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Beschluss

3 E 257/13

VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0425.3E257.13.0A
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Leitsätze
Aus dem Nebeneinander einer unwiederlegbaren Gefährlichkeitsvermutung bestimmter Hunderassen und Kreuzungen in § 2 Abs. 1 HmbHundeG (juris: HuG HA) einerseits und der Nachweispflicht des Hundehalters in Zweifelsfällen in § 2 Abs. 4 HmbHundeG (juris: HuG HA) andererseits folgt ein zweistufiger Prüfungsmaßstab, wonach zunächst zu überprüfen ist, ob eine durch Tatsachen und überzeugende sachliche Stellungnahmen belegte hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein bestimmter Hund einer der in § 2 Abs. 1 HmbHundeG (juris: HuG HA) genannten Gruppe/Rassen bzw. Kreuzungen angehört. Erst wenn dies bejaht werden kann, obliegt es gemäß § 2 Abs. 4 HmbHundeG(juris: HuG HA) wiederum dem Hundehalter nachzuweisen, dass der von ihm gehaltene Hund kein gefährlicher Hund i.S.v. § 2 Abs. 1 HmbHundeG (juris: HuG HA) ist.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Nebeneinander einer unwiederlegbaren Gefährlichkeitsvermutung bestimmter Hunderassen und Kreuzungen in § 2 Abs. 1 HmbHundeG (juris: HuG HA) einerseits und der Nachweispflicht des Hundehalters in Zweifelsfällen in § 2 Abs. 4 HmbHundeG (juris: HuG HA) andererseits folgt ein zweistufiger Prüfungsmaßstab, wonach zunächst zu überprüfen ist, ob eine durch Tatsachen und überzeugende sachliche Stellungnahmen belegte hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein bestimmter Hund einer der in § 2 Abs. 1 HmbHundeG (juris: HuG HA) genannten Gruppe/Rassen bzw. Kreuzungen angehört. Erst wenn dies bejaht werden kann, obliegt es gemäß § 2 Abs. 4 HmbHundeG(juris: HuG HA) wiederum dem Hundehalter nachzuweisen, dass der von ihm gehaltene Hund kein gefährlicher Hund i.S.v. § 2 Abs. 1 HmbHundeG (juris: HuG HA) ist.(Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihr die Haltung ihres Hundes untersagt und dessen Sicherstellung und Einziehung angeordnet wird. Die Antragstellerin ist Halterin der Hündin „...“ (Chip-Nr. ...). Am 12. September 2012 wurde der Lebensgefährte der Antragstellerin mit der Hündin „...“ durch den bezirklichen Ordnungsdienst angetroffen. Der bezirkliche Ordnungsdienst ordnete die Hündin der Rasse American Pit Bull Terrier Mischling zu. Zu diesem Zeitpunkt war die Hündin nicht durch einen Transponderchip gekennzeichnet. Auf Nachfrage gab der Lebensgefährte an, dass es sich bei der Hündin um einen Boxer / American Bulldog Mischling handele. Mit Schreiben vom 20. September 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Lebensgefährten der Antragstellerin mit, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes verboten sei. In Zweifelsfällen habe der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in § 2 Abs. 1 und 3 HundeG genannten Gruppen oder Rassen angehöre und keine Kreuzung im Sinne der Absätze 1 und 3 vorliege. Sofern er nicht im Besitz von Abstammungsnachweisen sei, sei zur eindeutigen Klärung der Rasse erforderlich, durch einen Tierarzt eine Rassebeurteilung vornehmen zu lassen. Der Hund könne auch einem Amtstierarzt vorgeführt werden. Das Halten gefährlicher Hunde bedürfe der Erlaubnis, die zu beantragen sei. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 14. November 2012 gab der Lebensgefährte der Antragstellerin an, nicht Halter der Hündin zu sein. Halterin sei die Antragstellerin. Am 21. November 2012 begutachtete die amtliche Tierärztin ... die Hündin „...“. In der Zusammenfassung der Rasseeinschätzung vom ... November 2012 heißt es: „Für die Hündin ‚...‘ (…) liegen keine Abstammungsnachweise vor. [Die Antragstellerin] gibt als Rasseangabe American Bulldog Mischling an. Im Gespräch am 21.11.2012 räumt sie ein, dass der Vaterrüde wie ein Staffordmischling ausgesehen habe. Des Weiteren wurde der Hund von dem BOD als Pit Bull Terrier Mischling bezeichnet. Eine eindeutige Zuordnung des Hundes zu einer bestimmten Rasse aufgrund des phänotypischen Erscheinungsbildes von ‚...‘ ist hiesigen Erachtens nicht möglich. Mit großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich um einen Mischlingshund. Der Phänotyp des Hundes ‚...‘ lässt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einkreuzung der Rassen American Pit Bull Terrier und / oder American Staffordshire Terrier annehmen, da die Hündin in überwiegender Anzahl markante und signifikante Merkmale aufweist, die sich ebenso in dieser Merkmalskombination in beiden Rassestandards wiederfinden. Die Hunderasse American Bulldog könnte (…) ggf. als Kreuzungspartner diskutiert werden, da sich auch hier teils ähnliche Merkmale in den Rassestandards finden. Somit ist der Hund ‚...‘ nach Einschätzung von ... zu den in § 2 Absatz 1 Hamburger Hundegesetz genannten Rassen und Kreuzungen zuzurechnen.“ Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass es sich bei der Hündin „...“ ausweislich der Rasseeinschätzung um einen gefährlichen Hund i.S.d. § 2 Abs. 1 HundeG handele. Da eine Erlaubnis für das Halten des Hundes nicht vorliege, werde beabsichtigt, die Haltung des Hundes zu untersagen. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass sie mit der erstellten Rasseeinschätzung nicht einverstanden sei. Sie habe die Hündin als Amerikanischen Bulldoggen-Mix gekauft. Im Übrigen erfülle sie auch die Voraussetzungen für die Erlaubnis der Hundehaltung. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 13. Dezember 2012 wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 4. Januar 2013 zur Erstellung eines Rassegutachtens eingeräumt. Mit Bescheid vom 14. Januar 2013, zugestellt am 16. Januar 2013, wurde der Antragstellerin die Haltung der Hündin „...“ untersagt. Für den Fall, dass die Antragstellerin nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung den Nachweis darüber erbringe, nicht mehr Halterin des Hundes zu sein, wurde die Sicherstellung und Einziehung des Hundes angeordnet. Bei der Hündin „...“ handele es sich laut der Rasseeinschätzung der zuständigen amtlichen Tierärztin um einen American Pit Bull und / oder American Staffordshire Terrier Mischling und somit um einen Hund i.S.v. § 2 Abs. 1 HundeG. Da weder eine Erlaubnis nach § 14 HundeG erteilt noch ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, sei die Haltung des Hundes zu untersagen. Auch die Sicherstellung müsse erfolgen. Angesichts der Gefahren, die von gefährlichen Hunden i.S.d. § 2 HundeG ausgingen, könne es nicht verantwortet werden, den Hund weiterhin in der Obhut der Antragstellerin zu belassen. Da durch eine Vielzahl von Presseveröffentlichungen die Regelungen des Hundegesetzes allgemein bekannt seien und die Antragstellerin über die Notwendigkeit der Stellung eines Erlaubnisantrags informiert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die erforderliche Erlaubnis bewusst nicht beantragt habe. Mit diesem Verhalten habe sie gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, die Regelungen des Hundegesetzes zu beachten, und dass sie sich einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Eignung zur Haltung gefährlicher Hunde habe entziehen wollen. Vor diesem Hintergrund könne es nicht hingenommen werden, die unerlaubte Hundehaltung über die genannte Frist hinaus hinzunehmen. Ein behördliches Einschreiten sei hier zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung erforderlich, da die Behörde widersprüchlich handeln würde, wenn sie zwar die Hundehaltung untersage, ihr aber gleichwohl die Herrschaft über ihren Hund belasse. Als lediglich vorübergehende Maßnahme, die das Eigentumsrecht an dem Hund unberührt lasse, sei die Maßnahme auch nicht unangemessen. In Ausübung des insoweit eingeräumten Ermessens sei auch die Einziehung des Hundes für den Fall des Eintritts der Bedingung erforderlich. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Die Einschätzung, dass es sich bei der Hündin „...“ um einen American Bulldoggen-Mix handele, könne nicht ohne weiteres widerlegt werden. Außerdem handele es sich bei „...“ um einen Hund, der noch nicht ausgewachsen sei, somit abschließend die festgestellten phänotypischen Merkmale nicht dem Rassestandard eines ausgewachsenen Hundes gegenübergestellt werden könne. Die Hündin „...“ sei 13 Monate alt. Auch die Antragsgegnerin gebe abschließende Äußerungen erst ab, wenn der Hund 18 Monate alt sei. Darüber hinaus sei sie, die Antragstellerin, von vornherein darüber informiert worden, dass sie keine Chance habe, eine Erlaubnis zum Halten des Hundes zu erlangen. Dass sie keinen Antrag gestellt habe, basiere also auf „Empfehlungen“ der Antragsgegnerin. Nach Ablauf von 18 Lebensmonaten solle die Gutachterkommission angerufen werden. Am gleichen Tag hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt vor, dass die in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Rassen und auch darin nicht erwähnte Rassen wie der American Bulldog sich in wesentlichen phänotypischen Merkmalen nur wenig unterschieden. Es sei möglich, dass die Hündin „...“ nicht einer der in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Hunderassen zugeordnet werden könne. Sie habe einen „Gentest“ über einen niedergelassenen Tierarzt veranlasst. Danach sei „...“ mit einer Wahrscheinlichkeit von 37 % bis 74 % ein Mischlingshund aus Boston-Terrier und Englischer Bulldogge. Dass der American Pit Bull Terrier nicht in der Vergleichsdatenbank geführt werde, sei darauf zurückzuführen, dass es in Europa keine Referenztiere gebe, aus denen für eine Datenbank entsprechend ausreichend Vergleichsmaterial zur Verfügung gestellt werden könne. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Januar 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2013 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass sich die Dienststelle in Einzelfällen vor Vollendung des 18. Lebensmonats eines Hundes zur Rasse noch nicht festlege, wenn der Phänotyp des Hundes noch nicht ausreichend ausgewachsen sei. Dies sei bei „...“ nicht der Fall, so dass hier bereits eine abschließende Rasseeinschätzung habe erfolgen können. Es sei richtig, dass der Antragstellerin gesagt worden sei, dass Anträge auf Erlaubnis wenig Aussicht auf Erfolg hätten. Eine Empfehlung, einen Antrag nicht zu stellen, sei nicht ausgesprochen worden. Ein jetzt noch gestellter Antrag müsse nach derzeitiger Sachlage abgelehnt werden, da angesichts der bisherigen Verstöße gegen das HundeG erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit bestünden. Der Antragstellerin sei Gelegenheit gegeben worden, ein Rassegutachten erstellen zu lassen. Die beschriebene Blutentnahme könne nicht anerkannt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte der Antragsgegnerin und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Eilantrag ist nach §§ 88, 122 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Antragstellerin in ihrem insoweit nicht näher bestimmten Antrag in der Sache gegen die durch Bescheid vom 14. Januar 2013 angeordnete Haltungsuntersagung (Ziffer I. des Bescheides) und die Sicherstellung (Ziffer II. des Bescheides), nicht aber gegen die Anordnung der Einziehung (Ziffer III. des Bescheides) wendet. Letztere ist weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar noch ist die sofortige Vollziehung der Einziehung angeordnet worden. Der so ausgelegte Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft, da dieser nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 13 HundeG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungsuntersagung und der Sicherstellung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. a) Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung. Die Haltungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 2 Satz 1 HundeG. Danach untersagt die zuständige Behörde das Halten eines gefährlichen Hundes, wenn die nach § 14 Abs. 1 HundeG für eine derartige Hundehaltung erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die der Behörde auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen nicht einräumt, sind erfüllt. Die Antragstellerin ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 14 ff. HundeG für das Halten eines gefährlichen Hundes. Sie hat trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin bislang keinen Antrag auf die Erteilung einer Haltenserlaubnis nach § 15 HundeG gestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin „empfohlen“ hätte, keinen Antrag zu stellen. Ausweislich des Telefonvermerks vom 13. Dezember 2012 ist die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Stellung eines Erlaubnisantrags hingewiesen worden. Es wurde ihr lediglich mitgeteilt, dass diese Anträge grundsätzlich wenig Aussicht auf Erfolg hätten. Bei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, dass „...“ ein gefährlicher Hund i.S.v. § 2 Abs. 1 HundeG ist. Gemäß § 2 Abs. 1 HundeG wird bei den aufgelisteten Rassen von Hunden, zu denen auch der American Pit Bull Terrier (Nr. 1) und der American Staffordshire Terrier (Nr. 2) zählen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets und unwiderlegbar vermutet. Eine Kreuzung i.S.v. § 2 Abs. 1 HundeG liegt vor, wenn sich phänotypische Merkmale einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HundeG aufgeführten Rassen auch bei dem Mischling wiederfinden. Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass der Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in dieser Vorschrift genannten Rassen zeigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2000, 2 Bs 311/00, Juris Rn. 19 zu § 1 HundeVO; VG Hamburg, Urt. v. 24. September 2009, 3 K 2483/07, Juris Rn. 23 f.; vgl. auch den Prüfmaßstab im Einzelnen jeweils offen lassend: OVG Hamburg, Beschl. v. 18. August 2008, 4 Bs 72/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 15. September 2008, 4 Bs 121/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 28. September 2009, 4 Bs 140/09). Gemäß § 2 Abs. 4 HundeG hat in Zweifelsfällen die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass ihr bzw. sein Hund keiner der in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1 HundeG vorliegt. Aus diesem Nebeneinander einer unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung bestimmter Hunderassen und Kreuzungen in § 2 Abs. 1 HundeG einerseits und der Nachweispflicht des Hundehalters in Zweifelsfällen in § 2 Abs. 4 HundeG andererseits folgt ein zweistufiger Prüfungsmaßstab, wonach zunächst – in einem ersten Prüfungsschritt – zu überprüfen ist, ob eine durch Tatsachen und überzeugende fachliche Stellungnahmen belegte hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein bestimmter Hund einer der in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Gruppen/Rassen bzw. Kreuzungen angehört. Erst wenn dies bejaht werden kann, ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 HundeG eröffnet, weil dann zumindest ein Zweifelsfall im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Dann obliegt es wiederum dem Hundehalter nachzuweisen, dass der von ihm gehaltene Hund – trotz anderslautender fachlicher Stellungnahmen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im oben genannten Sinne zu begründen vermögen – kein gefährlicher Hund i.S.v. § 2 Abs. 1 HundeG ist. Ob dem Hundehalter dieser ihm obliegende Nachweis i.S.v. § 2 Abs. 4 HundeG gelungen ist, ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu überprüfen (VG Hamburg, Urt. v. 24. September 2009, 3 K 2483/07, Juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 12. Februar 2013, 4 Bf 363/09). Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Es ist eine zumindest hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass es sich bei der Hündin „...“ um einen Hund i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 HundeG – also einen Hund der Rasse American Pit Bull Terrier bzw. der Rasse American Staffordshire Terrier oder um eine Kreuzung mit maßgeblicher Beteiligung eines Hundes dieser Rassen – handelt. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht auf der Grundlage der Rasseeinschätzung der amtlichen Tierärztin ... vom ... November 2012. In der Rasseeinschätzung wird zusammenfassend festgestellt, dass Abstammungsnachweise nicht vorlägen und es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen Mischling handele. Eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Rasse sei nicht möglich. Der Phänotyp des Hundes „...“ lasse aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einkreuzung der Rassen American Pit Bull Terrier und / oder American Staffordshire Terrier annehmen, da die Hündin in überwiegender Anzahl markante und signifikante Merkmale aufweise, die sich ebenso in dieser Merkmalskombination in beiden Rassestandards wiederfänden. Eine genaue Unterscheidung zwischen beiden Rassen sei bei Mischlingen nicht möglich (Rasseeinschätzung, S. 4). In der Rasseeinschätzung heißt es im Einzelnen: „Da als Rasse American Bulldog-Mischling (…) angegeben ist, werden die Merkmale von ‚...‘ zunächst mit dem Standard dieser Rassen abgeglichen. (…) Der Schädel dieser Hunde ist von mittlerer Länge mit breitem und flachem Oberkopf, wie auch bei ‚...‘ ausgebildet. Der Stopp ist jedoch deutlich ausgeprägt. Die Nase ist schwarz, wobei fleischfarbene Flecken nicht als Fehler gelten. Der Fang ist von mittlerer Länge, schwer, quadratisch (bei ‚...‘ nicht quadratisch, sondern der Fang verbreitert sich deutlich nach caudal) und breit mit kräftigem Unterkiefer und ausgeprägten Backenmuskeln. Die Lefzen sind ausgeprägt, aber nicht lose. Dunkle Ränder der Lefzen werden bevorzugt. Die Ohren sind mittelgroß, seitlich gefaltet, teils anliegend (nicht so bei ‚...‘) oder als Rosenohr wie bei ‚...‘ ausgebildet. Die Augen des American Bulldog sind mittelgroß, rund oder mandelförmig, von dunkler Farbe, weit auseinander liegend mit dunklen Lidrändern. Bei ‚...‘ sind die Lidränder teils unpigmentiert. (…) ‚...‘ weist ein Scherengebiss auf, welches in diesem Rassestandard nicht als Fehler gilt, wenn auch ein Vorbiss erwünscht ist, entspricht auch von der Beschreibung der Augen und Ohren der des American Bulldogs. ‚...‘ besitzt ebenfalls eine gut ausgebildete Muskulatur (auch Backenmuskulatur) und die Fellbeschaffenheit des American Bulldogs sowie ein muskulöses Erscheinungsbild, jedoch fehlt ‚...‘ die typische bulldoggenhafte, molossoide äußere Erscheinung. ‚...‘ ist mit ihren 48 cm Widerristhöhe und ca. 17 – 20 kg Körpergewicht deutlich unter den Mindestgrößen und -gewichten des American Bulldog (…). ‚...‘ weist teilweise Ähnlichkeiten zu den Merkmalen auf, wie sie für den American Pit Bull Terrier beschrieben werden. (…). Von vorne betrachtet ist der Schädel des American Pit Bull Terriers wie ein breiter, stumpfer Keil geformt. Von der Seite besehen sind Schädel und Fang parallel zueinander ausgerichtet und über einen gut definierten, mäßig tiefen Stirnansatz verbunden. Dieses stumpfkegelige Erscheinungsbild des Kopfes ist auch bei ‚...‘ ausgebildet. Der Schädel des American Pit Bull Terriers ist groß, flach oder leicht gerundet, tief und zwischen den Ohren breit. Von oben betrachtet verjüngt er sich zum Stirnansatz ein wenig. Er weist eine tiefe Mittelfurche des Schädels auf, deren Tiefe vom Stirnansatz zum Hinterhaupt abnimmt. Bei ‚...‘ ist solch eine tiefe Mittelfurche deutlich ausgeprägt, ebenso die Verjüngung des Schädels zum Stirnansatz. Die Wangenmuskeln sind beim American Pit Bull Terrier herausragend, aber ohne Falten, wie auch bei ‚...‘. Ist der American Pit Bull Terrier konzentriert, zeigen sich Falten auf der Stirn, die ihm seinen einzigartigen Ausdruck verleihen. Auch bei ‚...‘ bilden sich leichte Stirnfalten bei Konzentration. Der Fang des American Pit Bull Terriers ist breit und tief und verjüngt sich vom Stirnansatz bis zur Nase ein wenig und fällt unterhalb der Augen leicht ab. Auch ‚...‘ Fang fällt unterhalb der Augen ab und ist mittellang. Das Gebiss ist wie bei ‚...‘ als Scherengebiss ausgebildet. Die beliebig gefärbte Nase des American Pit Bull Terriers ist groß mit weit ausgebildeten Nasenlöchern und lässt alle Farben zu. (…). ‚...‘ Augen entsprechen ebenfalls auch der Rassebeschreibung des American Pit Bull Terriers, ebenso die Ohren. Der Hals des American Pit Bull Terriers ist mäßig lang, muskulös und ebenfalls leicht gebogen. Er verbreitert sich vom Schädel zum Nacken, wie bei ‚...‘. (…). Der Brustkorb reicht tief, ist wohlgeformt, bis zu den Ellbogen reichend mit gut gewölbten, weit nach hinten reichenden Rippen und mit gut ausgebildeter Vorderbrust (bei ‚...‘ angedeutet vorhanden). (…). Die Rute verjüngt sich bis zum Ende und reicht bis zum Sprunggelenk (bei ‚...‘ darüber hinaus). Sie wird hängend, bei Erregung waagerecht getragen, zum Teil hoch aufrecht, jedoch nie über den Rücken gebogen getragen (so auch nicht bei ‚...‘). Die Vordergliedmaßen sind kräftig und muskulös, von vorne weit auseinander gestellt. Die Hinterhand ist stark, muskulös und die Sprunggelenke gut gewinkelt. Die Pfoten sollen rund, gut gewölbt und straff sein (so auch bei ‚...‘). (…). Der American Staffordshire Terrier ist ebenfalls ein kompakter, muskulöser Hund. Dessen Rassestandard beschreibt (…) einen kräftigen Körperbau (…) mit tiefem Rutenansatz, wobei die Rute zur feinen Spitze ausläuft (wie auch bei ‚...‘). Auch beim American Staffordshire Terrier findet man ausgeprägte Backenmuskulatur mit kräftigen Unterkiefern, Scherengebiss, einen kräftigen Kopf mit breitem, quadratischem Oberkopf und Stopp (bei ‚...‘ nicht ganz so deutlich ausgebildet). Hier sind jedoch pigmentierte Lidränder (nicht so bei ‚...‘ rechtem Auge) und ausschließlich schwarz pigmentierte Nasenspiegel vorgeschrieben. Der American Staffordshire Terrier hat gerade Vorderläufe, die weit auseinanderstehen, um eine gute Brustausbildung zu ermöglichen, kräftige muskulöse Schultern mit weiten, schräg liegenden Schulterblättern, senkrecht gestelltem Vordermittelfuß, eine stark bemuskelte Hinterhand, mittelgroße und gut gewölbte und kompakte Pfoten. Dieses findet sich ebenso bei ‚...‘. (…). Der American Staffordshire Terrier verfügt ebenfalls über ein Scherengebiss, dass sich auch bei ‚...‘ findet. Die für diese Rasse beschriebenen tiefstehenden Sprunggelenke finden sich jedoch nicht bei ‚...‘ wieder. (…). ‚...‘ liegt mit einer Widerristhöhe von ca. 48 cm leicht über den vorgegebenen Maßen für den American Staffordshire Terrier, jedoch im Maß des American Pit Bull Terriers, der variabler in Größe und Gewicht ist (…).“ Das Gericht hält die Rasseeinschätzung der amtlichen Tierärztin ... in der Begründung wie auch im Ergebnis für in sich schlüssig und überzeugend. Die Rasseeinschätzung legt – erstens – als zutreffenden Maßstab zugrunde, dass sich bei „...“ phänotypische Rassemerkmale eines sogenannten „Listenhundes“ in markanter und signifikanter Weise wiederfinden müssen. Die amtliche Tierärztin ... erläutert und konkretisiert dies in der Rasseeinschätzung dahin, dass „...“ als Mischling einerseits nicht alle Merkmale eines reinrassigen Hundes aufweise und andererseits Merkmale besitze, die – für sich betrachtet – auch bei anderen Hunden anderer Rassen zu finden seien. Die Rasseeinschätzung wird maßgeblich darauf gestützt, dass bei „...“ signifikante und markante Merkmale in einer bestimmten, für die Rasse des American Pit Bull Terriers bzw. des American Staffordshire Terriers typischen Kombination zu finden sind. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da gerade die Kombination und nicht nur das vereinzelte Auftreten bestimmter Merkmale für die Rassezuordnung maßgeblich ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4. Dezember 2009, 3 E 2454/09). Die amtliche Tierärztin ... hat – zweitens – die körperlichen Merkmale des Hundes „...“ ausführlich und nachvollziehbar beschrieben (Rasseeinschätzung, S. 2). Die Beschreibung ist insbesondere auch anhand der beigefügten Fotografien nachvollziehbar. Dass die phänotypischen Merkmale des Hundes „...“ in der Rasseeinschätzung unzutreffend aufgenommen wurden, ist nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht behauptet worden. Die festgestellten Merkmale werden – drittens – zutreffend mit dem Rassestandards des American Bulldog (Rassestandard des American Bulldog Club), American Pit Bull Terriers (UKC-Rassestandard des American Pit Bull Terrier) und American Staffordshire Terriers (FCI-Standard Nr. 286 des American Staffordshire Terrier) abgeglichen. Dabei ist das Gutachten nicht schon deshalb grundsätzlich angreifbar, weil es für den American Pit Bull Terrier einen anerkannten Rassestandard nicht gebe. Zwar wird der American Pit Bull Terrier von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) nicht als Hunderasse geführt. Der American Pit Bull Terrier wird aber jedenfalls von dem United Kennel Club (UKC) als Rasse anerkannt. Damit steht ein tauglicher Rassestandard für die Zuordnung eines Hundes zu der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HundeG aufgenommenen Rasse des American Pit Bull Terriers zur Verfügung (VG Hamburg, Beschl. v. 16. Dezember 2010, 3 E 2449/10). Der Abgleich der Merkmale des Hundes „...“ mit den genannten Rassestandards ist auch im Übrigen nachvollziehbar. Die Rasseeinschätzung legt für nahezu alle Körperpartien die Übereinstimmungen von „...“ mit den Rassestandards insbesondere für den American Pit Bull Terrier, aber auch American Staffordshire Terrier ausführlich und nachvollziehbar dar. Schließlich wird – viertens – das Ergebnis der Rasseeinschätzung, wonach „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die Einkreuzung der Rassen American Pit Bull Terrier und / oder American Staffordshire Terrier anzunehmen sei (Rasseeinschätzung, S. 8), von den vorausgehenden Einzelfeststellungen getragen. Mit Blick auf den Rassestandard des American Pit Bull Terriers werden nur vereinzelt, nicht als „grobe Fehler“ bewertete Abweichungen (Rute reicht über das Sprunggelenk hinaus, nur angedeutete gut ausgebildete Vorderbrust), im Übrigen erhebliche und wesentliche Übereinstimmungen (insbesondere auch die charakteristischen Stirnfalten bei Konzentration) festgestellt. Darüber hinaus steht es der Überzeugungskraft des Gutachtens nicht entgegen, dass die amtliche Tierärztin – neben erheblichen Übereinstimmungen – deutlichere Abweichungen von dem Rassestandard des American Staffordshire Terriers (ein nicht pigmentiertes Augenlid, keine tiefstehenden Sprunggelenke, Widerristhöhe über den Maßen, breiter, quadratischer Oberkopf und Stopp nicht ganz deutlich ausgebildet) festgestellt hat. Dabei kann offen bleiben, ob die bei „...“ in dem Gutachten festgestellten Übereinstimmungen mit dem Rassestandard des American Staffordshire Terriers noch derart signifikant und markant sind, um auch insoweit einen Zweifelsfall i.S.v. § 2 Abs. 4 HundeG zu begründen. Denn für die Zuordnung eines Hundes zu den in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Gruppen / Rassen bzw. Kreuzungen ist es ausreichend, wenn der betreffende Hund die phänotypischen Merkmale auch nur einer der „Listenrassen“ in markanter und signifikanter Weise aufweist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4. Dezember 2009, 3 E 2454/09). Bei dem Hund „...“ bestehen hieran jedenfalls mit Blick auf den Rassestandard des Pit Bull Terriers keine Zweifel. Dass der Hund zum Zeitpunkt der Begutachtung noch keine 18 Monate alt war, steht der Überzeugungskraft des Gutachtens nicht entgegen. Die amtliche Tierärztin ... hat insoweit ausgeführt, dass mit einem weiteren Größenwachstum oder einer markanten phänotypischen Merkmalsveränderung nicht zu rechnen sei (Rasseeinschätzung, S. 2). Der Antragstellerin ist nicht der ihr obliegende Nachweis i.S.v. § 2 Abs. 4 HundeG gelungen, dass der von ihr gehaltene Hund kein gefährlicher Hund i.S.v. § 2 Abs. 1 HundeG ist. Eine weitere fachärztliche Stellungnahme hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Damit liegt derzeit keine fachärztliche Stellungnahme vor, die dem Befund der amtlichen Tierärztin ... entgegentritt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass im jeweiligen Einzelfall etwaige Zweifel an der Rassezuordnung eines Hundes konkret zu gewichten und die Wahrscheinlichkeit einer Ausräumung dieser Zweifel im weiteren Verfahren bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzubeziehen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 6. August 2007, 4 Bs 143/07). Aber selbst wenn die Antragstellerin im weiteren Widerspruchsverfahren bzw. in einem etwaigen Hauptsacheverfahren ein weiteres Gutachten vorlegen sollte, ist angesichts der detaillierten und nachvollziehbaren Stellungnahme der amtlichen Tierärztin ... nicht zu erwarten, dass mit einer weiteren tierärztlichen Untersuchung, die an die gleichen bislang unstreitigen phänotypischen Merkmale des Hundes anknüpft, die begründeten Zweifel i.S.v. § 2 Abs. 4 HundeG ausgeräumt werden können. Letzteres dürfte nur dann gelingen, wenn die amtliche Tierärztin die phänotypischen Merkmale offensichtlich fehlerhaft aufgenommen oder einen fehlerhaften Rassestandard angewendet hätte. Beides ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Zweifel i.S.v. § 2 Abs. 4 HundeG können auch nicht durch den durchgeführten sog. „DNA-Test“ ausgeräumt werden, wonach der Hund „...“ mit einer Wahrscheinlichkeit von 37 % bis 74 % ein Mischlingshund aus Boston-Terrier und Englischer Bulldogge sei. Dabei kann offen bleiben, ob derartige „DNA-Tests“ überhaupt geeignet sind, den Beweis der Rassezugehörigkeit zu erbringen oder jedenfalls bestehende Zweifel zu entkräften (dagegen VG Hamburg, Beschl. v. 4. Dezember 2009, 3 E 2454/09). Jedenfalls wird die Hunderasse des American Pit Bull Terriers derzeit nicht in der Vergleichsdatenbank der Firma „...“ geführt. Schon aus diesem Grund kann die Rasseeinschätzung der amtlichen Tierärztin ... nicht durch den „DNA-Test“ der Firma „...“ entkräftet werden. Vor diesem Hintergrund sind auch nicht die mit Schriftsatz vom 24. April 2013 angekündigten Abstammungszertifikate und Rassebeschreibungen der Firma „...“ abzuwarten. Hat die Antragstellerin somit den ihr nach § 2 Abs. 4 HundeG obliegenden Nachweis nicht erbracht, verbleibt es zumindest bei einem „Zweifelsfall“ i.S.d. § 2 Abs. 4 HundeG, der – da die Antragstellerin den bestehenden Zweifel nicht ausräumen vermochte – zur Folge hat, dass die Zugehörigkeit ihres Hundes zu einer der in § 2 Abs. 1 HundeG gelisteten Hundegruppen/-rassen bzw. Kreuzungen vermutet wird. Denn § 2 Abs. 4 HundeG ist als materielle Beweislastregelung ausgestaltet und führt zum Eingreifen einer gesetzlichen Fiktion: Gelingt dem Hundehalter nicht der ihm in Zweifelsfällen i.S.v. § 2 Abs. 4 HundeG obliegende Nachweis, so hat er die Folgen der Unerweislichkeit zu tragen und muss die gegen ihn gerichteten Gefahrenabwehrmaßnahmen – vorbehaltlich ihrer Rechtmäßigkeit im Übrigen – hinnehmen (VG Hamburg, Urt. v. 24. September 2009, 3 K 2483/07, Juris Rn. 26). b) Nach summarischer Prüfung bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Die Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 9 Satz 1 HundeG. Danach kann die zuständige Behörde einen Hund sicherstellen, wenn die nach dem HundeG bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen und Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. Eine derartige Anordnung ist vorliegend die, wie oben ausgeführt, hier nicht zu beanstandende Haltungsuntersagung, die die Antragstellerin bislang – auch nicht in der eingeräumten Frist – nicht befolgt hat. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch das durch § 23 Abs. 9 Satz 1 HundeG eröffnete Ermessen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24. September 2009, 3 K 2483/07, Juris Rn. 18 f.) ausgeübt und dazu ausgeführt, dass es angesichts der Gefahren nicht verantwortet werden könne, die unerlaubte Hundehaltung über die genannte Frist hinaus hinzunehmen. Mit ihrem Verhalten habe die Antragstellerin gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, die Regelungen des Hundegesetzes zu beachten. Die Sicherstellung ist im Übrigen verhältnismäßig und auch insoweit ermessenfehlerfrei. Da der Hund nach den gegenwärtigen Erkenntnissen als gefährlicher Hund i.S.v. § 2 Abs. 1 HundeG einzustufen sein dürfte, ist die Sicherstellung zum Schutz des öffentlichen Sicherheitsinteresses erforderlich und angemessen. c) Besondere Gesichtspunkte, die es gebieten, von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall der sofortigen Vollziehung (§ 23 Abs. 13 HundeG) trotz der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dass die Hündin „...“ bislang nicht auffällig geworden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23. Juli 2009, 3 E 52/09). Bei der Haltungsuntersagung eines Hundes, dessen Eigenschaft als gefährlicher Hund nach § 2 Abs. 1 HundeG aufgrund der Rassenzuordnung stets vermutet wird, sollen die von Hunden dieser Rasse ausgehenden allgemeinen Gefahren bekämpft werden. Dass der Hund zuvor auffällig wird, ist bei Haltungsuntersagungen dieser Art weder regelmäßig noch typischerweise der Fall. Weitere Gesichtspunkte, die über das allgemeine Aussetzungsinteresse des Halters und Eigentümers hinausgehen, sind vorliegend nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht legt für das Eilverfahren den hälftigen Auffangstreitwert zugrunde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5. März 2008, 4 Bs 99/07; Beschl. v. 20. April 2007, 4 Bs 47/07).