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Beschluss

20 E 3343/12

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0125.20E3343.12.0A
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Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in beamtenrechtlichen Streitigkeiten nach dem bürgerlichen Wohnsitz, wenn einem zuvor beschäftigungslosen Beamten eine Tätigkeit gem. § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen wird.(Rn.2)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Hamburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Y verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in beamtenrechtlichen Streitigkeiten nach dem bürgerlichen Wohnsitz, wenn einem zuvor beschäftigungslosen Beamten eine Tätigkeit gem. § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen wird.(Rn.2) Das Verwaltungsgericht Hamburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Y verwiesen. Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten gem. § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Y zu verweisen. Das Verwaltungsgericht Y ist als das Gericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für das vorliegende Eilverfahren zuständig. Die örtliche Zuständigkeit in der Hauptsache bestimmt sich in dieser beamtenrechtlichen Angelegenheit gem. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich nach dem dienstlichen Wohnsitz, ersatzweise (in Ermangelung dessen) aber nach dem (bürgerlichen) Wohnsitz der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat nach Auffassung Kammer keinen dienstlichen Wohnsitz im Sinne von § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Nach zutreffender Ansicht kommt es wie bei Versetzungen oder Abordnungen auch bei einer Zuweisung gem. § 4 Abs. 4 PostPersRG auf den bisherigen, vor der angefochtenen Maßnahme gegebenen dienstlichen Wohnsitz an (VG Hamburg, Beschluss v. 23.3.2011, 21 E 163/11; VG Lüneburg, Beschluss v. 13.1.2011, 1 B 41/10, juris; VG Darmstadt, Beschluss v. 14.7.1995, 5 G 1063/95, NVwZ-RR 1996, 162, 163 m.w.N.; Kopp/Schenke, 16. Aufl., § 52 Rn. 17; Sodann/Ziekow, VwGO, § 52 Rn. 39; a.A. VG Schleswig, Beschluss v. 28.1.2011, 12 B 4/11). Bis zur Zuweisung einer Tätigkeit war die Antragstellerin jedoch ohne Beschäftigung. Auf eine frühere oder letzte Beschäftigung kommt es nicht an, sondern auf die aktuelle Beschäftigung. Eine aktuelle Beschäftigung hatte die Antragstellerin nicht und damit auch keinen dienstlichen Wohnsitz. Dieser richtet sich entsprechend § 15 BBesG nach dem Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle des Beamten. Dabei setzt die Vorschrift aber voraus, dass dem Beamten tatsächlich ein Dienstposten übertragen ist, nach dem der Sitz der Behörde zu bestimmen ist. Eine anderweitige Zuordnung an eine bestimmte Stelle etwa zum Transfermanagement, jedoch ohne Übertragung eines Dienstpostens bzw. einer Tätigkeit begründet nach Auffassung der Kammer keinen dienstlichen Wohnsitz (so auch VG Berlin, Beschluss v. 21.1.2013, VG 26 L 69.13). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Motiven des Gesetzgebers (vgl. die ausführliche Darstellung bei VG Darmstadt a.a.O.), wonach die Beamtinnen und Beamten abweichend von der sonstigen Systematik des § 52 VwGO dadurch privilegiert werden sollten, dass das zuständige Gericht für sie typischerweise leicht erreichbar sein soll. Die bessere Erreichbarkeit soll sich naheliegender weise daraus ergeben, dass sich das zuständige Gericht in der Nähe ihres regelmäßigen Arbeitsplatzes befindet. Der mangels dienstlichen Wohnsitzes somit maßgebliche (bürgerliche) Wohnsitz der Antragstellerin liegt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Y. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 GVG).