Urteil
11 K 3271/13
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betrieb von BigBikes, die wegen Bauart und Ausstattung vorrangig als rollende Veranstaltungsfläche dienen, stellt auf öffentlichen Wegen keine erlaubnisfreie Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs dar, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.
• Die Wegeaufsichtsbehörde kann eine derartige Sondernutzung untersagen, wenn keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt und die Erforderlichkeitsvoraussetzungen gegeben sind.
• Bei der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung ist auf die äußere Erscheinung und den objektiv erkennbaren Hauptzweck der Nutzung abzustellen; technische Ausstattung und Sitzanordnung sind dabei entscheidende Anhaltspunkte.
• Eine formell nicht erlaubte Sondernutzung rechtfertigt in der Regel bereits die Untersagung, sofern kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht und keine überwiegenden Gründe gegen ein Verbot sprechen.
Entscheidungsgründe
BigBikes als erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlicher Wege • Der Betrieb von BigBikes, die wegen Bauart und Ausstattung vorrangig als rollende Veranstaltungsfläche dienen, stellt auf öffentlichen Wegen keine erlaubnisfreie Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs dar, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. • Die Wegeaufsichtsbehörde kann eine derartige Sondernutzung untersagen, wenn keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt und die Erforderlichkeitsvoraussetzungen gegeben sind. • Bei der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung ist auf die äußere Erscheinung und den objektiv erkennbaren Hauptzweck der Nutzung abzustellen; technische Ausstattung und Sitzanordnung sind dabei entscheidende Anhaltspunkte. • Eine formell nicht erlaubte Sondernutzung rechtfertigt in der Regel bereits die Untersagung, sofern kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht und keine überwiegenden Gründe gegen ein Verbot sprechen. Der Kläger betreibt seit 2009 in Hamburg ein Gewerbe, das BigBikes zur Vermietung anbietet. Die BigBikes sind schwere, vier- bis fünf Meter lange Fahrzeuge mit einer umlaufenden Holztheke, Sitzplätzen für bis zu 16 Personen, Zapfanlage und Musikanlage; Antrieb erfolgt hauptsächlich über Pedale der Mitfahrer. Der Kläger vermietet die Fahrzeuge für Stadtrundfahrten, Teamevents und Feieranlässe mit Mindestbuchungsgrößen und stellt einen Fahrer. Die Behörde untersagte den Betrieb auf öffentlichen Wegen mit der Begründung, es handele sich um eine Sondernutzung, nicht um Gemeingebrauch, und eine Erlaubnis fehle. Der Kläger rügte, die Fahrzeuge seien als Verkehrsmittel anzusehen und daher erlaubnisfrei; er machte zudem Unterschiede in Bauart und Betriebsweise geltend. Das Gericht hat auf Klage des Betreibers verhandelt und über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung entschieden. • Rechtsgrundlagen sind § 61 HWG für Wege im Zuständigkeitsbereich der Stadt und subsidiär § 8 Abs. 7a FStrG für Bundesfernstraßen; die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist das Bezirksamt Hamburg‑Mitte. • Maßstab der Abgrenzung: Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Nutzung vorwiegend dem Verkehrszweck (Ortsveränderung) dient; eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Nutzung überwiegend zu anderen Zwecken erfolgt. • Bei der Bewertung ist auf objektiv erkennbare, äußerliche Merkmale abzustellen; technische Konstruktion, Ausstattung und Sitzanordnung sind hierfür ausschlaggebend. • Die BigBikes sind wegen ihrer Bauart (Thekencharakter, Zapfanlage, Halterungen für Becher, gegenläufige Sitzanordnung), Ausstattung (Musikanlage) und Mindestgruppengröße objektiv als Eventfläche ausgelegt und dienen primär dem geselligen Beisammensein; der Fortbewegungszweck tritt zurück. • Da der Kläger keine Sondernutzungserlaubnis besitzt, rechtfertigt die formell erlaubnispflichtige Nutzung die Untersagung; ein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis oder überwiegende Gründe gegen eine Untersagung sind nicht dargetan. • Erforderlichkeit der Maßnahme ist gegeben, weil bereits vergangene Verstöße und die Aussicht auf Fortsetzung des Geschäftskonzepts die Annahme begründen, dass ohne Untersagung weitere Gesetzesverstöße zu erwarten sind. • Der Kläger ist als Zustands- und Verhaltensstörer anzusehen; die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt und die Untersagung ist verhältnismäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ordnungsverfügung, weil die BigBikes nach ihrer äußeren Erscheinung und Ausstattung überwiegend als rollende Veranstaltungsfläche und nicht primär als Verkehrsmittel dienen und damit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, für die keine Erlaubnis besteht. Die Untersagung war erforderlich und verhältnismäßig; ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.