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Beschluss

9 E 5500/16

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn konkrete Tatsachen mögliche Rechtsverletzungen glaubhaft machen. • Vorprüfung nach UVPG kann auf Ergebnisse einer Umweltprüfung im Flächennutzungsplan gestützt werden; §17 Abs.3 UVPG ist analog anwendbar, um Doppelprüfungen zu vermeiden. • Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist trotz Bedenken gegen Lärm- und Wasserschutzfragen vorläufig nicht aufzuheben, wenn in summarischer Prüfung weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch voraussichtliche Überschreitungen relevanter Immissionswerte feststellbar sind. • Bei der Abwägung der Interessen überwiegt regelmäßig das Interesse des Genehmigungsinhabers an sofortiger Vollziehung, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtung gering sind. • Soweit Umweltrisiken (z. B. Wasserschutz) öffentlich-rechtlicher Natur sind, begründen sie nicht ohne Weiteres Nachbarrechte; Nachbarschutz folgt nicht zwangsläufig aus wasserrechtlichen Schutzvorschriften.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Windparkgenehmigung trotz Lärm- und Wasserschutzbedenken • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn konkrete Tatsachen mögliche Rechtsverletzungen glaubhaft machen. • Vorprüfung nach UVPG kann auf Ergebnisse einer Umweltprüfung im Flächennutzungsplan gestützt werden; §17 Abs.3 UVPG ist analog anwendbar, um Doppelprüfungen zu vermeiden. • Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist trotz Bedenken gegen Lärm- und Wasserschutzfragen vorläufig nicht aufzuheben, wenn in summarischer Prüfung weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch voraussichtliche Überschreitungen relevanter Immissionswerte feststellbar sind. • Bei der Abwägung der Interessen überwiegt regelmäßig das Interesse des Genehmigungsinhabers an sofortiger Vollziehung, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtung gering sind. • Soweit Umweltrisiken (z. B. Wasserschutz) öffentlich-rechtlicher Natur sind, begründen sie nicht ohne Weiteres Nachbarrechte; Nachbarschutz folgt nicht zwangsläufig aus wasserrechtlichen Schutzvorschriften. Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Gebiet Curslack. Die Anlagen mit Nabenhöhen bis 120 m sollen in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets errichtet werden; das Grundstück der Antragsteller liegt knapp 1 km westlich einer Anlage. Die Genehmigungsbehörde ordnete auf Antrag der Betreiberin die sofortige Vollziehung an. Die Antragsteller rügten insbesondere unzulässige Lärmimmissionen, mangelhafte Lärmprognosen, Defizite in der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Gefährdungen des Wasserschutzgebiets. Die Behörde und die Betreiberin verteidigten die Lärmberechnungen nach DIN ISO 9613-2, die ordnungsgemäße Vorprüfung und verwiesen auf umfangreiche Nebenbestimmungen zum Schutz des Wasserschutzgebiets. Die Vollziehung für eine Anlage wurde in einem Punkt vorläufig ausgesetzt wegen Vogelschutzbedenken. • Zulässigkeit: Der Antrag wurde als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5, 80 Abs.1 VwGO für zulässig befunden; die Antragsteller sind antragsbefugt, da sie plausible Tatsachen vorgetragen haben, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte ermöglichen können. • Prüfung der Erfolgsaussichten: In der summarischen Prüfung überwiegen die Erfolgsaussichten der Antragsgegnerin nicht; voraussichtlich bleibt die Genehmigung in einem Hauptsacheverfahren bestehen, weil keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder überzeugenden Verstöße gegen schutzrechtliche Vorgaben festgestellt wurden. • UVP-Vorprüfung: Die Behörde hat eine standortbezogene Vorprüfung nach §3c UVPG durchgeführt und diese auf die im Flächennutzungsplan erstellte Umweltprüfung gestützt. Eine analoge Anwendung von §17 Abs.3 UVPG auf Flächennutzungspläne ist zulässig, um Doppelprüfungen zu verhindern. Die Vorprüfung war hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar. • Öffentlichkeitsbeteiligung: Eine gesonderte Öffentlichkeitsbeteiligung nach §9 UVPG war nicht erforderlich, da keine UVP durchgeführt wurde; die Bekanntmachung der Vorprüfungsentscheidung erfolgte. • Verfahrensfehler: Mögliche formale Mängel (z. B. Handakte) führten nicht zur Aufhebung, weil sie die Entscheidung nicht beeinflussten und das Vermerk-Ergebnis in die Genehmigung eingeflossen ist. • Lärmbelastung und TA Lärm: Nach TA Lärm sind Immissionsrichtwerte maßgeblich. Selbst bei günstiger Annahme der Schutzwürdigkeit als Wohngebiet ergab die summarische Prüfung, dass die von den Anlagen ausgehende Zusatzbelastung die Relevanzschwelle überwiegend unterschreitet oder allenfalls geringfügig darüber liegt; eine Erhöhung des zulässigen Zwischenwerts wegen Gemengelage ist möglich, so dass keine rücksichtslos unzumutbaren Immissionen feststellbar sind. • Bodendämpfung/Prognosemodell: Hinweise auf neuere Forschung zu Bodendämpfung rechtfertigen im vorläufigen Rechtsschutz nicht die Zurückweisung von Schallprognosen, die nach DIN ISO 9613-2 erstellt wurden. • Wasserschutzgebiet: Die Umweltprüfung im Flächennutzungsplan hat Gefährdungen für das Wasserschutzgebiet thematisiert; die Genehmigung enthält Auflagen und Nebenbestimmungen zur Vermeidung von Gefährdungen. Wasserrechtliche Schutzvorschriften dienen der Allgemeinheit und begründen nicht notwendigerweise Nachbarrechte der Antragsteller. • Schattenwurf und technische Auflagen: Zu Schattenwurf wurde eine sensorgesteuerte Abschalteinrichtung angeordnet, die die zulässigen Höchstdauern begrenzt, sodass auch insoweit keine Rechtsverletzung ersichtlich ist. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Das Gericht hat die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestätigt, weil in der summarischen Prüfung weder ein aufhebungsreifer Verfahrensfehler nach UmwRG noch eine voraussichtliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller nach den Vorschriften des Immissionsschutz- und Umweltrechts festgestellt werden konnte. Die Vorprüfung zur UVP war nach Auffassung des Gerichts ausreichend; die Ergebnisse der Umweltprüfung im Flächennutzungsplan konnten herangezogen werden, ohne dass eine erneute umfassende UVP erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich Lärm ergaben die Prognosen unter Zugrundelegung der TA Lärm kein rücksichtsloses Immissionsniveau, und technische Auflagen (z. B. schalloptimierter Nachtbetrieb, Abschaltvorrichtung gegen Schattenwurf) mindern verbleibende Risiken. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.