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Urteil

21 K 1151/25

VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0716.21K1151.25.00
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Leitsätze
Ausländischen Studierenden, die in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, ist es grundsätzlich möglich, einen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung zu wählen. Der Krankenversicherungsschutz ist jedoch nur dann als ausreichend im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anzusehen, wenn er ein mit der Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise ein mit dem Basistarif vergleichbares Niveau erreicht.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländischen Studierenden, die in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, ist es grundsätzlich möglich, einen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung zu wählen. Der Krankenversicherungsschutz ist jedoch nur dann als ausreichend im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anzusehen, wenn er ein mit der Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise ein mit dem Basistarif vergleichbares Niveau erreicht.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (dazu a)), die Klägerinnen sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog (dazu b)) und das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben (dazu c)). Schließlich steht die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erhebung der Klage nicht entgegen (dazu d)). a) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage statthaft. Das gemäß § 43 Abs. 2 VwGO erforderliche Rechtsverhältnis liegt vor. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2014, 6 A 1/13, juris Rn. 21; Urt. v. 26.1.1996, 8 C 19/94, juris Rn. 10). Das erforderliche Rechtsverhältnis folgt aus dem (Dritt-)Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den ausländischen Studierenden, die einen Versicherungsvertrag mit der Klägerin zu 1), vermittelt durch die Klägerin zu 2), abschließen wollen und auf dieser Grundlage unter Verweis auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes keine Aufenthaltserlaubnis von der Beklagten erhalten. Gegenstand der Feststellungsklage kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger oder dem Beklagten und einem Dritten sein (BVerwG, Urt. v. 26.10.2016, 10 C 3/15, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 31.8.2011, 8 C 8.10, juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 27.6.1997,8 C 23/96, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 17.1.1972, I C 33.68, juris Rn. 6; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 43 Rn. 16). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt aber voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.1997, 8 C 23/96, juris Rn. 17; Urt. v. 14.4.2005, 3 C 3/04, juris Rn. 22). Ein derartiges Feststellungsinteresse der Klägerinnen gegenüber der Beklagten ist hier anzunehmen, weil es jedenfalls möglich erscheint, dass sie dadurch, dass die Beklagte ausländischen Studierenden die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt, wenn diese für ihren Krankenversicherungsschutz ein Produkt der Klägerinnen in Anspruch nehmen, in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit verletzt werden. aa) Als juristische Personen können sich die Klägerinnen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91 und 1428/91, juris Rn. 41; Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/93 und 2111/03, juris Rn. 80). Dies trifft auf die Klägerin zu 2) zu. Auch die Klägerin zu 1) als französische Gesellschaft kann sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 GG für die Klägerin zu 1) mit einem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf den Art. 2 Abs. 1 GG übertragen werden (dafür wohl BVerfG, Beschl. v. 4.11.2015, 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12, juris, Rn. 12) oder sich die Klägerin zu 1) im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung vor dem Hintergrund des Art. 18 AEUV entgegen dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Denn jedenfalls besteht die Möglichkeit der Verletzung der Berufsfreiheit. bb) Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber ausländischen Studierenden, die Versicherungsnehmer der Klägerin zu 2) sind, bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerinnen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94 u.a., juris Rn. 138). Dabei können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Der Umstand, dass eine Änderung der Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch eine staatliche Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells hat, reicht für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz zwar nicht aus. Die objektiv berufsregelnde Tendenz der staatlichen Maßnahme kann sich jedoch aus deren spezifischem Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Grundrechtsträgers ergeben (BVerwG, Urt. v. 6.5.2015, 6 C 11/14, juris Rn. 18 ff.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist eine objektiv berufsregelnde Tendenz wegen des spezifischen Bezugs der gegen die ausländischen Studierenden gerichteten Ablehnungen auf die von den Klägerinnen angebotenen beziehungsweise vertriebenen Versicherungsprodukte zu bejahen. Aufgrund der Praxis der Beklagten, den von den Klägerinnen angebotenen Krankenversicherungsschutz bei ausländischen Studierenden als unzureichend im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung anzusehen, hat sie faktisch den Vertrieb der entsprechenden Versicherungsprodukte durch die Klägerin weitgehend unmöglich gemacht. Hierdurch stehen die Maßnahmen gegenüber den ausländischen Studierenden nicht nur in ihrer Zielsetzung, sondern auch in ihren mittelbaren Wirkungen einem unmittelbar gegenüber den Klägerinnen ausgesprochenen Verbot, die streitbefangenen Produkte an ausländische Studierende anzubieten, gleich, denn die Studierenden sind gezwungen, auf ein anderes Produkt auszuweichen. Diese Rechtsanwendung ist für die Klägerinnen nicht bloßer Reflex einer nicht auf sie ausgerichteten staatlichen Maßnahme. Ihnen kommt objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber den Klägerinnen zu. b) Aus diesen Gründen ist auch die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog gegeben. c) Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Voraussetzung ist in Konstellationen, in denen das festzustellende Rechtsverhältnis dergestalt bestehen soll, dass die Klägerinnen daran nicht beteiligt sind, allerdings, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der Beklagten besteht; nicht ausreichend ist ein Feststellungsinteresse gegenüber Dritten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, 6 C 8/01, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 27.6.1997, 8 C 23/96, juris Rn. 17). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn ein Feststellungsinteresse erfasst jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 45. EL, Stand Januar 2024, § 43 Rn. 32 m.w.N.). Hier besteht das Interesse der Klägerinnen gegenüber der Beklagten darin, dass nur durch die Anerkennung des Versicherungsschutzes als ausreichend im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG durch die Beklagte die Vertriebschancen als wirtschaftliche Betätigung ermöglicht wird, soweit Studierende aus dem Nicht-EU-Ausland betroffen sind, die an einer Hochschule in Hamburg ein Studium aufnehmen wollen und zu diesem Zwecke bei der Beklagten um eine Aufenthaltserlaubnis ersuchen. d) Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Erhebung der Klage nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Erhebung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage effektiv durchsetzen könnte. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Denn bei der fehlenden Anerkennung des Versicherungsproduktes handelt es sich allein um eine Entscheidung, die gegenüber den jeweiligen Antragstellern ergeht, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, und nur als eines der dort zu prüfenden Voraussetzungen Bedeutung erlangt. Es ergeht gerade keine Entscheidung der Beklagten gegenüber den Klägerinnen dahingehend, durch eine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG das Versicherungsprodukt rechtlich zu qualifizieren. Es ist den Klägerinnen auch nicht zuzumuten und wohl auch rechtlich gar nicht ohne Weiteres möglich, die einzelnen ablehnenden Bescheide, welche die Beklagte mangels ausreichenden Versicherungsschutzes gegenüber den antragstellenden Studierenden erlassen würde, mit einer Drittanfechtungsklage anzugreifen bzw. ein (Dritt-) Verpflichtungslage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erheben. Die Feststellungsklage bietet für die Klägerinnen jedenfalls den effektiveren Rechtsschutz, indem sie eine Vielzahl von Anfechtungs- oder Verpflichtungsprozessen vermeidet (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urt. v. 24.6.2004, 4 C 11/03, juris Rn. 19). 2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Beklage ist berechtigt, gegenüber in Hamburg Studierenden aus Nicht-EU-Staaten, die einen Krankenversicherungsschutz mit dem Produkt „X.“ in den Tarifen „A.“, „B.“ oder „C.“ zu den derzeit geltenden Vertragsbedingungen nachweisen, generell die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG abzulehnen. Ausländische Studierende, welche im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, sind grundsätzlich entweder in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig (dazu a)). Die Beklagte ist berechtigt, für den Fall der Wahl einer privaten Krankenversicherung einen Leistungsumfang zu fordern, welcher dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise des Basistarifs entspricht (dazu b)). a) Die grundsätzliche Krankenversicherungspflicht für ausländische Studierende ergibt sich aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 und 19b AufenthG. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Satz 3 regelt, dass ein Ausländer, wenn er in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ausreichenden Krankenversicherungsschutz hat. Bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG handelt es sich um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist und die auch im Falle einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 19b AufenthG Anwendung findet. Daneben ergibt sich eine sozialrechtliche Versicherungspflicht für alle Studierenden aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Nach dieser Vorschrift sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres versicherungspflichtig (Hs. 1). Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb von Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen (Hs. 2). Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (Abs. 2 Satz 4). Weiter regelt § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 (Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben) erfasst werden, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, ergibt sich die Versicherungspflicht im Grundsatz aus § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach dieser Vorschrift ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind (Nr. 1). In diesem Sinne regelt auch Ziff. 2.3.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) vom 26. Oktober 2009, dass ausreichender Krankenversicherungsschutz auch vorliegen kann, wenn der Ausländer in einer privaten Krankenversicherung krankenversichert ist (Satz 1). Gemäß Satz 2 bedarf es in diesem Fall einer eingehenden Prüfung anhand des Einzelfalls, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliegt. Dabei sind u.a. auch der mit dem Aufenthalt verfolgte Zweck sowie die Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen. So kann bei beabsichtigten Kurzaufenthalten vermutet werden, dass der Ausländer das umfangreiche Leistungsspektrum, das von einer gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt wird, erkennbar nicht in Anspruch nehmen wird, sodass in diesen Fällen eine Krankenversicherung auch dann als ausreichend betrachtet werden kann, wenn sie nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. b) Vor diesem Hintergrund ist es ausländischen Studierenden grundsätzlich möglich, einen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung zu wählen. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Krankenversicherungsschutz jedoch nur als ausreichend im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG anzusehen, wenn er ein mit der Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise mit dem Basistarif vergleichbares Niveau erreicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der in § 2 niedergelegte Begriff des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes der Beklagten keinen – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraum einräumt, sondern dass die Anwendung dieser Vorschrift durch die Beklagte der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ziel der Vorschrift ist die Sicherstellung der bundeseinheitlichen Anwendung des AufenthG. Soweit zentrale Gesetzesbegriffe – wie vorliegend – nicht legaldefiniert werden, ist der Begriffsinhalt nach den anerkannten Regeln juristischer Auslegung zu ermitteln (vgl. Eichenhofer, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.10.2024, § 2 AufenthG, Rn. 1 f.; BT-Drs. 15/420, S. 68). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift (dazu aa)), jedoch aus der Systematik (dazu bb)) und dem Sinn und Zweck (dazu cc)), dass § 2 Abs. 3 AufenthG dahingehend zu verstehen ist, dass der Begriff „ausreichender Krankenversicherungsschutz“ ein dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechender Schutz bedeutet (so im Ergebnis auch Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 2 AufenthG, Rn. 21; Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 2 AufenthG, Rn. 57). Dem stehen auch keine europarechtlichen (dazu dd)) oder sonstigen (dazu ee)) Wertungen entgegen. aa) § 2 Abs. 3 AufenthG trifft keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf den Umfang des privaten Krankenversicherungsschutzes. Soweit § 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist, ausreichenden Krankenversicherungsschutz hat, handelt es sich bei dieser Regelung (lediglich) um eine gesetzliche Vermutung (Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 2 AufenthG, Rn. 21). Daraus lassen sich jedoch keine Regelungen in Bezug auf den erforderlichen Umfang eines privaten Krankenversicherungsschutzes entnehmen. Auch in anderen Gesetzen, insbesondere dem VVG, dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) oder dem SGB V findet sich keine entsprechende Regelung. Soweit die Klägerinnen geltend machen, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fordere seinem Wortlaut nach einen „anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“, § 2 Abs. 3 AufenthG hingegen einen „ausreichenden Krankenversicherungsschutz“ und das allgemeine Wortverständnis der beiden Begriffe „anderweitig“ und „ausreichend“ lege nahe, dass zwischen beiden ein Stufenverhältnis bestehe, folgt das Gericht dem nicht. Die Klägerinnen tragen vor, ein „ausreichender Krankenversicherungsschutz“ sei gegenüber einem „anderweitigen“ hinsichtlich seiner Anforderungen qualifiziert. Ein solches Wortverständnis vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr haben die Begriffe jeweils eine unterschiedliche Bedeutung, ohne dass sich aus dem Wortlaut eine Steigerung des erforderlichen Schutzniveaus in die eine oder andere Richtung ergibt. Während der Begriff „ausreichend“ gemäß dem Duden „den Erfordernissen entsprechend, genügend“ bedeutet, besagt der Begriff „anderweitig“ gemäß der im Duden enthaltenen Definition entweder „sonst noch vorhanden, sonstig, weitere, andere“ oder „anderswo erfolgend, an anderer Stelle“ (vgl. https://www.duden.de/woerterbuch). bb) Die systematische Auslegung des § 2 Abs. 3 AufenthG im Lichte der übrigen ausländerrechtlichen Vorschriften spricht dafür, dass das erforderliche Niveau des Krankenversicherungsschutzes dem der gesetzlichen Krankenversicherung zu entsprechen hat. Zwar lassen sich den weiteren Vorschriften des AufenthG insoweit keine Anhaltspunkte entnehmen. Dies gilt insbesondere für § 9c Abs. 1 AufenthG, welcher auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift liegen feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Regel vor, wenn der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind (Nr. 3). Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle den Umfang des Versicherungsschutzes im Detail geregelt hat, lässt sich weder entnehmen, dass dies lediglich eine Konkretisierung des ohnehin – in allen Fällen – gewollten Schutzniveaus ist, noch, dass der Gesetzgeber umgekehrt in allen anderen Fällen ein niedrigeres oder höheres Schutzniveau gewollt hat. Ein systematischer Vergleich mit § 4 FreizügG/EU spricht für eine eher enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 4 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Sowohl in dieser Vorschrift, als auch in dem zeitgleich entworfenen Aufenthaltsgesetz wird der Begriff des „ausreichenden Krankenversicherungsschutzes“ verwendet. In der Gesetzesbegründung zu § 4 FreizügG/EU wird insoweit ausgeführt, dass der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz als ausreichend anzusehen ist, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (BT-Drs. 15/420, S. 104). Daraus lässt sich entnehmen, dass der Begriff des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes entsprechend dem Willen des Gesetzgebers dahingehend zu verstehen ist, dass ein dem Schutzniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechendes Niveau zu fordern ist. Soweit die Klägerinnen geltend machen, aus den Vorschriften des SGB V und des VVG, welche einen Versicherungsschutz entsprechend § 193 Abs. 3 VVG als ausreichende Absicherung im Krankheitsfall genügen lassen, lasse sich entnehmen, dass dies auch für § 2 Abs. 3 AufenthG gelte, überzeugt dies nicht. Denn sowohl § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als auch § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG traten zum 1. Januar 2009 in Kraft. Der hier maßgebliche § 2 Abs. 3 AufenthG trat früher, nämlich zum 1. Januar 2005 in Kraft. Schon deshalb kann der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 2 Abs. 3 AufenthG keine Parallele zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG beabsichtigt haben. cc) Maßgeblich führt die Auslegung des § 2 Abs. 3 AufenthG nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift dazu, diese dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich ein der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechender Krankenversicherungsschutz nachzuweisen ist. Der allgemeine Zweck des Aufenthaltsgesetzes ist in § 1 Abs. 1 AufenthG definiert. Danach dient das Gesetz der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Das Erfordernis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist Bestandteil der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG. Diese gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen und ist grundlegend für die Aufenthaltsgewährung. Öffentliche Mittel sollen hierfür grundsätzlich nicht eingesetzt werden müssen. Die Lebensunterhaltssicherung ist die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern. Nach der Wertung des Gesetzgebers ist die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Aufenthaltsrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen. Diese bereits im AuslG 1990 getroffene Wertung wurde durch die Neuregelung des Aufenthaltsrechts generell noch verstärkt, indem die Sicherung des Lebensunterhalts nunmehr nicht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem (Regel-)Versagungsgrund zu einer (Regel-)Erteilungsvoraussetzung heraufgestuft worden ist. Damit sollen die fiskalischen Interessen noch weitergehend geschützt werden (vgl. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 2 AufenthG, Rn. 34 f.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 21/09, juris Rn. 17). Diesem Zweck würde es zuwider laufen, wenn ausländischen Studierenden regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden würde, welche lediglich einen Krankenversicherungsschutz entsprechend den Anforderungen des § 193 Abs. 3 VVG nachweisen. Denn dies hätte zur Folge, dass wesentliche Krankheitskosten nicht abgedeckt wären. Darunter fallen im Allgemeinen beispielsweise Zahnbehandlungen (vgl. Voit, in: Prölss/Martin, VVG, § 193 Rn. 11) und psychotherapeutische Behandlungen. Diese regelmäßig kostenintensiven Behandlungen gehören nicht zu dem von § 193 Abs. 3 VVG vorausgesetzten Leistungsumfang und müssten von den Studierenden selbst getragen werden. Auch das Leistungsangebot der Klägerinnen schließt psychotherapeutische Leistungen aus, darüber hinaus auch Vorsorgeuntersuchungen, bestimmte Leistungen in der Schwangerschaft sowie Vorerkrankungen. Studierende, die eines der drei „X.“-Versicherungsprodukte der Klägerinnen in Anspruch nehmen, haben somit einen im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise zum Basistarif der privaten Krankenversicherung deutlich geringeren Krankenversicherungsschutz. Dies kann insbesondere deshalb potentiell hohe Kosten für die Allgemeinheit verursachen, weil Studierende regelmäßig – anders als der Großteil der übrigen Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung, welche in der Regel über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügen – gerade kein entsprechendes Einkommen haben werden, welches ihnen die Deckung der möglicherweise anfallenden Krankheitskosten ermöglichen würde. In diesem Fall würden die Kosten aus öffentlichen Mitteln beglichen werden müssen. Diese Maßstäbe gelten zur Überzeugung des Gerichts auch unabhängig davon, ob die Studierenden das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und damit grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig oder ob sie aufgrund des Erreichens dieser Altersgrenze nicht mehr der Versicherungspflicht unterfallen. Denn das Kostenrisiko für die Allgemeinheit bei unzureichendem Krankenversicherungsschutz mag zwar mit dem Alter einer Person ansteigen, jedoch vermag das Gericht für die Gruppe der Studierenden unter 30 Jahre kein derart verringertes Risiko zu erkennen, dass ein geringeres Schutzniveau ausreichen würde, um dem Zweck des Gesetzes hinreichend Rechnung tragen zu können. dd) Auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insoweit kommt allein Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in Betracht. Danach gilt für Drittstaatsangehörige, die mit ihrer Einschreibung bei einer Hochschuleinrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, die Vermutung, dass sie die Bedingung des Art. 7 Abs. 1 lit. c) erfüllen. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) muss ein Drittstaatsangehöriger Nachweise darüber vorlegen, dass er über eine Krankenversicherung verfügt oder – falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist – eine Krankenversicherung beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind. Die Versicherung muss für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 von den Studierenden kein (weiterer) Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes verlangt werden soll, folgt das Gericht dem nicht. Denn die Vermutung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 gilt nur dann, wenn die Studierenden über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf Risiken bezieht, die „normalerweise“ für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Denn „normalerweise“ sind deutsche Staatsangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder nehmen einen privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch, der mindestens dem Niveau des Basistarifs entspricht. Die Versicherungsprodukte der Klägerinnen schließen hingegen verschiedene Leistungen – wie beispielsweise Psychotherapie, Vorerkrankungen und bestimmte Leistungen in der Schwangerschaft – aus, welche im Normalfall Bestandteil des Versicherungsschutzes sind. ee) Auch aus dem allgemeinen Verhältnis der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Grundsätzlich können Versicherte zwar wegen der allgemein bestehenden Strukturunterschiede beider Systeme in der privaten Krankenversicherung nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (BGH, Urt. v. 24.6.2015, IV ZR 181/14, juris Rn. 22 m.w.N.). Diese systematischen Unterschiede und die damit verbundenen gesetzgeberischen Wertungen haben jedoch keinen Einfluss auf die ausländerrechtlichen Anforderungen, sondern betreffen lediglich das Verhältnis der Versicherungsnehmer zu den Versicherungsgebern. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 15.11.2022, 5 U 17/21) keine Aussage zu den Anforderungen des § 2 Abs. 3 AufenthG entnehmen. Diese Entscheidung betrifft – unabhängig davon, dass sie für das hiesige Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet – allein das Verhältnis der Klägerin zu 2) zu einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Rechtsstreites über die Voraussetzungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und trifft lediglich Aussagen betreffend die Versicherungspflicht von Teilnehmern eines Studienkollegs und darüber, ob die Tarife „X. A.“, „X. B.“, X. C.“ dem Schutzniveau des § 193 Abs. 3 VVG entsprechen (S. 6 ff. BA). Ausländerrechtliche Wertungen hat das Hanseatische Oberlandesgericht dabei ersichtlich nicht in den Blick genommen, zudem ist vorliegend unstreitig, dass die von den Klägerinnen angebotenen Tarife dem Schutzniveau des § 193 Abs. 3 VVG genügen. Streitgegenstand ist vorliegend vielmehr, ob ausländerrechtlich darüber hinausgehende Anforderungen an den Umfang des Krankenversicherungsschutzes gestellt werden dürfen. Anderes folgt auch nicht aus dem von den Beteiligten herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (10 C 10/12, juris, Rn. 14). Im Ausgangspunkt geht das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich davon aus, dass der private Krankenversicherungsschutz dann ausreichend im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG ist, wenn dieser mit jenem in einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist, trifft jedoch keine Aussage dazu, ob ein darunter liegendes Schutzniveau ebenfalls ausreichend würde. Welcher Maßstab für die Bestimmung der Vergleichbarkeit heranzuziehen ist, bleibt somit im Ergebnis offen, auch wenn es jedenfalls naheliegt, den Begriff der Vergleichbarkeit entsprechend der Formulierung des § 152 Abs. 1 VAG zu verstehen. Danach haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Der Gesetzgeber legt an dieser Stelle folglich fest, dass eine Vergleichbarkeit des Krankenversicherungsschutzes dann gegeben ist, wenn die Anforderungen des SGB V erfüllt sind. Auch dem von den Beteiligten herangezogenen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20. März 2013 (B 12 KR 14/11 R, juris Rn. 16) lässt sich keine Aussage betreffend die Anforderungen des § 2 Abs. 3 AufenthG entnehmen. Diese Entscheidung betrifft eine die Auffangpflichtversicherung ausschließende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bei im Inland realisierbaren Leistungsansprüchen gegen ein ausländisches Sicherungssystem und befasst sich somit mit den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Wie bereits ausgeführt, kommt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegend jedoch keine maßstabsbildende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Anerkennung des Krankenversicherungsschutzes auch deshalb verweigern darf, weil die von den Klägerinnen angebotenen Tarife eine maximale Laufzeit von 60 Monaten vorsehen. II. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. III. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob ausländischen Studierenden die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis generell versagt werden kann, wenn sie einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, der zwar dem in § 193 Abs. 3 VVG vorausgesetzten Schutz, aber nicht dem Schutzniveau der gesetzlichen Krankenkassen entspricht, hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Versicherungsproduktes als Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes für ausländische Studierende. Die Klägerin zu 1) ist eine französische Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in XXX, Frankreich, mit einer Niederlassung für Deutschland in XXX. Die deutsche Niederlassung bietet Krankenversicherungsverträge für Ausländer an, vor allem aber für ausländische Studierende, die in Deutschland ein Studium durchführen wollen, und hierfür einen zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel benötigen. Die Klägerin zu 2) ist Versicherungsvermittlerin und vertreibt in dieser Eigenschaft als Abschlussbevollmächtigte unter anderem die Produkte „X. A.“, „X. B.“ und „X. C.“ der Klägerin zu 1). Der Vertrieb dieser Produkte stellt den überwiegenden Teil des Geschäftsbetriebes der Klägerin zu 2) dar. Das Versicherungsprodukt „X. C.“ der Klägerin zu 1) bietet von den drei genannten Produkten den weitestgehenden Schutz, nämlich insbesondere Krankenversicherungsschutz mit einer Selbstbeteiligung von 10 % je versicherter Leistung bei ambulanter Behandlung und bei Zahnbehandlung. Die Selbstbeteiligung ist auf insgesamt 250,00 EUR pro Kalenderjahr begrenzt und fällt nicht bei stationären Behandlungen an. Der Versicherungsvertrag kann für maximal 60 Monate abgeschlossen werden. Es handelt sich nicht um eine Auslandsreisekrankenversicherung, sondern um eine Krankheitskostenreiseversicherung für ausländische Studierende in Deutschland. Der von der Klägerin zu 1) angebotene Versicherungsschutz beinhaltet zudem nicht nur Notfallbehandlungen, sondern bietet einen Krankenversicherungsschutz für den Zeitraum des Aufenthaltes in Deutschland. Hinsichtlich der Details des Versicherungsschutzes wird auf die von den Klägerinnen vorgelegte Tarifübersicht Bezug genommen. Die Beklagte verlangt von ausländischen Studierenden, die einen Aufenthaltstitel mit einer Befristung auf mehr als 12 Monate beantragen und die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, im Rahmen des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts eine durch das Versicherungsunternehmen auf einem von ihr bereitgestellten Formular ausgestellte Bestätigung über einen privaten Krankenversicherungsschutz, in welcher angekreuzt werden muss, ob die Voraussetzung des § 193 Abs. 3 VVG oder des § 193 Abs. 3 VVG i.V.m. § 247 Abs. 2 SGB V (nur bei Beschäftigten) oder keine dieser Voraussetzungen erfüllt sind, und ob der Leistungsumfang § 11 SGB V (der gesetzlichen Krankenversicherung) oder § 152 VAG (dem Basistarif) oder keiner dieser Vorschriften entspricht. Die Klägerin zu 1), vertreten durch die Klägerin zu 2), kann nach ihren Angaben in diesem Formular zwar bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG erfüllt sind, nicht aber, dass der Versicherungsschutz § 11 SGB V oder § 152 VAG (dem Basistarif) entspricht. Es bestehen Abweichungen des von ihr angebotenen Versicherungsschutzes, beispielsweise sind Vorsorgeuntersuchungen, psychotherapeutische Behandlungen und Vorerkrankungen nicht versichert. Überdies bietet die Klägerin zu 1) Studierenden keinen zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz an, sondern lediglich begrenzt auf maximal 60 Monate. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 wandte sich die Klägerin zu 2) an die Beklagte und machte Bedenken gegen die Verwendung des vorgenannten Formulars und den damit zusammenhängenden Anforderungen der Beklagten geltend. Es stehe internationalen Studierenden und Expats grundsätzlich frei, sich bei einer privaten Krankenversicherung abzusichern. Auch Ziffer 2.3.5.2 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) lasse den Abschluss einer privaten Krankenversicherung gemäß § 193 Abs. 3 VVG zum Nachweis des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG genügen. Eine Versicherung zum Basistarif werde nicht verlangt. Auch ein Leistungsumfang, der § 11 SGB V entspreche, werde nicht geschuldet. Für die inhaltliche Mindestausgestaltung eines der Versicherungspflicht entsprechenden Krankheitskostenvertrages sei nicht das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung der Mindeststandard. Bereits wegen der Strukturunterschiede beider Systeme könnten Versicherte in der privaten Krankenversicherung nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein, wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Entsprechendes habe auch das Hanseatische Oberlandesgericht gegenüber der Klägerin zu 2) bestätigt (Beschl. v. 15.11.2022, 5 U 17/21). Bei dem von den Klägerinnen angebotenen Produkt handele es sich nicht um einen Basistarif. Hinzu komme, dass ausländische Studierende, die nur für die Dauer des Studiums in Deutschland seien, hier keinen Wohnsitz begründeten, da der Lebensmittelpunkt naturgemäß im Heimatland verbleibe. Aus diesem Grund sei das Leitbild der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. des Basistarifs nicht heranzuziehen. Auch der GKV-Spitzenverband habe festgestellt, dass derartige Studierende nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt, nicht aber ihren Wohnsitz in Deutschland begründeten. Mit Schreiben vom 13. März 2024 führte die Beklagte aus, die Lebensunterhaltssicherung erfordere einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und dieser sei regelhaft durch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt. Während Ziffer 2.3.5.2 Satz 2 AVV-AufenthG noch von einer eingehenden Prüfung anhand des Einzelfalls ausgehe, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliege, sei einer solchen Prüfung jedoch inzwischen die Grundlage entzogen, nachdem die gesetzliche Möglichkeit eröffnet worden sei, auch einen privaten Krankenversicherungsvertrag im Basistarif abzuschließen. Als ausreichend sei ein Versicherungsschutz anzusehen, wenn er die üblichen Risiken mit den üblichen Leistungen abdecke. Es handele sich bei dem Maßstab für die Krankenversicherung für Ausländer also um einen dritten Weg. Ihnen werde auferlegt, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt sei. Der Gesetzgeber verweise weder in § 11 SGB V noch in § 152 VAG auf Ausländer, da er eben von der Prämisse ausgegangen sei, dass diese bereits gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet seien, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Sie verfügten insoweit über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Es gehe bei der Frage des Leistungsumfanges also nicht um die Frage, ob der Maßstab einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung erfüllt werde, sondern als Ausländerbehörde sei es wichtig, dass faktisch ein echter Krankenversicherungsschutz bestehe und nicht nur eine Notfallbehandlung bis zu einer eventuellen Ausreise abgesichert sei. Dies erfordere eine Prognose und eine Risikoabwägung. Maßgeblich sei dabei auch der Zeitraum des voraussichtlichen Aufenthaltes. Daher staffele die Beklagte die Anforderungen an die Krankenversicherung nach der Dauer des beantragten Aufenthaltes. Bei einem geplanten Aufenthalt von über 12 Monaten erwarte die Beklagte einen Versicherungsschutz, der den Anforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder des Basistarifs entspreche, sowie einen unbefristeten Vertrag ohne Erlöschensklausel. Mit Schriftsatz vom 18. April 2024 machte die Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten Bedenken gegen diese Rechtsauffassung geltend. Sie verwies auf die Versicherungspflicht für Studierende nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, von der sich diese gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V befreien lassen könnten, wobei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V die Befreiung nur wirksam werde, wenn der Antragsteller das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweise. In dieser Vorschrift sei nicht die Rede davon, dass die Absicherung mindestens dem Basistarif entsprechen müsse. Vielmehr sei es – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – nicht erforderlich, dass eine anderweitige Krankenversicherung im Leistungsumfang mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Basistarif vergleichbar sei. Es reiche aus, dass sie den qualitativen Anforderungen des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG genüge. Das Bundessozialgericht vertrete auch nicht die Auffassung, dass eine anderweitige ausreichende Absicherung in der privaten Krankenversicherung nur vorliege, wenn diese nach dem Basistarif abgeschlossen werde. Dieser Ansicht habe sich auch der GKV-Spitzenverband angeschlossen. Ergänzend sei im Zusammenhang mit § 195 Abs. 3 VVG darauf hinzuweisen, dass nach der Verordnung 2003/109/EG erst ein Aufenthalt in der EU von über 5 Jahren als Daueraufenthalt angesehen werde. Schon deshalb sei das Argument, dass das Anstreben von langfristigen oder dauerhaften Aufenthalten eine Absicherung im Basistarif erfordere, nicht einschlägig. Denn Studierende erhielten in der Regel keinen länger als 5 Jahre gültigen Aufenthaltstitel. Mit Schreiben vom 8. August 2024 führte die Beklagte aus, bei Studierenden, die der Versicherungspflicht unterlägen, genüge es den Ausländerbehörden in Hamburg, wenn von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Bescheinigung über eine Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund des Nachweises eines ausreichenden Versicherungsschutzes vorgelegt werde. Auch eine Immatrikulationsbescheinigung genüge in diesen Fällen, denn die Universität fordere ebenfalls diese Bescheinigung, bevor sie die Studierenden immatrikuliere. Etwas anderes gelte nur, wenn ein solcher Nachweise aufgrund der fehlenden Krankenversicherungspflicht bei älteren Studierenden nicht vorgelegt werden könne. Für die Frage, ob der Leistungsumfang den Anforderungen der Ausländerbehörde entspreche, sei entscheidend, dass tatsächlich umfassender Krankenversicherungsschutz bestehe und nicht nur eine Notfallbehandlung bis zu einer eventuellen Ausreise abgesichert sei. Als Ausländerbehörde sei es wichtig, Ausländern auch die Option für einen längerfristigen Aufenthalt offen zu halten. Hierzu gehöre auch die Möglichkeit, langfristig (unbegrenzt) bezahlbaren Krankenversicherungsschutz zu erhalten und nicht wegen des Auftretens von Krankheiten befürchten zu müssen, dass eine Aufnahme oder Verlängerung des Krankenversicherungsschutzes nicht mehr möglich sein werde und daher der Aufenthalt in Deutschland beendet werden müsse. Im Übrigen läge eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Kommilitonen vor, die sich nach dem 30. Lebensjahr in der Regel auch nicht mehr über günstige Studententarife versichern lassen könnten. Vorliegend gehe es nicht um die Vertragsverhältnisse des Versicherungsnehmers zur Klägerin zu 1), sondern um das Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg, nicht die Kosten für Krankheitsfälle von Ausländern übernehmen zu müssen. Es komme nicht darauf an, ob der Vertragszweck einer Krankenversicherung durch die Tarife der Klägerin 1) an sich erfüllt werden könne, sondern entscheidend sei, dass das Risiko für die Stadt Hamburg, für Krankheitskosten für Ausländer aufkommen zu müssen, nahezu ausgeschlossen sein müsse. Eine Einzelfallprüfung eines spezifischen Versicherungsvertrages durch die Beklagte sei nicht möglich. Die Klägerinnen haben am 25. Februar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, die Klage sei als Drittfeststellungsklage zulässig. Es gehe darum, die Eignung der von ihnen vertriebenen Krankheitskostenversicherung als Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes und damit ein Rechtsverhältnis auf Grundlage von Normen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 43 VwGO feststellen zu lassen. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten gegenüber den Studierenden, die sich mit den Produkten „X.A.-C.“ versichern wollten, würden Auswirkungen auf die jeweiligen Rechtssphären der Klägerinnen entfalten, deren Vertrieb hinsichtlich der auf den spezifischen Markt dieser Studierenden aus Drittstaaten ausgerichteten Policen in Hamburg mittelbar faktisch unmöglich geworden sei. Dabei sei es den Klägerinnen unzumutbar, jeden dieser ablehnenden Bescheide anzufechten. Die Klägerinnen seien folglich in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Rechtsansicht der Beklagten, die dazu führe, dass die Klägerinnen ihr Versicherungsprodukt faktisch nicht an ausländische Studierende, die in Hamburg einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum zwischen 12 und 60 Monaten beantragen wollen, vertreiben könne, habe eine berufsregelnde Auswirkung. Damit sei der Kernbereich der Tätigkeit der Klägerinnen tangiert. Die von der Beklagten wegen der Unmöglichkeit der Einzelfallprüfung im „Massengeschäft“ angeforderte Bescheinigung entspreche nicht der Gesetzeslage. Es handele sich bei der Entscheidung für die private Krankenversicherung lediglich um eine private Entscheidung des Versicherungsnehmers, der für sich Risiken und Kosten abwäge und, wenn er sich für gesund halte, eine private Krankenversicherung mit möglicherweise hohem Selbstbehalt und eingeschränktem Leistungsspektrum für sinnvoll erachten werde. Hierbei blende die Beklagte entgegen der Gesetzeslage aus, dass auch bei befristeten Versicherungsverträgen im Rahmen von § 195 Abs. 3 VVG die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG erfüllt werden müssen und einziger Unterschied sei, dass derartige befristete Versicherungsverträge keine Altersrückstellung bilden müssten. Für den Zeitraum der Geltung des Versicherungsvertrages müssten aber ansonsten die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG erfüllt sein, also im Wesentlichen Versicherungsleistungen wie von der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem maximalen Selbstbehalt von 5.000,00 EUR pro Jahr geboten werden. Es liege auch keine Ungleichbehandlung vor, da in den befristeten Verträgen der Klägerin zu 1) für diese ausländischen Versicherungsnehmer mit einem befristeten Aufenthaltstitel keine Altersrückstellungen gebildet würden. Solche würden beispielsweise für deutsche Studierende, die privat versichert seien, zwar gebildet, kämen ihnen aber in späteren Jahren zugute. Die Altersrückstellungen würden ihnen also nicht weggenommen, sondern später durch niedrigere Prämien im Alter zur Verfügung gestellt. Die Klägerinnen beantragen, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber in Hamburg Studierenden aus Nicht-EU-Staaten, die einen Krankenversicherungsschutz mit dem Produkt X. in den Tarifen A., B. oder C. zu den derzeit geltenden Vertragsbedingungen nachweisen, generell die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes abzulehnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an der Beteiligung der Klägerinnen zu 1) und 2) an dem festzustellenden Rechtsverhältnis fehle. Dies betreffe nämlich nur das Verhältnis zwischen der Beklagten und den Studierenden, die die Anerkennung ihres Versicherungsnachweises begehrten. Zudem hingen auch keine Rechte der Klägerinnen von diesem Rechtsverhältnis ab, weil es ihnen weiterhin möglich bleibe, ihr Versicherungsprodukt zu vertreiben. Das Berufsausübungsrecht der Klägerinnen umfasse nicht das Recht, dass von ihr angebotene Versicherungsprodukte auch von einem Dritten (hier der Beklagten) akzeptiert werden. Insoweit handele es sich um eine bloße Geschäftschance der Klägerinnen, die sich aufgrund der Rechtsauffassung der Beklagten nicht manifestiere. Die Klage sei auch unbegründet. Das betreffende Versicherungsprodukt der Klägerin zu 1) könne bereits jetzt für Studierende unter 30 Jahren anerkannt werden, wenn diese eine Befreiungsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkassen vorlegten. Im Rahmen dieser Bescheinigungserteilung könne durch die gesetzlichen Krankenkassen eine entsprechende Einzelprüfung vorgenommen werden. In diesen Fällen sei der Versicherungsschutz von einer gesetzlichen Krankenversicherung bereits überprüft und für ausreichend befunden worden. Praktisch genüge es, wenn diese Studierenden sich an der Hochschule mit Hilfe der Befreiungsbescheinigung eingeschrieben haben. Eine weitere Prüfung durch die Ausländerbehörde sei daher nicht erforderlich und werde nicht vorgenommen. Dies sei aber bei Studierenden über 30 Jahren nicht möglich, weil diese sich nicht mehr gesetzlich versichern lassen könnten und die Einzelfallprüfung daher durch die Beklagte erfolgen müsse. Zur Vermeidung dieser Einzelfallprüfung greife die Beklagte auf das entsprechende durch das Versicherungsunternehmen auszufüllende Formular zurück. Auch die inhaltlichen Anforderungen der Beklagten an den Standard einer Krankenversicherung für Studierende über 30 Jahre seien rechtmäßig. Die Beklagte habe ein sehr differenziertes System aufgestellt, aus dem sich ergebe, welcher Krankenversicherungsschutz für unterschiedliche Ausländer je nach Aufenthaltstitel, voraussichtlicher Aufenthaltsdauer oder sonstigen Rahmenbedingungen erforderlich sei. Bei der Erstellung dieses Regelwerks habe der Schutz der öffentlichen Kassen vor Belastungen im Vordergrund gestanden. Solche Belastungen hätten weitgehend ausgeschlossen werden sollen. Um dennoch eine Migration zu ermöglichen, dürften die Anforderungen auch für die Ausländer nicht zu einer übermäßigen finanziellen Belastung werden. Es sei daher stets nach einer Balance zwischen den Aspekten gesucht worden. Zu dieser Balance gehöre auch, die tatsächliche Gesundheitsversorgung der Ausländer ausreichend sicherzustellen und dadurch einen gesicherten Aufenthalt zu ermöglichen. Daher sollten bei längerfristigen Aufenthalten auch Vorsorgeuntersuchungen vom Krankenversicherungsschutz umfasst sein. Die private Krankenversicherung sei grundsätzlich entsprechend Ziffer 2.3.5.2 der AVV-AufenthG als ausreichend anzusehen, wenn die Leistungen mindestens denen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 11 Absatz 1 bis 3 SGB V) entsprächen. Grundsätzlich müssten die in der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Bedingungen eingehalten sein, also die hier versicherten Risiken auch in dem vorgelegten Vertrag abgedeckt sein. Von dem in § 193 Abs. 3 VVG normierten Grundsatz könne bzw. solle in bestimmten Fallkonstellationen abgewichen und ein Krankenversicherungsschutz akzeptiert bzw. von einem ausreichenden Schutz ausgegangen werden, der diesen Anforderungen nicht vollinhaltlich entspreche. Als Hauptkriterium für den Prüfungsmaßstab diene nach den AVV-AufenthG neben dem mit dem Aufenthalt verfolgten Zweck auch die Aufenthaltsdauer. Die Entscheidung darüber, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz als Teil der Lebensunterhaltssicherung bestehe, sei eine Prognoseentscheidung. Maßgeblich sei, ob der Ausländer die Voraussetzung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach der Einreise und während des gesamten Aufenthalts erfüllen könne. Es sei nicht Aufgabe der Ausländerbehörden, selbst Versicherungsverträge zu prüfen. Vielmehr hätten die Ausländer den ausreichenden Versicherungsschutz durch entsprechende Bescheinigungen der Versicherungsunternehmen zu bestätigen. Die Berücksichtigung der Verwaltungseffizienz ergebe sich aus § 7 der Bundeshaushaltsordnung, § 7 der Landeshaushaltsordnung für Hamburg und aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit seien zwingende Handlungsgrundlagen der staatlichen Verwaltung. Die effiziente und effektive Gestaltung des Verwaltungshandelns sei durch die staatlichen Organe stets zu berücksichtigen. Gerade die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zeige deutlich, wie komplex die Abgrenzung zwischen ausreichendem und nicht ausreichendem Krankenversicherungsschutz bzw. zulässigem und nicht zulässigem Leistungsausschluss sei. Hierüber sei jahrelang gestritten worden und die Überprüfung müsse bei jedem neuen Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Diese Differenzierung sei für die Sachbearbeiter einer Ausländerbehörde nicht in einer vertretbaren Zeit möglich. Diese Ergebnisniederschrift beziehe sich zudem nur auf Studierende, die noch der Versicherungspflicht unterfielen, weil sie noch keine 30 Jahre alt seien. Hinzu komme, dass bei Leistungsausschlüssen durch die Krankenversicherung sich die Ausländerbehörde die Absicherung dieser Kosten (z.B. bei bekannten Vorerkrankungen) anderweitig (z.B. durch Guthaben, Einkommen) nachweisen lassen müsste, damit im Zweifelsfall dies nicht dazu führe, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und die Aufenthaltserlaubnis daher erlösche. Im Gegensatz zu anderen von der Versicherungspflicht befreiten Gruppen verfügten die Studierenden regelhaft nicht über die Mittel, die Risiken einer nicht versicherten Erkrankung selbst abzusichern. Daher gehe die Beklagte davon aus, dass der Gesetzgeber bei § 195 Abs. 3 VVG nicht diese Gruppe als Versicherungsnehmer im Visier gehabt habe und schon gar nicht die Ausländerbehörden bei der Bewertung des ausreichenden Lebensunterhalts habe einschränken wollen. Diese „Erleichterung“ gelte nur im Verhältnis Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer und schränke nicht den Bewertungsspielraum der Ausländerbehörde ein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachlage und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025, die Gerichtsakte sowie die Sachakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.