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Beschluss

7 E 3356/14

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor A. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als damit ein 7.252,62 € übersteigender Betrag festgesetzt und zum 31. Juli 2014 sowie zum 31. Oktober 2014 jeweils zu einer Zahlung von mehr als 1.255,58 € aufgefordert worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. B. Der Streitwert wird auf 557,58 € festgesetzt. Gründe A. 1 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 begehrt, soweit damit zum einen als Gesamtabgabenschuld ein Betrag von mehr als 7.252,62 € festgesetzt worden ist und zum anderen zum 31. Juli 2014 sowie zum 31. Oktober 2014 jeweils zu einer Zahlung von mehr als 1.255,58 € aufgefordert worden ist, hat Erfolg. Das Gericht versteht das Vorbringen dahin, dass die Antragstellerin im Sinne einer gleichmäßigen Abgabenbelastung keine Vorabentlastung zum Ausgleich der zu den vorigen beiden Zahlungsterminen geleisteten anteiligen Überzahlungen begehrt. 2 I. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er ist als auf die Wiederherstellung und nicht Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet zu verstehen, da die Antragsgegnerin richtigerweise davon ausgeht, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 4 der Hamburgischen Verordnung über die Einführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung - HmbAltPflUmlVO) vom 16. April 2013 (HmbGVBl. I S. 160) getroffene Regelung, dass Widerspruch und Klage gegen den die Abgabenschuld festsetzenden Bescheid keine aufschiebende Wirkung haben, unwirksam ist. Konsequenterweise hat sie deshalb auch im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014 die sofortige Vollziehung angeordnet. Denn nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist bundesrechtlich geregelt, dass die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Landesrechts (lediglich) entfällt, wenn dies durch Landesgesetz vorgeschrieben ist. Gemeint sind damit formelle Gesetze (Parlamentsgesetze), zu denen die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung nicht zählt. Auch enthält insbesondere das Hamburgische Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. I S. 554) und das Hamburgische Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. I S. 44) keine entsprechende Regelung. 3 Ferner handelt es sich bei den Ausgleichsbeträgen (§ 8 Abs. 1 HmbAltPflUmlVO) insbesondere nicht um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Solche Abgaben setzen voraus, dass Geldforderungen in Rede stehen, die der Deckung des Finanzierungsbedarfs eines Gemeinwesens dienen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Aufl. 2014, § 80 Rz. 61). So liegt es hier nicht, da das Ausgleichsverfahren nach § 1 HmbAltPflUmlVO der Beseitigung des Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege durch Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durch die Betriebe (Einrichtungen) dient, die Altenpflege betreiben (vgl. für entsprechendes Landesrecht VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2006, NVwZ-RR 2006 S. 816; Beschl. v. 31.5.2006 - 2 S 946/06 - Juris Rz. 9 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2012 - 11 L 431/12 - Juris Rz. 5 ff.). 4 Soweit sich der Antrag der Antragstellerin auch auf die Verwaltungskosten und die darauf erhobene Umsatzsteuer (bzw. jeweils Teilbeträge hiervon) bezieht, was aus der Bezugnahme auf die beiden Positionen ersichtlich ist, liegen ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor. Zwar mögen grundsätzlich die Verwaltungskosten zu den öffentlichen Kosten im Sinne dieser Vorschrift zu zählen sein (so VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2012, aaO.). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf jedoch nicht an, da die Verwaltungskosten die festgesetzte Gesamtabgabe nicht prägen, sondern gemäß §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 HmbAltPflUmlVO nur als Annex zu der maßgeblichen Ausbildungsumlage mitgeregelt werden (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2006, aaO., Juris Rz. 11 f.). Im Übrigen wäre der Antrag auch bei Zuordnung des Abgabenverhältnisses zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Es drohte eine Vollstreckung. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin (Schreiben vom 4.6.2014) hatte die Antragsgegnerin bereits Maßnahmen zur Pfändung des Bankkontos der Antragstellerin eingeleitet. 5 II. Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Wesentlichen besteht hierbei das materielle Interesse der Antragstellerin darin, zunächst den streitigen Betrag nicht leisten zu müssen und damit bis zu einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren keinen Liquiditäts- bzw. Zinsnachteil zu erleiden. Auf Seiten der Antragsgegnerin besteht das materielle Interesse darin, über ausreichende Mittel zur Abwicklung des Ausgleichsverfahrens zu verfügen, ohne auf den Aufschlag (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbAltPflUmlVO) in der Ausprägung der Liquiditätsreserve für Forderungsausfälle oder auf Mittel Dritter zurückgreifen bzw. von einer Leistung von Erstattungsbeträgen an ausbildende Betriebe absehen zu müssen. Bei der Abwägung ist in der Regel - und so auch hier - zunächst zu berücksichtigen, ob ein Hauptsacheverfahren nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. 6 Die Anfechtungsklage der Antragstellerin wird voraussichtlich Erfolg haben, so dass dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin kein das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes Gewicht zukommt. Der Bescheid vom 16. Dezember 2013 verletzt in seiner maßgeblichen Gestalt die Antragstellerin voraussichtlich insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als mit 9.482,93 € ein jedenfalls um 2.230,31 € zu hoher Gesamtbetrag festgesetzt worden ist. Die Abgabenfestsetzung ist sowohl in Bezug auf den sogenannten Ausgleichsbetrag (hierzu unter 1.) als auch in Bezug auf den in Abhängigkeit hiervon zu bestimmenden Verwaltungskostenanteil und die darauf zu erhebende Umsatzsteuer (hierzu unter 2.) überhöht. Der Erfolg der weiteren, von der Antragstellerin auf die letzten zwei Raten bezogenen Anfechtung der Zahlungsaufforderung mit Fälligkeitsbestimmung ergibt sich hieraus. 7 1. Die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Berechnung des Ausgleichsbetrags ist fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin einen - allerdings von der Antragstellerin zunächst selbst angegebenen - zu hohen Umsatzbetrag der ambulanten Einrichtung der Antragstellerin zugrunde gelegt hat. 8 Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HmbAltPflUmlVO werden die Ausgleichsbeträge von den Betreibern der jeweiligen Einrichtungen erhoben. Dabei bestimmt sich die Höhe des Ausgleichsbetrages bei ambulanten Einrichtungen in doppelter Hinsicht nach den Umsatzdaten. Zunächst ist die nach § 6 Abs. 1 HmbAltPflUmlVO ermittelte Ausgleichsmasse, d.h. die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbAltPflUmlVO durch die zu erhebenden Abgaben abzudeckende Summe, deren Höhe vorliegend weder von der Antragstellerin angegriffen wird noch sonst rechtlichen Bedenken unterliegt, nach § 7 HmbAltPflUmlVO nach dem Verhältnis der Anteile jeweils der Gesamtheit der ambulanten, der teilstationären und der stationären Einrichtungen an den gesamten Umsätzen aller Einrichtungen in drei sektorale Ausgleichsmassen aufzuteilen. Sodann ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO die Höhe des von dem einzelnen Pflichtigen zu zahlenden Ausgleichsbetrages als Beitrag zur sektoralen Ausgleichsmasse zu berechnen. Nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 2 und 6 HmbAltPflUmlVO gemeldeten oder geschätzten Daten kommt es hier auf das Verhältnis des Umsatzes der einzelnen ambulanten Einrichtung zum Umsatz aller ambulanten Einrichtungen an. 9 Streitentscheidend ist insoweit, dass die - gegebenenfalls erst im Rechtsbehelfsverfahren geklärten - tatsächlichen Umsatzdaten maßgeblich sind. Die Antragstellerin muss sich m.a.W. nicht an den von ihr vor Erlass des Bescheides gemeldeten (von ihr irrtümlich zu hoch angesetzten) Daten festhalten lassen. 10 Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Antragsgegnerin, zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Umlagesystems müsse das Bestehen einer Ausschlussfrist für eine Korrektur einer etwaig fehlerhaften Meldung angenommen werden. Die Antragsgegnerin entnimmt hierfür insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbAltPflUmlVO eine Stichtagsregelung, die eine Korrektur von Fehlern nach diesem Stichtag ausschließe. Dieser Bewertung der Rechtslage ist schon im Ansatz nicht zu folgen, da der Hamburgische Verordnungsgeber nicht ermächtigt wäre, mit der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung eine Ausschlussfrist zu regeln (hierzu unter a.); davon abgesehen unternimmt die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung es auch nicht, für die Ermittlung der maßgeblichen Umsätze eine Ausschlussfrist zu setzen (hierzu unter b.). 11 a. Bundesverfassungsrechtlich bedarf es im Sinne des sog. Wesentlichkeitsgrundsatzes für die Einführung einer Ausschlussfrist, die den Betroffenen dem Risiko erheblicher materiell-rechtlicher Nachteile aussetzt, einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993, 6 C 10/92, Juris - zu einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist bei der Antragstellung zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten). Die Erheblichkeit der möglichen Nachteile aus einer auf einen Zeitpunkt vor Erlass eines Verwaltungsaktes bezogenen Ausschlussfrist folgt im Allgemeinen daraus, dass hierdurch der Betroffene gegenüber dem üblichen Maß an Rechtschutz - wonach bei belastenden Verwaltungsakten der maßgebliche Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage derjenige des Ergehens des Widerspruchsbescheides ist und zudem die Klärung der für jenen Zeitpunkt zutreffenden Sachlage auch später, bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz erfolgen kann - deutlich schlechter gestellt wird. Im vorliegenden Zusammenhang sind die möglichen tatsächlichen Nachteile überdies gewichtig, da das Festhalten eines Altenpflegebetriebes an einer fehlerhaft überhöhten Umsatzmeldung zu einer ggfls. weit überproportionalen Abgabenbelastung führen würde. 12 Die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine Ausschlussfristbestimmung in der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung (nach Ansicht der Antragsgegnerin in § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbAltPflUmlVO) ist keiner der allenfalls näher in Betracht kommenden Bestimmungen zu entnehmen. Dies gilt für § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG -) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), § 9 b des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. I S. 554) wie auch § 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbPflKAusglzustStG, HmbGVBl. S. 44). Insbesondere in § 9 b Abs. 2 HmbGPAG wird nur in allgemein gehaltener Form bestimmt, dass die Ermächtigung sich auf Regelungen für die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren sowie auf Bestimmungen zur Durchführung des Kostenausgleichs bezieht. Es fehlt an der notwendigen Konkretisierung dahin, dass die Verfahrensbestimmungen der Verordnung auch für (konkret bestimmte) Konstellationen eine Ausschlussfrist umfassen dürfen. 13 b. Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung ist auch nicht dahin auszulegen, dass hierdurch eine Ausschlussfrist in Bezug auf die Umsatzdaten geregelt wäre. Es fehlt bereits an hinreichend bestimmten einzelnen Vorschriften (hierzu unter aa.); entgegen der Annahme der Antragsgegnerin kann sich ein Erfordernis für eine Ausschlussfrist auch nicht zwingend aus dem System der Umlage ergeben (hierzu unter bb.). 14 aa. Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung unternimmt es nicht, für die Meldung zutreffender Umsatzdaten durch die pflichtigen Betriebe eine Ausschlussfrist zu bestimmen. 15 Wegen der möglichen erheblichen Belastungen muss sich der Ausschlusscharakter einer Frist hinreichend deutlich aus der Rechtsnorm ergeben (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 31 Rz. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.4.2007, 8 LA 170/06, Juris zu der in der niedersächsischen Umlageverordnung zum Altenpflege-Berufsgesetz enthaltenen Meldefrist); diese Anforderung gilt für die Rechtsverordnung unabhängig davon, ob, wie hier vertreten (vgl.o.), es insoweit einer formell-gesetzlichen Ermächtigung bedurfte. 16 Der von der Antragsgegnerin angeführten Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbAltPflUmlVO fehlt es an der entsprechenden Bestimmtheit; ihr lässt sich kein hinreichend klarer Anhaltspunkt für die Regelung einer Ausschlussfrist entnehmen. 17 Zwar gehört hiernach zu den "Meldepflichten der Betreiber der Einrichtungen" (so die Normüberschrift), dass die Betreiber "zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsmasse nach § 6 und der Ausgleichsbeträge nach § 8 ... der beliehenen Stelle erstmals bis spätestens zum 15. September 2013 und jeweils spätestens bis zum 15. September der folgenden Jahre der Heranziehung für jede Einrichtung gesondert" u.a. zu melden haben: "5. den sich nach § 2 Absatz 3 ergebenden Umsatz des dem jeweiligen Jahr der Heranziehung zur Ausgleichszahlung vorangegangenen Kalenderjahres". Benannt ist damit indes nur ein Stichtag, nicht jedoch eine Sanktion bzw. überhaupt Folgerungen für den Fall, dass der Stichtag nicht in Form einer zutreffenden Meldung eingehalten wird. 18 Die Verordnung verschafft in § 5 Absätze 6 und 7 der Antragsgegnerin zwar ergänzend - mit dem Recht zur Schätzung bzw. Anforderung von Unterlagen - Möglichkeiten zur Reaktion auf unzulängliche Meldungen der Betreiber. Diese Möglichkeiten können sich indes nur auf von der Antragsgegnerin selbst erkannte Unzulänglichkeiten beziehen, erfassen also die Frage nicht, ob bzw. bis wann eigene Korrekturen der Betreiber zu berücksichtigen sind. Deutlich wird hierin allerdings schon die Wertung der Verordnung, dass die Datenlage zum Zeitpunkt der Überprüfung und Änderung jedenfalls von Seiten der Antragsgegnerin auch nach dem Stichtag zugänglich bleibt. 19 Dabei ist ferner zu beachten, dass nach zutreffender Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10/92 -, Juris Rz. 16) Wesensmerkmal der Ausschlussfrist die Verbindlichkeit dieser Frist nicht nur für den Betroffenen sondern auch für die Behörde ist und damit nicht zu deren Disposition steht. Selbst wenn man eine quasi einseitige Ausschlussfrist annehmen wollte, bedürfte es für diese einer besonderen Rechtfertigung dergestalt, dass zwar die Behörde auch nach dem Stichtag berechtigt wäre, von den tatsächlichen Umsätzen ausgehen zu dürfen, der Betroffene hierauf aber keinen Anspruch habe. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Denn wenn es der Behörde nach den Regelungen der Verordnung möglich ist, auch nach dem Stichtag, den aufgrund von Schätzungen oder Nachweisen bestimmten tatsächlichen Umsatz zu berücksichtigen, so ist es ihr auch möglich, den tatsächlichen Umsatz aufgrund von neuen Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen. Damit steht in Einklang, dass die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbAltPflUmlVO nicht als materielle Ausschlussfrist verstanden hat. Denn sie hat die Frist zunächst auf den 27. September und dann auf den 29. Oktober 2013 verlängert. 20 Auch anderen einzelnen Bestimmungen der Verordnung kann kein Ausschluss für die Erheblichkeit von vor Bestands- oder Rechtskraft des Umlagenbescheides nachgewiesenen Umsatzdaten entnommen werden. Zwar knüpft § 8 Abs. 2 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO an die „gemeldeten oder geschätzten Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 2 und 6 HmbAltPflUmlVO an. Diese Bestimmung bezieht sich aber erkennbar unvollständig nur auf den Regelfall; sie schließt weder vor Fristberechnung auf anderem Wege gewonnene bessere Datenerkenntnis aus - sie wären sicherlich auch nach § 5 Abs. 7 HmbAltPflUmlVO zu berücksichtigen -, noch trifft sie eine Aussage zu späteren, auf den (ersten) Berechnungsvorgang folgenden Zeiträumen. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Umstand schließlich, dass die Verordnung nur hinsichtlich des Erstattungsbetrages in Form der §§ 10 und 11 HmbAltPflUmlVO ein abgeschichtetes System der vorläufigen und der endgültigen Festsetzung regelt, reicht zur Annahme einer Ausschlussfrist für Umsatzmeldungen ebenfalls nicht aus. Ein Umkehrschluss des Inhalts, dass hiernach entsprechendes bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge ausgeschlossen sei, liegt nicht auf der Hand. Ohnehin betrifft dies nicht die vorliegend maßgebliche Frage, ob Umsatzdaten in Einzelfällen noch korrigiert werden können. Eine solche Einzelfallkorrektur setzt ein System der vorläufigen und endgültigen Festsetzung nicht voraus. 21 bb. Der Ansicht der Antragsgegnerin, aus einem Umlagesystem wie dem vorliegenden folge zwingend das Erfordernis, die meldenden Betriebe an ihren fristgerechten Meldungen festzuhalten, ist nicht zu folgen. Das System der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung zielt jedenfalls auch auf zutreffende Umsatzdaten und es umfasst mit der sog. "Liquiditätsreserve" eine typischerweise hinreichende Abhilfemöglichkeit für aus Falschmeldungen folgende Finanzierungsschwierigkeiten. 22 (1) Aus dem System der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung folgt nicht zwingend ein Vorrang für die Verbindlichkeit von Meldungen zu einem Stichtag unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit. 23 Der Antragsgegnerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass zutreffende Umsatzmeldungen von erheblicher Bedeutung für die fehlerfreie Funktion des Umlagesystems sind: Zwar kommt es für die Bestimmung des Finanzierungsbedarfs (Ausgleichsmasse) auf diese Umsatzdaten nicht an. Aber sowohl die Ermittlung der "sektoralen" Anteile der Gesamtheit der ambulanten, der teilstationären und der stationären Einrichtungen wie auch die Ermittlung der konkreten Zahlungsverpflichtungen jedes einzelnen Betriebs des Sektors, dem der meldende Betrieb angehört, hängt in ihrer auf termingerechte, verlässliche Auszahlung der "Erstattungsbeträge" an die ausbildenden Betriebe zielenden Durchführbarkeit mit davon ab, dass die Daten rechtzeitig vorliegen und jeder in die Summe eingeflossene Umsatzwert belastbar ist. 24 Ebenso jedoch hängt die sachliche Richtigkeit der Berechnungen bzw. der Abgabenerhebungen davon ab, dass diese einzelnen Werte zutreffend sind. Hierbei handelt es sich um ein gegebenenfalls mit der Terminsbindung konkurrierendes Anliegen, welches durch die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung in ihrer Systematik nicht als deutlich nachrangig bewertet worden ist. 25 Maßgeblich für die Rechtfertigung und Konzeption der Umlage ist, den Aufwand für die Ausbildung von Nachwuchskräften, den bislang die ausbildenden Betriebe zwar über ihre Pflegesätze refinanzieren konnten, aufgrund dessen sie indes Wettbewerbsnachteile hatten, gleichmäßiger zu verteilen. Zugrunde liegt damit auch die Möglichkeit, die aus der Umlage folgenden Belastungen über die Pflegeentgelte zu refinanzieren (vgl. Senatsantwort an die Bürgerschaft, Bü-Drs. 20/4330, S. 5). Diese Refinanzierung ist indes nur über tatsächlich vereinnahmte, zutreffende Pflegesätze möglich. Die Abgabe rechtfertigt sich als Umlage und Liquiditätsbelastung der Pflegeunternehmen aus der typisierenden Annahme, dass die abgabepflichtigen Betriebe ausgleichspflichtige Vorteile aus der Ausbildungsleistung anderer Betriebe ziehen und dass diese Vorteile angemessen abgebildet sind in bestimmten Umsatzdaten (von denen zugleich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe geschlossen werden kann). Dieser Vorteil und damit die Ausgleichsverpflichtung kann aber nur anhand richtiger Umsatzdaten zutreffend bestimmt werden. 26 Diesem inhaltlichen Bezug auf zutreffende Umsatzdaten entspricht es, dass die Verordnung auf verlässliche Daten abstellt: Nach der Definition des Umsatzbegriffes in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO ist Umsatz im Sinne der Verordnung bei ambulanten Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 36, 45b, 123 und 124 Abs. 2 SGB XI sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII, wobei sich nach Satz 3 die Erträge nach den Jahresabschlüssen gemäß § 4 Abs. 1 der Pflege-Buchführungsverordnung bestimmen. Hiernach kommt es auf die tatsächlichen Umsätze an, wie sie nach der Pflege-Buchführungsverordnung in Anwendung der Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 3 Abs. 1 Pflege-Buchführungsverordnung) zu ermitteln sind. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht fiktive Angaben, seien sie gemeldet oder geschätzt. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 Pflege-Buchführungsverordnung auf § 253 HGB Bezug nimmt, wonach eine Berichtigung von fehlerhaften Bilanzansätzen zwingend ist, wenn ohne die Berichtigung ein den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendes Bild vermittelt wird (vgl. Schubert in Beck’schem Bilanzkommentar, 9. Aufl. 2014, § 253 Rz. 806). 27 Diesem maßgeblichen Interesse der Verordnung an zutreffenden Umsatzdaten entspricht es schließlich, dass es gemäß § 16 HmbAltPflUmlVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wenn - auch nur fahrlässig - die erforderlichen Angaben nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gemeldet werden. Daraus wird zugleich ersichtlich, dass die Verordnung zwar nicht das von der Antragsgegnerin gewählte Festhalten an einer Falschmeldung, jedoch durchaus eine Sanktionsmöglichkeit vorsieht. 28 (2) Die Durchführung der Altenpflegeumlage wird durch die Berücksichtigung von Fehlerkorrekturen auch tatsächlich nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Auswirkungen der einzelnen Fehlerkorrektur sind überschaubar und die sog. "Liquiditätsreserve" bietet eine typischerweise hinreichende Abhilfemöglichkeit für eine aus der Reduzierung von Abgabenforderungen nach Berücksichtigung von Falschmeldungen folgenden Verringerung der Finanzmasse zur Bedienung der Erstattungsforderungen. 29 Die Besorgnis der Antragsgegnerin, dass bei dem Bestehen der Möglichkeit, die Höhe des Umsatzes nachträglich zu korrigieren, „permanent das gesamte Rechenwerk modifiziert und neu berechnet werden“ müsste und eine systemgerechte Korrektur von Meldefehlern ausschließlich im Wege der Neubescheidung aller Einrichtungen sowie der Neufestsetzung des landesweiten Refinanzierungsbetrages erreichbar wäre, überzeugt nicht. Die Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens würde durch eine Berücksichtigung von Korrekturmeldungen schon deshalb nicht in dem dargestellten Umfang gestört, weil die hier fragliche Korrektur in der Praxis nur den jeweiligen Einzelfall betrifft. Eine Neubescheidung der anderen, gegebenenfalls sogar bereits bestandskräftig beschiedenen Einrichtungen wird hierdurch weder rechtlich bedingt noch wäre sie sachlich zwingend. 30 Die Antragsgegnerin selbst hat zu Recht vorgetragen, dass für eine punktuelle Korrektur die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbAltPflUmlVO genannte Liquiditätsreserve genutzt werden kann. Dafür, dass das Finanzvolumen im Wert von 3 v.H. der Ausgleichsmasse für die Bewältigung nicht allein der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbAltPflUmlVO ausdrücklich bestimmten Zwecke, sondern auch einzelner Fälle von zunächst überhöhten Umsatzmeldungen, nicht ausreicht, fehlt es an hinreichenden Hinweistatsachen. 31 Im Übrigen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin im Falle der Überlastung der Liquiditätsreserve auf staatliche Unterstützung zurückgreifen könnte. So stellt § 4 Abs. 4 HmbAltPflUmlVO klar, dass sie als beliehene Stelle den Zahlungsverkehr zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens über ein Treuhandkonto und damit abgegrenzt von ihren sonstigen Aufgaben durchzuführen hat. Dies impliziert gleichzeitig (wie auch das Hamburgische Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz), dass die Antragsgegnerin ihre sonstigen Mitteln nicht zum Zweck der Finanzierung des Ausgleichsverfahrens aufwenden muss. Dies führt jedoch nicht dazu, wegen fehlender finanzieller Mittel nicht die tatsächlichen sondern nur die zunächst gemeldeten Umsätze für maßgeblich zu halten. Vielmehr ist es Pflicht der Antragsgegnerin, bei einer absehbaren Unterfinanzierung der öffentlichen Aufgabe der Altenpflegeumlage die für die Fach- und Rechtsaufsicht zuständige Behörde rechtzeitig zu informieren und um entsprechende Mittel aus dem allgemeinen Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg nachzusuchen sowie gegebenenfalls für das Sondervermögen eine Zwischenfinanzierung durchzuführen. 32 c. Berechnet sich damit der Jahresbetrag des Ausgleichsbetrages nach den tatsächlichen Umsätzen, ergibt sich für die Antragstellerin ein Ausgleichsbetrag von 5.590,05 €. 33 Die Antragstellerin hat ursprünglich unter dem 22./24. Oktober 2013 einen Umsatz für 2012 von 562.622,34 € gemeldet. Dabei hat sie entsprechend der Gewinn und Verlustrechnung 2012 die „Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen gemäß PflegeVG“ (Konten 4000 bis 4060) in Höhe von 306.283,91 € und die „Erträge aus Leistungen, nicht PflegeVG“ (Konten 4081 und 4090) von 256.338,46 € addiert (wobei allerdings ein Additionsfehler von 0,03 € entstanden ist). Die letztgenannte Position gliedert sich in „Erträge amb. Stufe O Sozialhilfeträger“ (Konto 4081) von 34.960,22 € und „Erträge aus Behandlungspflege“ (Konto 4090) von 221.378,24 €, wobei hinsichtlich dieser wiederum letzten Position der weitere Hinweis vorhanden ist, dass es sich um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V handele. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO gehören zum Umsatz bei ambulanten Einrichtungen auch die Erträge aus Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII (Sozialhilfe). Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Umsatz aus dem Konto 4081 in Höhe von 34.960,22 € zum Umsatz im Sinne der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung gehört. Demgegenüber zählt der Umsatz des Konto 4090 in Höhe von 221.378,24 € nach § 2 Abs. 3 HmbAltPflUmlVO nicht zum maßgeblichen Umsatz. Denn nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift stellen Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keinen Umsatz im Sinne der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung dar. Mithin beläuft sich der maßgebliche Gesamtumsatz der Antragstellerin in 2012 auf 341.244,13 €. Dies bedeutet umgekehrt, dass vom gemeldeten Umsatz 221.378,21 € abzuziehen ist. 34 Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages ist zunächst von der Ausgleichsmasse im Sinne des § 6 Abs. 1 HmbAltPflUmlVO auszugehen, die einschließlich des 3 v.H. betragenden Aufschlages von der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Übergangsjahres mit 8.603.428,89 € angesetzt wurde. Weder hat die Antragstellerin hiergegen Einwendungen erhoben, noch sind solche sonst ersichtlich. 35 Dieser Betrag ist nach § 7 HmbAltPflUmlVO nach dem Verhältnis der Anteile jeweils der Gesamtheit der ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen an dem gesamten Umsatz aller Einrichtungen auf die drei sektoralen Ausgleichsmassen aufzuteilen. Unter Berücksichtigung des für die Antragstellerin korrigierten Umsatzes ergibt sich ein für die ambulanten Einrichtungen sektoraler Anteil von 34,6919 v.H (525.194.702,31 € : 182.200.310,46 €), was zu einer sektoralen Ausgleichsmasse von 2.984.692,90 € führt. 36 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO bemisst sich der Ausgleichsbetrag der einzelnen ambulanten Einrichtungen nach dem Verhältnis des Umsatzes der einzelnen Einrichtungen zum Umsatz aller ambulanten Einrichtungen. Dies ergibt einen Ausgleichsbetrag für die Antragstellerin von 5.590,05 € (341.244,13 € : 182.200.310,46 € x 2.984.692,90 €). 37 2. Die nach § 6 Abs. 2 HmbAltPflUmlVO zu bestimmende Verwaltungskostenpauschale, welche die Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbAltPflUmlVO entsprechend den für die Ausgleichsmasse geltenden Verteilungsmaßstäben umzulegen hat, ist mit 81,41 € anzusetzen. Dabei stellt sich der vereinfachte Rechengang dergestalt dar, dass der zutreffende Ausgleichsbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbAltPflUmlVO um 3 v.H. zu vermindern (5.590,05 € ≙ 103 v.H.) und davon dann 1,5 v.H. anzusetzen ist. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 15,47 €. 38 3. Ist mithin statt der von der Antragstellerin als Jahresbetrag festgesetzten Abgabenschuld von 9.482,93 € nur ein Betrag von 5.686,93 € voraussichtlich rechtmäßig festgesetzt worden, so kann das Gericht gleichwohl nach § 88 VwGO nur die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des 7.252,62 € übersteigenden Betrages wiederherstellen. Denn die Antragstellerin hat das vorliegende Verfahren in zeitlicher Hinsicht nur auf die letzten zwei von vier Teilbeträgen des Jahresbetrages bezogen und hinsichtlich dieser beiden Teilbeträge jeweils nur auf den 1.255,58 € übersteigenden Betrag. Dem stehen die von der Antragsgegnerin zum 31. Juli 2014 mit 2.370,73 € und zum 31. Oktober 2014 mit 2.370,74 € angesetzten Beträge gegenüber. III. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 188 Satz 2 VwGO, wonach Gerichtskosten insbesondere in Angelegenheiten der Fürsorge und der Ausbildungsförderung nicht erhoben werden, liegen nicht vor. C. 40 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei orientiert sich das Gericht an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013 S. 57) und vermindert den für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 2.230,31 € auf ein Viertel. Dabei ist anzumerken, dass sich die tatsächlich anhängig gemachte Hauptsache auf einen höheren Betrag bezieht, da dort nicht nur zwei Teilbeträge angegriffen werden.