Urteil
3 K 5339/19
VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Social-Media-Accounts, die einer Behörde zur amtlichen Öffentlichkeitsarbeit dienen, stellen (virtuelle) öffentliche Einrichtungen dar.(Rn.50)
2. Für Streitigkeiten über den Zugang zu einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Social-Media-Account einer Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.50)
3. Das Blockieren eines Twitter-Accounts für einen als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account einer Behörde ist als tatsächliches Handeln einzuordnen, nicht als Verwaltungsakt.(Rn.58)
4. Sogenanntes „Trollen“ bei der Interaktion mit einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Social-Media-Account einer Behörde bzw. Verstöße gegen die sog. „Netiquette“ können im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.(Rn.69)
(Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Social-Media-Accounts, die einer Behörde zur amtlichen Öffentlichkeitsarbeit dienen, stellen (virtuelle) öffentliche Einrichtungen dar.(Rn.50) 2. Für Streitigkeiten über den Zugang zu einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Social-Media-Account einer Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.50) 3. Das Blockieren eines Twitter-Accounts für einen als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account einer Behörde ist als tatsächliches Handeln einzuordnen, nicht als Verwaltungsakt.(Rn.58) 4. Sogenanntes „Trollen“ bei der Interaktion mit einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Social-Media-Account einer Behörde bzw. Verstöße gegen die sog. „Netiquette“ können im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.(Rn.69) (Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da beide Beteiligte sich mit einer solchen Vorgehensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben (vgl. Bl. 83 und 85 d.A.). B. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da dem Verfahren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zugrunde liegt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind oder auch wenn Zugang zu einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung begehrt bzw. ein entsprechender Anspruch geltend gemacht wird (vgl. VG München, Beschl. v. 24.5.2018, M 7 E 2240, BeckRS 2018, 9370; Reimer, in: Posser/Wolff, VwGO, 56. Ed., Stand: 4/2020, § 40, Rn. 50a). So liegt der Fall hier. Die Beklagte stützt das vom Kläger angegriffene Blockieren seines Twitter-Accounts auf die polizeirechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG. Darüber hinaus ist der von der Beklagten betriebene Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ als öffentliche Einrichtung im Sinne der Rechtswegzuweisung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuordnen. Öffentliche Einrichtungen sind zunächst Anlagen und Gegenstände, die der Verwaltung zur unmittelbaren oder mittelbaren Erfüllung ihrer, sei es auch freiwillig übernommenen, Aufgaben dienen (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40, Rn. 344). Zwar sind auf Servern gespeicherte Daten – um nichts anderes handelt es sich bei einem Twitter-Account – keine körperlichen Anlagen oder Gegenstände im eigentlichen Sinne. Dies schließt die Einordnung eines von einer Behörde betriebenen Accounts als öffentliche Einrichtung aber nicht aus. Denn unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung fällt auch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt, was angesichts der zunehmenden Bedeutung der auf Datenverkehr aufbauenden Digitalisierung der Verwaltung und des sozialen Lebens allgemein nicht allein durch körperliche Anlagen oder Gegenstände, sondern auch virtuell geschehen kann (vgl. zur entsprechenden Einordnung einer Facebook-Seite: VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 56; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418; Kalscheuer/Jacobsen, NJW 2018, 2359). Diese Voraussetzungen erfüllt auch der Twitter-Account „@PolizeiHamburg“, da zu seiner Nutzung offensichtlich nicht nur sachliche Mittel (v.a. Hardware und Software) notwendig sind, sondern auch personelle Mittel eingesetzt werden, insbesondere in der Form der Betreuung u.a. des Twitter-Accounts durch das aus vier Personen bestehende Social Media Team der Polizei Hamburg. Eine Streitigkeit betreffend den Zugang zu einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung – ein solcher Zugang steht in Rede, wenn, wie vorliegend durch den Kläger, die Möglichkeit zur Nutzung der Funktionen einer virtuellen öffentlichen Einrichtung begehrt, von der Behörde aber, wie vorliegend von der Beklagten, (teilweise) nicht gewährt wird – ist dabei u.a. dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die Einrichtung durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmungsakt – ggf. konkludent – einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung und damit einer grundsätzlich allgemeinen Zugänglichkeit unterworfen ist (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40, Rn. 344). Auch dies ist hier der Fall. Dadurch, dass sie den Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ öffentlich betreibt und im Rahmen der durch die Plattform Twitter eröffneten technischen Möglichkeiten grundsätzlich weltweit jedem Internetnutzer ermöglicht, auf die mit dem Account veröffentlichten Beiträge bzw. „Tweets“ nicht nur zuzugreifen, sondern diese auch zu „liken“, zu kommentieren, zu „retweeten“, zu „taggen“ etc., hat die Beklagte dem Account eine grundsätzlich allgemeine Zugänglichkeit gegeben und diesen – jedenfalls konkludent durch das Eröffnen und Veröffentlichen des Accounts – auch mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung versehen (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 59; Milker, NVwZ 2018, 1753). Die Beklagte nutzt den Account zur amtlichen Öffentlichkeitsarbeit einer ihrer Behörden, nämlich der Polizei Hamburg. Amtliche Öffentlichkeitsarbeit ist – jedenfalls als Annex – Teil der allgemeinen Staats- und Behördenaufgaben (vgl. Gusy, NVwZ 2015, 701) und umfasst auch die zeitgemäßen Formen der Kommunikation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91, NJW 2002, 2623), wozu heutzutage auch die Kommunikation über die Internetplattformen der sog. sozialen Medien bzw. sozialen Netzwerke gehört (vgl. Milker, NVwZ 2018, 1753). Die sog. Netiquette fungiert hierbei als Nutzungsordnung der Einrichtung und dient zur Definition des Nutzungszwecks (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418), dem der Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ als virtuelle öffentliche Einrichtung gewidmet ist. Aus den in der Netiquette enthaltenen Formulierungen, die Polizei begrüße, dass die sozialen Netzwerke eine Plattform für Diskussionen bieten, man werde daher auch Kommentare zulassen, die nicht die Auffassung der Polizei widerspiegeln oder sachliche Kritik enthalten, man wolle durch die Regeln der Netiquette aber die Qualität der Diskussionen in den sozialen Netzwerken auf einem hohen Niveau halten, ergibt sich wiederum, dass der Zweck des Twitter-Accounts in seiner Funktion als virtuelle öffentliche Einrichtung in der Ermöglichung einer Diskussion über die Arbeit der Polizei Hamburg besteht, hierbei auch Kritik an der Arbeit der Polizei Hamburg geäußert und veröffentlicht werden darf, dass allerdings Diskussionen sachlich und auf einem möglichst hohen Niveau stattfinden sollen, wobei dies wiederum nur im Rahmen der von der Plattform „twitter.com“ vorgegebenen technischen Möglichkeiten geschehen kann. Unbeachtlich ist hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Natur der vorliegenden Streitigkeit, dass die Plattform „twitter.com“, über die der Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ betrieben wird, ihrerseits von einer privatrechtlich organisierten, in den USA ansässigen Gesellschaft (Twitter Inc.) betrieben wird, deren Verhältnis zu ihren jeweiligen Nutzern nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Sachlage ist insoweit vergleichbar, mit einer in einem Gebäude untergebrachten staatlichen Einrichtung, die auch dann aufgrund ihrer – ggf. konkludent erfolgten – Widmung öffentlich ist bzw. bleibt, wenn das Gebäude selbst nicht in staatlichem Eigentum steht, sondern etwa gemietet ist (vgl. Kalscheuer/Jacobsen, NJW 2018, 2360). Auch wenn die Streitigkeit verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, ist sie dennoch nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO, da die Beteiligten selbst nicht beide unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind und sich die Streitigkeit nicht auf direkt aus der Verfassung folgende Rechte oder Pflichten bezieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1987, 2 BvR 64/87, NVwZ 1988, 818). C. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage zwar statthaft und auch ansonsten zulässig (hierzu unter I.), jedoch nicht begründet (hierzu unter II.). I. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO mit der vom Kläger beantragten Fassung des Klageantrags statthaft und nicht i.S.v. § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage. a) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte die Sperrung des Twitter-Accounts des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ zwischenzeitlich aufgehoben hat, denn auch vergangene bzw. erledigte Rechtsverhältnisse können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Feststellungsklage erfüllt insoweit in Fällen, in denen – wie vorliegend – ein rein faktisches behördliches Handeln in Rede steht (hierzu sogleich), dieselbe Funktion, wie sie der Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsaktbezogenen Fallkonstellationen zukommt (vgl. Möstl, in: Posser/Wolff, VwGO, 56. Ed., Stand: 10/2020, § 43, Rn. 24). b) Es ist auch keine Statthaftigkeit einer vorrangig i.S.v. § 43 Abs. 2 VwGO zu erhebenden Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO gegeben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers für den Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Abs. 1 HmbVwVfG handeln würde. In diesem Fall wäre die Klage als Anfechtungsklage zu erheben gewesen, da die Aufhebung des die Blockierung aussprechenden Verwaltungsaktes, dessen Wirkung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch angedauert hätte, automatisch die Wiederzulassung des klägerischen Accounts zum genannten Account der Beklagten zur Folge gehabt hätte. Eine solche Qualifizierung des Blockierens des Twitter-Accounts eines Dritten für den Zugang zu dem von einer Behörde als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account ist indes nicht angezeigt, da es dieser Maßnahme an der notwendigen Regelungswirkung mangelt. Voraussetzung einer solchen wäre, dass das Blockieren eines Twitter-Accounts im Sinne der Begründung, Aufhebung, Änderung oder verbindlichen Feststellung oder Verneinung einer Rechtsposition des Einzelnen oder Kompetenz bzw. Wahrnehmungszuständigkeit eines Hoheitsträgers final auf das Erzielen einer Rechtsfolge gerichtet wäre (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35, Rn. 141). Dies ist nicht der Fall. Das Blockieren eines Twitter-Accounts enthält keine Ge- oder Verbotswirkung, sondern wirkt rein faktisch. Dem Inhaber des blockierten – „geblockten“ – Accounts wird nicht etwa – ggf. konkludent – eine behördliche Entscheidung mitgeteilt, wonach ihm (weitere) Besuche des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts einer staatlichen Stelle untersagt seien und er sich der Nutzung der sonstigen technischen Funktionen wie „Liken“, „Taggen“, „Retweeten“ etc. zu enthalten habe, welche sodann durch das Blockieren des Accounts vollzogen würde. Mit dem Blockieren des Accounts wird vielmehr eine rein faktische technische Grenze – vergleichbar mit dem Aufstellen einer physischen Barriere als Straßensperre ohne Änderung der generellen Widmung der Straße (vgl. zu dessen Einordnung als rein faktischem Handeln: OVG Hamburg, Urt. v. 27.9.1977, Bf II 83/76, juris, Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 4.9.2019, 11 ZB 19.1685, juris, Rn. 25 f.) – gezogen, welche ohne jede Mitteilung bzw. Bekanntgabe an den Betroffenen unmittelbar faktisch ihre sperrende Wirkung auf technischem – quasi „physischem“ – Wege entfaltet (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 69; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418). Diese Einordnung wird bestätigt durch die Gegenüberlegung, wonach es für einen Zugang zu einer virtuellen öffentlichen Einrichtung in der Form eines öffentlichen Twitter-Accounts und der Nutzung der hierfür bestehenden technischen Funktionen („Liken“, „Taggen“, „Retweeten“ etc.) ebenfalls keiner rechtlich regelnden Zulassungsentscheidung durch die den Account betreibende Behörde bzw. staatliche Stelle bedarf, sondern dass dies grundsätzlich jedem mit einem Account auf privatrechtlicher Basis auf der Plattform „twitter.com“ angemeldeten Nutzer ohne weiteres und nur basierend auf seiner alleinigen Entscheidung möglich ist, ebenso wie der passive Konsum von Inhalten eines solchen Accounts sogar jedem Internetnutzer offensteht, selbst wenn er nicht über einen eigenen Twitter-Account verfügt. Will eine Behörde einen Nutzer von ihrem als virtuelle öffentliche Einrichtung betrieben Twitter-Account ausschließen, erscheint zwar auch eine Vorgehensweise im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes denkbar, indem die Behörde dem Betroffenen mitteilt, er dürfe ihren Account bzw. ihre Einrichtung für eine bestimmte Zeit nicht mehr besuchen und habe sich der Nutzung von Funktionen wie „Taggen“, „Liken“, „Retweeten“ etc. zu enthalten. Dieses Verbot kann dann im Wege des Blockierens vollzogen werden (vgl. insofern auch Milker, NVwZ 2018, 1756). Eine solche Vorgehensweise hat die Beklagte im vorliegend allein zu beurteilenden Fall indes nicht gewählt, sondern sich auf eine faktische Sperrung beschränkt. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage sind erfüllt. Insbesondere ist ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Im Falle eines auf ein – wie vorliegend – vergangenes bzw. erledigtes Rechtsverhältnis bezogenen Verfahrens ist zwar ein qualifiziertes Feststellungsinteresse zu fordern, welches sich an den zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Maßstäben zu orientieren hat. Ein solches ist zugunsten des Klägers aber anzunehmen. Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse im Sinne der vorliegenden Konstellation kann sich etwa aus einer Wiederholungsgefahr oder einem Rehabilitationsinteresse sowie im Falle eines zwar erledigten aber tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ergeben (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 90; Möstl, in: Posser/Wolff, VwGO, 56. Ed., Stand: 10/2020, § 43, Rn. 25). Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt eine bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird. Dazu muss der Beklagte regelmäßig den Standpunkt vertreten, seine Verhaltensweise gebe zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 91). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger trägt vor, dass er auch weiterhin das Handeln der Polizei Hamburg unter deren Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ kritisch kommentieren wolle. Sollte er unter dem Anbringen kritischer Kommentare im Sinne im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher Umstände auch weiterhin die Verwendung von Bezeichnungen wie „Hundesöhne“, „Pädophile“ oder „#acab“ verstehen, ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagte solches Verhalten auch weiterhin als inakzeptabel ansieht, mit einer für die Zulässigkeit der Klage hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beklagte hierauf mit einem erneuten Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ reagieren wird. Die Annahme, dass auf Seiten des Klägers ein Rehabilitationsinteresse aufgrund einer fortwirkenden diskriminierenden Wirkung des Handelns der Beklagten (vgl. zu diesem Maßstab Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 92) bestehen könnte, ist demgegenüber vor dem Hintergrund, dass der Ablauf der Sperrzeit bereits eine längere Zeit zurückliegt und es sich insbesondere bei Twitter um ein gerade auf die Schnelllebigkeit von Nachrichten setzendes Medium handelt, hingegen fernliegend. Hierauf kommt es angesichts der zugunsten des Klägers anzunehmenden Wiederholungsgefahr an dieser Stelle indes ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob es sich bei dem Handeln der Beklagten um einen besonders tiefgreifenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Klägers handelt (vgl. u.). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Blockierung seines Twitter-Accounts für den Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ durch die Beklagte rechtswidrig war, da die Beklagte hierbei rechtmäßig gehandelt hat. Das Vorgehen der Beklagten war weder formell (hierzu unter 1.), noch materiell rechtswidrig (hierzu unter 2.). 1. Das Handeln der Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere bedurfte es vor der Sperrung des Twitter-Accounts des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ keiner Anhörung des Klägers. Eine solche setzt § 28 Abs. 1 HmbVwVfG lediglich hinsichtlich des Erlasses eines belastenden Verwaltungsaktes voraus. Als solcher ist das Handeln der Beklagten aber nicht einzuordnen (s.o.). Selbst bei Annahme der Notwendigkeit einer Anhörung wäre diese außerdem i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG dadurch nachgeholt worden, dass der Kläger im Anschluss an das Blockieren des Accounts hinreichend Gelegenheit hatte, sich gegenüber der Beklagten diesbezüglich zu äußern. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht. Mangels Verwaltungsaktqualität bedurfte es vor Vornahme der Blockierung des klägerischen Accounts auch keiner Bekanntgabe einer entsprechenden Entscheidung der Beklagten gegenüber dem Kläger i.S.v. § 41 HmbVwVfG. 2. Das Vorgehen der Beklagten war auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte kann sich diesbezüglich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren. Ihr Handeln war auch nicht ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig. a) Das Vorgehen der Beklagten beruht auf einer gesetzlichen Grundlage. Grundsätzlich löst auch ein – wie vorliegend – rein faktisches Handeln von Hoheitsträgern den Gesetzesvorbehalt aus, wenn es in Grundrechte eingreift. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt für jede Verwaltungstätigkeit, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist, unabhängig davon, ob sie rechtsförmlich oder informell erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 7 C 20.04, juris, Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2013, 2 S 512/13, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.2.2021, 20 K 5100/19, juris). Für besonders grundrechtssensible Konstellationen ist dabei eine Ermächtigungsgrundlage zu fordern, die die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff hinreichend bestimmt umschreibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.5.2005, 1 BvR 1072/01, NJW 2005, 2912). Für andere Konstellationen kann dagegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung und die sich hieraus ergebende Annexkompetenz einer Behörde ausreichend sein (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2013, 2 S 512/13, juris, Rn. 18). In der vorliegenden Konstellation ist eine Grundrechtssensibilität des Handelns der Beklagten jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, auch wenn sich der Eingriff in grundrechtliche geschützte Positionen des Klägers im Endeffekt als wenig intensiv darstellt (vgl. u.). Grundrechtssensibilität besteht jedenfalls im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Informationsfreiheit, die als Voraussetzung der einer Meinungsäußerung vorausgehenden Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.8.1966, 1 BvR 586/62 u.a., BVerfGE 20, 174) den sonstigen Kommunikationsfreiheiten gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.10.1969, 1 BvR 46/65, BVerfGE 27, 71) und daher zu den Grundrechten gehört, die für demokratische Prozesse von konstitutiver Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 1, 23). Unbeachtlich ist in dieser Hinsicht, ob die Äußerungen des Klägers, die die Beklagte konkret zur Sperrung seines Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ veranlasst haben, insbesondere Bezeichnungen wie „Hundesöhne“, „Pädophile“ oder „#acab“, als (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt einzuordnen sind oder aufgrund einer Einstufung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik keinen grundrechtlichen Schutz genießen. Das Blockieren eines Twitter-Accounts für einen von einer Behörde als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account betrifft unabhängig von dem hierfür bestehenden Grund – dieser ist ggf. im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu thematisieren – den Inhaber des gesperrten Accounts jedenfalls in seiner Informationsfreiheit. Die Informationsfreiheit umfasst das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Quelle in diesem Sinne kann auch ein von einer Behörde als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebener Twitter-Account sein, auch wenn die in einzelnen Tweets enthaltenen Informationen aufgrund der technischen Vorgaben des Portals teilweise stark verkürzt sind. Der Quellenbegriff umfasst alle Träger von Informationen unabhängig von der Art der Information (vgl. Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 25). Die Polizei Hamburg nutzt den Account zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über ihre Arbeit. Der Account „@PolizeiHamburg“ ist außerdem allgemein zugänglich, da er seiner Bestimmung nach geeignet und bestimmt ist, einem nicht individuell bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.10.1969, 1 BvR 45/65, BVerfGE 27, 83) und sich prinzipiell an jeden Nutzer des Internets richtet. Die Möglichkeit, Informationen von einem solchen Twitter-Account einer Behörde entgegenzunehmen, fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser umfasst sowohl die Entgegennahme von Informationen, als auch die Wahl des Bezugsweges unter Einschluss der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen sowie die Entscheidung, aus welcher Quelle jemand sich informieren will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.1994, 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 38; Starck/Paulus, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 118; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 29). Indem die Beklagte den Twitter-Account des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ blockierte, griff sie in den Schutzbereich der dem Kläger zustehenden Informationsfreiheit ein, da sie ihn von der Möglichkeit, die Informationen, die ihr Account als öffentliche Einrichtung und allgemein zugängliche Quelle grundsätzlich allgemein bereitstellt, zu nutzen, für einen gewissen Zeitraum zwar nicht vollständig abschnitt (vgl. u.), ihm den Zugang hierzu aber jedenfalls etwas erschwerte. Unabhängig von der Frage, ob ein solches Vorgehen vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 GG auf eine in ihrer Herleitung umstrittene und in ihrem Inhalt (noch) wenig konkretisierte Rechtsfigur wie ein „virtuelles Hausrecht“ gestützt werden kann (vgl. insofern VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 66 m.w.N.), und unabhängig von der Frage, ob die Grundrechtssensibilität des Handelns der Beklagten bereits eine Intensität erreicht hat, die zwingend das Bestehen einer gesetzlichen Ermächtigung erfordert, findet sich eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür – und zwar sowohl hinsichtlich der Betroffenheit des Klägers in seiner Informations-, als auch in seiner Meinungsfreiheit – jedenfalls in § 3 Abs. 1 HmbSOG, welcher die Verwaltungsbehörden, mithin auch die Polizei Hamburg, ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel auch im Bereich des Ausschlusses von Nutzern als virtueller öffentlicher Einrichtung betriebener Accounts die Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/18 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dort S. 4). Hierbei handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG. Hierunter sind alle Gesetze zu fassen, die sich nicht gegen die Meinungs- oder Informationsfreiheit richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 209). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2004, 1 BvQ 19/04, BVerfGE 111, 155). Die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG richtet sich nicht gezielt gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit und bezweckt den Schutz der Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die nicht ausschließlich durch Meinungsäußerungen bzw. die Ausübung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechte verletzt werden können (vgl. zur Einordnung gefahrenabwehrrechtlicher Generalklauseln als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG auch OVG Koblenz, Beschl. v. 24.3.1966, 1 A 75/64, DVBl. 1966, 571; VG Darmstadt, Urt. v. 5.6.2018, 3 K 1937/17.DA, juris; von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 35). b) Die durch § 3 Abs. 1 HmbSOG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen waren während des Blockierens des Twitter-Accounts des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ erfüllt, und zwar auch bei Beachtung der Notwendigkeit, entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wechselwirkungslehre nicht nur auf Ebene der Rechtsanwendung (vgl. u.), sondern auch auf Ebene der Auslegung der Tatbestandsmerkmale eines die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetzes, der Bedeutung dieser Grundrechte Rechnung zu tragen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208 f.; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL., Stand: 8/2020, Art. 5, Rn. 139). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag vor. aa) Das Verhalten des Klägers, das Anlass zum Blockieren seines Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ gab, berührte das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. (1) Dieses umfasst zunächst den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, beispielsweise Behörden, sowie deren Funktionsfähigkeit und ihren Schutz vor äußeren Störungen (vgl. Götz/Geis, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 16 Aufl. 2017, § 4, Rn. 41). Hierunter fällt auch die Einsatzfähigkeit der Polizei, und zwar nicht nur im unmittelbaren Kontext der ungestörten Vornahme polizeilicher Vollzugseinsätze, sondern auch im Sinne eines umfassenden Schutzes der Polizeiorganisation als Teil der Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2012, 6 C 12.11, NJW 2012, 2677; Trurnit, in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 21. Ed., Stand: 1/2021, § 1, Rn. 38). Zu den Einrichtungen des Staates, hier speziell der Polizei, gehört als Teil des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit dementsprechend auch der von der Polizei Hamburg als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebene (vgl. o.) Twitter-Account „@PolizeiHamburg“. Er dient der Polizei Hamburg zur amtlichen Öffentlichkeitsarbeit, welche wiederum Teil der ihr obliegenden Staats- und Behördenaufgaben ist (vgl. Gusy, NVwZ 2015, 701) und zu welcher auch die Kommunikation in zeitgemäßer Form (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91, NJW 2002, 2623), auch über die sog. sozialen Medien bzw. sozialen Netzwerke, gehört (vgl. Milker, NVwZ 2018, 1753). Die über eine solche öffentliche Einrichtung erfolgende Öffentlichkeitsarbeit ist jedenfalls dann betroffen bzw. berührt, wenn Inhaber anderer Twitter-Accounts in Kommentaren, Retweets etc., mithin in Interaktionen mit einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account, Äußerungen von sich geben, die entweder Reaktionen seitens der Polizei – hier des Social Media Teams – zur Aufrechterhaltung des Zwecks der öffentlichen Einrichtung erfordern oder die dazu beitragen können, die an sich gewünschte – aber ausdrücklich als sachlich gewünschte – Diskussion „ausufern“ zu lassen bzw. die Grenzen der Sachlichkeit zu verlassen. Der Zweck einer virtuellen öffentlichen Einrichtung zur Öffentlichkeitsarbeit wird durch die Netiquette im Sinne einer Nutzungsordnung definiert (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418). Vorliegend besteht dieser darin, nicht nur einseitig über die Arbeit der Polizei Hamburg zu informieren, sondern auch eine Diskussion über die Arbeit der Polizei Hamburg zu ermöglichen und auch Kritik an der Arbeit der Polizei Hamburg zu äußern und zu veröffentlichen, allerdings in der Weise, dass Diskussionen sachlich und auf einem möglichst hohen Niveau stattfinden sollen, wobei dies wiederum nur im Rahmen der von der Plattform „twitter.com“ vorgegebenen technischen Möglichkeiten geschehen kann (vgl. o.). Interagiert ein Twitter-User mit dem Account „@PolizeiHamburg“ mithin in einer Weise, die geeignet ist, die – auch kritischen – Diskussionen über die Arbeit der Polizei Hamburg auf ein nicht mehr sachliches bzw. erkennbar unsachliches Niveau herunterzuziehen, stört er die zweckgemäße Nutzung des Twitter-Accounts sowohl durch den Betreiber – hier die Beklagte – als auch durch andere User. Letztere können durch insistierend unsachliches Verhalten – sog. „Trollen“ – abgeschreckt und verärgert werden und sich dementsprechend zurückziehen und den Unsachlichen „das Feld überlassen“, so dass eine sachliche Diskussion im Endeffekt nicht mehr möglich ist und Personen bzw. User, die hieran interessiert sind, davon abgehalten werden, ihre wiederum durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne einer zweckentsprechenden Nutzung der virtuellen öffentlichen Einrichtung auszuüben (hierzu sogleich). Ein Verhalten im Sinne von insistierend unsachlichem Interagieren mit einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account ist in der realen Welt vergleichbar mit Besetzungen, Blockaden oder insbesondere Lärmen, um die zweckgemäße Nutzung staatlicher Einrichtungen zu behindern, was ebenfalls als äußere Störung eingeordnet wird, die geeignet ist, das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zu berühren (vgl. Götz/Geis, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017, § 4, Rn. 41). Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass bloße Kritik an der Tätigkeit des Staates oder seiner Organe die Annahme einer Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit nicht rechtfertigt (vgl. Götz/Geis, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017, § 2, Rn. 41). Denn die vorliegend in Rede stehenden Äußerungen des Klägers sind nicht mehr als bloße Kritik im Rahmen des Bestimmungszwecks des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts „@PolizeiHamburg“ einzustufen. Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger im unmittelbaren Vorfeld des Blockierens seines Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ getätigten Äußerungen, insbesondere unter Verwendung von Bezeichnungen wie „Hundesöhne“, „Pädophile“ oder „#acab“, in ihrer konkreten Verwendung bereits den Straftatbestand des § 185 StGB verwirklichten, sind solche Äußerungen – auch bei grundrechtfreundlicher Auslegung des Nutzungszwecks des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Accounts „@PolizeiHamburg“ – erkennbar nicht geeignet, eine sachliche bzw. niveauvolle Diskussion zu befördern oder auch nur zu ermöglichen, was der Kläger auch selbst nicht behauptet. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der durch die Plattform „twitter.com“ technisch eingeschränkten Möglichkeiten. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass Beiträge auf dieser Plattform kurzgehalten werden müssen (und eine hierdurch eintretende Pointierung wohl auch bezweckt ist), ist es nicht so, dass Diskussionen auf dieser Plattform nicht dennoch sachlich geführt werden könnten. Zwar mag Twitter nicht mit einer akademischen Podiumsdiskussion gleichzusetzen sein. Dass eine sachliche Diskussion trotz dem Willen, (auch deutliche oder harte) Kritik an der Arbeit der Polizei Hamburg zu äußern, ohne Verwendung von Begriffen wie „Hundesöhne“ etc. auch in der gebotenen Kürze bzw. Pointierung und damit dem Zweck der virtuellen Einrichtung entsprechend geführt werden kann, liegt indes auf der Hand. Einer Überschreitung der Schwelle des § 185 StGB bedarf es für die Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit nicht, da eine solche Betroffenheit des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit in Gestalt des Schutzes des Staates und seiner Einrichtungen keinen speziellen Normverstoß erfordert, insbesondere nicht zwingend die Verwirklichung von Straftatbeständen (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2021, Rn. 65; Götz/Geis, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017, § 4, Rn. 41; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.9.2014, 11 Wx 6/11, NVwZ-RR 2015, 32). (2) Darüber hinaus umfasst das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, was insbesondere zum Tragen kommt, wenn das polizeiliche Handeln zur Abwehr der Begehung oder Fortsetzung einer durch das Strafrecht verbotenen Handlung erfolgt (vgl. Götz/Geis, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017, § 4, Rn. 7). Auch insoweit berührt der vorliegende Sachverhalt die öffentliche Sicherheit, da in den Äußerungen des Klägers verwendete Begriffe wie „Hundesöhne“, „Pädophile“ oder auch „#acab“ den Straftatbestand des § 185 StGB jedenfalls erfüllen können. Ob sie in der konkreten Situation den Straftatbestand auch verwirklicht haben, ist dabei für die Betroffenheit des Schutzguts des § 3 Abs. 1 HmbSOG nicht entscheidend, sondern betrifft allein die Frage, ob bereits ein Schaden für das Schutzgut eingetreten ist (vgl. u.). (3) Eine Betroffenheit des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit ergibt sich vorliegend außerdem in Bezug auf dessen individualrechtsschützende Funktion. Indem das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit auch den Schutz der Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen umfasst, dient es dem Schutz von Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz und persönlicher Ehre (vgl. Pfeffer, in: Eisenmenger/Pfeffer, Handbuch Hamburger Polizei- und Ordnungsrecht, 2020, Rn. 123). Der vorliegende Sachverhalt berührt die persönliche Ehre von Personen in mehrfacher Hinsicht und bezieht sich nicht allein auf die Polizei als solche, die sich als staatliche Institution nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auf den hierin wurzelnden Schutz der persönlichen Ehre berufen kann (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 26.5.2009, 85/07, 85 A/07, juris, Rn. 23). So steht zum einen die persönliche Ehre der Polizeibeamten, die in dem vom Kläger am 20.9.2019, 20:09 Uhr, kommentierten Video zu sehen sind, in Rede. Der Tweet bzw. Kommentar des Klägers „Ihr seid Hundesöhne. Foltert junge Frauen aus purem Sadismus und nennt dies ‚Rechtsstaat‘. Ihr seid schlimmer als jeder verutzeilte Straftäter auf der ganzen Welt!“ ist direkt auf dieses Video bezogen, auf welchem ausweislich des in der Sachakte enthaltenen „Screenshots“ jedenfalls ein Polizeibeamter dicht vor der Kamera erkennbar ist, was jedenfalls die Möglichkeit einer Betroffenheit der diesem Beamten als Person zustehenden Ehrenrechte erzeugt, da dieser persönlich individualisierbar ist, wobei seine konkrete Identität sich aus dem gegen den Kläger ergangenen Urteil des Amtsgerichts Plauen ergibt. Weiterhin betrifft der vorliegende Sachverhalt die persönlichen Ehrenrechte der Personen, die für die Polizei Hamburg auf dem Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ ihrerseits Tweets etc. veröffentlichen und hierbei auch ihre persönliche Identität preisgeben, und zwar nicht nur ihren Namen, sondern auch darüberhinausgehende persönliche Informationen wie Photo sowie Informationen zu Hobbys etc., nämlich die Mitglieder des Social Media Teams. Der genannte Kommentar des Klägers – beginnend mit der direkten Ansprache „Ihr“ – erfolgte ausweislich des in der Sachakte enthaltenen Screenshots direkt nach einer Anmerkung durch ein Mitglied des Social Media Teams zum genannten Video. Diese war mit dem Kürzel „*km“ gekennzeichnet, was verdeutlicht, dass sie von Herrn XXX stammte. Dieser ist auf der Website der Polizei Hamburg als (damaliges) Mitglied des Social Media Teams gekennzeichnet, und zwar ebenfalls mit vollem Namen, Dienstbezeichnung, Photo und u.a. Nennung weiterer persönlicher Informationen, was ihn wiederum auch als Person individualisierbar macht, nicht nur als bloßen Teil einer (abstrakten) staatlichen Institution. Der Sachverhalt betrifft außerdem die persönlichen Ehrenrechte der Mitarbeiter der Polizei Hamburg, u.a. Frau XXX, mit welchen der Kläger im Anschluss an das Blockieren seines Accounts per E-Mail kommunizierte, wobei er erneut u.a. das Wort „Hundesöhne“ nutzte. Diese Personen waren für den Kläger durch Nennung u.a. ihres Namens ebenfalls individualisierbar. bb) Das Verhalten des Klägers begründete außerdem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Form der oben genannten Teilrechtsgüter. Eine den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbSOG erfüllende Gefahr besteht in einer Sachlage, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der ex ante Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2021, Rn. 74; Götz/Geis, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017, § 6, Rn. 3 ff.). Eine solche Sachlage war vorliegend gegeben. (1) Das Verhalten des Klägers begründete aus der objektiven ex ante Perspektive zunächst eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieser unter Nutzung seines Twitter-Accounts „@XXX“ (auch weiterhin) mit dem Account „@PolizeiHamburg“ in einer Weise interagieren würde, welche nicht nur nicht dem Zweck dieses als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Accounts entsprechen würde, sondern auch die zweckentsprechende Nutzung des Accounts der Polizei durch andere Nutzer gefährden würde. Wie ausgeführt (vgl. o.), bestand und besteht der Zweck des Accounts „@PolizeiHamburg“ darin, im Rahmen der durch die Plattform „twitter.com“ vorgegebenen technischen Rahmenbedingungen über die Arbeit der Polizei Hamburg zu informieren und eine Diskussion hierüber auf sachlichem und möglichst hohem Niveau zu führen bzw. eine solche zu ermöglichen, auch unter kritischer Betrachtung der Arbeit der Polizei Hamburg. Kommentare wie die des Klägers, verlassen diesen Rahmen deutlich, auch unter Beachtung des Umstandes, dass Beiträge auf Twitter kurzgehalten werden sollen und müssen und daher eine gewisse Pointierung der darin enthaltenen Aussagen nicht nur üblich, sondern auch gewollt sein dürfte. Die Verwendung von Begriffen wie „Hundesöhne“ im Zusammenhang mit dem vom Kläger kommentierten Video sowie die Verwendung des Begriffs „Pädophile“ und des Kürzels bzw. Hashtags „#acab“, welcher allgemein als Abkürzung für „All Cops are Bastards“ bekannt ist, im Zusammenhang mit dem vom Kläger verlinkten Artikel der Rheinischen Post, wobei letzteres vor dem Hintergrund, dass das in dem Artikel behandelte Ereignis seinerzeit bereits mehr als 16 Jahre zurücklag, durch die Verwendung des Wortes „Nun“ durch den Kläger auch noch in irreführender Weise geschah, lassen jedwedes Interesse an einem trotz aller Kürze und Pointierung auch nur halbwegs sachlichem bzw. hohem Diskussionsniveau vermissen und verlassen damit den Nutzungszweck des von der Beklagten als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts „@PolizeiHamburg“ deutlich, und dies unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei bereits um eine auch strafrechtlich relevante Beleidigung gehandelt hat. Äußerungen wie die des Klägers dienen letztendlich gar keiner Diskussion, da sie nicht, wie es Wesen einer Diskussion ist, auf den Austausch von Argumenten ausgerichtet sind. Angesichts der vom Kläger gewählten Ausdrucksweise sowie vor dem Hintergrund, dass er durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe mehrfach die Basis einer sachlichen Diskussion verließ, durften die auf Seiten der Beklagten seinerzeit handelnden Personen auch im Sinne einer auf hinreichende Wahrscheinlichkeit aufbauenden Prognose davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht etwa wieder im Ton mäßigen würde, sondern auch weiterhin, und zwar in unmittelbar absehbarer Zeit, in einer Weise mit dem Account „@PolizeiHamburg“ interagieren würde, die außerhalb des Nutzungszwecks dieser virtuellen öffentlichen Einrichtung liegen würde, was auch dadurch bestätigt wird, dass der Kläger selbst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß vorgebracht hat, an einem sachlichen Dialog mit dem Account „@PolizeiHamburg“ gar nicht interessiert gewesen zu sein (vgl. Bl. 34 d.A.). Wie ausgeführt handelte es sich bei den Äußerungen des Klägers auch nicht um bloße – ggf. auch scharfe – Kritik am Handeln staatlicher Institutionen, was die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen hätte und was die Beklagte hätte auch weiterhin „aushalten“ müssen (vgl. o.). Darüber hinaus war in der konkreten Situation auch im Sinne einer ex ante Prognose davon auszugehen, dass ein weiteres Dulden des klägerischen Verhaltens, mithin das weitere Dulden die Grenzen der Sachlichkeit deutlich missachtender Interaktionen des Klägers mit dem Account „@PolizeiHamburg“, andere Nutzer davon abhalten würde, diese virtuelle Einrichtung innerhalb des hierfür bestehenden Nutzungszwecks – zur Information und zur Diskussion auf sachlichem und möglichst hohem Niveau im Rahmen der technischen Vorgaben durch „twitter.com“ – zu nutzen. Die in der Sachakte durch entsprechende Screenshots dokumentierten Vorgänge zeigen, dass der Kläger mit seinen Beiträgen eine laufende sachliche Diskussion nicht etwa aufgriff und sich im Sinne des Austauschs themenbezogener Argumente hieran beteiligte, sondern ohne ernstliche Diskussionsbeteiligungsabsicht erkennen zu lassen seine unsachlichen Beiträge platzierte. So kommentierte im Rahmen der Diskussion um das Video von einem Polizeieinsatz bei einer Klimademonstration ausweislich der beigezogenen Sachakte ein Nutzer mit dem Account „@XXX“ unter „taggen“ des Accounts „@PolizeiHamburg“ und unter Verwendung mehrerer Hashtags: „Richtig üble Schmerzgriffe! @PolizeiHamburg, muss das sein?! #Polizeigewalt #Klima #Klimastreik“ Im Anschluss hieran fragte ein Nutzer mit dem Account „@XXX“ unter dem Video und unter „taggen“ des Accounts „@PolizeiHamburg“ „Ist das eine Minderjährige, @PolizeiHamburg? Werden Schmerzgriffe bei Kindern eingesetzt?“ und fügte unmittelbar hiernach hinzu: „Keine rhetorische Frage, @PolizeiHamburg, sondern journalistisches Interesse.“ Die Polizei Hamburg, in Person von Herrn XXX, antwortete unter ihrem Account „Für journalistische Anfragen steht Ihnen die Pressestelle wie gewohnt zur Verfügung. *km“ Dies stellt – trotz der auf Twitter notwendigen Kürze – eine die Grenzen der Sachlichkeit einhaltende Interaktion zwischen dem Account „@PolizeiHamburg“ und dem Account „@XXX“ dar, auch wenn die Frage des Journalisten eine kritische Haltung gegenüber dem konkreten Polizeieinsatz erkennen lässt. Ebenso erkennbar wird die konkrete Bezugnahme des Accounts „@XXX“ auf das genannte Video sowie, dass die Person hinter dem Account das Vorgehen der Polizei Hamburg keinesfalls billigte, was insbesondere durch die Verwendung des Hashtags „#Polizeigewalt“ zum Ausdruck kommt, sie gleichwohl in der Formulierung ihrer Kritik („@PolizeiHamburg, muss das sein?!“), auch im Rahmen der auf der Plattform „twitter.com“ nur möglichen Kürze, sachlich, wenn auch deutlich blieb. Ohne objektiv erkennbaren sachlichen Zusammenhang (vgl. zu diesem Maßstab Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 103) zur diskutierten Frage, ob seitens der Polizei möglicherweise unverhältnismäßige Mittel im Zuge des Einsatzes bei der Klimademonstration bzw. gegen Teilnehmer dieser eingesetzt worden seien, sondern in einem allgemein herabsetzenden Sinne kommentiert der Kläger im direkten Anschluss hieran seinerseits „Ihr seid Hundesöhne. Foltert junge Frauen aus purem Sadismus und nennt dies ‚Rechtsstaat‘. Ihr seid schlimmer als jeder verutzeilte Straftäter auf der ganzen Welt!“ In entsprechender Weise und noch deutlicher vom Kern einer laufenden Diskussion wegleitend gestaltete sich das Verhalten des Klägers am 21.9.2019 im Zusammenhang mit dem Statement des Pressesprechers der Polizei Hamburg, welches über den Account „@PolizeiHamburg“ veröffentlicht wurde. Hierzu kommentierte eine Nutzerin mit dem Account „@XXX“: „Was kritisiert wird ist nicht das vereinzelte wegtragen, sondern die Schmerzgriffe, auch insbesondere gegen Jugendliche. Das war unverhältnismäßig. Leider nicht anders erwartet.“ Die Polizei Hamburg antwortete über den Account „@PolizeiHamburg“: „Die Eingriffstechniken wurden lageangepasst kontrolliert und dosiert eingesetzt. Wenn die Person kooperiert, dienen die Grifftechniken lediglich der Kontrolle der Person und versuchen keine Schmerzen.“ Eine weitere Nutzerin mit dem Account „@XXX“ kommentierte dies mit den Worten: „Die Grifftechniken haben bei einem Jugendlichen zu Blutergüssen im Mund, Schrammen im Gesicht und einem verstauchten bzw. gebrochenen Handgelenkt geführt. Das wurde gefilmt und es wird noch eine Anzeige dazu geben, da ganz klar ersichtlich ist, wer hier nicht ‚kooperiert‘ hat.“ Auch dies stellt eine auf ein von den Nutzerinnen sehr kritisch gesehenes konkretes Vorgehen der Polizei – die Anwendung bestimmter Zwangsmaßnahmen – bezogene Diskussion dar, die trotz aller Kürze auf einem sachlichen Niveau und auch mit entsprechendem Austausch geführt wurde, mithin innerhalb des Nutzungszwecks des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts „@PolizeiHamburg“, und die eine bestimmungsgemäße Nutzung des Accounts durch die genannten Nutzerinnen darstellt. Auch auf diese Diskussion steigt der Kläger indes nicht ein, sondern er sprengt mit seiner sich anschließenden Interaktion – bei der es offenbar vor allem um das erneute Unterbringen des Wortes „Hundesöhne“ geht – nicht nur die Grenze der Sachlichkeit, sondern verlässt auch den Kern der Diskussion, indem er sich nicht auf die konkret in Rede stehenden potenziell schmerzhaften und möglicherweise unverhältnismäßigen Grifftechniken bezieht, sondern allgemein bzw. im Vagen bleibt und schreibt: „Die @PolizeiHamburg ist eine Folterbefürwortende Truppe die im gesamten eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Die Beamt*innen (Hundesöhne) dort verachten die Gesellschaft und die Demokratie und deshalb haben die auch kein Unrechtsbewusstsein.“ Ein solches Posten von Interaktionen bzw. Nachrichten mit abschweifendem oder nicht themenbezogenem Inhalt bzw. Inhalt, welcher vom konkreten Thema wegleitet, und dies in besonders entzündlicher Form unter mehrfacher Verwendung unsachlicher und provokanter Wortwahl wird im Bereich der sog. sozialen Medien als „Trollen“ bezeichnet. Es dient in der Regel dazu, eine auf einer Online-Plattform geführte Diskussion verbal zu entfachen bzw. durch die bewusst – auch auf der emotionalen Ebene – eingesetzte Provokation eine Diskussion zu stören oder durch entsprechende Reaktionen anderer Nutzer im Sinne des sog. „Online Disinhibition Effects“ eskalieren zu lassen. Hierdurch können zuvor sachlich geführte Diskussionen ausgebremst und gestört werden, weil Nutzer, die an einer sachlichen Diskussion interessiert sind, durch „Trollen“ verärgert werden und ggf. davon absehen können, diese Diskussion fortzuführen. Auch dies steht gerade nicht mit dem Nutzungszweck in Einklang, welche die Beklagte für den von ihr als öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ definiert hat. Wenn dessen Zweck in einer möglichst niveauvollen, mithin sachlichen, wenn auch ggf. kritischen Diskussion über die Arbeit der Polizei Hamburg besteht, liegt ein Verhalten, welches im Sinne von „Trollen“ darauf zielt, die Diskussion zu emotionalisieren, zu verunsachlichen oder vom Kern der Diskussion wegzuleiten, nicht mehr innerhalb des Nutzungszwecks, auch wenn dieser – gerade im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG – grundrechtsfreundlich auszulegen ist. Wenn der Zweck der öffentlichen Einrichtung bzw. des Accounts „@PolizeiHamburg“ gerade auch in der Ermöglichung einer Diskussion besteht, kann es nicht als ungefährlich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Einrichtungszwecks angesehen werden, wenn durch „Trollen“ eine Diskussion gerade erschwert bzw. dadurch beeinträchtigt wird, dass andere User verärgert oder von einer weiteren Teilnahme an der Diskussion abgeschreckt werden, ihre ebenfalls durch Art. 5 GG geschützte Meinungsbildung oder Meinungsäußerung im Rahmen des Einrichtungszwecks mithin gerade beeinträchtigt wird. Eine (auch) der Meinungs- und Informationsfreiheit dienende öffentliche Einrichtung hat nicht nur der Meinungsäußerungsfreiheit Einzelner – etwa der des Klägers – zu dienen, sondern im Grundsatz der aller User. Auch insofern durften die seinerzeit auf Seiten der Beklagten tätigen Personen im Sinne einer ex ante Prognose angesichts der mehrfach in dieser Weise mit dem Account „@PolizeiHamburg“ vom Kläger vorgenommenen Interaktionen davon ausgehen, dass dieser auch weiterhin und in unmittelbar absehbarer Zeit in dieser Weise vorgehen und die zweckgemäße Nutzung des Accounts durch andere Nutzer stören werde. Jedenfalls war angesichts des klägerischen Verhaltens die Annahme gerechtfertigt, der Kläger werde zukünftig und in unmittelbar absehbarer Zeit Interaktionen mit dem Account „@PolizeiHamburg“ vornehmen, die ausschließlich auf unsachliche Äußerungen angelegt sein und keinen Diskussionsbezug mehr aufweisen würden. (2) Darüber hinaus war zum Zeitpunkt des Blockierens des klägerischen Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ im Sinne einer ex ante Prognose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ohne ein Eingreifen ein Schaden für die öffentliche Sicherheit auch in Bezug auf die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung eintreten werde. Die Bezeichnung „Hundesohn“ erfüllt, wenn sie in Bezug auf eine individualisierbare Person verwendet wird – auch in den sog. sozialen Medien – den Straftatbestand des § 185 StGB (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.7.2019, 27 C 346/18, juris, LS 4). Dies gilt auch für die grundlose bzw. allgemeine Bezeichnung einer individualisierbaren Person als „Pädophiler“, da hierdurch dieser Person zumindest der Hang zu einem sexuellen Interesse an Kindern unterstellt wird (vgl. AG Kassel, Urt. v. 3.8.2020, 246 Ds 1622 Js 25245/17, juris). Dabei ist vorliegend für die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung begründet hat, nicht entscheidend, ob die Art und Weise, in der der Kläger u.a. diese Bezeichnungen zum damaligen Zeitpunkt bereits verwendet hatte, schon eine Verwirklichung des Straftatbestands des § 185 StGB beinhaltet hat, wie es das Amtsgericht Plauen in seinem gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Urteil von 7.7.2020 (Az. XXX) vertritt. Die Verwirklichung eines Straftatbestandes wäre als Schaden für die öffentliche Sicherheit einzustufen. Entscheidend für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist allein, ob eine objektive ex ante Prognose zu dem Ergebnis kommen konnte, der Kläger könnte die Schwelle des § 185 StGB in absehbarer Zeit überschreiten. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts auszugehen. Gerade wenn jemand – wie vorliegend der Kläger – solche Begriffe, die je nach Situation auch eine strafrechtlich relevante Beleidigung darstellen können, nicht im Sinne eines einmaligen „Ausrutschers“ verwendet, sondern mehrfach in relativ engem zeitlichen Zusammenhang und dies bei Nutzung einer Internetplattform, die gerade auch auf Schnelllebigkeit und Pointierung von Diskussionen ausgerichtet ist, und wenn dies insbesondere auch in Reaktionen auf Beiträge von als Personen und Persönlichkeiten individualisierbaren Mitgliedern des Social Media Teams der Polizei geschieht, ist aus Sicht eines objektiven Beobachters in der damaligen Situation (ex ante) keinesfalls auszuschließen, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen, dass entsprechende Bezeichnungen in absehbarer Zeit auch gegenüber individualisierbaren Personen verwendet und dementsprechend nicht mehr allein auf die Institution Polizei bezogen werden würden, sondern auch bezogen auf Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was jedenfalls dann den Straftatbestand des § 185 StGB verwirklicht hätte. (3) Aus entsprechenden Gründen begründete das Verhalten des Klägers vor der Blockierung seines Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ auch im Hinblick auf den Schutz individueller Rechtsgüter in der Form der persönlichen Ehrenrechte der Mitglieder des Social Media Teams sowie der auf dem in Rede stehenden Video sichtbaren Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es war nach objektiver ex ante Prognose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch gegen diese Personen als solche entsprechende Bezeichnungen verwenden würde, hätte man ihm dies nicht im Wege des Blockierens seines Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ erschwert, bzw. die der Entscheidung der Beklagten zum Blockieren des klägerischen Accounts insoweit zugrundeliegende Prognose ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. (4) Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die geschilderten Gefahren für die öffentliche Sicherheit unmittelbar nach dem Abflauen der Diskussionen um die kontrovers diskutierten Einsätze der Polizei Hamburg auf der Plattform Twitter nicht mehr bestanden hätten, so dass eine frühere Aufhebung der Blockierung des klägerischen Accounts hätte erfolgen müssen. Vielmehr lässt das Verhalten des Klägers im Anschluss an das Blockieren des Accounts darauf schließen, dass er nicht gewillt gewesen wäre, im Rahmen von Interaktionen mit dem Account „@PolizeiHamburg“ einen so sachlichen Ton anzuschlagen, dass – auch im Zuge kritischer Auseinandersetzung mit dem weiteren Handeln der Polizei Hamburg – keine Gefahr mehr im oben beschriebenen Sinne bestanden hätte. Dadurch, dass der Kläger im Zuge seines E-Mail-Verkehrs mit der Polizei Hamburg im Anschluss an das Blockieren seines Accounts u.a. ausdrücklich betonte, er sehe einen Begriff wie „Hundesöhne“ im von ihm verwendeten Kontext nicht als Beleidigung an, gab er vielmehr jedenfalls zu verstehen, auch weiterhin den Nutzungszweck des als öffentliche Einrichtung betriebenen Accounts „@PolizeiHamburg“ nicht anerkennen zu wollen, den Account mithin zweckwidrig nutzen zu wollen. c) Das vorliegend in Rede stehenden Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ stellt außerdem eine von der Beklagten in rechtmäßiger Weise gewählte Rechtsfolge dar. Die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 HmbSOG eröffnen der handelnden Behörde Ermessen, wobei sich die gerichtliche Prüfungskompetenz auf die Frage des Vorliegens von Ermessensfehlern beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO). Letztere sind nicht ersichtlich. Gründe für die Annahme, die Beklagte habe ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, mithin bei der Entscheidung, überhaupt auf das Vorliegen der aus dem Verhalten des Klägers resultierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu reagieren, ermessensfehlerhaft gehandelt, sind nicht erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich der Wahl der konkreten Maßnahme – des Auswahlermessens in personeller und sachlicher Hinsicht. aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beklagte die Maßnahme zur Abwehr der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegen den Kläger gerichtet hat. Verursacht eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, ist die Maßnahme gemäß § 8 Abs. 1 HmbSOG gegen diese Person zu richten. So liegt der Fall hier, da der Kläger selbst mit seinem Twitter-Account die Interaktionen mit dem Account „@PolizeiHamburg“ vornahm, die die Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründeten, was der Kläger auch nicht bestreitet. bb) Auch in sachlicher Hinsicht ist die Vorgehensweise, den Twitter-Account des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ für einen begrenzten Zeitraum zu sperren bzw. zu blockieren, nicht zu beanstanden. Die Maßnahme verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot, sondern war zur Abwehr der aus dem Verhalten des Klägers resultierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit geeignet, erforderlich und angemessen. (1) Die von der Beklagten vorgenommene Blockierung des klägerischen Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ diente zunächst einem legitimen Zweck, nämlich dazu, die aus dem klägerischen Verhalten resultierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen, und zwar konkret bezogen auf die Gefahr für die zweckentsprechende Nutzung des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts „@PolizeiHamburg“, ebenso wie bezogen auf die Gefahr für die persönlichen Rechte von Personen und die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (vgl. o.). Dieser Zweck bezieht sich nicht auf die Beeinflussung von Meinungen, die in der rein geistigen Sphäre bleiben, was zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Kommunikationsfreiheiten nach Art. 5 Abs. 1 GG, insbesondere die Meinungsfreiheit, nicht ausreichend wäre, sondern die Maßnahme der Beklagten zielt auf den Schutz von Rechtsgütern in der Sphäre der Äußerlichkeit ab. Sie bezieht sich nicht auf den geistigen Inhalt der vom Kläger vertretenen Meinung einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Handeln der Polizei Hamburg, die Ebene des Für-richtig-Haltens, sondern dient – wie ausgeführt – der Abwehr einer erkennbaren Gefahr von Rechtsgutsverletzungen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 51; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL., Stand: 8/2020, Art. 5, Rn. 143). (2) Geeignet zur Zweckerreichung ist eine Maßnahme, wenn die handelnde Behörde bei ex ante Betrachtung und verständiger Würdigung der Sachlage davon ausgehen durfte, dass sie zur Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit tauglich ist bzw. die Gefahr vermindert oder vorübergehend abwehrt (§ 4 Abs. 1 HmbSOG; vgl. auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 11 Aufl. 2021, Rn. 405). Dies war hier der Fall, da das Blockieren des klägerischen Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ dazu geführt hat, dass der Kläger nicht weiter in der dargelegten Weise unter Nutzung seines Twitter-Accounts „@XXX“ den als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Account „@PolizeiHamburg“ nutzen bzw. mit diesem interagieren konnte und auf diese Weise auch nicht andere Nutzer von einer zweckentsprechenden Nutzung abhalten bzw. sie darin behindern konnte. Auch war das Blockieren tauglich, um der vom klägerischen Verhalten ausgehende Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie subjektive Rechte zu begegnen, indem der Kläger davon abgehalten wurde, unter Nutzung seines Accounts Interaktionen mit dem Account „@PolizeiHamburg“ vorzunehmen, die ggf. die Schwelle zur strafbaren Beleidigung und damit auch zur Verletzung subjektiver Rechte überschritten hätten, bzw. ihm dies jedenfalls erschwert wurde. Hiervon war in der konkreten Situation bei verständiger Wertung auszugehen. Die Sperrung hatte präventiven Charakter und zielte gerade auf die Unterbindung weiteren Verhaltens des Klägers im beschriebenen Maße ab (vgl. insofern auch VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 82). Für den Kläger hätte zwar die Möglichkeit bestanden, unter einem anderen – ggf. neu angelegten – Twitter-Account weiter mit dem Account „@PolizeiHamburg“ zu interagieren (hierzu sogleich). Dies nimmt der gewählten Maßnahme aber nicht die Geeignetheit, da das Blockieren im Sinne eines „Dazwischenhauens“ jedenfalls vorübergehend i.S.v. § 4 Abs. 1 HmbSOG die Gefahr weiterer Interaktionen des Klägers mit dem Account „@PolizeiHamburg“ abgewehrt hat bzw. diese zumindest vermindert hat. (3) Die Beklagte hat mit dem Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers auch im Sinne der Erforderlichkeit bzw. des Grundsatzes des geringsten Eingriffs (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 HmbSOG) dasjenige Mittel gewählt, das unter den gleich geeigneten Maßnahmen zu der voraussichtlich geringsten Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Klägers geführt hat. Andere Maßnahmen in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird die Erforderlichkeit des Blockierens des klägerischen Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte den Kläger – entweder im Rahmen einer privaten Twitter-Nachricht oder im Rahmen einer Reaktion auf seine Tweets oder sonstigen Interaktionen – zur Mäßigung hätte auffordern bzw. ihn verwarnen oder den klägerischen Twitter-Account hätte stummschalten bzw. „muten“ können. Solche Vorgehensweisen hätten zwar in geringerem Maße in Rechtspositionen des Klägers eingegriffen, wobei die Eingriffsintensität ohnehin als gering einzustufen ist (hierzu sogleich). Erforderlich ist ein von der Behörde gewähltes Mittel, hier das Blockieren, indes nur dann nicht, wenn ein anderes Mittel nicht nur weniger eingriffsintensiv ist, sondern dennoch gleich geeignet zur Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2021, 3 MR 2/21, juris, Rn. 33; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.2021, 1 S 381/21, juris, Rn. 77). Gleich geeignet wären eine Aufforderung an den Kläger, sich zu mäßigen, oder ein „Muten“ des klägerischen Accounts zur Abwehr der aus dem klägerischen Verhalten resultierenden Gefahr indes nicht gewesen. Eine bloße Mäßigungsaufforderung an den Kläger, ggf. verbunden mit der Äußerung, von der Beklagten beanstandete Interaktionen mit dem Account „@PolizeiHamburg“ zu löschen, hätte auf die Kooperationsbereitschaft des Klägers setzen müssen, so dass die Beseitigung der aus seinem Verhalten resultierenden Gefahr von einer Entscheidung des Klägers abhängig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es angesichts des klägerischen Verhaltens, auch seines Verhaltens nach dem Blockieren seines Accounts, als unwahrscheinlich erscheint, dass der Kläger sich nach einer entsprechenden Aufforderung tatsächlich im Ton gemäßigt hätte oder gar von ihm veröffentlichte Tweets oder sonstige Interaktionen bzw. Äußerungen gelöscht hätte, stellte das Blockieren des Accounts insofern auch deshalb eine besser geeignete Maßnahme als eine bloße Mäßigungsaufforderung dar, weil die Gefahrenbeseitigung hierbei allein von einer Entscheidung der Beklagten als Betreiberin der virtuellen öffentlichen Einrichtung – des Twitter-Accounts „@PolizeiHamburg“ – abhing, nicht von einer Entscheidung des Klägers. Ein Stummschalten bzw. „Muten“ des klägerischen Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ hätte lediglich zur Folge gehabt, dass Beiträge bzw. Interaktionen des Klägers mit dem Account „@PolizeiHamburg“ den Personen, die auf Seiten der Polizei Hamburg für den Betrieb des Accounts verantwortlich waren, nicht mehr angezeigt worden wären (vgl. insofern die technischen Ausführungen unter https://help.twitter.com/de/using-twitter/twitter-mute, abgerufen am 23.4.2021). Es hätte den Kläger aber technisch nicht davon abgehalten, den Account weiter zu besuchen und dort zu kommentieren. Es hätte daher zwar möglicherweise eine geringere Gefahr bestanden, dass der Kläger gegenüber einer individualisierbaren Person auf Seiten der Polizei Hamburg eine für diese direkt wahrnehmbare beleidigende Äußerung tätigt – insbesondere gegenüber einem Mitglied des Social Media Teams. Die Gefahr einer (weiteren) zweckfremden Nutzung des als öffentliche Einrichtung betriebenen Accounts „@PolizeiHamburg“ durch den Kläger, und zwar insbesondere auch in der Weise, dass andere Nutzer von einer zweckentsprechenden Nutzung – einer sachlichen Diskussion – abgehalten worden wären, wäre hierdurch aber gerade nicht gebannt worden, ebenso wenig Kommentare, die möglicherweise die Rechte der in dem Video zu sehenden Polizisten verletzt hätten. Darüber hinaus wird die Erforderlichkeit des Blockierens des klägerischen Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sich an Twitter Inc. als Betreiber der Plattform „twitter.com“ zu wenden und diese zu bitten, den klägerischen Account insgesamt zu sperren. Dies wäre zum einen schon deshalb kein gleich geeignetes Mittel gewesen, weil solches Vorgehen einen längeren Zeitraum als das von der Beklagten selbst vorgenommene Blockieren in Anspruch genommen hätte, was angesichts der Schnelllebigkeit, von der Interaktionen auf Twitter leben, die vom klägerischen Verhalten ausgehende Gefahr nicht beseitigt hätte. Auch wäre nicht sicher gewesen, zu welchem Ergebnis eine Prüfung einer entsprechenden Anregung der Beklagten durch Twitter gekommen wäre. Zum anderen wäre solches Vorgehen auch kein für die Rechtsposition des Klägers milderes Mittel gewesen, weil eine totale Sperrung des klägerischen Accounts auf der Plattform „twitter.com“ diesen von sämtlichen Interaktionen dort ausgeschlossen hätte, nicht nur von solchen mit dem Account „@PolizeiHamburg“. Auch das bloße Löschen der zweckwidrigen Interaktionen des Klägers mit dem Account „@PolizeiHamburg“ durch das Social Media Team der Polizei Hamburg wäre zwar ein im Vergleich zum Blockieren des klägerischen Accounts milderes Mittel gewesen, allerdings ebenfalls kein zur Beseitigung der vom klägerischen Verhalten ausgehenden Gefahr gleich geeignetes. So braucht das individuelle Lesen und Auswerten solcher Kommentare, gerade in Bezug auf hitzig geführte Diskussionen, bei denen in kürzester Zeit viele Interaktionen stattfinden, eine gewisse Zeit, in welcher eine Interaktion – etwa ein „Tweet“ – vor ihrem Löschen bereits von anderen Usern kopiert und weiterverbreitet worden sein kann, so dass ihr Inhalt selbst bei einem Löschen der ursprünglichen Interaktion nicht mehr „einzufangen“ wäre. Auch ist nicht anzunehmen, dass ein solches reaktives Vorgehen der Polizei Hamburg den Kläger ähnlich sicher wie das präventive Blockieren des klägerischen Accounts davon abgehalten hätte, zukünftig zweckwidrige oder potenziell beleidigende Tweets bzw. Interaktionen mit dem Account „@PolizeiHamburg“ zu veröffentlichen bzw. vorzunehmen. (4) Das Blockieren des klägerischen Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ war schließlich auch angemessen. Es ist nicht als ermessensfehlerhaft i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO einzuordnen, dass die Beklagte sich in der seinerzeitigen Situation zu diesem Vorgehen entschlossen hat, und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit des Klägers dar, ebenso wenig wie in dessen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass sowohl die Informations-, als auch die Meinungsfreiheit zu den Grundrechten zählen, die für die Funktionsfähigkeit demokratischer Prozesse von konstitutiver Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208; Beschl. v. 25.8.1994, 1 BvR 1423/92, juris, Rn. 19; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 1, 23), was sich dementsprechend vorliegend auch auf das Recht bezieht, von staatlichen Stellen als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebene Social-Media-Accounts zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit zu nutzen bzw. mit diesen entsprechend zu interagieren, auch zur Veröffentlichung scharfer oder pointierter Meinungsäußerungen. Gleichwohl sind diese Grundrechte nicht vorbehaltslos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken u.a. in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch § 3 HmbSOG gehört (s.o.). Das, was durch die allgemeinen Gesetze erreicht werden soll, muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die konkrete Beschränkung der Freiheiten nach Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1982, 1 BvR 848/77, NJW 1982, 1449; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 100), was eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit und dem Rang des beeinträchtigten Rechtsguts erfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.1994, 1 BvR 1423/92, juris, Rn. 20; von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 8), die unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden sind, berücksichtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/57, NJW 1958, 259; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 100, 104). Die von der Beklagten beim Blockieren des klägerischen Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ insofern vorgenommene Abwägung ist nach Ansicht des Gerichts nicht i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO zu beanstanden, auch wenn bei Beiträgen zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien, auch der scharfen bzw. überspitzten freien Rede spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991, 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 16; Beschl. v. 25.8.1994, 1 BvR 1423/92, juris, Rn. 20) und die allgemeinen Gesetze – vorliegend § 3 HmbSOG – in ihrer die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte und in der Bedeutung dieser Grundrechte gesehen und so interpretiert werden müssen, dass der besondere Wertgehalt dieser Rechte gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208 f.; von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 34). Auch bei Geltung dieser Vorzugsregeln, die eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der Beurteilung und Entscheidung über Fälle in Bezug auf die Einschränkung der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG ermöglichen sollen, ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern indes nicht generell abstrakt vorauszubestimmen, sondern stets abhängig von den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 208; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL., Stand: 8/2020, Art. 5, Rn. 145, 148). Kennzeichen des vorliegenden Falles und damit auch in die vom Bundesverfassungsgericht geforderte fallbezogene Abwägung einzubeziehen ist insbesondere, dass der mit dem Blockieren des klägerischen Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ verbundene Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit des Klägers von äußerst geringer Intensität gewesen ist. Weder ist hierdurch die Möglichkeit des Klägers zur Beschaffung von auf dem Account „@PolizeiHamburg“ veröffentlichten Informationen in signifikanter Weise beeinträchtigt worden, noch die Möglichkeit des Klägers, seine Meinung hierzu zu bilden oder zu äußern. Vielmehr haben für den Kläger während der Dauer des Blockierens seines Accounts Möglichkeiten sowohl zur Informationsbeschaffung als auch zur Meinungsbildung und Meinungsäußerung hinsichtlich der Arbeit der Polizei Hamburg bestanden, die die mit dem Blockieren seines Accounts verbundenen Belastungen als kaum relevant erscheinen lassen. Der Kläger hatte zunächst auch während der gesamten Dauer des Blockierens seines Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ mehrere mit äußerst geringem Aufwand realisierbare Möglichkeiten, sich die auf dem Account „@PolizeiHamburg“ veröffentlichten Informationen zu beschaffen. So sind diese Informationen nicht nur für solche Personen einsehbar, die mit ihrem Twitter-Account dem Account „@PolizeiHamburg“ folgen („Follower“), sondern auch für jede andere Person, die Zugang zum Internet hat, mithin auch für den Kläger. Den Account „@PolizeiHamburg“ kann jeder Internetnutzer durch die Eingabe der URL „twitter.com/polizeihamburg“ im Internetbrowser aufrufen und sich sämtliche auf diesem Account veröffentlichten Informationen ansehen, ohne dass er hierbei über einen eigenen Twitter-Account verfügen muss. Setzt er in seinem Browser dabei ein entsprechendes „Lesezeichen“, erfordert das Aufrufen des Accounts und der darauf veröffentlichten Informationen nach dem Öffnen des Browsers lediglich einen „Klick“. Dem Kläger wurden dementsprechend zu keinem Zeitpunkt Informationen, die auf dem Account „@PolizeiHamburg“ veröffentlicht wurden, vorenthalten, sondern er konnte sich diese mit einer einzigen, nur wenigen Sekunden benötigenden Aktion auch weiterhin verschaffen und diese als Grundlage für eine Meinungsbildung verwenden. Der einzige Effekt, den das Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ auf die Ausübung seiner, des Klägers, Informationsfreiheit hatte, bestand insofern darin, dass dem Kläger die Informationen des Accounts der Polizei Hamburg nicht automatisch bei Öffnen seines Twitter-Kontos bzw. beim Einloggen hierin in der sog. „Timeline“ angezeigt wurden, er sie also nicht nach dem Einloggen quasi passiv konsumieren konnte, sondern er sich diese in der dargestellten Weise durch einen (mit äußerst geringem Aufwand verbundenen) aktiven Arbeitsschritt beschaffen musste. Selbst diesen Aufwand hätte der Kläger außerdem während der Dauer des Blockierens seines Accounts durch einen anderen Arbeitsschritt vermeiden können. Hierzu wäre es lediglich erforderlich gewesen, einen weiteren Twitter-Account für sich, den Kläger, anzulegen, was ebenfalls mit nur äußerst geringem Aufwand und nur wenigen Arbeitsschritten, die insgesamt nur wenige Minuten Zeit erfordern, möglich ist. Da die Accounts bei Twitter nicht mit einem Echtnamen eines Users verknüpft sind und es keine Begrenzung der Anzahl an Accounts gibt, die ein User unterhalten darf, hätten diesbezüglich keine technischen Beschränkungen auf Seiten des Klägers bestanden. Er hätte mit einem neuen Account ebenfalls „Follower“ des Accounts „@PolizeiHamburg“ werden können und sich auf diese Weise auch Nachrichten dieses Accounts wieder in einer Timeline anzeigen lassen können, diese also passiv konsumieren können, ohne jeweils die URL des Accounts händisch in einen Internetbrowser eingeben oder auf ein im Browser angelegtes Lesezeichen klicken zu müssen. Durch erneutes markieren anderer Accounts – der Kläger folgte seinerzeit ausweislich der beigezogenen Sachakte lediglich 60 weiteren Accounts – hätte er die Informationen des Accounts „@PolizeiHamburg“ auch mit vergleichsweise geringem Aufwand in denselben sachlichen Kontext in der Timeline stellen können wir zuvor. Hierdurch wird zwar die Eingriffswirkung des Blockierens eines Accounts nicht vollständig aufgehoben, ihre Intensität ist jedoch vor dem dargestellten Hintergrund äußerst gering. Darüber hinaus war der Kläger während des Blockierens seines Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ auch nicht von der Möglichkeit abgeschnitten, seine Meinung zu dort veröffentlichten Tweets oder anderen Beiträgen zu äußern und zu diesem Zweck im Rahmen der von der Plattform Twitter eröffneten Möglichkeiten mit den dort veröffentlichten Beiträgen und den hierzu von anderen Usern abgegebenen Kommentaren etc. zu inter- agieren. Auch diese Möglichkeiten sind durch das Blockieren seines Twitter-Accounts für den Account der Polizei Hamburg vielmehr nur in marginaler Weise eingeschränkt worden. Denn der Kläger hätte durch das Anlegen eines weiteren Twitter-Accounts, was – wie dargestellt – lediglich geringen Aufwand erfordert hätte, die Möglichkeit gehabt, unter einem solchen Account sämtliche von Twitter zur Verfügung gestellten Funktionen zur Interaktion mit dem Account „@PolizeiHamburg“ zu nutzen und hierbei auch seine Meinung hierzu, auch gegenüber anderen Usern, kundzutun. Die einzig verbleibende Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Klägers bestand mithin darin, dass Interaktionen mit Beiträgen auf dem Account „@PolizeiHamburg“ nicht mehr als von dem Account „@XXX“ stammend erkennbar gewesen wären, sondern als von einem Account mit einem anderen @-Namen stammend, mithin die Beiträge bzw. Meinungsäußerungen dem Kläger nicht ohne weiteres hätten persönlich zugeordnet werden können. Auch dies stellt indes schon deshalb einen allenfalls marginalen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers dar, da bei Twitter keine Pflicht zur Verwendung von Echtnahmen besteht, mithin eine Zuordnung eines Beitrags zu einer Person ohnehin nicht sicher möglich ist, und obendrein der Kläger auch zuvor ausweislich der beigezogenen Sachakte für seinen Account „@XXX“ keinen Echtnamen oder eine einem Namen ähnliche Bezeichnung verwendete, sondern die Bezeichnung „XXX“, und auch kein persönliches Profilbild, sondern stattdessen das Bild einer Sportanlage, was ebenfalls keine individuelle Zuordnung der unter dem Account „@XXX“ veröffentlichten Beiträge und Interaktionen zu ihm, dem Kläger, als Person ermöglichte. Allein der Umstand, dass Beiträge in diesem Fall nicht als Meinungsäußerung des Accounts „@XXX“ als solchem erkennbar gewesen wären, stellt schon keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar, da Träger dieses Grundrechts nicht ein Twitter-Account als solcher ist, sondern dieses Grundrecht als Menschenrecht v.a. natürlichen, ggf. auch juristischen Personen, zusteht (vgl. von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 10), wozu ein Twitter-Account indes nicht gehört. Darüber hinaus wäre es dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen, bei Interaktionen mit dem Account „@PolizeiHamburg“ unter einem von ihm, dem Kläger, neu angelegten Account, deutlich zu machen, dass es sich bei ihm um den User hinter dem Account „@XXX“ handelt. Die Ansicht, der Verweis des Inhabers eines für die Nutzung eines als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts blockierten Twitter-Accounts auf die Erstellung eines weiteren Accounts sei sinnwidrig, da es ebenso sinnwidrig wäre, einen mit einem behördlichen Hausverbot belegten Bürger darauf zu verweisen, er könne unter falscher Identität die Amtsräume wieder betreten (so wohl, wenn auch ohne weitere Begründung, die Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/18 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dort S. 4) überzeugt demgegenüber nicht. Sie verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem gegenüber einem bestimmten Twitter-Account ausgesprochenen „virtuellen Hausverbot“ bzw. dem Blockieren eines Accounts für einen als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account und dem gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenen „realen“ Hausverbot. Anders als in der realen Welt gibt es im Bereich von Twitter-Accounts keine vergleichbare „Identität“ bzw. falsche Identität. Dies folgt daraus, dass für die Nutzung eines oder mehrerer Accounts auf der Plattform „twitter.com“ keine Pflicht zur Offenlegung eines Echtnamens oder gar der persönlichen Identität des Inhabers eines Accounts besteht und es ohne weiteres möglich ist, einen Account ohne jede Bezugnahme zum Namen des dahinterstehenden Users – so auch im Falle des blockierten Accounts des Klägers – anzulegen und zu verwenden. Außerdem ist die Zahl der Twitter-Accounts, die eine Person unterhalten kann, nicht begrenzt, anders als in der realen Welt, wo jedermann nur über eine einzige persönliche Identität verfügt. Eine eindeutige Verknüpfung zwischen einem Twitter-Account und der Identität des dahinterstehenden Users ist dementsprechend bei Twitter nicht gegeben. Auch der blockierende Account weiß daher nicht, welchen User eine Blockierung trifft, sondern lediglich, welcher Account blockiert wird. Anders als in der realen Welt, in der ein Hausverbot stets gegenüber einer Person als solcher ausgesprochen wird, wirkt die Blockierung eines Twitter-Accounts durch einen anderen Account nicht gegenüber einer Person bzw. einem User als solcher, sondern immer nur gegenüber einem bestimmten Account. Zwar bewirkt der Verweis auf die Möglichkeit eines Users zur Erstellung eines weiteren Twitter-Accounts, um hiermit wieder mit einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account interagieren zu können, nicht, dass hierdurch die Eingriffswirkung des Blockierens hinsichtlich der Informations- und Meinungsfreiheit sowie des Rechts auf gleiche Teilhabe an der virtuellen öffentlichen Einrichtung vollständig entfiele. Dies verkennt das Gericht nicht. Es bleibt jedoch dabei, dass aufgrund des Bestehens einer solchen Möglichkeit die Intensität der Eingriffswirkung für die betroffenen Rechte des Inhabers des blockierten Accounts – wie ausgeführt – äußerst gering ist. Zusätzlich herabgesetzt wurde die Eingriffsintensität im vorliegenden Fall außerdem dadurch, dass das Blockieren des klägerischen Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ keine dauerhafte Maßnahme darstellte, sondern lediglich von temporärer Natur war und auch während dieser Zeit die Nutzbarkeit sämtlicher Funktionen des Accounts des Klägers auf der Plattform Twitter, die sich nicht auf den Account „@PolizeiHamburg“ bezogen, in keiner Weise eingeschränkt war. Dementsprechend ist auch der Eingriff in Teilhaberechte des Klägers bzw. in Rechte des Klägers auf gleichen Zugang zu dem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Account „@PolizeiHamburg“ als von lediglich geringer Intensität anzusehen. Vor dem Hintergrund der äußert geringen Eingriffsintensität, die das temporäre Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ hatte, ist außerdem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Schutz der öffentlichen Sicherheit als vorrangig einstufte und den Account des Klägers blockierte. So standen vorliegend gleich mehrere Teilrechtsgüter, die von der öffentlichen Sicherheit umfasst werden, in Rede, nämlich sowohl der Schutz des Accounts der Polizei Hamburg als virtuelle öffentliche Einrichtung vor zweckwidriger Nutzung und der Schutz seiner zweckentsprechenden Nutzung durch andere User als auch der Schutz der Rechtsordnung und der Schutz individueller Rechtsgüter (vgl. o.). Diese einzelnen Teilbereiche der öffentlichen Sicherheit wurden durch das klägerische Verhalten auch nicht nur unerheblich beeinträchtigt bzw. die Gefahr einer Beeinträchtigung war nicht nur unerheblich hoch. Dies folgt im Hinblick auf den Schutz des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts „@PolizeiHamburg“ vor zweckwidriger Nutzung insbesondere daraus, dass der Kläger mit seinen in Rede stehenden Interaktionen nicht nur die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Hamburg selbst beeinträchtigte, sondern sein Verhalten auch geeignet gewesen sein dürfte, andere User von der zweckentsprechenden Nutzung des Accounts abzuhalten, nämlich einer möglichst sachlichen Diskussion über die Arbeit der Polizei Hamburg (vgl. o.), er mithin zusätzlich zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung durch eine staatliche Stelle auch die Nutzung dieser durch Dritte behinderte und damit insbesondere deren ebenfalls durch Art. 5 GG geschützte Meinungsbildung und Meinungsäußerung beeinträchtigte bzw. weiteres gleiches Verhalten des Klägers geeignet gewesen wäre, dies auch weiterhin zu tun, wäre er nicht durch das Blockieren seines Accounts hiervon im Sinne eines „Dazwischenhauens“ abgehalten worden bzw. ihm dieses jedenfalls vorübergehend erschwert worden. In Bezug auf die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung – hier in Gestalt des § 185 StGB – sowie in Bezug auf den Schutz von Individualrechtspositionen – hier in Gestalt der persönlichen Ehrenrechte der auf dem Video sichtbaren Beamten sowie der Mitglieder des Social Media Teams der Polizei Hamburg – ist zu beachten, dass die vom Kläger verwendeten Bezeichnungen wie „Hundesöhne“ oder „Pädophile“ etc., würden sie gegenüber Personen selbst geäußert – wovon die Beklagte im Sinne einer auf die Zukunft ausgerichteten Prognose bzgl. der Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen durfte (vgl. o.) – Beleidigungen von erheblicher Schwere darstellen würden, die in diesem Falle auch nicht im privaten Rahmen geäußert worden wären, sondern in der quasi unbeschränkten Öffentlichkeit des Internets. Dass der Twitter-Account des Klägers im Vergleich zu großen Twitter-Accounts seinerzeit eine äußert kleine Anzahl an „Followern“ aufwies, ändert daran nichts, da Interaktionen mit dem Account „@PolizeiHamburg“ durch den Account des Klägers jedenfalls für alle „Follower“ des letztgenannten Accounts sichtbar gewesen sind bzw. gewesen wären und damit geeignet, von diesen weiterverbreitet und damit einer nicht mehr überschaubaren Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in seinem anschließenden E-Mail-Verkehr mit der Polizei Hamburg auch weiterhin auf Bezeichnungen wie „Hundesöhne“ Bezug nahm, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, gewissermaßen im Sinne einer „Cooling off“-Periode, den Account des Klägers nicht umgehend wieder freischaltete, sondern das Blockieren für den genannten Zeitraum aufrechterhielt. Sowohl im Hinblick auf den Schutz der zweckentsprechenden Nutzbarkeit des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts „@PolizeiHamburg“, als auch im Hinblick auf den Schutz der Rechtsordnung bzw. von Individualrechtsgütern ist schließlich auch zu beachten, dass das Blockieren des klägerischen Accounts nicht etwa eine Reaktion auf eine einmalige Äußerung des Klägers im Sinne eines einmaligen „Ausrutschers“ war, sondern der Kläger gleich mehrfach in einem kurzen zeitlichen Zusammenhang in der hier in Rede stehenden Weise mit dem Account „@PolizeiHamburg“ interagierte, was die Gefahr für die öffentliche Sicherheit ebenfalls als nicht unerheblich erscheinen lässt (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 100). Das Vorgehen der Beklagten stellt außerdem keine mit einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbare Maßnahme dar, bei der die Gefahr bestehen könnte, dass der Kläger zukünftig von der Wahrnehmung seiner Grundrechte, insbesondere seiner Meinungsfreiheit, eher Abstand nehmen werde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990, 1 BvR 776/84, BVerfGE 82, 263; von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 9). Die Maßnahme hat über ihre gefahrenabwehrende Funktion hinaus, anders als das gegen den Kläger geführte Strafverfahren bzw. dessen strafrechtliche Verurteilung, keinen objektiven Sanktionscharakter für den Kläger und hält diesen auch – wie ausgeführt – nicht davon ab, seine Meinung, auch zu Einsätzen der Polizei Hamburg, weiter zu bilden und zu äußern. Sie beschränkte diese Möglichkeit lediglich und auch nur für einen begrenzten Zeitraum in Bezug auf den bzw. einen vom Kläger unterhaltenen Twitter-Account. Der Kläger hat ferner selbst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, die Arbeit der Polizei Hamburg – auch auf Twitter – weiterhin kritisch kommentieren zu wollen, was verdeutlicht, dass die Maßnahme auch subjektiv in Bezug auf den Kläger keine dahingehende Wirkung hatte bzw. hat, ihn zukünftig von der Wahrnehmung seiner Grundrechte abzuhalten. Dementsprechend dehnt die von der Beklagten gewählte Maßnahme den Anwendungsbereich des § 3 HmbSOG auch nicht in einem Maße aus, das die Erfordernisse des Ehren- und Institutionenschutzes überschreitet bzw. das für die Ausübung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr lassen würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 7.12.1976, 1 BvR 460/72, NJW 1977, 799; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 102). Auch knüpfte das Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers für den Account „@PolizeiHamburg“ nicht an die generell der Polizeiarbeit offenbar kritisch gegenüberstehende politische Gesinnung des Klägers an, was sich nicht nur daran zeigt, dass die Beklagte den Kläger nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder zur Nutzung des Accounts der Polizei Hamburg mit seinem Twitter-Account zuließ, sondern auch daran, dass die Beklagte, hier das Social Media Team der Polizei Hamburg, andere sehr kritische Beiträge zur Arbeit der Polizei Hamburg auf ihrem Twitter-Account akzeptierte. Vielmehr orientierte sich die Maßnahme – wie ausgeführt – an den Gefahren, die aus den konkreten Handlungen des Klägers folgten (vgl. zu diesem Maßstab, BVerfG, Beschl. v. 23.6.2004, 1 BvQ 19/04, NJW 2004, 2816; Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 50 f.; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 22). D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Blockierung seines Twitter-Accounts für einen von der Beklagten betriebenen Twitter-Account rechtswidrig war. Die Beklagte unterhält auf der Plattform „twitter.com“ des Internet-Mikroblogging-Dienstleisters Twitter Inc. ein Nutzerkonto (Twitter-Account) mit der Bezeichnung „@PolizeiHamburg“. Mit einem solchen Account angemeldete Nutzer des Dienstleisters können diesen nutzen, um telegrammartige Kurznachrichten – sog. „Tweets“ – zu verbreiten, die höchstens 280 Zeichen aufweisen dürfen oder auch Bilder oder Videos umfassen können. Hierbei steht, anders als in anderen sozialen Netzwerken, nicht der persönliche Kontakt zu anderen Personen im Vordergrund, sondern die Verbreitung von in solchen „Tweets“ enthaltenen Informationen bzw. Inhalten, vergleichbar mit einem Online-Tagebuch. Ein „Tweet“ ist standardmäßig öffentlich und kann sowohl von ebenfalls auf der Plattform angemeldeten Nutzern als auch von dort nicht angemeldeten Personen, solange diese Zugang zum Internet haben, gelesen werden. Dies gilt auch für die „Tweets“ bzw. Inhalte des Nutzerkontos „@PolizeiHamburg“. Die sog. „Follower“ – quasi Abonnenten – eines Accounts bekommen dessen „Tweets“ in einer üblicherweise als „Timeline“ bezeichneten Auflistung zusammen mit den „Tweets“ der anderen Accounts, denen sie folgen, nach dem Einloggen automatisch angezeigt. Die bekanntesten Accounts haben weltweit mehr als 100 Millionen Follower. Für die Anmeldung auf der Plattform wird kein Echtname benötigt bzw. keine Identifikation verlangt. Es genügt hierzu die Angabe einer E-Mail-Adresse, die Festlegung einer Profilbezeichnung („@-Nutzernamens“) und die Angabe einer Telefonnummer zur Verifizierung des Accounts. Der „@-Nutzername“ kann beliebig oft gewechselt werden. Beiträge auf der Plattform können von anderen Nutzern der Plattform öffentlich kommentiert werden. Sie können favorisiert – „geliket“ – werden oder auch durch andere Benutzerkonten weiterverbreitet werden – „geteilt“ bzw. „retweetet“. Ein „Retweet“ kann in einen eigenen „Tweet“ eines anderen Nutzers als dem Urheber des ursprünglichen „Tweets“ eingebaut und auf diese Weise der ursprüngliche „Tweet“ wiederum öffentlich kommentiert und weiterverbreitet werden. Auch kann das Nutzerkonto eines anderen Nutzers in einem eigenen „Tweet“ markiert – „getagt“ – werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, direkte private Nachrichten an einen anderen Nutzer zu senden. Das Nutzerkonto „@PolizeiHamburg“ wird von der Beklagten bzw. der Polizei Hamburg genutzt, um über deren Arbeit zu unterrichten. Der Account wird vom Social Media Team der Polizei Hamburg betreut, welches aktuell aus vier Mitarbeitern besteht (vgl. https://www.polizei.hamburg/social-media-team/) und auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Blockierung des Accounts des Klägers aus vier Personen bestand, was sich aus der beigezogenen Sachakte ergibt. Wenn Mitglieder des Social Media Teams einen Eintrag über den Twitter-Account veröffentlichen bzw. kommentieren etc., wird der jeweilige Verfasser üblicherweise mit einem aus einem „*“ und zwei bis drei Kleinbuchstaben bestehenden Kürzel gekennzeichnet. Auf der Homepage des Social Media Teams wird dargestellt, welche Personen sich hinter diesen Namenskürzeln verbergen, und zwar unter Nennung des vollen Namens, der Dienstbezeichnung sowie weiterer persönlicher Informationen wie Hobbys etc. Photos der betreffenden Personen sind dort ebenfalls sichtbar. Auch dies war bereits zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Blockierung des Accounts des Klägers der Fall. Für die Nutzung ihres Twitter-Accounts bzw. für die Interaktion mit diesem hat die Polizei Hamburg einen Verhaltenskodex – die sog. „Netiquette“ – definiert, welcher u.a. auch Kriterien benennt, wann Kommentare vom Social Media Team der Polizei Hamburg gelöscht oder der Account eines anderen Nutzers blockiert – „geblockt“ – werden kann. Die „Netiquette“ ist im Internet unter https://www.polizei.hamburg/social-media-team/ veröffentlicht und in der beigezogenen Sachakte dokumentiert. Hierin heißt es u.a. „Die Polizei begrüßt, dass die sozialen Netzwerke eine Plattform für Diskussionen bieten. Das Social Media Team lässt daher Kommentare auch zu, wenn sie nicht die Auffassung der Polizei widerspiegeln oder sachliche Kritik enthalten. [...] Durch die Regelungen in der ‚Netiquette‘ soll die Qualität der Diskussionen in den sozialen Netzwerken auf hohem Niveau gehalten werden.“ Auf den weiteren Inhalt der „Netiquette“ wird an dieser Stelle Bezug genommen. Das Blockieren bzw. „Blocken“ eines Accounts hat zur Folge, dass dieser dem Account, welcher ihn geblockt hat, nicht mehr folgen und dessen „Tweets“ bzw. Inhalte nicht mehr lesen kann. Zudem kann der geblockte Account keinen Kontakt mehr per Direktnachricht zu demjenigen aufnehmen, der ihn geblockt hat, und der blockierende Account wird nicht mehr darüber informiert, wenn der geblockte Nutzer in ihn einem eigenen „Tweet“ erwähnt. Ein unmittelbare bzw. automatisch generierte Nachricht darüber, dass er von einem anderen Nutzer geblockt wurde, erhält ein Account bzw. dessen Inhaber nicht. Bekannt wird dies erst durch das Anzeigen eines standardmäßigen Hinweises, wenn ein blockierter Account versucht, den Account zu besuchen, der ihn geblockt hat (vgl. https://help.twitter.com/de/using-twitter/blocking-and-unblocking-accounts, abgerufen am 23.4.2021). Neben dem Blocken ermöglicht Twitter außerdem die Möglichkeit des Stummschaltens – „Mutens“. Dies hat zur Folge, dass der „gemutete“ Twitter-Nutzer zwar den Account, der ihn „gemutet“ hat, besuchen und dort auch kommentieren kann. Seine Beiträge werden dem Inhaber des mutenden Accounts aber nicht mehr in dessen Timeline angezeigt (vgl. https://help.twitter.com/de/using-twitter/twitter-mute, abgerufen am 23.4.2021). Auch der Kläger ist Inhaber eines Twitter-Accounts, und zwar mit der Profilbezeichnung „@XXX“ und der Bezeichnung „XXX“. Diesen nutzte er am 20.9.2019 um 20:09 Uhr, um ein von einem anderen Account „getweetetes“ Video zu kommentieren, welches einen Einsatz von Zwangsmaßnahmen durch Beamte der Polizei Hamburg gegen Teilnehmer einer Klimaschutzdemonstration zeigt. Direkt unter einem hierzu von dem Account „@PolizeiHamburg“ veröffentlichten Kommentar, welcher auf eine journalistische Anfrage reagierte und diesbezüglich auf die Pressestelle verwies, kommentierte der Kläger als u.a. Antwort zu „@PolizeiHamburg“ wörtlich: „Ihr seid Hundesöhne. Foltert junge Frauen aus purem Sadismus und nennt dies „Rechtsstaat“. Ihr seid schlimmer als jeder verutzeilte Straftäter auf der ganzen Welt!“ Am 21.9.2019 um 14:45 Uhr kommentierte der Kläger mit seinem Account eine vom Account „@PolizeiHamburg“ veröffentlichte Stellungnahme des Pressesprechers der Polizei, welche sich auf den Einsatz der Polizei Hamburg im Zuge der Klimaschutzdemonstration am Vortag bezog, unter „Taggen“ des Accounts der Polizei Hamburg mit den Worten: „Die @PolizeiHamburg ist eine Folterbefürwortende Truppe die im gesamten eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Die Beamt*innen (Hundesöhne) dort verachten die Gesellschaft und die Demokratie und deshalb haben die auch kein Unrechtsbewusstsein.“ Am 22.9.2019 um 04:19 Uhr „taggte“ der Kläger den Account der Polizei Hamburg erneut und twitterte „Nun sind die Pädophilen der @PolizeiHamburg sogar soweit gegangen, um Kinder auf der Wache ausziehen zu lassen und zur zusätzlichen Folter „mildeste Mittel“ verweigern die Hundesöhne den Kindern noch den Toilettenzugang laut Presse. #acab https://t.co/qlgGBUQ5am“ Das hierbei verwendete Kürzel „acab“ wird üblicherweise als Abkürzung für den Satz „All Cops are Bastards“ verwendet. Durch Kombination mit dem Rautezeichen „#“ wird es innerhalb des „Tweets“ als sog. „Hashtag“ genutzt. Dies stellt eine Art Verschlagwortung dar, die es ermöglicht, gezielt hiermit versehene Beiträge zu finden. Der vom Kläger verwendete Link verweist auf einen Artikel auf der Internet-Homepage der Rheinischen Post „rp-online“ vom 27.3.2003, in welchem über einen anderen Einsatz der Polizei Hamburg im Zuge einer Demonstration berichtet wird, bei welcher es zu Krawallen gekommen war, der noch heute im Internet abrufbar ist (https://rp-online.de/politik/vorwuerfe-gegen-hamburger-polizei-nach-schuelerdemo_aid-8603043?output=amp&__twitter_impression=true). In dem Artikel heißt es u.a. „Nach dem Bericht musste sich zwei Schülerinnen auf der Wache ausziehen. Einer von ihnen habe man in die Unterwäsche gesehen. Einer 16-Jährigen, die vier Stunden lang fest gehalten wurde, sei zudem verweigert worden, auf die Toilette zu gehen.“ Eine Minute später, um 04:20 Uhr, veröffentlichte der Kläger von seinem Twitter-Account aus unter „Taggen“ des Accounts der Polizei Hamburg den „Tweet“ „Die @PolizeiHamburg sind Terroristen.“ Der Twitter-Account des Klägers hatte zu diesem Zeitpunkt 172 Follower. Ebenfalls am 22.9.2019 stellte der Kläger fest, dass sein Account „@XXX“ von dem Account „@PolizeiHamburg“ geblockt worden war. Wann genau dies geschehen ist, ist unklar. Eine vorherige Kontaktaufnahme der Polizei Hamburg gegenüber dem Kläger hatte zuvor nicht stattgefunden. Der Kläger sandte daraufhin eine E-Mail an die Polizei Hamburg, in welcher es u.a. heißt: „Servus! Die schlechteste Polizei Deutschlands (Polizei Hamburg) hat meinen Twitter Account geblockt. Hiermit fordere ich diese „Beamte“ auf, die den Institutionsaacount mit ihrem Privataccount verwechseln, dieses rückgängig zu machen. Leider bin ich deutscher Staatsangehöriger und habe das Recht darauf zu erfahren mit welcher kriminellen Energie „meine“ Institutionen agieren und darf dies unzensiert machen. Darüber hinaus sei gesagt, dass es sich bei Begriffe wie „Hundesöhne“ um einer Instution für die Polizei Hamburg zu würdigen nicht um eine Beleidigung handelt. Sollten sich die Folterexperten, Stichwort „mildeste Mittel“ beleidigt fühlen, sei denen gesagt sie sind Täter. Keine Opfer.“ Am selben Tag sandte der Kläger eine weitere E-Mail an die Polizei Hamburg, in welcher er sich auf den Artikel im Portal „rp-online“ bezog. Er stellte außerdem Strafanzeigen. Auf den weiteren Inhalt der in der Sachakte enthaltenen E-Mails des Klägers an die Polizei Hamburg wird an dieser Stelle Bezug genommen. Die Polizei Hamburg bestätigte den Eingang der E-Mails per E-Mail vom 24.9.2019. Mit zwei weiteren E-Mails an die Polizei Hamburg vom 28.9.2019 verlangte der Kläger erneut die Aufhebung des Blockens seines Twitter-Accounts. Die Polizei Hamburg antwortete hierauf per E-Mail vom 30.9.2019, in welcher sie u.a. darauf hinwies, dass E-Mails mit beleidigendem Inhalt zukünftig unbeantwortet bleiben würden. Die Anliegen des Klägers seien zur weiteren Bearbeitung an die hierfür zuständigen Stellen weitergeleitet worden. In einer weiteren E-Mail vom 7.10.2019 teilte die Polizei Hamburg dem Kläger mit, die in den „Tweets“ des Klägers geäußerten Bemerkungen würden als möglicherweise strafrechtlich relevant eingestuft und seien an die Kriminalpolizei weitergeleitet worden. Das Blockieren von Twitter-Accounts könne unter Umständen als Eingriff in die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit sowie das Recht auf gleiche Teilhabe und/oder die Pressefreiheit (sofern Medienvertreter blockiert werden) eingeordnet werden. Dies könne aber auf Grundlage der gefahrenrechtlichen Generalklausel geschehen. Bei Straftaten wie z.B. Beleidigungen oder ähnlichen Persönlichkeitsverletzungen sei ein legitimes Ziel gegeben. Die Blockierung des Accounts des Klägers sei vor dem Hintergrund des Verdachts durch die „Tweets“ begangener Straftaten nach sorgfältiger Prüfung erfolgt, um weitere ähnlich ehrverletzende Äußerungen an die Polizei bestmöglich zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit hierfür habe nicht bestanden. Ein „Stummschalten“ sei aufgrund datenschutzrechtlicher Anforderungen nicht in Betracht gekommen. Allerdings blockiere die Polizei Hamburg Twitter-Accounts grundsätzlich nicht länger als 92 Tage. Der Kläger dürfe mit einer fristgerechten Freischaltung rechnen. Hinsichtlich des Inhalts der genannten E-Mails wird im Übrigen auf die beigezogene Sachakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 9.10.2019 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Polizei Hamburg und teilte mit, er erhebe Widerspruch gegen die Blockierung des Twitter-Accounts des Klägers. Der hierdurch erfolgende Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere habe keine konkrete Gefahr im Sinne des Polizeirechts bestanden. Die Polizei werde aufgefordert, binnen näher bezeichneter Frist die Blockierung aufzuheben. In einem Schreiben vom 24.10.2019 erinnerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an diese Forderung. Eine Freischaltung seitens der Polizei Hamburg erfolgte jedoch zunächst nicht. Mit Schreiben vom 5.11.2019 antwortete die Polizei Hamburg dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend, dass dortigerseits davon ausgegangen werde, dass das Blockieren des Accounts des Klägers ebenso wenig wie die E-Mail an den Kläger vom 7.10.2019 einen Verwaltungsakt darstelle, sondern die Sperrung – ähnlich wie das Verschließen einer Tür vor einem Besucher – nur einen tatsächlichen Erfolg bewirke, ohne dass ein Ge- oder Verbot ausgesprochen werde. Der Betroffene könne lediglich rein faktisch keine Kommentare mehr lesen oder schreiben. Dementsprechend sei dieses Handeln einem Widerspruch nicht zugänglich. In der Sache sei mitzuteilen, dass die in Rede stehenden „Tweets“ des Klägers verleumderisch und verunglimpfend seien und die für die Nutzung der Kommentarfunktion des Twitter-Accounts der Polizei Hamburg notwendige Dialogbereitschaft nicht ansatzweise erkennen ließen. Mit seinen E-Mails vom 22.9.2019 habe der Kläger seine Schmähungen fortgesetzt und eine Rückkehr zur sachlichen Auseinandersetzung nicht erkennen lassen. Eine vorzeitige Aufhebung des Blockierens komme daher nicht in Betracht. Am 15.11.2019 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er zunächst sein Ziel weiterverfolgt hat, die Beklagte gerichtlich dazu zu verpflichten bzw. zu verurteilen, die Blockierung seines Twitter-Accounts aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, beim Blockieren eines Twitter-Accounts handle es sich um einen Verwaltungsakt, vergleichbar mit einem Hausverbot in Gebäuden. Der Schwerpunkt des behördlichen Handels liege hierbei nicht allein auf dem tatsächlichen Erfolg, sondern in der Abwägungsentscheidung über das Ob und die Dauer der Sperrung. In dem Blockieren komme der Erklärungsgehalt zum Ausdruck, dass (nur) der individuell Betroffene für eine gewisse Zeit vom Zugang ausgeschlossen sein solle. Dementsprechend sei die Klage zunächst als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zulässig gewesen. Im Fall einer Einordnung des Blockierens als bloßem Realhandeln, sei sie als allgemeine Leistungsklage zulässig gewesen. Das andauernde Blockieren des vom Kläger genutzten Twitter-Accounts „@XXX“ sei formell rechtswidrig, da eine vorherige Anhörung des Klägers nicht erfolgt sei, dem Kläger insbesondere zuvor keine direkte Nachricht seitens der Beklagten gesandt worden sei. Materiell sei das Blockieren des Accounts ebenfalls rechtswidrig erfolgt. Es könne nicht auf § 3 HmbSOG gestützt werden. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe nicht bestanden. Die vom Kläger in seinen „Tweets“ getätigten Äußerungen erfüllten nicht den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB und auch keine anderen Straftatbestände. Sie richteten sich nicht gegen individualisierbare Mitglieder der Beklagten. Die Polizei Hamburg als Institution könne nicht beleidigt werden. Die Äußerungen des Klägers könnten auch nicht als Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung gewertet werden, da sie sich im Falle der Polizei Hamburg nicht auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezogen hätten. Die klägerischen Äußerungen seien auch (ausschließlich) gegen die Polizei Hamburg als Kollektiv gerichtet gewesen, was schon daraus folge, dass sie unter dem Account „@PolizeiHamburg“ veröffentlicht worden seien. Dementsprechend seien die Äußerungen auch ausschließlich als Kritik am Handeln dieser staatlichen Institution zu verstehen, nicht als Verletzung der Ehre einzelner Beamter. Sofern insofern mehrere Deutungen möglich seien, sei nicht ohne Weiteres die einzige Auslegung, die zu einer Strafbarkeit führen würde, heranzuziehen, insbesondere wenn eine sich aufdrängende Bedeutung nicht strafbar wäre. Eine Beleidigung scheide jedenfalls dann aus, wenn nicht auszuschließen sei, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreiten Polizeibeamten selbst gegolten habe, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell. Die Äußerungen stellten auch keine Schmähkritik dar. Dieser Begriff sei eng auszulegen. Auch insofern sei zu beachten, dass die Äußerung nicht auf eine Herabsetzung der persönlichen Ehre der handelnden Polizeibeamten gezielt habe, sondern die Polizei Hamburg als Teil des Staates kritisiert worden sei. In einer solchen Situation könne Schmähkritik in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen, insbesondere wenn eine Äußerung – wie im vorliegenden Fall – sich auf einen öffentlich kontrovers diskutierten Einsatz der Polizei bezogen habe. Aus den gleichen Gründen könne auch eine Abwägung zwischen der ihm, dem Kläger, zustehenden Meinungsfreiheit sowie der Persönlichkeitsbeeinträchtigung der betroffenen Polizisten nicht überzeugen. Es liege insbesondere kein Fall von „Hasskriminalität“ vor. Ebenso wenig könne das Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers auf einen Verstoß gegen die Netiquette gestützt werden, da diese keinen verbindlichen Rechtssatz darstelle und der Kläger hiergegen auch nicht verstoßen habe. Auf Twitter könne nicht stets „auf hohem Niveau“ diskutiert werden, schon aufgrund der Zeichenlimitierung. Die Polizei Hamburg, die dieses Medium zur Öffentlichkeitsarbeit nutze, müsse dementsprechend dort geäußerte Kritik aushalten, auch wenn diese nicht an einem sachlichen Dialog interessiert sei. Es bestehe auch keine Gefahr, dass die in Rede stehenden Äußerungen der Polizei Hamburg selbst zugerechnet werden könnten. Außerdem seien die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt, die nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte, polemische und überspitzte Kritik erfasse. Die Grenze zur Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik sei nicht überschritten gewesen, da seine, des Klägers, – wenn auch scharf und polemisch formulierten – Äußerungen jeweils mit Sachbezug im Kontext einer hitzigen Diskussion über einen Polizeieinsatz getätigt worden seien. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei auch unverhältnismäßig. Das Blockieren eines Accounts und damit der vollständige Ausschluss eines Nutzers vom Twitter-Account der Polizei Hamburg dürfe nur ultima ratio sein, da hiermit nicht nur das Kommentieren, sondern auch das Lesen von Beiträgen der Polizei Hamburg verhindert werde. Ein theoretisch möglicher Zugriff auf den Twitter-Account der Polizei Hamburg außerhalb des persönlichen Accounts des Klägers stelle keinen adäquaten Ersatz dar, da die übliche Nutzung von Twitter zu Informationszwecken über die individuell eingerichtete „Timeline“ erfolge. Eine theoretisch mögliche gesonderte Informationsbeschaffung gehe am Wesen von Twitter vorbei. Es hätte zuvor einer Verwarnung, Abmahnung oder Anhörung bedurft, ggf. verbunden mit der Aufforderung zum Löschen eines Beitrags. Dies werde häufig ausreichen, um eine Einsicht bei dem jeweiligen Twitter-Nutzer hervorzurufen und damit künftige Verstöße zu verhindern. Auch hätte die Beklage zunächst die Möglichkeit des Stummschaltens des Accounts des Klägers ausschöpfen müssen. Da der Twitter-Account der Polizei Hamburg eine öffentliche Einrichtung darstelle, stelle das Blockieren auch eine Verletzung seines, des Klägers, Rechts auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen dar. Nachdem er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zur Aufhebung der Blockierung seines Twitter-Accounts für den Account „@PolizeiHamburg“ zu verpflichten, hat der Kläger nach Ergehen der Mitteilung der Beklagten, dass dies am 29.11.2019, 20:00 Uhr, erfolgt sei, seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. Feststellungsklage umgestellt. Das notwendige Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr, da er, der Kläger, auch weiterhin das Handeln der Polizei Hamburg unter deren Twitter-Account „@PolizeiHamburg“ kritisch kommentieren wolle. Auch ergebe es sich aus dem Eingriff in das ihm zustehende Meinungsfreiheitsgrundrecht. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Blockierung des Twitter-Accounts „@XXX“ auf dem von der Beklagten betriebenen Twitter-Kanal „@PolizeiHamburg“ rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für jedenfalls unbegründet. Auch für den in Rede stehenden – zwischenzeitlich abgelaufenen – Zeitraum sei das Blockieren des Twitter-Accounts des Klägers in rechtmäßiger Weise geschehen. Einer Anhörung des Klägers habe es nicht bedurft, da das Blockieren eines Twitter-Accounts keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern – vergleichbar mit dem Verschließen einer Tür – lediglich ein tatsächlicher Erfolg bewirkt werde, indem der Betroffene rein faktisch keine Kommentare mehr schreiben oder lesen könne. Abgesehen davon sei ein eventueller Anhörungsmangel dadurch geheilt, dass der Kläger nachträglich die Möglichkeit gehabt habe, seine Sichtweise darzulegen. Einer Abmahnung oder Verwarnung des Klägers vor dem Blockieren des Kontos habe es nicht bedurft. Eine solche wäre auch nicht verhältnismäßig gewesen, da dies nur in öffentlicher Form möglich wäre, was ggf. Kommentierungen anderer Nutzer nach sich gezogen hätte und die Persönlichkeitsrechte des Klägers hätte beeinträchtigen können. Die Sperrung sei auch materiell rechtmäßig auf Grundlage von § 3 HmbSOG erfolgt bzw. auf Grundlage eines virtuellen Hausrechts der Beklagten. Sie werde dem präventiven Charakter, der darauf abziele, künftige Störungen zu verhindern, gerecht. Es habe jedenfalls ein Anfangsverdacht bestanden, dass die Äußerungen des Klägers eine Straftat nach §§ 185 ff. StGB dargestellt hätten. Insbesondere sei eine Individualisierung der auf dem vom Kläger kommentierten Video erkennbaren Beamten möglich. Auch der vom Kläger in Bezug genommene Artikel auf „rp-online“ beziehe sich auf einen seinerzeit konkret handelnden Beamten. Auch hätten die „Tweets“ des Klägers die Prognose zugelassen, dass (weitere) ehrverletzende Äußerungen zum Nachteil von Polizeibeamten zu erwarten waren, die die Grenze der Meinungsfreiheit überschreiten würden. Einige Äußerungen des Klägers hätten dies bereits getan und seien nicht mehr als (noch) erlaubte pointierte Kritik einzuordnen, sondern auch bei Anwendung eines strengen Maßstabs als Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik, da hierbei nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund gestanden habe, sondern auf die Herabsetzung der persönlichen Ehre gezielt worden sei. Auch eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit für den Kläger andererseits komme zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Meinungsfreiheit vorliegend zurücktreten müsse. Zwar sei zu berücksichtigen, dass sich die Äußerungen des Klägers auf einen in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Einsatz der Polizei Hamburg bezogen hätten. Es sei aber auch zu sehen, dass die von ihm getätigten Äußerungen überwiegend jeder Sachlichkeit entbehrten und allein auf die Herabsetzung der Betroffenen in ihrer persönlichen Ehre abzielten, was insbesondere auch angesichts sog. „Hasskriminalität“ im Netz nicht zu rechtfertigen sei. Dies gelte etwa für den Ausdruck „Pädophile“. Es habe sich nicht um einige „Ausrutscher“, sondern um mehrfache Beleidigungen gehandelt, die geeignet gewesen seien, eine weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere User, die grundsätzlich an einer solchen interessiert gewesen sein mögen, hiervon abzuhalten. Ferner seien die Äußerungen des Klägers keine (spontane) Reaktion auf eine polizeiliche Maßnahme gewesen, von welcher er selbst betroffen gewesen wäre. Auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit bestehe ein schützenswertes Interesse der Beklagten, bei der Nutzung von ihr betriebener Twitter-Accounts durch Dritte dafür zu sorgen, dass die Kommunikation frei von Hass und groben Persönlichkeitsverletzungen bleibe. Hierzu diene auch die vom Social Media Team der Polizei veröffentlichte Netiquette. Das Blockieren des klägerischen Twitter-Accounts sei zur Erreichung des legitimen Zwecks der Verhinderung von (weiteren) Straftaten und Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen durch den Kläger geeignet, erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass ein Account grundsätzlich nicht länger als 92 Tage blockiert werde. Eine Blockierung in der Weise, dass ein Nutzer zwar vom Kommentieren, nicht aber vom Lesen von Beiträgen eines Twitter-Accounts ausgeschlossen werde, sei technisch nicht möglich. Ein bloßes „Stummschalten“ des Klägers wäre datenschutzrechtlich nicht zulässig gewesen, da die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche Kommentare auf ihrem Account zu lesen und ggf. hierauf zu reagieren. Der blockierte Account werde auch nicht von Informationen abgeschnitten. Vielmehr hätte der Kläger den öffentlichen Twitter-Account der Polizei Hamburg ohne weiteres weiter abrufen können, indem er etwa zuvor auf ein Einloggen seines Accounts bei Twitter verzichtet hätte. Der Kläger hätte auch weiterhin die Möglichkeit gehabt, seine Meinung öffentlich – auch im Internet – kundzutun. Eine Löschung seiner Beiträge sei hingegen nicht gleich geeignet, weil hierdurch Beleidigungen nicht verhindert, sondern lediglich im Nachhinein beendet werden könnten. Das Blockieren seines Accounts stelle keine strafrechtliche Sanktionierung dar und sei auch nicht mit der Auferlegung eines finanziellen Risikos, vergleichbar mit einem Schmerzensgeld, vergleichbar. Mit Urteil des Amtsgerichts Plauen von 7.7.2020 (Az. XXX) ist der Kläger der Beleidigung in zwei tatmehrheitlich begangenen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt worden. Das Urteil bezieht sich auf die „Tweets“ des Klägers „Ihr seid Hundesöhne. Foltert junge Frauen aus purem Sadismus und nennt dies „Rechtsstaat“. Ihr seid schlimmer als jeder verutzeilte Straftäter auf der ganzen Welt!“ sowie „Nun sind die Pädophilen der @PolizeiHamburg sogar soweit gegangen, um Kinder auf der Wache ausziehen zu lassen und zur zusätzlichen Folter „mildeste Mittel“ verweigern die Hundesöhne den Kindern noch den Toilettenzugang laut Presse. #acab https://t.co/qlgGBUQ5am“. Auf den Inhalt des genannten Urteils wird an dieser Stelle Bezug genommen (Bl. 67 ff. d.A.). Der Kläger hat, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Auf den diesbezüglich auch im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schriftsatz wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 73 d.A.). Mit Beschluss vom 2.7.2020 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden. Beide Beteiligte haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt (vgl. Bl. 83 und 85 d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung jeweils vorgelegen haben.