OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 AE 2211/19

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
12Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe A. 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. I. 2 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines gerichtlichen Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Begründet ist der Antrag, wenn in diesem Sinne veränderte Umstände vorliegen oder im ursprünglichen Eilverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Eine Veränderung der Umstände kann dabei insbesondere in einer nachträglich geänderten Rechtslage oder in der Änderung der tatsächlichen Situation liegen (Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 7/2018, § 80, Rn. 200 m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80, Rn. 197). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder hat sich seit Ergehen des (ablehnenden) Beschlusses des Gerichts vom 18.10.2018 über den seinerzeitigen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 A .../18) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.7.2018 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen (7 AE .../18), die Rechtslage geändert, noch liegt eine Änderung der tatsächlichen Situation vor, die eine abweichende Beurteilung i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und damit eine Änderung des Beschlusses vom 18.10.2018 gebieten würde. 3 1. Eine insofern relevante Änderung der Sachlage folgt insbesondere nicht daraus, dass seit Ergehen des Beschlusses vom 18.10.2018 ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen ist. Zwar erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Amtsblatt L 180/31, Dublin-III-VO), die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, worunter auch Anträge fallen, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Abschiebungsanordnung gerichteten Klage anzuordnen (BVerwG, Urt. v. 26.5.2016, 1 C 15.15, juris, Leitsatz). Wird die Überstellung nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei diese Vorschriften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht lediglich als Ordnungsvorschriften zu verstehen sind, sondern als striktes Recht, auf dessen Einhaltung der Betroffene einen Anspruch hat (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2017, C-201/16, juris). 4 Vorliegend ist nach dem Erkenntnisstand des gerichtlichen Eilverfahrens die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO indes nicht maßgeblich, sondern es gilt die achtzehnmonatige Überstellungsfrist, die vorliegend bezogen auf den 18.10.2018 nicht abgelaufen ist. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kann die sechsmonatige Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Letzteres ist hier nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens anzunehmen. Eine entsprechende Mitteilung unter Benennung der neuen Überstellungsfrist hat die Antragsgegnerin dem zuständigen Mitgliedstaat auch rechtzeitig zukommen lassen (Bl. ... d. Asylakte). 5 Die Antragstellerin ist vorliegend nach dem Maßstab des § 80 Abs. 7 VwGO als flüchtig anzusehen, da sie sich in ein sog. „Kirchenasyl“ begeben hat und sich nach eigener, unbestrittener Darstellung weiterhin darin befindet. Mit diesem Übergang in ein sog. „Kirchenasyl“ ist die Antragstellerin flüchtig: Ein Antragsteller ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH flüchtig, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Jawo, juris, Rn. 56). Dies kann nach der Rechtsprechung des EuGH angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Der Antragsteller behält in einem solchen Fall die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, d.h. nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Jawo, juris, Rn. 70). Der EuGH stützt seine Ansicht dabei insbesondere auf die Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin-III-VO. Hieraus ergebe sich, dass durch sie eine auf sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betreffenden Personen objektiven und gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Jawo, juris, Rn. 58). 6 Die Entscheidung des EuGH ist dabei nicht so zu verstehen, dass Flüchtigkeit i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nur dann angenommen werden kann, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, bzw. dass dies die einzig denkbare Konstellation ist, in welcher die zuständige Behörde zu Recht von Flüchtigkeit des Antragstellers ausgehen darf. Die vom Gerichtshof gebrauchte Formulierung (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Jawo, juris, Rn. 70) 7 „Dies kann angenommen werden, wenn [...]“ (Hervorhebung hinzugefügt) 8 bezeichnet vielmehr eine beispielhafte Beschreibung einer Situation, in welcher sich ein Antragsteller den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln, er mithin nach Auffassung des Gerichtshofs flüchtig ist (so auch VG Berlin, Beschl. v. 8.5.2019, 3 L 177.19 A, juris, Rn. 9). Dass es sich bei der in Satz 2 der vom Gerichtshof gegebenen Antwort auf die Vorlagefrage zur Auslegung des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Jawo, juris, Rn. 70) enthaltenen Beschreibung um eine abschließende Definition des Begriffs der Flüchtigkeit handeln soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Der Gerichtshof gibt sowohl mit seiner Antwort auf die Vorlagefrage zur Auslegung des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO als auch mit seiner Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 4 und 5 und die hierdurch gebotene praktikable und zügige Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, ebenso wie durch die von ihm vorgenommene Analyse des Wortes „Flucht“ (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Jawo, juris, Rn. 56) vor, dass hinsichtlich der Frage, ob ein Antragsteller bzw. eine Antragstellerin flüchtig ist, eine faktische Betrachtungsweise geboten ist, die an dem effektiven Funktionieren des Dublin-Systems – wofür nicht vorrangig auf ein möglichst schnelles Eingreifen der nur hilfsweisen Zuständigkeit des Staates des gegenwärtigen Aufenthaltes abzustellen ist – und der Verwirklichung seiner Ziele orientiert ist (vgl. auch VG Regensburg, Beschl. v. 2.4.2019, RO 5 19.50123, juris, Rn. 23; Beschl. v. 20.5.2019, RO 9 E 19.50474; VG Gera, Beschl. v. 13.5.2019, 4 E 922/19 Ge). 9 Vor diesem Hintergrund ist auch der Gang in das „Kirchenasyl“ nach dem Erkenntnisstand des gerichtlichen Eilverfahrens als ein Verhalten zu werten, das faktisch darauf gerichtet ist, die Durchsetzung einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung bzw. eine Überstellung und damit das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu vereiteln bzw. wesentlich zu erschweren (so auch VG Regensburg, Beschl. v. 2.4.2019, RO 5 19.50123, juris, Rn. 24; Beschl. v. 20.5.2019, RO 9 E 19.50474; VG Bayreuth, Beschl. v. 30.1.2019, B 8 S 19.50007, juris; VG Gera, Beschl. v. 13.5.2019, 4 E 922/19 Ge; vgl. auch Saarl. VG, Urt. v. 6.3.2015, 3 K 902/14, juris, Rn. 44). Zwar richtet sich die Frage, ob der Asylantrag eines Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat des Dublin-Systems materiell zu prüfen ist, sowie die Frage, ob ein Antragsteller in den zuständigen Staat überstellt werden darf, allein nach staatlichem Recht bzw. den betreffenden europarechtlichen Vorgaben. Es existiert – möglicherweise abgesehen von dem vorliegend nicht einschlägigen und hier nicht weiter zu erörternden „Dossier-Modell“, d.h. von einem Vorgehen gemäß der auf besondere Härtefälle zielenden Vereinbarung des Bundesamtes mit der katholischen und evangelischen Kirche aus dem Jahr 2015 in der mittlerweile, seit dem 1.8.2018, modifizierten Form – weder ein „Sonderasylrecht“ der Kirchen noch können Kirchengemeinden für sich in Anspruch nehmen, Kirchengebäude oder sonstige von ihnen betriebene Gebäude stellten von staatlichem Recht freie Räume dar, die dem Zugriff staatlicher Behörden dauerhaft entzogen wären (vgl. VG Aachen, Urt. v. 15.5.2019, 2 K 3160/18.A, juris, Rn. 36). Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, die sich in das „Kirchenasyl“ begibt, tut dies gleichwohl gezielt und gerade in der Erwartung, dort von behördlichen Zwangsmaßnahmen verschont zu bleiben (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 30.1.2019, B 8 S 19.50007, juris; VG Gera, Beschl. v. 13.5.2019, 4 E 922/19 Ge; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.5.2019, 15 L 1184/19.A, juris, Rn. 26) und sich auf diesem Wege einer Abschiebung bzw. Überstellung zu entziehen (vgl. insofern VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2018, W 1 K 17.50166, juris, Rn. 23). Tatsächlich ist nämlich nicht zu erwarten, dass ein Antragsteller aus dem „Kirchenasyl“ heraus abgeschoben bzw. überstellt wird (VG Regensburg, Beschl. v. 2.4.2019, RO 5 19.50123, juris, Rn. 24; Beschl. v. 20.5.2019, RO 9 E 19.50474; VG Gera, Beschl. v. 13.5.2019, 4 E 922/19 Ge). Denn die hierarchisch organisierte Exekutive sieht in aller Regel davon ab, den erheblichen Aufwand zu betreiben, der mit einer Durchsetzung einer Abschiebungsanordnung gegenüber einer Person im sog. „Kirchenasyl“ verbunden wäre, selbst wenn in der konkreten kirchlichen Einrichtung nicht mit Widerstandshandlungen durch die dort anwesenden kirchlichen Vertreter zu rechnen sein mag. Dieser Aufwand würde sich aus der verbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheit im Hinblick auf die eigenen, gegebenenfalls aus Art. 13 und Art. 4 GG abgeleiteten Schutzansprüche der Kirchen ebenso ergeben wie aus der Sorge, staatliche Zwangsmaßnahmen würden auf Widerstand bzw. weitreichende emotionale Reaktionen eines unbestimmten Personenkreises, nicht unbedingt kirchlicher Bediensteter aber sonst interessierter Personen, stoßen, wie auch aus der für die Planbarkeit einer Überstellung erheblichen verbleibenden Ungewissheit des jeweiligen tatsächlichen aktuellen Aufenthaltsortes eines Antragstellers (vgl. auch VG Bayreuth, Beschl. v. 30.1.2019, B 8 S 19.50007, juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2018, W 1 K 17.50166, juris, Rn. 23), was dem durch das „Kirchenasyl“ begünstigten Antragsteller de facto nahezu Sicherheit vor einer Abschiebung bzw. Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO verschafft. Vorliegend kommt als von der Antragstellerin geschaffenes Hindernis hinzu, dass sie sich in ein anderes Bundesland, d.h. nach außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der von der Antragsgegnerin um Amtshilfe angegangenen Landesbehörde begeben hat. 10 Es ist – insbesondere nach dem Erkenntnisstand des gerichtlichen Eilverfahrens – ferner davon auszugehen, dass ein Antragsteller, der sich nach Ergehen eines gegen ihn gerichteten Bescheids nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. – wie vorliegend die Antragstellerin – auch nach Ergehen eines negativen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in das „Kirchenasyl“ begibt, sich diesen Umstand auch bewusst und zielgerichtet zunutze machen will. Ein anderer Grund, aus dem ein Asylantragsteller, gegenüber dem – wie gegenüber der Antragstellerin vorliegend auch (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2018, 7 AE .../18) – eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG besteht, in das „Kirchenasyl“ übergeht, als der, auf diesem Wege seine Abschiebung innerhalb der hierfür nach Art. 29 Dublin-III-VO geltenden Überstellungsfrist zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein solches Verhalten nicht zur Vermeidung elementarer Not bzw. zur Sicherstellung des zum Leben Notwendigen erforderlich. Bis zu ihrer Abschiebung bzw. Überstellung in den nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat erhalten Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sie sich nicht im „Kirchenasyl“ befinden, sowohl in ausreichendem Maße Unterkunft und Verpflegung als auch Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung. Auch die Antragstellerin selbst hat keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, mit denen sie vorliegend bewiesen – oder nach dem Maßstab des gerichtlichen Eilverfahrens jedenfalls substantiiert dargelegt – hätte, dass sie mit ihrem Verhalten nicht beabsichtigt habe, sich den Behörden zu entziehen (vgl. auch insoweit EuGH, Urt. v. 19.3.2019 C-163/17, Jawo, juris, Rn. 70). 11 Eine andere Betrachtung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass für die Antragstellerin stets eine Anschrift angegeben gewesen ist (möglicherweise a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2019, 9 AE 1846/19 m.w.N.). Auf die bloße Bekanntgabe eines (damit ohnehin noch nicht gesicherten) Aufenthaltsortes kommt es für die Feststellung, dass ein Antragsteller flüchtig ist, ebenso wenig an wie, spiegelbildlich, auf ein in jeder Hinsicht kooperatives Verhalten für die Feststellung, dass er sich der Überstellung nicht entzieht (vgl. VG Gera, Beschl. v. 13.5.2019, 4 E 922/19 Ge). So erscheinen Konstellationen denkbar, in denen ein Antragsteller zwar versucht, sich dem behördlichen Zugriff faktisch zu entziehen und auf diese Weise seine Überstellung innerhalb der hierfür geltenden Frist zu vereiteln, er aber dennoch nicht flüchtig ist, weil die mit der Überstellung betrauten Behördenvertreter in der konkreten Abschiebungs- bzw. Überstellungssituation seiner ohne weiteres habhaft werden könn(t)en und der Antragsteller sich lediglich verbal weigert, an der Überstellung mitzuwirken (vgl. insofern, allerdings nicht in Bezug auf das „Kirchenasyl“, sondern bezogen auf einen Fall, in welchem der Antragsteller an dem für seine Abschiebung durch eine Meldeauflage bestimmten Ort von den für die Abschiebung zuständigen Behördenvertretern angetroffen wurde, ihnen jedoch erklärte, er wolle nicht überstellt werden: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2019, 4 Bf 53/19.AZ). Eine solche Konstellation, d.h. eine unmittelbar gegebene praktische Möglichkeit zur Überstellung, ist im vorliegenden Falle des „Kirchenasyls“ nach dem Erkenntnisstand des gerichtlichen Eilverfahrens indes nicht gegeben. Befindet sich ein Antragsteller im „Kirchenasyl“, ist es den für seine Abschiebung bzw. Überstellung zuständigen Behörden nämlich jedenfalls aufgrund der durch eine Vielzahl von Hindernissen (vgl. o.) begründeten Vorgaben der jeweiligen Exekutivführung, im kirchlichen Bereich nicht zu vollstrecken, praktisch unmöglich, seiner habhaft zu werden und die Abschiebung durchzuführen. Da es nach dem Maßstab der Effektivität des Dublin-Systems nicht allein auf theoretische, rechtlich mögliche Handlungsoptionen der Behörden ankommen kann, sind die dargelegten erheblichen praktischen Hindernisse maßgeblich für das Entziehen – so ist das „Kirchenasyl“ in diesem Zusammenhang ebenso zu bewerten wie ein angekündigter Übergang in eine nach der Adresse bekannte Enklave, in der die Behörden von Rechts wegen keine Zugriffsmöglichkeit haben. 12 Würde es auf die tatsächlichen Hindernisse nicht ankommen, könnte auch jede Form des Untertauchens für unerheblich erklärt werden. Denn auch insoweit ließe sich das Entziehen dem Staat mit dem Argument zurechnen, er habe die abzuschiebenden Personen nicht genügend überwacht bzw. nicht bei Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung umgehend dafür Sorge getragen, dass der Betreffende nicht untertauchen kann (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 30.1.2019, B 8 S 19.50007, juris), was insbesondere auch im Hinblick auf die dann ggf. notwendige oder zu erwartende Zahl restriktiver Maßnahmen gegenüber nahezu sämtlichen vollziehbar abzuschiebenden Antragstellern nicht im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-VO oder der hierauf beruhenden Vorschriften des Asylgesetzes wäre. 13 2. Sonstige Gründe, aus denen vorliegend eine Änderung des Beschlusses vom 18.10.2018 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geboten wäre, macht die Antragstellerin nicht substantiiert geltend. [wird ausgeführt] II. 14 Vor dem dargestellten Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, den Beschluss des Gerichts vom 18.10.2018 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern. Prüfungsmaßstab für eine solche Entscheidung ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 9.11.2017, 1 VR 9.17, juris, Rn. 3; Beschl. v. 26.7.2017, 1 VR 6.17, juris, Rn. 3), wobei das Gericht jeden willkürfreien Grund für eine Abänderung von Amts wegen zum Anlass nehmen kann (VG Wiesbaden, Beschl. v. 20.6.2016, 5 L 511/16.WI.A, juris, Rn. 16). Die Sach- und Rechtslage hat sich vorliegend jedoch – wie ausgeführt – nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. B. 15 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Da die Antragstellerin im hier allein zu betrachtenden Abänderungsverfahren (vgl. insofern Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 7/2018, § 80, Rn. 198) unterliegt, hat sie jedoch die außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen (vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v. 20.6.2016, 5 L 511/16.WI.A, juris).