Beschluss
4 AE 94/17
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn Klage und Antrag nach Ablauf der einwöchigen Frist des § 71a Abs.4 i.V.m. § 36 Abs.3 AsylG erhoben wurden.
• Eine in der Zustellung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, die die Klageerhebung in deutscher Sprache verlangt, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift hinweist.
• Wiedereinsetzung in die versäumte Klage- bzw. Antragsfrist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein; bloße Schwierigkeiten bei der Postzustellung genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei verspäteter Klageerhebung • Ein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn Klage und Antrag nach Ablauf der einwöchigen Frist des § 71a Abs.4 i.V.m. § 36 Abs.3 AsylG erhoben wurden. • Eine in der Zustellung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, die die Klageerhebung in deutscher Sprache verlangt, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift hinweist. • Wiedereinsetzung in die versäumte Klage- bzw. Antragsfrist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein; bloße Schwierigkeiten bei der Postzustellung genügen hierfür nicht ohne weiteres. Der Antragsteller richtete am 3.1.2017 Klage und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2016, in dem eine Abschiebungsandrohung enthalten war. Der Bescheid wurde der Postzustellungsurkunde zufolge am 7.12.2016 durch Niederlegung bei der Wohnunterkunft des Antragstellers zugestellt. Die Klage- und Antragsfrist nach den einschlägigen Asylvorschriften beträgt eine Woche; diese Frist lief damit am 14.12.2016 ab. Der Antragsteller behauptet, er habe den Bescheid tatsächlich erst am 29.12.2016 erhalten, weil ihm die Zustellungsurkunde erst am 27.12.2016 ausgehändigt worden sei. Er beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags sowie die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung und die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. • Zulässigkeit: Die Klage und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind nach Ablauf der einwöchigen Frist des § 71a Abs.4 i.V.m. § 36 Abs.3 AsylG bzw. § 74 Abs.1 AsylG erhoben worden und damit unzulässig. • Zustellung und Fristbeginn: Die Postzustellungsurkunde belegt die Niederlegung des Bescheids am 7.12.2016 und damit die Wirksamkeit der Zustellung nach § 3 Abs.2 VwZG i.V.m. § 181 ZPO; die einwöchige Klagefrist endete demnach mit Ablauf des 14.12.2016. • Rechtsbehelfsbelehrung: Die Belehrung, wonach die Klage in deutscher Sprache zu erheben sei, ist nicht unrichtig, weil sie die Möglichkeit der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift nicht ausschließt und die Gerichtssprache Deutsch nach § 55 VwGO verbindlich ist; ein Anspruch auf Dolmetscher für die Klageerhebung zur Niederschrift besteht nicht. • Wiedereinsetzung: Nach § 60 VwGO ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren. Der Vortrag des Antragstellers (u.a. eidesstattliche Versicherung) reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war, weil der Bescheid nachweislich an die richtige Anschrift niedergelegt und eine Abholungsmöglichkeit bestanden hat. • Kosten: Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller nach § 154 Abs.1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt, weil Klage und Antrag verspätet nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen einwöchigen Frist erhoben wurden und der Antragsteller keine ausreichenden Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist glaubhaft gemacht hat. Die Zustellungsurkunde begründet wirksame Zustellung und Fristbeginn; die angegebene Rechtsbehelfsbelehrung war nicht unrichtig. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben; der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten. Damit bleibt die Abschiebungsandrohung des Bescheids bestehen, weil kein rechtzeitig wirksamer Rechtsschutz erreicht wurde.