Beschluss
25 FL 159/20
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer offenen Stellenausschreibung, die Bewerber aus anderen Dienststellen oder außerhalb der Körperschaft anspricht, handelt es sich um eine dienststellenübergreifende Maßnahme.
• Für dienststellenübergreifende Personalangelegenheiten ist nach § 61 MBG Schl.-H. der Gesamtpersonalrat zuständig, sofern ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung besteht.
• Ein örtlicher Personalrat kann nicht mitbestimmen, wenn die Zuständigkeit materiell beim Gesamtpersonalrat liegt; deshalb besteht kein Anspruch des örtlichen Personalrats auf Rücknahme einer offenen Ausschreibung.
• Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 99 HmbPersVG fehlt, wenn der Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch bereits mit einem vorrangigen Leistungsantrag durchsetzen kann.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei dienststellenübergreifender offener Stellenausschreibung • Bei einer offenen Stellenausschreibung, die Bewerber aus anderen Dienststellen oder außerhalb der Körperschaft anspricht, handelt es sich um eine dienststellenübergreifende Maßnahme. • Für dienststellenübergreifende Personalangelegenheiten ist nach § 61 MBG Schl.-H. der Gesamtpersonalrat zuständig, sofern ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung besteht. • Ein örtlicher Personalrat kann nicht mitbestimmen, wenn die Zuständigkeit materiell beim Gesamtpersonalrat liegt; deshalb besteht kein Anspruch des örtlichen Personalrats auf Rücknahme einer offenen Ausschreibung. • Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 99 HmbPersVG fehlt, wenn der Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch bereits mit einem vorrangigen Leistungsantrag durchsetzen kann. Der örtliche Personalrat der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord rügt, dass die Beteiligte im März 2020 eine Stelle „Mitarbeiter*in Personal – Schwerpunkt Recruiting“ offen ausschrieb, ohne zuvor dienststellen- oder körperschaftsinterne Bewerber zu bevorzugen oder die Zustimmung des örtlichen Personalrats einzuholen. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist eine Körperschaft mit drei Dienststellen (Hamburg, Lübeck, Neubrandenburg) und einem Gesamtpersonalrat. Die Beteiligte veröffentlichte eine Ausschreibung, die neben internen Bewerbern ausdrücklich externe Bewerber einschloss. Der örtliche Personalrat beantragt zunächst die Rücknahme der Ausschreibung und hilfsweise die Feststellung einer Mitbestimmungsrechtsverletzung gemäß §§ 51, 52 MBG Schl.-H.; die Beteiligte hält die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats für gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet im Beschlussverfahren über Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge. • Örtliche Zuständigkeit des Gerichts: Das Verwaltungsgericht Hamburg ist örtlich zuständig zur Entscheidung in der Personalvertretungssache nach § 82 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 88 Abs.2 MBG Schl.-H. • Anspruchsgrundlage für Rücknahme: § 58 Abs.3 MBG Schl.-H. gewährt der Personalvertretung einen Unterlassungs- und einen Rücknahmeanspruch, wobei die Rücknahme durch Rechte Dritter und überwiegende Gemeinwohlbelange begrenzt ist. • Mitbestimmungstatbestand: Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtig, wenn sie innerdienstlichen Charakter haben und sich auf Beschäftigte der Dienststelle auswirken; unklar bleibt, ob gerade die Durchführung einer offenen Ausschreibung stets Mitbestimmungstatbestand ist. • Zuständigkeitsverteilung: Nach § 61 MBG Schl.-H. obliegt Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und nicht dezentral geregelt werden können, der Gesamtpersonalrat. Eine dienststellenübergreifende Ausschreibung betrifft Beschäftigte aller drei Dienststellen und wahrt das berufliche Fortkommen auch der anderen Standorte. • Materielle Begründetheit: Selbst wenn ein Rücknahmeanspruch nach § 58 Abs.3 bestehen könnte, steht dem örtlichen Personalrat kein materieller Anspruch zu, weil die Angelegenheit materiell dem Gesamtpersonalrat zuzuordnen ist. • Feststellungsinteresse: Der Feststellungsantrag ist unzulässig mangels Feststellungsinteresse, weil der Antragsteller seinen Anspruch auf Rücknahme mit dem vorrangigen Leistungsantrag durchsetzen könnte; zudem wäre der Hilfsantrag in der Sache unbegründet aufgrund fehlender Zuständigkeit des örtlichen Personalrats. Der Antrag des örtlichen Personalrats wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die bestrittene offene Ausschreibung eine dienststellenübergreifende Maßnahme darstellt und die Zuständigkeit nach § 61 MBG Schl.-H. beim Gesamtpersonalrat liegt; daher steht dem örtlichen Personalrat kein Anspruch auf Rücknahme der Ausschreibung zu. Der Feststellungsantrag ist unzulässig mangels Feststellungsinteresse und wäre außerdem unbegründet. Insgesamt gewinnt die Beteiligte, weil die Materie der offenen Ausschreibung nicht in die Mitbestimmungskompetenz des örtlichen Personalrats fällt und der Gesamtpersonalrat als zuständiges Gremium zu werten ist.