Urteil
1 K 334/16
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die erneute Bewertung ihrer Leistung in der im Schuljahr 2014/2015 am ...-Gymnasium im Fach Geschichte als Präsentationsprüfung abgelegten mündlichen Abiturprüfung. 2 Die Klägerin, im Fach Geschichte mit 13, 14, 14 und 12 Punkten vorzensiert, erhielt am 10. Juni 2015 die Aufgabe für ihre mündliche Abiturprüfung. Die Aufgabenstellung lautete: „Analysieren Sie machtstabilisierende Faktoren im deutschen Nationalstaat des 19. Jahrhunderts“. Am 17. Juni 2015 gab die Klägerin ihre „Dokumentation zur Präsentationsprüfung“ ab. Darin formulierte sie die Aufgabenstellung wie folgt: „Analysieren Sie die machtstabilisierenden Faktoren des deutschen Nationalismus im 19. Jahrhundert.“ Die Dokumentation enthält eine von der Klägerin entwickelte Leitfrage („Inwiefern konnte der einmal im 19. Jahrhundert von den Massen aufgenommene deutsche Nationalgedanke nicht mehr unterdrückt werden?“), die Gliederung des Vortrags, eine Zusammenfassung des Inhalts sowie die Beantwortung der Leitfrage. Der Referent Herr ... erstellte zur Präsentationsprüfung der Klägerin einen Erwartungshorizont. 3 Am 24. Juni 2015 legte die Klägerin die Präsentationsprüfung in Gestalt eines 15-minütigen medienunterstützten Vortrags und eines anschließenden ebenfalls 15-minütigen Fachgesprächs mit dem Prüfungsausschuss ab. Der Prüfungsausschuss bewertete die Leistung der Klägerin mit vier Punkten (Note: ausreichend). Im Protokoll der mündlichen Prüfung heißt es, die Klägerin habe den Inhalt der Aufgabenstellung nur ansatzweise gestreift, ohne den Begriff Nationalstaat zu erfassen und darzustellen. Somit habe sie den Kern der Aufgabenstellung verfehlt. Im anschließenden Prüfungsgespräch habe sie jedoch mit Einhilfen fragmentarisches historisches Fachwissen gezeigt. Ihre Formulierungen seien dabei häufig/zumeist undifferenziert und unpräzise gewesen. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2015 legte die Klägerin gegen die Bewertung der mündlichen Abiturprüfung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Aufgabenstellung sei missverständlich und irreführend gewesen. Sie habe davon ausgehen können, dass die Gründe hätten analysiert werden sollen, die zur Entstehung des stabilen deutschen Nationalstaats im 19. Jahrhundert geführt hätten. Der „Deutsche Nationalstaat“ sei im Gegensatz zum „Deutschen Reich“ kein fest definierter Begriff. Deshalb seien nähere Angaben hierzu erforderlich gewesen. Die Bezugnahme auf das 19. Jahrhundert sei zu ungenau. Dies gelte auch für den Begriff „machtstabilisierende Faktoren“, da nicht deutlich sei, ob damit die Macht des Kaisers, des Volkes, der Parlamentarier oder des Reichskanzlers gemeint sei und sich die Stabilisierung auf die Innen- oder Außenpolitik beziehen solle. Zudem sei der Begriff „Macht“ fehlerhaft verwendet worden, da es nicht um die persönliche Macht einer bestimmten Person oder Gruppe, sondern um die Beständigkeit des Systems gegangen sei. Diese unbestimmte Aufgabenstellung habe bei der Bewertung ihrer Schwerpunktsetzung berücksichtigt werden müssen. An einer festen Lösungsskizze hätten sich die Prüfer daher nicht orientieren dürfen. Zudem hätten diese nach Erhalt der Dokumentation erkennen müssen, dass die Aufgabenstellung missverständlich gewesen sei und sie zu deren Klarstellung beitragen müssten. Auch aus dem Sinn und Zweck von § 26 APO-AH ergäbe sich, dass einem Missverständnis der Aufgabenstellung vorzubeugen sei. Ein Kandidat, der das Thema zu verfehlen drohe, sei darauf hinzuweisen. Angesichts ihrer Vorzensuren liege die in der mündlichen Prüfung mit nur vier Punkten bewertete Leistung weit unter ihrem Niveau. Grund hierfür sei nicht fehlendes Wissen, sondern die ungenaue Aufgabenstellung gewesen. 5 Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der behördliche Referent für das Fach Geschichte nahmen zum Widerspruch der Klägerin Stellung. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bessere Bewertung ihrer Prüfungsleistung. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses liege innerhalb seines Bewertungsspielraums und weise keine Bewertungsfehler auf. Insbesondere begegne die Formulierung der Aufgabenstellung keinen rechtlichen Bedenken. Diese sei einerseits so offen gehalten, dass unterschiedliche Leitfragen hätten entwickelt werden können. Andererseits gehe aus der Aufgabenstellung eindeutig hervor, dass sich die geforderte Analyse auf die machtbildenden Faktoren im deutschen Nationalstaat des 19. Jahrhunderts habe beziehen sollen und nicht auf Faktoren, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zur Entstehung des Nationalgedankens beigetragen hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Geschichtsprüfung. Die Prüfung sei nicht verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Insbesondere begründe der unterbliebene Hinweis auf die absehbare Verfehlung des Themas nach der Entgegennahme der Dokumentation keinen Verfahrensfehler. Ein solcher Hinweis wäre eine unzulässige Hilfeleistung gewesen, da die Interpretation der Aufgabenstellung Teil der Prüfungsleistung sei. 7 Am 27. Januar 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst unter Wiederholung und Vertiefung ihres vorprozessualen Vortrags ergänzend geltend gemacht, die Bewertung ihrer Prüfungsleistung sei allein aufgrund des Vortragsinhalts erfolgt, obwohl es sich dabei nach dem der Prüfung zugrunde zu legenden Bewertungsraster neben dem Aufbau der Präsentation, der Kommunikation und der Medienkompetenz nur um eines von vier Kriterien handele. 8 Der Prüfungsausschuss hat am 12. Februar 2016 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Danach habe er in seiner Notenfindung auch die gesehenen Fähigkeiten in den Bereichen Präsentation, Kommunikation und Medienkompetenz berücksichtigt. Andernfalls hätte sich ein Prüfungsergebnis unterhalb von vier Punkten ergeben. Die Prüfungsnote setze sich zu 10 % aus dem Aufbau der Präsentation (Bewertung mit sieben Leistungspunkten), zu 20 % aus dem Inhalt der Präsentation (Bewertung mit null bis einem Leistungspunkt), zu 10 % aus der Kommunikation bei der Präsentation (Bewertung mit sechs Leistungspunkten), zu 10 % aus der Medienkompetenz bei der Präsentation (Bewertung mit sechs Leistungspunkten) und zu 50 % aus dem Fachgespräch (Bewertung mit zwei bis drei Leistungspunkten) zusammen. 9 Hierzu trägt die Klägerin vor, der Umstand, dass diese Stellungnahme erst nachträglich erstellt worden sei, zeige, dass die Bewertung sich ursprünglich nicht am Bewertungsraster orientiert habe. Die ergänzende Stellungnahme lasse nur den Schluss zu, dass andere als objektive Beweggründe für die Bewertung ausschlaggebend gewesen seien. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung der Bewertung ihrer Leistung in der als Präsentationsprüfung im Fach Geschichte abgelegten mündlichen Abiturprüfung vom 24. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2016 zu verpflichten, diese Leistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid und die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 12. Februar 2016. Ergänzend trägt sie vor, die Fachkonferenz Geschichte des ...-Gymnasiums habe das Bewertungsraster als Bewertungsgrundlage für die mündlichen Abiturprüfungen standardisiert. Die Klägerin kenne das Bewertungsraster aus dem Geschichtsunterricht und habe im Rahmen der allgemeinen Prüfungsvorbereitung am 3. Juni 2015 ein weiteres Exemplar hiervon erhalten. Das Bewertungsraster fungiere als Hilfestellung für die Prüfungskommission und biete Orientierung, indem es dabei helfe, die Prüfung differenziert zu reflektieren und konkrete Gesprächsanlässe für die Notenfindung anzubieten. 15 Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. 16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 17 Die Bewertung der Leistung der Klägerin in der am ...-Gymnasium als Präsentati-onsprüfung im Fach Geschichte abgelegten mündlichen Abiturprüfung und der Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erneute Bewertung ihrer Prüfungsleistung. 18 1. Rechtsgrundlage der Abiturprüfung ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137, mit späteren Änderungen; im Folgenden: APO-AH). Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 APO-AH entscheiden die Prüflinge zu Beginn des dritten Semesters, ob sie die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach als Präsentationsprüfung ablegen wollen. In diesem Fall halten die Prüflinge einen 15 Minuten langen medienunterstützten Vortrag (Präsentation), dem ein ebenfalls 15 Minuten langes Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss folgt (§ 26 Abs. 3 Satz 2 APO-AH). Die Prüflinge erhalten die Aufgabenstellung für die Präsentationsprüfung zwei Wochen vor dem Prüfungstermin und geben eine Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf sowie alle Inhalte der Präsentation bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ab (§ 26 Abs. 3 Satz 4 APO-AH). Im Anschluss an die Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl für die in der Prüfung erbrachten Leistungen fest und gibt dem Prüfling das Ergebnis unverzüglich bekannt (§ 26 Abs. 5 APO-AH). 19 2. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Leistung der Klägerin in der mündlichen Abiturprüfung mit vier Punkten zu bewerten, rechtlich nicht zu beanstanden. 20 a) Bei der Bewertung der Leistungen in der Abiturprüfung und allgemein bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, juris, Rn. 52 f.; BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, juris, Rn. 55; VG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2015, 2 E 2659/15, n. v.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 635 und Fn. 252 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Prüflinge aufgrund nachgesuchten Rechtsschutzes gegen eine Prüfungsentscheidung die Chance einer von den Maßstäben der Prüfer, die auch durch ihre persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen beeinflusst sein können, unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, a.a.O.). 21 Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung deshalb darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen (zu dieser Obliegenheit: BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19/93, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, juris, Rn. 23) Verfahrensfehler vorliegen und die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (BVerfG, a.a.O., Rn. 56; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 636). Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind dabei grundsätzlich durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 509 m.w.N.). Verfahrensfehler sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen Anspruch auf Neubewertung zu bewirken, sondern einen Anspruch auf eine erneute Prüfung (VG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2015, 2 E 2659/15, n. v.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 500 und Fn. 896 m.w.N.), da ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler sich nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen lässt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 500 und Fn. 897 m.w.N.). 22 b) Nach diesen Vorgaben besteht ein Anspruch der Klägerin auf erneute Bewertung ihrer Prüfungsleistung nicht. Sie hat mit ihren Einwendungen nicht aufgezeigt, dass die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten hätten. Im Einzelnen: 23 aa) Die zentrale Einwendung der Klägerin, die Prüfungsaufgabe sei nicht hinreichend klar und eindeutig formuliert gewesen, hätte im Falle ihrer Begründetheit keinen Bewertungs-, sondern einen Verfahrensfehler zur Folge, der nicht zur Neubewertung, sondern zur Wiederholung der Prüfung führen würde (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 500). Ein solches Begehren ist von dem ausschließlich auf Neubewertung gerichteten Klagantrag nicht erfasst. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass der Klagantrag entgegen des zuvor angekündigten Hilfsantrags nicht auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin zu einer erneuten mündlichen Prüfung gerichtet sein solle. 24 Im Übrigen ist die Einwendung auch in der Sache nicht begründet. Der Zweck der Prüfung in Gestalt der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings verlangt, dass der Prüfungsstoff so aufbereitet ist, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer zu erkennen vermag, welche Leistung von ihm verlangt wird. Die Prüfungsaufgabe muss daher verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein (BVerwG, Urt. v. 9.8.1996, 6 C 3/95, juris, Rn. 40; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 396). Diesen Anforderungen wird die Aufgabenstellung hier gerecht. 25 (1) Adressat der Aufgabe war ein hinreichend vorbereiteter Prüfling einer mündlichen Abiturprüfung im Fach Geschichte auf grundlegendem Anforderungsniveau. In der Abiturprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gestellt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 APO-AH). Die mündliche Prüfung der Klägerin erfolgte, dem vorangegangenen Geschichtsunterricht in der Studienstufe entsprechend (§ 20 Abs. 2 Satz 4 APO-AH), auf grundlegendem Anforderungsniveau. Der auf diesem Niveau erfolgende Fachunterricht vermittelt die Kenntnis grundlegender wissenschaftlicher Arbeitsweisen sowie Einsichten in die wichtigsten Gegenstände und Zusammenhänge des jeweiligen Faches (§ 5 Abs. 2 Satz 2 APO-AH). Hierzu gehören im Fach Geschichte die in der Studienstufe behandelten Themengebiete „Macht und Herrschaft in der europäischen Geschichte“ und „Staat und Nation in der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts“. 26 (2) Für einen solchen Prüfling in der Situation der Klägerin war die nach der Aufgabenstellung („Analysieren Sie machtstabilisierende Faktoren im deutschen Nationalstaat des 19. Jahrhunderts“) zu erbringende Leistung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit – die Prüflinge erhalten die Aufgabenstellung zwei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 26 Abs. 3 Satz 5 APO-AH) – unschwer zu erkennen. Im Einzelnen: 27 (a) Der Begriff „analysieren“ fordert nach einer Handreichung des Referenten Herrn ... für seine Schüler dazu auf, „historische Sachverhalte kriterienorientiert oder aspektgeleitet [zu] erschließen“. Ausweislich der Stellungnahme des Referenten zum Widerspruch, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, war dieser Begriff den Schülern aus dem Geschichtsunterricht in der Studienstufe bekannt und wurde er in allen Semestern vor den Klausuren besprochen. 28 (b) Der Begriff „machtstabilisierende Faktoren“ setzt am Begriff der „Macht“ an, der den Schülern ebenfalls bekannt war, weil er im Unterricht des ersten Semesters der Studienstufe insbesondere mit den unterschiedlichen Definitionen Max Webers und Michel Foucaults behandelt worden ist. An diesen Begriff anknüpfend waren nach Maßgabe der Aufgabenstellung Faktoren zu erschließen, die diesbezüglich stabilisierende Wirkung erzeugt haben. Dass insoweit unterschiedliche Faktoren herausgearbeitet werden konnten, steht den Anforderungen an die Eindeutigkeit der Aufgabenstellung nicht entgegen. 29 (c) Die Formulierung „im deutschen Nationalstaat des 19. Jahrhunderts“ bezieht sich, für einen hinreichend vorbereiteten Abitur-Prüfling klar erkennbar, auf das Deutsche Reich. Im 19. Jahrhundert entstand ein deutscher Nationalstaat – im Sinne eines Staatsmodells, das auf der Idee und Souveränität der Nation beruht („https://de.wikipedia.org/wiki/Natio-nalstaat“; letzter Abruf am 26.7.2016) – erst mit der Gründung des Deutschen Reiches im Januar 1871 („https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Reichsgr%C3%BCndung“; letzter Abruf am 26.7.2016). Das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen war aufgrund seines vor- und übernationalen Charakters nicht als (deutscher) Nationalstaat zu charakterisieren („https://de.wikipedia.org/wiki/Heiliges_R%C3%B6misches_Reich“; letzter Abruf am 26.7.2016). Nach dessen Erlöschen am 6. August 1806 existierte auf dem Gebiet des späteren Deutschen Reiches kein einheitlicher deutscher Nationalstaat, sondern ein „Flickenteppich“ kleinerer Staaten, aus denen Preußen und Österreich als Großgebilde herausragten („http://www.geschichte-lexikon.de/deutsche-reichsgruendung.php“; letzter Abruf am 26.7.2016). Vor diesem Hintergrund musste einem hinreichend vorbereiteten Prüfling klar sein, dass auf das im Januar 1871 gegründete Deutsche Reich abzustellen war, ohne dass dieses in der Aufgabenstellung ausdrücklich hätte genannt werden müssen. Mit der weiteren Einschränkung „des 19. Jahrhunderts“ war auch der zeitliche Rahmen der Aufgabenstellung hinreichend konkret vorgegeben. 30 bb) Die Einwendung der Klägerin, die Prüfer seien verpflichtet gewesen, ihr nach Erhalt der Dokumentation zur Präsentationsprüfung einen die Aufgabenstellung präzisierenden Hinweis zu geben, hätte im Falle ihrer Begründetheit ebenfalls keinen Bewertungsfehler, sondern einen Verfahrensfehler zur Folge, der nicht zur Neubewertung, sondern zur – vom Klagantrag nicht erfassten – Wiederholung der Prüfung führen würde. Auch diese Einwendung ist im Übrigen unbegründet. 31 Ein präzisierender Hinweis aufgrund unklarer oder missverständlicher Aufgabenstellung war nicht geboten, weil die Aufgabe – wie bereits ausgeführt – verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig formuliert war. Ein hinreichend vorbereiteter Abitur-Prüfling konnte daraus unschwer erkennen, welche Leistung von ihm verlangt wurde. 32 Der Umstand, dass die Klägerin angesichts ihrer Ausführungen in der Dokumentation zur Präsentationsprüfung das Thema zu verfehlen drohte, vermochte eine Hinweispflicht der Prüfer ebenfalls nicht zu begründen. Eine solche Hinweispflicht ergibt sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelungen zur Präsentationsprüfung in § 26 Abs. 3 APO-AH. Die richtige Erfassung einer – wie hier – korrekt formulierten Aufgabenstellung gehört vielmehr zu den von den Prüflingen selbst zu erbringenden Leistungen. Ein nach Abgabe der Dokumentation zur Präsentationsprüfung erfolgender inhaltlicher Hinweis der Prüfer wäre nicht mit dem Gebot der Chancengleichheit der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren. Im Einklang hiermit ergibt sich aus dem der Klägerin vor der Prüfung zur Kenntnis gegebenen Hinweis auf die „Regelungen zur Durchführung der Präsentationsprüfung“ und einer Handreichung des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung, dass nach Ausgabe der Aufgabenstellung keine Beratung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt (Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung, Die Präsentationsleistung und die Präsentationsprüfung in der Profiloberstufe, S. 15, im Internet abrufbar unter „http://li.hamburg.de/contentblob/2818346/data/pdf-die-praesentationsleistung-und-die-praesentationspruefung-in-der-profiloberstufe.pdf“, letzter Abruf am 31.8.2016, im Folgenden: Handreichung). 33 Auch aus den von der Klägerin im Schriftsatz vom 1. September 2016 angeführten Ausführungen in der genannten Handreichung und der Richtlinie für die Aufgabenstellung und Bewertung der Leistungen in der Abiturprüfung („http://www.hamburg.de/bsb/abiturrichtlinien/“, letzter Abruf am 5. September 2016) zur Überarbeitung des Erwartungshorizonts durch den Referenten nach Abgabe der Dokumentation ergibt sich eine Hinweispflicht der Prüfer bei drohender Verfehlung des Themas nicht. Bei dem vom Referenten neben der Aufgabenstellung zu entwickelnden und nach Erhalt der Dokumentation im Hinblick auf Inhalt und Verlauf der Präsentationsprüfung zu präzisierenden Erwartungshorizont handelt es sich um ein internes Dokument der Prüfer, das den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Vorfeld der Prüfung vorzulegen ist. Hinweispflichten gegenüber den Prüflingen folgen daraus nicht. 34 cc) Mit der Einwendung, die Präsentation habe nicht dahingehend bewertet werden dürfen, dass sie den Kern der Aufgabenstellung verfehlt habe, rügt die Klägerin der Sache nach die Verletzung des allgemeingültigen Bewertungsmaßstabes, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (s. hierzu BVerfG, a.a.O., Rn. 57; BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, juris, Rn. 56; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 633). Gegen diesen Bewertungsgrundsatz hat die Prüfungskommission jedoch nicht verstoßen, weil die (fachspezifische) Bewertung der Präsentation als den Kern der Aufgabenstellung verfehlend zutreffend war. 35 Die Klägerin hat in ihrer Präsentation nicht die ihr aufgetragene Aufgabe („Analysieren Sie machtstabilisierende Faktoren im deutschen Nationalstaat des 19. Jahrhunderts“) behandelt, sondern – ausweislich der Dokumentation zur Präsentationsprüfung und des Prüfungsprotokolls – eine davon abweichende („Analysieren Sie die machtstabilisierenden Faktoren des deutschen Nationalismus im 19. Jahrhundert.“). Neben der Ergänzung eines bestimmten Artikels hinsichtlich der in Bezug genommenen machtstabilisierenden Faktoren hat die Klägerin damit die Begriffe „im deutschen Nationalstaat des 19. Jahrhunderts“ durch die Begriffe „des deutschen Nationalismus im 19. Jahrhundert“ ersetzt. Infolge dieser verändert übernommenen Aufgabenstellung hat die Klägerin ihre Analyse machstabilisierender Faktoren nicht auf das im Januar 1871 gegründete Deutsche Reich, sondern auf den „deutschen Nationalismus im 19. Jahrhundert“ bezogen und lediglich Entwicklungen im Vorfeld der Reichsgründung dargestellt. Damit hat ihre Präsentation den Kern der Aufgabenstellung verfehlt. 36 dd) Mit ihrer Einwendung, die unbestimmte Aufgabenstellung sei bei der Bewertung ihrer Schwerpunktsetzung nicht hinreichend gewürdigt worden, zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern der Prüfungsausschuss bei der (prüfungsspezifischen) Bewertung ihrer Schwerpunktsetzung seinen Beurteilungsspielraum verletzt haben könnte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Bewertung, die Präsentation habe den Kern der Aufgabenstellung verfehlt, nach den obigen Ausführungen zutreffend war. 37 ee) Soweit die Klägerin einwendet, die Bewertung sei entgegen der Vorgaben des Bewertungsrasters, das auch die Faktoren des Aufbaus der Präsentation, der Kommunikation und der Medienkompetenz nenne, allein aufgrund des Vortragsinhalts erfolgt, macht die Klägerin der Sache nach die Verletzung einer durch das Bewertungsraster erfolgten rechtlichen Bindung geltend. Auch dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. 38 Es ist nicht zu erkennen, dass für die Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung allein der Vortragsinhalt maßgebend war. Im Prüfungsprotokoll finden sich neben beschreibenden Angaben zum Aufbau der Präsentation („Eingangszitat vorgestellt“, „Leitfrage“, „Gliederung“) sowie zum Inhalt von Präsentation und Fachgespräch zwar im Wesentlichen kritische Bemerkungen inhaltlicher Art und keine Ausführungen zur Kommunikation und Medienkompetenz der Klägerin. Die Prüfungskommission hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2016 jedoch ausgeführt, sie habe bei ihrer Notenfindung auch diese Faktoren berücksichtigt, und dies näher begründet. An der Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen nach Auffassung der Kammer keine begründeten Zweifel. Es erscheint nachvollziehbar, vornehmlich inhaltliche Fragen des Prüfungsgeschehens zu protokollieren, da diese für die Bewertung auch unter Berücksichtigung des Bewertungsrasters im Vordergrund stehen. Zudem wird die Beratung des Prüfungsausschusses zu den eher formellen Fragen des Aufbaus der Präsentation, der Kommunikation und der Medienkompetenz einfacher aus dem Gedächtnis heraus stattfinden können als die Beratung zu den ggf. komplexen Fragen inhaltlicher Art. 39 Zudem bestand eine strikte rechtliche Bindung des Prüfungsausschusses an die Vorgaben des Bewertungsrasters nicht. Nach den Ausführungen des Referenten Herrn ... fungiert das Bewertungsraster lediglich als Hilfestellung für die Prüfungskommission und hilft es ihr dabei, die Prüfung differenziert zu reflektieren und konkrete Gesprächsanlässe für die Notenfindung zu finden. Eine strikte rechtliche Bindung des Prüfungsausschusses an die Vorgaben des Bewertungsrasters würde dessen Beurteilungsspielraum zudem in unzulässiger Weise beschränken (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2009, 5 ME 182/09, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 655). 40 ff) Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer sich bei ihrer Bewertung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, sind nicht ersichtlich. 41 Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Prüfungsausschuss zur Bewertung der Kriterien des Aufbaus der Präsentation, der Kommunikation und der Medienkompetenz nicht bereits im Widerspruchs-, sondern erst im Klagverfahren Stellung genommen hat. Denn eine vorherige Stellungnahme hierzu im Widerspruchsverfahren war nicht veranlasst. Zweck der Stellungnahmen der Prüfer im sog. Überdenkungsverfahren ist es, dass diese ihre prüfungsspezifischen Wertungen im Hinblick auf die erhobenen Einwendungen überdenken (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 783). Die Bewertung ihrer Prüfungsleistung allein aufgrund des Vortragsinhalts hatte die Klägerin nicht bereits im Widerspruchsverfahren gerügt, sondern erstmals im Klagverfahren. 42 Soweit die Klägerin auf ihre erheblich besseren Vorzensuren hingewiesen hat, vermag dies sachfremde Erwägungen des Prüfungsausschusses ebenfalls nicht zu begründen. Der Prüfungsausschuss hatte einzig die von der Klägerin in der mündlichen Abiturprüfung erbrachten Leistungen zu bewerten, nicht jedoch ihre vorangegangen Leistungen in der Studienstufe (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 632 m.w.N.). II. 43 Die Klägerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.