Urteil
2 K 4825/13
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium der Rechtswissenschaft in Deutschland, nachdem sie in Russland ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat. 2 Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und wurde 1987 in der damaligen Sowjetunion geboren. Sie besuchte von September 1994 bis Juni 2005 in A., Autonomer Oblast der B. und C., die Mittelschule. An der Staatlichen Universität A. nahm sie im September 2005 ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Der Abschluss des Studiums als „Juristin/Diplom“ wurde ihr mit Zeugnis vom Juni 2010 attestiert (Bl. A 16 der Förderungsakte). Die letzten Klausuren hatte sie im Januar 2010 geschrieben, eine letzte Hausarbeit im März 2010 abgegeben und ein Diplomvorbereitungspraktikum bei einem Unternehmen in A. von 1. April 2010 bis 14. Mai 2010 absolviert. Zuvor hatte die Klägerin am 10. September 2009 in Lübeck die Ehe mit einem aus Russland stammenden Deutschen geschlossen (Bl. A 7 der Förderungsakte) und sich zu diesem Zweck aufgrund eines kurzfristigen Aufenthaltstitels in Deutschland aufgehalten. Der Ehemann der Klägerin beendete seinen am 1. Januar 2009 aufgenommenen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit dem 30. Juni 2010 (Bl. A 30 der Förderungsakte). Die Klägerin hielt sich von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 befristet in Deutschland auf (Bl. A 82 der Förderungsakte) und erwarb dabei das Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“, das dem Sprachniveau A 1 entspricht (Bl. A 68 der Förderungsakte). Die Klägerin stellte am 10. Januar 2010 (Bl. 22 der Gerichtsakte) unter Vorlage des Sprachzertifikats einen Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung und reiste am 25. Januar 2011 nach Deutschland ein (Bl. A 83 der Förderungsakte). 3 Die Klägerin beantragte mit am 18. September 2012 bei der Beklagten eingegangenen Formularschreiben Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 (Bl. A 1 der Förderungsakte). Dieses Studium nahm sie zu dem am 1. Oktober 2012 beginnenden Wintersemester 2012/2013 auf (Bl. A 22 der Förderungsakte), wobei die Universität D. sie in das 1. Fachsemester einstufte unter Anerkennung eines Grundlagenscheins im Römischen Recht (Bl. A 21 der Förderungsakte). Das abgeschlossene russische Studium diente als Hochschulzugangsberechtigung (Bl. A 80 der Förderungsakte). 4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. September 2013 die beantragte Ausbildungsförderung ab (Bl. A 66 der Förderungsakte). Die Beklagte führte aus: Wegen des Eheschlusses mit einem Deutschen sei von einem nach § 7 Abs. 3 BAföG zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch sei erforderlich, liege aber nicht vor. Die Klägerin habe ihr Studium in Russland nicht unverzüglich abgebrochen, sondern weiterstudiert und es im Juni 2010 abgeschlossen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 zurück, da die Klägerin wegen ihrer Heirat im September 2009 noch deutlich vor Abschluss des Studiums in Russland die offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, ihr Studium in Deutschland fortzusetzen (Bl. A 87 der Förderungsakte). 5 Zur Begründung der am 8. November 2013 erhobenen Klage bringt die Klägerin vor: Bereits die Mindestförderungsdauer von drei Jahren gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sei durch die russische Ausbildung nicht erfüllt. Jedenfalls genüge nach § 7 Abs. 3 BAföG ein wichtiger Grund, denn das Studium sei tatsächlich bereits zu Beginn des Sommersemesters 2010 abgeschlossen gewesen. Im Übrigen liege auch ein unabweisbarer Grund vor. Die Erwirkung eines Visums zur Familienzusammenführung habe Zeit in Anspruch genommen, ebenso der Erwerb der dafür notwendigen Sprachkenntnisse. Sie, die Klägerin, habe im Laufe des Frühjahrs 2010 gemerkt, dass das Eigenstudium alleine nicht ausreichen werde, um die erforderliche Sprachprüfung zu bestehen. Ein Studienabbruch in Russland sei nicht zumutbar gewesen, da die Klägerin davon ausgegangen sei, mit dem russischen Abschluss die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, was ihr nicht vorgeworfen werden könne. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen 8 a) in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen, b) hilfsweise in Form von 100 % Bankdarlehen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung nimmt die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug. 12 Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 13 Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO bereits im Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. Ausbildungsförderung beanspruchen hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen. 14 Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, für den streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann die Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung beanspruchen. 15 Das Studium in Deutschland ist dem Grunde nach förderungsfähig. Es handelt sich um eine Erstausbildung, da die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht durch die Ausbildung im Ausland erschöpft hat. Zwar hat die Klägerin in Russland bereits eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung abgeschlossen (1.). Doch vermittelt der russische Abschluss weder eine Berufsqualifikation im Inland (2.) noch kann der Klägerin die im Ausland erworbene Berufsqualifikation entgegengehalten werden (3.). Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als nach einem Ausbildungsabbruch aufgenommene andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist; denn zumindest stünde ein Ausbildungsabbruch der Förderung des Studiums in Deutschland deshalb nicht entgegen, weil er auf einem unabweisbarem Grund beruhte (4.). Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung in der mit dem Hauptantrag begehrten Förderungsart hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen (5.). 16 1. Die in Russland abgeschlossene Ausbildung ist entgegen dem Klägervorbringen nicht schon deshalb förderungsunschädlich für eine in Deutschland aufzunehmende Ausbildung, weil sie nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung umfassen würde. Die berufsbildende Ausbildung dauerte nicht weniger als drei Jahre. Zwar mag die im September 2005 aufgenommene Ausbildung an der Staatlichen Universität A. zumindest in ihrer Anfangsphase nicht das Niveau eines deutschen Hochschulstudiums erreicht haben. Denn Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer russischen Hochschule ist eine lediglich zehnjährige Mittelschulausbildung. Doch kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch eine nicht auf Hochschulniveau durchgeführte berufsbildende Ausbildung den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpfen. Die Ausbildung des Klägerin war nach den Angaben im Zeugnis, dass die Regelstudienzeit bei einer Direktausbildung fünf Jahre betrage, auf zehn Semester angelegt, unter Einschluss zuletzt auch des von der Klägerin bis Mitte Mai 2012 absolvierten und im Zeugnis ausgewiesenen Diplomvorbereitungspraktikums. Der Ausbildung kann auch nicht deshalb der berufsbildende Charakter abgesprochen werden, weil sie auch allgemeinbildende Inhalte aufwies. Allgemeinbildend ist eine Ausbildung nur, wenn sie ausschließlich auf einen Abschluss des allgemeinen Schulwesens abzielt (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14), was hier wegen des erworbenen Abschlusses „Jurist/Diplom“ nicht der Fall war. 17 2. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht schon deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erschöpft, weil der russische Abschluss „Juristin/Diplom“ in Deutschland berufsqualifizierend wäre. Der in Russland erworbene Abschluss ermöglicht in Deutschland nicht die Ausübung eines Berufs (vgl. zu einem in Mazedonien erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2015, 2 E 5/15). Dies gilt zum einen hinsichtlich der juristischen Berufsbilder, die wie z.B. der Beruf des Rechtsanwalts zu den in dem Sinne reglementierten Berufen gehören, dass der Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Zum anderen ist der Klägerin auch nicht die Ausübung desjenigen Berufes in Deutschland eröffnet, zu dem die erste Prüfung für Juristen qualifiziert, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a des Deutschen Richtergesetzes (i.d.F. v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2515 – DRiG; vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.12.2014, HmbGVBl. S. 495 – HmbHG) das Studium der Rechtswissenschaft abschließt. Zumindest weist eine erste Prüfung, welche die außerhalb der Europäischen Union stehende russische Rechtsordnung zum Gegenstand hat, nicht die Befähigung nach, die eine auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung bezogene erste Prüfung für Juristen belegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches bestimmte Berufsbild die Klägerin aufgrund ihrer russischen Ausbildung im Inland ausfüllen könnte. 18 3. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung ist auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erschöpft, weil der erworbene Abschluss in Russland berufsqualifizierend ist. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. 2.) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Die Kammer macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13). 19 Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden. 20 Zwar betreffen diese Ausführungen zunächst den Fall, dass erst die Auslandsausbildung abgeschlossen und dann die Ehe mit einem Deutschen geschlossen wird, nicht den hier vorliegenden, umgekehrten Fall. Doch rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, auch der Klägerin in teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten, weil die offene Wahlmöglichkeit erst nach dem Abschluss der Ausbildung im Ausland eintrat. Im Einzelnen: 21 Es kann dahinstehen, ob nach dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung bis zum Studienbeginn in Deutschland Verzögerungen auftraten. Denn anders als die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 10 BAföG stellen die sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 BAföG nicht auf das bloße Lebensalter des Auszubildenden, sondern auf seinen bisherigen Ausbildungsweg ab. Die russische Ausbildung endete am 14. Mai 2010 mit dem Diplomvorbereitungspraktikum. Für das Ende einer Hochschulausbildung ist nach § 15b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Da Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG auch für ein im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte gefordertes Praktikum geleistet wird, zählt das im Zeugnis vom Juni 2010 ausgewiesene Diplomvorbereitungspraktikum noch zur Ausbildung. 22 Die Verzögerungen zwischen dem Eheschluss am 10. September 2009 und dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung am 14. Mai 2010 führen ebenso wenig dazu, dass der Klägerin ihr in Russland erworbener Abschluss entgegengehalten werden könnte. Die durch den Eheschluss mit einem Deutschen ermöglichte Zäsurwirkung, die eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG rechtfertigt, trat im vorliegenden Einzelfall nicht bereits mit Eheschluss ein, sondern erst mit der realen Möglichkeit zum Familiennachzug. 23 Der Klägerin war es im Zeitpunkt des Eheschlusses in Lübeck am 10. September 2009 noch verwehrt, sich mit der Perspektive des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland aufzuhalten. Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug musste sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Sprachniveau A 1 erwerben, d.h. sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Eheschluss noch nicht über dafür hinreichende Sprachkenntnisse verfügte. Ihr Ehemann stammt ebenfalls aus Russland, und die einzige in Schule und Studium vermittelte Fremdsprache war Englisch. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie zunächst die erforderlichen Sprachkenntnisse erwarb, bevor sie ein Visum zum Familiennachzug beantragte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht sind Nachzugsverzögerungen von bis zu einem Jahr, die bei der Visumserteilung für Ehegatten von Deutschen durch das Spracherfordernis entstehen, zumutbar (BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 12/12, BVerwGE 144, 141, juris Rn. 28). Diese aufenthaltsrechtliche Lage kann im Ausbildungsförderungsrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Klägerin nicht früher um den Erwerb der notwendigen Deutschkenntnisse bemüht hatte. Den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse hat die Klägerin während eines Deutschlandaufenthalts von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 erbracht, nachdem ihr Ehemann mit dem 30. Juni 2010 seinen Wehrdienst beendet hatte. Eine zumutbare frühere Möglichkeit zum Spracherwerb bestand für die Klägerin nicht. Nach ihrem Vortrag wurde der nächste Deutschkurs in E., 1.200 km von ihrem Wohnort A. entfernt, angeboten. Die Klägerin durfte auch annehmen, dass es auch im Hinblick auf ihren zukünftigen Ausbildungsweg in Deutschland nicht sinnlos wäre, die bereits sehr weit vorangeschrittene Ausbildung in Russland abzuschließen. Nach den Angaben der Homepage der Datenbank „anabin“ der Kultusministerkonferenz berechtigt der „Abschluss eines mindestens vierjährigen Studiums“ an einer anerkannten ausländischen Hochschule zum direkten Zugang (für alle Fächer) zu allen Hochschulen. Die Möglichkeit eines fachorientierten Zugangs zum rechtswissenschaftlichen Studium nach zwei erfolgreichen Studienjahren musste der Klägerin nicht bekannt sein. 24 4. Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist. Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung wären jedenfalls gegeben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung dann geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. 25 Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus nahm die vor Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422 – 23. BAföGÄndG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass im Fall der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ein Ausbildungsabbruch vorliege (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 15 ff.). Dieser beruhe auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG, nicht aber auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die Rechtsprechung zielte darauf ab, eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG zu eröffnen, nach dem Auszubildenden an Hochschulen Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen geleistet wird. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG gewährt. Nach der bis zum 23. BAföGÄndG geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG wurde davon eine Rückausnahme nur im Fall eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs aus unabweisbarem Grund gemacht, wobei die Rechtsprechung annahm, dass im Sinne dieser Vorschrift kein unabweisbarer Grund vorliege. Dieser Konstruktion ist jedoch mit der Ergänzung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das 23. BAföGÄndG, nach der auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund keine Ausnahme von der günstigeren Förderungsart nach § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG greift (s.u. 5.), der Boden entzogen worden. Soweit diese Rechtsprechung aber weiterhin Gültigkeit beanspruchen sollte, wäre – in Anwendung der Rechtsprechung – ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu bejahen. 26 5. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen. Es ist nicht lediglich Förderung als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG zu gewähren. 27 Zwar wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen geleistet. Doch gilt diese Vorschrift nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat. Diese Voraussetzungen liegen – einen Abbruch der Ausbildung unterstellt – jedenfalls vor. Nichts anderes folgt aus der zur früheren Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit folgender Begründung verneinte (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18): 28 „Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 'die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist', überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 ). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“ 29 Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines wichtigen Grundes. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit dem 23. BAföGÄndG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). II. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.