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Urteil

5 K 1454/12

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grenzmarkierungen (VZ 299) dürfen nur dort angeordnet werden, wo ein bereits bestehendes Halt- oder Parkverbot bezeichnet, verlängert oder verkürzt wird. • Ob eine Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO 'schmal' ist, beurteilt sich einzelfallbezogen nach der Zumutbarkeit der zum Ein- und Ausfahren erforderlichen Rangiermanöver. • Zweimaliges Vor- und Zurücksetzen (zwei Rangiervorgänge) ist unter den dortigen Verhältnissen zumutbar und rechtfertigt nicht zwingend die Anordnung einer Grenzmarkierung. • Die Straßenverkehrsbehörde hat bei Anordnung von Verkehrszeichen ihr Ermessen darauf zu stützen, dass die Maßnahme wegen der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 StVO).
Entscheidungsgründe
Grenzmarkierung (VZ 299) nur bei unzumutbarem Rangieraufwand; zweimaliges Rangieren noch zumutbar • Grenzmarkierungen (VZ 299) dürfen nur dort angeordnet werden, wo ein bereits bestehendes Halt- oder Parkverbot bezeichnet, verlängert oder verkürzt wird. • Ob eine Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO 'schmal' ist, beurteilt sich einzelfallbezogen nach der Zumutbarkeit der zum Ein- und Ausfahren erforderlichen Rangiermanöver. • Zweimaliges Vor- und Zurücksetzen (zwei Rangiervorgänge) ist unter den dortigen Verhältnissen zumutbar und rechtfertigt nicht zwingend die Anordnung einer Grenzmarkierung. • Die Straßenverkehrsbehörde hat bei Anordnung von Verkehrszeichen ihr Ermessen darauf zu stützen, dass die Maßnahme wegen der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 StVO). Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in einer Straße mit etwa 5,20 m Fahrbahnbreite. Die Beklagte ordnete am 19.05.2011 gegenüber der Zufahrt des Nachbargrundstücks eine rund 10 m lange Grenzmarkierung (VZ 299) an; diese liegt mittig gegenüber der Einfahrt des Beigeladenen. Die Beigeladene hatte die Behörde gebeten, da nach ihren Angaben Parken gegenüber der Einfahrt regelmäßiges Ein- und Ausfahren ohne schwieriges Rangieren unmöglich mache. Die Beklagte führte zwei Fahrversuche mit einem durchschnittlichen Pkw durch und begründete die Markierung mit der Beeinträchtigung der Zufahrt. Die Kläger widersprachen und erhoben Klage mit dem Ziel, die Anordnung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beseitigung der Grenzmarkierung zu erreichen. Das Gericht hielt die Klage für zulässig und führte zur Entscheidung einen Ortstermin und rechtliche Prüfung durch. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war fristgerecht und klagebefugt; ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann parallel geltend gemacht werden (§§ 42, 113 VwGO). • Rechtsgrundlagen: § 45 Abs.1, Abs.9 StVO (Ermächtigung und Erforderlichkeit von Verkehrszeichen) sowie § 12 Abs.3 Nr.3 StVO (Parkverbot vor und gegenüber Grundstückszufahrten) in Verbindung mit VZ 299. • Tatbestandsprüfung: VZ 299 setzt ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot voraus; eine Grenzmarkierung darf nur bezeichnen, verlängern oder verkürzen. Im vorliegenden Fall lag kein derartiges Parkverbot zugunsten der gegenüberliegenden Zufahrt begründender Umstand vor. • Einzelfallabwägung: Die Beurteilung, ob eine Fahrbahn 'schmal' im Sinne des § 12 Abs.3 Nr.3 StVO ist, richtet sich nach der Zumutbarkeit der zum Ein- und Ausfahren erforderlichen Rangiermanöver unter Berücksichtigung der örtlichen Eigenheiten. • Tatsächliche Würdigung: Die von der Beklagten durchgeführten Fahrversuche mit einem durchschnittlichen Pkw ergaben, dass zum Ein- bzw. Ausfahren regelmäßig nicht mehr als zwei Rangiervorgänge erforderlich sind. • Rechtsfolgenabwägung: Zwei Rangiervorgänge sind unter den örtlichen Verhältnissen zumutbar; ein generelles Parkverbot gegenüber der Zufahrt war nicht erforderlich, sodass die Anordnung der Grenzmarkierung rechtswidrig war. • Folge: Die Beklagte ist zur Beseitigung der Grenzmarkierung verpflichtet; eine Verletzung der Klägerrechte liegt vor (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Das angeordnete Verkehrszeichen 299 und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig; die Beklagte wird unter Aufhebung der Anordnung und des Widerspruchsbescheids verurteilt, die Grenzmarkierung zu beseitigen. Begründend liegt zugrunde, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 StVO i.V.m. § 12 Abs.3 Nr.3 StVO und VZ 299 nicht vorliegen, weil die Straße bei zweimaligem Rangieren ein Ein- und Ausfahren noch zumutbar ermöglicht und damit kein zwingender Bedarf für die Kennzeichnung vorlag. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.