Beschluss
9 AE 1846/19
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Änderung des Beschlusses vom 4. Oktober 2018 (9 AE 4613/18) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 4612/18) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2018 angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. 1 Über den Antrag entscheidet die Kammer, weil die Einzelrichterin den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer übertragen hat. II. 2 Der Antrag, die Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen und diesen Umstand auch der Zentralen Ausländerbehörde Hamburg mitzuteilen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, den Beschluss vom 4. Oktober 2018 (9 AE 4613/18) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebenden Wirkung seiner Klage (9 A 4612/18) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2018 anzuordnen. III. 3 Der so verstandene, nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. 4 Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Hier liegen veränderte Umstände vor, die die Änderung des Beschlusses vom 4. Oktober 2018 gebieten. 5 Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt nunmehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, weil die Klage gegen die in dem Bescheid vom 16. August 2018 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach der gegenüber dem Beschluss vom 4. Oktober 2018 geänderten Sachlage dürfte die Anordnung der Abschiebung nach Rumänien rechtswidrig sein, weil Rumänien aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr zuständig sein dürfte. 6 Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 7 Zwar war zunächst Rumänien der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat (vgl. dazu die Ausführungen in dem Beschluss vom 4. Oktober 2018, 9 AE 4613/18). Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellungsfrist begann nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung mit der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2018 (9 AE 4613/18) und endete am 4. April 2019. Eine Abschiebung des Antragstellers ist innerhalb dieser Frist nicht erfolgt. 8 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin der rumänischen Behörde mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 mitgeteilt hat, dass der Antragsteller flüchtig sei und die 18-monatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gelte. Die Fristverlängerung dürfte unwirksam sein, weil ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben dürften. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung kann die Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Antragsteller war jedoch zu keinem Zeitpunkt flüchtig. 9 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Antragsteller „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 70). Die Überstellungsfrist von sechs Monaten soll angesichts des Ziels einer zügigen Bearbeitung gewährleisten, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln (EuGH, a.a.O., Rn. 59). In diesem Kontext gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, a.a.O., Rn. 60). 10 Nach diesen Grundsätzen war der Antragsteller nicht flüchtig. Der Antragsteller hat sich am 4. November 2018 in Kirchenasyl begeben. Mit Fax vom selben Tag wurden der Antragsgegnerin dieser Umstand sowie die neue Anschrift des Antragstellers mitgeteilt. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist kommt in solchen Fällen nicht in Betracht, weil es der Bundesrepublik Deutschland nicht tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. Der Staat ist durch Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr freiwillig darauf, sie durchzusetzen (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.5.2018, 20 ZB 18.50011, juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.1.2019, 12 L 176/19.A, juris Rn. 21; VG Gießen, Beschl. v. 18.12.2018, 8 L 5528/18.GI.A, juris Rn. 11; VG Ansbach, Urt. v. 6.12.2018, AN 17 K 18.50438, juris Rn. 46; VG Aachen, Beschl. v. 19.11.2018, 2 L 1671/18.A, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urt. v. 12.11.2018, 8 A 122/18, juris Rn. 16; VG Trier, Beschl. v. 16.10.2018, 7 L 5184/18.TR, juris Rn. 14). Der Umstand, dass das Kirchenasyl in aller Regel durch den Staat respektiert wird und faktisch kaum Personen aus dem Kirchenasyl abgeschoben werden, ändert an dieser Einschätzung nichts (a.A. VG Regensburg, Beschl. v. 2.4.2019, RO 5 S 19.50123, juris Rn. 24; VG Bayreuth, Beschl. v. 30.1.2019, juris S. 10). Angesichts des Ziels der Dublin III-Verordnung, eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu gewährleisten, kann ein freiwilliges Vollzugsdefizit seitens des Staates – anders als eine tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung – keinen legitimen Grund dafür darstellen, den Zuständigkeitsübergang – und damit letztlich auch die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz – hinauszuzögern. Es spricht zudem zwar viel dafür, dass Antragsteller sich in der Regel in Kirchenasyl begeben, um einer Abschiebung zu entgehen (vgl. VG Regensburg, a.a.O.; VG Bayreuth, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 19; VG Magdeburg, a.a.O.). Anders als z.B. im Falle des Untertauchens, vereiteln sie auf diese Weise aber nicht selbst ihre Abschiebung, sondern überlassen die Entscheidung, ob die Abschiebung durchgeführt wird, dem Staat. Verzichtet der Staat auf die zwangsweise Durchsetzung, kann er sich darauf nicht zu Lasten des Antragstellers berufen (vgl. VG Trier, a.ao.O., Rn. 17; ähnlich VG Ansbach, a.a.O., Rn. 46). IV. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.