Urteil
2 K 1369/14
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung von Versäumnissen in einem Abschlusszeugnis berufsbildender Schulen bedarf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage; § 13 Abs. 2 APO-AT ist hierfür nicht anwendbar.
• Abschlusszeugnisse dokumentieren punktuelle Prüfungsleistungen und sind nicht mit Jahres- oder Halbjahreszeugnissen gleichzusetzen; die Angabe von Fehlzeiten ist daher für Abschlusszeugnisse nicht durch § 13 Abs. 2 APO-AT gedeckt.
• Die Eintragung von Fehlzeiten in Abschlusszeugnissen kann grundrechtlich relevante Rechte verletzen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsfreiheit; benachteiligende Auswirkungen auf behinderte oder chronisch kranke Schülerinnen und Schüler sind besonders zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung von Fehlzeiten in Abschlusszeugnissen berufsbildender Schulen • Die Eintragung von Versäumnissen in einem Abschlusszeugnis berufsbildender Schulen bedarf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage; § 13 Abs. 2 APO-AT ist hierfür nicht anwendbar. • Abschlusszeugnisse dokumentieren punktuelle Prüfungsleistungen und sind nicht mit Jahres- oder Halbjahreszeugnissen gleichzusetzen; die Angabe von Fehlzeiten ist daher für Abschlusszeugnisse nicht durch § 13 Abs. 2 APO-AT gedeckt. • Die Eintragung von Fehlzeiten in Abschlusszeugnissen kann grundrechtlich relevante Rechte verletzen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsfreiheit; benachteiligende Auswirkungen auf behinderte oder chronisch kranke Schülerinnen und Schüler sind besonders zu berücksichtigen. Die Klägerin absolvierte die Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft und bestand die Abschlussprüfung. Das ausgestellte Abschlusszeugnis enthielt neben Noten und der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eine detaillierte Aufstellung entschuldigter und unentschuldigter Versäumnisse während der gesamten Ausbildungszeit. Die Klägerin forderte die Streichung dieser Versäumniseinträge und erhielt im Widerspruchsverfahren einen Ablehnungsbescheid, der auf § 13 Abs. 2 APO-AT verwies. Sie klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, dem zuvor stattgegeben wurde. Die Kammer entschied nun, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschlusszeugnis ohne Angaben über Versäumnisse zu erteilen. • Anspruchsgrundlage für das Zeugnis ist § 10 APO-FZW; die Klägerin hat die Voraussetzungen zum Erhalt des Abschlusszeugnisses erfüllt. • Die Beklagte hat das Zeugnis nicht gesetzeskonform erteilt, weil es einerseits die Fachhochschulreife nicht als Vermerk im Abschlusszeugnis gemäß § 9b Abs. 2 APO-FZW ausweist und anderseits fehlende Rechtsgrundlage für die Eintragung der Versäumnisse besteht. • Versäumnisse während der Schulzeit sind datenschutzrechtlich sensitive Informationen; deren dauerhafte Eintragung in Abschlusszeugnisse greift in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein und kann Bewerbungs- und Berufschancen negativ beeinflussen. • § 13 Abs. 2 APO-AT ist nach Wortlaut, Systematik und Sinn nicht auf Abschluss- und Abgangszeugnisse anzuwenden, sondern allein auf Jahres- und Halbjahreszeugnisse; für Abschlusszeugnisse fehlt damit die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. • Eine weitergehende Auslegung der Vorschrift würde zu systematischen Widersprüchen und ungeklärten Bewertungszeiträumen führen und wäre verfassungsrechtlich problematisch; zudem würde eine Eintragung von Fehlzeiten behinderte oder chronisch kranke Schülerinnen und Schüler unverhältnismäßig benachteiligen, was gegen Art. 3 GG verstieße. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft ohne Angaben über Versäumnisse zu erteilen; das bisherige Abschlusszeugnis und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass es an einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Grundlage für die Eintragung von Fehlzeiten in Abschlusszeugnissen fehlt und solche Eintragungen grundrechtlich problematische Eingriffe darstellen können. Ferner würde die Praxis benachteiligende Auswirkungen insbesondere für behinderte und chronisch kranke Schüler haben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.