Urteil
7 K 4333/15
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundstückseigentümer kann Anspruch auf Ausnahmegenehmigung zur Fällung eines nach Baumschutzverordnung geschützten Baumes haben, wenn dessen Verbleib die sinnvolle Bebaubarkeit des Grundstücks in unzumutbarer Weise zerstört.
• Bei der Abwägung nach § 4 BaumSchV sind die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Beschränkungen sowie die DIN 18920 zum Schutz des Wurzelbereichs maßgeblich zu berücksichtigen.
• Das Ermessen der Behörde kann auf Null reduziert sein, wenn bei fehlerfreier Ermessensausübung nur die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
Ausnahmegenehmigung zur Fällung eines geschützten Baumes bei unzumutbarer Einschränkung der Bebaubarkeit • Ein Grundstückseigentümer kann Anspruch auf Ausnahmegenehmigung zur Fällung eines nach Baumschutzverordnung geschützten Baumes haben, wenn dessen Verbleib die sinnvolle Bebaubarkeit des Grundstücks in unzumutbarer Weise zerstört. • Bei der Abwägung nach § 4 BaumSchV sind die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Beschränkungen sowie die DIN 18920 zum Schutz des Wurzelbereichs maßgeblich zu berücksichtigen. • Das Ermessen der Behörde kann auf Null reduziert sein, wenn bei fehlerfreier Ermessensausübung nur die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in Betracht kommt. Die Kläger sind Eigentümer eines vorderen Wohngrundstücks in Hamburg, das mit einem Einfamilienhaus nach Baugenehmigung gemäß § 61 HBauO bebaut werden soll. Auf dem Grundstück steht eine etwa 100 Jahre alte, besonders erhaltenswürdige Rotbuche nahe der südöstlichen Grenze (Nr. 27). Die Kläger beantragten am 7.9.2014 die Fällung der Buche; die Behörde erteilte nur für andere Bäume, lehnte aber die Fällung der Rotbuche ab und verpflichtete zum Schutz nach DIN 18920. Widerspruch und Klage der Kläger folgten mit dem Vorbringen, der Verbleib des Baumes mache die geplante Bebauung unmöglich oder unzumutbar; als Alternative werde nur eine wirtschaftlich nicht sinnvolle, deutlich kleinere Bebauung möglich. Die Behörde hielt Modifikationen des Baukörpers für zumutbar und verwies auf die Schutzanforderungen und Unsicherheiten zum Wurzelverlauf. • Rechtliche Grundlage ist § 4 der Hamburger Baumschutzverordnung in Verbindung mit § 2 BaumSchV (Verbot der Entfernung) und der Möglichkeit von Ausnahmen, wobei eine Abwägung mit Art. 14 GG (Eigentum) vorzunehmen ist. • Die streitgegenständliche Rotbuche ist nach § 1 und § 2 BaumSchV geschützt und nach Gutachten besonders erhaltenswert; somit greift das Veränderungsverbot grundsätzlich. • Die Erteilung einer Ausnahme nach § 4 BaumSchV ist möglich, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt; Maßstab sind die Zumutbarkeit für den Eigentümer und die Vereinbarkeit mit dem Zweck der Baumschutzverordnung. • Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorgaben (Festsetzung "W 1 o", Beschränkung der bebaubaren Fläche, Anwendung von § 34 BauGB, Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs.5 HBauO, Zufahrtsstreifen) begrenzen die nutzbare Baufläche erheblich. • Die DIN 18920 bestimmt den zu schützenden Wurzelbereich als Kronentraufe plus 1,50 m; aufgrund Kronendurchmesser und Gutachten ergibt sich ein Wurzelbereich von ca. 11 m, der das faktische Baufenster praktisch auf eine schmale sichelförmige Fläche reduziert. • Die Behörde hat nicht substantiiert dargelegt, dass technische Schutzmaßnahmen oder ein atypischer Wurzelverlauf die Bebaubarkeit in zumutbarer Weise wiederherstellen würden; weitere Ermittlungen waren nicht geboten, weil die Behörde dazu keinen konkreten Vortrag lieferte. • Vor diesem Hintergrund führt der Verbleib des Baumes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums i.S.v. Art.14 GG, weil die wirtschaftlich sinnvolle Bebauung des Grundstücks faktisch unmöglich würde. • Das Ermessen der Behörde ist daher auf Null reduziert; die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Rotbuche. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Klägern die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV zur Fällung der Rotbuche Nr.27 zu erteilen und hebt die entsprechenden Bescheide auf. Die Verweigerung der Ausnahme war rechtswidrig, weil der Verbleib des Baumes die sinnvolle Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger in unzumutbarer Weise beseitigt und damit der Schutzinteresseabwägung das Eigentumsinteresse der Kläger überwiegend ist. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Berufung wurde zugelassen und das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.