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Beschluss

10 E 2183/15

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin möchte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass bestimmte Daten, die nach § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) spätestens am 9. Mai 2015 kraft Gesetzes zu löschen sind, nicht gelöscht und separat gespeichert werden. Außerdem möchte sie in Bezug darauf bestimmte Erklärungen der Antragsgegnerin erreichen. 2 Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 stellte die Antragsgegnerin das Ergebnis des Zensus 2011 betreffend die Einwohnerzahl in Hamburg fest. 3 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 3. Juli 2013 Widerspruch, den sie am 31. Oktober 2014 mit umfangreichen Ausführungen begründete. In der Begründung führte sie zunächst aus, der Widerspruch sei zulässig. Die Antragsgegnerin sei gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg ein eigenständiger Rechtsträger. Die festgestellte amtliche Einwohnerzahl habe auf die rechtliche und finanzielle Stellung der Antragstellerin erheblichen Einfluss. Diese Feststellung beeinträchtige sie in der Wahrnehmung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Auch würde sie eine fehlerhaft zu niedrige Festsetzung der amtlichen Einwohnerzahl Hamburgs im Länderfinanzausgleich in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligen. Die Möglichkeit, im Wege der Aufsicht über die Antragsgegnerin gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen, bestehe nicht. Die Antragstellerin führte weiterhin ausführlich aus, dass der Widerspruch begründet sei, weil das ZensG 2011 verfassungswidrig sei. Durch den Zensus 2011 seien in verfassungswidriger Weise erstmals die amtlichen Einwohnerzahlen aller Städte und Gemeinden in Deutschland nicht aufgrund einer primärstatistischen Vollerhebung der Befragung aller Einwohner festgestellt worden, sondern es sei eine registergestützte Erhebung durchgeführt und die Bevölkerungsgröße in Städten ab 10.000 Einwohnern nach einer Stichprobenzählung lediglich hochgerechnet worden. Das Gesetz verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz, und es fehle dem Gesetz an der notwendigen Bestimmtheit. Darüber hinaus bestünden auch formale Verfahrensfehler, weil der Feststellungsbescheid keine aussagekräftige Begründung enthalte. Außerdem sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Sie, die Antragstellerin, habe zuletzt im Februar 2014 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und die Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters (AGR) begehrt. Die Antragsgegnerin habe dies unter Hinweis u.a. auf die Zweckbindung der statistischen Hilfsmerkmale nach § 10 Bundesstatistikgesetz und eine hieraus abgeleitete Pflicht zu besonderer Geheimhaltung abgelehnt. Darüber hinaus rügte die Antragstellerin materielle Verfahrensmängel bei der Ermittlung der Daten. 4 Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch bisher nicht beschieden. 5 Am 16. April 2015 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Diesen begründet sie damit, dass die Löschung der Daten die Gefahr berge, dass die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Juni 2013 erheblichen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden und effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da es ihr nicht möglich sei, im Wege der Fachaufsicht das mit dem Antrag begehrte Ziel zu erreichen. Die Antragsgegnerin sei passivlegitimiert, da sie die Entscheidung über die Löschung der für Hamburg erhobenen Daten zu treffen habe, und zwar unabhängig davon, wo die Daten vorgehalten würden. Die Bedeutung der zu speichernden Daten für den weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens könne sie nicht hinreichend beurteilen. Weder der Umfang der verwendeten Daten noch deren Bedeutung für die Berechnung der Einwohnerzahl seien ihr jemals mitgeteilt worden. Hierauf beruhe auch die „offene“ Antragstellung im Eilverfahren. 6 Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Sie sei der falsche Antragsgegner, da sie nach dem Zensusgesetz 2011 nicht das für die Datenhaltung zuständige statistische Amt sei. Außerdem benötige die Antragstellerin nicht die begehrte Anordnung, um ihre Rechte zu wahren, da sie, die Antragsgegnerin, insoweit der Fachaufsicht der Antragstellerin unterstehe. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Hilfsmerkmale seien von den beteiligten Statistikämtern gemäß § 19 ZensG 2011 zu löschen. Das die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 sei im Wesentlichen beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung sowie beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen gespeichert. Sie selbst habe hierfür auch nicht die geeignete Infrastruktur. Teilweise sei der Antrag auch nicht hinreichend bestimmt, da nicht durchweg klar werde, welche Daten konkret gemeint seien. Eine Speicherung der Daten über den 9. Mai 2015 hinaus sei auch nicht erforderlich, weil die Daten aus Gründen der Geheimhaltung nicht in ein gerichtliches Verfahren eingeführt werden könnten. Überdies sei eine vollumfängliche Überprüfung der Berechnung der Einwohnerzahlen anhand der zu löschenden Hilfsmerkmale nicht mehr möglich, da das noch vorhandene Datenmaterial nicht alle im Rahmen des Zensus 2011 vorgenommenen Korrekturschritte enthalte. II. 7 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 8 1. Der Antrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (dazu unter a), aber unbegründet (dazu unter b). 9 a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Vorliegend würde die bevorstehende Löschung von Daten eine Veränderung des bestehenden Zustands bedeuten, wobei das Begehren der Antragstellerin zunächst unabhängig vom Ort der Speicherung das gesamte die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 erfasst, soweit es der Löschung nach § 19 ZensG 2011 (BGBl. I 2009, S. 1781) unterliegt. Bei Löschung der Daten – und damit korrespondierend bei Ablehnung der begehrten weiteren Speicherung – bestünde auch die Gefahr, dass die Verwirklichung von Rechten der Antragstellerin wesentlich erschwert werden könnte. Denn die fraglichen Daten könnten für die weitere, ggf. auch gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des mit Widerspruch vom 3. Juli 2013 angefochtenen und noch nicht bestandskräftigen Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 von Bedeutung sein. 10 Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Auch wenn sich die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts wohl nicht auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG berufen können dürfte (BVerfG, Beschl. v. 8.2.2006, 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907), ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Einheitsgemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6.6.1952, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2013, HmbGVBl. S. 499) die Betroffenheit eigener, durch Art. 28 Abs. 2 GG grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen geltend machen kann (vgl. für Berlin als Einheitsgemeinde: BVerwG, Urt. v. 10.10.2012, 9 A 10/11, juris Rn. 11). Als solche verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Antragstellerin kommen vorliegend finanzielle Belange in Betracht. So dient die nach dem Zensus 2011 bestandskräftig festgestellte Einwohnerzahl gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 ZensG 2011 der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahl. Diese ist u.a. für die Finanzausstattung der Antragstellerin von Bedeutung. In diesem Sinne will die Antragstellerin die Daten, die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG gelöscht werden sollen, heranziehen, um gegen die Feststellung der Einwohnerzahl durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 vorzugehen und ggf. auch den Rechtsweg zu beschreiten, so dass für die Antragstellerin eine Betroffenheit des Rechts aus Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. hierzu VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014, 4 K 841/13, juris Rn. 29). Im Hinblick darauf ist dann auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragstellerin als Adressatin des o.g. Bescheides (vgl. zur Maßgeblichkeit der Form des Verwaltungshandelns BVerwG, Urt. v. 1.10.1963, IV C 9.63, BVerwGE 18, 1, 5) ein subjektives Verfahrensrecht zur Seite steht, um eine solche Rechtsposition auch durchsetzen zu können (vgl. hierzu auch VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v., m.w.N.). 11 Der Antragstellerin steht auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO fehlt in der Regel dann, wenn der Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22). Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin Rechnung getragen, indem sie zuletzt mit Schreiben vom 18. Juni 2014 an die Antragsgegnerin darum gebeten hat, dafür Sorge zu tragen, dass die datenspeichernden Stellen keine Löschung der dort vorgehaltenen Daten und Hilfsmerkmale zur Ermittlung der Einwohnerzahl der Freien und Hansestadt Hamburg für den Zensus 2011 vornehmen (Bl. 42 der Sachakte der Antragsgegnerin). 12 Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (veröffentlicht durch Gesetz vom 2.12.2003, HmbGVBl. S. 543) der Fachaufsicht der Antragstellerin unterliegt, soweit sie Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnimmt. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Fachaufsicht keine Weisung erteilen, die Löschung nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 zu unterlassen. Eine derartige Weisungsbefugnis erscheint schon vor dem Hintergrund fraglich, dass der Antragsgegnerin als eigenständiger Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages vom Gesetzgeber durch § 12 Abs. 8 Satz 1 ZensG 2011 die datenschutzrechtliche Verantwortung übertragen worden ist. Jedenfalls aber ist eine Weisung, die in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 ausdrücklich vorgesehene Löschung entgegen dem Wortlaut der Norm nicht vorzunehmen, schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Fachaufsicht der Antragstellerin nicht gedeckt wäre. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (BVerwG, Urt. v. 29.8.1986, 7 C 51/84, juris Rn. 13). Eine Weisung der Antragstellerin entgegen der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes verstieße gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist. 13 b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 14 Der Antragstellerin steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite, da die vom Antragsbegehren umfassten Daten als Hilfsmerkmale gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 3, 1 Abs. 1 ZensG 2011 spätestens bis zum 9. Mai 2015 gelöscht werden müssen und dadurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, durch die die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 erschwert werden könnte, unmittelbar bevorsteht. 15 Sie hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).Insoweit kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich passivlegitimiert ist, also überhaupt in der Lage wäre, für das Unterlassen der Löschung und die begehrte Datenaufbewahrung Sorge zu tragen. Denn die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch dergestalt zusteht, dass das angerufene Gericht eine weitere (separate) Speicherung der dort betroffenen Hilfsmerkmale über den 9. Mai 2015 hinaus zumindest vorläufig anordnet. Einem solchen Anspruch steht zunächst die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ZensG entgegen (hierzu unter aa). Diese Vorschrift kann auch nicht im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unangewendet bleiben (hierzu unter bb). 16 aa) Einem Anspruch auf weitere Speicherung der Daten steht zunächst § 19 Abs. 1 ZensG 2011 entgegen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZensG 2011 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Abs. 2 und § 23 ZensG 2011 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 sind sie spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Da der Berichtszeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 ZensG 2011 der 9. Mai 2011 war, läuft diese Frist am 9. Mai 2015 ab. 17 bb) Da der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 der von der Antragstellerin begehrten Anordnung entgegensteht, wäre eine solche Anordnung überhaupt nur möglich, wenn das Gericht § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht für anwendbar hielte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Nichtanwendung der Löschungsregelung kommt vorliegend nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt wäre, was nicht der Fall ist (hierzu unter (1)). Selbst wenn man abweichend davon im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausginge, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der Löschungsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht abschließend beurteilt werden kann und angesichts dessen eine Interessenabwägung für geboten hielte, ergäbe dies nach Auffassung der Kammer kein anderes Ergebnis (hierzu unter (2)). 18 (1) Die Nichtanwendung der Löschungsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 kommt nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt wäre. 19 Die Nichtanwendung einer Norm durch ein Gericht kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die Norm für verfassungswidrig und damit für nichtig hält. In einem solchen Fall ist das beschließende Gericht zwar durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn es in einem späteren Hauptsacheverfahren – vorliegend käme insoweit eine Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2013 in Betracht – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müsste. Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist bei formellen Gesetzen aber auch nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Das heißt, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der streitigen Vorschriften überzeugt sein müsste (vgl. zu diesem Maßstab OVG Hamburg, Beschluss vom 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris, Rn. 26 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 20 Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass mit der Löschungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 GG den verfassungsrechtlich geschützten Belangen der Gemeinden ein zu geringes Gewicht beigemessen wird. Insoweit stehen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen anderer gegenüber, die gegen die Belange der Gemeinden abzuwägen sind. Namentlich steht die Frage des Löschungszeitpunktes im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden zur Wahrung ihrer finanziellen Eigenverantwortung (hierzu unter (a)) im Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger (hierzu unter (b)). Die gebotene Abwägung dieser widerstreitenden Rechtspositionen führt nicht dazu, dass die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt ist (hierzu unter (c)). Abgesehen davon bestehen Zweifel, dass, selbst wenn die Kammer von einer Verfassungswidrigkeit der maximalen Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt wäre, sie die begehrte Anordnung einer weiteren Speicherung der Daten überhaupt in rechtmäßiger Weise positiv treffen könnte (hierzu unter (d)). 21 (a) Durch eine Löschung der Hilfsmerkmale vor Abschluss anhängiger Hauptsacheverfahren, also vor Bestandskraft der Feststellungsbescheide betreffend die amtlichen Einwohnerzahlen, können die Möglichkeiten der vollumfänglichen Prüfung dieser Bescheide und damit die Verwirklichung der Rechte der Gemeinden beeinträchtigt sein. Insoweit steht eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs.2 GG im Raum, welches gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gehört auch eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden (BVerwG, Urt. v. 15.6.2011, 9 C 4/10, juris Rn. 22). Die Feststellung der Einwohnerzahl hat Auswirkungen auf die Finanzausstattung der Gemeinden (vgl. oben unter II.1.a) und wirkt sich mittelbar erheblich auf die Rechtsstellung der Gemeinden aus, weil sie die Grundlage für eine Vielzahl finanzwirksamer Entscheidungen darstellt (VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014, 4 K 841/13, juris Rn. 29). 22 (b) Die Löschungsvorschrift betrifft auch das Recht der Bürger „auf informationelle Selbstbestimmung“. Dieses Grundrecht ist Teil des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (zum Vorstehenden: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 - Volkszählung -, juris Rn. 149 f.). Es enthält auch das Gebot der frühestmöglichen Vernichtung und Löschung von Daten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.9.1987, 1 BvR 970/87, juris Rn. 11). 23 (c) Eine Abwägung der vorgenannten verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen führt hier nicht zur Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Löschungsvorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011. 24 Die hier betroffenen Daten, die sog. Hilfsmerkmale, sind nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 ZensG zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Diese Löschung hat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt – dem 9. Mai 2011 (s. § 1 Abs. 1 ZensG) – zu erfolgen. Das heißt, es besteht eine Frist von maximal vier Jahren, innerhalb derer die Hilfsmerkmale – ungeachtet der Frage, ob sie der Geheimhaltung nach § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I 1987, 462, 565) unterliegen – auch für Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Feststellungen der amtlichen Einwohnerzahlen zur Verfügung stehen. Diese Frist dient dem Schutz des Rechts der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 23.2.2012, 4 L 4634/11.GI, juris Rn. 12; VG Regensburg, Beschl. v. 8.12.2011, RN 5 S 11.1740, juris Rn. 26). Dass der Gesetzgeber demgegenüber die Rechtsschutzinteressen der Gemeinden bei Schaffung der Löschungsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 völlig unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht ersichtlich. Aus der Gesetzesbegründung zum Zensusgesetz 2011, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Normtextes erschöpft (vgl. BT-Drucks. 16/122219 zu § 19, S. 48), ergibt sich insoweit nichts. Auch ein Vergleich zum Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I 1985, S. 2078) ergibt hierfür keine Hinweise. Zwar bestehen im Vergleich zum Volkszählungsgesetz 1987 insoweit Unterschiede im Hinblick auf die Ausgestaltung des Löschungszeitpunktes. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Volkszählungsgesetz 1987 waren die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Nach der Begründung des Gesetzes sollte die amtliche Bevölkerungszahl erst dann vorliegen, wenn der Bescheid bestandskräftig, d.h. durch Rechtsbehelfe nicht mehr angreifbar war (BT-Drucks. 10/2814 S. 25). Ob der Gesetzgeber mit Schaffung der absoluten Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 eine bewusste Abkehr von der Gesetzeslage zur Volkszählung von 1987 herbeiführen wollte (in diesem Sinne VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2105, VG 12 L 450/15) lässt sich aber mangels näherer Angaben in der Begründung des Zensusgesetzes 2011 nicht feststellen. Ebenso ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz der Gemeinden überhaupt nicht berücksichtigt hat (so aber wohl VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v.). 25 Bei der weiteren Abwägung ist zu beachten, dass die Hilfsmerkmale, wie §§ 4 Nr. 4, 5 Nr. 2 und 6 Abs. 3 ZensG zeigen, Daten enthalten, die insbesondere im Zusammenspiel mit den anderen erhobenen Daten die Individualisierung und Personalisierung zahlreicher Angaben und Daten ermöglichen. Vor diesem Hintergrund schützt die Löschung gerade der Hilfsmerkmale das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die damit noch vorhandenen Daten gerade nicht mehr so mit den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden können, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen ohne weiteres möglich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind deshalb zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für Angaben, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt wurden und die eine Deanonymisierung leicht ermöglichen würden, Löschungsregelungen erforderlich (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 163) und als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen wesentlich (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 156). Die Länge der Aufbewahrungsfrist von vier Jahren ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unangemessen kurz. Deshalb liegt es aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Löschungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG verfassungswidrig ist. 26 (d) Abgesehen davon bestehen Zweifel, dass, selbst wenn die Kammer von einer Verfassungswidrigkeit der maximalen Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt wäre, sie in rechtmäßiger Weise die begehrte Anordnung einer weiteren Speicherung der Daten positiv treffen könnte. Denn erweist sich die Löschungsregelung als verfassungswidrig, könnte gleichzeitig die Ermächtigungsgrundlage für eine weitere Speicherung der betroffenen Hilfsmerkmale fehlen, es sei denn die Vorschrift wäre einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Eine Ermächtigungsgrundlage dürfte aber bereits nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 - Kalkar I -, juris Rn. 77 und 80) Voraussetzung für eine Anordnung der Speicherung sein. Das Bundesverfassungsgericht hat auch zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Anforderung aufgestellt, dass Einschränkungen dieses Grundrechts einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 - Volkszählung -, juris Rn. 151). Ohne eine solche gesetzliche Grundlage bleibt fraglich, ob eine Anordnung nach § 123 VwGO überhaupt in rechtmäßiger Weise getroffen werden könnte. Im Übrigen stünde nach Ablauf der vierjährigen Speicherungsfrist am 9. Mai 2015 auch nicht fest, wo und auf welche Art und Weise die Hilfsmerkmale weiter gespeichert werden würden. Die Antragstellerin begehrt in ihrem Antrag zu 1) insoweit eine „separate“ Speicherung. Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung benennt sogar Anforderungen für einen möglichen Transfer der dort gespeicherten Daten (vgl. Antragserwiderung vom 22.4.2015, S. 5 = Bl. 63 d.A.). Auch im Hinblick auf diese – wesentliche – Frage der Art und Weise der weiteren Datenspeicherung ist zweifelhaft, worin hier nach dem 9. Mai 2015 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gesehen werden könnte. 27 (2) Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausginge, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der Löschungsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht abschließend beurteilt werden kann und vor diesem Hintergrund – abweichend vom unter II. 1. b) bb) (1) angewendeten Maßstab – mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine Interessenabwägung der betroffenen grundrechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Positionen für geboten hielte (Anwendung dieses Maßstabes: VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v.), ergäbe dies nach Auffassung der Kammer kein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin am Erlass der begehrten Anordnung, letztlich alle die Antragstellerin betreffenden Hilfsmerkmale weiter zu speichern. 28 Bei Beurteilung der Schwere der Folgen ist zu beachten, dass im Falle des Erlasses der begehrten Anordnung die Hilfsmerkmale aller betroffenen Bürger weiter gespeichert werden würden. Wird die begehrte Anordnung nicht erlassen, gingen die Daten endgültig verloren mit der Folge, dass der Antragstellerin im Rahmen ihres Vorgehens gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 einige Einwände abgeschnitten wären. 29 Im Rahmen der Abwägung dieser Folgen kann dahinstehen, auf welche verfassungsrechtlichen Rechtspositionen sich die Antragstellerin als Einheitsgemeinde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg tatsächlich berufen kann. Insbesondere kann dahinstehen, ob gleichermaßen wie bei anderen Gemeinden im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 GG finanzielle Interessen geschützt sind (s. obige Ausführungen unter II.1.a) und ob Nachteile im Rahmen des Länderfinanzausgleichs aus Art. 107 GG hier in die Abwägung eingestellt werden könnten. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin solche verfassungsrechtlichen Rechtspositionen annähme, ergibt sich nach Auffassung der Kammer kein Vorrang der Interessen der Antragstellerin. 30 Der Eingriff in Rechtsschutzinteressen der Antragstellerin wiegt insoweit zunächst schwer, als hier der Totalverlust von Daten, den sog. Hilfsmerkmalen, droht, die eventuell zur vollumfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2013 erforderlich sein könnten. Nach Löschung der gegenständlichen Hilfsmerkmale lassen sich diese naturgemäß nicht wieder herstellen. Allerdings ist bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin gerichtlicher Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 gerade nicht vollständig verwehrt wird. In diesem Sinne macht die Antragstellerin mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 31. Oktober 2014 auch selbst umfangreiche Ausführungen zu den Fragen einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Zensusgesetzes 2011 sowie Ausführungen zu möglichen formellen Verfahrensmängeln des Bescheides vom 10. Juni 2013 aufgrund mangelnder Begründung. Diese Fragen sind auch nach Löschung der vom Antragsbegehren umfassten Daten noch vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Die Überprüfung von Fehlern bei der Anwendung des Zensusgesetzes 2011 wird dann insoweit erschwert oder möglicherweise unmöglich gemacht, als die nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 spätestens am 9. Mai 2015 zu löschenden Hilfsmerkmale für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides erheblich sein könnten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den im Rahmen des registergestützten Zensus 2011 erhobenen persönlichen Hilfsmerkmalen bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl bereits eine geringere Bedeutung zukommen dürfte als noch bei der Volkszählung 1987, die eine volle Erfassung der Einwohner zum Gegenstand hatte (VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2014, VG 12 L 450/15). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass wohl nicht mehr alle vom Antragsbegehren umfassten Daten noch gespeichert sind, sondern zumindest in Teilen bereits gelöscht wurden (vgl. Statistisches Bundesamt, Überblick über die Hilfsmerkmale im Zensus 2011, S. 11 ff. = Bl. 20 ff. der Sachakte der Antragsgegnerin). 31 Diesen genannten Beeinträchtigungen des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin stehen gewichtige grundrechtliche Belange gegenüber, die nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Folgenabwägung gegenüber den Interessen der Antragstellerin überwiegen. 32 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass vorliegend nicht die Beurteilung eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine erstmalige Erhebung oder erstmalige Speicherung zu treffen ist, sondern die Frage zu klären ist, ob die bereits erhobenen und gespeicherten Daten – ausgehend davon, dass beides verfassungsgemäß erfolgt ist – für einen zusätzlichen Zeitraum aufbewahrt bleiben können. Nach Auffassung der Kammer stellt in der vorliegenden Konstellation aber auch die Verlängerung der Speicherungsdauer einen schweren Eingriff in das auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gegründete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist bereits deshalb von einigem Gewicht, weil die Speicherung der besonders sensiblen Hilfsmerkmale zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich um Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Personen und damit eine Zuordnung der Erhebungsmerkmale zulassen (s. hierzu oben unter II.1.b) bb) (1) (c)). Die (weitere) Aufbewahrung personenbezogener Daten, auch in einem geschützten und abgeschotteten Bereich, birgt die latente und nicht gänzlich auszuschließende Gefahr, dass diese Daten Unbefugten bekannt werden (VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015, VG 12 L 450/15). Auch der tatsächliche Zeitraum der weiteren Speicherung ist insoweit nicht klar zu bestimmen, als ein konkretes Datum für die Löschung nicht benannt werden kann. Soweit sich das Begehren der Antragstellerin so auslegen lässt, dass die Speicherung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglicherweise noch anzustrengenden Hauptsacheverfahrens erreicht werden soll, sind hier noch mehrere Verfahrensschritte denkbar, deren Dauer sich nicht abschätzen lässt. Problematisch ist auch das Begehren der Antragstellerin insoweit, als die Daten „separat“ gespeichert werden sollen, da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, wo ihre Daten dann vorliegen. Auch diese Ungewissheiten hinsichtlich Dauer und Art und Weise der weiteren Datenspeicherung beeinträchtigen das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 148) und stellen sich auch unter Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit als problematisch dar. Dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil es der Antragstellerin ihrem Begehren nach um sämtliche sie betreffenden Daten geht und damit letztlich auch die Daten sämtlicher Einwohner Hamburgs, so dass die Daten von 1,7 Millionen Bürgern oder mehr betroffen sein könnten. Diese Personen dürfen alle in berechtigter Weise darauf vertrauen, dass die von ihnen erhobenen und gespeicherten Hilfsmerkmale, die von § 19 Abs. 1 ZensG 2011 erfasst sind, spätestens am 9. Mai 2015 gelöscht werden. Eine weitere Speicherung über das im Bundesgesetz genannte Enddatum hinaus verletzt die Bürger in diesem Vertrauen und könnte es vor diesem Hintergrund erforderlich machen zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die betroffenen Bürger über eine zeitlich längere Speicherung ihrer Daten zu informieren. Anderenfalls könnte auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Einwohner Hamburgs im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 123 VwGO betroffen sein, da die Personen, deren Daten über den 9. Mai 2015 hinaus weiter gespeichert werden, sich hiergegen naturgemäß nur wenden können, wenn sie von dieser Datenspeicherung Kenntnis haben. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist letztlich auch nicht wieder gutzumachen. Denn im Falle einer Anordnung der weiteren Speicherung der Hilfsmerkmale könnte die Speicherung nicht rückwirkend beseitigt und damit der Eingriff auch nicht wieder ungeschehen gemacht werden. 33 Im Hinblick auf diese gewichtigen Grundrechtspositionen der betroffenen Bürger ergibt sich auch im Rahmen einer Interessenabwägung nicht, dass die Interessen der Antragstellerin am Erlass der mit ihrem Antrag zu 1) begehrten Anordnung Vorrang beizumessen wäre. 34 2. Die weiteren Anträge können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie den Erfolg des Antrags zu 1) voraussetzen. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet (s. Ausführungen unter II.1.). III. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei es angemessen erscheint, den Auffangwert im Eilverfahren zu halbieren.