Beschluss
2 E 1688/14
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) werden verpflichtet, die Diplomarbeit des Antragstellers bis zum 15. Juli 2014 vorläufig anzunehmen und unter Anwendung der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Schwerpunkt Produktionstechnik - an der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 25. Mai 2004 vorläufig zu bescheiden und im Falle des Bestehens der Diplomarbeit dem Antragsteller vorläufig die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Wirtschaftsingenieur“ zu beurkunden. Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Bestandskraft des Exmatrikulationsbescheids vom 14. Mai 2014 weiterhin als bei ihr immatrikulierten Studierenden des Diplom-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen zu behandeln. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zu 1) ein Viertel, drei Viertel tragen die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) als Gesamtschuldnerinnen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge haben Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch sowohl auf Annahme seiner Diplomarbeit sowie deren Bescheidung gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) (hierzu unter 1) als auch darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) ihn weiterhin als immatrikulierten Studierenden des streitgegenständlichen Diplom-Studiengangs behandelt (hierzu unter 2), sowie einen Anordnungsgrund (hierzu unter 3) glaubhaft gemacht. 2 1. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) darauf zusteht, dass seine Diplomarbeit vorläufig angenommen und auf Grundlage der „Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Schwerpunkt Produktionstechnik - an der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ vom 25. Mai 2004 (Amtl. Anz. Nr. 138 S. 2365, im Folgenden: Diplom-Prüfungsordnung, DPO) vorläufig beschieden wird. 3 Der Antrag ist dabei zu Recht gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) gerichtet. Denn der streitgegenständliche Studiengang wird gemäß § 1 der „Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Schwerpunkt Produktionstechnik - an der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ vom 15. April 1987, geändert am 9. August 1990 und 4. Oktober 2000, zuletzt geändert am 26. Januar 2005 (im Folgenden: Studienordnung HWI), die bislang nicht aufgehoben worden ist, hochschulübergreifend bei allen Antragsgegnerinnen durchgeführt. Gemäß § 6 DPO wird für die Organisation der Prüfungen und die ihm durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich aus Mitgliedern der Antragsgegnerinnen zusammensetzt. Rechtsträgerinnen dieses Prüfungsausschusses und damit für die Durchsetzung des hier in Frage stehenden Prüfungsanspruchs passivlegitimiert i.S.d. § 78 VwGO sind daher alle Antragsgegnerinnen. Die „Gemeinsame Kommission des Hochschulübergreifenden Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen“, die sowohl die Diplom-Prüfungsordnung als auch die Studienordnung HWI auf Grundlage von § 90 Abs. 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) noch beschlossen hatte, kommt jedenfalls seit der Reform des Hamburgischen Hochschulgesetzes durch das „Gesetz zur Fakultätenbildung an den Hamburger Hochschulen“ (Fakultätengesetz, Bü-Drs. 18/1650) und der damit einhergehenden Aufhebung von unterhalb der Fakultätsebene bestehenden Selbstverwaltungsstrukturen nicht mehr als Rechtsträgerin des Prüfungsausschusses in Frage (vgl. insbesondere Nr. 20 des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 18/1650, S. 9). 4 Rechtsgrundlage für den Prüfungsanspruch des Antragstellers sind die §§ 16 ff. DPO. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller, da er – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – die dort insbesondere in § 17 und § 18 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, zur Diplomprüfung, die sich aus der durch den Antragsteller bereits absolvierten Fachprüfung sowie aus der Diplomarbeit zusammensetzt, zuzulassen ist. Hieraus ergibt sich zugleich der Anspruch des Antragstellers auf Bescheidung seiner noch einzureichenden Diplomarbeit auf Grundlage der §§ 20, 21 DPO sowie – im Falle des Bestehens der Diplomarbeit – auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Diplomprüfung nach § 23 DPO und auf Verleihung des akademischen Grades des „Diplom-Wirtschaftsingenieurs“ gemäß § 24 DPO. Der von ihm ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholung der Prüfung im Falle des Nichtbestehens ergibt sich aus § 22 Abs. 2 DPO. Dass er die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 17, 18 DPO erfüllt, ist dem Antragsteller dabei auch mit Zulassungsbescheid des Prüfungsausschusses vom 14. März 2013 bestätigt worden. Zudem ist ihm am 27. Januar 2014 die Diplomarbeit ausgegeben worden mit der Maßgabe, dass diese bis spätestens 15. Juli 2014 abzugeben ist. 5 Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen ist der sich aus diesen Normen der Diplom-Prüfungsordnung ergebende Prüfungsanspruch des Antragstellers nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht erloschen. Denn die Diplom-Prüfungsordnung ist durch die Beschlüsse des Akademischen Senats der Antragsgegnerin zu 1) vom 23. Januar 2013, des Fakultätsrats der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Antragsgegnerin zu 2) vom 6. Februar 2013 und des Fakultätsrats der Fakultät Life Sciences der Antragsgegnerin zu 3) vom 7. Februar 2013 nicht wirksam aufgehoben worden. 6 Dabei kann dahinstehen, ob die Aufhebung der Diplom-Prüfungsordnung ohne die Vorsehung von Übergangs- oder Härtefallregelungen angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der betroffenen Studierenden und angesichts der für die Studierenden der anderen bei der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen Diplom-Studiengänge geltenden Übergangs- und Härtefallregelungen („Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in aufgehobenen Diplomstudiengängen der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ vom 25. Juli 2012 sowie die „Erste Änderung der Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in aufgehobenen Diplomstudiengängen der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 25. Juli 2012“ vom 26. Juni 2013) vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 7 Denn jedenfalls durch die o.g. Beschlüsse konnten die Antragsgegnerinnen die streitgegenständliche Diplom-Prüfungsordnung, die am 25. Mai 2004 von der Gemeinsamen Kommission als Satzung beschlossen, von den Präsidien der Antragsgegnerinnen genehmigt und sodann im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht worden ist, nicht wirksam aufheben. Dies folgt aus den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, die zur Aufhebung einer Rechtsnorm einen „actus contrarius“ derselben Form und desselben Ranges in der Rechtsakthierarchie erfordern. Zu den Anforderungen an die Aufhebung einer – gemeindlichen – Satzung hat das OVG Schleswig (Beschl. v. 18.5.1999, 2 L 185/98, juris, Rn. 24 ff.) wie folgt ausgeführt: 8 „Zur Aufhebung einer Rechtsnorm bedarf es eines "actus contrarius" derselben Form und desselben Ranges in der Rechtsakthierarchie (…). Auf gemeindliche Satzungen bezogen hat das zur Folge, daß diese nur durch (formgerechte) Satzungen geändert bzw. aufgehoben werden können (…). 9 Ein einfacher (formloser) Beschluß hat weder satzungsdurchbrechende noch -aufhebende Wirkung (…), auch wenn in ihm der Wille des auch zur Satzungsgebung zuständigen Organs zur Aufhebung einer Satzung deutlich werden mag. Vielmehr ist auch ein "negativer Satzungsbeschluß", der eine Satzung aufhebt, nur in Satzungsform rechtswirksam. 10 Eine abweichende Sichtweise widerspräche den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Wollte man etwa die Aufhebung einer Ortssatzung durch einfachen Beschluß der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) für ausreichend erachten, so müßte gleiches auch für die Aufhebung oder auch Änderung lediglich einzelner Satzungsbestimmungen gelten. Dies wäre mit den in §§ 65 ff. LVwG enthaltenen Bestimmungen nicht vereinbar. 11 Das von der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) erlassene Satzungsrecht bindet als formgemäß gesetztes autonomes Recht (…) auch das zur Satzungsgebung befugte Organ selbst. Diese Bindung kann nur durch eine Aufhebungssatzung, die allen Anforderungen der §§ 65 ff. LVwG entspricht, überwunden werden. Die Beklagte ist im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung - wie jede Verwaltung - an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 45 Abs. 1 LV; Art. 28 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG); dies schließt die Pflicht zur Beachtung auch der Verfahrensvorschriften beim Erlaß oder der Aufhebung (untergesetzlichen) Satzungsrechts ein. Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften steht nicht zur Disposition der Beklagten. Dementsprechend kann ein (politischer) Wille der Beklagten bzw. ihrer zuständigen Organe, (bisher) bestehendes Satzungsrecht außer Kraft zu setzen, nur und erst dann rechtliche Geltung beanspruchen, wenn alle dafür vorgesehenen verfahrensrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind. Daran fehlt es hier. 12 Der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 30. Mai 1996 ist seinem Wortlaut und seinem Aufbau nach nicht als Satzungsbeschluß anzusehen. Der Beschlußinhalt wie auch das anschließend praktizierte Verfahren der Beklagten sprechen vielmehr dafür, daß die Beklagte keine (Aufhebungs-) Satzung erlassen wollte, weil sie bzw. ihre zuständigen Organe dies nicht für erforderlich hielten. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von einer Konstellation, in der im Rahmen eines Satzungsverfahrens zugleich mit dem Beschluß über die neue Satzung die vorherige Satzung aufgehoben wird (…).“. 13 Diese Ausführungen gelten für die Änderung und Aufhebung von Satzungen anderer Selbstverwaltungskörperschaften wie Prüfungsordnungen der Universitäten, die in Hamburg auf Grundlage von § 60 HmbHG vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), in der Fassung vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 100) erlassen werden und für die sich insbesondere aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz die wesentlichen Verfahrens- und Formvorschriften ergeben, entsprechend. Auch diese Satzungen binden als formgemäß gesetztes autonomes Recht die zur Satzungsgebung befugten Hochschulen selbst. Diese Bindung kann nur durch eine Aufhebungssatzung, die im Hinblick auf Zuständigkeit, Verfahren und Form allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, überwunden werden. 14 Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den jeweiligen Gremien und Präsidien der Antragsgegnerinnen bei der jeweiligen Beschlussfassung bzw. Genehmigung überhaupt ein einheitlicher, wortlautidentischer Beschluss- bzw. Genehmigungsgegenstand vorgelegen hat, was – vergleichbar mit dem Zustandekommen eines Staatsvertrags – wegen der kumulativen Zuständigkeit der verschiedenen Satzungsgeber erforderlich gewesen sein dürfte. Denn die jeweiligen Beschlüsse der Hochschulgremien sind schon aus anderen Gründen weder als Satzungsbeschlüsse anzusehen (hierzu unter a), noch erfüllen sie die für den Erlass von Satzungen notwendigen verfahrensrechtlichen Anforderungen (hierzu unter b). 15 a) Die jeweiligen Beschlüsse der Antragsgegnerinnen vom 23. Januar 2013, 6. Februar 2013 und vom 7. Februar 2013 sind weder von ihrem Wortlaut noch von ihrem Aufbau als Satzungsbeschlüsse anzusehen. Dabei ist im Hinblick auf die Beschlussfassung des Akademischen Senats der Antragsgegnerin zu 1) nicht sicher, über welchen Beschlussgegenstand in der Sitzung am 23. Januar 2013 überhaupt abgestimmt worden ist. Denn das von der Antragsgegnerin zu 1) eingereichte „Beschlussprotokoll über die 68. Sitzung des Akademischen Senats der TUHH vom 23. Januar 2013“ nimmt unter TOP 11 („Auslaufen des Studiengangs „Hochschulübergreifender Studiengang Wirtschaftsingenieur (HWI)“) zwar Bezug auf einen „in der Vorlage beschriebenen Vorschlag“. Dieser ist dem Beschlussprotokoll allerdings weder als Anlage beigefügt noch ist der genaue Inhalt der Vorlage aus dem Protokolltext selbst ersichtlich. Soweit es im Übrigen zur Aufhebung der Prüfungsordnung unter Nummer 3 heißt: „Die derzeitig gültige Diplom-Prüfungsordnung ist im Rahmen des Prüfungswesens weiter anzuwenden. Sie ist endgültig zum 31.3.2014 aufgehoben.“, entspricht dies weder im Hinblick auf die Form noch im Hinblick auf den Aufbau einer typischen Aufhebungssatzung. Ungewöhnlich ist auch, dass dem Wortlaut nach die – unter Beteiligung der anderen Antragsgegnerinnen noch aufzuhebende – Prüfungsordnung bereits aufgehoben worden sein soll. Dies legt nahe, dass der Akademische Senat der Antragsgegnerin zu 1) sich entweder der verfahrensrechtlichen Anforderungen an einen Satzungserlass sowie der sich im vorliegenden Fall aus der kumulativen Zuständigkeit der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) hierbei ergebenden Besonderheiten nicht bewusst gewesen ist oder er eine (Aufhebungs-)Satzung gar nicht erlassen wollte. Auch die jeweiligen Beschlüsse des Fakultätsrats der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Antragsgegnerin zu 2) vom 6. Februar 2013 zu TOP 8 („Aufhebung der Prüfungsordnung – Auslaufen des Diplomstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen“) sowie des Fakultätsrats Life Sciences der Antragsgegnerin zu 3) vom 7. Februar 2013 zu TOP 8 („Auslaufen des Diplomstudiengangs HWI“) können nicht als Satzungsbeschlüsse angesehen werden. Dort ist der Text des Beschlussvorschlags den jeweiligen Protokollen zwar im Wortlaut und übereinstimmend zu entnehmen („Das Lehrangebot für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (HWI-Diplom) wird nach dem Wintersemester 2012/13 eingestellt. Schriftlich festgehaltene Äquivalenzveranstaltungen können auf freiwilliger Basis ohne Verpflichtung weiter angeboten und von den Studierenden wahrgenommen werden. Die derzeitig gültige Prüfungsordnung wird zum 31.03.2014 aufgehoben.“). Weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Aufbau sind die Beschlüsse jedoch als Beschlüsse über eine (Aufhebungs-)Satzung anzusehen, zumal Inhalte, die durch einfachen Beschluss der zuständigen Gremien – Einstellung des Lehrbetriebs eines Studiengangs – entschieden werden können, mit Inhalten, die nur in Form einer Satzung – Aufhebung einer Hochschulprüfungsordnung – rechtswirksam beschlossen werden können, vermengt werden. Diese Vermengung, die sich auch in dem Beschluss des Akademischen Senats der Antragsgegnerin zu 1) findet, legt die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerinnen eine (Aufhebungs-)Satzung nicht erlassen wollten, weil sie bzw. ihre zuständigen Organe dies nicht für erforderlich hielten. 16 b) Selbst wenn - zugunsten der Antragsgegnerinnen - unterstellt wird, dass mit den genannten Beschlüssen eine Aufhebungssatzung erlassen werden sollte, sind die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für deren rechtliche Geltung nicht erfüllt. 17 Zwar dürften die Antragsgegnerinnen für den Erlass der Aufhebungssatzung zuständig gewesen sein und dabei auch die innerorganisationsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen eingehalten haben. Denn der „Gemeinsamen Kommission des Hochschulübergreifenden Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen“, die die streitgegenständliche Diplom-Prüfungsordnung am 25. Mai 2004 auf Grundlage von § 90 Abs. 3 Satz 1 HmbHG in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) noch beschlossen hatte, dürften seit der Reform des Hamburgischen Hochschulgesetzes durch das „Gesetz zur Fakultätenbildung an den Hamburger Hochschulen“ (Fakultätengesetz, Bü-Drs. 18/1650) und der damit einhergehenden Aufhebung von unterhalb der Fakultätsebene bestehenden Selbstverwaltungsstrukturen keine Selbstverwaltungskompetenzen und daher auch keine Befugnis zum Erlass von Satzungen mehr zukommen (vgl. insbesondere Nr. 20 des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 18/1650, S. 9). Zuständig für den Erlass und die Aufhebung von Prüfungsordnungen sind daher die Selbstverwaltungsverwaltungsgremien der Hochschulen, an denen der Studiengang durchgeführt wird, im vorliegenden Fall des hochschulübergreifend durchgeführten Studiengangs daher gemäß § 1 Studienordnung HWI die zuständigen Gremien der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3). Innerorganisationsrechtlich sind dabei gemäß § 91 Abs. 2 Nummer 1 HmbHG die Fakultätsräte der Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) und gemäß § 85 Abs. 1 Nummer 1 HmbHG der Akademische Senat der Antragsgegnerin zu 1) zuständig gewesen. 18 Jedoch fehlte es sowohl an der notwendigen Genehmigung der Beschlüsse durch die zuständige Behörde gemäß § 55 Abs. 2 HmbHG (hierzu unter aa) als auch an der Veröffentlichung des Beschlusstexts (hierzu unter bb). 19 aa) Gemäß § 55 Abs. 2 HmbHG bedarf die Einrichtung, Änderung und Aufhebung hochschulübergreifender Studiengänge der Genehmigung der zuständigen Behörde. Hieraus folgt, dass auch die ersatzlose Aufhebung einer Prüfungsordnung eines hochschulübergreifenden Studiengangs der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Zwar normiert § 55 Abs. 2 HmbHG ein solches Genehmigungserfordernis für Prüfungsordnungen hochschulübergreifender Studiengänge nicht ausdrücklich und dürften daher jedenfalls unwesentliche Änderungen der Prüfungsordnung dem Genehmigungserfordernis nicht unterliegen. Etwas anderes gilt jedoch für grundlegende Änderungen der Prüfungsordnung sowie für deren ersatzlose Aufhebung. Denn dies führt stets zu einer Änderung des betroffenen hochschulübergreifenden Studiengangs selbst, für die wiederum das Genehmigungserfordernis gemäß § 55 Abs. 2 HmbHG gilt. Dass die Aufhebung bzw. die grundlegende Änderung einer Prüfungsordnung als Änderung des Studiengangs anzusehen ist, folgt daraus, dass erst die Prüfungsordnung den rechtlichen Rahmen eines Studiengangs festlegt, seine Ausrichtung, Durchführung und Zielsetzung bestimmt und ihm so sein maßgebliches Gepräge gibt. Ohne Prüfungsordnung ist ein Studiengang daher „inhaltsleer“, zumal die Studierenden des Studiengangs gemäß § 59 Abs. 2 HmbHG erst durch die Prüfungsordnung einen Prüfungsanspruch und damit die Möglichkeit, einen berufsqualifizierenden Abschluss in dem betroffenen Studiengang zu erwerben, erhalten. Die enge Verzahnung von Studiengang und Prüfungsordnung lässt sich auch der Vorschrift des § 60 Abs. 2 HmbHG entnehmen, wonach in Hochschulprüfungsordnungen unter anderem Inhalt und Aufbau des Studiums, das Studienziel, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Regelstudienzeit geregelt werden, sowie der Legaldefinition des § 52 Abs. 1 Satz 1 HmbHG, wonach ein Studiengang „ein Studium (ist), das zu einem bestimmten durch eine Prüfungsordnung geregelten Abschluss führt, der in der Regel berufsqualifizierend ist“. Auch aus § 52 Abs. 7 Satz 2 HmbHG, wonach der Lehrbetrieb in einem neuen Studiengang grundsätzlich erst aufgenommen werden darf, wenn die entsprechende Prüfungsordnung genehmigt worden ist, wird die enge Verbindung von Studiengang und Prüfungsordnung deutlich. Hieraus folgt, dass sowohl die – jedenfalls nicht nur marginale – Änderung einer Prüfungsordnung für einen hochschulübergreifenden Studiengang als auch deren ersatzlose Aufhebung gemäß § 55 Abs. 2 HmbHG der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen. 20 An einer derartigen Genehmigung durch die gemäß Abschnitt I, Absatz 1 Nr. 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesen vom 25. September 1991 (Amtl. Anz. 1991, S. 1981) zuständige Behörde für Wissenschaft und Forschung fehlt es jedoch. Insbesondere reicht die von der Mitarbeiterin der Behörde für Wissenschaft und Forschung, Frau W. W., an die Antragsgegnerin zu 2) gerichtete E-Mail vom 27. Oktober 2011 hierfür nicht aus. Dabei kann offenbleiben, ob das in dem E-Mail-Verkehr zum Ausdruck kommende Genehmigungsverfahren, das offenbar ohne Vorlage der diesbezüglichen Beschlüsse der jeweiligen Hochschulgremien sowie des dazu gehörigen Verwaltungsvorgangs erfolgt ist, den Anforderungen des § 55 Abs. 2 HmbHG und der damit bezweckten Rechtsaufsichtsfunktion generell genügt. Denn jedenfalls erstreckte sich die dort erteilte Genehmigung nicht auch auf die Aufhebung der Diplom-Prüfungsordnung. Die Mitarbeiterin der zuständigen Behörde hat in ihrer Antwort-E-Mail lediglich erklärt, dass „die BWF mit unten stehendem Vorgehen zur Aufhebung des hochschulübergreifenden Diplom-Studiengangs für Wirtschaftsingenieurwesen (…) einverstanden“ sei. Das in Bezug genommene Vorgehen zur Aufhebung des Studiengangs sah allerdings, wie durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 2) mit E-Mail vom 22. September 2011 dargestellt, eine Aufhebung der Diplom-Prüfungsordnung und ein Erlöschen des Prüfungsanspruchs der betroffenen Studierenden nicht vor. Im Gegenteil hieß es dort ausdrücklich, dass „der Prüfungsanspruch für die Abschlussprüfungen (…) durch die festgesetzten Endtermine nicht betroffen“ sei. Die Genehmigung der zuständigen Behörde wurde daher in Bezug auf ein wesentlich anderes Vorgehen zur Aufhebung des Studiengangs erteilt. Es kann dabei auch nicht zugunsten der Antragsgegnerinnen unterstellt werden, dass die Genehmigung die Aufhebung der betreffenden Prüfungsordnung zum 31. März 2014 mitumfassen sollte. Abgesehen davon, dass sich eine Genehmigung, bei der es sich um eine nachträgliche Zustimmung handelt (vgl. § 184 Abs. 1 BGB), nicht auf einen Beschluss beziehen kann, der der Zustimmungserklärung zeitlich nachfolgt, besteht zwischen dem genehmigten Vorgehen zur Aufhebung des Studiengangs und dem hier in Rede stehenden, letztlich beschlossenen Vorgehen zur Aufhebung des Studiengangs ein maßgeblicher Unterschied. Denn indem nicht nur der Lehrbetrieb eingestellt wird, sondern zugleich die Prüfungsordnung ersatzlos aufgehoben wird, geht gemäß § 59 Abs. 2 HmbHG auch der Prüfungsanspruch der betroffenen Studierenden und damit die Möglichkeit, einen berufsqualifizierenden Abschluss in dem betroffenen Studiengang zu erwerben, verloren. 21 bb) Ferner fehlt es an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Aufhebungssatzung. Gemäß § 108 Abs. 5 HmbHG sind die in Satz 1 genannten Satzungen im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen, während gemäß Satz 2 sonstige Satzungen – d.h. auch Prüfungsordnungen i.S.d. § 60 HmbHG – in geeigneter Form bekannt zu machen sind. Zwar ist im Amtlichen Anzeiger (2013, S. 821) – und damit in einem geeigneten Veröffentlichungsmedium – bekannt gemacht worden, dass die zuständigen Gremien der beteiligten Hochschulen „die Aufhebung der Diplom-Prüfungsordnung für den Hochschulübergreifenden Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 25. Mai 2004 (Amtl. Anz. Nr. 138 S. 2365) zum 31. März 2014 beschlossen“ haben und dass die Beschlüsse von den jeweiligen Präsidien genehmigt worden sind. Damit ist aber nur veröffentlicht worden, dass Beschlüsse über die Aufhebung der Prüfungsordnung gefasst und genehmigt worden sind, der Beschlusstext selbst – d.h. sein Wortlaut – ist hingegen nicht veröffentlicht worden. Das Veröffentlichungserfordernis des § 108 Abs. 5 Satz 1 HmbHG bezieht sich jedoch nicht auf einen Bericht über das Verfahren des Erlasses der jeweiligen Satzung, sondern auf die Satzung selbst, d.h. ihren Wortlaut, so wie er von den zuständigen Gremien jeweils beschlossen und genehmigt worden ist. Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, dass angesichts der durch die Antragsgegnerin zu 1) eingereichten Sitzungsprotokolle fraglich erscheint, ob die verschiedenen Gremien der Antragsgegnerinnen überhaupt einen einheitlichen wortlautidentischen Gegenstand beschlossen und die jeweiligen Präsidien einen einheitlichen wortlautidentischen Gegenstand genehmigt haben, der – wortlautidentisch – hätte veröffentlicht werden können, ist jedenfalls der Wortlaut der Beschlüsse nicht im Veröffentlichungsorgan abgedruckt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Text über das Verfahren zur Aufhebung der Prüfungsordnung zusammenfassend auch über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse informiert. Denn durch die Veröffentlichung soll sichergestellt werden, dass die Rechtsnormen selbst der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. zur Verkündung von Gesetzen: BVerfG, Urt. v. 22.11.1983, 2 BvL 25/81, juris, Rn. 36 m.w.N.). Dieser Zweck der verlässlichen Kenntnisnahme kann durch die Veröffentlichung einer zusammenfassenden Inhaltsangabe, die wesentliche Inhalte der Beschlüsse nicht erwähnt, nicht erreicht werden. 22 2. Den allein gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Antrag des Antragstellers, ihn vorläufig für das Sommersemester 2014 für den streitgegenständlichen Diplom-Studiengang einzuschreiben, versteht das Gericht bei verständiger Würdigung seines Begehrens gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend, dass er maßgeblich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) begehrt, ihn während des Sommersemesters 2014 vorläufig weiterhin als bei ihr immatrikulierten Studierenden des Diplom-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen zu behandeln. Denn ihm geht es erkennbar darum, auch nach dem 31. März 2014 weiterhin die sich aus seinem Studierendenstatus ergebenden Vorteile und insbesondere die damit im Zusammenhang stehenden Recherche- und Arbeitsmöglichkeiten bei der Antragsgegnerin zu 1) bis zum kurz bevorstehenden Abschluss seiner Diplomprüfung und seines Studiums verlässlich nutzen zu können. 23 Dieser Antrag hat ebenfalls Erfolg. 24 Dabei ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag daraus, dass die Antragsgegnerin zu 1) den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 2013 darauf hingewiesen hat, dass „eine Immatrikulation sowie die Ablegung von Prüfungen und Leistungsnachweisen aller Art (…) nach dem 31.3.2014 (…) ausgeschlossen“ seien, und ihn mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2014 – obwohl ihm am 27. Januar 2014 die Diplomarbeit ausgegeben worden ist mit der Maßgabe, diese bis zum 15. Juli 2014 einzureichen – darauf hingewiesen hat, dass seine Immatrikulation zum 31. März 2014 ende, und diese Rechtsauffassung auch im weiteren Schriftverkehr gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten sowie während des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens vor Gericht weiter vertreten hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Antragsgegnerin zu 1) ihn mit Bescheid vom 14. Mai 2014 „vorsorglich und zur Wahrung der Rechtsposition der TUHH (…) mit sofortiger Wirkung“ exmatrikuliert hat und der Antragsteller die Möglichkeit hat, gegen diesen Bescheid durch Einlegung eines Widerspruchs vorzugehen und so die Bestandskraft der Exmatrikulation – ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – zu verhindern. Denn die Antragsgegnerin zu 1) hat in dem Bescheid deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin der Auffassung ist, dass der Antragsteller „seit dem 31.3.2014 nicht mehr immatrikuliert“ sei. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sie ihn bis zu einer Bestandskraft der Exmatrikulation – die der Antragsteller durch Einlegung eines Widerspruchs verhindern kann – wie einen immatrikulierten Studierenden für den streitgegenständlichen Studiengang behandelt. 25 Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller jedoch zu. Denn er ist – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – für den streitgegenständlichen Diplom-Studiengang seit dem Wintersemester 2007/08 bei der Antragsgegnerin zu 1) immatrikuliert gewesen. Dies entspricht nach den Mitteilungen der Beteiligten offenbar der Verwaltungspraxis der an dem hochschulübergreifenden Studiengang beteiligten Hochschulen, wonach die Immatrikulation während der ersten vier Semester bei der Antragsgegnerin zu 3) und sodann bei der Antragsgegnerin zu 1) erfolgt. Dass nach § 4 Satz 1 der Studienordnung HWI die Studentinnen oder die Studenten bei der Antragsgegnerin zu 3) eingeschrieben werden und es daher für die dann erfolgte Einschreibung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin zu 1) unter Umständen an einer Rechtsgrundlage fehlen könnte, berührt entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin zu 1) die Wirksamkeit der Immatrikulation des Antragstellers nicht. Denn dies könnte allein dazu führen, dass die Einschreibung des Antragstellers bislang ohne Rechtsgrund erfolgt ist mit der Folge, dass ihre Aufhebung ggf. unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. HmbVfG möglich wäre. Eine Aufhebung der Immatrikulation, der im Übrigen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen dürften, ist bislang jedoch nicht erfolgt. 26 Dabei bestehen nach erfolgter Zulassung für den Studiengang gemäß § 36 Abs. 6 HmbHG i.V.m. § 22 Abs. 1 der Satzung über das Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) vom 27. Februar 2013 (im Folgenden: Satzung TUHH) sowohl das durch die Immatrikulation begründete Mitgliedschaftsverhältnis zur Hochschule als auch die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Studierenden gegenüber der Hochschule weiter fort, solange die Immatrikulation nicht aufgehoben oder durch Exmatrikulation beendet wird. Dieser aus dem Mitgliedsverhältnis zur Hochschule resultierende Anspruch der Studierenden wird dabei flankiert und konkretisiert durch die sich aus der Diplom-Prüfungsordnung und der Studienordnung HWI ergebenden Rechte der Studierenden auf die Ablegung von Prüfungen, auf die Teilnahme an den erforderlichen Lehrveranstaltungen, die Nutzung der Einrichtungen der Hochschule etc., die durch eine Verweigerung der Anerkennung des Studierendenstatus nicht vereitelt werden dürfen. 27 Dieser Anspruch ist weder durch die Beschlüsse über die Aufhebung des streitgegenständlichen Studiengangs (hierzu unter a) noch das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 20. Februar 2014 (hierzu unter b) zum Erlöschen gebracht worden. Auch aus sonstigen Gründen kann die Antragsgegnerin zu 1) die Entgegennahme der Rückmeldung des Antragstellers und die Anerkennung seines Studierendenstatus derzeit nicht verweigern (hierzu unter c). 28 a) Die Immatrikulation des Antragstellers bei der Antragsgegnerin zu 1) ist entgegen ihrer Rechtsansicht durch die Beschlüsse ihres Akademischen Senats vom 23. Januar 2013, des Fakultätsrats der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Antragsgegnerin zu 2) vom 6. Februar 2013 sowie des Fakultätsrats der Fakultät Life Sciences der Antragsgegnerin zu 3) vom 7. Februar 2013 nicht wirksam aufgehoben worden. Dabei kann dahinstehen, ob die wirksame Aufhebung eines Studiengangs dazu führt, dass das gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbHG bestehende Mitgliedschaftsverhältnis der Studierenden zur Hochschule insgesamt beendet wird, oder lediglich dazu, dass die Einschreibung zwar nicht gemäß § 36 Abs. 2 HmbHG bzw. § 22 Abs. 1 Satzung TUHH für den betroffenen Studiengang erfolgen kann, das Mitgliedschaftsverhältnis der betroffenen Studierenden zur Universität aber – solange eine Exmatrikulation nicht erfolgt – weiterhin fortbesteht und formal etwa in Form der Beurlaubung erfolgen muss. Ebenso dahinstehen kann, ob die Aufhebung eines Studiengangs nur möglich ist, wenn die ihm zugrundeliegende Prüfungsordnung wirksam aufgehoben worden ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte sich dies daraus ergeben, dass die Diplom-Prüfungsordnung für die Zulassung zu den Prüfungen zum Teil (vgl. etwa § 17 Abs. 1 Nr. 4 DPO) auch den Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen verlangt, woraus sich die Verpflichtung der an die Prüfungsordnung gebundenen Hochschulen ergeben könnte, sicherzustellen, dass diese Lehrveranstaltungen auch angeboten werden. Anderenfalls könnte durch die ersatzlose Streichung dieser Lehrveranstaltungen der durch die Prüfungsordnung gemäß § 60 Abs. 2 HmbHG vermittelte Prüfungsanspruch im Ergebnis vereitelt werden, ohne dass dabei die sich aus §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 85 Nr. 1, 108 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 5 Satz 2 HmbHG ergebenden Anforderungen an Verfahren, Zuständigkeit und Form beachtet werden müssten. Die Frage muss aber deshalb nicht beantwortet werden, da bislang die Studienordnung HWI nicht aufgehoben worden ist. Jedenfalls aus ihren Vorschriften – hier insbesondere aus § 1, wonach der streitgegenständliche Studiengang bei den Antragsgegnerinnen durchgeführt wird, und aus § 6, woraus sich ergibt, welche Fähigkeiten in dem Studiengang vermittelt werden sollen – ergibt sich die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungstermine und damit den streitgegenständlichen Studiengang weiterhin anzubieten. 29 b) Der Antragsteller ist durch das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 20. Februar 2013 nicht exmatrikuliert worden. Denn dem Schreiben fehlt es an der für eine Exmatrikulationsverfügung - bei der es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HmbVwVfG handelt - notwendigen Regelungswirkung. Die Adressaten werden lediglich über den Beschluss der Gemeinsamen Kommission über die Aufhebung der Diplom-Prüfungsordnung in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass „eine Immatrikulation sowie die Ablegung von Prüfungen und Leistungsnachweisen aller Art (…) nach dem 31.3.2014 (…) ausgeschlossen“ seien. Hieraus wird deutlich, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Adressaten nur über die ihrer Meinung nach bestehende Rechtslage in Kenntnis setzen möchte und nicht das mit den Adressaten bestehende Rechtsverhältnis gestalten, d.h. die Mitgliedschaft der Studenten beenden möchte. Entsprechend wurde das Schreiben der Antragsgegnerin offenbar in gleichem Wortlaut in einer Vielzahl von Fällen versandt, ohne dass eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Dies deutet darauf hin, dass auch die Antragsgegnerin zu 1) davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gehandelt hat. 30 c) Auch aus sonstigen Gründen darf die Antragsgegnerin zu 1) die Entgegennahme der Rückmeldung des Antragstellers sowie die Anerkennung seines Studierendenstatus derzeit nicht verweigern. Soweit gemäß § 22 Abs. 6 Satzung TUHH „in auslaufenden Studiengängen (…) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern die Immatrikulation versagt werden (kann), wenn die Durchführung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit gemäß Studienplan nicht möglich ist“, bezieht sich diese Vorschrift nur auf Bewerber und Bewerberinnen für einen Studiengang und nicht auf Studierende, die – wie der Antragsteller – bereits für den Studiengang immatrikuliert worden sind. Soweit die Antragsgegnerin zu 1) während des gerichtlichen Verfahrens unter dem 14. Mai 2014 einen Exmatrikulationsbescheid erlassen hat, mit dem sie den Antragsteller „vorsorglich und zur Wahrung der Rechtsposition der TUHH (…) mit sofortiger Wirkung“ exmatrikuliert hat, kann der Antragsteller die Bestandskraft dieses Bescheids durch Einlegung eines Widerspruchs noch verhindern. Zwar dürfte der Bescheid, unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit, bis zur Einlegung des Widerspruchs grundsätzlich seine Rechtswirkungen entfalten, allerdings stellt sich sein Erlass – zumal während des durch den Antragsteller angestrengten gerichtlichen Eilverfahrens – als treuwidrig dar. Denn die Antragsgegnerin zu 1) hat auch nach dem Erlass des Exmatrikulationsbescheids ihre Rechtsauffassung aufrecht erhalten, dass der Antragsteller seit dem 31. März 2014 nicht mehr bei ihr immatrikuliert sei, so dass davon auszugehen ist, dass sie den Antragsteller auch nach Eintritt der aufschiebenden Wirkung des - noch einzulegenden - Widerspruchs nicht wie einen bei ihr immatrikulierten Studierenden behandeln würde. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller, der kurz vor dem Abschluss seines Studiums steht, bereits gegen das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 19. Februar 2014 mit dem Widerspruch vorgegangen ist und wegen der verweigerten Anerkennung seines Studierendenstatus ein gerichtliches Eilverfahren angestrengt hat, ist es der Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls bis zur Bestandskraft des Exmatrikulationsbescheids verwehrt, sich auf dessen Rechtswirkungen zu berufen. Dabei obliegt es allerdings dem Antragsteller, soweit er dies nicht bereits getan hat, ohne das Gericht hierüber in Kenntnis zu setzen, die Bestandskraft der Exmatrikulation durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 31 3. Auch der Anordnungsgrund ist in Form der Eilbedürftigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller, der derzeit seine Diplomarbeit verfasst, hat ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass seine Diplomarbeit nicht erst nach Abschluss eines sich möglicherweise über mehrere Jahre hinziehenden Hauptsacheverfahrens zugelassen und bewertet wird. Gleiches gilt für sein Interesse daran, bis zum Abschluss seines Studiums weiterhin als Studierender der Antragsgegnerin zu 1) behandelt zu werden, um insbesondere die für die Verfassung seiner Diplomarbeit notwendigen Arbeits- und Recherchemöglichkeiten zu nutzen. Soweit die Antragsgegnerin zu 1) die Auffassung vertreten hat, dass ein Fall der „prozessualen Verwirkung“ vorliege, da dem Antragsteller seit mehreren Jahren bekannt gewesen sei, dass der Studiengang eingestellt werde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn dem Antragsteller ist noch am 27. Januar 2014 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Diplomarbeit ausgegeben worden mit der Maßgabe, diese bis zum 15. Juli 214 einzureichen. Er steht kurz vor dem Abschluss seines Studiums und hat daher ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Durchsetzung seiner Rechte. II. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich das Gericht im Hinblick auf den Antrag auf Immatrikulation an Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog von 2013, NVwZ Beilage 2013, 58, 65) und im Hinblick auf die Zulassung und Abnahme der Diplomprüfung an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs orientiert. Der sich so ergebende Hauptsachestreitwert in Höhe von 20.000,-- EUR war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren.