Urteil
6 K 4501/19
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mutter eines nach deutschem Recht als Kind geborenen Kindes hat Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. § 8 Abs.1 AufenthG, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes nicht wirksam eingetreten ist.
• Eine Vaterschaftsanfechtung durch den Vater führt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nach Art.16 Abs.1 Satz2 GG automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes.
• Die Androhung der Abschiebung gegenüber einer Person, die als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist, ist rechtswidrig; eine inhaltsbezogene Aufhebung des gesamten Bescheids kann dennoch insoweit scheitern, als andere Regelungen des Bescheids mangels Anspruchs gerechtfertigt bleiben.
• Die Frage, ob das Zusammenwirken verschiedener Vorschriften (u.a. §17 StAG, §4 StAG, §§1599,1592 BGB) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit beim rückwirkenden Entfallen der Erwerbsvoraussetzungen darstellt, ist von grundsätzlicher Bedeutung und uneinheitlich beurteilt.
Entscheidungsgründe
Kein automatisch rückwirkender Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung; Verlängerungsanspruch der Mutter • Die Mutter eines nach deutschem Recht als Kind geborenen Kindes hat Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. § 8 Abs.1 AufenthG, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes nicht wirksam eingetreten ist. • Eine Vaterschaftsanfechtung durch den Vater führt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nach Art.16 Abs.1 Satz2 GG automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. • Die Androhung der Abschiebung gegenüber einer Person, die als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist, ist rechtswidrig; eine inhaltsbezogene Aufhebung des gesamten Bescheids kann dennoch insoweit scheitern, als andere Regelungen des Bescheids mangels Anspruchs gerechtfertigt bleiben. • Die Frage, ob das Zusammenwirken verschiedener Vorschriften (u.a. §17 StAG, §4 StAG, §§1599,1592 BGB) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit beim rückwirkenden Entfallen der Erwerbsvoraussetzungen darstellt, ist von grundsätzlicher Bedeutung und uneinheitlich beurteilt. Die Klägerin (togoische Staatsangehörige) und ihr 2010 in Hamburg geborener Sohn streiten mit der Ausländerbehörde über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Mutter und die Erteilung bzw. Aufhebung von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Sohn. Die Mutter erhielt 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 Satz1 Nr.3 AufenthG; ihre Verlängerung wurde 2012 abgelehnt. Der zuvor als Vater eingetragene V hatte im Februar 2011 die Vaterschaft gerichtlich anfechten lassen; daraufhin wurde in verwaltungsbehördlichen Entscheidungen die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes für nicht fortbestehend gehalten. Die Behörden drohten zudem Abschiebung nach Italien an. Die Kläger machten geltend, die Staatsangehörigkeit des Sohnes sei nicht verloren gegangen, die Mutter sei als anerkannte Flüchtling in Italien zu behandeln und die Aufenthaltstitel seien zu verlängern bzw. zu erteilen. Das Gericht hat unter anderem berücksichtigt, dass zwischenzeitlich italienische Reisedokumente mit Flüchtlingsstatus ausgestellt wurden. • Die Klage ist in Teilen begründet: Die Verlängerungsverweigerung der Aufenthaltserlaubnis der Mutter ist rechtswidrig; sie hat Anspruch auf Verlängerung nach §28 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. §8 Abs.1 AufenthG. • Rechtlich ist festzustellen, dass der Rückfall des Verwandtschaftsverhältnisses durch Vaterschaftsanfechtung nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nach Art.16 Abs.1 Satz2 GG zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führt. §17 Abs.2 und 3 StAG, §4 StAG sowie die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Vaterschaftsanfechtung begründen mangels hinreichender Regelungssicherheit und Bestimmtheit keinen solchen Staatsangehörigkeitsverlust. • Das Bundesverfassungsgericht verlangt für unfreiwilligen Verlust der Staatsangehörigkeit eine eindeutige gesetzliche Grundlage; die bisherige gesetzliche Lage erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine mittelbare oder implizite Regelung durch das Zusammenwirken mehrerer Normen genügt nicht. • Das italienische Reisedokument für Flüchtlinge der Klägerin ist als Passersatz gemäß §3 AufenthV anerkennungsfähig, weshalb die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des §5 Abs.1 Nr.4 AufenthG vorliegt. • Soweit der Sohn als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist, ist die gegen ihn gerichtete Abschiebungsandrohung rechtswidrig; ein Anspruch des Sohnes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht dagegen nicht, sodass die Versagung insoweit nicht rechtswidrig ist. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung sowie die Zulassung der Berufung und Sprungrevision beruhen auf den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einschlägigen Vorschriften und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Das Gericht verpflichtet die Behörde, die am 2. März 2010 erteilte Aufenthaltserlaubnis der Mutter nach §28 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. §8 Abs.1 AufenthG zu verlängern und hebt die Abschiebungsandrohung gegen den Sohn auf; insoweit sind die Bescheide rechtswidrig. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, weil dem Sohn kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass ein rückwirkender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes infolge der Vaterschaftsanfechtung nicht ohne eine ausdrückliche, den Anforderungen des Art.16 Abs.1 Satz2 GG genügende gesetzliche Grundlage eintritt. Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Zulassung der weiteren Rechtsmittel wurde getroffen; die Kosten tragen die Parteien entsprechend dem Urteil. Insgesamt hat die Klägerin in ihrer Verlängerungsklage Erfolg, der Sohn erreicht lediglich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, nicht aber den Erteilungsanspruch auf einen Aufenthaltstitel.