Urteil
1 A 5113/20
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage ist insoweit einzustellen, wie sie zurückgenommen wurde.
• Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren; ablehnende Bescheide sind insoweit aufzuheben.
• Eine per EGVP eingereichte Klageschrift im nicht zulässigen Dateiformat (docx) ist nicht wirksam eingereicht; die Wirksamkeit kann jedoch nachträglich durch Nachreichung im PDF-Format unter den Voraussetzungen des § 55a Abs. 6 VwGO gewahrt sein.
• Bei familiärer Rückkehr ist die realitätsnahe Prognose maßgeblich; auch ohne besondere persönliche Betroffenheit kann subsidiärer Schutz folgen, wenn sich ein allgemeines Konfliktrisiko in der Person verdichtet.
• Eine Abschiebungsandrohung entfällt, wenn subsidiärer Schutz zuerkannt wird.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung subsidiären Schutzes bei familiärer Rückkehr in von bewaffneten Konflikten betroffene Regionen • Die Klage ist insoweit einzustellen, wie sie zurückgenommen wurde. • Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren; ablehnende Bescheide sind insoweit aufzuheben. • Eine per EGVP eingereichte Klageschrift im nicht zulässigen Dateiformat (docx) ist nicht wirksam eingereicht; die Wirksamkeit kann jedoch nachträglich durch Nachreichung im PDF-Format unter den Voraussetzungen des § 55a Abs. 6 VwGO gewahrt sein. • Bei familiärer Rückkehr ist die realitätsnahe Prognose maßgeblich; auch ohne besondere persönliche Betroffenheit kann subsidiärer Schutz folgen, wenn sich ein allgemeines Konfliktrisiko in der Person verdichtet. • Eine Abschiebungsandrohung entfällt, wenn subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Die Kläger sind eine afghanische Familie tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit mit drei minderjährigen Kindern und stellten zwischen 2019 und 2021 Asylanträge in Deutschland. Die Beklagte lehnte in mehreren Bescheiden die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung subsidiären Schutzes ab und drohte Abschiebung an. Ein Teil der Klage wurde zurückgenommen; die Kläger fordern subsidiären Schutz oder hilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot mit Blick auf eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. Die Kläger schildern zahlreiche Angriffe und Bedrohungen durch bewaffnete Gruppen in Afghanistan sowie konkrete Vorfälle von Gewalt gegen Familienangehörige in Herat und Kabul. Die Klägerin und die Kinder seien besonders vulnerabel; bei einer Rückkehr sei mit gemeinsamer Rückkehr in den Familienverband zu rechnen. Streitpunkt war auch, ob eine Klageeinreichung im Format docx wirksam war oder erst durch Nachreichung als PDF. • Verfahrenseinstellung hinsichtlich zurückgenommener Klageteile gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. • Zur Zulässigkeit: Klagen wurden fristgerecht nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben; die ursprünglich im docx-Format übermittelte Klageschrift war formell unwirksam, eine wirksame Einreichung im PDF-Format erfolgte jedoch später und konnte nach § 55a Abs. 6 VwGO auf den früheren Einreichungszeitpunkt zurückwirken, weil der Vertreter unverzüglich nach Fehlermeldung nachreichte und die inhaltliche Übereinstimmung nachgewiesen wurde. • Rechtliche Anforderungen an subsidiären Schutz nach § 4 AsylG sowie richtlinienkonforme Auslegung nach Art.15c RL 2011/95/EU: Subsidiärer Schutz setzt stichhaltige Gründe für eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts voraus; sowohl individuelle als auch landesbezogene Umstände sind umfassend zu berücksichtigen. • Sachliche Anwendung: Bei realitätsnaher Rückkehrprognose ist von gemeinsamer Rückkehr als Familienverband auszugehen; Kabul wies bis 2020 zwar kein so hohes relatives Opferniveau wie andere Regionen auf, jedoch änderte sich die Lage durch das gesteigerte Vorrücken der Taliban 2021 erheblich. • Vulnerabilität der Kläger (Eltern mit drei kleinen Kindern, wirtschaftliche Einschränkungen, fehlendes Unterstützungsnetz vor Ort) führt dazu, dass sich die allgemeine Gefährdungslage in eine individuelle Bedrohung für die Familie verdichtet und interner Schutz nicht erreichbar ist. • Folge: Die Ablehnung des subsidiären Schutzes ist rechtswidrig; die entsprechenden Bescheidsziffern sind aufzuheben und subsidiärer Schutz zu gewähren. • Wegen der gewährten Schutzzuweisung entfallen die in den Bescheiden enthaltenen Abschiebungsandrohungen; die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. §§ 154,155 VwGO; Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, wie Klage zurückgenommen wurde, und verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren. Die Klagen waren insgesamt zulässig und in der Sache begründet, weil bei realitätsnaher Rückkehrprognose in familiärem Verband und angesichts der erhöhten Vulnerabilität der Familie die allgemeine Gewaltrisiko-Lage in Afghanistan in eine ernsthafte individuelle Bedrohung der Klägerinnen und Kläger übergeht. Interner Schutz kam nicht in Betracht. Damit sind die Abschiebungsandrohungen unbegründet; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen.