Urteil
9 A 1450/18
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 28. Februar 2018 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, ein 25-jähriger Syrer, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung in die Niederlande. 2 Aus der Eurodac-Datenbank geht hervor, dass der Kläger am 11. Januar 2018 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Schiphol in den Niederlanden stellte. Er reiste nach eigenen Angaben Mitte Januar 2018 weiter nach Deutschland und suchte am 5. Februar 2018 um Asyl nach. Am 13. Februar 2018 stellte der Kläger einen Asylantrag. 3 Die Beklagte befragte den Kläger am 13. Februar 2018 zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und hörte ihn am 15. Februar 2018 zur Zulässigkeit des Antrags an. Der Kläger gab an, sein Herkunftsland am 24. Oktober 2013 verlassen zu haben. Er sei über die Türkei, Griechenland und die Niederlande nach Deutschland gereist. In der Türkei habe er sich vier Jahre lang aufgehalten, in Griechenland 30 Tage. Dort habe er weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt. Gereist sei er mit seinem echten Reisepass, aber mit einem gefälschten Visum. Er selbst habe nicht gewusst, dass es sich um ein gefälschtes Visum gehandelt habe. In Griechenland sei er damit durch die Kontrollen am Flughafen gelangt. Er habe mit dem Flugzeug in die Niederlande ausreisen können. Dort sei er wegen des gefälschten Visums festgehalten worden. Man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen, einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Am Flughafen habe er mehrere Papiere unterschreiben müssen. Ein Dolmetscher am Telefon habe gesagt, seine Unterschriften seien lediglich für seine Aussagen bei der Polizei gedacht. Er habe nichts darüber gewusst, durch seine Unterschriften einen Asylantrag zu stellen. Nach einer Übernachtung am Flughafen sei er zu einem Camp weitertransportiert worden. Dort sei er nur einen Tag geblieben. In Deutschland habe er Frau ... religiös geheiratet. 4 Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 ersuchte die Beklagte die Niederlande darum, den Kläger wiederaufzunehmen. Die Niederlande stimmten dem am 26. Februar 2018 zu. 5 Mit Bescheid vom 28. Februar 2018, zugestellt am 7. März 2018, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da die Niederlande aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig seien. Die Anordnung der Abschiebung in die Niederlande beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 6 Am 12. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg hat dem Kläger am 9. August 2018 eine „Meldeauflage für die Überstellung nach Holland“ ausgehändigt. Darin heißt es, der Kläger werde aufgefordert, am 15. August 2018 um 5.45 h am Haupteingang seiner Unterkunft in ... in Hamburg mit maximal 23 kg Gepäck bereitzustehen. Der Kläger hat diese Meldeauflage nicht befolgt. 8 Die Beklagte hat die Überstellungsfrist gegenüber den Niederlanden am 15. August 2018 auf 18 Monate bis zum 27. August 2019 verlängert, da der Kläger flüchtig sei. 9 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er bestreite, in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt zu haben. Seiner nach islamischem Recht geheirateten Ehefrau sei in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Seine Frau sei dringend auf seine Hilfe angewiesen. Sie leide neben einer Asthmaerkrankung an schweren Depressionen. Zudem liege für sie ein Befund einer Risikoschwangerschaft vor. Die Überstellungsfrist habe nicht verlängert werden dürfen. Er sei nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III Verordnung gewesen. Am 15. August 2018 habe er sich gegen 5.45 h in seiner Wohnunterkunft aufgehalten. Die Ausländerbehörde hätte zumindest in den Räumlichkeiten der Unterkunft nachsehen müssen. Die Meldeauflage sei auch nur auf Deutsch verfasst gewesen und es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, wo genau er sich habe einfinden sollen. 10 Aus der Klageschrift ergibt sich sinngemäß der Antrag, 11 1. den Bescheid vom 28. Februar 2018 aufzuheben, 12 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2018 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Niederlande vorliegt. 13 Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 29. März 2018 ergibt sich der Antrag, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Bescheid vom 28. Februar 2018. 16 Ergänzend führt sie aus, ein Ausländer sei ihrer Auffassung nach flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III Verordnung, wenn er der Aufforderung der Ausländerbehörde, sich an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Überstellung zu melden, nicht nachkomme. Grundsätzlich sei ein Ausländer flüchtig, wenn er seine Wohnung offenkundig nicht nur kurzfristig verlassen und somit den Aufenthaltsort geändert habe, ohne dies den zuständigen Behörden zu melden. Darüber hinaus erfasse der Begriff „flüchtig“ auch Sachverhalte, in denen der Ausländer seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitele, verzögere oder erschwere. Der Kläger habe hier seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er der Meldeauflage für den 15. August 2018 um 5.45 h vor dem Haupteingang der Unterkunft nicht nachgekommen sei. Darauf, ob er sich in seinem Zimmer oder in einem anderen Aufenthaltsraum aufgehalten habe, könne es nicht ankommen. Es sei der Ausländerbehörde auch nicht zuzumuten, in allen in Betracht kommenden Räumen nachzuschauen, zumal dem zuständigen Sachbearbeiter eine Zugangsberechtigung für alle Räumlichkeiten nicht vorliege. Selbst wenn sich der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde am 15. August 2018 um 5.45 h zum Zimmer des Klägers begeben und dort angeklopft hätte, wäre er nicht berechtigt gewesen, in das Zimmer zu gehen und nach dem Kläger zu suchen. Für die Aufforderung zur „Selbstgestellung“ gäbe es auch eine Rechtsgrundlage. Ein Ausländer sei zu der von ihm verlangten Mitwirkung, sich zum Zwecke der Überstellung an einem bestimmten Ort einzufinden, unter Berücksichtigung seiner Rechte und Pflichten nach § 82 Abs. 4 AufenthG verpflichtet. Ein Ausländer, der an seiner Überstellung nicht mitwirke, weil er z. B. nicht zum Überstellungstermin erscheine oder durch renitentes Verhalten seine Überstellung vereitele, dürfe nicht besser gestellt werden als derjenige, der für die Behörden unbekannten Aufenthalts sei. Im Verhältnis zum Abholen am Aufenthaltsort sei das Instrument der sog. „Selbstgestellung“ zudem das mildere Mittel. 17 Die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers haben bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 18 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. II. 19 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 28. Februar 2018 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 1. Der Asylantrag des Klägers ist nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig (Nr. 1 des Bescheids vom 28. Februar 2018). Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht mehr vor, da die Zuständigkeit für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens nach Maßgabe der Dublin III Verordnung auf die Beklagte übergegangen ist. 21 a) Zwar waren zunächst die Niederlande der für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Dies folgte aus der Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung, wonach der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin III Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Vorschrift war anwendbar, weil die nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III Verordnung vorrangig heranzuziehenden Kriterien in ihrem Kapitel III nicht einschlägig waren. Nach der Auffangregelung war die Zuständigkeit der Niederlande als Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, begründet. 22 Der Kläger bestreitet zwar, in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt zu haben. Dies steht jedoch im Widerspruch zum vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie 1, der nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 die Abnahme von Fingerabdrücken bei mindestens 14-jährigen Personen, die internationalen Schutz beantragen, dokumentiert. Zudem kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger, nachdem er am Flughafen aufgrund der Einreise mit einem gefälschten Visum festgehalten worden war, ohne Beantragung internationalen Schutzes der weitere Aufenthalt in den Niederlanden gestattet wurde. Als Datum der Antragstellung in den Niederlanden ergibt sich aus der Eurodac-Treffermeldung der 11. Januar 2018, in Deutschland hat der Kläger erst anschließend am 5. Februar 2018 um Asyl nachgesucht. 23 b) Die Niederlande sind jedoch nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin III Verordnung nicht mehr für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens zuständig. Wird die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin III Verordnung nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Hier ist die Zuständigkeit aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist von den Niederlanden auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. 24 Die Überstellungsfrist begann nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin III Verordnung mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die Niederlande am 26. Februar 2018 zu laufen. Bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 26. August 2018 ist eine Überstellung des Klägers in die Niederlande nicht erfolgt. Soweit die Beklagte die Überstellungsfrist am 15. August 2018 auf 18 Monate verlängert hat, lagen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, weil der Kläger nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III Verordnung flüchtig war. 25 aa) Eine zu überstellende Person ist flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III Verordnung, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen für die Behörden, die die Überstellung durchführen, nicht auffindbar ist (so auch die von der deutschen Bundesregierung im Verfahren C-163/17 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vertretene Auffassung, s. Schlussanträge des Generalanwalts v. 25.7.2018, C-163/17, juris Fn. 22). Für die Annahme, die zu überstellende Person sei „flüchtig“, reicht es hingegen nicht aus, dass sie sich einer sonstigen gesetzlichen Pflicht entzieht (a. A. VG Berlin, Beschl. v. 9.3.2018, 28 L 129.18 A, juris Rn. 10; Beschl. v. 23.2.2018, 3 L 49.18 A, juris Rn. 10; VG Potsdam, Beschl. v. 25.7.2018, 2 L 364/18.A, juris Rn. 9; VG München, Beschl. v. 23.8.2018, M 9 S7 18.52564, BeckRS 2018, 20437 Rn. 15). Dies folgt aus einer Auslegung der Norm nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck. 26 (1) Der Begriff „flüchtig“ selbst ist in der Dublin III Verordnung nicht legaldefiniert. Nach dem allgemeinen deutschen Sprachverständnis bedeutet er „auf der Flucht befindlich, geflüchtet“ (https://www.duden.de/suchen/dudenonline). Die Verordnung enthält hingegen eine Legaldefinition des Begriffs der „Fluchtgefahr“, der mit den Begriffen „flüchtig“ und „Flucht“ in einer engen Beziehung steht. Unter dem Ausdruck „Fluchtgefahr“ ist nach Art. 2 lit. n der Dublin III Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall zu verstehen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine Person, gegen die ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entzieht. Die „Fluchtgefahr“, also die „Gefahr der Flucht“, ist auf den Begriff der „Flucht“ bezogen. Sie setzt in zeitlicher Hinsicht vor der „Flucht“ selbst an und lässt – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin III Verordnung zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens die Inhaftierung einer zu überstellenden Person zu. Die Inhaftierung und damit die Festsetzung der zu überstellenden Person an einem bestimmten Ort kommt nur in Betracht, wenn sie sich der Überstellung sonst durch Ortsabwesenheit zu entziehen drohte. Ist eine zu überstellende Person hingegen „flüchtig“, hat sich die „Fluchtgefahr“ bereits realisiert. Dies hat zur Folge, dass auf das persönliche Gespräch nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Dublin III Verordnung verzichtet werden darf und die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III Verordnung auf achtzehn Monate verlängert werden kann. 27 (2) Auch bei Berücksichtigung der neben der deutschen Fassung ebenso verbindlichen Fassungen der Norm in den weiteren 23 Amtssprachen der Europäischen Union ist eine weite Auslegung des Begriffs „flüchtig“ dahingehend, dass für dessen tatbestandliche Verwirklichung neben der Flucht auch das Entziehen von einer sonstigen gesetzlichen Pflicht ausreichend ist, nicht gerechtfertigt. 28 Die verschiedenen sprachlichen Fassungen weisen zwar Unterschiede auf. So stellt die rumänische Fassung („sustrage proceduri“ – „den Verfahren“ „entziehen“, https://de.lang-enscheidt.com/rumaenisch-deutsch) nicht ausdrücklich auf eine „Flucht“ ab. Der in der englischen Fassung verwendete Begriff („absconds“) kann sowohl mit „sich den Gesetzen entziehen“ als auch mit „flüchten“ übersetzt werden (https://de.langenscheidt.com/ deutsch-englisch), wobei in der anglo-amerikanischen Rechtsterminologie die Verwendung des Begriffs im Sinne von „fliehen“ gebräuchlich ist (Black’s Law Dictionary: „1. To depart secretly or suddenly, esp. to avoid arrest, prosecution, or service of process. 2. To leave a place, usu. hurriedly, with another’s money or property.“). Neben der deutschen stellen auch weitere Fassungen ausdrücklich auf eine „Flucht“ oder „fliehen“ ab (Französisch: „prend la fuite“, Spanisch: „en caso de fuga“, Italienisch: „sia fuggito“). 29 Diese Unterschiede in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Norm rechtfertigen jedoch nicht eine weite Auslegung dahingehend, dass für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate neben der Flucht auch das Entziehen von einer sonstigen gesetzlichen Pflicht ausreichend ist. Denn während die auf eine „Flucht“ Bezug nehmenden Formulierungen sich kaum mit einem auch die Entziehung von sonstigen gesetzlichen Pflichten erfassenden weiten Begriffsverständnis vereinbaren ließen, können die Formulierungen, die darauf abstellen, sich den Gesetzen oder dem Verfahren zu entziehen, zwanglos auch im Sinne einer Entziehung durch „Flucht“ verstanden werden. 30 (3) Die systematische Stellung des Begriffs „flüchtig“ als einzige tatbestandliche Voraussetzung in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III Verordnung für die Verlängerung der originär sechsmonatigen Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate sowie der enge Zusammenhang mit der nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 der Dublin III Verordnung möglichen Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens ein Jahr, „wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte“, sprechen dafür, dass auch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III Verordnung nur eingreift, wenn den staatlichen Behörden die Überstellung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die zu überstellende Person für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist, nicht jedoch, wenn sie einer sonstigen gesetzlichen Pflicht – etwa einer Meldeauflage, sich zwecks Überstellung vor der Wohnunterkunft bereitzuhalten – nicht nachkommt. 31 (4) Auch teleologische Erwägungen sprechen für ein enges Begriffsverständnis. Aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin III Verordnung geht hervor, dass mit ihr eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats gefunden werden sollte. Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten sowie die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Angesichts des in diesen Erwägungen sowie in den differenzierten Fristenregelungen zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsziels, dem der Unionsgesetzgeber besondere Bedeutung beigemessen hat (EuGH, Urt. v. 13.11.2018, C-47/17, juris Rn. 70), und der erheblichen Tragweite der Fristverlängerung von sechs auf bis zu achtzehn Monate für die Betroffenen handelt es sich bei Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III Verordnung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (s. auch Schlussanträge des Generalanwalts v. 25.7.2018, C-163/17, juris Rn. 59). 32 bb) Nach diesen Vorgaben ist nicht anzunehmen, dass der Kläger im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III Verordnung „flüchtig“ war. Hintergrund der Fristverlängerung durch die Beklagte ist ein am 15. August 2018 gescheiterter Überstellungsversuch. Aus der Ausländerakte des Klägers geht hervor, dass das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg ihm am 9. August 2018 eine „Meldeauflage für die Überstellung nach Holland“ aushändigte. Darin heißt es, der Kläger werde aufgefordert, am 15. August 2018 um 5.45 h am Haupteingang seiner Unterkunft in ... in Hamburg mit maximal 23 kg Gepäck bereitzustehen. Nach seinem von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Vortrag hat der Kläger sich am 15. August 2018 zwar nicht am Haupteingang, aber in seiner Wohnunterkunft aufgehalten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger für die Mitarbeiter des Einwohner-Zentralamts nicht auffindbar war. In einem Vermerk einer Mitarbeiterin des Einwohner-Zentralamts zum Überstellungsversuch am 15. August 2018 heißt es lediglich, sie und zwei Weko-Mitarbeiter seien um 5.30 h in der Wohnunterkunft ... in Hamburg eingetroffen. Bis 6.00 h sei auf das Eintreffen des Klägers gewartet worden. Der Kläger sei nicht vor seiner Unterkunft erschienen. 33 2. Rechtsgrundlage der Anordnung der Abschiebung in die Niederlande (Nr. 3 des Bescheids vom 28. Februar 2018) ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet die Beklagte nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nicht mehr vor. Die Niederlande sind nach den obigen Ausführungen nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 34 3. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Nr. 2 des Bescheids unterliegt infolge der erfolgreichen Anfechtung der Entscheidung zur Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ebenfalls der Aufhebung. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG kann nicht mehr auf § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestützt werden. Im fortzuführenden Asylverfahren hat die Beklagte zunächst über die vorrangigen (vgl. insbesondere § 31 Abs. 2 AsylG, zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, 9 C 19/96, juris Rn. 11 f.) Fragen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung internationalen Schutzes zu entscheiden. 35 4. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung in Nr. 4 des Bescheids kann keinen Bestand haben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Grundlage für die zu befristenden Wirkungen der Abschiebung entfällt. Die Beklagte ist für diese Entscheidung nach § 75 Nr. 12 AufenthG nur in den Fällen einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung nach dem AsylG zuständig. An einer solchen fehlt es nunmehr. III. 36 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.