Urteil
19 K 2583/16
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann wegen der Kosten des Verfahrens die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr durch einen von ihrem Verfahrensbevollmächtigten in ihrem Namen bei der Beklagten erhobenen Widerspruch entstanden sind. 2 Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2015/2016 bei der Beklagten um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit für das 1. Fachsemester. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2015 „aus kapazitativen Gründen“ ab. Mit Schreiben vom 1. September 2015 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer von dieser am selben Tag erteilten Vollmacht, die gemäß Ziff. 1 zur Prozessführung legitimierte, Widerspruch gegen den Bescheid. Zu dessen Begründung trug er vor, dass die Kapazität im Studiengang Soziale Arbeit zu niedrig angesetzt und daher nicht ausgeschöpft sei. Er, der Verfahrensbevollmächtigte, bitte um Übersendung des vollständigen Kapazitätsberichts und der Berechnung des CNW und des CA p für alle Studiengänge der Lehreinheit sowie des CA q und CA p für die Studiengänge, für die ein Dienstleistungsbedarf geltend gemacht werde. Weiter sei es fehlerhaft, dass die Klägerin in der Wartezeitquote von 10% nicht berücksichtigt worden sei. Auch unter Abzug von Studienzeiten an anderen Hochschulen seien zugunsten der Klägerin 21 Halbjahre seit dem Abitur im Jahr 2003 zu berücksichtigen. Soweit nach § 12 Satz 4 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: HAWAZO) höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt würden, fehle es für diese Regelung an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche Bestimmung liege nicht mit § 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) vor. Gemäß dieser Vorschrift würden Studienanfängerplätze nach der Wartezeitquote allein nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre vergeben. Sollte nicht umgehend, spätestens aber bis zum 4. September 2015 eine Abhilfe erfolgen, zumindest aber die erbetene Auskunft erteilt werden, würde er, der Verfahrensbevollmächtigte, der Klägerin raten, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. 3 Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellte die Klägerin am 18. September 2015 (19 ZE 1506/15). Mit Sammelbeschluss vom 15. Oktober 2015 gab die Kammer dem Antrag der Klägerin – sowie den Anträgen von weiteren 99 Antragstellerinnen und Antragstellern –, vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzuweisen, statt. Hierauf lies die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 „in Abänderung“ des Bescheides vom 26. August 2015 zum gewünschten Studiengang zu. Mit Schreiben an die Beklagte vom 3. März 2016 verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin auf die ergangene Abhilfeentscheidung und forderte vergeblich auf, „nunmehr auch die erforderliche Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gemäß § 80 HmbVwVfG“ zu treffen. Seine Hinzuziehung sei in diesem besonderen Fall erforderlich gewesen, weil es neben der Frage, ob die Kapazität ausgeschöpft worden sei, auch darum gegangen sei, dass die Klägerin in der Wartezeitquote hätte berücksichtigt werden müssen. 4 Am 8. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben: Von dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und nachfolgend des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) gewesen sei und in dem die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beim Streit im Widerspruchsverfahren um die Zulassung zum Studium verneint worden sei, unterscheide sich der vorliegende Fall in mehrerlei Hinsicht. Zunächst sei es mit dem Widerspruch vom 1. September 2015 nicht nur um die Frage eines außerkapazitären Studienplatzes, sondern auch um die Frage gegangen, warum die Klägerin trotz ihrer langen Wartezeit innerkapazitär nicht hätte berücksichtigt werden können. Außerdem hätte ein Folgenbeseitigungsanspruch zu ihren Gunsten geprüft werden müssen, weil es in Betracht komme, dass die Beklagte die innerkapazitären Plätze gemäß der Wartezeitquote aufgrund der als unwirksam anzusehenden Limitierung der anzurechnenden Wartesemester durch § 12 Satz 4 HAWAZO nach einem unzutreffenden Ranking unter Auslassung der Klägerin vergeben hat. Hinzu komme, dass nicht nur allgemein behauptet worden sei, dass die Kapazität zu niedrig angesetzt worden sei, sondern ausdrücklich spezifizierte Unterlagen angefordert worden seien und weiterer Vortrag ausdrücklich vorbehalten worden sei. Die Beklagte habe darauf trotz Fristsetzung nicht reagiert. Erst danach sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, um über das Gericht an die Unterlagen heranzukommen. Wenn die gesetzte Frist zu kurz gewesen sein sollte, hätte die Beklagte hierauf mit einem Antrag auf Fristverlängerung reagieren können. Sie, die Klägerin, habe sich nicht darauf verlassen können, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis beibehalte, wonach sie jedenfalls die letztinstanzliche Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufige Rechtsschutzes akzeptiere und zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens mache. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs sei dem Verfahrensbeauftragten noch kein Auftrag auf Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO erteilt gewesen; daran änderte die erteilte Vollmacht vom 1. September 2015 nichts. Die noch ausstehende Beauftragung ergebe sich aus der Formulierung im Widerspruchsschreiben. Andernfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte formuliert, dass für den Fall, dass bis zu dem genannten Datum keine Abhilfe erfolgt sei, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werde. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, der bereits mit der Klageschrift verfolgte Anspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG umfasse streitwertmäßig die begehrten Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR. Zumindest sei die jedenfalls verdiente und nach vorgenannter Bestimmung zu erstattende Gebühr für eine Beratung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Hs. RVG in Höhe von höchstens 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer beim Streitwert zu berücksichtigen; nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.4.1988, 6 41/85, juris Rn. 20). Das Bundesverwaltungsgerichts gehe danach nur „prinzipiell“ davon aus, dass für die Beratungsgebühr die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffenden Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, gelten. Durch den weiteren Streitgegenstand, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, erhöhe sich der Streitwert nicht. 6 Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vertretung der Beklagten im gerichtlichen Verfahren durch Frau Rechtsanwältin ... sei in Zweifel zu ziehen, weil eine Bevollmächtigung durch den Präsidenten der Hochschule nicht nachgewiesen sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten, 9 2. die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären. 10 Frau Rechtsanwältin ... erkennt den Antrag zu 1. für die Beklagte an und beantragt hinsichtlich des Antrages zu 2., 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 hinsichtlich des Klageantrags zu 1. den Erlass eines Anerkenntnisurteils. 14 Die Beklagte ist nach dem Vortrag von Frau Rechtsanwältin ... der Ansicht, der Widerspruch sei nur erforderlich gewesen, um die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 26. August 2015 zu verhindern und der Klägerin damit die Möglichkeit zu eröffnen, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zu stellen. Die Dinge lägen hier damit nicht anders als in dem Fall, der dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) zugrunde gelegen habe. In jenem Verfahren hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens beantragt. Sowohl das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in jenem Fall, der mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei, entschieden, dass in der Regel eine Zuziehung eines Rechtsanwalts für einen zu erhebenden Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung zum Studium nicht notwendig sei, weil es keiner qualifizierten Begründung bedürfe und der Widerspruch lediglich dem Zweck diene, den Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides zu verhindern. Es sei richtig, dass die Beklagte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren nach § 123 VwGO in Zulassungssachen stets akzeptiere, d.h. nicht in einem nachgelagerten Widerspruchsverfahren noch hinterfrage. Jedenfalls die obergerichtliche Entscheidung werde zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens gemacht. Wenn im vorliegenden Eilverfahren entschieden worden wäre, dass § 12 Satz 4 HAWAZO unwirksam und deshalb die Kapazitätsberechnung neu durchzuführen sei, so hätte die Beklagte dies akzeptiert. Für die Erhebung des Widerspruchs hätte die Klägerin lediglich auf ein entsprechendes Muster des AStA der Beklagten zurückgreifen müssen. Eine Beratungsgebühr sei beim Streitwert hinsichtlich des Klageantrags zu 1) nicht zu berücksichtigen; ausweislich der Vollmacht vom 1. September 2015 habe zu jenem Zeitpunkt bereits ein Prozessführungsführungsauftrag vorgelegen. Damit könne für die Beratung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG keine gesonderte Vergütung verlangt werden. 15 Der Berichterstatter hat Beweis erhoben zur Frage, inwieweit der AStA der Universität Hamburg und der AStA der Beklagten die Studienbewerber bei letzterer bei der Erhebung eines Widerspruchs gegen einen die Zulassung zum Studium versagenden Bescheid unterstützen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 8. September 2017 beigefügten Auskünfte und Materialien des AStA der Universität Hamburg und des AStA der Beklagten, die E-Mail des AStA der Universität Hamburg vom 11. September 2017 und die Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zu seiner beratenden Tätigkeit für den AStA der Beklagten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017, S. 2 Abs. 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 16 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). II. 17 Die Klage hat nur mit ihrem Antrag zu 1. Erfolg (vgl. 1). Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet (vgl. 2). 18 1. Da die Beklagte, vertreten durch Frau Rechtsanwältin ..., den geltend gemachten Anspruch gemäß dem Antrag zu 1. anerkannt hat, ist sie, die Beklagte, dem Anerkenntnis gemäß zu verpflichten (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten. 19 Der Einwand der Klägerin, Frau Rechtsanwältin ... fehle es für eine Vertretung der Beklagten an der erforderlichen Bevollmächtigung durch den Präsidenten der Hochschule, trifft nicht zu. Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass die Beklagte kraft Gesetzes durch ihre Präsidentin bzw. ihren Präsident gerichtlich (und außergerichtlich) und nicht durch den Kanzler, welcher allein die von Frau Rechtsanwältin ... vorgelegte Prozessvollmacht vom 30. Oktober 2015 unterzeichnet hatte, vertreten wird (vgl. § 81 Abs. 2 HmbHG). Allerdings war der Kanzler durch die seinerzeit amtierende Präsidentin der Beklagten bevollmächtigt worden, eine Prozessvollmacht zu erteilen. Nach der Richtlinie der Präsidentin zur Geschäftsverteilung des Präsidiums der HAW Hamburg, in Kraft getreten am 1. Juli 2014, gehört „Recht“ zu den besonderen Aufgaben des Kanzlers (vgl. § 1 Buchstabe E). Weiter ist im Rahmen der Vertretungsregelungen bestimmt (vgl. § 2 Satz 1), dass der Kanzler die Präsidentin „im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig und eigenverantwortlich“ vertritt. Ferner ist nach den Vertretungsregelungen vorgesehen (vgl. § 2 Satz 2), dass die Präsidentin in „Rechtsangelegenheiten“ ständig durch den Kanzler vertreten wird. Die nach diesen Regelungen ausgesprochene Bevollmächtigung des Kanzlers ist wirksam. Hier gilt nichts anderes als bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. beim Abschluss von Verträgen, Sieweke in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 4). 20 2. Dem Antrag zu 2. muss hingegen der Erfolg versagt bleiben. Er ist zulässig (vgl. a)), aber unbegründet (vgl. b)). 21 a) Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, ist zulässig. 22 aa) Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Ob es bei einem – wie hier – ausgebliebenen Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten generell eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO nicht bedarf (in diesem Sinne jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19/01, NVwZ-RR 2002, 446, juris: Ziekow, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl., § 80 Rn. 30 und Schübel-Pfister in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 80 Rn. 66), kann offen bleiben. Jedenfalls ist die mit Schriftsatz vom 11. November 2016 im Wege der Klageerweiterung erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ohne vorherigen Abschluss eines Vorverfahrens als Untätigkeitsklage zulässig (vgl. insoweit auch das BVerwG a.a.O., juris Rn. 10). Der Antrag, die Zuziehung für notwendig zu erklären, war bei der Beklagten bereits am 3. März 2016 (vgl. Anlage K2) und damit mehr als drei Monate vor Klageerhebung gestellt worden. 23 bb) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, kann im Wege objektiver Klagenhäufung auch neben dem auf § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG i.V.m. § 72 VwGO gestützten Antrag zu 1. geltend gemacht werden. Es handelt sich beim Streit um die Kostengrundentscheidung um kein vorgreifliches Rechtsverhältnis. Die Beklagte hat über die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei der ausstehenden Kostengrundentscheidung vielmehr mitzuentscheiden (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG und BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 29/06, NVwZ 2008, 324, juris Rn. 10: Folgeentscheidung). Deshalb ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine kumulative Antragstellung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1987, 8 C 129/84, NVwZ 1988, 249, juris Rn. 3, 9, 12; vgl. auch Urt. v. 16.12.1988, 7 C 93/86, NVwZ-RR 1989, 581, juris Rn. 11). 24 b) Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, ist unbegründet. 25 Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 7). 26 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa)), es der Klägerin nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie ihren persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (bb)) und die Bedeutung des Widerspruchs für die Klägerin anwaltliche Hilfe für die Erhebung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc)). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruches (BVerwG, Beschl. v. 1.6.2010, 6 B 77/09 , juris Rn. 6 m.w.N), nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374, juris Rn. 27). 27 aa) Die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellte sich am 1. September 2015 weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass die Klägerin hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte. 28 (1) In formaler Hinsicht beschreibt die dem Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Die Klägerin ist auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, wobei sich deren Geschäftszeiten aus dem Briefkopf ergeben. 29 (2) In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Erhebung keines Aufwandes der Klägerin, weil eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten war. Der Widerspruch stellte sich unter Würdigung der konkreten Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 7) als bloßer formaler Akt zur Verhinderung der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides dar. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium sich auf das bevorstehende Wintersemester bezog und die Klägerin folglich ein dringendes Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war, sondern eines Antrages nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Hamburg bedurfte. Daran ändert der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe auf ihre rechtliche Argumentation mit dem Widerspruchsschreiben und die dortige Aufforderung, spezifizierte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, trotz Fristsetzung nicht reagiert, nichts. Die Einlassung, „erst danach“ sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, überzeugt nicht. Die vorgetragene gestufte Beauftragung des Rechtsanwalts – erst mit Erhebung des Widerspruchs, dann mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gibt dem Widerspruch keine gesteigerte Bedeutung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist von maximal 3 Tagen – das Widerspruchsschreiben datiert vom 1. September 2015 und das Ende der Frist hatte der Verfahrensbevollmächtigte auf den 4. September 2015 gelegt – auf das Widerspruchsschreiben eingeht. Vielmehr konnte die Klägerin vor Ablauf von drei Monaten nicht mit einer Entscheidung rechnen (Rechtsgedanke aus § 42a Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG und § 75 Satz 2 VwGO). Selbst wenn man dem nicht folgte, hätte für die Beklagte im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein zureichender Grund bestanden von der Entscheidung des Widerspruchs abzusehen und sich zunächst auf eine Rechtsverteidigung in den 124 gerichtlichen Eilverfahren zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zu beschränken, weil das Gericht – thematisch – den Streitstoff des Widerspruchverfahrens aufarbeitet und eine zeitlich parallele Bearbeitung durch die Behörde damit unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung keinen erkennbaren Sinn ergeben, sondern nur Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem gerichtlichen und dem behördlichen Verfahren heraufbeschwören würde. Bei dieser Ausgangslage musste die Klägerin – wie dann auch geschehen – einen Antrag nach § 123 VwGO stellen, weil allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, die „nur“ einen Widerspruch erheben, mit einem negativen Ausgang dieses Verfahrens rechnen müssen, weil das Verwaltungsgericht alle von ihm „gefundenen“ Studienplätze kapazitätswirksam den Antragstellerinnen und Antragstellern im gerichtlichen Verfahren zuweist, sodass in den „isolierten“ Widerspruchsverfahren anschließend keine weiteren Studienplätze mehr vergeben werden können. Dies würde selbst dann gelten, wenn die bei Gericht anhängigen Eilverfahren durch Vergleich beendet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, BA S. 19 f.). 30 Der Vortrag zur Unwirksamkeit der Limitierung der Anzahl der anzurechnenden Wartesemester durch § 12 Satz 4 HAWAZO, der im Falle der Klägerin zu 21 Wartesemestern führt, kann eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Er ändert nichts daran, dass aus Sicht einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eine Begründung des Widerspruchs nicht geboten war. Zwar trifft es zu, dass eine Nichtigkeit dieser Bestimmung nicht nur Auswirkungen auf die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze hat, sondern auch die Vergabe von innerkapazitären Studienplätzen betrifft und Fragen nach einem Anspruch auf Folgenbeseitigung aufwirft, wenn die innerkapazitären Studienplätze aufgrund einer falschen Berechnung der Wartezeit nach einem unzutreffenden Ranking schon sämtlich vergeben worden sind. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sind aber nicht einer Prüfung im Widerspruchsverfahren als „Hauptsacheverfahren“ vorbehalten, weil das Verwaltungsgericht auf die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen beschränkt wäre. Die Argumentation zu § 12 Satz 4 HAWAZO war im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich beachtlich. Denn das Verwaltungsgericht als Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (arg. e § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dementsprechend hat die Kammer die Argumentation des Klägervertreters auch in ihrer hochschulzulassungsrechtlichen Rechtsprechung aufgegriffen (vgl. Beschl. v. 9.11.2017, 19 ZE 247/17, 19 ZE 247/17 u.a., juris Rn. 239). 31 Im Widerspruchsverfahren vorgetragene rechtliche Argumente erlangen erkennbar auch nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens keine praktische Bedeutung. Die Beschlüsse der Kammer im Verfahren nach § 123 VwGO und die des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren weisen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eine Hauptsacheentscheidungen im Urteilsverfahren vergleichbare Begründungtiefe auf. Die Entscheidungen der Kammer, zumindest aber die Beschwerdeentscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, werden entsprechend von der Beklagten nicht mehr in Frage stellt, sondern zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens gemacht. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 9) in Abgrenzung zu der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht hat, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschl. v 3.2.2014, 3 Nc 2/13, juris Rn. 5 f.), hingewiesen und die Bewertung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, in Zulassungsstreitigkeiten sei bei der Beklagten regelhaft eine Erhebung des Widerspruchs ohne anwaltliche Hilfe zumutbar, bestätigt. Für die von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Änderung der Praxis der Beklagten lagen und liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine solche Änderung würde nur in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Verwaltungsgericht und/oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren nur noch eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen würde(n), so dass im „anschließenden“ Widerspruchsverfahren für die Hochschule nicht nur theoretisch, sondern auch rechtspraktisch noch Raum für eine abweichende Bewertung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs bestünde. Für eine solche Entwicklung ist aber nichts ersichtlich. 32 Während der Frist für die Erhebung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und der Klägerin so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen und offen zu halten. Die Tatsache, dass ein Studienplatz nur über das gerichtliche Eilverfahren zu erlangen ist, war auch der Klägerin angesichts der bestehenden Informationsmöglichkeiten (vgl. nachstehend (bb)) ersichtlich nicht verborgen geblieben, jedenfalls aber am Maßstab einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage erkennbar. Das vorgetragene Argument, erst nach Fristablauf sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, „um über das Gericht an die Unterlagen heranzukommen“, stützt die gegenteilige Argumentation der Klägerin nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dem den Beteiligten bekannten Sammelbeschluss vom 15. Oktober 2015 zu entnehmen ist, war der Antrag der Klägerin (19 ZE 1506/15) eben nicht auf Herausgabe von Kapazitätsunterlagen, sondern auf vorläufige Zulassung zum Studium im gewünschten Studiengang gerichtet. Die vorgetragene gestufte Beauftragung des Rechtsanwalts - erst mit Erhebung des Widerspruchs, dann mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Klägerin konnte sich gemessen am Maßstab einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage auf die rein formale Erhebung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Begründung des Widerspruchs bedurfte es zu dem Zeitpunkt der Widerspruchserhebung nicht. Denn in Verfahren wie dem vorliegenden findet ein “echtes” Vorverfahren in dem Sinne, dass auf den Widerspruch hin selbständig die Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überprüft wird, jedenfalls regelhaft nicht statt (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.10.1982, 13 B 3767/82, NVwZ 1983, 356). 33 bb) Der 1983 geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und 2003 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, war es nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben. Sie konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen; sie ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihr zuerkannten Hochschulreife ohne weiteres imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen allerdings nicht mehr die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, auf welche das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 32 f.) noch abgestellt hatte. Dies ergibt sich aus der E-Mail des AStA der Universität Hamburg vom 7. September 2017 und den beigefügten drei Readern. Nach dem Inhalt des Kästchens auf Seite 3 der Reader sollen sich die Informationen – anders als zum Zeitpunkt der Auswertung durch das Oberverwaltungsgericht – nur noch auf Verfahren bei der Universität Hamburg und nicht mehr (auch) auf Verfahren bei der hier beklagten Hochschule beziehen. Deshalb ist die Klägerin dieses Verfahrens nicht (mehr) auf den Inhalt der Reader zu verweisen. Allerdings hat auch der AStA der Beklagten für das hier maßgebliche Wintersemester 2015/2016 Hilfestellungen angeboten, und zwar 34 - einen Textvorschlag für den Widerspruch, - eine allgemeine Erläuterung zum „Einklagen“ mit Ausführungen zur Erhebung des Widerspruchs und Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie - rechtliche Beratung. 35 Auf die E-Mail des AStA der Beklagten vom 7. September 2017 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Klägerin hat damit eine gut erreichbare und inhaltlich brauchbare Hilfestellung zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung gestanden. Sie kann auch auf die rechtliche Beratung durch den AStA der Beklagten verwiesen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine rechtliche Beratung der Studienbewerber der Aufgabenzuweisung an den AStA als Organ der Studierendenschaft unterfällt (vgl. § 102 Abs. 2, 3 HmbHG). Denn die Rechtsberatung stellt jedenfalls eine erlaubte unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Zwar muss, wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter „Anleitung“ einer solchen Person erfolgt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RDG). Jedenfalls eine solche „Anleitung“ ist anzunehmen. „Anleitung“ erfordert gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 RDG eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Davon ist beim AStA der Beklagten auszugehen. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 auf Frage des Berichterstatters bestätigt, dass er einen Beratungsvertrag mit dem AStA der Beklagten hat (vgl. S. 2 Abs. 3, 4 des Protokolls). 36 Gegen eine Zumutbarkeit der eigenständigen Widerspruchserhebung spricht nicht das Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „in einer Hand“, nämlich der des (später) im gerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalts liegen sollten, um die Gefahr von Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe zu vermindern. Zwar spricht einiges für eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen NC-Verfahren nach § 123 VwGO, weshalb in einem solchen Zulassungsstreit auch dann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann, wenn die Hochschule ihrerseits nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO und hierzu ausführlich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, 3 So 19/00, NVwZ-RR 2001, 68, juris Rn. 3 ff.) Das führt aber nicht zur Unzumutbarkeit der getrennten Bearbeitung der Rechtsbehelfsverfahren durch den Rechtsanwalt und den ihn mandatierenden Studienbewerber. Denn ein Kommunikationsbedarf besteht im Grunde nur insoweit, als klarzustellen ist, wer – der Bevollmächtigte oder der Studienbewerber persönlich – den Widerspruch erheben soll (OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374, juris Rn. 34). Denn der weitere Gang des Widerspruchsverfahrens ist im Wesentlichen vom Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens abhängig. Soweit das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843) darauf abstellt, ein rechtsunkundiger Studienbewerber, der im Verfahren nach § 123 VwGO einen Bevollmächtigten bestelle, müsse es aus seiner Sicht als „unnötige Erschwerung des Verfahrens“ ansehen, wenn von ihm erwartet würde, trotz Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die gerichtliche Durchsetzung seines Begehrens das daneben notwendige Verwaltungsverfahren ohne dessen Hilfe durchzuführen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist dem Studienbewerber unbenommen sich im Widerspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Es geht „nur“ um die Frage, ob er die Kosten für ein anwaltlich begleitetes Widerspruchsverfahrens – immerhin knapp 500 EUR (vgl. nachstehend III.) – rechtlich auf die Hochschule abwälzen kann. Dafür spricht aber regelhaft nichts. Denn eine verständige Partei bzw. ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage hätte angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst erhobenen Widerspruchs anderseits die zusätzlichen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden (OVG Hamburg a.a.O.). 37 cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für die Klägerin notwendig gewesen. Die Erhebung des Widerspruchs war - auch wenn seinerzeit die Stellung eines Antrages nach § 123 VwGO noch nicht beabsichtigt gewesen ist - aus Sicht einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage von geringer Bedeutung, weil damit allein aufgrund der beschriebenen beschränkten Funktion des Widerspruchsverfahrens im „NC-Massengeschäft“ und einer Verteilung der „gefundenen“ Studienplätze im zeitlich vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren praktisch nichts auszurichten war. Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG kann im NC-Verfahren eben nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843). III. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, weil die speziellere Regelung in § 156 VwGO, die bei einem „sofortigen Anerkenntnis“ der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens der klagenden Partei zuweist, nicht greift. Denn es fehlt an einem „sofortigen Anerkenntnis“; die Beklagte hatte zunächst Klageabweisung beantragt. Die Voraussetzungen von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO liegen vor, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil – nämlich hinsichtlich des Antrags zu 1. – unterlegen ist. Diesem Antrag ist ein Streitwert von 5,00 EUR und dem Antrag zu 2. entsprechend der Berechnung der Klägerin gemäß Seite 2 der Klageschrift 39 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 393,90 EUR Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 zum RVG 20,00 EUR Zwischensumme 413,90 EUR 19% Umsatzsteuer gemäß VV 7008 RVG 78,64 EUR Summe 492,54 EUR 40 ein Streitwert von 492,54 EUR zuzuordnen. Beim Streitwert zum Antrag zu 1. sind das Porto für das Widerspruchsschreiben vom 1. September 2015 sowie das Porto für das Schreiben vom 3. März 2016 anzusetzen, mit welchem die Klägerin die Beklagte vergeblich zu einer Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren aufgefordert hat. Außerdem sind die Kosten für den Druck der Schreiben mittels eines Computers zu berücksichtigen. Diese Kosten schätzt der Berichterstatter mangels näherer Angaben der Klägerin auf insgesamt 5,00 EUR. Deren Ansicht, es seien schon beim Antrag zu 1. die Kosten anzusetzen, die verlangt werden könnten, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt würde, überzeugt nicht. Die Anwaltskosten sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Tenor u. Rn. 1, 19) erst dem Anspruch nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG und damit hier dem Antrag zu 2. zuzuordnen. Der Umstand, dass der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte, inhaltlich nicht näher aufgeschlüsselte Betrag mit 489,45 EUR um 3,09 EUR hinter dem oben errechneten Betrag zurückbleibt, beruht nicht auf einem anderen rechtlichen Ansatz, sondern darauf, dass die 1,0 Gebühr beim Gegenstandswert von 5.000,00 EUR durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2013 (BGBl. I S. 2586) von 301,00 EUR auf 303,00 erhöht worden ist. Die Einordnung der Anwaltskosten zum Anspruch nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist zwingend, weil die Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Erstattung der Anwaltskosten ist. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist für die Erstattung dieser Kosten von konstitutiver Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 18.4.1998, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 17). 41 Der Streitwert zum Antrag zu 1) ist nicht auf 226,10 EUR festzusetzen, weil hiernach auch eine Gebühr für Beratung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG von 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht worden ist. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung war aber die Geltendmachung einer Beratungsgebühr nicht erkennbar. Hierzu wurde erst in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 vorgetragen. Dass ein solcher Anspruch neben den auf Seite 2 der Klageschrift berechneten Gebühren als „Minus“ geltend gemacht wurde, versteht sich für den Leser der Klageschrift auch nicht etwa „von selbst“. Vielmehr liegt es so, dass die hier vorgenommene Bevollmächtigung des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG rechtlich ausschließt. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 12). 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 11, 711 ZPO. IV. 43 Der Anregung der Klägerin, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung aber auch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, kann nicht gefolgt werden. 44 1. Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darf durch den Berichterstatter nicht erfolgen. Die Entscheidung hierüber ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren vorbehalten. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil (nur) zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. 45 2. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, weil die hier vertretene, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374) folgende Rechtsauffassung von der des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842) abweicht. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägervertreters mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend erachtet, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Damit ist die in dieser Streitfrage erwartete grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeblieben (Neumann, jurisPR-BVerwG 24/2014 Anm. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat trotz der allgemein und auf einen Regelfall bezogenen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil unter den zugleich festgestellten tatsächlichen Umständen eine weitere rechtliche Klärung nicht für erforderlich gehalten (Neumann a.a.O.). Mit anderen Worten ist der Meinungsstreit im Sinne des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als geklärt anzusehen.