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Beschluss

2 E 3662/14

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt Gründe 1 I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 2 II. Der zulässige Antrag, mit dem der … Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren die Jahrgangsstufe 10 an der Stadtteilschule A. wiederholen zu lassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). 4 Vorliegend ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat den von der damals sorgeberechtigten Mutter unter dem 26. Juni 2014 gestellten Antrag auf Wiederholung der Klasse 10 mit Bescheid vom 16. Juli 2014 zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der im Schuljahr 2012/2013 die Klasse 10 besucht und am 17. Juni 2013 den Realschulabschluss erworben und im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 10 bereits einmal wiederholt hat, kann nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (1.) die Klasse 10 nicht nochmals wiederholen (2.). 5 1. Ob der Antragsteller die Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2014/2015 nochmals wiederholen kann, bemisst sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (v. 22.7.2011, HmbGVBl. S. 325, zuletzt geändert durch Verordnung v. 4.8.2014, HmbGVBl. S. 333 – APO-GrundStGy), da er im Schuljahr 2013/2014 eine Stadtteilschule in der Klasse 10 besuchte. 6 Zwar war für den Verlauf des Bildungsganges des Antragstellers zunächst, als er die damalige integrierte Gesamtschule A. besuchte, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule – Jahrgangsstufen 5 bis 10 (v. 22.7.2003 zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.7.2007, HmbGVBl. S. 204 – APO-iGS) maßgebend. Auch setzte der Antragsteller als Schüler, der im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe 7 einer integrierten Gesamtschule besuchte hatte, aufgrund der Übergangsregelung in Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 20.10.2009, HmbGVBl. S. 373 – 12. HmbSGÄndG) und der Übergangsregelung in Art. 2 § 2 Abs. 6 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 21.9.2010 HmbGVBl. S. 551 – 14. HmbSGÄndG) die Ausbildung bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 nach der für diese Schulform am 20. Oktober 2009 in Kraft gewesenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort. 7 Doch endete die Anwendung der APO-iGS für den Antragsteller mit dem Schuljahr 2012/2013, in dem er erstmals die Klasse 10 durchlief. Die Übergangsregelung des 14. HmbSGÄndG beschränkt sich darauf, dass Schülerinnen und Schüler, soweit sie die Ausbildung regulär durchlaufen, weiterhin der bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung unterfallen. Zwar lässt sich dies dem Wortlaut des Art. 2 § 2 Abs. 6 des 14. HmbSGÄndG nicht ohne Weiteres entnehmen, da dort – anders als in der Übergangsvorschrift gemäß Art. 2 Abs. 4 des 12. HmbSGÄndG – die Einschränkung, dass die Übergangsregelung nicht gilt für solche Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe wiederholen, nicht explizit enthalten ist. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes geht jedoch hervor, dass auf das wiederholte Schuljahr bereits die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung Anwendung finden muss. Die APO-iGS war bereits aufgrund des 12. HmbSGÄndG auslaufendes Recht. Die Übergangsregelung in Art. 2 § 2 Abs. 6 des 14. HmbSGÄndG zielte ausweislich der Gesetzesbegründung (Bü-Drs.19/7278 S. 7, 11) darauf ab, die vorausgegangene Übergangsregelung in Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 des 12. HmbSGÄndG zu übernehmen. Übernommen wurde damit insbesondere die Zielrichtung der Übergangsregelung, die sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 2 des 12. HmbSGÄndG (Bü-Drs.19/3195 S. 14, 21) ergibt: 8 „Alle Schülerinnen und Schüler, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 7 oder einer höheren Jahrgangsstufe der Haupt- und Realschule, der kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines sechs- oder mehrstufigen Gymnasiums oder eines Aufbaugymnasiums befinden, erhalten eine Bestandsgarantie, sofern sie die Ausbildung regulär durchlaufen. Im Falle eines Rücktritts, einer Wiederholung oder Nichtversetzung wechseln sie gegebenenfalls in die einschlägige Stufe einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums und setzen ihre Ausbildung nach den für diese geltenden Regelungen fort.“ 9 Hätte der Gesetzgeber des 14. HmbSGÄndG von dieser Regelung – bei Übernahme der Übergangsregelung im Übrigen – abweichen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierauf in der Gesetzesbegründung eingegangen wäre. Zudem gibt es keinen Anlass für die Annahme, dass die bereits nach dem Rechtsstand des 12. HmbSGÄndG auslaufende APO-iGS nach der Übergangsregelung des 14. HmbSGÄndG weitergehende Anwendung finden sollte als nach der Übergangsregelung des 12. HmbSGÄndG. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, dass nur für den einen Schüler einer bisherigen integrierten Gesamtschule, der ein Schuljahr wiederholt, gemäß § 6 APO-iGS zwingend weiterhin differenzierte Fachleistungskurse einer integrierten Gesamtschule einzurichten wären. 10 2. Die Möglichkeit zu einer nochmaligen Wiederholung dieser Jahrgangstufe ist für den Antragsteller weder wegen des bereits erreichten Leistungsstands nach § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy eröffnet (a)) noch wegen eines positiven Vermerks im Halbjahreszeugnis nach § 12 Abs. 3 APO-GrundStGy (b)) noch wegen einer erheblichen Erschwernis im vergangenen Schuljahr und zu erwartenden besseren Förderung nach § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy (c)). 11 a) Der Antragsteller kann die Jahrgangsstufe nicht nach § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy wegen des bereits erreichten Leistungsstands wiederholen. Der Antragsteller hat nach dem Jahrgangszeugnis vom 3. Juli 2014 im Schuljahr 2013/2014 in Deutsch die Note G3, in Mathematik und der weiteren Sprache Englisch die Note G2 erzielt, d.h. nach den Maßstäben grundlegender Anforderungen befriedigende bzw. gute Leistungen erbracht, aber keine Leistungen, die am Maßstab erweiterter Anforderungen ausreichend wären. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy beziehen sich die Noten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule entweder auf die erste Anforderungsebene der Bildungspläne (Grundlegende Noten – G-Noten) oder auf die obere Anforderungsebene der Bildungspläne (Erweiterte Noten – E-Noten). Die Note „ausreichend“ bezogen auf die obere Anforderungsebene (E4) wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 APO-GrundStGy erteilt, wenn die Mindestanforderungen der oberen Anforderungsebene erfüllt sind. Sie entspricht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 APO-GrundStGy der Note „sehr gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G1). Nicht ausreichende Leistungen bezogen auf die obere Anforderungsebene werden mit den Noten „gut“ bis „ungenügend“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G2 bis G6) bewertet. Nach § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy können Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbildenden oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Dies setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler mindestens in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer weiteren Sprache die Anforderungen des höheren Schulabschlusses oder der Versetzung bereits erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Versetzung von der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe setzt nach § 31 Abs. 1 APO-GrundStGy voraus, dass in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erzielt wird oder schlechtere Noten entsprechend § 31 Abs. 2 APO-GrundStGy ausgeglichen werden können und kein Fall von § 31 Abs. 3 APO-GrundStGy vorliegt. Es kann dahinstehen, ob § 12 Abs. 4 Satz 2 APO-GrundStGy voraussetzt, dass in Deutsch, Mathematik und einer weiteren Sprache eine nach § 31 Abs. 1 APO-GrundStGy für die Versetzung bereits ohne Ausgleich hinreichende Note erzielt worden ist. Zumindest sind die Leistungen des Antragstellers in Deutsch, Mathematik und der weiteren Sprache Englisch deshalb nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 2 APO-GrundStGy hinreichend, weil ein Ausgleich nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 sowie Nr. 2 APO-GrundStGy ausgeschlossen wäre. Der Antragsteller hat in zwei der drei Fächer die Note G2 und in einem der drei Fächer die Note G3 erzielt. 12 b) Der Antragsteller kann die Jahrgangsstufe nicht nach § 12 Abs. 3 APO-GrundStGy wegen eines positiven Vermerks über einen zu erwartenden Abschluss oder über eine zu erwartende Versetzung wiederholen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy können Schülerinnen und Schüler, in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nach § 10 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy vermerkt wurde, sie erreichten voraussichtlich den mittleren Schulabschluss, die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, wenn sie diesen Abschluss nicht erreicht haben. Das Gleiche gilt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 APO-GrundStGy für Schülerinnen und Schüler, in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nach § 10 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy vermerkt wurde, sie würden voraussichtlich in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn sie die Versetzung nicht erreicht haben. Es fehlt an einem solchen Vermerk zugunsten des Antragstellers. Im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 vom 31. Januar 2014 ist zur Schullaufbahn lediglich vermerkt, dass der Antragsteller bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreichen werde. Das Halbjahreszeugnis enthält einen weitergehenden Vermerk zu Recht nicht; so hat der Antragsteller in Deutsch, Mathematik und Englisch keine auf der Ebene der erweiterten Anforderungen ausreichenden Leistungen gezeigt. Es kann dahinstehen, ob eine Wiederholung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 APO-GrundStGy auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller die Jahrgangsstufe 10 bereits zuvor einmal wiederholt hat. 13 c) Der Antragsteller kann eine Wiederholung auch nicht aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy beanspruchen. Nach dieser Vorschrift können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung aufgrund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war und zu erwarten ist, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können. 14 Aufgrund der zur Begründung des von der Mutter des damals noch minderjährigen Antragstellers am 26. Juni 2014 gestellten Wiederholungsantrags vorgebrachten Umstände ist nicht glaubhaft, dass die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung aufgrund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war. Die bei der Antragstellung behauptete „seelische Erkrankung“ ist auch in den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht diagnostiziert. Die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. B. führte in dem Attest vom 26. Juni 2014 aus, es liege beim Antragsteller eine schwere behandlungsbedürftige Erkrankung vor und er sei bis auf weiteres nicht leistungsfähig. Rückblickend müsse beim Antragsteller davon ausgegangen werden, dass er bereits seit Herbst 2013 schulisch aus Gründen von Krankheit nicht leistungsfähig gewesen sei. Betroffen sei v.a. die Konzentrationsfähigkeit, das Speichergedächtnis, der Antrieb. Er sei ohne angemessene ärztliche Versorgung gewesen. Von daher habe sich sein Zustand kontinuierlich verschlechtert. Aus ärztlicher Sicht sei die Prognose seines Zustandes mittelfristig gut, sofern er ärztliche Behandlung in Anspruch nehme. Dr. B. wiederholte unter dem 8. Juli 2014 die Ausführungen vom 26. Juni 2014 und ergänzte sie dahingehend, dass der Antragsteller sich bisher an die Behandlungsabsprachen gehalten habe. Er habe laut eigenen Worten bereits Schritte eingeleitet, bei der Schule bzw. bei der Schulbehörde eine weitere Klassenwiederholung zu beantragen, was aus Sicht der Ärztin zu unterstützen sei. Der volljährig gewordene Antragsteller hat mit Email vom 3. August 2014 ergänzt, in seiner Wohnung befinde sich Schimmel und er leide unter Asthma. Aus diesen Ausführungen sind weder Art, Dauer und Schwere der Erkrankung noch ihre Auswirkungen auf die Lern- und Leistungsentwicklung nachvollziehbar. 15 Eine für die Zukunft zu erwartende bessere Förderung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy ist nicht ersichtlich, da bereits für die Vergangenheit keine schwerwiegende Belastung glaubhaft gemacht ist, aufgrund derer die Lern- oder Leistungsentwicklung erheblich erschwert gewesen wären. Darüber hinaus ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, wann die „mittelfristig“ gute Prognose eintreten sollte. 16 Soweit der Antragsteller vorbringt, wegen der fehlenden Deutschkenntnisse seiner Mutter sei er völlig auf sich allein gestellt, ist damit keine einer längeren Erkrankung gleichstehende schwerwiegende Belastung aufgezeigt. Auch fehlt es insoweit an einer zu erwartenden besseren Förderung. 17 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs wird der Streitwert in der Hauptsache mit dem Regelstreitwert bemessen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).