Beschluss
17 AE 2022/17
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation. 2 Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige kumykischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 13. September 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. September 2016 einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Antragstellung erhielt sie eine fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller. Diese wurde ihr, wie sie durch ihre Unterschrift bestätigte, sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch ausgehändigt. Auf S. 2 dieser Belehrung heißt es u.a.: 3 " Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." 4 Auf S. 4 dieser Belehrung findet sich u.a. der folgende Hinweis: 5 "Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen." 6 Mit Schreiben vom 26. September 2016, welches der Antragstellerin am 7. Oktober 2016 persönlich ausgehändigt wurde, wurde die Antragstellerin für den 7. November 2016 zur persönlichen Anhörung geladen. In diesem Schreiben heißt es u.a: 7 "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. 8 Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." 9 Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. 10 Zur persönlichen Anhörung am 7. November 2016 erschien die Antragstellerin nicht. Als sie am 8. November 2016 wegen des verpassten Termins im Anhörungszentrum der Antragsgegnerin erschien, wurde ihr ein erneutes, auf den 8. November 2016 datiertes, Ladungsschreiben ausgehändigt, mit dem sie für den 9. November 2016 zu einer erneuten persönlichen Anhörung geladen wurde. Das Schreiben enthielt denselben rechtlichen Hinweis wie das Schreiben vom 26. September 2016. Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang wiederum nicht entnehmen. 11 Am 9. November 2016 teilte der Sohn der Antragstellerin der Antragsgegnerin per Telefon mit, dass die Antragstellerin den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Die Antragstellerin erschien zum Anhörungstermin nicht. Sie befand sich nachweislich vom 9. bis zum 11. November 2016 in stationärer ärztlicher Behandlung. 12 Mit Bescheid vom 31. Januar 2017, der Antragstellerin zugestellt am 10. Februar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Das Bundesamt drohte der Antragstellerin unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 3). Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 31. Januar 2017 Bezug genommen. 13 Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2017 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus: Ihr Asylantrag könne nicht als zurückgenommen gelten. Sie sei nachweislich am 9. November 2017 im Krankenhaus gewesen. Der Arztbrief, der dies bestätige, sei der Landesunterkunft Bad Segeberg, in der sie sich zum Zeitpunkt des Anhörungstermins aufgehalten habe, auch ausgehändigt worden. Der Arztbrief sei bei der Antragsgegnerin bereits am 10. November 2016 durch ihren Sohn abgegeben worden. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 17 A 2021/17 und 17 AE 2022/17 sowie die elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 1. 20 Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. 21 a) Der Antrag ist zulässig. 22 Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin gestützt auf §§ 32 Satz 1 und 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt und der Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor. 23 Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Weder ist der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen, noch lässt die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die letztgenannte Möglichkeit ist im Vergleich zum vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Nachteilen verbunden, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. So kann das Verfahren nach Einstellung wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur ein einziges Mal wieder aufgenommen werden und dies nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Hinzu kommt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Antragstellerin keinen gleichwertigen Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet, deren Durchführung aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor dem rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich ist. Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos noch suspendiert. Vielmehr wird die Abschiebungsandrohung erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt unter Aufhebung der Einstellungsverfügung und der mit ihr verbundenen Abschiebungsanordnung entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt (vgl. VG Minden, Beschl. v. 26. Juli 2016, 10 L 1078/16.A, juris, Rn. 14 ff.). Zudem ist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG der Wiederaufnahmeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wird einem Asylbewerber die gerichtliche Überprüfung der Einstellungsentscheidung aber verweigert und gelänge es ihm nicht, vor einer - nicht mehr anzukündigenden - Abschiebung (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs.1 Satz 6 AufenthG) die für ihn zuständige Außenstelle des Bundesamtes persönlich aufzusuchen, so bliebe ihm die Heilungsmöglichkeit des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gänzlich verwehrt. Auch dies spricht dafür, in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers als gegeben zu erachten (vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 3 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 17). 24 b) Der Antrag ist auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt. 25 Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor, weil das Bundesamt gestützt auf §§ 32, 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG von einer Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen und ohne Anhörung der Antragstellerin nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. 26 §§ 32 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmen, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Antrags feststellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Letzteres ist gemäß § 32 Satz 2 AsylG in den Fällen des § 33 AsylG nach Aktenlage zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Letzteres wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 27 Vorliegend kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die gesetzliche Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt hat. Daran bestehen Zweifel, weil die Antragstellerin den Verhinderungsgrund unverzüglich gegenüber der Antragsgegnerin nachweisen muss und daher eine Vorlage des Arztbriefs, der ihren Krankenhausaufenthalt am 9. November 2017 bestätigt, bei der durch das Land Schleswig-Holstein im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg betriebenen Landesunterkunft Bad Segeberg – wohl erst am 28. November 2017 - möglicherweise nicht ausreichend gewesen ist. Die Behauptung, ihr Sohn habe den Arztbrief bereits am 10. November 2017 bei der Antragsgegnerin abgegeben, ist ebenfalls anzuzweifeln, da sich in dem von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang keine Kopie des Arztbriefs befindet. 28 Denn jedenfalls ist die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gemäß § 33 Abs. 4 AsylG auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden. Dieses Versäumnis hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung zur Folge und verletzt die Antragstellerin, da § 33 Abs. 4 AsylG ihrem Schutz dient, in ihren Rechten (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 44 m.w.N.;VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 24). 29 § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Dieser Hinweis muss gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist, in einer für ihn verständlichen Sprache erteilt werden (vgl. VG Minden, Beschl. v. 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 54; VG Arnsberg, Beschl. v. 16. Februar 2017, 2 L 134/17.A, juris, Rn. 17 ff.; VG Greifswald, Beschl. v. 31. Januar 2017, 3 B 102/17 As HGW, juris, Rn. 10; VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22;VG München, Beschl. v. 14. Februar 2017, M 18 S 17.31557, juris, Rn. 17; VG München, Urt. v. 30. November 2016, M 12 K 16.34018, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 31. Januar 2017, 2 L 4412/16.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21. November 2016, 14a L 2519/16.A, juris, Rn. 30 ff.; VG Magdeburg, Beschl. v. 8. Dezember 2016, 5 B 898/16, juris, Rn. 4; VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 10; a.A. offenbar VG Augsburg, Urt. v. 13. März 2017, Au 3 K 16.32293, juris, Rn. 20). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22). 30 Die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung genügt diesen Vorgaben nicht. Sie ist geeignet, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung „ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben" auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche (und u.U. auch formlose bzw. nichtschriftliche) Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Passage auf S. 2 der Belehrung erweckt indessen den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich schriftlich und im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch nichtschriftlich (z.B. durch Benennung bzw. Mitbringen von Zeugen) und noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22). 31 Unabhängig davon genügt die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte Belehrung auch deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie geeignet ist, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hervorzurufen. Soweit es dort heißt, dass es nachteilige Folgen haben „kann", wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, widerspricht dies der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der allgemeinen Belehrung suggeriert, tritt die Rücknahmefiktion also unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin ein. Sie ist daher geeignet, Unsicherheiten beim Antragsteller hervorzurufen, die § 33 Abs. 4 AsylG verhindern will und widerspricht somit neben dem Wortlaut auch dem Gesetzeszweck (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 23). 32 Die in den Ladungsschreiben vom 26. September und 8. November 2016 enthaltenen Hinweise genügen den vorgenannten rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Zwar sind diese Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedoch wurden diese Hinweise der zum damaligen Zeitpunkt rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin nur auf Deutsch und damit entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU nicht in einer Sprache erteilt, deren Kenntnis bei ihr vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Hinweise darauf, dass die Antragstellerin die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 2. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.