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Beschluss

2 AE 767/19

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 A 766/19 gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 28. Januar 2019 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. 1 Die Antragsteller, die türkische Staatsangehörige sind, wenden sich im Asyleilverfahren gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Albanien. 2 Der Antragsteller zu 1., seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., und ihre beiden in den Jahren ... und ... geborenen Kinder, die Antragsteller zu 3. und 4. reisten im August 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30. August 2018 einen Asylantrag. 3 Die Antragsteller zu 1. und 2. trugen in der am 17. September 2018 erfolgten Anhörung im Wesentlichen vor, dass sie Anhänger der Gülen-Bewegung seien. Der Antragsteller zu 1. habe in den Jahren ... bei der Kaynak-Holding in der Türkei gearbeitet, der Bezüge zur Gülen-Bewegung vorgeworfen würden. Seit 2005 lebe die Familie in Albanien, inzwischen mit unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen. Der Antragsteller zu 1. habe an verschiedenen Schulen und Bildungsinstituten gearbeitet, die der Gülen-Bewegung zugerechnet würden. Zuletzt sei er stellvertretender Leiter des ... gewesen. Auch ihre Kinder hätten Gülen-Schulen besucht. Darüber hinaus hätten die Antragsteller zu 1. und 2. bis zum Jahr 2018 ein Konto bei der X-Bank besessen, die aus Sicht der türkischen Behörden Gelder der Gülen-Anhänger verwalte. Der Antragsteller zu 1. habe Kontakte zu einem ... festgenommenen und die Türkei abgeschobenen Anhänger der Gülen-Bewegung gehabt. Die Telefonnummer des Antragstellers zu 1. sei im Telefon dieses Festgenommenen gespeichert gewesen. In Albanien habe sich die Familie nicht mehr sicher gefühlt, da die Türkei erheblichen Druck auf die Balkanstaaten ausübe, um Gülen- bzw. FETÖ-Anhänger auszuliefern. Auch der albanische Staatspräsident Edi Rama habe FETÖ als terroristisches Netzwerk bezeichnet. Der Antragsteller zu 1. befürchtete in Albanien nicht nur eine Abschiebung bzw. Auslieferung in die Türkei, sondern auch eine Entführung durch den türkischen Geheimdienst. Denn in der Presse sei mehrfach über Entführungen von vermeintlichen Gülen-Anhängern berichtet worden. 4 Die Antragsgegnerin holte eine Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana/Albanien zur Frage der Auslieferungsgefahr ein. In dieser am 14. Januar 2019 erstellten Stellungnahme führte die Botschaft u.a. aus, dass Auslieferungen von Anhängern der Gülen-Bewegung an die Türkei nicht bekannt seien. 5 Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 2019 die Anträge der Antragsteller als unzulässig ab und stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Fall einer nicht fristgerechten Ausreise würden sie nach Albanien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot betrage 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Anträge unzulässig seien, da die Antragsteller bereits in Albanien im Sinne des § 27 AsylG vor politischer Verfolgung sicher gewesen seien. Diese Verfolgungssicherheit sei zu vermuten, da sich die Antragsteller länger als 3 Monate im albanischen Staat aufgehalten hätten, die Antragsteller zu 1. und 2. nämlich insgesamt 13 Jahre, inzwischen mit einer unbegrenzten Aufenthaltserlaubnis. Eine Auslieferung von Gülen-Anhängern durch den albanischen Staat sei nach der Auskunftslage nicht zu befürchten. Im Übrigen seien die Antragsteller nach Auffassung der Antragsgegnerin unverfolgt aus der Türkei ausgereist und hätten sich nicht in exponierter Position für die Gülen-Bewegung oder gegen den türkischen Staat engagiert. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei nicht beachtlich wahrscheinlich davon auszugehen, dass der türkische Staat Maßnahmen von erheblichem Schweregrad gegen die Antragsteller ergreifen würde, die eine Schutzauslösung zur Folge hätten. Die Antragsteller hätten sich auch während des Putschversuches außerhalb der Türkei befunden. 6 Gegen den ihnen am 13. Februar 2019 zugestellten Asylbescheid haben die Antragsteller am 18. Februar 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben (2 A 766/19) und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Sie haben insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 1. als Lehrer einer Gülen-nahen Bildungseinrichtung von der türkischen Regierung als Terrorist angesehen werde. In einer Vielzahl von Staaten seien Lehrern, die der Gülen-Bewegung nahe stünden, vom türkischen Geheimdienst entführt und in die Türkei verbracht worden, wo sie eine politische Verfolgung zu erwarten hätten. Die Antragsteller legten diesbezüglich zahlreiche Presseartikel vor. In Albanien seien sie nicht vor Maßnehmen des türkischen Staates sicher. II. 7 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 A 766/19 erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Januar 2019 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Albanien anzuordnen, ist zulässig (1.) und begründet (2.). 8 1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. 9 2. Der Antrag ist zudem begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag - wie im vorliegenden Fall - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 99). Nach diesen Maßgaben begegnet die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Albanien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln. Sie dürfte rechtswidrig sein. 10 Die Abschiebungsandrohung kann voraussichtlich nicht auf § 35 AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt im Fall des unzulässigen Asylantrags nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG an, dass die Abschiebung in den Staat erfolgen soll, in dem die Antragsteller vor Verfolgung sicher waren. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt voraus, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den bzw. die Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Die Antragsgegnerin hat insoweit von den Antragstellern unbeanstandet festgestellt, dass Albanien als ein solcher Staat in Betracht kommt, da die Antragsteller dort eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen und dort vor ihrer Einreise seit ihrer Geburt bzw. etwa 13 Jahre gelebt haben. 11 Streitig ist jedoch die Frage, ob der Antragsteller zu 1. und seine Familienangehörigen in der Türkei eine Verfolgungsgefahr zu befürchten haben, was jedenfalls hinsichtlich des Antragstellers zu 1. zu bejahen sein dürfte (a.). Außerdem dürften die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass sie in Albanien nicht mit hinreichender Sicherheit eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 AsylG gefunden haben (b.). 12 a. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte der Antragsteller zu 1. aufgrund seiner im Asylverfahren nachgewiesenen Tätigkeiten als Lehrer und als stellvertretender Schulleiter für mindestens zwei aus Sicht der türkischen Behörden Gülen-nahe Bildungseinrichtungen (..., vgl. http://hizmetmovement.blogspot.com/ 2015/05/albania-erdogan-turkish-schools.html v. 18.5.2015, Abruf v. 26.3.2019 und ..., vgl. https://balkaneu.com/list-published-institutions-suspected-funded-fetulah-gulen-albania/ v. 2.11.2016, Abruf v. 26.3.2019) sowie durch weitere Aspekte wie die Kontakte zu einem in die Türkei abgeschobenen Gülen-Sympathisanten, die Tätigkeit für die Kaynak-Holding und die Beziehungen zur X-Bank mindestens als Gülen-Sympathisant, wenn nicht als aktives Mitglied der Gülen-Bewegung angesehen werden. 13 Aufgrund der aktuellen Auskunftsklage (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.8.2018, S. 4, 11, juris) stuft die türkische Regierung die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation ein (FETÖ) und ordnet Personen nicht nur dann als FETÖ-Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese zum Beispiel lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhält, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht hat oder im Besitz von Schriften Gülens ist. In einigen laufenden Gerichtsfällen werde die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation alleine auf Telefonkontakte mit anderen Personen gestützt, die ebenfalls als Angehörige der Gülen-Bewegung angesehen würden. Als besonders starkes Indiz würden finanzielle Beziehungen von Personen zu Einrichtungen gewertet, die der Gülen-Bewegung nahestehen. In einer Antwort vom 16. Juli 2018 auf eine Kleine Anfrage stellte die Bundesregierung fest, dass nach den offiziellen türkischen Stellungnahmen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung bereits bei der Führung eines Kontos bei der X-Bank oder einem Abonnement bei einer Zeitung, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werde, in Betracht kommen (BT-Drs. 19/3397, S. 4). Zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 16. Juli 2018 sollen nach Angaben der Bundesregierung 117.452 Personen wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung stehen, vorläufig festgenommen worden sein; gegen 53.412 Personen soll Untersuchungshaft verhängt worden sein (BT-Drs. 19/3397, S. 3). Vor diesem Hintergrund werden auch nach der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte Personen, die mutmaßlich Verbindungen zur Gülen-Bewegung aufweisen, als Hauptziel staatlicher Verfolgung in der Türkei gesehen (VG Freiburg, Urt. v. 12.12.2017, A 6 K 5424/17, juris Rn. 25). Auch Lehrer, die außerhalb des türkischen Staatsgebietes an einer sogenannten Gülen-Schule tätig gewesen seien, hätten in der Türkei mit einer Verhaftung zu rechnen, mit einem rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügenden Strafverfahren sowie mit asylrelevanten Maßnahmen im Strafvollzug (VG Augsburg, Urt. v. 9.1.2019, Au 6 K 17.34491, juris Rn. 31 f.; VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2018, 7 A 12/189, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urt. v. 12.12.2017, a.a.O., juris Rn. 22). Als Indizien für eine Verfolgung als Gülen-Anhänger und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland würdigten die Gerichte unter anderem auch Einzahlungen nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 bei der Bank X und das Abonnieren der Zeitung Zaman (VG Ansbach, Urt. v. 9.1.2019, 6 K 17.34491, juris Rn. 32). 14 Diese Indizien treffen - wie dargestellt - mindestens auf den Antragsteller zu 1. zu. Die Antragsteller zu 2. - 4. werden voraussichtlich in einem Asylverfahren in den Genuss des Familienasyls bzw. des Flüchtlingsschutzes als Familienangehörige nach § 26 AsylG kommen. 15 b. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht auf die gesetzliche Vermutung in § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG hingewiesen. Danach wird vermutet, dass ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor politischer Verfolgung sicher war, wenn er sich dort vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als 3 Monate aufgehalten hat. Diese gesetzliche Vermutung ist vorliegend erfüllt, wurde jedoch entkräftet. Hierfür ist nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 2 AsylG erforderlich, dass die Antragsteller glaubhaft machen, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihnen politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war. Die subjektive Annahme einer Gefährdung der Antragsteller in Albanien genügt hierfür ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit. Zwar dürfte die Gefahr der öffentlich bekannt gegebenen Auslieferung mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sein (siehe unter aa.). Jedoch ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die Gefahr der Entführung durch den türkischen Geheimdienst oder der inoffiziellen Abschiebung durch zuständige albanische Behörden im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AsylG zu beachten, die nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist (siehe unter bb.). 16 aa. Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen wie die Antragsgegnerin davon aus, dass eine öffentlich gemachte, offizielle Auslieferung bzw. Abschiebung der Antragsteller durch den albanischen Staat in die Türkei mit hinreichender Sicherheit nicht zu befürchten ist. Insoweit nimmt das Gericht zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, denen es sich anschließt. Zwar haben die Antragsteller auf ein Auslieferungsabkommen zwischen Albanien und der Türkei im Hinblick auf Straftäter aus dem Jahr 2015 hingewiesen. Dem Gericht liegen auch Berichte über den stärker werdenden Einfluss der Türkei in Albanien vor sowie über Appelle türkischer Politiker, Albanien möge unverzüglich alle Institutionen – zum Beispiel Schulen – schließen, die der Organisation des türkischen Predigers Fetullah Gülen nahestehen (https://www.deutschlandfunk.de/albanien-tuerkischer-einfluss-in-tirana.795.de.html?dram:article_id=395347, Abruf v. 21.3.2019). Während einer Konferenz im Oktober 2018 betonte die albanische Regierung gegenüber der Presse, dass die Türkei die internationalen Verpflichtungen Albaniens bezüglich der Regularien zur Auslieferung zu beachten habe https://balkaninsight.com/2018/10/19/albania-rebuffs-again-turkey-request-to-extradite-gulenists-10-19-2018/ Abruf v. 21.3.2019). Es bestehen bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass der albanische Staat, der enge Kontakte zur Europäischen Union pflegt und der ab Juni 2019 Beitrittsgespräche mit der Europäischen Union führt (https://www.tagesschau.de/ausland/eu-albanien-mazedonien-101.html), eine medial beachtete Auslieferung oder offizielle Abschiebung angeblicher Gülen-Sympathisanten an die Türkei vornehmen wird (so die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana vom 14.1.2019). So wurde zwar im Oktober 2017 ein türkischer Staatsangehöriger namens Muhammet Aydogmus mit seiner Familie bei einem illegalen Ausreiseversuch aus Albanien unter Verwendung gefälschter Papiere festgenommen und der türkische Staat übte Druck aus, ihn an die Türkei auszuliefern (https://balkaninsight.com/2017/10/13/albania-to-face-turkish-request-to-extradite-gulen-supporter-10-13-2017/, Abruf v. 26.3.2019). Albanien widersetzte sich jedoch diesem Druck nach öffentlicher Diskussion darüber, dass die Europäischen Auslieferungsbestimmungen zu beachten seien, wonach es verboten ist, Personen aus politischen Gründen auszuliefern, und ließ Herrn Aydogmus frei, der Albanien unter dem Schutz des UNHCR verlassen haben soll (https://exit.al/en/2017/10/14/aydogmus-released-by-durres-court/ v. 14.10.2017, Abruf v. 26.3.2019). Vor diesem Hintergrund ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der albanische Staat türkische Staatsangehörige, die als Gülen-Verdächtige angesehen werden, offiziell gebilligt und unter den Augen der kritischen Öffentlichkeit in die Türkei abschiebt oder ausliefert. 17 bb. Soweit die Antragsteller dagegen die Gefahr einer Entführung durch den türkischen Geheimdienst auf albanischem Staatsgebiet oder der „inoffiziellen“ Abschiebung mit Unterstützung durch Erdogan-freundliche albanische Beamte geltend machen, ist auch dieser Aspekt im Rahmen der Sicherheit vor politischer Verfolgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 3 AsylG ebenfalls relevant. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Behörden des Drittstaates die Handlungen des Verfolgerstaates auf dem Staatsgebiet des Drittstaates dulden. Zwar setzt die Entkräftung der Vermutungsregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass der Ausländer glaubhaft macht, dass ihm eine Abschiebung in den Verfolgerstaat droht. Mögliche Verfolgungshandlungen des Herkunftsstaates auf dem Staatsgebiet des Drittstaates erwähnt diese Norm nicht. Dennoch wird eine Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nur dann angenommen, wenn sämtliche Bedrohungen auf dem Gebiet dieses Drittstaates mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind. Dies betrifft auch Übergriffe des Herkunftsstaates auf das Gebiet des Drittstaates, zum Beispiel Entführungen, Attentate oder Luftangriffe auf Flüchtlingslager (BVerwG, Beschl. v. 7.6.1988, 9 B 86.88, juris; OVG Saarl., Urt. v. 17.2.1993, 9 R 261/91, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 10.3.1987, NVwZ 1988, 274; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 27 Rn. 7; Bergmann in Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, § 27 Rn. 34; Günther in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 21. Ed., Stand 1.2.2019, § 27 Rn. 11; Ott in: GK-AsylVfG, Stand: Okt. 2006, § 27 Rn. 171). Es genügt, dass Übergriffe des Verfolgerstaates drohen, auch wenn der Drittstaat für diese nicht verantwortlich zu machen ist (Bergmann, a.a.O.). 18 Die Antragsteller haben darauf verweisen, dass der türkische Staat in der jüngsten Vergangenheit eine Vielzahl von türkischen Regimekritikern aus anderen Staaten in die Türkei bespitzelt und entführt hat, worüber in zahlreichen Presseartikeln berichtet wird (z.B. https://www.fr.de/politik/langen-arme-erdogan-regimes-10964176.html v. 27.8.2018, Abruf v. 21.3.2019). Laut der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu hat der Geheimdienst in Ankara eine spezielle Einheit zur Suche nach Gülenisten im Ausland gebildet (http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkischer-geheimdienst-nimmt-guelen-vertrauten-im-sudan-fest-a-1180551.html v. 27.11.2017, Abruf v. 25.3.2019). Der türkische Geheimdienst soll in 32 Staaten aktiv sein, auch in EU-Staaten, Australien, der Mongolei, und Saudi Arabien (https://kurier.at/chronik/wien/erdogans-spitzelnetzwerk-reicht-von-europa-bis-nach-australien/255.540.001 v. 31.3.2017, Abruf v. 26.3.2019). Die türkische Regierung hat nach eigenen Angaben 80 mutmaßliche Gülen-Aktivisten bzw. Gülen-Sympathisanten aus 18 Ländern in die Türkei verbracht, darunter im März 2018 acht Personen aus dem Kosovo, einem potentiellen EU-Beitrittskandidaten. Die Abschiebung soll von Ankara aus initiiert (https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkischer-geheimdienst-verfolgte-g%C3%BClen-anh%C3%A4nger-in-18-l%C3%A4ndern/a-43264801 v. 5.4.2018, Abruf v. 25.3.2019; https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-04/tuerkischer-geheimdienst-tuerkei-mit-rueckfuehrung-staatsbuerger-guelen-anhaenger) und von Kosovos Geheimdienst AKI mitorganisiert worden sein, obwohl sich nachträglich die Regierung offiziell gegen diese Abschiebungen gewandt und Entlassungen verantwortlicher Beamter veranlasst hat (https://www.tagesspiegel.de/politik/tuerkische-festnahmen-im-kosovo-streit-unter-freunden/21134524.html vom 2.4.2018, Abruf v. 25.3.2019; https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkischer-geheimdienst-verfolgte-g%C3%BClen-anh%C3%A4nger-in-18-l%C3%A4ndern/a-43264801 v. 5.4.2018, Abruf. v. 26.3.2019). Im September wurden nach Presseberichten aus Moldawien, das ebenfalls EU-Beitrittsgespräche führt, sieben vermeintliche Gülen-Sympathisanten, insbesondere Lehrer und Schulleiter, festgenommen und in die Türkei abgeschoben (https://www.bbc.com/news/world-europe-45446168 vom 7.9.2018, Abruf v. 25.3.2019). Dasselbe wird aus Malaysia (https://hizmetnews.com/22235/cctv-shows-school-principal-abducted-post-coup-crackdown-turkey-spreads-malaysia/#.XJkBmWMxlpg v. 4.5.2017, Abruf v. 25.3.2019) und aus dem Sudan (http://www.spiegel.de/politik/ausland /tuerkischer-geheimdienst-nimmt-guelen-vertrauten-im-sudan-fest-a-1180551.html v. 27.11.2017, Abruf v. 26.3.2019) berichtet. Die türkische Regierung hat erst in jüngster Zeit erklärt, ihr Geheimdienst MIT werde ähnliche Operationen wie im Kosovo fortsetzen (https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-04/tuerkischer-geheimdienst-tuerkei-mit-rueckfuehrung-staatsbuerger-guelen-anhaenger a.a.O.; http://berkeleytravaux.com/ legality-extraterritorial-abductions-erdogan-regime-international-law/ vom 28.10.2018, Abruf v. 26.3.2019). 19 Die beschriebenen Gefahren sind nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch in Albanien nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen; insofern dürfte sich die Gefahrenlage für vermeintliche Gülen-Anhänger von der etwa in EU-Staaten unterscheiden. Albanien erscheint nicht als verlässlicher, auf allen Ebenen von Verwaltung und Justiz rechtsstaatlich handelnder Drittstaat und ist in erheblichem Umfang türkischer Einflussnahme ausgesetzt. In der Presse wird neben den Bestrebungen der albanischen Staatsführung, den EU-Beitritt zu erreichen, über die engen Beziehungen des Staatspräsidenten Edi Rama zur türkischen Regierung berichtet, die in großem Umfang dringend benötigte wirtschaftliche Investitionen im muslimisch dominierten Albanien vornimmt und zugleich auf eine Kooperation im Hinblick auf die Bekämpfung der Gülen-Bewegung pocht und die albanische Regierung auffordert, Gülen-Anhängern keinen Schutz zu gewähren. Die Türkei soll die Auslieferung von 450 Gülen-Anhängern von Albanien gefordert haben, darüber hinaus soll die türkische Botschaft in Tirana den insoweit verdächtigten Personen Dienstleistungen wie die Ausstellung von Pässen etc. verweigern (https://www.vocaleurope.eu/europe-is-facing-erdogan-crisis-in-the-western-balkans-too/, Abruf v. 26.3.2019). Der albanische Staatspräsident Edi Rama erklärte im Mai 2018 öffentlich, Personen zu observieren, die Verbindungen zum Gülen-netzwerk hätten (https://ahvalnews.com/albania-turkey/gulen-followers-albania-wary-friendly-ankara-tirana-relations-balkan-insight vom 21.12.2018, Abruf v. 26.3.2019; https://balkaninsight.com/2018/12/21/turks-fleeing-a-crackdown-find-haven-in-albania-12-19-2018/ v. 21.12.2018, Abruf v. 26.3.2019). In der Presse mehren sich Berichte über türkische Staatsangehörige, die sich in Albanien beobachtet und nicht mehr sicher fühlen und die das Land verlassen (z.B. https://balkaninsight.com/2018/12/21/turks-fleeing-a-crackdown-find-haven-in-albania-12-19-2018/ v. 21.12.2018, Abruf v. 26.3.2019). Albanien gilt zudem nach Presseberichten bislang als „eines der korruptesten Länder“ (https://www.tagesschau.de/ausland/albanien-proteste-opposition-101.html v. 5.3.2019, Abruf v. 26.3.2019), so dass ein verlässlicher Schutz vor türkischen Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls hinsichtlich des Antragstellers zu 1. nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben ist. Diese Bewertung begründet die stattgebende gerichtliche Entscheidung auch zugunsten der Antragsteller zu 2.- 4. III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.