Urteil
21 K 4324/19
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0426.21K4324.19.00
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Leitsätze
Die erektile Dysfunktion ist ein Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne. Ist die erektile Dysfunktion durch eine krankhafte Veränderung der Schwellkörper bedingt, kann bei Versagen konservativer Behandlungsmethoden die Implantation einer Schwellkörperprothese im beihilferechtlichen Sinne medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sein. Die Erhöhung der Lebensqualität steht bei dieser Behandlung nicht grundsätzlich im Vordergrund.(Rn.34)
(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.46)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2020 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.319,76 Euro zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erektile Dysfunktion ist ein Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne. Ist die erektile Dysfunktion durch eine krankhafte Veränderung der Schwellkörper bedingt, kann bei Versagen konservativer Behandlungsmethoden die Implantation einer Schwellkörperprothese im beihilferechtlichen Sinne medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sein. Die Erhöhung der Lebensqualität steht bei dieser Behandlung nicht grundsätzlich im Vordergrund.(Rn.34) (Rn.36) (Rn.37) (Rn.46) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2020 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.319,76 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat Erfolg. 1. Die Klage, die nach einer einvernehmlichen und damit nach § 91 VwGO zulässigen Klageänderung nunmehr gegen die Ablehnung der Beihilfegewährung gerichtet ist, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid vom 7. Februar 2020 noch nicht beschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen worden (?) ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 15.9.2010, 8 C 21.09, juris, Rn. 24 m.w.N.). Das Widerspruchsverfahren dient grundsätzlich der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert (BVerwG, stRspr; vgl. Urt. v. 15.9.2010, 8 C 21.09, juris, Rn. 24 ff.). Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören. Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nach den Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO hinaus (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, juris, Rn. 35 f.). Gemessen daran war vorliegend das Widerspruchsverfahren entbehrlich. Der Kläger hat bereits die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die beabsichtigte Operation bei der Beklagten beantragt und insoweit ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und Klage erhoben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte an ihrer ausführlich dargelegten Rechtsauffassung nach erfolgter Operation ohne Änderung der Sachlage nicht mehr festhalten würde, folglich konnte das Widerspruchsverfahren seinen Zweck nicht mehr erreichen. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen in Höhe von 5.319,76 Euro. Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 7. Februar 2020 die Gewährung der Beihilfeleistungen im Hinblick auf die streitgegenständliche operative Einsetzung eines hydraulischen Schwellkörperimplantates abgelehnt hat, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 80 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung – HmbBeihVO). Danach sind Aufwendungen im Krankheitsfall beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Welche Aufwendungen danach unter welchen genauen Voraussetzungen beihilfefähig sind, hat der Senat durch die Hamburgische Beihilfeverordnung auf Grundlage des § 80 Abs. 12 HmbBG geregelt. Gemäß § 11 Abs. 1 HmbBeihVO sind die aus Anlass eines Krankheitsfalls notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung oder die Miete, den Betrieb, die Unterhaltung, die Reparatur und den Ersatz ärztlich schriftlich verordneter Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Nach Abs. 10 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordneten Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend handelt es sich um einen Krankheitsfall (dazu a.) und die Aufwendungen des Klägers betreffend das Schwellkörperimplantat sind dem Grunde nach notwendig (dazu b.) und der Höhe nach angemessen (dazu c.). Die Beihilfefähigkeit ist auch nicht aufgrund beihilferechtlicher Vorschriften ausgeschlossen (dazu d.). a. Bei der erektilen Dysfunktion des Klägers handelt es sich um eine Erkrankung im Sinne des § 80 Abs. 1 HmbBG. Der Begriff der Krankheit ist im Beihilferecht nicht ausdrücklich geregelt. Es kann das sozialversicherungsrechtliche Verständnis des Begriffs und die hierzu ergangene Rechtsprechung sinngemäß herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008, 2 B 19/08, juris, Rn. 4; OVG Münster, Urt. v. 24.1.2011, 1 A 527/08, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.). Danach ist unter „Krankheit“ ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf, weil er mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (vgl. dazu BSG, Urt. v. 30.9.1999, B 8 KN 9/98 KR R, BSGE 85, 36, m.w.N) oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine Krankheit liegt aber nur vor, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie – wie hier – nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urt. v. 10.05.2005, B 1 KR 25/03 R, BSGE 94, 302; BVerwG, Urt. v. 30.10.2003, 2 C 26/02, juris, Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 18). Die Krankheit ist auch behandlungsbedürftig und behandlungsfähig. Im vorliegenden Fall wird jedenfalls die Voraussetzung der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung (hier: in Form eines Schwellkörperimplantates) erfüllt; denn es ist möglich, die erektile Dysfunktion zumindest zeitweise zu beheben und das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit zu beseitigen (vgl. BSG, Urt. v. 10.5.2005, B 1 KR 25/03 R, juris, Rn. 15). Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (VGH Mannheim, Urt. v. 23.6.2009, 4 S 87/08, juris, Rn. 25 m.w.N.). b. Die geltend gemachten Krankenhausaufwendungen waren zur Behandlung dieser Krankheit auch notwendig. Die Versorgung des Klägers mit Schwellkörperimplantaten dient dazu, die Auswirkungen der erektilen Dysfunktion zu beheben und ihm den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, sodass die Funktionsbeeinträchtigung zumindest zeitweise behoben wird. Dass die Versorgung des Klägers mit einem Schwellkörperimplantat erforderlich war, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Universitätsklinikums D. vom 20. Juli 2018, in welchem der behandelnde Arzt ausführt: „Herr A. stellte sich in der andrologischen Sprechstunde vor. Im Vorfeld ist eine Behandlung bei Prof. Dr. B. in Hamburg erfolgt. Zuletzt ist eine Langzeittherapie (über drei Monate) mit 3 verschiedenen PDF5Hemmern ohne Erfolg erfolgt. Die Behandlung mit Vakuumpumpenthermie blieb über 3 Jahre ohne Erfolg. Mehrfach durchgeführte SKAT-Behandlung von Prof. Dr. B. blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zusammenfassend sehe ich im Fall von Herrn A. keine weitere Option seine Erektion zu verbessern, als die Implantation einer hydraulischen Penisprothese.“ Die Erforderlichkeit der Versorgung wird von der Beklagten im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten. Darüber hinaus konnte durch diese Versorgung auch einer drohenden Behinderung vorgebeugt werden. Soweit nämlich die Beeinträchtigung der erektilen Funktion nicht durch eine Behandlung behoben und der Geschlechtsverkehr überhaupt nicht durchgeführt werden kann, liegt darin eine Behinderung, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 angesetzt werden kann (BSG, Beschl. v. 15.7.2004, B 9 SB 46/03 B, juris, Rn. 8). c. Die Aufwendungen für die Versorgung des Klägers mit dem Schwellkörperimplantat waren auch wirtschaftlich angemessen. Die Abrechnung für die ärztliche Leistung erfolgte über die DRG (Diagnosis Related Groups, deutsch: Diagnosebezogene Fallgruppen) „M03C“ („Eingriffe am Penis“), die Abrechnung für die Kosten des Implantats über den Zusatzentgelt-Katalog Nr. ZE 58, also entsprechend den Fallpauschalen, wie sie zwischen Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen für eine derartige Behandlung vereinbart worden sind. Anhaltspunkte, die entgegen den vorstehenden Ausführungen gegen eine Angemessenheit der Aufwendungen sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. d. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Beihilfefähigkeit auch nicht durch Rechtsvorschriften ausgeschlossen, weder durch § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO (dazu aa.), noch durch § 8 Abs. 6 HmbBeihVO (dazu bb.). aa. § 80 Abs. 4 HmbBG steht der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für ein Schwellkörperimplantat nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung nicht beihilfefähig. Diese Regelung spiegelt sich in § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO wieder. Danach sind Hilfsmittel [...] nicht beihilfefähig, soweit sie gemäß § 80 Abs. 4 HmbBG von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Diese Regelung gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbBeihVO auch für Körperersatzstücke. Es kann offen bleiben, ob das Schwellkörperimplantat ein Hilfsmittel oder ein Körperersatzstück im Sinne des § 11 HmbBeihVO ist. Denn jedenfalls handelt es sich vorliegend nicht um Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Welche Aufwendungen darunter fallen, wird in der Hamburgischen Beihilfeverordnung nicht abschließend definiert („insbesondere“), jedoch ist den in der Vorschrift angeführten Aufwendungen gemeinsam, dass sie weit verbreitet sind und auch von Gesunden zur Vorbeugung einer Erkrankung beziehungsweise zur Erhaltung des Wohlbefindens oder sogar ohne zwingenden Bezug zu einer Erkrankung genutzt und daher als Gebrauchsgegenstände bzw. Tätigkeiten des täglichen Lebens der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden können (vgl. zu der Auslegung des Begriffs auf Grundlage der Bundesbeihilfeverordnung OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.2008, 5 LA 98/08, juris, Rn. 16). Darunter fällt die operative Behandlung einer erektilen Dysfunktion mit einem Schwellkörperimplantat zur Überzeugung des Gerichts nicht, denn diese ist zur Behandlung einer Erkrankung und zur Abwendung einer Behinderung eingesetzt worden, nicht aber zum Zwecke der Vorsorge oder zur bloßen Steigerung des Wohlbefindens. Zudem erfordert ein Schwellkörperimplantat einen größeren chirurgischen Eingriff, der mit der vollständigen, mechanischen Zerstörung der Corpora cavernosa (Schwellkörper) verbunden und irreversibel ist. Dementsprechend ist dieser Eingriff erst nach dem Versagen aller konservativen Behandlungsmöglichkeiten medizinisch indiziert (vgl. VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 45). Die „Anwendung“ dieses Mittels ist also immer mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden und unterscheidet sich damit grundlegend von den in § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG genannten Aufwendungen, die im Wesentlich aus äußerlich anzuwendenden Mitteln oder gesundheitsfördernden Verhaltensweisen bestehen. Soweit die Beklagte vorträgt, zur Konkretisierung des Begriffes der allgemeinen Lebenshaltung könne auf die Fallgruppen der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2, 4 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zurückgegriffen werden und gemäß der dortigen Ziffer 5.9 seien Erektionshilfen nicht beihilfefähig, folgt das Gericht dem nicht. Es kann dahinstehen, ob die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beihilferegelungen nicht vergleichbar und bundesrechtliche Wertungen nicht unmittelbar auf das landesrechtliche System der Beihilfe übertragbar sind. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Regelungslücke, welche die Heranziehung der Bundesbeihilfeverordnung erforderlich machen könnte. Der Hamburgischen Beihilfeverordnung sind hinreichende Regelungen und gesetzgeberische Wertungen zu entnehmen, die eine Konkretisierung des Begriffes der allgemeinen Lebenshaltung im Hinblick auf Aufwendungen, die aufgrund einer erektilen Dysfunktion entstanden sind, zulassen. So hat die Verordnungsgeberin in § 11 HmbBeihVO umfassende Regelungen betreffend die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken getroffen und auch in § 8 Abs. 6 HmbBeihVO (s. dazu unter 2.d.bb.) die erektile Dysfunktion ausdrücklich erwähnt und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen abstrakt geregelt. Zwar ist die Behandlung der erektilen Dysfunktion durch ein Schwellkörperimplantat nicht ausdrücklich geregelt, jedoch lässt sich bereits aufgrund der landesrechtlichen Regelungen im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers und der Verordnungsgeberin des Landes hinreichend über die Beihilfefähigkeit eines Schwellkörperimplantats im vorliegenden Fall befinden. Ein Bedarf für die Heranziehung nicht anwendbarer Vorschriften des Bundes als Auslegungshilfe besteht nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2, 4 BBhV auch deshalb nicht zur Auslegung herangezogen werden kann, weil sich diese Regelung auf Hilfsmittel, nicht auf Körperersatzstücke bezieht (vgl. dazu VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 43 ff.). Auch die Frage, ob ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Schwellkörperimplantaten verfassungskonform wäre, braucht somit nicht entschieden zu werden (vgl. zur verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn BVerwG, Urt. v. 5.5.2010, 2 C 12.10, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). bb. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Schwellkörperimplantat sind auch nicht durch § 8 Abs. 6 Satz 2 HmbBeihVO ausgeschlossen. Nach Abs. 1 der Vorschrift sind Aufwendungen für die aus Anlass eines Krankheitsfalls von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt bei Leistungen nach den §§ 5 und 7 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und dergleichen beihilfefähig. Nach Abs. 6 Satz 1 sind Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, nicht beihilfefähig. Dies sind gemäß Satz 2 insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf Arzneimittel und ist daher auf die Implantation eines Schwellkörperersatzes nicht unmittelbar anwendbar. Ungeachtet dessen steht sie der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht entgegen. Zwar könnte der Vorschrift eine gesetzgeberische Wertung dahingehend entnommen werden, dass Aufwendungen zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion im Regelfall vorrangig der Erhöhung der Lebensqualität dienen und nicht beihilfefähig sind, denn die Verordnungsgeberin hat die Behandlung der erektilen Dysfunktion explizit als Regelbeispiel für eine Behandlung, die vorrangig der Erhöhung der Lebensqualität dient, benannt. Jedoch trifft § 8 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Danach gilt § 8 Abs. 6 Satz 1 nicht, wenn eine Verordnung der Arzneimittel zur medizinisch gebotenen Behandlung von Krankheiten erfolgt (dazu aaa.) und bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität nicht im Vordergrund steht (dazu bbb.). aaa. Das Einsetzen des Schwellkörperimplantates erfolgte zur medizinisch gebotenen Behandlung einer Krankheit. Wie bereits unter 2.a. ausgeführt, handelt es sich bei der erektilen Dysfunktion um eine Krankheit, die durch die Implantation behandelt wurde. Dass der operative Einsatz eines Schwellkörperimplantats im Falle des Klägers zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion angesichts der Erfolglosigkeit konservativer Behandlungsmethoden die medizinisch gebotene Behandlungsmaßnahme war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem medizinischen Bericht der urologischen Abteilung des Universitätsklinikums D. vom 20. Juli 2018 ausweislich dessen konventionelle Therapien über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren erfolglos geblieben seien und der Unterzeichner keine weitere Behandlungsoption außer der Implantatbehandlung mehr sehe. Dem ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegen getreten. bbb. Im Fall des Klägers stand zudem die Erhöhung der Lebensqualität nicht im Vordergrund. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Behandlung einer erektilen Dysfunktion diene auch dann der Erhöhung der Lebensqualität, wenn die zugrunde liegende Ursache an sich behandlungsbedürftig ist, folgt das Gericht dem für den vorliegenden Fall nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urt. v. 3.6.2015, 1 A 312/14, juris), das unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.5.2008, 2 C 10/07, juris, Rn. 30 ff.) ausführt, die erektile Dysfunktion stelle zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand dar, ihre Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich aber vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa beim behandlungsbedürftigen Bluthochdruck oder Diabetes, welche anders als die erektile Dysfunktion zu unzumutbaren Beschwerden und weiteren körperlichen Krankheitserscheinungen führten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung die Aufwendungen für ein Arzneimittel betrifft, nicht jedoch die Kosten für eine medizinisch gebotene Operation. Ferner scheint die Annahme fernliegend, dass eine unbehandelte erektile Dysfunktion regelmäßig nicht zu behandlungsbedürftigen Folgeerkrankungen, insbesondere psychischer Art führen kann (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 11.3.2011, 2 A 10066/11, juris, Rn. 23, das im Ergebnis aber die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verneint). Ungeachtet dessen verkennt das Gericht nicht, dass die streitgegenständliche Behandlung auch zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der Lebensqualität führt. Jedoch ist dies zum einen bei nahezu allen ärztlichen Behandlungen der Fall, zum anderen stehen vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht das Wohlbefinden des Klägers oder sexuelle Bedürfnisse im Vordergrund, sondern die Linderung einer seit etwa zehn Jahren bestehenden, ärztlich diagnostizierten organischen Erkrankung und die Abwendung einer Behinderung mit einem GdB von 20 und der damit einhergehenden Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Letzteres ist im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 3 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) für die Feststellung des Vorliegens und des Grades einer Behinderung maßgeblich. Der GdB ergibt sich aus der Zusammenschau der objektivierten Teilhabebeeinträchtigungen (vgl. BSG, Beschl. v. 15.7.2004, B 9 SB 46/03 B, juris, Rn. 7; SG Aachen, Urt. v. 1.3.2016, S 12 SB 266/15, juris, Rn. 32). Hieraus lässt sich ableiten, dass bei unterbliebener Behandlung vorliegend eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung der sozialen Teilhabe bestehen würde, deren Vermeidung geboten und möglich ist und die nicht lediglich eine im beihilferechtlichen Sinne nicht notwendige Erhöhung der Lebensqualität ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 164 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Beihilfe für ein hydraulisches Schwellkörperimplantat. Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und kann Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 50% beanspruchen. Am 15. Oktober 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für das Einsetzen eines Schwellkörperimplantates. Zur Begründung führte er aus, vor rund zehn Jahren sei bei ihm eine erektile Dysfunktion festgestellt worden, die auf eine organische Ursache zurückgehe (Schädigung/Veränderung des Schwellkörpergewebes). In der Zwischenzeit seien alle bekannten Therapieansätze ausprobiert worden, die letztlich aber keinen Erfolg gebracht hätten. Die Möglichkeiten einer konservativen Behandlung seien damit erschöpft. Der behandelnde Arzt habe ihm daher schon seit einigen Jahren geraten, ein Schwellkörperimplantat einsetzen zu lassen. Nach längerem Zögern habe sich der Kläger nun entschlossen, diesem Rat zu folgen und die Operation vornehmen zu lassen. Dem Antrag fügte der Kläger ein Schreiben des Universitätsklinikums D., unterzeichnet durch PD Dr. med. C. vom 20. Juli 2018 bei, das als Diagnose unter anderem eine schwere organische erektile Dysfunktion seit mehr als 9,5 Jahren angibt und ausführt, im Fall des Klägers gebe es keine weitere Option, seine Erektion zu verbessern, als die Implantation einer hydraulischen Penisprothese. Für die weiteren Ausführungen wird auf das in der Sachakte der Beklagten enthaltene Schreiben verwiesen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme ab. Die Kosten seien nicht beihilfefähig, da Aufwendungen für Erektionshilfen und Präparate, die überwiegend zur Behandlung erektiler Dysfunktion sowie der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz dienten, gemäß § 8 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 HmbBeihVO nicht beihilfefähig seien. Am 1. November 2018 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, nach Auskunft des behandelnden Arztes stelle die Implantation eines Schwellkörperimplantates bei der vorliegenden Indikation eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Wenn die Beihilfe die Kosten für diese Operation nicht übernehme, komme es zu einer Situation, in der die Kosten für das Implantat bei Angestellten im öffentlichen Dienst von der Krankenkasse übernommen würden, bei Beamten jedoch nicht. Dies stelle eine Ungleichbehandlung zwischen den Bediensteten dar, die weder nachvollziehbar noch sachlich begründet und daher nicht hinnehmbar sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Beamter der Einkommensklasse des Klägers kaum die Wahl habe, ob er in der Beihilfe versichert sein wolle oder nicht. Eine Ablehnung könne nicht auf § 8 Abs. 6 HmbBeihVO gestützt werden, denn die Vorschrift betreffe ausschließlich Arzneimittel. Ein Schwellkörperimplantat sei aber ohne jeden Zweifel kein Arzneimittel. Die Ablehnung könne darüber hinaus nicht auf § 11 Abs. 2 HmbBeihVO gestützt werden. Schwellkörperimplantate würden hier nicht direkt erwähnt werden und daher ergebe sich auch aus dieser Rechtsvorschrift nicht zwangsläufig, dass die Kostenübernahme abgelehnt werden müsse. Fraglich sei auch, ob diese Vorschrift hier überhaupt angewendet werden könne, denn ein Schwellkörperimplantat sei kein Gerät und auch keine „Erektionshilfe“. Es käme auch niemand auf die Idee, eine Hüft- oder Knieprothese als „Gehhilfe“ einzuordnen. Bei einem Schwellkörperimplantat handele es sich eher um ein Körperersatzstück, sodass § 11 Abs. 11 HmbBeihVO einschlägig sei. Mit der Ausstellung einer Kostenübernahmebescheinigung wäre auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Bediensteten Genüge getan. Mit Schreiben vom 15. November 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Grundsätzlich seien Hilfsmittel gemäß § 11 Abs. 1 HmbBeihVO beihilfefähig, sofern sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimme sich nach den Absätzen 2 bis 10. § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO verweise auf die Regelung des § 80 Abs. 4 HmbBG, wonach unter gewissen Umständen ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit bestehe. Satz 2 der Vorschrift gebe an, dass Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen seien, nicht beihilfefähig seien. Da bei der Behandlung der erektilen Dysfunktion regelmäßig die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe und nicht die medizinische Behandlung einer Krankheit, fielen derartige Aufwendungen in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Um diese Beurteilung zu stützen, greife der Fachbereich Beihilfe auf die Bundesbeihilfevorschriften zurück. Diese Verfahrensweise sei durch entsprechende Vorgaben des Personalamtes als oberste Dienstbehörde festgelegt worden. Gemäß Anlage 12 Punkt 5.9 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 Bundesbeihilfeverordnung zählten Erektionshilfen generell zu den nicht beihilfefähigen Hilfsmitteln. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalten werde. Es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass man die von der Beklagten zitierten Vorschriften auch so auslegen könne, dass die Kostenübernahme für den beantragten chirurgischen Eingriff abgelehnt werden könne. Er sei sich jedoch sicher, dass man diese Vorschriften nicht so auslegen müsse. Alle Vorschriften wiesen genügend Interpretationsspielraum auf, um auch zu einem Ergebnis zu kommen, das für den Versicherten günstiger sei. Schon weil der Dienstherr gegenüber seinen Beschäftigten eine Fürsorgepflicht habe, sei eine versichertenfreundliche Auslegung der Vorschrift geboten. Dem Kläger stelle sich die Frage, warum die Beihilfe seinen Fall anders als andere Krankenkassen beurteile. Bei der vorliegenden Indikation würden die Kosten für ein Schwellkörperimplantat von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch seine private Krankenversicherung habe selbstverständlich und ohne weitere Nachfragen und Diskussionen eine Kostenübernahme zugesagt. Er frage sich weiter, warum die Beklagte der Auffassung sei, dass ein Schwellkörperimplantat als einziges Implantat auf die Liste der nicht beihilfefähigen Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle gehöre. Bei den anderen hier aufgeführten Dingen handele es sich um Gegenstände oder Geräte, die im oder am menschlichen Körper ohne einen chirurgischen Eingriff angewendet werden könnten oder um Diagnosehilfsmittel. Ein Schwellkörperimplantat mit Erektionshilfen gehöre hier nicht dazu, weil ein Hilfsmittel eben helfen solle, wenn noch ein gewisses, aber nicht ausreichendes Maß an Funktion gegeben sei. So verhalte es sich mit einer Erektionshilfe. Könne bei einem Patienten eine Erektion herbeigeführt und diese Erektion mit einem Stab eingehalten werden, könnten diese Gerätschaften als Erektionshilfe verordnet werden. Sei das Schwellkörpergewebe aber so geschädigt, dass dies nicht möglich sei, dann komme man mit einer Erektionshilfe nicht ans Ziel und dann müsse das nicht funktionierende Gewebe durch ein Implantat ersetzt werden. Somit könne man bei einem Gewebeersatz nicht mehr von einer „Hilfe“ sprechen. Außerdem falle auf, dass in dieser Liste überwiegend Hilfsmittel aufgeführt seien, die vergleichsweise preiswert seien und daher vom Versicherten ohne allzu großen finanziellen Schaden selbst bezahlt werden können. In diese Kategorie falle sein Implantat jedoch nicht. Die Kosten für das Implantat seien aber nicht unverhältnismäßig hoch, denn das Implantat sei nicht teurer als andere Implantate, bei denen die Kosten von der Beihilfe übernommen werden würden. Der Nutzen sei erheblich. Der Kläger bestreite nicht, dass sich durch die gewünschte Operation seine Lebensqualität verbessern werde. Dies stehe jedoch nicht im Vordergrund. Die erektile Dysfunktion sei bei ihm vor Vollendung des 52. Lebensjahres aufgetreten. Seitdem habe er versucht, durch verschiedene konservative Therapien eine Operation zu vermeiden. Wenn es bei einem 52-jährigen Mann, der gesund sei und der keinerlei Risikofaktoren aufweise, zu einem Organversagen (hier des Penis bzw. der Schwellkörper) komme und dafür eine organische Ursache vorliege, könne man das nicht mit normalen, altersbedingten Abbauprozessen erklären. Dann handele es sich um eine Krankheit oder einen krankhaften Zustand. Es gebe keinen Grund dafür, dass diese Erkrankung nicht behandlungswürdig sei. Die Erkrankung sei auch mit einem erheblichen Leidensdruck verbunden. Studien zur Lebenserwartung hätten gezeigt, dass die Lebenserwartung von Männern, die einer stabilen Partnerschaft – und dazu gehöre auch ein zufriedenstellendes Sexualleben – lebten, deutlich höher sei, als bei alleinlebenden Männern. Einige Studien bezifferten diesen Unterschied auf sieben bis neun Jahre. Damit überschreite der Einfluss der Partnerschaft auf die Lebenserwartung, zumindest im statistischen Mittel, den Einfluss mancher Krebserkrankungen. Der Kläger sei der Ansicht, dass eine erektile Dysfunktion anderen Erkrankungen gleichzusetzen sei und sehe daher durchaus eine medizinische Notwendigkeit zur Behandlung. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass Aufwendungen, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien, nicht beihilfefähig seien, interpretiere der Kläger diesen Begriff anders. Soweit ein Versicherter die Erstattung der Kosten für einen Sportkurs mit Hinweis auf die positiven gesundheitlichen Wirkungen des Sports beantrage, werde diese Kostenübernahme mit großer Wahrscheinlichkeit abgelehnt, obwohl das Ziel, die Erhaltung der Gesundheit, durchaus förderungswürdig sei. Das liege daran, dass die Kostenübernahme nicht für das Ziel „Gesunderhaltung“, sondern für die dazu erforderliche Maßnahme, nämlich den Sport, erfolgen solle. Dass Aufwendungen für einen Sportkurs als Bestandteil des normalen Lebens angesehen werden könnten, sei nachvollziehbar. In seinem Falle aber sei das Ziel die Wiederherstellung einer Organfunktion, die erforderliche Maßnahme dazu ein chirurgischer Eingriff. Für diesen chirurgischen Eingriff habe er die Kostenübernahme beantragt. Operation und Krankenhausaufenthalt könnten jedoch unmöglich Bestandteil der allgemeinen Lebensführung sein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 legte der Kläger einen Kostenvoranschlag des Universitätsklinikums D. vom 11. Dezember 2018 vor. Dieser bezifferte die Gesamtkosten auf ca. 9.750 Euro. Ebenfalls beigefügt war ein Kostenvoranschlag über chefärztliche Wahlleistungen in Höhe von insgesamt ca. 2.400 - 2.800 Euro. Für Einzelheiten wird auf die in der Sachakte der Beklagten enthaltenen Kostenvoranschläge verwiesen. Mit Schreiben vom 5. April 2019 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Nach entsprechender Anwendung der Regelungen in der Bundesbeihilfeverordnung zu Hilfsmitteln seien Erektionshilfen nicht beihilfefähig. Davon unabhängig seien nach dem Hamburgischen Beihilferecht Aufwendungen zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 8 Abs. 6 HmbBeihVO nicht beihilfefähig. Hierzu sei im Beispielkatalog des Satz 2 die erektile Dysfunktion ausdrücklich aufgeführt. Diese Vorschrift sei entsprechend auf die Implantation der hydraulischen Penispumpe anzuwenden, weil es keinen Unterschied mache, ob die Dysfunktion mit Arzneimitteln oder im Wege einer Implantation behandelt werde. Entscheidend sei der auf die Erhöhung der Lebensqualität gerichtete Zweck der Behandlung. Ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen zur Erhöhung der Lebensqualität sei insbesondere zur Behandlung der erektilen Dysfunktion zulässig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Übrigen sei die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung für das Beihilferecht unerheblich und lasse keine Rückschlüsse auf die Gewährung von Beihilfen zu. Davon unabhängig bleibe bei dem Vortrag des Klägers unklar, welche (gesetzliche) Krankenkasse die Kosten aufgrund welcher Rechtsgrundlage angeblich übernommen habe. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2019 teilte der Kläger der Beklagten erneut mit, dass er den Widerspruch aufrechterhalten werde. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 HmbBeihVO ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese Vorschrift nur Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausschließe. Es sei nicht zulässig, diese Regelung auf andere medizinische Behandlungen zu übertragen. Nicht umsonst sehe die genannte Vorschrift ausschließlich den Ausschluss der Beihilfefähigkeit nur für Arzneimittel vor. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen hier nicht dazu führten, dass die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, vielmehr gehe es darum, eine krankhafte Störung zu beseitigen. Die Beseitigung einer krankhaften Störung führe in jedem Fall zu einer Erhöhung der Lebensqualität, sodass auch aus diesem Grunde eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht versagt werden könne. Die Behandlung des Klägers sei medizinisch indiziert. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung der Beihilfe ergebe sich aus § 5 HmbBeihVO. Es handele sich bei den Aufwendungen um Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung, die vom Grundsatz her beihilfefähig seien. Die Beihilfeverordnung selbst enthalte keinen Ausschluss für derartige ärztliche Behandlungen. Auch die Ermächtigungsnorm in § 80 Abs. 12 HmbBG sehe einen Ausschluss der hier begehrten Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vor. Auch aus diesem Grunde sei von der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG seien nur dem Grunde nach notwendige Aufwendungen beihilfefähig. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG seien Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Soweit der Kläger diese Vorschrift so interpretiere, dass eine Kostenübernahme nicht zwangsläufig abzulehnen sei, wenn einzelne Aufwendungen (hier: Schwellkörperimplantate) nicht ausdrücklich genannt werden würden, sei klarzustellen, dass Vorschriften stets abstrakt-generell gefasst seien, um durch weitere Auslegungen und Konkretisierungen unter anderem anhand von Definitionen eine möglichst große Vielzahl von Sachverhalten für eine Vielzahl von Personen zu regeln, ohne zugleich den Anwendungsbereich zu sehr einzuschränken. Deshalb seien in § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG lediglich Fallgruppen (Nahrung, Kleidung, Körperpflege etc.) genannt, ohne die dazugehörigen einzelnen Bestandteile aufzulisten. Denn eine solche Auflistung könne nie vollständig sein und würde somit den Anwendungsbereich der Vorschrift unnötig einschränken und zu Ungerechtigkeiten führen. Allerdings zeige die Erfahrung in der Fallanwendung auch, dass bestimmte Aufwendungen immer wieder strittig seien und daher ausdrücklich geregelt werden sollten. Deshalb könnten auf dieser Basis Fallgruppen bzw. Katalogtatbestände definiert werden. Das sei geschehen durch eine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung, nämlich die Anlage 12 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4). Gemäß Ziffer 5.9 dieser Anlage seien Erektionshilfen nicht beihilfefähig. Zwar handele es sich bei der Bundesbeihilfeverordnung und deren Anlagen um Bundesrecht, das auf das hamburgische Landesrecht nicht unmittelbar Anwendung finde. Da jedoch identische Sachverhalte zu beurteilen seien, werde bei der Auslegung des hamburgischen Beihilferechts aus Effizienzgründen stets auch auf die schon ausgearbeiteten Regelungen und Verwaltungsvorschriften des Bundesrechts zurückgegriffen. Verbindlich für die Anwendung geregelt werde das – wie auch hier – durch entsprechende Vorgaben der Grundsatzabteilung des Personalamtes. Dieses Vorgehen ermögliche nicht nur eine effiziente Vorgehensweise bei der Sachbearbeitung, etwa durch die Anwendung bereits vorhandener Katalogtatbestände. Es sichere auch die Gleichbehandlung öffentlicher Gelder im Massenverfahren der Beihilfe. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes sei im öffentlichen Recht zwingend geboten. Deshalb könne auch die vom Kläger vorgeschlagene „versichertenfreundliche Auslegung“ der für alle Beihilfeberechtigten geltenden Vorschriften nicht erfolgen. Im Ergebnis sei somit die Kostenübernahme für das Schwellkörperimplantat bereits aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG abzulehnen. Hinzu komme, dass in dem Beispielskatalog für nicht beihilfefähige Aufwendungen für die Erhöhung der Lebensqualität die Behandlung der erektilen Dysfunktion ausdrücklich genannt sei (§ 8 Abs. 6 Satz 2 HmbBeihVO). Dem liege die Wertung des Verordnungsgebers zugrunde, dass bei der Behandlung der erektilen Dysfunktion die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe und die Aufwendungen dafür daher nicht beihilfefähig sein sollten. Diese Wertentscheidung gelte unabhängig davon, ob die erektile Dysfunktion als Krankheit anzusehen sei. So habe das Oberverwaltungsgericht Saarland festgestellt, dass die erektile Dysfunktion zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand darstelle, ihre Behandlungsbedürftigkeit sich aber vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen ergebe und nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa beim behandlungsbedürftigen Bluthochdruck oder bei Diabetes. Derartige Krankheiten führten zu unzumutbaren Beschwerden und weiteren körperlichen Krankheitserscheinungen, während die unbehandelte erektile Dysfunktion keine weitergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Schädigungen hervorrufen. Daher diene die Behandlung der erektilen Dysfunktion auch dann der Erhöhung der Lebensqualität, wenn die zugrunde liegende Ursache an sich behandlungsbedürftig (also wie im Fall des Klägers organisch bedingt) sei. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gelte zwar nicht unmittelbar für Hamburg. Es verbleibe aber der Widerspruchsbehörde, sich den dort entwickelten Grundsätzen und Wertungen anzuschließen und sie einheitlich anzuwenden bei der Entscheidung über Widersprüche. Dass hier so verfahren und auf Basis dieser Rechtsprechung entschieden werde, sei darauf zurückzuführen, dass in § 8 Abs. 6 HmbBeihVO im Hinblick auf die erektile Dysfunktion eine eindeutige Entscheidung getroffen worden sei im Sinne der bereits dargestellten Einordnung als Behandlung zur Erhöhung der Lebensqualität. Dieser Wertung des Verordnungsgebers sei bei der Einzelfallentscheidung im Widerspruchsverfahren zu entsprechen, alles andere würde dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass sich der Wortlaut der Vorschrift auf Arzneimittel beziehe. Das liege womöglich daran, dass in einer Vielzahl von Fällen die erektile Dysfunktion mit Arzneimitteln behandelt werde, sodass die Regelung dafür auch in der für Arzneimittel einschlägigen Vorschrift der Beihilfeverordnung getroffen worden sei. Die Wertung des Verordnungsgebers, Behandlungen der erektilen Dysfunktion der Erhöhung der Lebensqualität zuzuordnen, bestehe jedoch unabhängig davon, ob die Therapie mit Arzneimitteln, operative Eingriffe oder sonstige anderweitige Methoden erfolge. Deshalb sei aufgrund des in dieser Hinsicht eindeutigen Willens des Verordnungsgebers und des Zweckes der Vorschrift (Behandlungen zur Erhöhung der Lebensqualität von der Beihilfe auszuschließen) § 8 Abs. 6 entsprechend auf die Behandlungsmethode der Implantation anzuwenden. Davon unabhängig sei noch darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen sei, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Schwellkörperimplantation übernehmen würden. Diesbezüglich fänden sich gegenteilige Informationen im Internet, da es sich um eine privatärztliche Behandlung handele. Abgesehen davon handele es sich bei der gesetzlichen Krankenkasse als Solidargemeinschaft und der Beihilfe als aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip herrührender Leistung um unterschiedliche Versicherungssysteme, die zu verschiedenen, nicht aufeinander übertragbaren Leistungsansprüche führen würden. Am 30. Oktober 2019 erfolgte die Operation zur Einsetzung des hydraulischen Schwellkörperimplantats im Universitätsklinikum D. Mit Rechnung vom 10. Januar 2020 stellte das Klinikum dem Kläger hierfür einen Betrag in Höhe von 10.879,52 Euro in Rechnung (Bl. 51 ff. d. A.), davon entfielen 240,00 Euro auf Wahlleistungen hinsichtlich der Unterbringung. Mit Bescheid vom 7. Februar 2020 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe insoweit ab und verwies zur Begründung auf das Ablehnungsschreiben vom 23. Oktober 2018 (Bl. 26 ff. d. A.). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2020 Widerspruch ein, über den die Beklagte nicht entschieden hat. Zur Begründung verwies der Kläger auf die vorherigen Schreiben. Am 9. September 2019 hat der Kläger zunächst gegen die abgelehnte Voranerkennung Klage erhoben und im weiteren Verlauf die Rechnung für die zwischenzeitlich erfolgte Operation, den insoweit ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2020 und das Widerspruchsschreiben vorgelegt. Zur Klagebegründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Beklagte könne sich nicht auf § 8 Abs. 6 HmbBeihVO stützen, weil sich diese Norm nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Arzneimittel beziehe. Der Verordnungsgeber habe hier ausdrücklich davon abgesehen, andere medizinische Maßnahmen von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Soweit die Beklagte auf den generalisierenden Charakter der Regelungen verweise, verkenne sie, dass § 8 Abs. 6 HmbBeihVO ohne Weiteres so hätte gefasst werden können, dass in dieser Regelung nicht nur Aufwendungen für Arzneimittel, sondern sonstige medizinische Maßnahmen erfasst werden. Wenn jedoch der Verordnungsgeber eine klare Regelung getroffen habe und nur Arzneimittel von der Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausnehme, habe er hier eine eindeutige Entscheidung getroffen, die von der Beihilfestelle zu akzeptieren sei. Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht auf die Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung berufen. Es dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass diese Verwaltungsvorschrift für die Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg nicht maßgeblich sei und diese Dienststellen auch nicht binden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung gerade nicht zwischen Arzneimitteln einerseits und sonstigen medizinischen Hilfsmitteln differenziere. Sie sei daher schon nicht mit den hamburgischen Regelungen vereinbar. Im Übrigen beziehe sich die Anlage 12 auf „Hilfsmittel“, also gerade nicht auf einen operativen Eingriff. § 11 Abs. 2 HmbBeihVO beziehe sich ausschließlich auf Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, also nicht auf den hier streitgegenständlichen Eingriff. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne schon deshalb nicht auf § 8 Abs. 6 Satz 2 HmbBeihVO zurückgegriffen werden, weil es sich insoweit nur um eine Regelung für Arzneimittel handele. Die Beklagte berücksichtige nicht ausreichend, dass Behandlungen mit Arzneimitteln bei dem Kläger keinen Erfolg gezeigt hätten, genauso wie andere medizinische Möglichkeiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2020 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 5.319,76 Euro für Aufwendungen betreffend die Operation eines Schwellkörperimplantats zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.