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Urteil

15 K 596/10

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinsichtlich der Klagen der Klägerinnen zu 3) und 4) wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2009 und vom 7. April 2014 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Februar 2009 und vom 15. Mai 2014 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, den Klägerinnen zu 1) und 5) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen und den Anspruch der Klägerin zu 6) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 6) abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte 17/28, der Kläger zu 2) 6/28, die Klägerin zu 4) 2/28 und die Klägerin zu 6) zu 3/28. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 19/34, der Kläger zu 2) trägt 6/34, die Klägerin zu 4) 6/34 und die Klägerin zu 6) 3/34. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand 1 Die Kläger begehren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. 2 Bei den Klägern handelt es sich um eine Roma-Familie aus Südost-Serbien, die die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. Die 1977 geborene Klägerin zu 1) und der 1976 geborene Kläger zu 2), die seit 1992 nach Romaart und seit 1996 standesamtlich miteinander verheiratet sind, stammen aus der Stadt Vranje. Dort kamen auch drei ihrer vier Töchter, die Klägerinnen zu 3) bis 5), die 1994 geborene X , die 1995 geborene Y und die 1997 geborene Z , zur Welt. Die Klägerin zu 1) hat in ihrer Heimat bis zur 7. Klasse die Sonderschule besucht und anschließend keinen Beruf erlernt und auch nicht gearbeitet. Der Kläger zu 2) hat in seiner Heimat 6 1/2 Jahre die Schule besucht und hiernach in der Metzgerei seines Onkels und als Gelegenheitsarbeiter auf dem Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sprechen von Haus aus serbokroatisch und Romani. Die näheren Verwandten der Kläger mit Ausnahme einer Schwester der Klägerin zu 1) wohnen noch im Heimatland. Die Kläger zu 1) und 2) tragen hierzu vor, dass ihre Eheschließung von beiden Familien nicht akzeptiert worden sei, da der Ehemann aus einem albanisch-muslimisch geprägten Haushalt stamme, während die Ehefrau aus einem religiös nicht geprägten Elternhaus komme. Die Klägerin zu 1) habe mit ihrer eigenen Familie auch gebrochen, weil ihre Mutter ihr nahe gelegt habe, ihr jüngstes behindertes Kind umzubringen, da ein solches dort nicht akzeptiert werde. 3 Im Januar 2000 reisten die Eltern und die älteren Töchter ohne Visum auf einem LKW in das Bundesgebiet ein. Die Eltern wiesen sich durch jugoslawische Personalpapiere () aus und gaben an, dass sie wegen des Krieges Serbien verlassen hätten. Sie würden von allen schlecht behandelt, insbesondere von den Albanern und den Serben. Ihr Aufenthalt wurde fortan geduldet, da die Antragsteller kein Asylverfahren durchführen wollten und damals Abschiebungen nach Serbien nicht durchgeführt wurden. Die Familie lebte fortan von öffentlicher Unterstützung. 4 2000 wurde die jüngste Tochter, A , die Klägerin zu 6), bereits in Deutschland geboren. Sie leidet an Trisomie 21 (Down-Syndrom) und wurde mit einem kleinen Loch in der Herzscheidewand geboren, das sich später aber geschlossen hat. Sie ist geistig behindert und in ihrer Entwicklung verzögert sowie sehr infektanfällig. Praktisch ab ihrer Geburt war sie in fortlaufender ärztlicher Behandlung. Aktuell besucht sie im 7. Jahr die Schule für Geistigbehinderte W.. 5 Mit Bescheid vom 24. April 2002 wurde die Familie aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Andernfalls werde sie nach Jugoslawien abgeschoben. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein: Der Kläger zu 2) könne nicht zurückkehren, da er aus der Armee desertiert sei. Außerdem leide das jüngste Kind an Trisomie 21. Die Krankheit könne im Heimatland nicht angemessen behandelt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2002 wurde der Widerspruch bestandskräftig zurückgewiesen. In einem Gutachten vom 5. Juli 2002 hatte der hierzu befragte Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik in Belgrad allerdings die Meinung vertreten, dass die Klägerin zu 6) in Jugoslawien keine adäquate Betreuung und Behandlung erfahren werde. 6 Im Dezember 2002 begehrten die Kläger, die inzwischen nach Hamburg umverteilt worden waren, die Gewährung politischen Asyls. Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 21. Januar 2003 abgelehnt: Auch die Behinderung der Klägerin zu 6) begründe kein Abschiebungshindernis, da sie weder eine Dauermedikation noch eine sonstige Behandlung benötige, die für die vitalen Funktionen unabdingbar sei. Hiernach wurde die Familie mit dem Ziel der Vorbereitung einer Rückkehr in ihr Heimatland weiter geduldet. 7 Im August 2003 wurde der Beklagten vom Heimatstaat des Klägers zu 2) dessen Übernahme zugesagt. Dieser wurde hierüber informiert und gebeten, die gemeinsame Ausreise der Familie vorzubereiten. Andernfalls sei seine Rückführung geplant. 8 Hierauf wandte sich der Kläger zu 2) im September 2003 in einer Eingabe an die Hamburgische Bürgerschaft, um nicht vorab ohne seine Familie abgeschoben zu werden. Die Behandlung dieser Eingabe wurde zur weiteren Aufklärung ausgesetzt. Erst im Juni 2005 wurde ihr nicht abgeholfen. 9 Ein schon im Oktober 2003 insbesondere unter Hinweis auf die kranke Klägerin zu 6) gestellter Antrag der Familie auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 abgelehnt: Die Familie verfüge nicht über Pässe und außerdem sei ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden. Abschiebungshindernisse bestünden nicht, wie bereits im Asylverfahren festgestellt worden sei. Fristgemäß legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2004 zurückgewiesen wurde. Das hierauf folgende Klageverfahren (15 K 1761/04) wurde nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen Nichtbetreibens mit Beschluss vom 14. Juli 2005 eingestellt. 10 Im August 2005 gelang es der Beklagten, Passersatzpapiere für die Heimreise der Familie zu beschaffen. Eine Abschiebung war für Oktober beabsichtigt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 ließen die Kläger mitteilen, dass sie in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Tatsächlich hatte sich die Familie aber illegal nach Schweden begeben und dort erfolglos versucht, Asyl zu erlangen. 11 Am 6. Dezember 2005 stellten die Kläger, die inzwischen wieder in Hamburg waren, einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde durch Bescheid vom 24. Februar 2006 als unbeachtlich eingestuft, so dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. 12 Als die Kläger am 3. Mai 2006 in ihr Heimatland abgeschoben werden sollten, wendeten sie sich in einem Eilverfahren an das Verwaltungsgericht, das mit Beschluss vom 2. Mai 2006 (21 E 1330/06) im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin zu 6) die Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung untersagte. Das Kind hatte einige Zeit zuvor einen mehrstündigen epileptischen Krampfanfall erlitten und sich deswegen in stationärer Behandlung befunden. Noch im Juli 2007 bescheinigte das Gesundheitsamt der Beklagten ihm deswegen Reiseunfähigkeit. 13 Bereits am 28. April 2006 hatten die Kläger im Hinblick hierauf beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gestellt, der zu dem Zeitpunkt noch nicht beschieden war. Mit Bescheid vom 5. Mai 2006 wurde dies Begehren abgelehnt, da die Klägerin zu 6) das bei Krampfanfällen nötige Medikament auch in ihrem Heimatland erhalten könne. Auf die hiergegen erhobene Klage (2 A 483/06) holte das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf zur gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 6) ein, welches unter dem 7. Januar 2008 zu dem Ergebnis kam, dass das Kind als Grunderkrankung eine Trisomie 21 habe. Die Patientin habe zudem einen Herzfehler, der aktuell nicht behandlungsbedürftig sei. Sie leide an einer mentalen Retardierung und zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten, weshalb sie eine Behindertenschule besuche. Im April 2006 habe sie einen längeren epileptischen Anfall erlitten und später nach Aussage der Familie noch zwei kürzere Anfälle im Zusammenhang mit fieberhaften Infekten. Deshalb sei eine Epilepsie anzunehmen. Einer antiepileptischen Dauermedikation bedürfe sie jedoch nicht. Für den Fall des Auftretens weiterer epileptischer Anfälle seien einerseits die rasche Zugänglichkeit zur medikamentösen Unterbrechungsmedikation sowie andererseits die Einleitung einer medikamentösen antiepileptischen Dauertherapie zu erwägen. Überhaupt hätten Kinder, die an Trisomie 21 litten, ein sechs- bis achtfach erhöhtes Mortalitätsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung. Deshalb werde bei diesem Patienten eine kontinuierliche und systematische ärztliche Vorsorge und Eingebundenheit in ein funktionierendes Gesundheitssystem gefordert. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 wurde die Klage abgewiesen: Es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 6) unter Berücksichtigung ihres Krankheitsbildes bei einer Rückkehr nach Serbien einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Das Risiko weiterer schwerer epileptischer Anfälle sei nur sehr gering. Die dann nötigen Medikamente seien auch in Serbien erhältlich. Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (3 Bf 331/08.AZ) den Antrag der Kläger, die Berufung hiergegen zuzulassen, ab. 14 Bereits am 13. März 2008 war dem weiterhin geduldeten Kläger zu 2) die befristete Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung im Bereich der Hotelreinigung erteilt worden. Er arbeitete hierauf in einem Hotel als „Roomboy“. Ein Antrag des Klägers zu 2), seine Duldung mit der Auflage „Beschäftigung erlaubt“ zu versehen, wurde mit Bescheid vom 16. Mai 2008 und vom 11. März 2009 abgelehnt, da der geforderte ununterbrochene Mindestaufenthalt von vier Jahren noch nicht erfüllt sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 zurückgewiesen, weil die Vierjahresfrist erst nach der Wiedereinreise aus Schweden zu laufen begonnen habe. Mit Bescheid vom 23. März 2010 wurde den Klägern zu 1) und 2) allgemein die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. 15 Der Kläger zu 2) trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: So gibt es Verurteilungen aus dem Jahr 2003 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, aus dem Jahr 2004 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei unterschiedlichen Fällen zu jeweils 30 Tagessätzen, aus dem Jahr 2005 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall von 120 Tagessätzen, aus dem Jahr 2007 wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu 20 Tagessätzen sowie aus dem Jahr 2008 und dem Jahr 2009 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu 20 und zu 80 Tagessätzen. Zu Ermittlungs- und Strafverfahren nach Klageerhebung hat das Gericht keine Feststellungen getroffen. 16 Am 16. September 2009 beantragten die bloß geduldeten Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG: Hinsichtlich der Klägerin zu 6) liege aufgrund ihrer geistigen Behinderung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Sie besuche eine Schule für Geistigbehinderte und werde aufgrund ihrer Behinderung in allen Lebensbereichen lebenslang auf Hilfe angewiesen sein. Sie können nur wenige Worte sprechen und ihre Fähigkeiten seien auch im Vergleich zu anderen Kindern mit Trisomie 21 als eher schwach einzuordnen. In Serbien stehe eine aufgrund ihrer Behinderung erforderliche Förderung nicht zur Verfügung. Sie sei in Deutschland geboren und aufgewachsen, weshalb der für sie notwendige Schulbesuch ein schützenswerter Bereich ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sei. Auch die älteren Schwestern hätten ein Aufenthaltsrecht erworben, da sie seit 9 Jahren in Deutschland lebten, überwiegend deutsch sprächen und kein Serbokroatisch könnten. Eine gesellschaftliche Eingliederung im Herkunftsland sei insbesondere auch unter den Bedingungen der Diskriminierung der Roma dort für sie nicht möglich. Beigefügt waren ein aktuelles Zeugnis und pädagogische Stellungnahmen der Schule für Geistigbehinderte W.. Darin wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 6) in ihrer Klasse gut integriert sei. Sie benötige sehr viel Förderung und zeige in vielen Bereichen feststellbare Fortschritte. Im Bereich sprachlicher Kompetenzen sei eine sehr deutliche Unterentwicklung festzustellen. Ohne dauerhafte pädagogische Förderung würden ihr wichtige Entwicklungschancen genommen werden. 17 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009, zugestellt am 14. Dezember 2009, lehnte die Beklagte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab: Die Familie komme bereits ihrer Passpflicht nicht nach. Auch sei sie illegal eingereist und bestreite ihren Lebensunterhalt nicht selbst. Ferner seien Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden. Schließlich liege auch kein tatsächliches oder rechtliches Ausreisehindernis in der Erkrankung der Klägerin zu 6). Das Kind sei reisefähig und benötige keine Dauermedikation. Auch liege kein Fall einer tief greifenden Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die Familie lebe von öffentlichen Mitteln, der Kläger zu 2) sei in nicht unerheblichem Maße straffällig geworden, und es habe auch keine totale Entwurzelung aus der Heimat stattgefunden. Die Familie sei durch die dortigen Verhältnisse geprägt worden und könne dort auch wieder ein soziales Umfeld aufbauen. Die minderjährigen Kinder hätten insoweit das Schicksal ihrer Eltern zu teilen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG komme schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger zu 2) zahlreiche Straftaten begangen und allein die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen einen Ausschlussgrund begründet habe. 18 Am 14. Januar 2010 legten die Kläger Widerspruch ein. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2010 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück: Die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Die Kinder seien zwar schon früh mit ihren Eltern ins Bundesgebiet gekommen. Die drei älteren Mädchen besuchten nur eine Förderschule, würden voraussichtlich keinen anerkannten Schulabschluss erwerben und sich daher schwerlich wirtschaftlich integrieren können. Da die Mutter kaum deutsch spreche, müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Kinder die serbische Sprache sprächen. Die Klägerin zu 6) bleibe in der geschützten familiären Einbindung, wenn sie nach Serbien reisen müsse. Zwar entspreche der Standard der Förderungsmöglichkeiten in Serbien nicht dem in Deutschland; auf diesen habe die Familie aber auch keinen Anspruch. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei es der Familie zumutbar, sich dort mithilfe ihrer Großfamilie einzuleben. Ihr privates Interesse an einem Verbleib in Deutschland müsse hinter einwanderungspolitischen Belangen zurücktreten. Außerdem komme eine Verwurzelung nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf dessen Fortbestand in Betracht. Beides sei nicht gegeben, schon weil die Antragsteller ihren Aufenthalt durch wiederholte Asylanträge vorsätzlich verlängert hätten. Schließlich seien die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht gegeben. 20 Am 8. März 2010 haben die Kläger Klage erhoben und tragen ergänzend vor: Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten aus Art. 8 EMRK. Die minderjährigen Kläger lebten seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Innerhalb der Familie werde die Sprache der Roma benutzt. Allerdings hätten die Töchter bei einigen Vokabeln oder Formulierungen bereits Schwierigkeiten, sich in dieser Sprache auszudrücken, und müssten deutsche Worte dafür nehmen. Die drei älteren Töchter sprächen fließend Deutsch, ebenso der Kläger zu 2). Die Klägerin zu 1) spreche Deutsch nicht fließend, könne sich aber ausdrücken und verstehe deutlich mehr, als sie sprechen könne. Die Klägerin zu 6) könne sich aufgrund ihrer Behinderung sprachlich nur eingeschränkt ausdrücken, sie verstehe aber Deutsch und Romani. Serbisch sprächen nur die Eltern. Seit dem Verlassen des Herkunftslandes hätten die Kinder sich dort nicht mehr aufgehalten. Kontakte dorthin bestünden nicht. Das jüngste Kind sei aufgrund seiner Behinderung auf die hiesigen Strukturen angewiesen und besuche eine Schule für Geistigbehinderte. Die Eltern hätten nicht die Qualifikation, die nötige Förderung in der Familie zu leisten. Allen Kindern sei die Rückkehr ins Herkunftsland jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn dieses ihnen unbekannt und fremd sei, sie eine Ausbildung dort nicht fortsetzen könnten und ihnen dort letztlich wegen der Entwurzelung nur ein Leben am Rande der Gesellschaft bliebe. Mit den im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen habe es insbesondere wegen der behinderten Tochter erhebliche Probleme gegeben. Einige hätten verlangt, das Kind in ein Heim zu geben oder umzubringen. Eine Verwandte des Klägers zu 2) habe ihr eigenes behindertes Kind sogar verhungern lassen und dem Kläger nahe gelegt, mit seiner Tochter dasselbe zu tun. Statt zu den eigenen Großeltern hätten die Kinder jetzt regelmäßigen Kontakt zu dem deutschen Staatsangehörigen Herrn Lothar Baer, den die Familie vor einigen Jahren über Nachbarn kennen gelernt habe und der jetzt eine Art Ersatz-Großvater geworden sei. Alle Kinder besuchten hier die Schule. Die Klägerin zu 1) sei bisher nicht erwerbstätig gewesen. Der Kläger zu 2) habe zeitweise eine Halbtagsstelle als Reinigungshelfer gehabt, sei dann aber wieder arbeitslos geworden. Die Arbeitssuche gestalte sich wegen der nur befristeten Duldungen für ihn als schwierig. Weiterhin erhalte die Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Töchter verbrächten ihre Freizeit hauptsächlich mit Schulfreundinnen. Die Klägerin zu 5) besuche außerdem eine Hiphop-Tanzgruppe an ihrer Schule. Dass die Familie lediglich geduldet worden sei, stehe der Anwendung des Art. 8 EMRK nicht entgegen. 21 Die Kläger beantragen, 22 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2009 und vom 7. April 2014 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Februar 2009 und vom 15. Mai 2014 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen. 26 Durch Beschluss vom 25. Januar 2011 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden. 27 Im Einzelnen hat sich die Situation der Familienmitglieder seither wie folgt entwickelt: 28 Die Klägerin zu 3) schloss bereits im Juni 2010 die Förderschule ab. Am 25. Februar 2012 wurde sie Mutter eines Sohnes, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Aufgrund dieses Kindes wurde ihr mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt. Insoweit haben beide Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mittlerweile hat sie noch ein zweites Kind und wohnt mit ihrer Familie in der Nähe der Wohnung der Mutter und Schwestern, zu denen sie engen Kontakt hält. 29 Die Klägerin zu 4) schloss im Sommer 2012 die 10. Klasse der Förderschule ab und besuchte hiernach für ein Jahr die staatliche Gewerbeschule als Berufsvorbereitungsschule. Bereits unter dem 16. Februar 2012 wurde für sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG beantragt, der bisher nicht beschieden wurde. Im April 2013 wurde bei ihr die Krankheit Morbus Crohn diagnostiziert, die fortlaufend starke Beschwerden verursacht und neben fortlaufender medikamentöser Behandlung immer wieder stationärer Aufenthalte bedarf. Eine Ausbildung hat die Klägerin zu 4) deshalb noch nicht begonnen. Sie ist schwanger und soll voraussichtlich am 25. September 2014 entbinden. Aufgrund ihrer derzeit sehr angespannten gesundheitlichen Situation bedarf sie erheblicher Hilfe und lebt deshalb bei ihrer Mutter. Am 9. Mai 2014 hat sie im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand einen Asylfolgeantrag gestellt, um Abschiebungsschutz zu erhalten. Hierüber wurde noch nicht entschieden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihr zugesichert, ihr im Hinblick auf die Schwangerschaft und ihre Erkrankung eine Duldung über vorerst ein halbes Jahr zu erteilen. Vor dem Hintergrund der Sperrwirkung des laufenden Asylverfahrens hat die Klägerin zu 4) daraufhin ihre Klage zurückgenommen. 30 Die Klägerin zu 5) besucht noch die Förderschule, derzeit die 10. Klasse. Ihr Ziel ist, einen Hauptschulabschluss zu erwerben. Deshalb beabsichtigt sie, im nächsten Schuljahr die Gewerbeschule G 20 zu besuchen und dort den Abschluss zu machen. Im Vergleich zu ihren Schwestern hatte sie die besten Noten und auch die geringsten Fehlzeiten in der Schule. Im Abschlusszeugnis nach der 9. Klasse erreichte sie Noten von ausreichend bis gut. Sie möchte eine Berufsausbildung machen, um später im Bereich der Kindererziehung, am liebsten mit behinderten Kindern, zu arbeiten. Ihre Lehrer rechnen sie zu den lernfreudigen Schülern ihrer Schule, die sich durch einen regelmäßigen Schulbesuch, ein angemessenes Verhalten, Pünktlichkeit, großen Lerneifer und regelmäßige Hausaufgabenerledigung auszeichnen. Sie sei ein ausgesprochen höfliches, hilfsbereites und lernwilliges Mädchen, das die Klassenatmosphäre positiv beeinflusse. Besonders beeindruckend sei ihre Haltung vor dem Hintergrund ihres Umfeldes, das von ungesicherter Perspektive, Abschottung, Gewalt und Kriminalität geprägt sei. In zwei Praktika - in der Gastronomie und in einer Vorschulklasse - wurde die Klägerin zu 5) von ihren Ausbildern sehr gelobt und ihre Leistungen wurden sehr gut bewertet. 31 Für die Klägerin zu 5) wurde unter dem 25. Januar 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG beantragt. Dies wurde mit Bescheid vom 7. April 2014 abgelehnt. In ihrem Widerspruch vom 12. Mai 2014 machte die Klägerin zu 5) geltend, dass sie mit gutem Erfolg die Schule besuche und gute Aussichten auf eine Integration in den Arbeitsmarkt habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014 zurückgewiesen: Die Klägerin zu 5) besuche lediglich die Förderschule und habe noch keinen Schulabschluss erworben. Gefordert sei aber mindestens ein Hauptschulabschluss. Außerdem wiesen ihre Zeugnisse erhebliche Abwesenheitszeiten auf. Des Weiteren scheide auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus. Denn die die Klägerin zu 5) genieße nicht den Schutz des Art. 8 EMRK, da sie keine faktische Inländern sei. 32 Am 17. Juni 2014 hat die Klägerin zu 5) auch gegen diese Bescheide Klage erhoben: Da sie noch die Schule besuche, müsse sie noch keinen Hauptschulabschluss erworben haben. Auch könne nicht aus Fehltagen geschlossen werden, dass sie nicht integriert sei und den angestrebten Abschluss nicht schaffen werde. 33 Die Klägerin zu 6) besucht seit August 2007 die Förderschule für Geistigbehinderte, mittlerweile im 7. Jahr. Gesundheitsbedingt weist sie immer wieder hohe Fehlzeiten auf. Im Januar 2012 kam es erneut zu cerebralen Krampfanfällen. Ende Dezember 2012 musste sich die Klägerin zu 6) im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf einer schweren Operation an der Halswirbelsäule unterziehen. Sie weist hiernach immer noch Störungen in der Gangsicherheit und der Feinmotorik auf. Nach der Operation konnte sie für lange Zeit die Schule nicht besuchen, so dass sie für das Schuljahr 2012/13 kein Zeugnis erteilt bekommen hat. Sie hat aber inzwischen den Schulbesuch wieder aufgenommen. Ihr Schulleiter attestiert ihr in einer aktuellen Stellungnahme vom 3. Mai 2014 eine umfangreiche Entwicklungsverzögerung in den Bereichen des Denkens, der Sprache, der Motorik und der psychosozialen Entwicklung unter den Bedingungen eines Down-Syndroms mit körperlichen Beeinträchtigungen. Sie habe einen hohen Förderbedarf in allen Bereichen, der nachhaltig und langfristig gegeben sei. Insbesondere bedürfe sie der Förderung durch die Logopädie, Ergotherapie und Psychomotorik. Im Vergleich zu anderen Kindern mit Down-Syndrom zeige sie eine deutliche Unterentwicklung sprachlicher Kompetenzen und brauche deshalb gerade auf diesem Gebiet besondere Förderung. Es sei unbedingt anzuraten, sie an der jetzt besuchten Schule weiter zu unterrichten. Ein Abbruch oder eine Verschlechterung der Förderung hätte nicht nur weit reichende Konsequenzen für relevante Lernbereiche, sondern auch sehr deutliche Auswirkungen auf die emotionale Entwicklung des Mädchens. 34 Im Jahr 2012 verließ der Kläger zu 2), der weiterhin arbeitslos ist, die Familie, nachdem er eine andere Frau kennen gelernt hatte, und zog nach Bergedorf. Die Klägerin zu 1) , die weiterhin den Haushalt führt und sich um die behinderte Klägerin zu 6) und die kranke und schwangere Klägerin zu 4) kümmert, wollte hiernach keinen Kontakt mehr mit ihm haben. Zur Klägerin zu 4) hatte der Kläger zu 2) weiterhin Kontakt, zu den anderen Töchtern hat er diesen erst vor einiger Zeit wieder aufgenommen. 35 Mittlerweile verfügen alle Kläger über serbische Pässe mit Ausnahme der in Deutschland geborenen Klägerin zu 6). Für diese stellte das serbische Konsulat bisher keinen Pass aus, da sie aufgrund ihrer Geburt in Deutschland noch nicht in ihrem Heimatland als Staatsangehörige registriert ist. 36 Im April 2014 ist den Klägern mitgeteilt worden, dass nunmehr ihre Abschiebung beabsichtigt sei, sofern sie nicht vorher freiwillig ausgereist seien. 37 Am 19. Juni 2014 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe I. 38 Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist bzw. insoweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO (analog). Dies betrifft die Klagen der Klägerinnen zu 3) und 4). II. 39 Auch wenn über humanitäre Aufenthaltsrechte nach § 25 Abs. 5 AufenthG und § 25a AufenthG mit unterschiedlichen Bescheiden entschieden wurde, kann über diese Ansprüche durch das Gericht nur einheitlich entschieden werden. Denn der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen ein Kläger seinen Anspruch herleitet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4.9.2007, 1 C 43/06, BVerwGE 129, 226 ff., juris Rn. 12). Aufenthaltszweck ist jeweils ein humanitärer, so dass der Streitgegenstand derselbe bleibt, egal ob die begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf § 25 Abs. 5 AufenthG oder auf § 25a AufenthG gestützt wird. Der Klagantrag vom 17. Juni 2014 ist deshalb, was das Verpflichtungsbegehren betrifft, bereits von der anhängigen Klage vom 8. März 2010 umfasst gewesen. Allein die Aufhebung neu erlassener entgegenstehender Bescheide stellt eine sachdienliche und gebotene Klageerweiterung dar (§§ 91 Abs. 1, 44 VwGO). III. 40 Die zulässige Klage der Kläger zu 5) und 1) führt in der Sache ganz und die Klage der Klägerin zu 6) führt teilweise zum Erfolg. Im Einzelnen gilt folgendes: 41 1. Die Klägerin zu 5) hat Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG. Die dem entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 42 Die Klägerin zu 5) erfüllt die besonderen Regelerteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (unten a.). Auch steht ihrem Anspruch nicht das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen entgegen (unten b.) 43 Keiner weiteren Prüfung bedarf deshalb hier, ob die Klägerin zu 5) – was als zweifelhaft erscheint, da die Klägerin den Hauptschulabschluss auch nach Abschluss der 10. Klasse noch nicht geschafft haben wird – derzeit bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erfüllt. Insbesondere schließt die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Anspruch aus § 25a AufenthG geltend machen zu können, einen gleichzeitig vorliegenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus (vgl. neuestens OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2014, 3 Bs 245/12, UA S. 3 f.; grundlegend bereits VG Hamburg, Urteil vom 29.5.2013, 17 K 446/12, juris Rn. 30 ff.; siehe auch ähnlich BayVGH, Beschluss vom 12.3.2013, 10 CE 12.2697, InfAuslR 2013, 281 ff., juris Rn. 13 ff.). Dies folgt bereits daraus, dass die Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und des § 25a AufenthG einen völlig unterschiedlichen Hintergrund und auch eine unterschiedliche Zielsetzung haben. Mit § 25a AufenthG sollte gut integrierten geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnet werden, wenn sie aufgrund ihrer bisherigen Integrationsleistungen die Gewähr dafür bieten, sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einzufügen (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4401, S. 16) . Dabei orientiert die Vorschrift sich vorrangig an objektiv feststellbaren schulischen Integrationsleistungen, während die Situation des Jugendlichen für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ohne Bedeutung bleibt. Eine umfassende humanitäre Perspektive ist der Vorschrift fremd. Insbesondere dem durch Art. 8 EMRK gebotenen Schutz des Familien- und Privatlebens Jugendlicher würde es nicht gerecht, wenn dieser allein auf ausbildungsbezogen in besonderer Weise integrierte Personen beschränkt würde und deshalb unter besonders ungünstigen Integrationsbedingungen lebende oder behinderte Jugendliche von völkervertragsrechtlich und mittlerweile auch gemeinschaftsrechtlich gewährten Menschenrechten generell ausschlösse. 44 a. Die Regelerteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG liegen vor. Zwar gibt diese Vorschrift keinen strikten Rechtsanspruch, sondern lediglich einen Soll-Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012, 1 B 22/11, juris Rn. 4) . Dies bedeutet aber, dass für den Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Ein atypischer Sachverhalt, der Grund gäbe, im Falle der Klägerin zu 5) von der Regel abzuweichen, ist hier nicht ersichtlich. 45 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Dies alles ist hier der Fall: 46 aa. Die Abschiebung der Klägerin zu 5) ist seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt. Außerdem ist die Klägerin zu 5) mittlerweile unverschuldet an der Ausreise gehindert, da Ausreisehindernis ihre Verwurzelung in Deutschland ist. Verwurzelung stellt als solche kein Fehlverhalten, sondern regelmäßig eine anzuerkennende Integrationsleistung dar. Verschuldet können lediglich die Umstände sein, die die Möglichkeit zum langen Verbleib im Bundesgebiet und damit zur Verwurzelung gegeben haben. Dass der lange Aufenthaltszeitraum, den die Klägerin zu 5) mittlerweile vorweisen kann, auch auf Umstände zurückzuführen ist, die ihre gesetzlichen Vertreter damals möglicherweise verschuldet haben, ist im Rahmen der der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung angemessen zu berücksichtigen und steht absolut weder einer Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen (vgl. bereits z.B. VG Saarlouis, Urteil vom 30.11.2006, 10 K 31/06, juris Rn. 77 f.), noch scheidet die Klägerin zu 5) deshalb von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 EMRK aus (so entsprechend für einen unrechtmäßigen Voraufenthalt OVG Hamburg, Beschluss vom 5.5.2014, 4 Bs 98/14, juris Rn. 19). 47 bb. Die Ausreise der Klägerin zu 5) ist auch rechtlich unmöglich, so dass alle besonderen Erteilungsvoraussetzungen für das hier begehrte humanitäre Aufenthaltsrecht vorliegen. 48 Eine Ausreise ist rechtlich unmöglich i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wenn es dem Ausländer aus Rechtsgründen nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn auch einer Abschiebung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, weil der Begriff der Ausreise i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Ausreise umfasst. Die Ausreise ist danach insbesondere unzumutbar und deshalb unmöglich, wenn rechtliche zielstaats- und/oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Zu den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zählen auch die Verbote, die aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, so aus der EMRK (vgl. m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 5.5.2014, 4 Bs 98/14, juris Rn. 9). 49 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privat- und Familienlebens; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib im Vertragsstaat zu beseitigen (vgl. grundlegend EGMR, Urteile vom 26.03.1992, 55/1990/246/317, „Beldjoudi“, EuGRZ 1993, 556 ff., und vom 26.9.1997, 85/1996/704/896, „Mehemi“, InfAuslR 1997, 430 ff.), insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu welchem sie keinen Bezug (mehr) haben, nicht zuzumuten ist (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 18.2.1991, 31/1989/191/291, “Moustaquim“, InfAuslR 1991, 149 f.). 50 Dieses Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 21.2.2011, 2 BvR 1392/10, InfAuslR 2011, 235 ff., juris Rn. 19). 51 aaa. Unzweifelhaft ist hier der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet: 52 Insoweit kann die Klägerin zu 5) insbesondere die lange Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland anführen. Sie reiste im Alter von 2 Jahren zusammen mit ihren Eltern nach Deutschland ein und lebt mittlerweile - abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Schweden - durchgängig seit mehr als 14 Jahren im Bundesgebiet, das sind 7/8 ihrer Lebenszeit. In ihren ersten zwei Lebensjahren, die sie nur in der Familie verbrachte, haben die Verhältnisse in Serbien sie nicht prägen können. Sie lernte kein Serbisch und konnte angesichts ihres geringen Lebensalters mit den dortigen Lebensumständen und der dortigen Kultur nicht vertraut werden. Ab dem Alter von zwei Jahren wuchs sie in Deutschland heran und wurde durch ihr hiesiges Lebensumfeld geprägt. 53 Auch die Minderjährigkeit der Klägerin zu 5) steht einer individuellen Betrachtung ihres Privatlebens nicht entgegen. Angesichts ihres heutigen Lebensalters von 16 ½ Jahren genügt eine familienbezogene Gesamtbetrachtung ihrer Lebensumstände (vgl. dazu m.w.N. z.B. Nieders. OVG, Beschluss vom 9.11.2010, 8 PA 265/10, juris Rn. 6) nicht mehr, um den notwendigen Schutz ihres Privatlebens beurteilen zu können. Sie muss nicht mehr, wie deutlich jüngere Kinder, zwangsläufig das Schicksal ihrer Eltern teilen. Vielmehr ist sie bereits in einem Alter, das es zulässt, ihre Integrationsleistungen und ihr weiteres Schicksal auch unabhängig vom Elternhaus zu betrachten (so für Kinder ab 12 Jahren VG Hamburg, Urteil vom 29.5.2013, 17 K 446/12, juris Rn. 37). 54 Schließlich steht einer Anwendung des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin zu 5) bisher zu keiner Zeit erlaubt in Deutschland aufgehalten hat, sondern lediglich geduldet war. Denn es gibt keine zwingenden konventionsrechtlichen Gründe, die dafür sprechen, dass ein schutzwürdiges Privatleben nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts bestehen kann (vgl. grundlegend OVG Hamburg, Beschluss vom 5.5.2014, 4 Bs 98/14, juris Rn. 15 ff.; so auch ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, z.B. Beschluss vom 20.1.2012, 15 E 1363/11). 55 bbb. Eine Beendigung dieses lange währenden und prägenden Aufenthalts der Klägerin zu 5) in Deutschland diente zwar dem legitimen Zweck, einen fortwährend unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden und Deutschland von der weiteren Zahlung von Sozialleistungen an die Klägerin zu 5) und von weiteren Ausbildungskosten zu entlasten. Angesichts der bisherigen Integrationsleistungen der Klägerin zu 5) und ihrer vollständigen Entwurzelung aus ihrem Heimatland wäre eine solche Maßnahme jedoch unverhältnismäßig und verstieße damit gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK. 56 Bei einer umfassenden Gewichtung und Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte ist der Klägerin zu 5) eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zumutbar, da sie ihr Privatleben faktisch nur im Bundesgebiet führen kann: 57 Zu Serbien hat die Klägerin zu 5) keinerlei Beziehungen entwickeln können. Sie kann die Sprache nicht sprechen und kennt das Land nicht. In den ersten Lebensjahren hat sie mit ihren Eltern deren Muttersprache Romani gesprochen. Dieses nützt ihr im offiziellen Leben in Serbien nichts. Sie müsste, um in ihrem Herkunftsland handlungsfähig zu werden, zuerst die dortige Sprache erlernen. Ihr Herkunftsland ist ihr damit aktuell so fern und unbekannt wie jedes andere fremde Land. Hinzu kommt, dass sie im Falle eines Umzugs nach Serbien dort nicht als „Volksgenossin“ aufgenommen würde. Sie ist keine Serbin, sondern gehört erkennbar dem Volk der Roma an, dem die Serben sehr ablehnend entgegenstehen und dessen Angehörigen sie mit Misstrauen begegnen. 58 In Deutschland hingegen hat die Klägerin zu 5) für ihr Alter und ihre Lebensumstände bereits beachtliche Integrationsleistungen gezeigt, auch wenn sie noch nicht die Schwelle für einen Anspruch nach § 25a AufenthG überschritten haben dürfte. Die Klägerin zu 5) spricht fließend Deutsch und kann sich, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, gut ausdrücken und auch in förmlichen Situationen angemessen und überzeugend verhalten. Sie hat hier seit ihrer Einschulung fortlaufend und regelmäßig die Schule besucht. Vieles spricht dafür, dass sie unter anderen Lebensbedingungen, insbesondere bei einer besseren Wohnsituation und in der Umgebung von bildungsinteressierten Personen trotz ihres Migrationshintergrundes ohne weiteres eine reguläre Grund- und hiernach eine Stadtteilschule erfolgreich hätte besuchen können. Bemerkenswert ist ihr Interesse an schulischer Bildung und einer Berufsausbildung. Gewisse Defizite, die ihre bisherige Beschulung an einer bloßen Förderschule hinterlassen hat, dürfte sie durch Engagement, ihren offenen und freundlichen Zugang auf Menschen sowie praktische Fertigkeiten kompensieren können. Gerade ihre Praktikumsbeurteilungen haben gezeigt, dass ihr Leistungsniveau im praktischen Bereich deutlich über den in der Schule nachgewiesenen Leistungen liegen dürfte. Zudem sind auch letztere unter den gegebenen Bedingungen noch respektabel. Angesichts der Belastungen, die eine schwerbehinderte Schwester für die Familie mit sich bringt, nach unfriedlicher Trennung der Eltern, schwerer Erkrankung der Schwester und trotz eines eher bildungsfernen, nicht deutschsprachigen Elternhauses, unter unzureichenden Wohnbedingungen in der Umgebung vieler problematischer Jugendlicher und in ständiger Gefahr, Deutschland umgehend verlassen zu müssen, hat sie entschlossen und konsequent die Schule besucht und sich bemüht, aus ihrer Lage das Beste zu machen. Dass es ihr hierbei ernst ist, zeigt bereits, dass sie im Vergleich zu anderen Kindern mit vergleichbarem Hintergrund nur recht geringe schulische Fehlzeiten aufgewiesen hat. Wenn es ihr gelingt, diesen Weg fortzusetzen, dürfte sie einen Hauptschulabschluss schaffen, der ihr den Weg zu einer regulären Ausbildung eröffnet. Als durchaus realistisch erscheint es, dass sie hiernach den angestrebten Ausbildungsberuf im Bereich der Kindererziehung und insbesondere der Betreuung behinderter Kinder ergreifen kann. 59 Da die Klägerin zu 5) mittlerweile in einem Alter ist, in dem vermehrt jugendtypische Straftaten auftreten, ist in die Abwägung auch positiv einzustellen, dass sie – trotz eines insoweit nicht unproblematischem Wohnumfeldes – bisher nicht straffällig geworden ist. Auch unter sehr angespannten finanziellen Bedingungen ist es ihr gelungen, nicht durch Laden- und andere Diebstähle aufzufallen. Den über Angehörige der Roma immer wieder kursierenden Vorurteilen entspricht sie gar nicht. 60 Für die soziale Integration der Klägerin zu 5) spricht ferner, dass sie in Deutschland viele Freunde außerhalb ihrer Herkunftsfamilie und auch außerhalb der Roma-Kreise gefunden hat. Dies sind zum einen ihre Freundinnen aus der Schule, zum anderen aber auch Herr Baer, der für sie die Rolle eines Ersatz-Großvaters angenommen hat und ein wichtiges Brückenglied zur deutschen Sprache und Kultur darstellt. 61 Auch ihre familiäre Einbindung spricht für einen Verbleib in Deutschland. Derzeit leben keine Verwandten, zu denen sie bisher Kontakt gehabt hätte, in Serbien. Auch wäre für den Rückkehrfall nicht zu erwarten, dass ihr jetzt in Deutschland lebende Familienangehörige bei einer Integration in Serbien nennenswerte Hilfeleistungen geben könnten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2009, 11 S 933/09, InfAuslR 2009, 386 ff., juris Rn. 8). Das Schicksal ihres Vaters, des Klägers zu 2), ist zwar noch unklar. Aber auch wenn dieser wieder nach Serbien ziehen sollte, ist nicht zu erwarten, dass er ihr bei der Integration dort in relevantem Maße hilfreich sein könnte . Er hat das Land im Jahr 2000 verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden und keine Zukunft gesehen hatte. Als muslimischer Rom wird er selbst Schwierigkeiten haben, dort zurechtzukommen. Außerdem hat sich der Vater durch die Trennung von seiner Ehefrau offensichtlich auch von den Kindern erheblich entfremdet, auch wenn er wohl gerade zur Klägerin zu 5) noch den besten Kontakt hat. 62 Hinsichtlich der Mutter und der Schwestern der Klägerin zu 5) ist eher zu erwarten, dass sie zukünftig in Deutschland und nicht in Serbien leben werden. Die älteste Schwester der Klägerin zu 5) will und darf dauerhaft in Deutschland bleiben. Dies ist auch für die zweitälteste Schwester (die Klägerin zu 4]) zu erwarten, die voraussichtlich im September ein deutsches Kind zur Welt bringen und mit diesem in Hamburg leben wird. Da auch der schwerbehinderten Klägerin zu 6) und zu deren Pflege und Versorgung der gemeinsamen Mutter, der Klägerin zu 1), ein Bleiberecht zu gewähren sein wird, werden mit Ausnahme des Vaters voraussichtlich alle nahen Familienmitglieder der Klägerin zu 5) bis auf Weiteres in Deutschland bleiben. Angesichts der starken familiären Bindungen der Familienmitglieder, die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommen sind, ist dies für die Klägerin zu 5) ein wichtiger Umstand. 63 Der somit bereits deutlich feststellbaren, wenngleich noch entwicklungsfähigen Integration in die deutschen Verhältnisse steht das Fehlen jeglicher Bindungen an das Land der Staatsangehörigkeit entgegen. Es ist für den weiteren Lebensweg der Klägerin keinesfalls egal, ob sie in Deutschland oder Serbien leben muss. In Serbien hätte sie allenfalls nach einer langen Phase der Eingewöhnung, bei der ihr praktisch niemand helfen würde, eine Chance auf Integration. 64 Bei einer abwägenden Betrachtung sind keine nachteiligen Aspekte ihres weiteren Aufenthalts in Deutschland festzustellen, die das Gewicht haben könnten, ihr Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu überwiegen. 65 Zu ihren Lasten ist zwar zu bedenken, dass sie sich niemals wirklich erlaubt in Deutschland aufgehalten hat und auch lange Zeit keinen Anlass hatte, in den Fortbestand ihres Aufenthalts in Deutschland vertrauen zu dürfen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Klägerin zu 5) schon angesichts ihres Alters dies alles nicht unmittelbar vorzuwerfen ist. Sie selbst hat sich zu keiner Zeit schuldhaft falsch verhalten, sondern muss sich allenfalls das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. Diesen ist dabei zugute zu halten, dass aus ihrer Sicht ernste Gründe – die angemessene Förderung und Behandlung der behinderten Klägerin zu 6) – dafür sprachen, Deutschland nicht zu verlassen. Für die Familie spricht außerdem, dass Falschangaben und Täuschungen, die ausländerrechtlich besonders unerwünscht sind, hier nicht Ursache der Aufenthaltsverfestigung waren. So wurden erhebliche Zeiträume der Duldung durch langwierige Ermittlungen des Eingabenausschusses und einen positiven gerichtlichen Eilbeschluss veranlasst. Dass der mehrfach von der Familie nachgesuchte Rechtsschutz missbräuchlich war, weil offensichtlich kein vernünftiger Anlass hierfür bestand, ist nicht festzustellen. 66 Dass die Klägerin zu 5) derzeit noch auf Sozialleistungen angewiesen ist, ist angesichts ihrer Ausbildungssituation und des fehlenden Einkommens ihrer Eltern zu tolerieren. Angesichts ihrer aufgeschlossenen Art und ihrer realistischen Berufsvorstellungen ist zu erwarten, dass sie in einigen Jahren grundsätzlich in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. 67 b. Die Klägerin zu 5) erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis. 68 aa. Die Klägerin kommt mittlerweile ihrer Passpflicht nach (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG). 69 bb. Der Umstand, dass die Klägerin zu 5) bisher nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern, wie auch ihre Familie nicht in der Lage war, ihr ausreichenden Unterhalt zu gewähren, steht der begehrten Aufenthaltserlaubnis trotz der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. 70 Keiner Klärung bedarf, ob hier nicht bereits eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung zu machen ist; denn jedenfalls ist das durch § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffnete Ermessen der Beklagten, von dieser Voraussetzung absehen zu dürfen, auf eine positive Entscheidung reduziert. Insoweit hat die Beklagte ihre Ermessensentscheidung durch die Fachanweisung gemäß § 45 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Inneres und Sport zum Ausländerrecht Nr. 1/2014 vom 30. April 2014 (B. II. 2. a], S. 25) dahingehend gebunden, dass die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts vom Ausländer grundsätzlich nicht zu vertreten ist und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegensteht, wenn der Ausländer Schüler – wie die Klägerin zu 5) – oder Auszubildender in einer anerkannten Maßnahme ist. 71 cc. Entsprechend stehen der begehrten Aufenthaltserlaubnis auch keine Ausweisungsgründe entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Zwar stellt auch der Bezug von Sozialhilfe einen Ausweisungsgrund dar (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Liegt dieser Fall bei einem Schüler vor, hat die Beklagte auch insoweit ihr Ermessen dahingehend gebunden, dass dieses unbeachtlich ist (Fachanweisung a.a.O, B. II. 2. b] S. 26). 72 Die bereits im Jahre 2000, als die Klägerin zu 5) erst 2 Jahre alt war, erfolgte illegale Einreise in das Bundesgebiet stellt keinen relevanten Ausweisungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG dar. 73 dd. Auch steht der Umstand, dass die Klägerin zu 5) damals nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. 74 Der Klägerin zu 5) ist es nicht zumutbar, das Visumverfahren in Serbien nachzuholen (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Der Visumverstoß liegt 14 Jahre zurück und wurde nicht durch sie selbst veranlasst; auch ist sie zwar bereits nach § 80 Abs. 1 AufenthG ausländerrechtlich handlungsfähig, trotzdem aber noch minderjährig und kann ihrer Schule nicht für längere Zeit fernbleiben. Zudem hat sie keinerlei Erfahrungen mit Auslandsreisen und kennt sich in Serbien nicht aus. Ihr Vater kann sie angesichts seines derzeitigen ausländerrechtlichen Status nicht dorthin begleiten, wie auch ihre Mutter wegen der fortgesetzten Betreuung der behinderten Schwester, die Klägerin zu 3) wegen ihrer kleinen Kinder und die Klägerin zu 4) wegen ihrer gesundheitlichen Situation nicht abkömmlich sind. 75 Zwar hat die Beklagte selbst bei Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens noch im Ermessenswege zu entscheiden, ob sie von diesem absieht. Ihr Ermessen hat sie in der bereits benannten Fachanweisung (B. II. 2. C], S. 27) aber dahingehend gebunden, dass von der Nachholung des Visumverfahrens in den Fällen des §§ 23 bis 26 AufenthG grundsätzlich abzusehen ist. Nichts spricht dafür, dies hier im Einzelfall abweichend zu beurteilen. 76 2. Die Klägerin zu 6) hat lediglich Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die dem entgegenstehenden Bescheide sind zwar rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten. Auch erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG. Die Sache ist aber noch nicht spruchreif, da die Klägerin zu 6) keinen serbischen Nationalpass besitzt und der Beklagten insoweit durch § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG ein Ermessen eingeräumt ist, ob sie jetzt bereits von der Passpflicht absieht oder aber die Erteilung eines serbischen Passes noch weiter abwartet. 77 a. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 6) liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK vor. Anders als ihre Schwestern ist sie schwer geistig und körperlich behindert, so dass auch die Feststellung ihrer Integration in Deutschland entsprechend anderen Maßstäben unterliegt als bei gesunden Menschen (siehe dazu insbesondere OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 36 ff.). 78 Die Klägerin zu 6) wurde erst nach der Einreise der Eltern schon in Deutschland geboren und hat praktisch die gesamte Zeit ihres Lebens hier verbracht. Aufgrund ihrer schweren Behinderung kann sie nur unzureichend sprechen, versteht aber, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, Deutsch. Zur serbischen Sprache hatte sie bisher keinerlei Kontakt. Während sich ihre Familienangehörigen ersichtlich liebevoll und fürsorglich um sie kümmern, erhält sie an ihrer Schule eine Förderung, die ihre Autonomie und ihre Handlungsfähigkeit fördert und stärkt. Im Zusammenspiel der Familie (Mutter und Schwestern) und der Schule für Geistigbehinderte konnte die Klägerin zu 6) bisher in einem Raum aufwachsen, der ihr trotz ihrer sehr schweren Behinderung starken emotionalen Halt und möglichst weit gehende Förderung verschafft hat. Allein dieses Umfeld ist ihr vertraut. Offensichtlich geht es ihr hier trotz ihrer schweren Behinderung und ihrer deutlichen gesundheitlichen Einschränkungen gut und sie fühlt sich wohl. Nach Abschluss der Schule wird sie voraussichtlich weiter von ihren Familienangehörigen betreut und umsorgt werden und kann in Ergänzung dazu eine Werkstatt für Behinderte besuchen, um auch zu anderen Personen freundschaftliche Kontakte zu unterhalten und einer sinnvollen und der Behinderung angemessenen Tätigkeit nachzugehen. 79 Im Falle einer Umsiedlung nach Serbien würde dieser private Raum zerstört werden; es wären keine menschenwürdigen Lebensbedingungen mehr gewährleistet. Von ihren Familienangehörigen würden voraussichtlich nur ihre Eltern sie begleiten, da die Schwestern in Deutschland Aufenthaltsrechte haben bzw. voraussichtlich erlangen werden. Da die Beziehung der Eltern stark zerrüttet ist, könnte nur die Mutter die nötige Pflege gewährleisten. Wie die mündliche Verhandlung deutlich gezeigt hat, hat die Klägerin zu 6) aber auch eine starke Bindung an ihre Schwestern. Wären diese für sie nicht mehr erreichbar, würde ihrem Leben ein ganz wesentliches stabilisierendes Element fehlen. Hinzu käme, dass die äußeren Lebensbedingungen in Serbien ihr nicht nur völlig fremd wären, sondern für sie auch deutlich härter als derzeit. Sie würde die Sprache der anderen Menschen nicht verstehen, erhielte keine weitere Förderung, da sie schon aus sprachlichen Gründen eine etwaig vorhandene Behindertenschule nicht sinnvoll besuchen könnte und hätte voraussichtlich als Perspektive, allein mit ihrer Mutter in allereinfachsten Verhältnissen von Sozialhilfemitteln und vom Betteln zu leben. Ein Freundeskreis oder ein weiterer Familienumkreis, der für die beiden sorgen würde, ist nach den glaubhaften Schilderungen der Familienmitglieder nicht vorhanden. Die Verwandten in Serbien, zu denen deshalb jeder Kontakt abgebrochen worden war, lehnen behinderte Menschen ab und waren schon nach der Geburt des Kindes der Ansicht, dass sein Leben nicht lebenswert sei. 80 Diesen gewichtigen Interessen der Klägerin zu 6), in ihrem gewohnten und fürsorglichen Umfeld in Deutschland bleiben zu können, steht allerdings das beachtliche öffentliche Interesse entgegen, in Zukunft für sie aufzuwendende öffentliche Mittel einsparen zu können. Erwartungsgemäß wird die Klägerin zu 6) niemals in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Außerdem wird sie in erheblichem Maße die Arbeitskraft ihrer Mutter binden, die deshalb auch zukünftig nur eingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Angesichts der jede angemessene Lebensperspektive der Klägerin zu 6) vernichtenden Folgen einer Umsiedlung nach Serbien sind diese finanziellen Lasten ihres weiteren Aufenthalts aber nicht so bedeutsam, dass sie diesem entgegenstehen könnten. 81 b. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen steht nur die mangelnde Erfüllung der Passpflicht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Als erwerbsunfähige 13jährige Schülerin muss die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. 82 Da die Klägerin derzeit ihrer Passpflicht noch nicht nachkommt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG), liegt es im Ermessen der Beklagten, von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen (§ 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Nicht ersichtlich ist, dass bereits ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung entgegensteht. Denn auch für die hier in Deutschland geborene und deshalb in den Registern Serbiens noch nicht eingetragene Klägerin zu 6) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen serbischen Pass zu erlangen. 83 Nicht ersichtlich ist, dass das Ermessen der Beklagten allein auf die Entscheidung reduziert ist, der Klägerin zu 6) bereits jetzt eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, anstatt die Beschaffung eines serbischen Nationalpasses abzuwarten. Ob bereits jetzt - jedenfalls für eine Übergangszeit - eine Aufenthaltserlaubnis zusammen mit einem deutschen Passersatzpapier zu erteilen ist, wird insbesondere davon abhängen, welche Anforderungen die Klägerin zu 6) erfüllen muss, um einen serbischen Pass zu erhalten, und inwieweit diese ihr unter den gegebenen Bedingungen zumutbar sind. Insoweit fehlt es derzeit sowohl an entsprechenden Ermittlungen der Beklagten als auch an den hierauf gestützten Ermessenserwägungen. 84 Insoweit wird zu beachten sein, dass die Klägerin zu 6) ein dauerhaftes Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten ist. Ihre Abschiebung ist deshalb bis auf weiteres auszusetzen. Sollte die Beschaffung eines serbischen Passes ihre persönliche Anwesenheit in Serbien verlangen und ihr eine solche Reise gesundheitlich möglich und auch im Übrigen zumutbar sein, sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür durch ein deutsches Passersatzpapier zu schaffen. Sofern sich die Beschaffung eines serbischen Passes als unzumutbar langwierig oder aufwändig erweist, ist die Aufenthaltserlaubnis unter Absehen von der Passpflicht zu erteilen. 85 3. Auch die Klägerin zu 1) hat Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG. Die dem entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 86 Die Klägerin zu 1) erfüllt zwar nicht aus Gründen der Verwurzelung in Deutschland, dafür aber aus familiären Gründen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (unten a.). Auch steht ihrem Anspruch nicht das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen entgegen (unten b.) 87 a. Die Ausreise der Klägerin zu 5) ist rechtlich unmöglich, weil ihre weitere Anwesenheit in Deutschland zum Zwecke familiärer Beistandsleistungen für drei ihrer Töchter, die Klägerinnen zu 4) 5) und 6), dringend erforderlich ist. Dabei fallen diese Beistandsleistungen für die beiden minderjährigen Töchter bereits unmittelbar unter den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG; die Beistandsleistungen für die mittlerweile volljährige Klägerin zu 4) fällt jedenfalls unter den Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK, der sich nicht auf die Kernfamilie beschränkt. Denn der Familienbegriff des Art. 8 EMRK erfasst auch Beziehungen zwischen Eltern und ihren bereits erwachsenen Kindern, wenn besondere zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten, die weiter reichen als normale gefühlsmäßige Bindungen (vgl. m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.2.2009, 11 S 3244/08, NVwZ-RR 2009, 617 ff., juris Rn. 16; vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 23.6.2008, 1636/03, „Mazlov“, InfAuslR 2008, 333 ff. [333]; EuGH, Urteil vom 17.4.2003, 52853/99, „Yilmaz“, NJW 2004, 2147 ff. [2148], Rn. 44). 88 Die Klägerin zu 1) lebt mit ihrer noch minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 5) zusammen, die Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat, weil ihre Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ihre elterlichen Beistandsleistungen kann sie deshalb nur im Bundesgebiet erbringen. 89 Außerdem betreut die Klägerin zu 1) ihre weitere minderjährige Tochter, die schwerbehinderte Klägerin zu 6). Zwar verfügt diese noch über keine Aufenthaltserlaubnis. Ihre Ausreise oder Abschiebung nach Serbien ist jedoch bis auf weiteres rechtlich unmöglich, so dass auch diese Tochter zukünftig bis auf weiteres in Deutschland leben wird. Auch ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 6) in absehbarer Zeit sicher zu erwarten, da sie entweder den bisher fehlenden Nationalpass beschaffen kann oder vom Passerfordernis abzusehen ist. Anders als im Hinblick auf die Klägerin zu 5) (und auch im Hinblick auf die Klägerin zu 4]) ist im Hinblick auf die Klägerin zu 6) nicht zu erwarten, dass diese in nächster Zeit der elterlichen Fürsorge nicht mehr bedarf. Zum einen wird sie erst in mehr als 4 Jahren volljährig, zum anderen ist auch nicht zu erwarten, dass sie hiernach ohne den fortgesetzten Beistand insbesondere ihrer Mutter leben kann. Da familiäre Beistandsleistungen, insbesondere solche, wie sie hier von der Mutter und den Schwestern erbracht werden, nicht durch professionelle Beistandsleistungen (Behinderteneinrichtung, Pflegedienst) ersetzt werden müssen (m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 17.5.2011, 2 BvR 1367/10, InfAuslR 2011, 286 f., juris Rn. 16), gebietet es der Schutz der Familie, der Klägerin zu 1) ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, solange sie hier mit der schwer behinderten Klägerin zu 6) zusammenlebt und für diese sorgt (vgl. entsprechend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 46 ff.). 90 Schließlich leistet die Klägerin zu 1) bis auf weiteres auch ihrer schwer kranken und schwangeren zweitältesten Tochter, der Klägerin zu 4), erhebliche Beistandsleistungen, die aktuell ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordern. Die Klägerin zu 4) ist aufgrund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustands zu einer Ausreise nicht in der Lage. Sie ist schwanger und krank und bedarf dringend der praktischen Versorgung durch ihre Mutter und deren menschlicher Zuwendung. Dieses wird sich auch dann nicht sofort ändern, wenn sie, wie es erwartet wird, im September Mutter eines deutschen Kindes wird. Angesichts ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes und der offenbar doch beschränkten Mithilfe des werdenden Vaters wird die junge Mutter, die dann mit dem Säugling weiterhin bei der Klägerin zu 1) wohnen will, für längere Zeit auf deren Fürsorge und Unterstützung angewiesen sein. 91 b. Auch stehen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier nicht entgegen. 92 Die Klägerin zu 1) verfügt über einen serbischen Pass. 93 Aufgrund der Pflege insbesondere der behinderten Tochter, aber jetzt auch der erkrankten schwangeren Tochter ist die Beklagte verpflichtet, von der Regelerteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen. Zwar wäre bei einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 6), die einen kontinuierlichen Schulbesuch zulässt, sowie einer Stabilisierung der gesundheitlichen Lage der Klägerin zu 4) der Mutter längerfristig eine gewisse Erwerbstätigkeit zumutbar. Derzeit sprechen die Lebensumstände der Familie aber dafür, dass sie einer solchen noch nicht nachgehen kann, schon weil sie eine regelmäßige und zuverlässige Berufsausübung nicht zu gewährleisten vermag, da die Töchter immer wieder unvermittelt ihrer Fürsorge bedürfen (vgl. Fachanweisung gemäß § 45 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Inneres und Sport zum Ausländerrecht Nr. 1/2014 vom 30. April 2014 (B. II. 2. a ] , S. 25). 94 Auch ist der vor 14 Jahren gesetzte Ausweisungsgrund der illegalen Einreise nicht mehr beachtlich, da eine entsprechende Strafe, wäre sie verhängt worden, längst getilgt wäre. 95 Schließlich ist es auch der Klägerin zu 1) nicht zumutbar, den Visumverstoß durch Nachholung des Visumverfahrens zu heilen, da ihre fortwährende Anwesenheit im Bundesgebiet gefordert ist (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Ihr insoweit eingeräumtes Ermessen hat die Beklagte in der bereits benannten Fachanweisung (B. II. 2. C], S. 27) dahingehend gebunden, dass von der Nachholung des Visumverfahrens in den Fällen des §§ 23 bis 26 AufenthG grundsätzlich abzusehen ist. Nichts spricht dafür, dies hier im Einzelfall abweichend zu beurteilen. 96 4. Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG. Die dem entgegenstehenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzten ihn deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 97 Der Kläger zu 2) erfüllt die besonderen Regelerteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht (unten a.). Auch stünden einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allgemeine Erteilungsvoraussetzungen entgegen (unten b.) 98 a. Ein rechtliches Ausreisehindernis folgt für den Kläger zu 2) derzeit weder aus dem Schutz der Familie noch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. 99 Nicht ersichtlich ist, dass seine Ehefrau oder seine Töchter aktuell seiner fortwährenden Anwesenheit als Ehemann oder Vater bedürften. Von seiner Ehefrau hat er sich vor gut 2 Jahren getrennt, weil er eine andere Frau kennengelernt hat. Dies führte zugleich dazu, dass er auch mit den Töchtern keinen oder wenig Kontakt hatte. Insbesondere die behinderte Klägerin zu 6) wurde von ihm nicht gepflegt oder versorgt. Sie freute sich zwar in der mündlichen Verhandlung offensichtlich über seine Anwesenheit, scheint zugleich aber auch nicht sichtbar darunter gelitten zu haben, dass sie ihren Vater längere Zeit nicht gesehen hatte. Dies spricht dafür, dass auch ein unregelmäßiger Kontakt, wie er aufgrund von Besuchsreisen aus Serbien möglich ist, noch genügt, um dem Kindeswohl zu entsprechen. Auch die Klägerin zu 5), die im Herbst dieses Jahres bereits 17 Jahre alt wird, ist nicht auf seine dauerhafte Anwesenheit angewiesen, sondern kann ausreichenden Kontakt durch Besuchsreisen, Telefonate und E-Mails halten. 100 Besondere Integrationsleistungen, die eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lassen, weist der Kläger zu 2) nicht auf. Zwar ist der Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, da er sich wie die anderen Familienmitglieder seit 14 Jahren in Deutschland aufhält. Zudem spricht er hinlänglich Deutsch und scheint auch im Übrigen mit den hiesigen Verhältnissen vertraut zu sein. Ansonsten ist es ihm aber nicht gelungen, hier Fuß zu fassen. Erwerbstätig war er nur für kurze Zeit, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit seit mehreren Jahren rechtlich erlaubt ist. Er hat fortwährend Sozialleistungen bezogen und lebt auch nach der Trennung von der Familie in einem Pavillondorf von „f & w fördern und wohnen“ für wohnungslose Menschen. Für seine Familie konnte er keine Unterhaltsleistungen erbringen. Darüber hinaus ist er immer wieder straffällig geworden und zu erheblichen Geldstrafe verurteilt worden. Besondere positive Integrationsleistungen, die Grund für einen weiteren Aufenthalt sein könnten, hat er nicht geltend gemacht. Über eine besondere schutzwürdige Bindung zu seiner neuen Freundin und deren Familie hat er nichts berichtet. 101 Auch ist hinsichtlich des Klägers zu 2) nicht ersichtlich, dass er sich nicht wieder in Serbien integrieren könnte. Er hat dort die Schule besucht, insgesamt 24 Jahre dort gelebt und spricht die serbische Sprache. Er ist noch vergleichsweise jung, gesund und arbeitsfähig und dürfte deshalb in der Lage sein, in Serbien ein hinreichendes Auskommen zu finden. Zwar wird dieses nicht problemlos verlaufen, erscheint aber als möglich. Angesichts seiner nicht gelungenen Integration in Deutschland und seiner fortwährenden Arbeitslosigkeit wird sich für ihn die Lage in Serbien voraussichtlich nur deshalb ungünstiger darstellen, weil dort das Sozialhilfewesen schlechter ausgeprägt ist. 102 Vor dem Hintergrund, einen langwierigen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, die Ausgabe weiterer öffentlicher Mittel für den Kläger zu 2) zu sparen und die Allgemeinheit im Bundesgebiet vor zu erwartenden weiteren Straftaten zu schützen, erscheint es deshalb als nicht unverhältnismäßig, wenn der Aufenthalt des Klägers zu 2) beendet wird. Den Kontakt zu seinen Kindern, an denen er trotz der Trennung von der Familie zu hängen scheint, kann er durch gelegentliche Besuchsreisen, die keines Visums bedürfen und auch finanziell erschwinglich sind, pflegen. Zu diesem Zweck ist ihm anzuraten, freiwillig auszureisen und es nicht auf eine Abschiebung ankommen zu lassen, die seine weitere Einreise vorerst sperren würde. 103 b. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stehen der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis insbesondere entgegen, dass der Kläger zu 2) aufgrund seiner Verurteilungen Ausweisungsgründe gesetzt hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und zudem fast fortlaufend nicht in der Lage war, auch nur seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls oder für eine Ermessensentscheidung der Beklagten, von diesen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen (§ 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG), sind nicht ersichtlich. IV. 104 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahren folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO i.V.m § 100 Abs.1 ZPO. In Bezug auf die für erledigt erklärte Klage der Klägerin zu 3) entspricht es billigem Ermessen, auch deren Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Zwar ist die Erledigung hier nicht durch Erteilung der streitbefangenen humanitären Aufenthaltserlaubnis, sondern einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis eingetreten. Es wäre aber wahrscheinlich gewesen, dass auch diese Klägerin, wie die Klägerin zu 5), obsiegt hätte, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen. 105 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. 106 Die Zuziehung einer Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren war angesichts der rechtlichen Schwierigkeit der Sache erforderlich (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).