desjenigen erhöht, der mit ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person im Abschlussbericht rechnen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610). (b) Der Kläger muss mit ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person nicht nur im Abschlussbericht des Beklagten rechnen. Das ergibt sich aus seiner Verantwortung für Geschäftsentscheidungen der HSH Nordbank AG, die vom Untersuchungsauftrag des Beklagten umfasst sind. Als wichtiges Indiz kann in dem Rahmen auch die Entscheidung des Untersuchungsausschusses selbst gelten, wonach der Kläger Betroffener i.S.v. § 19 HmbUAG ist. Solche Beschlüsse trifft der Ausschuss gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG nämlich dann, wenn er über eine natürliche Person in seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will. Auch seine gleichzeitige Stellung als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in derselben Angelegenheit spricht deutlich für seine Schutzbedürftigkeit. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10, BA S. 9) geht in diesem Zusammenhang von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn es annimmt, ein „Strafverfahren“ sei noch nicht eingeleitet. Ein solches Verfahren ist im Stadium des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) aufgrund eines angenommenen Anfangsverdachts anhängig. (2) Teil des dem Betroffenen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zustehenden rechtlichen Gehörs ist sein Recht auf Anwesenheit während der öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahme durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Zwar kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur in seinen Grundzügen als Minimalanspruch unmittelbar aus den Grundrechten des Betroffenen abgeleitet werden (BVerfG, Beschl. v. 18.06.1957, BVerfGE 7, 53). Dieser Minimalanspruch umfasst aber das Recht des Betroffenen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf Anwesenheit während dessen Beweisaufnahme. Das ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen im Sinne einer praktischen Konkordanz. Dieser Grundsatz ist im Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft anzuwenden, wenn es um den Schutz von Grundrechten geht (HVerfG, Urt. v. 26.06.1995, 1/95, juris). Das parlamentarische Untersuchungsrecht findet seine Grundlage in Art. 26 HV. Sein Kern ist die Untersuchung eines Sachverhalts. Die Beweisaufnahme ist das zentrale Instrument der Tatsachenermittlung und damit jeder parlamentarischen Untersuchung (Schneider, NJW 2001, 2604, 2606). Folglich wiegt der Ausschluss von der Beweisaufnahme für den Betroffenen schwer. Das gilt umso mehr, als gerade die politische Bewertung der ermittelten Tatsachen erklärtes Ziel der parlamentarischen Untersuchung ist. Für eine nachvollziehbare Bewertung kommt es indes entscheidend auf den persönlichen Eindruck von Beweismitteln an, insbesondere wenn es um die Aussagen von Zeugen geht. Ein generelles Recht, den Betroffenen von der Beweisaufnahme auszuschließen, ist folglich nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten die Effektivität der Tatsachenermittlung oder die ebenfalls von der Verfassung verbürgte uneingeschränkte Verfahrenshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (siehe BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, NJW 1984, 2271) erheblich beeinträchtigt wäre. Beides ist aber weder bei der öffentlichen noch bei der nichtöffentlichen Beweisaufnahme der Fall. Was die Effektivität der Tatsachenermittlung betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass vom Betroffenen eine unvoreingenommene Aussage wegen seiner persönlichen Situation ohnehin nicht zu erwarten ist, so dass der Aussagewert von vornherein beschränkt ist. Dass sich der Betroffene des parlamentarischen Untersuchungsausschusses während seiner Aussage in einem psychologisch vergleichbaren Zustand wie der Beschuldigte des Strafverfahrens befindet, ist nämlich zumindest für die hier vorliegende Fallkonstellation anerkannt, dass seine Aussage für ein gleichzeitig laufendes oder zumindest drohendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu derselben Angelegenheit relevant ist (vgl. Kohlmann, JA 1984, 670, 672 f.; Beckedorf a.a.O., 48 ff.; Richter a.a.O., 98 f.). Für den Fall der öffentlichen Vernehmung kommt hinzu, dass sich der Betroffene ohnehin vor seiner eigenen Aussage über die Aussagen von vorher gehörten Zeugen in den Medien informieren könnte (siehe Plöd a.a.O., 126). Die Anwesenheit des Betroffenen im Untersuchungsverfahren droht außerdem nicht die Ermittlungshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung droht dann, wenn die aus dem Gehörsrecht abgeleiteten Befugnisse des Betroffenen diesen ermächtigen, den Untersuchungsverlauf inhaltlich zu beeinflussen oder zu verzögern, wie es bei eigenen Frage- oder Antragsrechten des Betroffenen in Betracht käme. Inwiefern das im Einzelfall zur Wahrung seiner Rechte angezeigt sein kann, muss hier nicht erörtert werden. Eine inhaltliche Beeinflussung der Untersuchung oder gar deren Verzögerung muss jedenfalls durch die bloße Anwesenheit des Betroffenen während der Beweisaufnahme nicht befürchtet werden. Wenn aber das Anwesenheitsrecht des Betroffenen weder die Effektivität der Beweisaufnahme noch die Untersuchungshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses empfindlich beeinträchtigt, kann es angesichts seiner grundlegenden Bedeutung für die Ausübung des rechtlichen Gehörs im parlamentarischen Untersuchungsverfahren unmittelbar aus dieser Verfassungsposition abgeleitet werden. Angesichts dessen überzeugt weder die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem Beschluss vom 2.09.1986 (NVwZ 1987, 606; vgl. i.E. auch Buchholz a.a.O., 125 f.), noch die Argumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170). Beide Beschlüsse sprechen dem Betroffenen ein verfassungsmäßiges Anwesenheitsrecht ab. Für die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genüge es, wenn dem Betroffenen insgesamt die Möglichkeit gegeben werde, sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern und mit seinen Äußerungen auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen bzw. wenn der Betroffene den Entwurf des Abschlussberichts kommentieren dürfe. Ein möglichst schonender Ausgleich der typischerweise betroffenen Rechtspositionen wird dadurch aber nicht gewährleistet, wenn man bedenkt, wie geringfügig die den Interessen des Betroffenen widerstreitenden Rechtsgüter durch seine Anwesenheit beschränkt werden und welch empfindliche Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter im entgegengesetzten Fall drohte. Die Intensität der potenziellen Grundrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen bewertet die Kammer insbesondere anders als das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das dafür maßgeblich an den Abschlussbericht anknüpft und deshalb dessen Kommentierung durch den Betroffenen als ausreichend erachtet. Im Abschlussbericht manifestiert sich zwar die Grundrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen, sie liegt aber schwerpunktmäßig bereits im Verfahren. Dort wird das Verhalten des Betroffenen vor dem Hintergrund eines konkreten Vorwurfs beleuchtet und bewertet sowie durch die Medien kommentiert und einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht. Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, vor verschlossenen Türen zu warten, während andere über sein Verhalten Bericht erstatten und der parlamentarische Untersuchungsausschuss daraus Rückschlüsse über seine Verantwortung dafür zieht. Sein rechtliches Gehör, dessen Kern ein Recht auf Stellungnahme ist (insoweit stimmt die Kammer dem Oberverwaltungsgericht zu), umfasst das Recht, zu den Ergebnissen einer Beweisaufnahme des parlamentarischen Untersuchungsausschusses Stellung zu nehmen. Deshalb muss er bei der Vernehmung der Zeugen durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss anwesend sein können. Die vom Beklagten alternativ angeführte Option einer nachträglichen Unterrichtung, hat der Gesetzgeber nicht ergriffen. Eine „standardmäßige“ analoge Anwendung von § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG käme – anders als bei der Heilung singulärer, lediglich irrtümlich verursachter Verfahrensfehler – auch nicht in Betracht. Hier würde nämlich das vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10, BA S. 9) zu § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG Gesagte gelten: „[…] einer derartigen Zusammenfassung kommt nicht der gleiche Stellenwert wie der körperlichen Wahrnehmung gegebenenfalls sämtlicher der zuvor getätigten Zeugenaussagen zu.“ Darüber hinaus bewertet die Kammer die Ausnahmesituationen anders, die insbesondere das Oberverwaltungsgericht Münster veranlassten, aus dem Gehörsrecht des Betroffenen kein Anwesenheitsrecht abzuleiten. Das Oberverwaltungsgericht meint, dass einem Anwesenheitsrecht vielfach Grundrechte Dritter oder überragende Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Aus Sicht der Kammer dürften Grundrechte Dritter, die der Anwesenheit des Betroffenen entgegenstehen – anders als im durch das Täter-Opfer-Verhältnis geprägten Strafverfahren – im parlamentarischen Untersuchungsverfahren eine nur untergeordnete Rolle spielen. Geheimhaltungsinteressen kann regelmäßig dadurch Rechnung getragen werden, dass der zur Anwesenheit berechtigte Betroffene gemäß § 29 HmbUAG zur Verschwiegenheit verpflichtet wird mit der Rechtsfolge, dass auf ihn, im Falle der Verletzung der danach bestehenden besonderen Geheimhaltungspflicht, § 353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Anwendung kommt. Es sind nur ganz seltene Ausnahmefälle denkbar, in denen das Anwesenheitsrecht des Betroffenen hinter anderen Rechtsgütern zurücktreten muss, was aber keine Zweifel an seiner Existenz rechtfertigt. Im vergleichbaren Falle des Angeklagten im Strafverfahren würde niemand in Zweifel ziehen, dass ein grundsätzlich verfassungsrechtlich begründetes Anwesenheitsrecht des Angeklagten während der Beweisaufnahme besteht, nur weil dieses in den ausgesprochen seltenen Fällen des § 247 StPO ausnahmsweise zurücktreten muss. 3. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Der Untersuchungsausschuss ist ein gemäß Art. 26 HV mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan der Hamburgischen Bürgerschaft. Ihm sind durch das HmbUAG eigene hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten eingeräumt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 85/78; VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, 11 TG 3617/95; OVG Berlin, Beschl. v. 27.8.2001, 8 B17/01; OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.11.2002, 1 W 29/02; alle juris). Die Bürgerschaft kann von Verfassungs wegen als Plenum diese besonderen Befugnisse nicht selbst wahrnehmen. Dementsprechend kann der Kläger das Recht nur gegenüber dem Untersuchungsausschuss – also dem Beklagten – geltend machen, welcher die beanstandete Maßnahme selbst erlassen hat bzw. zukünftig nur erlassen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.2002, 2 BvE 2/01, juris und Beschl. v. 15.6.2005, BVerfGE 113, 113 (120); VerfGH Sachsen, Urt. v. 21.11.2008, Vf. 99-I-08, juris; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2009, 44/08, juris). Diese Auffassung findet auch in § 33 HmbUAG ihre Stütze, wonach während der Dauer des Untersuchungsverfahrens dem Untersuchungsausschuss das Recht zur Erhebung der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der StPO zusteht. Hinzu kommt, dass die Bürgerschaft mangels entsprechender Rechte kaum eine gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Beklagten durchsetzen könnte. Insoweit mangelte es an der Vollstreckbarkeit. 4. Die Begrenzung im Tenor auf die Feststellung eines „grundsätzlichen“ Rechts zur Anwesenheit hat klarstellende Funktion. Einschränkungen können sich im Einzelfall insbesondere aus § 12 HmbUAG (a) und § 35 HmbUAG i.V.m. § 247 StPO (b) ergeben. Danach kann das Anwesenheitsrecht des Betroffenen in allen für das parlamentarische Untersuchungsverfahren wesentlichen Fällen eingeschränkt werden. a) Zunächst besteht eine gesetzliche Regelung für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Sie ist auch gegenüber einem Betroffenen anzuwenden. § 12 HmbUAG hat folgenden Wortlaut: „Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden. Über Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet gegenüber Personen, die an der Verhandlung über den Untersuchungsgegenstand nicht beteiligt sind, die oder der Vorsitzende, in den übrigen Fällen der Untersuchungsausschuss.“ Da der Betroffene – auch nach Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.03.2010, BA S. 8) – Verfahrensbeteiligter ist, hat über Ordnungsmaßnahmen gegen ihn der Ausschuss selbst zu befinden. b) Ferner ist gemäß § 35 HmbUAG u.a. die Vorschrift des § 247 Satz 1 StPO sinngemäß anwendbar, die ihrerseits folgenden Wortlaut hat: „Das Gericht kann anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.“ Die Regelung des § 247 Satz 1 StPO stellt sicher, dass das Anwesenheitsrecht des Betroffenen nicht zu einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung im Einzelfall führt. Der bloße Wunsch eines Zeugen oder anderen Betroffenen rechtfertigt den Ausschluss allerdings nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. 3. 2002, NStZ-RR 2002, 217). Ob die Befürchtung begründet ist, hat der Ausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung muss sich dabei auf bestimmte Tatsachen stützen, die im Beschluss anzuführen sind. Der Betroffene kann möglicherweise auch von der Anwesenheit ausgeschlossen werden, wenn eine rechtmäßige Sperrerklärung (§ 96 StPO in entsprechender Anwendung [BGH, Beschl. v. 16.01.2001, NStZ 2001, 333] i.V.m. § 68 Abs. 1 BBG / § 46 Abs. 1 HmbBG i.V.m. § 37 Abs. 3 BeamtStG [vgl. unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung des Beweiserhebungsrechts: BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, NVwZ 2009, 1353]) vorliegt und der Zeuge sonst nicht „freigegeben“ wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.07.1996, NJW 1996, 2738). Zwingende Voraussetzung wäre aber in jedem Fall, dass der Untersuchungsausschuss bei Zweifeln an der Begründetheit der Verwaltungsentscheidung zunächst auf deren Überprüfung dringt (vgl. BVerfG, Beschl. 26.05.1981, 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250). 5. Eine Vorlage bei einem Verfassungsgericht hat entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu erfolgen. Dies setzte voraus, dass das Gericht das HmbUAG für verfassungswidrig hielte (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG) oder annähme, dass das Gesetz gegen die HV verstieße (vgl. Art 64 Abs. 2 HV). Beides ist nicht der Fall. Das Gesetz ist – wie gezeigt – erkennbar auslegungsbedürftig und auslegungsfähig.“ III. 1. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 2. Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Anwesenheitsrecht von Betroffenen in Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft ist durch eine obergerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht geklärt. Auf die der Rechtsaufassung der Kammer in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes widersprechenden Beschlüsse des 5. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) und vom 24.03.2010 (5 Bs 56/10) wird verwiesen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er zur Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des – beklagten – Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „HSH Nordbank“ berechtigt ist. Ein (späterer) Mandant des Klägers war seit Mai 2007 … der HSH Nordbank AG. Am 31.03.2009 erstattete Rechtsanwalt Dr. … bei der Staatsanwaltschaft Hamburg „gegen Verantwortliche der HSH Nordbank AG“ Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue. Wegen der Einzelheiten wird auf die (im Internet unter http://www.strate.net/de/dokumentation/Strafanzeige-HSH.pdf in Kopie veröffentlichte) Anzeige verwiesen. Seit Anfang April 2009 ermittelt die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Mitarbeiter der Bank. Diese Ermittlungen richten sich auch gegen den Mandanten des Klägers. Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss auf Grundlage der Bürgerschaftsdrucksache 19/3178 am 11.06.2009 die Einsetzung des Beklagten (Plenarprotokoll 19/30), der sich antragsgemäß u.a. mit folgenden Komplexen auseinandersetzt: 1. Ziele, Vorgaben und Methoden, mit denen die Geschäfte der HSH Nordbank betrieben wurden … 2. Verantwortlichkeiten innerhalb der HSH Nordbank für die Entwicklung und Ausrichtung der Geschäftspolitik der Bank, insbesondere für Ausbau und Betrieb des Kreditersatzgeschäfts und des internationalen Immobiliengeschäfts In diesem Zusammenhang sind vor allem folgende Fragen zu klären: 2.1. Wer ist im Einzelnen für den erheblichen Ausbau und das Management des internationalen Immobiliengeschäfts und des Kreditersatzgeschäftes (CIP) verantwortlich? 2.2. Welche Informationen lagen den handelnden Personen beim Kauf der Papiere des CIP vor? Kannten sie die rechtlichen Daten und Haftungsverhältnisse der Papiere? 2.3. Wer ist im Einzelnen für die Gründung der Zweckgesellschaften verantwortlich? 2.4. Wer war im Einzelnen für die Umsetzung der Mindestanforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an das Risikomanagement (Rundschreiben 18/2005) verantwortlich und wie wurden die Mindestanforderungen in der HSH Nordbank und ihren Tochter- bzw. Zweckgesellschaften umgesetzt? 2.5. War den handelnden Personen bekannt, dass Risiken eingegangen wurden, die, wenn sie sich verwirklichen, zum Untergang des Unternehmens führen können? 2.6. Welche Bemühungen gab es – insbesondere von Seiten des Aufsichtsrats-vorsitzenden –‚ angesichts der Fehlentwicklungen etwaigen Pflichtverletzungen oder anderem Fehlverhalten in der HSH Nordbank nachzugehen, welche Ergebnisse hatten diese und welche Konsequenzen wurden gezogen? 3. Handeln, Einflussnahme und Wissen von Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Senats und Bediensteten der Hamburger Behörden Diesbezüglich sind insbesondere folgende Fragen zu klären: 3.1. Wann haben welche Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Senats und Bedienstete der Hamburger Behörden 3.1.1. die Geschäftspolitik der HSH Nordbank auf welche Art und Weise und mit welchen Methoden veranlasst, begleitet oder befördert? 3.1.2. von den damit verbundenen Risiken und Haftungsverhältnissen aufgrund welcher Hinweise oder Erkenntnisse gewusst oder hätten davon wissen können? 3.1.3. welche Vorgaben zur Risikokontrolle gegeben und welche Maßnahmen zur Überwachung ihrer Einhaltung getroffen? 3.2. Sind insbesondere die auf Seiten der Bank handelnden Personen mit ausreichender Sorgfalt ausgewählt worden? 3.3. Wann war dem Vorstand die Gefahr einer bedrohlichen Liquiditätslage bewusst? Wann wurde der Aufsichtsrat hierüber unterrichtet? Wie wurde darauf reagiert? 3.4. Inwiefern hat es kritische Fragen hinsichtlich des Immobilien- und Kreditersatzgeschäfts sowie zur Gesamtertragslage der Bank seitens des Aufsichtsrates gegeben? Wie wurde darauf seitens des Vorstandes reagiert? 3.5. Welche Maßnahmen ergriff der Aufsichtsrat, um seiner Kontrollfunktion bezüglich der Geschäfte, insbesondere des Kreditersatzgeschäfts, der HSH Nordbank gerecht zu werden? Warum erfolgte keine Sonderprüfung nach §§ 142 ff. Aktiengesetz? 3.6. Welche Hinweise z.B. von Anteilseignern oder Abschlussprüfern gab es zu welcher Zeit und wie haben Vorstand und Aufsichtsrat darauf reagiert? 3.7. Welche Mitglieder des Aufsichtsrates waren bereits im Dezember 2007 über Schwächen im Risikomanagement informiert? Wann sind derartige Informationen ggf. an den Senat und Behörden weitergeleitet worden? 3.8. Wann wurde von wem bzw. welchem Gremium die so genannte Aktion „Wetterfest“ entwickelt und beschlossen? War der Aufsichtsrat in die Aktion eingebunden, einschließlich der Umsetzung des Beschlusses, das Kreditersatzgeschäft vollständig abzubauen? Der Beklagte benannte am 4.11.2009 den Mandanten des Klägers im Rahmen seiner Untersuchungen als „Zeugen“. Nach dem Eingangsstempel ging am 5.11.2009 beim Kläger als Verfahrensbevollmächtigten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) vom 30.10.2009 ein. Darin unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Kläger davon, dass gegen dessen Mandanten wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 266 StGB im Zusammenhang mit dem Kreditengagement „Omega 55“ der HSH Nordbank AG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 23.11.2009 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Vertretung seines Mandanten an. Auf Antrag des Klägers erkannte der Beklagte dem Mandanten durch Beschluss vom 4.12.2009 den Status als Betroffener im Sinne des § 19 HmbUAG zu. Am selben Tag schloss der Beklagte den anwesenden Kläger von der öffentlichen Vernehmung des Zeugen Senator a.D. Dr. W. P. aus. In der schriftlichen Begründung vom 7.12.2009 stützte der Beklagte den Ausschluss gemäß § 11 Abs. 2 HmbUAG vor allem darauf, dass auch der Mandant von der Beweisaufnahme ausgeschlossen worden wäre, weil seine Vernehmung noch nicht abgeschlossen sei und die betreffenden Aussagen sich inhaltlich überschneiden könnten. Eine entsprechende, für den Zeugen in § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG formulierte Regelung, die die Unbefangenheit seiner Aussage schützen solle, gelte für den Betroffenen gemäß § 19 Abs. 4 HmbUAG sinngemäß. Die Unbefangenheit der Aussage des Mandanten werde aber nicht nur durch seine eigene Anwesenheit, sondern auch durch die Anwesenheit seines Rechtsbeistands, des Klägers, während der Beweisaufnahme gefährdet. Ein Ausschluss des Mandanten persönlich – der nicht anwesend war – erfolgte nicht. Von der ihm gemäß § 19 Abs. 3 HmbUAG gewährten Möglichkeit zu einer zusammenhängenden Darstellung in der Sitzung vom 18.12.2009 machte der Mandant des Klägers keinen Gebrauch; er erschien nicht. Der Mandant des Klägers beantragte am 14.12.2009, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn selbst und den Kläger als seinen Rechtsbeistand zu dessen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Beklagten zuzulassen. Diesem Antrag des Mandanten entsprach die Kammer mit Beschluss vom 6.01.2010 (20 E 3486/09, juris). Diesen änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) dahingehend ab, dass der Mandant des Klägers nur insoweit zur Teilnahme an öffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten berechtigt sei, als er nicht für die Dauer der Vernehmung von Zeugen in Bezug auf Beweisthemen ausgeschlossen werde, für die seine spätere Befragung beschlossen worden sei. Außerdem setze die Teilnahme des Mandanten des Klägers an nichtöffentlichen Beweisaufnahmen eine besondere Gestattung durch den Vorsitzenden des parlamentarischen Untersuchungsausschusses gemäß § 11 Abs. 3 HmbUAG voraus. Der darüber hinaus gestellte Antrag in Bezug auf die Zulassung des Klägers wurde als unzulässig abgelehnt. Der Betroffene könne gerichtlich nur eigene Rechte geltend machen. Als der Beklagte zwei Tage nach dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts tagte, um in öffentlicher Sitzung den Vorstandsvorsitzenden der HSH Nordbank, Prof. Dr. N., zu vernehmen, befand sich der Kläger als Teil des Publikums erneut im Zuschauerraum. Der Beklagte schloss ihn, nachdem er ihm zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte, abermals mit der Begründung von der Sitzung aus, er sei Rechtsbeistand eines Betroffenen, der zu demselben Thema wie ein in dieser Sitzung zu vernehmender Zeuge vernommen werden solle. Er beschloss außerdem, den Mandanten als Betroffenen gemäß § 19 Abs. 4 HmbUAG zu befragen. Am 9.02.2010 begründete der Beklagte diesen Beschluss schriftlich und bezog sich dabei auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.02.2010 und die dortigen Ausführungen über die Anwesenheitsrechte des Mandanten, über die diejenigen des Klägers als dessen Rechtsbeistand nicht hinausreichen könnten. Der Kläger geht seither im eigenen Namen gegen seinen Ausschluss vom Beweiserhebungsverfahren des Beklagten vor. Mit Schriftsatz vom 12.02.2010 beantragte er einstweiligen Rechtsschutz (20 E 333/10). Am 16.02.2010 hat er Klage in der Hauptsache erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass sein Ausschluss von der Beweisaufnahme des Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 5.02.2010 mit der Begründung, er sei Rechtsbeistand eines Betroffenen, der zu denselben Themen wie ein in dieser Sitzung zu vernehmender Zeuge vernommen werden solle, rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte er aus, dass er als „Bürger … …, Rechtsanwalt“ an der Beweisaufnahme habe teilnehmen wollen. Er bekleide eine Doppelfunktion und sei deshalb nicht nur als Rechtsanwalt eines Betroffenen, sondern auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen. Auch der Rechtsbeistand eines Zeugen könne im Übrigen nicht unter Rückgriff auf § 243 StPO von der öffentlichen Sitzung gleich einem Zeugen ausgeschlossen werden. Dies sei vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 27.08.2001, NJW 2002, 313, 315) auch für das Recht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses anerkannt worden. Mit Beschluss vom 18.02.2010 untersagte die Kammer dem Beklagten, den Kläger bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren von Beweisaufnahmen in öffentlicher Sitzung mit der Begründung auszuschließen, der Kläger sei Rechtsbeistand eines Betroffenen, der zu denselben Themen wie ein in dieser Sitzung zu vernehmender Zeuge vernommen werden soll (20 E 333/10). Diesen Beschluss änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 (5 Bs 56/10) ab und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seinerseits ab. Der Kläger als Rechtsbeistand könne unter den gleichen Bedingungen ausgeschlossen werden wie sein Mandant; letzterer dürfe gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 HmbUAG an solchen Beweisaufnahmen nicht teilnehmen, wolle man seine Unbefangenheit während seiner späteren eigenen Aussage nicht gefährden. Der Mandant des Klägers erhob am 30.03.2010 Klage (20 K 817/10), mit der er sich seinerseits gegen einen Ausschluss von öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten wehrt. Wegen der Einzelheiten der Begründung in jenem Verfahren wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass er grundsätzlich zur Teilnahme an öffentlichen und nicht öffentlichen Beweisaufnahmen zum Thema „HSH Nordbank“ berechtigt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die schriftliche Fassung seines Beschlusses vom 9.02.2010 und führt hierzu u.a. ergänzend aus, dass der Kläger nicht als Teil der Öffentlichkeit im Sinne von § 11 HmbUAG anzusehen sei. Auch aus Art. 12 GG könne der Kläger kein Recht auf Anwesenheit herleiten. Der Ausschluss des Klägers lasse sich durch eine analoge Anwendung von §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung und auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Inhalt der Akten 20 K 3388/09, 20 E 3389/09, 20 E 3486/09, 20 E 333/10 und 20 K 817/10 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.