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Beschluss

19 ZE 247/17, 19 ZE 247/17 u.a.

VG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs 4 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) genügt dem aus dem Demokratieprinzip des Art 20 Abs 1 und 2 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 11.07.2013, 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12, BVerfGE 134, 33, juris Rn. 129). Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9).(Rn.51) 2. Die vom Präsidium einer Hochschule mit Fakultäten gefassten Beschlüsse, bestimmten Personen, Aufgaben oder Vorhaben Lehrentlastungen nach §§ 16, 16a und 17 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004) zuzuordnen ("Vorwegabzug"), verstoßen gegen die Zuständigkeitsregelungen in §§ 90 Abs 6 Nr 4, 79 Abs 2 HmbHG (juris: HSchulG HA), § 19 Abs 2 S 3-5 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004).(Rn.86) 3. Der irrtümlich vom Dekanat für bindend gehaltene "Vorwegabzug" der zur Verfügung stehenden Lehrentlastungskontingente macht die gesamte Verteilungsentscheidung auf der Ebene der Dekanate rechtswidrig (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 4.3.2016, PL 15 S 1235/15, juris Rn. 23 ff.).(Rn.94) 4. Ein vorübergehender Bedarf im Sinne des § 3 Abs 3 S 2 Nr 5 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) ist bei der Versorgung der aufgrund des Beschlusses der Kammer nachträglich zugelassenen Studienbewerber nicht gegeben.(Rn.111) 5. Die nach Wartezeit zu vergebenen Studienplätze sind ohne Berücksichtigung der Rangnummern der Antragsgegnerin nach der tatsächlichen Anzahl der Wartesemester zu vergeben. Die in der Zulassungsordnung der Hochschule vorgesehene "Deckelung" der berücksichtigungsfähigen Wartesemester ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 4 HZG (juris: HSchulZulG HA), nicht vereinbar.(Rn.239)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern der nachstehend 85 bezeichneten Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen, sofern die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller bis zum 24. November 2017 die vorläufige Einschreibung (Immatrikulation) bei der Antragsgegnerin beantragt: (...) 2. Die nachstehend 32 bezeichneten Anträge werden abgelehnt: (...) 3. Die Kosten der Verfahren unter Ziff. 1 trägt die Antragsgegnerin. In den Verfahren unter Ziff. 2 tragen die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs 4 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) genügt dem aus dem Demokratieprinzip des Art 20 Abs 1 und 2 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 11.07.2013, 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12, BVerfGE 134, 33, juris Rn. 129). Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9).(Rn.51) 2. Die vom Präsidium einer Hochschule mit Fakultäten gefassten Beschlüsse, bestimmten Personen, Aufgaben oder Vorhaben Lehrentlastungen nach §§ 16, 16a und 17 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004) zuzuordnen ("Vorwegabzug"), verstoßen gegen die Zuständigkeitsregelungen in §§ 90 Abs 6 Nr 4, 79 Abs 2 HmbHG (juris: HSchulG HA), § 19 Abs 2 S 3-5 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004).(Rn.86) 3. Der irrtümlich vom Dekanat für bindend gehaltene "Vorwegabzug" der zur Verfügung stehenden Lehrentlastungskontingente macht die gesamte Verteilungsentscheidung auf der Ebene der Dekanate rechtswidrig (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 4.3.2016, PL 15 S 1235/15, juris Rn. 23 ff.).(Rn.94) 4. Ein vorübergehender Bedarf im Sinne des § 3 Abs 3 S 2 Nr 5 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) ist bei der Versorgung der aufgrund des Beschlusses der Kammer nachträglich zugelassenen Studienbewerber nicht gegeben.(Rn.111) 5. Die nach Wartezeit zu vergebenen Studienplätze sind ohne Berücksichtigung der Rangnummern der Antragsgegnerin nach der tatsächlichen Anzahl der Wartesemester zu vergeben. Die in der Zulassungsordnung der Hochschule vorgesehene "Deckelung" der berücksichtigungsfähigen Wartesemester ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 4 HZG (juris: HSchulZulG HA), nicht vereinbar.(Rn.239) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern der nachstehend 85 bezeichneten Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen, sofern die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller bis zum 24. November 2017 die vorläufige Einschreibung (Immatrikulation) bei der Antragsgegnerin beantragt: (...) 2. Die nachstehend 32 bezeichneten Anträge werden abgelehnt: (...) 3. Die Kosten der Verfahren unter Ziff. 1 trägt die Antragsgegnerin. In den Verfahren unter Ziff. 2 tragen die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Die Kammer entscheidet über die Anträge von 117 Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (im Folgenden: BASA) vorläufig zuzuweisen, in einem einheitlichen Beschluss. A. Sachverhalt Die Antragstellerinnen und Antragsteller erstreben jeweils einen Studienplatz im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/2018. Der Studiengang ist der Fakultät Wirtschaft und Soziales (W & S) und dort dem Department Soziale Arbeit zugeordnet, welches daneben noch den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (im Folgenden: BABE) sowie zwei Masterstudiengänge Soziale Arbeit (im Folgenden: MASA) und Angewandte Familienwissenschaften umfasst. Die Bachelorstudiengänge beginnen jeweils nur zum Wintersemester, der Studiengang MASA zum Sommersemester und zum Wintersemester. Im Masterstudiengang Angewandte Familienwissenschaften findet derzeit die Zulassung zum dritten Durchgang mit Beginn im Sommersemester 2018 statt. Es handelt sich um ein fünfsemestriges kostenpflichtiges Angebot. Sein Programm ist als postgraduales Studienangebot für Fachkräfte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung bzw. bestandener Eingangsprüfung nach einem ersten berufsqualifizierenden Studium konzipiert. Der von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Berechnung über die Aufnahmekapazität des Departments Soziale Arbeit (Anlage AG 42) liegt ebenso wie der von der Antragsgegnerin an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung übermittelten Kapazitätsberechnung (Ordner E23202-06) der 15. Mai 2017 als Berechnungsstichtag zugrunde. Für die dem Department Soziale Arbeit zugehörigen Studiengänge bestehen nach der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 vom 15. Dezember 2016 in der Fassung der Ersten Änderung der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 vom 7. Juli 2017 (Hochschulanzeiger Nr. 125/2017, S. 1, nachfolgend: Zulassungshöchstzahlensatzung - ZHZ-Satzung) Zulassungsbeschränkungen. Die Zulassungshöchstzahlen für das erste Fachsemester sind danach für das Wintersemester 2017/2018 wie folgt festgesetzt worden: Studiengang Studienplätze BABE 80 BASA 201 MASA 24 Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studiengang BASA jeweils mit Bescheid vom 23. bzw. 31. August 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze überstiegen habe. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe den Antragstellerinnen und Antragstellern kein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erhoben dagegen Widerspruch. Gegen die ablehnende Entscheidung haben die Antragstellerinnen und Antragsteller zudem vorläufigen Rechtsschutz beantragt. In allen Anträgen machen die Antragstellerinnen und Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verfüge über die im Wintersemester 2017/2018 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger. Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. September 2017 vorgelegten Erstsemesterliste (Anlage AG 135) sind für das Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester immatrikuliert gewesen: Studiengang Studierende BABE 64 BASA 162 MASA 22 Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 legte die Antragsgegnerin eine aktualisierte Erstsemesterliste (Stand 23. Oktober 2017) vor: Studiengang Studierende BABE 67 BASA 167 MASA 22 Überdies ist die Antragstellerin im Verfahren 19 E 8281/17 durch den gerichtlichen Vergleich vom 7. November 2017 vorläufig im Wintersemester 2017/2018 im 1. Fachsemester zum Studiengang BASA zugelassen worden. Wegen der Einzelheiten der Kapazitätsberechnung wird auf die Sammelordner zum Department Soziale Arbeit für das Wintersemester 2017/2018 verwiesen, die die Anfragen des Gerichts und die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sowie sonstige, nicht nur einzelne Verfahren betreffende Unterlagen enthalten. Sofern im Folgenden Anlagen ohne weitere Angaben zur Fundstelle genannt werden, befinden sich diese in jenen Sammelordnern. Des Weiteren wird auf die gerichtliche Generalakte zum Wintersemester 2017/2018, in welche die Vorgänge aufgenommen sind, die alle Verfahren aus diesem Semester gegen die Antragsgegnerin betreffen, sowie auf die von der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) vorgelegten Akten (E23202-06 und E23203-03) Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem die Sammelordner des Departments Soziale Arbeit für das Wintersemester 2016/2017 und 2015/2016 beigezogen. Die die Antragstellerinnen und Antragsteller betreffenden Sachakten lagen – soweit sie zur Klärung von Einzelfallfragen angefordert wurden – vor. B. Zulässigkeit der Anträge Die Anträge sind sämtlich als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragstellerinnen und Antragsteller jeweils gegen ihre Ablehnungsbescheide vom 23. bzw. 31. August 2017 frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so dass die Ablehnungsbescheide nicht bestandskräftig sind. C. Begründetheit der Anträge Die Anträge sind in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses (vgl. Ziff. 1) ersichtlichen Um-fang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Vorliegend ist ein Anordnungsgrund zu bejahen und in den Verfahren gemäß Ziff. 1 des Tenors liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. I. Anordnungsgrund Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. eine hinreichende Dringlichkeit in Hinblick auf das bereits begonnene Semester glaubhaft gemacht. Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Hochschule aufgenommen werden kann. Diese Entscheidung wurde für den mit einem Staatsexamen abschließenden Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Hamburg getroffen. Das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 41-43) hat dabei selbst betont, dass es zweifelhaft erscheine, ob die auf diesen Studiengang bezogene Rechtsprechung auf Bachelor- und Masterstudiengänge übertragen werden könne. Dieser Betrachtung folgt die Kammer. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die erforderliche Vergleichbarkeit der Studieninhalte diverser Bachelor- und Masterstudiengänge im Bundesgebiet schwerer zu beurteilen. Es gibt in der Regel keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Studieninhalte, und die Hochschulen sind bemüht, im Sinne von Alleinstellungsmerkmalen eigene Strukturen und Ausbildungsinhalte zu entwickeln. Es ist damit regelhaft – und so auch hier – im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gerechtfertigt, mit derart komplexen Fragestellungen den Anordnungsgrund, also drohende „wesentliche Nachteile“, falls die einstweilige Anordnung nicht ergeht, in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf beruft, dass es an anderen Hochschulstandorten vergleichbare zulassungsfreie Studiengänge gebe. II. Anordnungsanspruch Die 85 Antragsteller der in Ziff. 1 des Tenors angeführten Verfahren haben auch mit dem für die hier erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang haben. 1. Zulassungsanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HAWAZO Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: Allgemeine Zulassungsordnung der HAW - HAWAZO) erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 1 HAWAZO ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer), sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt werden und damit aus Satzungsrecht einen den deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gleichgestellten, individual-rechtlichen Anspruch auf Studienzulassung nach den Vorschriften der HAWAZO haben dürften. Sind die studiengangbezogenen persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und ist ein Studienplatz im Rahmen der Ausländerquote für die Vergabe verfügbar, dürften auch weitere ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber (Bildungsausländer, vgl. § 4 Abs. 2 HAWAZO) einen Anspruch auf Zulassung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2011, 3 So 62/11, 3 Bs 102/11). 2. Ablehnungsgründe Den in Nummer 1 des Tenors genannten Antragstellerinnen und Antragstellern können keine Ablehnungsgründe entgegengehalten werden. a) Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO Es ist nicht ersichtlich, dass in einem Fall der Antragstellerinnen und Antragsteller Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO vorliegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO sind Ablehnungsgründe insbesondere ein unvollständiger oder nicht form- und fristgemäß eingegangener Antrag nach § 3 HAWAZO und das Fehlen einer oder mehrerer Zulassungsvoraussetzungen. Ein weiterer Ablehnungsgrund – die Aufzählung in § 9 Abs. 1 HAWAZO ist nicht abschließend, wie aus dem Wort „insbesondere“ folgt – ist der Vorschrift des § 9 Abs. 4 HAWAZO zu entnehmen. Danach führen nachträglich festgestellte falsche und/oder unvollständige Angaben im online gestellten Zulassungsantrag zur Versagung der Immatrikulation und zum Erlöschen der Zulassung. Da hiernach (sogar) ein bereits erlassener positiver Zulassungsbescheid unwirksam wird, ist der Schluss zu ziehen, dass – erst recht – für den Fall, dass (noch) keine Zulassung erfolgt ist, falsche und/oder unvollständige Angaben im online gestellten Zulassungsantrag einen Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 HAWAZO darstellen (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 2.11.2017, 19 E 7961/18). Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass einer der Anträge an einem formellen Mangel leidet. Die jeweiligen Zulassungsanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller sind insbesondere offenbar formgerecht sowie vollständig bei der Antragsgegnerin eingegangen. Das Gericht geht mangels anderslautenden Vortrags der Antragsgegnerin davon aus, dass sämtliche hier im Streit befindlichen Zulassungsanträge fristgemäß gestellt wurden. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass einem der Antragstellerinnen und Antragsteller eine für den Studiengang BASA erforderliche Zulassungsvoraussetzung fehlt. Dies gilt auch für die Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 247/17, die die Zulassung unter Berücksichtigung einer fachgebundenen Hochschulreife „Wirtschaft“ begehrt. Ausweislich der Anlage zum Zeugnis ist hiernach unter anderem die Aufnahme von sozialwissenschaftlichen Studiengängen möglich, wozu der Studiengang BASA zählt. Die Antragsgegnerin selbst macht in keinem der hier im Streit befindlichen Fälle einen solchen Ablehnungsgrund geltend. Es sind auch bei keinem der Antragstellerinnen und Antragsteller falsche und/oder unvollständige Angaben festzustellen. Soweit die Antragstellerin des Verfahren 19 ZE 824/17 und der Antragsteller des Verfahrens 19 ZE 466/17 im online-Bewerbungsverfahren bei der Antragsgegnerin ein nicht zutreffendes Datum des Erwerbs ihrer Hochschulzugangsberechtigung angegeben hat (1. Juli statt 3. Juli 2015 in 19 ZE 824/17 bzw. 8. Juli statt 1. Juli 2016 in 19 ZE 466/17), handelt es sich nicht um falsche Angaben, die zu einer Ablehnung führen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stellt eine fehlerhafte Angabe im Bewerbungsantrag nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn diese geeignet ist, die Zulassungschance des Bewerbers zu eröffnen oder zu verbessern (vgl. etwa Beschl. v. 20.10.2016, 19 ZE BASA WiSe 2016/2017, juris, Rn. 26). Dies kann der Fall sein, wenn dem Studienbewerber aufgrund der Falschangabe im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehr Wartezeitsemester angerechnet wurden, als ihm von Rechts wegen zustanden. Nach dieser Maßgabe waren die hier zu verzeichnenden falschen Angaben zum Datum der Hochschulzugangsberechtigung nicht geeignet, die jeweilige Zulassungschance der Antragstellerin und des Antragstellers zu verbessern. Gemäß § 12 Satz 2 HAWAZO zählen für die Berechnung der Wartezeitsemester nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Die falschen Angaben der Antragstellerin und des Antragstellers in den Verfahren 19 ZE 824/17 und 19 ZE 466/17 konnten sich also auf die Berechnung der Zahl der Wartesemester und somit zugunsten der Antragstellerin und des Antragstellers nicht auswirken. b) Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO Zulassungsbeschränkungen aus kapazitären Gründen nach den geltenden Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO) liegen hier für die obsiegenden Antragstellerinnen und Antragsteller ebenfalls nicht vor. Kapazitäre Zulassungsbeschränkungen ergeben sich hier - wie bereits oben unter Punkt B ausgeführt - zwar zunächst aus der Zulassungshöchstzahlensatzung. Danach ist die Zulassungshöchstzahl für den im Streit befindlichen Bachelorstudiengang 201 (Nr. 1.35 der Anlage 2 der ZHZ-Satzung). Nach der aktualisierten Erstsemesterliste sind 167 Studienbewerberinnen und -bewerber zugelassen worden, so dass bereits innerhalb der festgesetzten Kapazität noch Studienplätze zu vergeben sind. Darüber hinaus dürfte die Zulassungshöchstzahlensatzung gegenüber den hier obsiegenden Antragstellerinnen und Antragstellern jedoch nicht wirksam sein. Die hier maßgebliche Zulassungshöchstzahlensatzung in der Fassung vom 7. Juli 2017 genügt – soweit sie das Department Soziale Arbeit betrifft – nur teilweise den Anforderungen des höherrangigen Rechts. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Änderungssatzung vom 7. Juli 2017 lediglich für die Studiengänge im Wintersemester 2017/2018 gilt. Zwar werden darin auch Zulassungshöchstzahlen für das Sommersemester 2017 angeführt, dies jedoch offensichtlich nur aus Darstellungsgründen und der Vollständigkeit halber. Denn über die Zulassungsanträge in Bezug auf das Sommersemester 2017 hatte die Antragsgegnerin bereits ab dem 15. Januar bis zum März 2017 entschieden; Zulassungshöchstzahlen, die erst im Juli 2017 bekannt gegeben werden, hätten den Zulassungsentscheidungen der Antragsgegnerin in Bezug auf das Sommersemester 2017 nicht zugrunde gelegt werden können, können damit also insoweit auch nachträglich keine Geltung beanspruchen. Insoweit hat für die Studiengänge des Sommersemesters 2017 die Zulassungshöchstzahlensatzung in der Fassung vom 15. Dezember 2016 gegolten (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2017, 19 ZE Log/TB SoSe 2017, juris Rn. 33 ff.). Die hier anzuwendende Zulassungshöchstzahlensatzung in der Fassung vom 7. Juli 2017 ist ordnungsgemäß zustande gekommen (aa), genehmigt und bekannt gemacht worden (bb). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (cc). Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist jedoch in Bezug auf den hier im Streit befindlichen Studiengang nicht mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften vereinbar (dd). aa) Ordnungsgemäßes Zustandekommen der ZHZ-Satzung Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist – soweit sie das Department Soziale Arbeit der Fakultät Wirtschaft und Soziales betrifft – in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) vom 14. März 2014 in der Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205) werden Zulassungshöchstzahlen vom Präsidium als Satzung beschlossen; in Hochschulen mit Fakultäten entscheidet das Präsidium im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Dekanat. Das aus vier Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und dem Kanzler bestehende Präsidium (vgl. § 79 Abs. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz - HmbHG) der mit vier Fakultäten ausgestatteten Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 mit den Stimmen aller vier anwesenden Präsidiumsmitglieder die Zulassungshöchstzahlensatzung beschlossen (vgl. Anlage AG 18). Die Beschlussfassung erfolgte im Hinblick auf die Zulassungszahlen für das Department Soziale Arbeit im Benehmen mit dem zuständigen Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales und im Übrigen im Benehmen mit den weiteren Dekanaten der Hochschule. Das Mitwirkungsrecht des Benehmens verlangt keine Zustimmung oder ein Einvernehmen im Sinne einer Willensübereinstimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338 ff., juris Rn. 69; BSG, Urt. v. 24.8.1994, 6 RKa 15/93, BSGE 75, 37, juris Rn. 21 f.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2017, 5 LB 156/16, juris Rn. 85). Es ist auf Kooperation, nicht auf „Bestimmung“ angelegt, erschöpft sich aber auch nicht in einer bloßen Anhörung (in diesem Sinne aber wohl Baasch/Delfs in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 47 HmbHG, Rn. 4). Das Benehmen setzt vielmehr eine von dem Willen getragene „Fühlungnahme“ voraus, die Belange des betroffenen Gremiums zu berücksichtigen und sich mit letzterem zu verständigen. Darin verkörpert sich sein beratender Einfluss. Die mitwirkungsberechtigten Dekanate sind daher zur Interessenwahrung oder wegen Berührung ihrer Zuständigkeit zu hören, ohne dass ihre Stellungnahme bindend wäre (vgl. Scheunert/Winkler-Bondartschuk in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 6 HmbHG, Rn. 12). Eine bestimmte Vorgehensweise ist dabei für die Herstellung des Benehmens nicht vorgeschrieben; es genügt jedes Mittel, das eine Kommunikation hinreichend ermöglicht (BSG a.a.O., juris Rn. 22). Das Präsidium hat sich mit Einwänden oder Bedenken der Dekanate auseinanderzusetzen. Das gebietet ihm, das Benehmen vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung herzustellen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 26.3.1981, 5 C 28/80, BVerwGE 62, 108, juris Rn. 27; BSG, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.10.2010, 9 S 1935/10, MedR 2012, 53, juris 40). In der gesetzlichen Formulierung, dass der Beschluss „im“ Benehmen erfolgt, wird diese zeitliche Abfolge zum Ausdruck gebracht (BSG, a.a.O.). Ein wirksames Benehmen in diesem Sinne wurde mit dem Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales durch den Beschluss des Dekanats vom 15. Juni 2017 (vgl. Anlage AG 20) hergestellt. Das Benehmen mit den weiteren Dekanaten wurde durch die Beschlüsse vom 22. Juni (Technik und Informatik (TI) – Anlage AG 21), 12. Juni 2017 (Life Science (LS) – Anlage AG 22) und 8. Juni 2017 (Design, Medien und Information (DMI) – Anlage AG 23) hergestellt. bb) Genehmigungspflicht und Bekanntgabe Der Genehmigungspflicht ist Genüge getan worden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AKapG bedürfen Satzung nach § 3 Abs. 4 über Zulassungshöchstzahlen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Am 7. Juli 2017 genehmigte die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung die zuvor übersandte Satzung der Antragsgegnerin (Anlage AG 15). Grundlage für die Genehmigungsentscheidung waren auch die „richtigen“, nämlich endgültigen, grundsätzlich stichtagsbezogenen Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin, mit denen die bereits zuvor am 7. Juni 2017 übersandten vorläufigen Kapazitätsberechnungen (vgl. BWFG – elektronische Akte E23202-06) aktualisiert worden waren. Die Zulassungshöchstzahlensatzung vom 7. Juli 2017 hat die Antragsgegnerin in geeigneter Weise im Hochschulanzeiger Nr. 125/2017, Seite 1 bekannt gemacht. Eine Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger war nach § 108 Abs. 5 Satz 2 HmbHG nicht erforderlich, da es sich bei der Zulassungshöchstzahlensatzung nicht um einen dort benannten Fall handelt. cc) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage Die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 AKapG genügt namentlich dem aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 11.07.2013, 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12, BVerfGE 134, 33, juris Rn. 129). Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9). Im Einzelnen: Es ist Ausdruck des Parlamentsvorbehalts, dass der Gesetzgeber, wenn er öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie überlässt, ihnen die Rechtssetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen darf. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94 u.a., BVerfGE 111, 191, juris Rn. 145 ff.). Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen über objektive Zulassungshöchstzahlen in den wesentlichen Grundzügen vom Gesetzgeber zu erlassen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303, juris Rn. 76; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2012, 3 Bs 227/11, juris Rn. 21). Dieser verfassungsrechtlich vorgegebene Rahmen dürfte umso mehr zu beachten sein, als es sich bei der Festlegung der Zulassungshöchstzahlen nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschule handelt, sondern vielmehr um eine staatliche Auftragsangelegenheit (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG). Unmittelbar betroffen sind von der Zulassungshöchstzahlensatzung nämlich nicht nur die Angehörigen der Hochschule (insbesondere Professoren und Studierende, vgl. § 8 Abs. 1 HmbHG), sondern eben auch die Bewerber, denen der Zugang zur Hochschule versagt wird. Die Befugnis zum Erlass von Satzungen ist aber grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Selbstverwaltungsangelegenheiten vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125, juris Rn. 103). Das bedeutet, dass unbeteiligte Dritte (sog. Außenseiter) von der Rechtssetzungshoheit des Satzungsgebers unberührt zu bleiben haben (Möstl in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsgerecht, 14. Aufl., § 20 III Rn. 13.). Sollen sie in einer mehr als nur marginalen Weise fremder Satzungshoheit unterworfen werden, so bedarf dies einer besonderen und je nach Intensität des Betroffenseins auch hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung und Vorprägung (Möstl a.a.O.). Maßgeblich ist bei der Übertragung der Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten auf andere Entscheidungsträger daher, dass vom Gesetzgeber die erschöpfende Nutzung der vorhandenen Kapazitäten sichergestellt ist. Einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren durch den Gesetzgeber selbst bedarf es von Verfassungs wegen hingegen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, 1 BvR 967/78, BVerfGE 54, 173, juris Rn. 47). Diesen Anforderungen genügt das Hamburgische Landesrecht, indem es in § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG zunächst im vollen Umfang auf die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) verweist und in nachfolgendem Satz 2 durch Nummern 1 bis 8 Abweichungen zu dem dort Geregelten selbst bestimmt. Es hat damit Regelungen zur Kapazitätsberechnung getroffen, die der Hochschule im Hinblick auf die vorzunehmenden Berechnungen, die Grundlage für die durch Satzung festgelegten Zulassungshöchstzahlen sind, bis auf Einzelfragen fachlich-technischen Charakters keinen Spielraum lassen. Ein Ermessen der Hochschule ist in den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1-8 AKapG nicht vorgesehen. Unter den Vorschriften der Kapazitätsverordnung ermöglicht es lediglich § 1 Abs. 2 bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend vom Grundsatz des § 1 Abs. 1 KapVO Zulassungshöchstzahlen festzusetzen und gewährt damit den Hochschulen einen eigenständigen Spielraum. Aufgrund des beschriebenen engen Anwendungsbereichs der Vorschrift bestehen hingegen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Sicherstellung einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazitäten insgesamt aus der Hand gegeben hat. Weitergehende Anforderungen, insbesondere an das Zustandekommen der Satzung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191, juris Rn. 149), wären hingegen nur dann verfassungsrechtlich geboten, wenn der Satzungsgeber Regelungen mit Eingriffscharakter treffen könnte, ohne dass der Rahmen bereits – anders als im Fall des Ausbildungskapazitätsgesetzes – durch den Gesetzgeber im Detail vorgegeben wäre. Ob die Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte auch im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 4 AKapG ebenfalls durch die Hochschulen im Satzungswege zu erlassenen Curricularnormwerte eingehalten werden (vgl. zu dieser Problematik VGH München, Beschl. v. 23.10.2009, 7 CE 09.10567, juris Rn. 15 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 22 ff.), kann derzeit offen bleiben, da Grundlage für die Berechnung der Kapazitäten im Wintersemester 2017/2018 die bereits auf Grundlage des § 2 Abs. 2 HZG durch Rechtsverordnung in Anlage 2 Abschnitt II KapVO festgelegten Curricularnormwerte (CNW) sind. Eine nachträgliche Änderung der Curricularnormwerte im Satzungswege gemäß § 3 Abs. 1, 3 und 4 AKapG ist für den hier maßgeblichen Studiengang nicht vorgenommen worden. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stellt – gemessen an der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Hochschulgesetz (Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338, juris) – keinen Verstoß gegen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit dar. Wissenschaft ist danach ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (BVerfG a.a.O., juris Rn. 56). Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich dabei auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen und damit auch auf die Lehrangebote (BVerfG a.a.O., juris Rn. 58). Der organisationsrechtliche Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch in diesem Zusammenhang vor der strukturellen Gefährdung durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen in der Organisation selbst (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 61). Der Gesetzgeber verfügt allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln (BVerfG a.a.O., juris Rn. 57). Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit – gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben – ist durch das Ausbildungskapazitätsgesetz im hier maßgeblichen Zusammenhang – Befugnis des Präsidiums zum Erlass der Satzung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AKapG – nicht zu besorgen. § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG schreibt das Kapazitätserschöpfungsgebot gesetzlich fest. Damit ist zugleich eine Belastungsobergrenze für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen markiert. Es wird nicht mehr gefordert, als mit den vorhandenen, durch die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) zu bestimmenden Personalressourcen zu leisten ist. Bei Betrachtung des normativen Gesamtgefüges ist überdies zu beachten, dass – anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (a.a.O. Rn. 78) – für den Hochschulsenat die Möglichkeit besteht, den Präsidenten abzuwählen (§ 80 Abs. 4 HmbHG) und der Hochschulrat die Möglichkeit hat, den Kanzler abzuwählen (§ 83 Abs. 4 HmbHG). dd) Vereinbarkeit mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften Soweit in der Zulassungshöchstzahlensatzung für das Wintersemester 2017/2018 nur 201 und nicht 238 Studienplätze festgesetzt worden sind, hat die Antragsgegnerin die tatsächlichen Kapazitäten nicht ausgeschöpft und ist die Satzung in Hinblick auf höherrangige kapazitätsrechtliche Vorschriften unwirksam. Nach § 3 Abs. 3 AKapG erfolgt die Festsetzung u.a. der Zulassungshöchstzahlen in entsprechender Anwendung der in Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und der in den gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Festsetzung von Normwerten (Curricularnormwerten), die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, mithin in entsprechender Anwendung der Kapazitätsverordnung (KapVO). Auf dieser Grundlage ist die jährliche (personelle) Aufnahmekapazität des Studiengangs (Ap) zu bestimmen (vgl. nachfolgend aaa)). Ihr ist die kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen durch die Antragsgegnerin gegenüberzustellen (vgl. nachfolgend bbb)). Danach dürfte die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang BASA im Wintersemester 2017/2018 noch nicht im vollen Umfang ausgeschöpft haben. aaa) Jährliche Aufnahmekapazität (Ap) Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs ergibt sich als Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit, der der Studiengang zugeordnet ist. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Kapazitäten ist der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte 15. Mai 2017. Die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit wird nach § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Maßgeblich für die Ermittlung der Kapazitäten ist hier das Studienjahr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AKapG, also das Sommer- und folgende Wintersemester. Der Berechnungszeitraum ist demnach das Sommersemester 2017 (Beginn am 1. März 2017) und das folgende Wintersemester 2017/2018. Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Berechnungsstichtag 15. Mai 2017 liegt nach Beginn des Berechnungszeitraums. Es handelt sich hierbei um einen Stichtag im Rahmen einer Neuermittlung und Neufestsetzung nach § 5 Abs. 3 KapVO, die von der Antragsgegnerin vorgenommen wurde, nachdem wesentliche Änderungen der Daten (u.a. die Schaffung neuer Professorenstellen) vor dem Vergabetermin im Wintersemester 2017/2018 eingetreten sind, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Berechnungsstichtags (1. September 2016) noch nicht absehbar waren. Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) wird gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung durch Gegenüberstellung des Lehrangebots aufgrund der personellen Ausstattung mit der durch den Lehraufwand bestimmten Lehrnachfrage ermittelt. Hierzu ist zunächst das sogenannte bereinigte Lehrangebot (Sb) des Departments Soziale Arbeit zu bestimmen (vgl. (1)). Diesem ist die Lehrnachfrage (vgl. (2)) gegenüberzustellen. Der so ermittelte Wert ist um die Schwundquote anzupassen (vgl. (3)). Die Kapazität im Studiengang BASA erhöht sich sodann im Wege der horizontalen Substituierung um weitere Studienplätze (vgl. (4)). (1) Bereinigtes Lehrangebot (Sb) Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) zu ermitteln (vgl. (a)). Dieses ist sodann um einen sogenannten Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) zu verringern (vgl. (b) – vgl. zu den Begriffen und Symbolen: Anlage 1 KapVO). Bei der Berechnung werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Die hier maßgebliche Lehreinheit ist das Department Soziale Arbeit. Das Gericht geht nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen von einem bereinigten Lehrangebot (Sb) in Höhe von 887 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester aus. (a) Unbereinigtes Lehrangebot (S) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (vgl. (aa)) unter Berücksichtigung der Verminderungen des Lehrdeputats (vgl. (bb)), den Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (vgl. (cc)) sowie der Lehraufträge (vgl. (dd)) zu bestimmen. Hieraus ergibt sich entgegen den Angaben der Antragsgegnerin ein unbereinigtes Lehrangebot von 887 LVS. (aa) Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Es ist ein Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von 594 LVS zu veranschlagen. Nach dem kapazitätsrechtlichen Stellen- und Stichtagsprinzip der §§ 5 und 8 KapVO ist grundsätzlich jede Stelle u.a. des wissenschaftlichen Lehrpersonals kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die am Stichtag im Verwaltungsgliederungsplan verzeichnet ist. Hierbei ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung maßgeblich – das sogenannte Lehrdeputat, das in Deputatstunden gemessen wird. Wie sich aus § 12 Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) ergibt, beträgt die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 18 LVS für eine ganze Stelle. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 AKapG ergibt sich nunmehr, dass unbesetzte Stellen von Angehörigen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die keiner bestimmten Lehreinheit zugeordnet sind und über deren weitere Verwendung die Hochschule noch nicht entschieden hat (entwidmete Stellen), bei der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten unberücksichtigt bleiben. Es ergeben sich auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen keine Abweichungen von der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin in Bezug auf das Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die unter Vorlage des Verwaltungsgliederungsplans mit Stand vom 15. Mai 2017 erfolgte (Anlage AG 46). Insbesondere sind aufgrund der Neufassung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 AKapG, anders als in den vorangegangenen Beschlüssen der Kammer (vgl. insb. Beschl. v. 20.10.2016, 19 ZE BASA WiSe 2016/2017; 15.10.2015, 19 ZE BASA WiSe 2015/2016), die – nicht im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten – Stellen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32 nicht weiter zu berücksichtigen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Bereits mit Stellenverfügung vom 21. August 2014 (Anlage AG 62, Sammelakte Department Soziale Arbeit WiSe 2015/2016) wurde für die Stelle SozA/Prof. 13 eine Stellenverlagerung „Abordnung zum Präsidium unter Beibehaltung eines Lehranteils“ nachgewiesen. War nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO die Stelle zunächst weiter zu berücksichtigen, weil es nicht darauf ankommt, ob eine Stelle von der Hochschule der Lehreinheit (formal) zugeordnet wurde, sondern darauf, ob die Stelle der Lehreinheit (fachlich) zuzuordnen ist, kommt mittlerweile eine weitere Berücksichtigung nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die ursprüngliche Inhaberin der Stelle SozA/Prof. 13 (Frau Dr. B.) weiterhin im Department Soziale Arbeit tätig ist. Da die Stelle also weder aufgrund der tatsächlichen Besetzung (fachlich) noch unter Berücksichtigung des Verwaltungsgliederungsplans formal dem Department Soziale Arbeit zugeordnet werden kann, ist sie für die Ermittlung des Lehrangebots nicht mehr zu berücksichtigen. Die Stelle SozA/Prof. 24 wurde mit Stellenverfügung vom 14. September 2015 (Anlage AG 63, Sammelakte Department Soziale Arbeit WiSe 2015/2016) in den zentralen Stellenpool verlegt. Für die Stelle SozA/Prof. 32 erfolgte die Verlegung in den Professorenpool mit Stellenverfügung vom 18. August 2015 (vgl. Anlage AG 64, Sammelakte Department Soziale Arbeit WiSe 2015/2016). Eine Berücksichtigung dieser Stellen ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 AKapG damit nicht weiter möglich. (bb) Verminderungen des Lehrdeputats Die von der Antragsgegnerin angesetzten Verminderungen des Lehrdeputats können nicht anerkannt werden. Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen der Regellehrverpflichtung nach anderen Vorschriften abzuziehen, § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Zu den Vorschriften, die eine solche Verminderung der Regellehrverpflichtung ermöglichen, gehören die §§ 16 bis 18 LVVO. Zu berücksichtigen sind diejenigen Lehrverminderungen, die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22). Gemäß § 16 Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung von Professoren u.a. zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden (Forschungskontingent). Nach § 16a Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden ermäßigt oder aufgehoben werden (Kontingent für die Promovierendenbetreuung). Nach § 17 Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt (Kontingent für sonstige Aufgaben). Schließlich kann nach § 18 LVVO die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt werden. Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich jeweils um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 20). Für die Ermäßigungen nach §§ 16 - 17 LVVO ist jeder Hochschule gemäß § 16 Abs. 2 LVVO, § 16a Abs. 2 LVVO bzw. § 17 Abs. 2 LVVO ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen in § 19 Abs. 2 LVVO sehen in Bezug auf die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß §§ 16 bis 17 LVVO hierbei ein dreistufiges Verfahren vor: Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden – erstens – die in den §§ 16 bis 17 LVVO genannten Kontingente zunächst in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder in Vereinbarungen nach § 2 AKapG festgelegt. Sie gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch dann als wirksam vereinbart, wenn die Vereinbarungen noch gemäß § 4 AKapG unter Vorbehalt stehen. Diese Kontingente werden – zweitens – nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO in – wie hier – Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. Die Verwaltung der nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente erfolgt – drittens – auf Ebene der Fakultäten. Von diesem Verteilungsschema ausgehend, haben die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatorin, sowie die Antragsgegnerin, vertreten durch den geschäftsführenden Präsidenten, eine Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 unterzeichnet (Anlage AG 1). In dieser Vereinbarung findet sich die Tabelle 1, in der in der Spalte mit dem Titel „Plan 2017“ „Ermäßigungskontingente für Professorinnen und Professoren nach §§ 16, 16a und 17 LVVO“ in Höhe von 2.576 (davon Forschungskontingent 1.050, Kontingent für die Promovierendenbetreuung 24 und Kontingent für besondere Aufgaben 1.502) angeführt sind. Zweifelhaft ist hier, ob mit dem Begriff „Plan 2017“ die Kontingente für die HAW, das Studienjahr 2017 betreffend, verbindlich festgelegt worden sind. Die Klärung dieser Frage kann jedoch auf sich beruhen, ebenso wie die Klärung der Frage, ob das Präsidium schon vor dem Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung am 21. Juli 2016, nämlich am 26. Mai 2016 (Anlage AG 93), die Kontingente auf die Fakultäten verteilen durfte. Die Verteilungsentscheidung des Präsidiums ist jedenfalls deshalb teilweise rechtswidrig, weil diese unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 90 Abs. 6 Nr. 4, 79 Abs. 2 HmbHG bereits „vorab“ Lehrentlastungen im Umfang von insgesamt 201 LVS konkreten Forschungsprojekten, 24 LVS für Promovierendenbetreuung sowie 175 LVS für konkrete Hochschulfunktionen zugewiesen bzw. vorbehalten hat. Es handelt sich um: Fakultät LS W&S TI DMI insgesamt Forschungskontingent nach § 16 LVVO 41,00 56,00 78,00 26,00 201,00 Kontingent für die Promovierendenbetreuung nach § 16a LVVO 0,00 16,00 4,00 4,00 24,00 Kontingent für sonstige Aufgaben nach § 17 LVVO 40,00 32,00 31,50 6,00 109,50 Präsidium 0,00 0,00 0,00 0,00 10,00 zurückgestellt 0,00 0,00 0,00 0,00 55,50 400 Die vom Präsidium in seiner Sitzung vom 26. Mai 2016 (TOP 9) gefassten Beschlüsse, bestimmten Personen, Aufgaben oder Vorhaben Lehrentlastungen nach §§ 16, 16a und 17 LVVO zuzuordnen, die auch Professorinnen und Professoren der Fakultät Soziale Arbeit betreffen, verstoßen gegen die Zuständigkeitsregelungen in §§ 90 Abs. 6 Nr. 4, 79 Abs. 2 HmbHG. Dies gilt unabhängig davon, ob die beschlossenen Lehrentlastungen fakultätsübergreifende Forschung, Aufgaben und Funktionen betreffen oder nicht. Denn § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO, wonach in Hochschulen mit Fakultäten für „fakultätsübergreifende Entscheidungen“ die Präsidien zuständig sind, ist nicht einschlägig, sondern vielmehr § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Präsidiums lediglich für die Verteilung der Kontingente auf die Fakultäten. Allein letztere verwalten diese Kontingente und „treffen die Entscheidungen“ über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung, § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 LVVO. Dieses Normverständnis beruht auf einer gesetzeskonformen Auslegung der Rechtsverordnung (vgl. insoweit den Leitfaden der Universität Hamburg zur Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben des akademischen Mittelbaus, Stand: Juni 2011, S. 20 Ziff. 2 und S. 24 Ziff. 2, abrufbar unter: https://www.gwiss.uni-hamburg.de/ueber-die-fakultaet/fakultaetsverwaltung/forschung-lehre/_pdfs/leitfaden.pdf). Im Einzelnen gilt Folgendes: Aus den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen in §§ 79 Abs. 2, 89 Abs. 2, 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG folgt, dass allein das jeweilige Dekanat, dem die betroffenen Professorinnen und Professoren der entsprechenden Fakultät angehören, befugt ist, über den konkreten Umfang der Lehrverminderung zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Präsidiums für die genannten Beschlüsse folgt nicht aus § 79 Abs. 2 HmbHG. Das Gesetz weist dem Präsidium durch § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HmbHG zwar „die Wahrnehmung der fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben“ zu. Das Präsidium ist daher befugt, fakultätsübergreifende Projekte anzustoßen und diesbezüglich „zu steuern und zu koordinieren“. Der Begriff des „Steuerns“ umfasst aber nicht die Kompetenz des Präsidiums, in Bezug auf konkrete Lehrverminderungen für bestimmte Lehrpersonen (z.B. wegen Zugehörigkeit zu einem Forschungsprojekt oder wegen Ausübung einer Hochschulfunktion) verbindliche Beschlüsse zu treffen, weil der Gesetzgeber den Dekanaten insoweit die Entscheidungskompetenz zugewiesen hat. Die Steuerungsfunktion beinhaltet lediglich eine Rahmen- und Richtlinienkompetenz des Präsidiums; es darf dabei jedoch keine Entscheidungen treffen, die dazu führen, dass die Dekanate bei der Verwaltung der ihnen zugeteilten Lehrverminderungen eingeschränkt werden. Denn solche exekutiven Entscheidungen bleiben auch bei fakultätsübergreifenden Projekten den Dekanaten vorbehalten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Fixierung der Zuständigkeitsregelungen im Rahmen einer differenzierten Hochschulsteuerung nämlich vom Prinzip leiten lassen, dass das Präsidium koordiniert („strategische Gesamtausrichtung“) und das Dekanat exekutiert und plant (Bü-Drs. 18/1650 v. 25.1.2005, Seite 4). Sofern der Gesetzgeber dem Präsidium nicht nur Steuerungs- oder Koordinierungsaufgaben zuordnen, sondern ihm überdies abschließende Entscheidungskompetenzen einräumen wollte, hat er dies durch entsprechend deutliche Formulierungen in § 79 Abs. 2 Satz 2 HmbHG (vgl. dort Nr. 2: „Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen“, vgl. dort Nr. 3: „Beschlussfassung“; vgl. dort Nr. 8: „die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“) – so wie es für Zuständigkeitsbestimmungen notwendig ist (vgl. Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: HStR II, 3. Auflage. § 26 Rn. 79: „Klarheit der Kompetenzordnung“) – zum Ausdruck gebracht. Da die Hamburgische Bürgerschaft dies hinsichtlich der „Entscheidungen über Lehrverpflichtungen“ nicht getan hat, sondern sie diese Formulierung vielmehr in § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG für die Dekanate gewählt hat, sind allein letztere für alle Beschlüsse über Lehrentlastungen zuständig, soweit Professorinnen und Professoren der jeweiligen Fakultät betroffen sind. Dass fakultätsübergreifende Angelegenheiten nicht a priori in die Entscheidungskompetenz des Präsidiums fallen, folgt auch aus der Vorschrift des § 79a HmbHG. Danach sind solche Angelegenheiten vom erweiterten Präsidium – dem auch die Dekaninnen und Dekane angehören (§ 79a Satz 1 HmbHG) – mit dem Ziel zu erörtern, Entscheidungen des Präsidiums und der Dekanate aufeinander abzustimmen (§ 79a Satz 3 HmbHG). Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, sofern fakultätsübergreifende Aufgaben zugleich die Entscheidungskompetenz des Präsidiums nach sich zögen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Steuern durch das Präsidium – sofern es in die Kompetenzen der Fakultäten eingreift – auf Abstimmung und Erörterung beschränkt. Dass in Hochschulen mit Fakultäten allein die Dekanate – jedenfalls sofern es wie hier um Kontingente aus Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach §§ 16 bis 17 LVVO geht – für Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung zuständig sind, folgt dementsprechend aus der – gegenüber der Vorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO spezielleren – Kompetenznorm des § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LVVO. Danach ist nicht vorgesehen, dass das Präsidium die genannten Kontingente – bevor diese auf die Fakultäten verteilt werden – für fakultätsübergreifende Aufgaben schmälern oder Vorgaben bei der Verwendung der Kontingente machen darf. Vielmehr folgt aus Satz 3, dass das Präsidium „die genannten Kontingente“ (ohne Einschränkung) auf die Fakultät zu verteilen hat. Die Fakultätsleitungen sind für die Verwaltung der verteilten Kontingente verantwortlich (Satz 4) und treffen auch die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung (Satz 5). Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG wird die Fakultät von dem Dekanat geleitet. Das Dekanat besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG). Diese Verordnungs-Vorschriften beachten somit die bereits erörterten gesetzliche Vorgaben und gehen im Übrigen als Spezialvorschrift der allgemeinen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO („lex specialis derogat legi generali“) vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO, wonach in Hochschulen mit Fakultäten für fakultätsübergreifende Entscheidungen nach der Lehrverpflichtungsverordnung die Präsidien zuständig sind, ist folglich eng. Er kann nur auf Sachverhalte jenseits von §§ 16 bis 17 LVVO angewendet werden, wie zum Beispiel bezüglich der Anrechnung von fakultätsübergreifenden Lehrveranstaltungen (§§ 5a, 6 LVVO). Soweit das Präsidium also Kontingente nicht nur allgemein auf die vier Fakultäten verteilt, sondern im Vorgriff auf die Entscheidung der Dekanate bestimmte Kontingente konkreten Personen, Aufgaben oder Vorhaben zugeordnet hat, ist die Verteilungsentscheidung rechtswidrig. Es kann auf sich beruhen, ob diese teilweise Rechtswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung des Präsidiums im Übrigen führt. Denn schon die teilweise Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung auf der zweiten Stufe führt auf der dritten Stufe zwingend zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der Dekanate. Ob das Präsidium mit dem Beschluss vom 26. Mai 2016 gegebenenfalls schon die Vergabe konkreter Lehrverminderungen beschließen wollte, kann dahinstehen, da es ihm – wie bereits ausgeführt – an der erforderlichen Kompetenz hierfür fehlte. Schließlich kann auch die nach § 18 LVVO gewährte Lehrverminderung des Departments Soziale Arbeit nicht anerkannt werden. Die Entscheidungen des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales vom 31. August 2016 und vom 10. November 2016 über die Verteilung der Lehrentlastungen waren ermessensfehlerhaft mit der Folge, dass die dort beschlossenen Lehrentlastungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Dekanate sind aufgrund der vorangegangenen, unzulässigen Verteilungsentscheidung des Präsidiums in zumindest zweifacher Hinsicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es kann jedoch nur eine solche Entscheidung frei von Ermessensfehlern sein, die auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht und zwar auch dann, wenn die unzutreffende Grundlage auf einem Rechtsirrtum fußt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1992, 6 C 2/91, BVerwGE 91, 24, juris, Rn. 47 f.). So liegt der Fall hier, denn die Dekanate sind bei ihrer Entscheidung über die Verteilung der Lehrentlastungen aufgrund der vorab vom Präsidium „vergebenen“ Kontingente prima facie von einer unzutreffenden, erheblich geringeren Verteilungsmasse ausgegangen. So heißt es u.a. in der Information des Forschungsausschusses der Fakultät Wirtschaft und Soziales zur Gewährung von Lehrentlastungsstunden für Forschungszwecke „In der Vergabe zwischen Präsidium und der Fakultät wurden der Fakultät für das Forschungsjahr 2017/18 141 Stunden zur „allgemeinen“ Vergabe sowie 9 LVS für ein Forschungssemester zugewiesen“ (vgl. Anlage AG 98). Es ist nicht absehbar, wie die Verteilungsentscheidung der Dekanate ausgefallen wäre, wenn die Dekanate ein erheblich größeres Kontingent zur Verfügung gehabt hätten. Der irrtümlich für bindend gehaltene Vorababzug der zur Verfügung stehenden Lehrentlastungskontingente durch das Präsidium macht nach allem die gesamte Verteilungsentscheidung auf der Ebene der Dekanate rechtswidrig (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 4.3.2016, PL 15 S 1235/15, juris Rn. 23 ff.). Außerdem mussten die Dekanate aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums in dem Glauben gewesen sein, sie seien rechtlich an dessen Vorgaben bei der Verteilung gebunden. Eine Weisungsbefugnis des Präsidiums gegenüber den Dekanaten besteht jedoch – wie bereits ausgeführt – im Bereich der Lehrverpflichtungen nicht. Die hier festgestellte Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Präsidiums und der Dekanate führt dazu, dass die beschlossenen Lehrverminderungen nicht anerkannt werden können. Dies muss auch dann gelten, wenn die hier maßgeblichen Vorschriften - § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG und § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LVVO - keine Rechtsnormen darstellen, die dem Schutz des Rechts von Studienbewerbern auf Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten dienen sollen (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, S. 12). Da die fachlichen Bewertungs- und Ermessensspielräume der Antragsgegnerin und der Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung und Verteilung der Kontingente in dem erläuterten dreistufigen Verfahren erheblich sind, wird die gerichtliche Kontrolldichte einschränkt. Vor diesem Hintergrund ist es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume wesentlich, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, BA S. 9). Bei § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG und § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LVVO handelt es sich um eben solche Rechtsnormen, die die Verfahrensschritte bis zur Verteilung der Lehrermäßigung durch die Dekanate regeln. Auch unabhängig von dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales auf der dritten Stufe des Verteilungsschemas rechtlich zu beanstanden. Die Beschlüsse des Dekanats sind nicht ausreichend dokumentiert und damit nicht nachvollziehbar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2017, 19 ZE Log/TB SoSe 2017, juris Rn. 89 ff.). Nach dem Protokoll über die Sitzung des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales am 31. August 2016 (Anlage AG 95) hat das Dekanat „Deputatsermäßigungen nach §§ 16, 16a, 17 und 18 LVVO für das Studien- und Forschungsjahr 2017 gemäß der vorliegenden Beschlussvorlage einschl. der fünf aufgeführten Anlagen (sind dem Protokoll beigefügt)“ beschlossen. Eine solche Beschlussvorlage ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin gibt in der Antragserwiderung vom 24. August 2017 an, dass die Anlage AG 94 die entsprechende Beschlussvorlage gewesen sei. Tatsächlich enthält diese Anlage jedoch keine Vorlage für einen Beschluss des Dekanats über Deputatsermäßigungen, sondern lediglich die Tagesordnung für die Sitzung am 31. August 2016 und Anlagen in Tabellenform. Damit hat die Antragsgegnerin nicht vollständig und nachvollziehbar dokumentiert, welche Entscheidung das Dekanat am 31. August 2016 zu den Deputatsermäßigungen getroffen hat. Die bloße Vorlage zweier der im Protokoll vom 31. August 2016 genannten Übersichten, der Anlage 1 (Übersicht „Deputatsermäßigungen in der Fakultät W & S Jahresplanung“, Anlage AG 96) und der Anlage 4 (Übersicht „Studien- und Forschungsjahr 2017 Dep SozA“, Anlage AG 97), kann nicht belegen, dass der Inhalt dieser Anlagen beschlossen worden ist. Denn laut Tenor ist die „vorliegende Beschlussvorlage einschl. der fünf aufgeführten Anlagen“ beschlossen worden und nicht der Inhalt der Anlagen allein. Der Regelungsgehalt der Anlagen ist also nur durch die Kenntnis des Beschlusstextes bzw. der Beschlussvorlage bestimmbar. Aber auch wenn man annimmt, dass das Dekanat den Inhalt u. a. dieser beiden Anlagen beschließen wollte, fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation eines solchen Beschlusses. Diese Anlagen sind zwar mit „Anlage 1“ und „Anlage 4“ gekennzeichnet, enthalten aber keinerlei Hinweis darauf, dass sie in dieser Fassung Gegenstand der Sitzung des Dekanats am 31. August 2016 gewesen sind. Mithin sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente zur Beschlussfassung des Dekanats am 31. August 2016 nicht geeignet, das Verfahren nachvollziehbar zu dokumentieren und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu belegen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt zu werden, ob es zur vollständigen Dokumentation des Verfahrens erforderlich ist, dass das Protokoll nicht nur von der das Protokoll führenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern auch - was hier nicht geschehen ist - vom Dekan bzw. im Krankheitsfall von dessen Stellvertreter unterschrieben werden muss (vgl. etwa § 93 Satz 2 HmbVwVfG zu Ausschüssen). Mit Beschluss vom 10. November 2016 hat das Dekanat entschieden, dass für das Studienjahr 2017 der Lehreinheit Soziale Arbeit insgesamt 141 LVS Lehrentlastungsstunden zu Forschungszwecken sowie 9 LVS für ein Forschungssemester zugeordnet werden (Anlage AG 100). In diesem Beschluss ist lediglich ausgeführt worden, dass der Empfehlung des Forschungsausschusses gefolgt werde. Dieser Hinweis genügt nicht dem oben angeführten Begründungserfordernis und enthält keinerlei Ermessenserwägungen des Dekanats. Selbst wenn man annimmt, dass die Information des Forschungsausschusses, die als Anlage zur Niederschrift der Sitzung des Fakultätsrats vom 3. November 2016 vorgelegt worden ist (Anlage AG 98), und dortige Ermessenserwägungen und Begründungen als solche des Dekanats angesehen werden könnten, führt dies nicht zur Berücksichtigung der in dem Beschluss des Dekanats vom 10. November 2016 beschlossenen Lehrverminderungen. Die Erwägungen in der Anlage AG 98 beziehen sich allein darauf, die Förderungsfähigkeit der Anträge zu bewerten und dann eine Auswahl unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu treffen. Eine Abwägung mit den Interessen der Studierenden der Antragsgegnerin und den Studienbewerberinnen und -bewerbern ist nicht dokumentiert worden. So heißt es auch ausdrücklich in der Information des Forschungsausschusses, dass eine verbindliche Zuweisung von Lehrentlastungsmitteln mit dem Vergabevorschlag nicht verbunden ist. Schließlich ist die geltend gemachte Verminderung nach § 18 LVVO – Ermäßigung für Schwerbehinderte – kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht anzuerkennen. Nach § 18 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des SGB 9 ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von Hundert um bis zu 12 vom Hundert (Nr. 1). Erforderlich für die Anerkennung einer Verminderung für Schwerbehinderte gemäß § 18 LVVO ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c) LVVO eine tragfähige Ermessensentscheidung des für den Lehrverpflichteten zuständigen Dekanats. Hieran fehlt es vorliegend in Bezug auf die geltend gemachten drei Lehrverminderung im Umfang von jeweils 2 LVS für Prof. Dr. B., Prof. Dr. L. und Prof. Dr. L.. Vorgelegt wurden jeweils nur die Schreiben, in denen den Betroffenen die Bewilligung ihres Antrags mitgeteilt wurde (Anlage AG 104, 105 und 106). Lediglich die Anlage AG 106 ist vom Dekan unterschrieben. Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass die vorgelegten Mitteilungen auf der Grundlage der erforderlichen Beschlüsse getroffen wurden. (cc) Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Das Gericht geht nach Auswertung des Verwaltungsgliederungsplans mit Stand 15. Mai 2017 (Anlage AG 46), der vorgelegten Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen (Anlagen AG 49 bis 84) sowie der Stellenübersicht (Anlage AG 85) von einer zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe von 216 LVS aus. Die Antragsgegnerin hat lediglich 200 LVS zugrunde gelegt. Für die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt Folgendes: Für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis u.a. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bestimmt § 14 Abs. 1 LVVO, dass in ihren Verträgen festzulegen ist, dass sich die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Somit haben für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVVO zu gelten, wonach sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. Zwar bezieht sich die Überschrift zu § 10 LVVO nur auf die „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der HafenCity Universität Hamburg“. Die in § 14 Abs. 1 LVVO erfolgte Bezugnahme auf §§ 10 bis 13 LVVO ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 5 LVVO getroffene Regelung für wissenschaftliche Angestellte aller Hamburger Hochschulen, also auch der HAW Hamburg gelten soll. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 19/5391, S. 19, zu § 14 LVVO), in welcher ausgeführt wird, dass der neue § 10 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter „umfassend“ regele, so dass in § 14 Abs. 1 LVVO nunmehr pauschal auf §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen und der bisherige § 14 Abs. 2 LVVO a.F. daher ersatzlos gestrichen werden könne. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses sowie der Funktionsbeschreibung für den Umfang der Lehrverpflichtung entspricht auch der Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG. Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbstständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen (Lehrtätigkeit) sowie die selbstständige Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) gemäß § 2 Abs. 1, § 4 und § 7 LVVO. Im Einzelnen stellt sich der Umfang der Lehrverpflichtung wie folgt dar: Lehrdeputat (in LVS zum Stichtag 15.05.2017) Wiss. Mitarbeiter Leitzeichen Stellenumfang befristet Anlage AG 85 insgesamt Stellenbeschr. / Vertrag anzusetzen SozA/StandpSoz1/1a 100% unbefristet 8 8 8 SozA/Med1 80% unbefristet 8 8 8 SozA/DSA1 100% unbefristet 6 6 6 SozA/BE1 100% 29.02.2020 12 12 12 SozA/BE2 100% 28.02.2018 16 16 16 SozA/BE3 100% 28.02.2018 16 16 16 SozA/BE4 75% 28.02.2019 12 12 12 SozA/BE5 100% 31.08.2018 16 16 16 SozA/BE6 100% 31.08.2017 16 16 16 SozA/BSA1 50% 29.02.2020 8 8 8 SozA/BSA2 50% 31.08.2018 12 12 12 SozA/BSA3 50% 28.02.2018 12 12 12 SozA/BSA4 100% 16 16 16 SozA/BSA5 100% 28.02.2017 16 16 16 SozA/BSA6 50% 31.08.2019 8 8 8 SozA/BSA7 50% 28.02.2020 8 8 8 SozA/BSA8 50% 28.02.2018 0 8 8 SozA/BSA8 50% 28.02.2018 0 8 8 SozA/BSA9 25% 4 4 4 SozA/FW1a 100% 30.09.2017 0 0 0 SozA/FW2 + FW2a 100% 30.09.2017 0 0 0 SozA/FW3+FW3a 59% +38% 30.09.2017 0 0 0 W&S/Promo1 50% 31.07.2019 0 0 0 SozA/MSA1 75% teilw. 31.08.2018 6 6 6 insgesamt 200 216 216 Für die Stelle von Frau D. mit dem Leitzeichen SozA/BSA3 waren – wie in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angegeben – 12 LVS anzusetzen. Zwar wird die Stelle im Verwaltungsgliederungsplan noch mit einem Stellenanteil von 0,5 erfasst. Die Antragsgegnerin selbst hat hierzu jedoch in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2017 ausgeführt, dass zum Wintersemester 2017/2018 eine Aufstockung der Stunden auf 75% vorgenommen wird, die entsprechend kapazitär berücksichtigt werden soll. Dies entspricht auch den Darstellungen in der Stellenübersicht der Antragsgegnerin. Die befristeten Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 hat die Antragsgegnerin zulässigerweise nicht berücksichtigt. Diese Stellen wurden teilweise im Zusammenhang mit dem im Rahmen des drittmittelfinanzierten Projekts „FitWeiter“ entwickelten, kostenpflichtigen Masterstudiengang Angewandte Familienwissenschaften geschaffen. Sie sind vor diesem Hintergrund in dem Umfang kapazitär nicht zu berücksichtigen, in dem sie aus Drittmitteln finanziert sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris, Rn. 12). Dies betrifft die Stelle SozA/FW1 vollständig, die Stelle SozA/FW2 im Umfang von 0,731 und die Stelle SozA/FW3 im Umfang 0,588 (vgl. Verwaltungsgliederungsplan, Anlage AG 46). Soweit die Stellen im Umfang von 0,269 (SozA/FW2) bzw. im Umfang von 0,379 (SozA/FW3) aus Mitteln der Hochschule finanziert werden, kann eine Berücksichtigung nicht erfolgen, da sich für diese Stellen aus dem Verwaltungsgliederungsplan ergibt, dass sie zum 30. September 2017 wegfallen. Gemäß § 21 Abs. 3 KapVO sind die wegfallenden Stellen zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist im Verwaltungsgliederungsplan festzulegen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 16). Dabei kann auf sich beruhen, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit „kw“-Stellen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie wegfallen sollten, fortgeführt hat und dass sowohl die Inhaberin der Stelle SozA/FW2+2a (W.) als auch die Inhaberin der Stelle SozA/FW3+3a (S.) ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/2018 weiterhin bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind und Frau S. weiterhin in der Lehre tätig ist (vgl. Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2017/2018, S. 43, 44 und 89 (Modul 4.2.4, 4.2.5 und 27.2.9 im Studiengang BASA). Für die Kapazitätsberechnung ist nämlich grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag abzustellen. Wenn die Hochschule zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass eine Stelle in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfällt, muss die mit dieser Stelle verbundene Lehrkapazität gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben, ohne dass damit ein Verbot verbunden ist, diese Stelle bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage fortzuführen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2017, 3 Nc 3/16, BA S. 6f.; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.2.2017, 3 Nc 207/15, BA S. 12 f. jeweils entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 31. März 1995, OVG Bs III 10/95 in der die Regelung des § 21 Abs. 1 KapVO als mit höherrangigem Recht unvereinbar angesehen wurde). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin bereits zum Berechnungsstichtag bekannt war, dass die Stellen erhalten bleiben würden, sind nicht ersichtlich. Dahin stehen kann daher, ob die Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 insgesamt schon deshalb kapazitativ nicht zu berücksichtigen sind, weil sie eindeutig dem kostenpflichtigen Masterstudiengang Angewandte Familienwissenschaften zugeordnet werden können. Hiervon ist auszugehen, wenn bei Einführung eines kostenpflichtigen Studiengangs vorgesehen wurde, dass das Studienangebot nicht zu Lasten der grundständigen Studiengänge gehen soll und ausschließlich über die Studienentgelte und die daraus finanzierten Lehraufträge sicherzustellen ist (vgl. die Ausführungen im Beschluss der Kammer v. 22.11.2012, Gesundheitswissenschaften WiSe 2012/2013, BA S. 8). Die zusätzlichen 16 LVS beruhen darauf, dass die jeweils zur Hälfte von Herrn F. und Frau M. besetzte Stelle mit dem Leitzeichen SozA/BSA 8 mit einem Lehrdeputat in Höhe von insgesamt 16 LVS zu berücksichtigen ist. Dies entspricht den eingereichten aktuellen Stellenbeschreibungen vom 2. November 2016 bzw. 6. Februar 2017 (Anlage AG 66). (dd) Lehrauftragsstunden Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 AKapG in Verbindung mit § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Unberücksichtigt bleiben nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 AKapG Lehrveranstaltungsstunden wenn und soweit sie der Befriedigung der zusätzlichen Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger oder der Zahl der Studierenden, oder der Deckung sonstiger vorübergehender Bedarfe dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Lehrveranstaltungsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (vgl. insoweit auch § 10 Satz 2 KapVO, der vorschreibt, dass diesbezüglich ein entsprechender Nachweis erforderlich ist), sowie Lehrveranstaltungsstunden, die freiwillig und unentgeltlich durch Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, andere hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätige Personen, Privatdozentinnen und Privatdozenten oder in den Ruhestand getretene Personen erbracht worden sind. Mit der Möglichkeit der Nichtberücksichtigung soll vermieden werden, dass ein temporär vorgesehenes höheres Niveau verstetigt wird (vgl. Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 21/2519, S. 15). Lehrauftragsstunden sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlagen AG 87 und 88) mit 77 LVS ((47,6 LVS + 106,4 LVS): 2) in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat 67 LVS ((47,6 LVS + 86,4 LVS): 2) zugrunde gelegt. Die Kammer akzeptiert die von der Antragsgegnerin für beide Semester in Abzug gebrachten Lehrveranstaltungsstunden wegen „Zusatzangeboten“, weil es sich hierbei ausweislich der als Anlage AG 30 übersandten Prüfungs- und Studienordnung um Lehre außerhalb des Curriculums handelt (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2016, 3 Nc 44/15, BA S. 4). Auch die zur Kompensation der im Sommersemester 2016 vakanten Stellen SozA/Prof. 27, BSA 1, BSA 7, BE 5 und der im Wintersemester 2016/2017 vakanten Stellen SozA/Prof. 26, BSA2 und BSA 4 erteilten Lehraufträge sind bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin die erteilten Lehraufträge den vakanten Stellen im Einzelnen zugeordnet hat (Anlage AG 89). Nicht akzeptiert werden können hingegen die im Umfang von 20 LVS lediglich im Wintersemester 2016/2017 abgezogenen Lehrauftragsstunden mit dem Hinweis „Versorgung nachträglich zugelassener Studierender“. Aus der als Anlage AG 88 übersandten Tabelle ergibt sich zwar, dass hierüber Lehrveranstaltungen angeboten wurden (Psychologie und Fachprojekt), die ausweislich der Prüfungs- und Studienordnung als Module im 1. Fachsemester zu belegen sind. Die in der Tabelle bezeichneten Lehrveranstaltungen sind außerdem im Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2016/2017 (Anlage AG 40) nicht aufgeführt, so dass es sich um ein zusätzliches Lehrangebot für nachträglich zugelassene Studierende handeln könnte. Zweifel an dem Vortrag ergeben sich jedoch vor dem Hintergrund, dass in lediglich zwei der vier im ersten Fachsemester vorgeschriebenen Module zusätzliche Lehrveranstaltungen vermerkt wurden. Letztlich kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die herausgerechneten Lehrangebote tatsächlich zur Versorgung nachträglich zugelassener Studierender erforderlich waren. Denn eine Nichtberücksichtigung dieser Lehrauftragsstunden nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AKapG ist schon deshalb nicht möglich, weil der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet ist. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Vorschrift erreicht werden, dass Lehraufträge, die zu vorübergehenden Zwecken erteilt wurden, unberücksichtigt bleiben. Ein solcher vorübergehender Zweck ist jedoch bei der Versorgung der aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 20. Oktober 2016 (19 ZE BASA WiSe 2016/2017) zugelassenen Studienbewerbern nicht ersichtlich. Die Kammer hatte die Antragsgegnerin aufgrund ihrer nicht ausgeschöpften Kapazitäten verpflichtet, weitere Studienanfängerinnen und Studienanfänger aufzunehmen. Zum einen ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um die Versorgung sicherzustellen. Zum anderen wäre, da die zusätzlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger der Hochschule für den Verlauf ihres gesamten Studiums angehören, nicht nur von einem vorübergehenden Bedarf auszugehen. (b) Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) Um das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) zu erhalten, sind von dem unbereinigten Lehr-angebot (S) die Dienstleistungen (E) abzuziehen, die die Lehreinheit (Department Soziale Arbeit) für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (sog. Dienstleistungsexport bzw. Dienstleistungsbedarf – E; vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Dieser beträgt vorliegend 0 LVS. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass es einen Dienstleistungsexport nicht gegeben habe. Zwischenergebnis: Als bereinigtes Lehrangebot ergeben sich nach allem 887 LVS (594 LVS + 216 LVS + 77 LVS) pro Semester. (2) Lehrnachfrage Zur Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ist dem Lehrangebot die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen. Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert ausgedrückt, d.h. durch den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 KapVO). (a) Festgesetzte Curricularnormwerte Die festgesetzten Curricularnormwerte sind nur teilweise rechtlich nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu den Berechnungen der Antragsgegnerin ist für den Studiengang MASA ein Curricularnormwert von 1,8333 zu Grunde zu legen. Nach § 6 Abs. 2 AKapG gelten die nach den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) bislang fortgeltenden oder festgesetzten Curricularwerte auch nach dem 14. Februar 2017 als Curricularwerte nach diesem Gesetz fort, bis sie durch Satzungen nach § 3 Abs. 4 AKapG oder durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 AKapG geändert oder neu festgesetzt werden. Die Satzung über die Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften für Hamburg vom 9. August 2016 (Amtl. Anz. Nr. 68 vom 26.8.2016, S. 1462, Anlage AG 117) und die Erste Änderung der Satzung über die Curricularnormwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 5. Mai 2017 (Hochschulanzeiger Nr. 124/2017, S. 13, Anlage AG 119) haben keine Curricularwerte in Bezug auf die hier interessierenden Studiengänge festgesetzt. Gleiches gilt für die 2. Änderung der Satzung vom 11. August 2017 (Hochschulanzeiger Nr. 127/2017), die im Übrigen auch erst ab dem Sommersemester 2018 gilt, so dass die nach Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 maßgeblichen Fassung geltenden Curricularnormwerte für die drei Studiengänge des Departments Soziale Arbeit grundsätzlich fortgelten. Hierin sind folgende Werte festgesetzt: Studiengang CNW BABE 5,41 BASA 5,34 MASA 2,25 Die Antragsgegnerin verwendet für ihre Berechnung die nicht gerundeten Werte 5,4111 (BABE), 5,3417 (BASA) und 2,2500 (MASA). Diese Werte dürften bezogen auf die Studiengänge BASA und BABE, nicht jedoch bezogen auf den Studiengang MASA mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang stehen. Aus diesem Gebot lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Normgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Eine solche Inhaltskontrolle setzt voraus, dass die Annahmen und Wertungen des Normgebers, die seine Abwägung bestimmt haben, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offengelegt werden. Der Verordnungsgeber hat die hier in Frage stehenden Curricularnormwerte für den maßgeblichen Berechnungszeitraum zwar ersichtlich nicht unter Zugrundelegung der in den mittlerweile einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden (SWS) ermittelt. Die einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen sind jeweils erst nach Erlass von Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 geltenden Fassung beschlossen worden. Gleichwohl ergibt sich aus den als Anlagen AG 108 und 109 übersandten Curricularwert-Berechnungen, dass auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen vom 23. April 2015 für die Studiengänge BASA und BABE (Hochschulanzeiger Nr. 106/2015, S.3 ff. und S.21 ff.) keine Anpassung des Curricularnormwerts erforderlich war (vgl. (aa) und (bb)). Etwas anderes gilt hingegen für den Curricularnormwert des Studiengangs MASA (Anlage AG 110) unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnung vom 29. Januar 2015 (Hochschulanzeiger Nr. 103/2015, S. 28 ff. – vgl. (cc)). Zunächst ist festzuhalten, dass die Gruppengrößen im Rahmen der Richtlinie zur Berechnung der Curricularnormwerte gemäß dem Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2011 (Hochschulanzeiger Nr. 68/2011 v. 21.10.2011, Anlage AG 112) sowie der Empfehlungen des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschl. v. 14.6.2005, abrufbar unter https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/) liegen. Auch die gewählten Anrechnungsfaktoren für die jeweiligen Lehrveranstaltungen, nämlich 1,00 für Lehrvortragsveranstaltungen, seminaristischen Unterricht, Übungen und Praxisgruppen bzw. 0,30 für die Betreuung der Bachelorthesis und 0,50 für die Betreuung der Masterthesis (Studiengang MASA) halten sich in diesem Rahmen. Die daraus ableitbare Annahme des Verordnungsgebers, dass die somit ermittelten Faktoren im Verhältnis des Lehraufwandes zu den Bedürfnissen der Hochschulbewerber wie auch der bereits zugelassenen Studierenden die angemessene Betreuungsrelation grundsätzlich wiedergeben, ist nicht zu beanstanden. Die Zahlenwerte sind jedoch nur teilweise auch im Einzelnen schlüssig und widerspruchsfrei: (aa) Studiengang BABE Der Curricularnormwert für den Studiengang BABE beträgt 5,41[11] (vgl. Anlage AG 108). Die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand: 12.7.2016) zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig. Die Berechnung geht ersichtlich von einer Grundkohorte mit einer Größe von 36 aus. Die Gruppengrößen entsprechen dieser Grundkohorte oder sind eine Teilgruppe davon. Darüber hinaus entsprechen die Gruppengrößen und die der Curricularnormwert-Berechnung zugrunde liegende Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden jeweils den Vorgaben der maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BABE (Anlage AG 28, S. 25 ff.). Die Berechnung des Curricularnormwertes im Einzelnen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (bb) Studiengang BASA Der Curricularnormwert für den Studiengang BASA beträgt 5,34[17] (vgl. Anlage AG 109). Die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand: 12.7.2016) zugrundegelegten Gruppengröße von 72 Teilnehmern für Lehrveranstaltungen (Grundkohorte) ist plausibel, da diese der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BASA (Anlage AG 30, S. 7) entspricht. Auch die im Übrigen in der Curricularnormwert-Berechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig. Ausgehend von der Grundkohorte sind die weiteren Gruppengrößen jeweils Teilmengen davon. Die in der Curricularnormwert-Berechnung genannten Gruppengrößen und die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechen jeweils den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BASA. Die Berechnung des Curricularnormwertes im Einzelnen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. der Kammer v. 20.10.2016, 19 ZE BASA WiSe 2016/2017). (cc) Studiengang MASA Der Curricularnormwert betreffend den Studiengang MASA ist – entgegen den Berechnungen der Antragsgegnerin, die 2,25[00] zugrunde legt (vgl. Anlage AG 110) – mit 1,833 zu berechnen. Zwar sind die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand:12.7.2016) für den Studiengang MASA zugrunde gelegten Gruppengrößen schlüssig und entsprechen ebenso wie die Anzahl der jeweils angesetzten Lehrveranstaltungsstunden den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang MASA (in der Fassung v. 29.1.2015, Hochschulanzeiger Nr. 103/2015 = Anlage AG 32, S. 31). Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Berechnungen in Bezug auf das Modul 8 „Wahl- und Werkstattbereich“ (6 SWS). Nach dem Modulhandbuch besteht dieses Modul aus drei Teilen: erstens dem „Master-Salon“ (2 SWS), zweitens Wahl- und Werkstattangeboten (3 SWS) und drittens dem Masterthesis-Kolloquium (1 SWS). So ergibt sich im Hinblick auf den Master-Salon (2 SWS) aus dem Modulhandbuch (Anlage AG 115), dass dieser in Kooperation mit der Evangelischen Hochschule Hamburg veranstaltet wird. Als Referenten werden Lehrende der Hochschulen aber auch externe Fachleute eingeladen. Ein Salontermin pro Semester soll durch Studierende gestaltet werden. Des Weiteren scheinen auch Termine durch externe Lehrende abgedeckt zu werden (vgl. https://www.haw-hamburg.de/news-single/artikel/mastersalon-prof-dr-panitzsch-wiebe-mehr-als-nur-laestig-verwaltung.html). Ebenfalls unschlüssig bleibt, warum als Lehrveranstaltungsart für dieses Modul einheitlich „Übung“ mit einer Gruppengröße von 12 angesetzt wurden, wenn die Veranstaltungsreihe allen Studierenden im Masterstudiengang offen steht und es sich der Konzeption nach um einen Lehrvortrag handelt (vgl. auch S. 20 f. des Modulhandbuchs, Anlage AG 115). Es bleibt daher insgesamt unklar, in welchem Umfang für diesen Bestandteil des Moduls tatsächlich Lehrende des Studiengangs eingesetzt werden und in welchem Umfang daher Lehrnachfrage in der Lehreinheit in nachvollziehbarer Gruppengröße zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Hamburg Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, BA S. 12, Beschl. der Kammer v. 22.11.2012, 19 ZE Gesundheitswissenschaften WiSe 2012/2013, BA S. 26 ff.). Insoweit wird auch auf die Aufklärungsverfügung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2016 in den Verfahren 3 Nc 90/15 und 3 Nc 95/15 verwiesen. Im Hinblick auf die Wahl- und Werkstattangebote (3 SWS) ergibt sich aus dem Modulhandbuch, dass Studierende Veranstaltungen aus dem Wahlbereich des Studiengangs BASA (z.B. Modul 18, 23 und 26), Veranstaltungen anderer Studiengänge sowie Veranstaltungen, die außerhalb der Hochschule stattfinden, besuchen können. Für dieses Angebot lässt sich ebenfalls nicht nachvollziehen, in welchem Umfang Kapazitäten des Departments Soziale Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Einen Import aus einem nicht zugeordneten Studiengang stellt dieses Angebot auch nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, dass irgendein anderer Studiengang infolge dieser Regelung eine bestimmte Veranstaltung nur oder im Wesentlichen für Studierende des Studiengangs MASA bereitstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Studierenden im Ergebnis derart auf den Studiengang BASA sowie andere Departments, Fakultäten oder Hochschulen verteilen, dass sie dort jeweils nur vereinzelt oder in kleinen Gruppen auftreten, so dass kein zusätzlicher Ausbildungsbedarf entstehen dürfte. Mit welchem konkreten Anteil Angebote allein für den Studiengang MASA erbracht werden, lässt sich weder der Studienordnung noch dem Modulhandbuch oder den vorgelegten Vorlesungsverzeichnissen entnehmen. Eine Berechnung des Curricularanteils dieses Bestandteils am Modul 8 ist damit nicht möglich. Lediglich für den Bestandteil des Masterthesis-Kolloquiums lassen sich aufgrund des Modulhandbuchs und der Vorlesungsverzeichnisse eindeutig entnehmen, dass Kapazitäten des Studiengangs MASA im angegebenen Umfang von 1 SWS zur Verfügung gestellt werden. Nach alledem ist daher von lediglich 1/6 der für dieses Modul veranschlagten Curricularanteils von 0,5000 = 0,0833 zu berücksichtigen. Der Curricularnormwert für den Studiengang MASA stellt sich entsprechend wie folgt dar: Lehrveranstaltungsart Gruppengröße Anrechnungsfaktor LVS Curricularanteil Modul 1: Wissenschaft der Sozialen Arbeit sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 2: Sozialmanagement sem. Unterricht 24 1,00 4 0,1667 Übung 12 1,00 2 0,1667 Modul 3: Personenorientiertes Handeln in der Sozialen Arbeit sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 4: Lebenslagenanalyse sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 5: Konzeptionen und Projekte der Sozialen Arbeit sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 6: Sozialraumorientiertes Handeln in der Sozialen Arbeit sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 7: Evaluation sem. Unterricht 24 1,00 4 0,1667 Modul 8: Wahl- und Werkstattbereich Übung 12 1,00 1 0,0833 Modul 9: Masterabschlussmodul MA-Thesis 1 0,50 0 0,0000 CNW 1,8333 b) Curriculareigenanteil Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität sind aus den Curricularnormwerten sog. Curricularfremdanteile herauszurechnen, d.h. diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die zum Stichtag durch andere Lehreinheiten erbracht wurden (Dienstleistungsimport); denn diese wurden nicht aus dem der Lehreinheit zugeordneten bereinigten Lehrangebot (Sb) erbracht. Die Ausbildungskapazität in den Studiengängen BABE, BASA und MASA wurde am Stichtag jedoch vollständig aus dem der Lehreinheit zugeordneten Lehrangebot erbracht. Der Curriculareigenanteil entspricht daher jeweils dem Curricularnormwert. c) Anteilquoten Da dem Department Soziale Arbeit drei zu berücksichtigende Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen-Curricularanteil aller zugeordneten Studiengänge zu bilden, was die Festlegung von sog. Anteilquoten (Zp) erforderlich macht (vgl. § 12 KapVO; Anlage 1 Abschnitt II, Formel (4) und (5) zur KapVO). Die Anteilquote ist nach § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können gemäß § 12 Abs. 2 KapVO von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden. Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 350 f.). Die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Anteilquoten lauten wie folgt: Studiengang Zp BABE 0,2279 BASA 0,6196 MASA 0,1525 Diese Anteilsquoten liegen ersichtlich auch der Festsetzung der Zulassungszahlen der Zulassungshöchstzahlensatzung für das Studienjahr 2017 zugrunde und sind gemessen an den aufgeführten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. d) Gewichteter Curricular(eigen)anteil Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel (4) der Kapazitätsverordnung ein gewichteter Curricularanteil zu bilden, indem der Curriculareigenanteil (CAp) mit der Anteilquote multipliziert wird. Hieraus ergibt sich für die dem Department Soziale Arbeit zugeordneten drei Studiengänge insgesamt ein gewichteter Curricular(eigen)anteil von 4,8225. Studiengang Anteilquote (Zp) Curruculareigenanteil (CAp) CA!X! (Zp*CAp) BASA 0,6196 x 5,3417 = 3,3097 BABE 0,2279 x 5,4111 = 1,2332 MASA______ _________0,1525 x ___________________1,8333 _= _____0,2796 Summe 1 4,8225 (3) Schwundausgleich Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote). (a) Jährliche Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung des Schwundes Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 227,9261 Studienanfänger. Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang BASA errechnet sich aus dem jährlichen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren: ((2 x 887) : 4,8225))x 0,6196= 227,9261 (b) Jährliche Aufnahmekapazität mit Berücksichtigung des Schwundes Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9577 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA von (gerundet) 238 Studienplätzen: 227,9261: 0,9577 = 237,9932 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote). Der Schwundausgleichsfaktor berechnet sich nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08) für den Studiengang BASA aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten sechs Semestern vor dem Berechnungsstichtag. Der Berechnungsstichtag ist vorliegend der 15. Mai 2017; er liegt somit im Sommersemester 2017. Maßgeblich sind damit die davorliegenden sechs Semester, mithin der Zeitraum vom Sommersemester 2014 bis einschließlich zum Wintersemester 2016/2017. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundtabelle (Anlage AG 123) weist für den Studiengang BASA einen rechnerisch nicht zutreffenden Schwundfaktor von 0,9396 aus, da der Zeitraum vom Wintersemester 2013/2014 bis zum Sommersemester 2016 zugrunde gelegt wurde. Zutreffend lauten die Schwundfaktoren für den Studiengang BASA 0,9577: lfd. Nr. 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. Summe 1. SoSe 14 1 267 3 219 2 248 5 745 2. WiSe 14/15 273 16 256 4 212 3 245 1009 3. SoSe 15 1 265 22 250 6 208 4 756 4. WiSe 15/16 261 6 253 17 243 6 206 992 5. SoSe 16 1 252 8 246 17 237 7 768 6. WiSe 16/17 289 4 248 5 244 19 227 1036 semest. Erfolgsquote q q1 q2 q3 q4 q5 q6 1,0112 0,9764 0,9631 0,9810 0,9854 0,9815 Schwundstudienzeit tq t1 +t2 +t3 +t4 +t5 +t6 t7 tq 1,0000 1,0112 0,9873 0,9509 0,9328 0,9192 0,9022 6,7036 Schwundfaktor (SF) = Schwundstudienzeit / Regelstudienzeit = 6,70363 / 7 = 0,9577 (4) Kapazitätserhöhende horizontale Substituierung Die Kapazität im Studiengang BASA erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung mit den anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen BABE und MASA um weitere 15 auf insgesamt 253 Studienplätze für das Wintersemester 2017/2018. Zum Wesen der horizontalen Substituierung der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 (7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 350) die folgenden grundlegenden Ausführungen gemacht: „Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. “horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121 = NVwZ 1985, 573).“ Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien nach wie vor aktuell. Diese Grundsätze führen im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit dazu, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 351). Der horizontalen Substituierung sind allerdings Grenzen gesetzt, wenn die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricular-normwert in anderen Lehreinheiten eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann. Je höher der curriculare Fremdanteil bei dem betreffenden Studiengang und je belasteter die ggf. in die Pflicht zu nehmende andere Lehreinheit bereits ist, desto geringer sind die Spielräume für zusätzliche Studienplätze im Wege der horizontalen Substituierung. Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen werden können, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f). Nach diesen Grundsätzen steht der Übertragung der ungenutzten Studienplätze der Lehreinheit auf den besonders stark nachgefragten Studiengang BASA dem Grunde nach nichts entgegen, denn für diesen Studiengang liegen – wie bereits ausgeführt – keine Curricularfremdanteile vor. Da das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Studienjahr 2017 mit dem Ablauf des Wintersemesters 2017/2018 abgeschlossen sein wird, sind sämtliche ungenutzten Kapazitäten in den Studiengängen BABE und MASA vom Gericht in Studienplätze im Studiengang BASA umzuwandeln. (a) Freie Lehrkapazität im Studiengang BABE In dem von der Kammer noch nicht entschiedenen Studiengang BABE stehen der rechnerischen Studienplatzkapazität von 92,6972 (vgl. nachstehend (aa)) 67 immatrikulierte Studienbewerberinnen und -bewerber und 15 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber (vgl. nachstehend (bb)). Es ergibt sich danach eine freie Studienplatzkapazität von 10,6972, was einer zusätzlichen Studienplatzkapazität von 10,2331 im Studiengang BASA entspricht (vgl. nachstehend (cc)). (aa) Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang BABE Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BABE ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 83,8353 Studienanfänger: ((2 x 887) : 4,8225) x 0,2279 = 83,8353 Zu berücksichtigen ist anstelle der von der Antragsgegnerin in Anlage AG 121 angesetzten Schwundquote von 0,8702 die sich aus der nachfolgenden Berechnung ergebene zutreffende Schwundquote von 0,9044. lfd. Nr. 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. Summe 1. SoSe 14 0 75 0 67 5 71 3 221 2. WiSe 14/15 90 1 72 5 62 5 70 305 3. SoSe 15 2 87 0 75 2 60 4 230 4. WiSe 15/16 87 2 83 0 69 1 60 302 5. SoSe 16 1 83 1 79 0 69 1 234 6. WiSe 16/17 83 2 75 2 74 0 68 304 semest. Erfolgsquote q q1 q2 q3 q4 q5 q6 0,9722 0,93145 1,03205 0,91593 0,97826 0,98544 Schwundstudienzeit tq t1 +t2 +t3 +t4 +t5 +t6 t7 tq 1,0000 0,9722 0,9056 0,9346 0,8560 0,8374 0,8252 6,3311 Schwundfaktor (SF) = Schwundstudienzeit / Regelstudienzeit = 6,33108 / 7 = 0,9044 Hiernach ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BABE von (gerundet) 93 Studienplätzen: 83,8353: 0,9044 = 92,6972 (bb) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen im Studiengang BABE Aus der vorgelegten Erstsemesterliste ergibt sich, dass im Studiengang BABE am 23. Oktober 2017 – bei festgesetzten 80 Studienplätzen – insgesamt 67 Studienbewerberinnen und Bewerber eingeschrieben waren. Die rechnerische Studienplatzkapazität im Studiengang BABE betrug hingegen wie zuvor dargelegt 92,6972. Insgesamt 15 Antragstellerinnen und Antragsteller begehren eine Zulassung im 1. Fachsemester im Studiengang BABE zum Wintersemester 2017/2018 im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Es ist daher von einer weiterhin freien Studienplatzkapazität in Höhe von 10,6972 (=92,6972 - 67 - 15) auszugehen. (cc) Berechnung freier Lehrkapazität im Studiengang BASA aufgrund freier Lehrkapazität im Studiengang BABE Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt die Kammer dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Leitsatz 7, Rn. 93, 95) gebilligten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen: SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z. Ausgehend von frei gebliebene Plätze des Studiengangs SP 1U 10,6972 Schwundfaktor SF 1 0,9044 Curricularanteil CA 1 5,4111 Curricularanteil des Zielstudiengangs CA Z 5,3417 Schwundfaktor des Zielstudiengangs SF Z 0,9577 ergibt sich danach 10,2331 weitere Studienplatzkapazität im Zielstudiengang mit Bewerberüberhang (SP Z), hier BASA. b) Freie Lehrkapazität im Studiengang MASA Im Studiengang MASA betrug im Studienjahr 2017 die Studienplatzkapazität insgesamt 57,3196 (vgl. nachstehend (aa)). Dem stehen 45 immatrikulierte Studienbewerber gegenüber (vgl. nachstehend (bb)). Es ergeben sich danach eine freie Studienplatzkapazität von 11,6734, was einer Studienplatzkapazität von 4,3209 im Studiengang BASA entspricht (vgl. nachstehend (cc)). (aa) Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang MASA Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs MASA ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 56,0987 Studienanfänger: ((2 x 887) : 4,8225) x 0,1525 = 56,0987 Zu berücksichtigen ist anstelle der von der Antragsgegnerin in Anlage AG 121 angesetzten Schwundquote von 0,9956 die sich aus der nachfolgenden Berechnung ergebene zutreffende Schwundquote von 0,9787. lfd. Nr. 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. Summe 1. SoSe 14 26 1 24 51 2. WiSe 14/15 0 26 2 28 3. SoSe 15 20 1 24 45 4. WiSe 15/16 0 19 1 20 5. SoSe 16 25 0 17 42 6. WiSe 16/17 20 25 0 45 semest. Erfolgsquote q q1 q2 1 0,9361 Schwundstudienzeit tq t1 +t2 +t3 tq 1,0000 1,0000 0,9362 2,9362 Schwundfaktor (SF) = Schwundstudienzeit / Regelstudienzeit = 2,93617021 / 3 = 0,9787 Danach ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs MASA von (gerundet) 57 Studienplätzen: 56,0987: 0,9787= 57,3196 (bb) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen im Studiengang MASA Wie sich aus der vorgelegten Erstsemesterliste für das Wintersemester 2017/2018 ergibt, waren am 24. Oktober 2017 insgesamt 22 Studienbewerber im 1. Fachsemester im Studiengang MASA eingeschrieben. Für das Sommersemester 2017 hat die Antragsgegnerin keine Erstsemesterliste vorgelegt. Es ergibt sich aber aus der eingereichten Schwundberechnung für den Studiengang MASA (Anlage AG 134), dass im Sommersemester 2017 23 Studienbewerber im ersten Fachsemester eingeschrieben waren. Es ist daher von einer freien Studienplatzkapazität von 12,3196 (= 57,3196 - 23 - 22) auszugehen. (cc) Berechnung freier Lehrkapazität im Studiengang BASA aufgrund freier Lehrkapazität im Studiengang MASA Wiederum ausgehend von der Formel SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z und: frei gebliebene Plätze des Studiengangs SP 1U 12,3196 Schwundfaktor SF 1 0,9787 Curricularanteil CA 1 1,8333 Curricularanteil des Zielstudiengangs CA Z 5,3417 Schwundfaktor des Zielstudiengangs SF Z 0,9577 ergibt sich danach 4,3209 weitere Studienplatzkapazität im Zielstudiengang mit Bewerberüberhang (SP Z), hier BASA. c) Freie Lehrkapazität insgesamt im Department Soziale Arbeit Im Ergebnis beträgt die Aufnahmekapazität im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang BASA nach horizontaler Substituierung mithin 253 Studienplätze: Studienplatzkapazität BASA 237,9932 rechnerisch ermittelt für den Studiengang BASA selbst 10,2331 nach horizontaler Substituierung freier Plätze BABE ____4,3209 nach horizontaler Substituierung freier Plätze MASA__ 252,5472 gerundet 253 Studienplätze bbb) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen Im Studiengang BASA sind damit noch nicht alle verfügbaren Studienplätze kapazitäts-wirksam vergeben. Da Studierende, die sich vor Vorlesungsbeginn bereits wieder exmatrikulieren, einen Studienplatz nicht kapazitätswirksam in Anspruch nehmen, ist maßgeblich auf die kapazitätswirksame Vergabe zum Vorlesungsbeginn abzustellen. Die Plätze der Studierenden, die sich nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren, sind hingegen für den maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 2017/2018 kapazitätswirksam vergeben. Das frühe Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher erst zukünftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken. Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 übersandten aktualisierten Erstsemesterliste waren im Studiengang BASA 167 Studierende immatrikuliert. Neben den im ordentlichen Zulassungsverfahren vergebenen Plätzen ist auch die der Antragstellerin im Verfahren 19 E 8281/17 zugesprochene vorläufige Zulassung als kapazitätswirksam anzusehen, da diese auf Grundlage des am 7. November 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs erfolgte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, BA S. 19 f.). Von folgenden Zahlen ist für den Studiengang BASA auszugehen: Studienplätze jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang BASA 253 bereits kapazitätswirksam vergeben_______________ _ -168 Differenz 85 Damit steht bei einer Kapazität von 253 Studienplätzen nur für 85 der 117 Antragstellerinnen und Antragsteller ein Studienplatz zur Verfügung. Folglich sind die Anträge von 32 Studienbewerberinnen und Studienbewerbern abzulehnen. Die danach verbleibenden Plätze sind unter einem Vorwegabzug aufgrund einer Härtefallquote nach Qualifikation und Wartezeit zu verteilen. 3. Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze Da nicht für sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen. Dabei ist zwischen einer Verteilung innerhalb (vgl. a)) und außerhalb (vgl. b)) der festgesetzten Kapazität zu unterscheiden. a) Verteilung innerhalb der festgesetzten Kapazität Zu verteilen sind danach zunächst 33 Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität, weil bei 201 der durch ZHZ-Satzung festgesetzten Studienplätzen von der Antragsgegnerin nur 168 Studienbewerber zugelassen wurden. Die Vergabe verbliebener Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität richtet sich nach den materiellen Kriterien der Allgemeinen Zulassungsordnung HAW. Da es sich bei dem Studiengang BASA um einen grundständigen Studiengang handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 HAWAZO), ist die Reihenfolge der in § 6 Abs. 1 HAWAZO genannten Quoten maßgeblich. aa) Berücksichtigung im Wege des Nachteilsausgleichs Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HAWAZO erhalten zunächst Bewerber, die unter § 7 HAWAZO fallen, im Wege des Nachteilsausgleichs einen Studienplatz. Vorliegend ist allerdings kein Studienplatz im Wege des Nachteilsausgleichs zu vergeben, da entsprechende Anträge nicht gestellt wurden. bb) Vorabquoten Sodann erhalten Bewerberinnen und Bewerber einen Studienplatz, die unter eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HAWAZO genannte Vorabquoten fallen. Kein Antragsteller macht geltend, er falle unter die Ausländerquote nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) HAWAZO. Auf die Härtequote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) HAWAZO berufen sich insgesamt 9 Studienbewerber. Da die Härtequote 5% beträgt, ergeben sich – bei 33 zu verteilenden Studienplätzen – rechnerisch 1,65 für Bewerberinnen und Bewerber, die in der Härtequote zu berücksichtigen sind, aufgerundet 2 Studienplätze. Für die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der Härtequote gilt, dass nur solche Antragstellerinnen und Antragsteller Berücksichtigung finden, welche den Vorgaben von § 10 HAWAZO Genüge getan haben. Nach § 10 Satz 3 HAWAZO werden bei der Entscheidung, ob es für einen Studienbewerber aus besonderen persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde, wenn er den beantragten Studienplatz nicht erhielte, nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 1 HAWAZO aussagekräftige Belege eingereicht worden sind. Nach § 10 Satz 4 HAWAZO wird Näheres durch Härtefallrichtlinien geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Härterichtlinien der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/Nachweisen strenge Maßstäbe anzuwenden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift müssen Kopien amtlich beglaubigt sein. Auf dieses Erfordernis werden die Antragsteller auch in dem von ihnen bei der Antragsgegnerin einzureichenden und zu unterschreibenden Formular hingewiesen, in dem es heißt: „Diese erforderlichen Unterlagen füge ich bei: Belege zum Härtefallantrag in beglaubigter Kopie (...)“, sodass es nicht als eine übertriebene Förmelei erscheint, ausschließlich Originalbelege und beglaubigte Kopien zur Glaubhaftmachung des Härtegrundes zu akzeptieren. Danach sind von der Verteilung nach Härtegesichtspunkten folgende drei Antragstellerinnen auszuschließen: Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 861/17: Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Sachakte und dem Eintrag auf dem „Kontrollblatt“ wurde bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist kein Härteantrag gestellt. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Begründung gegenüber der Antragsgegnerin. Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 867/17: Die von der Antragstellerin vorgetragenen besonderen gesundheitlichen Umstände, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen könnten, sind lediglich mit fachärztlichen Gutachten aus den Jahren 2013 und 2014 belegt. Das auf den 10. Juli 2017 datierte Attest bestätigt zwar eine chronische Erkrankung der Antragstellerin. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, an welcher Krankheit die Antragstellerin leidet, da keine weiteren Angaben gemacht wurden. Insbesondere wird kein Zusammenhang zu den Attesten aus den Jahren 2013 und 2014 hergestellt. Dem Attest ist auch nicht zu entnehmen, dass aufgrund einer körperlichen Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich oder unzumutbar erschwert ist (Ziff. 1.2 der Härterichtlinie, auf die die Antragstellerin sich beruft). Ebenfalls ergibt sich aus dem Attest nicht, dass für die etwaige Fortführung der Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist (Ziff. 1.8 der Härterichtlinie). Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 966/17: Die Antragstellerin hat durch Vorlage der ärztlichen Stellungnahme vom 12. Juli 2017 besondere gesundheitliche Umstände vorgetragen und nachgewiesen, die einen Härtegesichtspunkt darstellen können. Sie hat jedoch keine Meldebestätigung für die von ihr angegebene Adresse vorgelegt, so dass nicht hinreichend belegt ist, dass für die Fortführung der Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist. Bei den Antragstellerinnen und Antragstellern in den Verfahren 19 ZE 508/17, 19 ZE 804/17, 19 ZE 809/17, 19 ZE 847/17, 19 ZE 897/17 und 19 ZE 953/17 ist hingegen ein Härtegrund zu bejahen. Die über die Härtequote zu vergebenden innerkapazitären Studienplätze erhalten die Antragstellerinnen in den Verfahren 19 ZE 953/17 und 19 ZE 809/17. Sie haben jeweils nachgewiesen, die Eigenschaften als schwer behinderter Mensch im Sinne des SGB IX zu besitzen. Eine Entscheidung nach Maßgabe des Grades der außergewöhnlichen Härte (§ 10 Satz 2 HAWAZO) zwischen ihnen und den weiteren Antragstellerinnen und Antragstellern, für die ein Härtegrund zu bejahen ist, braucht nicht getroffen zu werden, da sämtliche dieser Antragstellerinnen und Antragsteller einen Studienplatz über die innerkapazitäre Hauptquote bzw. die außerkapazitäre Härtequote erhalten (siehe unten). cc) Hauptquoten Die verbleibenden 31 Studienplätze werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HAWAZO auf die Hauptquoten – d.h. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Auswahlquote) und nach Wartezeit (Wartezeitquote) – verteilt. Auswahlkriterium im Rahmen der Auswahlquote ist dabei im Studiengang BASA die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (§ 11 HAWAZO i.V.m. § 2 der Auswahlordnung der Fakultät Soziale Arbeit & Pflege für die Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit sowie Pflegeentwicklung- und Pflegemanagement v 14.7.2006, Hochschulanzeiger Nr. 1/2006). Die Auswahlquote beträgt 90% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) HAWAZO). Die Wartezeitquote berechnet sich aus der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen vollen Halbjahre (§ 12 HAWAZO) und beträgt 10% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) HAWAZO). Entsprechend sind innerhalb der Kapazität 3 Studienplätze über die Wartezeitquote und die restlichen 28 Studienplätze über die Auswahlquote zu vergeben. Danach ist folgenden Antragstellerinnen und Antragstellern ein Studienplatz über die Auswahlquote zuzuweisen: lfd. Nr. Aktenzeichen Rang Leistung Rang Wartezeit 1. 19 ZE 908/17 420 1347 2. 19 ZE 901/17 438 1141 3. 19 ZE 897/17 449 816 4. 19 ZE 511/17 468 2459 5. 19 ZE 757/17 492 2449 6. 19 ZE 466/17 521 1394 7. 19 ZE 753/17 563 2191 8. 19 ZE 636/17 574 831 9. 19 ZE 940/17 586 1159 10. 19 ZE 850/17 610 436 11. 19 ZE 906/17 625 2204 12. 19 ZE 1038/17 643 1467 13. 19 ZE 779/17 649 1443 14. 19 ZE 680/17 667 828 15. 19 ZE 880/17 670 2485 16. 19 ZE 542/17 691 1479 17. 19 ZE 789/17 711 844 18. 19 ZE 852/17 733 235 19. 19 ZE 720/17 772 442 20. 19 ZE 857/17 774 592 21. 19 ZE 777/17 810 835 22. 19 ZE 1000/17 825 2208 23. 19 ZE 820/17 909 870 24. 19 ZE 917/17 963 602 25. 19 ZE 1001/17 964 1530 26. 19 ZE 814/17 990 2610 27. 19 ZE 655/17 1002 890 28. 19 ZE 846/17 1022 604 Die über die Wartezeitquote zu vergebenden Studienplätze erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller in den Verfahren: lfd. Nr. Aktenzeichen Rang Leistung Rang Wartezeit Wartesemester Losnummer 1. 19 ZE 781/17 2529 131 21 4237297 2. 19 ZE 788/17 2003 90 20 2479755 3. 19 ZE 858/17 2902 160 20 5915471 Die nach Wartezeit zu vergebenen Studienplätze sind ohne Berücksichtigung der Rangnummern der Antragsgegnerin nach der tatsächlichen Anzahl der Wartesemester der Antragstellerinnen und Antragsteller zu vergeben, wie sie sich aus der als Anlage AG 137 übersandten Liste ergeben. Zwar sieht § 12 Satz 4 HAWAZO vor, dass höchstens sechzehn Halbjahre berücksichtigt werden. Diese „Deckelung“ der berücksichtigungsfähigen Wartesemester ist jedoch mit höherrangigem Recht insbesondere mit § 4 HZG nicht vereinbar und daher nicht anzuwenden. Nach § 4 Satz 1 HZG ist vorgeschrieben, dass die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienanfängerplätze von den Hochschulen wie folgt zu vergeben werden – erstens – zu 90 v. H. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5 (Leistungsquote) und – zweitens – zu 10 v. H. nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre (Wartezeitquote). Weitere materiell-rechtliche Vorgaben zum Vergabeverfahren enthält das Hochschulzulassungsgesetz nicht. Die gesetzliche Regelung wurde gemäß § 10 Abs. 1 HZG durch die Satzung der Hochschule (HAWAZO), dort insbesondere §§ 6 ff., umgesetzt. Aus dem aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot abgeleiteten Teilhaberecht der Studienbewerberinnen und -bewerber, in das mit der Vergabeentscheidung der Hochschulen eingegriffen wird, folgt jedoch, dass das Vergabesystem und die Auswahlkriterien – entsprechend der „Wesentlichkeitsformel“ – grundsätzlich durch den Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen, also nicht vollständig der untergesetzlichen Normierung überlassen werden dürfen (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, BVerfGE 33, 303-358, juris Rn. 85). Eine solche gesetzliche Regelung betreffend das Zulassungsverfahren hat der Gesetzgeber u.a. mit § 4 HZG getroffen, der jedoch – wie gerade ausgeführt – eine weitergehende Einschränkung, z.B. eine Begrenzung der maximal zu berücksichtigenden Wartesemester, nicht vorsieht. Eine Ermächtigung zur Schaffung der weitergehenden Satzungsvorschrift ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 HZG, wonach die Hochschulen auch Bestimmungen u.a. über die Zahl der jährlichen Bewerbungstermine, die Bewerbungsfristen, die Berücksichtigung besonderer Umstände nach § 5a Absatz 2, die Form der Anträge, die den Anträgen beizufügenden Unterlagen, die Überbuchung von Studienplätzen sowie das Verfahren im Übrigen treffen dürfen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass mit dieser Vorschrift, eine Ermächtigungsgrundlage für die Formalien des Bewerbungsverfahrens im Satzungswege geschaffen wurde. Eine Blankett-Ermächtigung für den Satzungsgeber, weitere materiell-rechtliche Auswahlkriterien zu schaffen, lässt sich dieser Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Eine solche wäre auch nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar (vgl. BVerfG aaO. Rn. 86). Für die Rangfolge der nach Wartezeit zu besetzenden Plätze ist daher allein die tatsächliche Anzahl der Wartesemester maßgeblich. b) Verteilung außerhalb der festgesetzten Kapazität Da nicht für sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller der Kohorte der Studienanfänger des Wintersemesters 2017/2018, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht für die Verteilung der verbleibenden 52 (= 85 - 33) Studienplätze eine Auswahl zu treffen. Soweit das Verwaltungsgericht - wie hier - außerkapazitäre Studienplätze in Studiengängen der Antragsgegnerin „entdeckt“, hat die diesbezüglich vorzunehmende Verteilung dieser Plätze nicht zwingend nach den materiellen Kriterien der §§ 3 ff. HZG sowie der §§ 6 ff. HAWAZO zu erfolgen. Diese Normen gelten nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.1.2012 - 3 Bs 224/11), der sich die Kammer anschließt, nicht für außerkapazitäre Studienplätze, deren – von der Hochschule regelmäßig bis zu der gerichtlichen Entscheidung bestrittene – Existenz erst im gerichtlichen Verfahren „entdeckt“ wird. Es ist nicht anzunehmen, dass mit diesen Vorschriften die Verteilung von Studienplätzen geregelt werden soll, die es nach der Auffassung der Hochschule rechtlich gar nicht gibt. aa) Vorabquoten Von den in § 3 Abs. 1 Satz 1 HZG geregelten Vorabquoten ist hier wiederum nur die Härtequote von 5% einschlägig. Bei 52 Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität sind bis zu 3 Plätze (52 x 0,05 = 2,6) nach Härtegesichtspunkten zu vergeben. Da der Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 897/17 bereits ein Platz über die Leistungsquote innerhalb der festgesetzten Kapazität zugewiesen wurde, erhalten die im Rahmen der Härtequote zu vergebenden Plätze: Der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 508/17. Er hat nachgewiesen, aus sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen zwingend an den Studienort Hamburg gebunden zu sein. Die Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 804/17. Sie hat nachgewiesen, mit ihrer Tochter in Hamburg zu leben. Der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 847/17. Er hat nachgewiesen, mit seiner Tochter in Hamburg zu leben. bb) Hauptquoten Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienanfängerplätze werden über die Hauptquoten gemäß § 4 HZG vergeben. Die Kammer verteilt hierbei die restlichen 49 Studienplätze im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abweichend von dem in § 4 HZG angelegten Verteilungsschema (90% nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens – Leistungsquote – und 10% nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulberechtigung vergangenen Halbjahre – Wartezeitquote –) im Verhältnis von 60% (Leistungsquote) zu 40% (Wartezeitquote), wobei im Rahmen der Leistungsquote die von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden gebildeten Leistungsränge zugrunde gelegt werden. Durch die stärkere Gewichtung der Wartezeitquote soll im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet werden, dass alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung – d.h. auch solche mit einer schlechteren Durchschnittsnote – die Chance erhalten, ein Hochschulstudium im gewünschten Studiengang in absehbarer Zeit aufnehmen zu können (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.4.2013, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2013). Einen der 29 Plätze nach dem Rang der Leistung (49 x 0,6 = 29,4) erhalten danach: lfd. Nr. Aktenzeichen Rang Leistung Rang Wartezeit 1. 19 ZE 813/17 1079 1609 2. 19 ZE 942/17 1084 1589 3. 19 ZE 507/17 1088 2598 4. 19 ZE 787/17 1102 319 5. 19 ZE 866/17 1116 739 6. 19 ZE 721/17 1137 2603 7. 19 ZE 861/17 1144 2584 8. 19 ZE 592/17 1166 910 9. 19 ZE 811/17 1179 2637 10. 19 ZE 954/17 1196 1693 11. 19 ZE 999/17 1209 1658 12. 19 ZE 832/17 1233 2642 13. 19 ZE 247/17 1265 744 14. 19 ZE 792/17 1269 1648 15. 19 ZE 726/17 1313 896 16. 19 ZE 465/17 1318 223 17. 19 ZE 860/17 1322 558 18. 19 ZE 818/17 1323 185 19. 19 ZE 826/17 1328 322 20. 19 ZE 727/17 1334 190 21. 19 ZE 966/17 1362 189 22. 19 ZE 936/17 1381 247 23. 19 ZE 750/17 1384 1766 24. 19 ZE 975/17 1402 746 25. 19 ZE 910/17 1429 2679 26. 19 ZE 911/17 1469 929 27. 19 ZE 835/17 1484 1724 28. 19 ZE 972/17 1507 1748 29. 19 ZE 604/17 1536 1845 Einen der verbleibenden 20 Plätze nach dem Rang der Wartezeit (49 x 0,4 = 19,6) erhalten danach zunächst: lfd. Nr. Aktenzeichen Rang Leistung Rang Wartezeit Wartesemester 1. 19 ZE 515/17 1762 82 18 2. 19 ZE 821/17 2140 193 14 3. 19 ZE 795/17 2102 264 12 4. 19 ZE 598/17 2221 265 12 5. 19 ZE 844/17 2784 297 11 6. 19 ZE 872/17 1672 335 10 7. 19 ZE 637/17 2231 364 10 8. 19 ZE 689/17 2581 377 10 9. 19 ZE 722/17 1811 491 8 10. 19 ZE 678/17 1848 492 8 11. 19 ZE 903/17 2160 513 8 12. 19 ZE 998/17 2573 531 8 13. 19 ZE 1037/17 2743 539 8 14. 19 ZE 464/17 1701 630 6 15. 19 ZE 934/17 1635 650 6 16. 19 ZE 505/17 1720 657 6 17. 19 ZE 640/17 1809 757 5 Von den weiteren drei Plätzen nach dem Rang der Wartezeit ist von den Ranglisten der Antragsgegnerin abzuweichen. Da die nachfolgenden Antragstellerinnen und Antragsteller jeweils 4 Wartesemester geltend machen, hat gemäß § 13 HAWAZO ein Losentscheid zu erfolgen. Zu diesem Zwecke werden die bereits im Rahmen der Rangvergabe durch die Antragsgegnerin (elektronisch) vergebenen Losnummern verwendet, die sich der am 20. September 2017 per E-Mail übersandten Rangliste (vgl. den Ausdruck im Sammelordner) entnehmen lassen. lfd. Nr. Aktenzeichen Rang Leistung Rang Wartezeit Wartesemester Losnummer 1. 19 ZE 469/17 2058 990 4 1720659 2. 19 ZE 824/17 1625 944 4 4142451 3. 19 ZE 638/17 1705 950 4 5124213 4. 19 ZE 614/17 2388 1046 4 5968932 5. 19 ZE 1012/17 2660 1098 4 7017624 6. 19 ZE 679/17 2119 1004 4 7028789 7. 19 ZE 522/17 1891 977 4 7222368 8. 19 ZE 509/17 2319 1055 4 8892270 Der Unterschied der vom Gericht gebildeten Ränge zu den Rängen der Antragsgegnerin rührt daher, dass die Antragsgegnerin bei Ranggleichheit innerhalb der Wartezeitquote zunächst eine Rangfolge nach Leistung gebildet hat. Ein Losentscheid ist nur bei gleicher Wartezeit und gleicher Leistung vorgenommen worden. Für eine weitere Berücksichtigung der Leistung im Rahmen der Wartezeitquote gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage. Weder in der Allgemeinen Zulassungsordnung der HAW noch im Hochschulzulassungsgesetz, dessen Umsetzung die Allgemeine Zulassungsordnung der HAW dient, ist eine entsprechende Ausschärfung der Ränge vorgesehen. Die weiteren drei Plätze erhalten daher die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 19 ZE 469/17, 19 ZE 824/17 und 19 ZE 638/17. D. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.