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Urteil

3 K 1338/21

VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0216.3K1338.21.00
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Leitsätze
Zur notwendigen Ermessensbetätigung der Rundfunkanstalt bei der Auswahl eines Gesamtschuldners i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr).(Rn.20)
Tenor
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.9.2020 zur Beitragsnummer ... und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.2.2021, soweit hiermit der Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.9.2020 zurückgewiesen wird, werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur notwendigen Ermessensbetätigung der Rundfunkanstalt bei der Auswahl eines Gesamtschuldners i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr).(Rn.20) Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.9.2020 zur Beitragsnummer ... und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.2.2021, soweit hiermit der Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.9.2020 zurückgewiesen wird, werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die Entscheidung ergeht mit entsprechendem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (vgl. Bl. 31, 37, 46, 48 d.A.). B. Der Klageantrag ist i.S.v. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 1.9.2020 sowie des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 18.2.2021 begehrt, soweit letzterer den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1.9.2020 zurückweist. Der Widerspruchsbescheid bezieht sich darüber hinaus auf einen weiteren, im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen, Festsetzungsbescheid. C. Die zulässige Klage ist begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.9.2020 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten, soweit der Widerspruch der Klägerin gegen den genannten Festsetzungsbescheid darin zurückgewiesen wird, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Voraussetzung dieser, den Beklagten im Grundsatz zum Erlass von Festsetzungsbescheiden ermächtigenden, Norm sind vorliegend indes nicht erfüllt, da die Klägerin für die in Rede stehende Wohnung zu Unrecht vom Beklagten als rundfunkbeitragspflichtig in Anspruch genommen wird und dementsprechend die vom Beklagten gegenüber der Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge nicht rückständig waren bzw. sind. Die Klägerin ist zwar im fraglichen Zeitraum Inhaberin der Wohnung mit der Anschrift ... gewesen. Ihre Inanspruchnahme als rundfunkbeitragspflichtig durch den Beklagten verstößt indes gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV. I. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist dabei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Es ist dabei nicht streitig, dass die Klägerin im von den angefochtenen Bescheiden erfassten Zeitraum in der Wohnung im ... selbst gelebt bzw. diese selbst bewohnt hat und sie daher auch Inhaberin dieser war bzw. ist. II. Gleichwohl erfolgte die Heranziehung der Klägerin zum Rundfunkbeitrag im von den angefochtenen Bescheiden erfassten Zeitraum durch den Beklagten zu Unrecht. Die Klägerin bewohnt die Wohnung – was der Beklagte auch nicht bestreitet – nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn ... (vgl. etwa Bl. 84 d. Sachakte zur Beitragsnummer ...), der mithin ebenfalls i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV Inhaber der genannten Wohnung ist. In einem solchen Fall, mithin wenn mehrere Beitragsschuldner für die Zahlung des für eine Wohnung zu entrichtenden Rundfunkbeitrags in Betracht kommen, haften diese gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO. Sie schulden daher nebeneinander, insgesamt aber nur einmal, den Rundfunkbeitrag, wobei jeder Wohnungsinhaber jeweils die gesamte Leistung, mithin den gesamten Rundfunkbeitrag, schuldet, was sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt. Die Rundfunkanstalt – hier der Beklagte – hat dabei indes eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen, welcher Gesamtschuldner in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, was aus dem insofern ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB folgt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 6.3.2015, 3 B 305/14, juris, Rn. 9; Lent, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 38. Ed., Stand: 11/2020, § 2 RBStV, Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.1.1993, 8 C 57.91, juris, Rn. 20). Das Gericht ist dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, die von der Rundfunkanstalt getroffene Entscheidung dahingehend zu überprüfen, ob sie rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebraucht gemacht worden ist. Dies vorangestellt, ist für das vorliegend zu entscheidende Verfahren und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles von einer ermessensfehlerhaften Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten zum Rundfunkbeitrag für die in Rede stehende Wohnung auszugehen. Zwar ist das der Rundfunkanstalt durch § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV zugebilligte Ermessen weit zu verstehen und wird in erster Linie durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 6.3.2015, 3 B 305/14, juris, Rn. 10; VG München, Urt. v. 22.2.2017, M 26 K 16.1617, BeckRS 2017, 106389, Rn. 39 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.1.1993, 8 C 57.91, juris, Rn. 20, 22; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV, Rn. 29). Bezogen auf den vorliegend zu würdigenden Einzelfall ist indes schon zweifelhaft, ob der Beklagte das ihm hinsichtlich der Frage, ob er die Klägerin oder ihren Ehemann im in Rede stehenden Zeitraum als rundfunkbeitragspflichtig für die Wohnung im ... heranzieht, zustehende Ermessen im Sinne eines Ermessensausfalls überhaupt erkannt bzw. ausgeübt hat (hierzu unter 1.). Jedenfalls ist basierend auf den Besonderheiten des Einzelfalles die Heranziehung der Klägerin im fraglichen Zeitraum offensichtlich unbillig bzw. in beachtlicher Weise ermessensfehlerhaft gewesen (hierzu unter 2.). 1. Der Beklagte hat nach dem Inhalt der beigezogenen Sachakten weder im Verwaltungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben, dass er sich überhaupt eines ihm zustehenden Ermessens im oben beschriebenen Sinne im Hinblick auf die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann zu treffende Auswahlentscheidung bewusst gewesen ist. So hat die Klägerin dem Beklagten bzw. dem Beitragsservice gegenüber vor Erlass des vorliegend angefochtenen Festsetzungsbescheids insgesamt sechsmal darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag für die in Rede stehende Wohnung bereits unter der Beitragsnummer ... von ihrem Ehemann entrichtet werde (vgl. Bl. 3, 19, 44, 45, 62, 79 d. Sachakte zur Beitragsnummer ...). Der Beklagte bzw. der Beitragsservice hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin indes niemals ernstlich auseinandergesetzt, sondern lediglich textbausteinartig mitgeteilt, die Beitragsnummer ... sei abgemeldet und nicht mehr gültig bzw. aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Wohnungsinhaber könne sich die Landesrundfunkanstalt aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert (vgl. Bl. 5, 20, 22, 47, 84 d. Sachakte zur Beitragsnummer ...). Aus welchem Grunde seitens des Beklagten das vormals für die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung auf den Namen des Ehemanns geführte Beitragskonto Nr. ... zum 31.5.2016 abgemeldet wurde, hat er hingegen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Demzufolge wird auch nicht deutlich, dass der Beklagte sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Festsetzungsbescheids oder auch im Zeitpunkt der Umstellung des Beitragskontos vom Ehemann der Klägerin auf die Klägerin überhaupt bewusst war, dass er hinsichtlich der Frage, ob er die Klägerin oder ihren Ehemann für die in Rede stehende Wohnung zum Rundfunkbeitrag heranzieht, eine Ermessensentscheidung im genannten Sinne zu treffen hatte. Insbesondere auch die Äußerung des Beitragsservice vom 22.11.2019, die Landesrundfunkanstalt könne sich im Zweifel aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert (vgl. Bl. 47 d. Sachakte zur Beitragsnummer ...), lässt vielmehr vermuten, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Frage gerade nicht von einem zwar weiten, aber dennoch nicht unbegrenzten Ermessen (vgl. § 40 HmbVwVfG, hierzu auch sogleich) ausging, sondern der Ansicht war, in seiner Entscheidung völlig frei und ohne Bindung an gesetzliche Grenzen zu sein, was indes kein Ausdruck von (weitem) Ermessen, sondern von Willkür wäre. Auch aus der beigezogenen Sachakte zum Beitragskonto Nr. ... ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Beklagte sich bei seiner Entscheidung, dieses zuvor für die Wohnung am ... auf den Namen des Ehemanns der Klägerin geführte Beitragskonto zum 31.5.2016 zu schließen und ab dem 1.6.2016 nicht mehr den Ehemann der Klägerin, sondern diese selbst zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen, was Grundlage des Erlasses des hier angefochtenen Festsetzungsbescheids war, der Notwendigkeit einer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung bewusst gewesen ist. Die beigezogene Sachakte zu diesem Beitragskonto enthält überhaupt keine Hinweise darauf, warum dieses Beitragskonto geschlossen worden und ab dem 1.6.2016 plötzlich die Klägerin und nicht mehr ihr Ehemann zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden ist. Genau genommen enthält diese Sachakte noch nicht einmal einen Hinweis darauf, dass dieses Beitragskonto zum genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist. Ebenso wenig geben die sonstigen Bestandteile der Sachakte zum Beitragskonto der Klägerin (Nr. ...) etwas zu dieser Frage her. Vielmehr lässt sich dieser entnehmen, dass der Beklagte die Klägerin offenbar erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 – mehr als zwei Jahre nach der Umstellung der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung der Klägerin auf sie – erstmals hinsichtlich dieser Frage kontaktierte, woraufhin die Klägerin umgehend darauf hinwies, dass ihrer Ansicht nach für die Wohnung unter der Beitragsnummer ... der Rundfunkbeitrag entrichtet werde (vgl. Bl. 3, 5 d. Sachakte zur Beitragsnummer ...). Auch das Schreiben vom 5.11.2018 – ergangen fast zweieinhalb Jahre nach dem vom Beklagten festgelegten Anmeldungsdatum 1.6.2016 – lässt keinerlei Erwägungen erkennen, warum der Beklagte nunmehr die Klägerin und nicht mehr ihren Ehemann in Anspruch nehmen wollte bzw. nimmt (vgl. Bl. 15 d. Sachakte zur Beitragsnummer ...). Ebenso wenig enthält der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.2.2021 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm durch § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV eröffnete Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hätte. Auch hierin wird lediglich ausgeführt, das Beitragskonto Nr. ... sei seit dem 31.5.2016 abgemeldet und die Klägerin werde seit dem 1.6.2016 als Beitragsschuldner für die in Rede stehende Wohnung geführt. Schließlich hat der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren keine Ermessenserwägungen in der vorliegenden Frage erkennen lassen, obwohl ihm mit gerichtlichem Hinweis vom 16.11.2022 verdeutlicht worden ist, dass die Frage der Ursache für die Umstellung der Rundfunkbeitragspflicht vom Ehemann der Klägerin auf die Klägerin entscheidungserheblich sein könne. Eine Ermessensausübung auf Seiten des Beklagten hinsichtlich der Frage der Auswahl zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für die von diesen gemeinsam bewohnte Wohnung und damit auch hinsichtlich deren Heranziehung im Wege des vorliegend streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids ist vor diesem Hintergrund durch den Beklagten nicht erkennbar gemacht bzw. dokumentiert und damit auch nicht belegt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auf Seiten der Rundfunkanstalten – hier des Beklagten – keine Pflicht besteht, ihre basierend auf § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV beruhende Auswahl- bzw. Ermessensentscheidung zu begründen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 6.3.2015, 3 B 305/14, juris, Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.1.1993, 8 C 57.91, juris, Rn. 20, 22). Verzichtet eine Rundfunkanstalt auf eine solche Begründung, geht sie indes das Risiko ein, dass eine pflichtgemäße Ermessensausübung durch sie später nicht mehr nachvollziehbar ist. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die Rundfunkanstalt ohne für den Beitragsschuldner – und auch nicht für das Gericht – erkennbaren und auch nicht in den Akten dokumentierten Grund eine zuvor getroffene Auswahlentscheidung überraschend ändert, muss sie es daher gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht dokumentiert, dass sie ihr diesbezügliches Ermessen erkannt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgeübt hat. 2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte bei der Heranziehung der Klägerin und nicht ihres Ehemanns zum Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung und bezogen auf den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum keinem Ermessensausfall unterlegen hat, sondern in dieser Frage das ihm zustehende Ermessen ausgeübt – wenn auch nicht dokumentiert – hat, so ist diese Entscheidung jedenfalls in einer auch im vorliegenden Verfahren beachtlichen Weise fehlerhaft ergangen. Das Gericht verkennt nicht, dass den Landesrundfunkanstalten – hier dem Beklagten – hinsichtlich der zwischen möglichen Gesamtschuldnern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV zu treffenden Auswahlentscheidung ein weites Ermessen zukommt. Dieses ist indes nicht unbegrenzt. Es wird zum einen durch das Willkürverbot sowie das Verbot offenbarer Unbilligkeit begrenzt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 6.3.2015, 3 B 305/14, juris, Rn. 10; VG München, Urt. v. 22.2.2017, M 26 K 16.1617, BeckRS 2017, 106389, Rn. 39 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.1.1993, 8 C 57.91, juris, Rn. 20, 22; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV, Rn. 29). Zum anderen legen in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV die Wohnungsinhaber durch die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag fest, wer gegenüber der Rundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2019, OVG 11 N 5.17, BeckRS 2019, 29944, Rn. 13; Lent, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 38. Ed., Stand: 11/2022 § 2 RBStV, Rn. 8). Dies bewirkt eine Vorprägung des Ermessens. Erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des angemeldeten Beitragsschuldners darf die Rundfunkanstalt die Daten anderer Wohnungsinhaber erheben und diese dann als Beitragsschuldner heranziehen (vgl. Lent, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 38. Ed., Stand: 11/2022 § 2 RBStV, Rn. 8 m.w.N.). Ermessenserwägungen sind jedenfalls dann veranlasst, wenn ein Schuldner Billigkeitsgründe geltend macht, die ihn selbst betreffen, und wenn diese vorliegen (vgl. VG München, Urt. v. 22.2.2017, M 26 K 16.1617, BeckRS 2017, 106389, Rn. 39). Diesen Ermessensgrenzen und den hierauf bezogenen Besonderheiten des Einzelfalles hat der Beklagte bei seiner vorliegenden Entscheidung zur Heranziehung der Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen und die für ihn bestehenden Ermessensgrenzen damit überschritten. So hat er bei seiner Entscheidung, die Klägerin zum Rundfunkbeitrag für die in Rede stehende Wohnung heranzuziehen, insbesondere den – wie ausgeführt – ermessensvorprägenden und ihm auch stets bekannten Umstand unbeachtet gelassen, dass es offensichtlich der Wille der Klägerin und ihres Ehemannes war (und ist), dass der Ehemann der Klägerin und nicht die Klägerin selbst zum Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung herangezogen werden soll. Zwar ist den beigezogenen Sachakten nicht mehr zu entnehmen, ob die Klägerin selbst oder ihr Ehemann ehedem die Anmeldung der Wohnung im Mittelweg 58 zum Rundfunkbeitrag vorgenommen haben. Die beigezogene Sachakte zum Beitragskonto Nr. ... lässt jedoch erkennen, dass vor der Umstellung der Rundfunkbeitragspflicht auf die Klägerin zum 1.6.2016 offenbar über jedenfalls mehrere Jahre der Ehemann der Klägerin für die genannte Wohnung vom Beklagten zum Rundfunkbeitrag herangezogen wurde, ohne dass die Berechtigung hierfür von dessen Seite aus in Frage gestellt worden wäre. Kontroversen gab es zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten ausweislich der beigezogenen Sachakte zum Beitragskonto Nr. ... lediglich hinsichtlich einer vom Beklagten angenommenen Beitragspflicht für eine andere Wohnung, nicht aber hinsichtlich der grundsätzlichen Beitragspflicht für die vorliegend in Rede stehende. Diese vorprägende Wirkung hat der Beklagte missachtet, indem er zum 1.6.2016 das Beitragskonto des Ehemanns der Klägerin schloss und die Umstellung der Beitragspflicht auf die Klägerin veranlasste. Hierfür hatten weder die Klägerin noch ihr Ehemann Anlass gegeben – etwa im Sinne einer von ihnen selbst angeregten Umstellung –, noch hatte der Beklagte zuvor versucht, im oben dargelegten Sinne den Ehemann der Klägerin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Wohnung heranzuziehen und die Umstellung nach erfolgloser Beendigung dieses Versuchs veranlasst. Aus der beigezogenen Sachakte zum Beitragskonto Nr. ... geht zwar hervor, dass es auch zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu Unstimmigkeiten kam, was aus einer Inanspruchnahme des Ehemanns der Klägerin hinsichtlich eines früheren Wohnsitzes und deshalb aufgelaufener Beitragsrückstände resultierte. Dass der Ehemann der Klägerin nicht bereit gewesen wäre, für die Wohnung im ... den Rundfunkbeitrag zu entrichten, ist hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere die diversen von der Klägerin vorgelegten Überweisungsbelege, welche sich sämtlich auf das Beitragskonto ihres Ehemanns beziehen, belegen vielmehr dessen generelle Bereitschaft zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags für die gemeinsame Wohnung. Dass dies vor der Umstellung der Beitragspflicht auf die Klägerin anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2014 sogar versucht, dem Beklagten eine diesbezügliche Einzugsermächtigung zu erteilen (vgl. Bl. 68 d. Sachakte zur Beitragsnummer ...), was von Seiten des Beklagten zurückgewiesen worden war (vgl. Bl. 70 d. Sachakte zur Beitragsnummer ...). Wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.2.2021 selbst ausführt, bestand der Grund für die Heranziehung der Klägerin zum Rundfunkbeitrag für die in Rede stehende Wohnung auch nicht etwa darin, dass er erfolglos versucht hätte, den Ehemann der Klägerin hierfür (weiter) heranzuziehen, sondern in einem Meldedatenabgleich. Diese ermessensbezogenen und sie betreffenden Aspekte hat die Klägerin – wie dargelegt – vor Erlass des vorliegend angefochtenen Festsetzungsbescheids auch mehrfach geltend gemacht. Gründe, aus denen es dem Beklagten im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung dennoch möglich gewesen wäre, im vorliegenden Einzelfall das Beitragskonto des Ehemanns der Klägerin für die gemeinsame Wohnung zum 31.5.2016 zu schließen, um anschließend die Klägerin für diese Wohnung zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Aus den dargelegten Besonderheiten des Einzelfalles kann der Beklagte sich insofern auch nicht auf die im Bereich der Massenverwaltung des Rundfunkbeitrags notwendige Verwaltungsvereinfachung bzw. Verringerung von Verwaltungsaufwand berufen, ebenso wenig darauf, dass er nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen befasst werden müsse (vgl. VG München, Urt. v. 22.2.2017, M 26 K 16.1617, BeckRS 2017, 106389, Rn. 40; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV, Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.1.1993, 8 C 57.91, juris, Rn. 20). Diese Notwendigkeiten bedingen zwar im Grundsatz den weiten Ermessensspielraum, den die Rundfunkanstalt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV genießt. Im vorliegenden Fall trägt dies indes nicht, da der Beklagte hier ohne erkennbaren Grund die zuvor erfolgte und funktionierende Auswahl und Heranziehung des Ehemanns der Klägerin als rundfunkbeitragspflichtig für die gemeinsame Wohnung einseitig geändert hat, was gerade keinen Vorgang der Verwaltungsvereinfachung darstellt, sondern – wie das vorliegende Verfahren belegt – zu erheblicher Verkomplizierung und Steigerung des Verwaltungsaufwands geführt hat und der Beklagte hierdurch die weiteren Ermittlungen zur Person der Klägerin überhaupt erst veranlasst hat. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Beklagte führt die Klägerin seit dem 1.6.2016 hinsichtlich einer Wohnung mit der Anschrift ... als rundfunkbeitragspflichtig (Beitragskonto Nr. ...). Zuvor war hinsichtlich dieser Wohnung der Ehemann der Klägerin, Herr ..., zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden (Beitragskonto Nr. ...). Dessen Beitragskonto schloss der Beklagte nach eigenen Angaben zum 31.5.2016. Die Gründe hierfür sind den beigezogenen Sachakten nicht zu entnehmen. Nachdem die Klägerin unter dem 6.9.2018 mitgeteilt hatte, für die genannte Wohnung entrichte ihr Ehemann unter der Beitragsnummer ... den Rundfunkbeitrag, entgegnete der Beitragsservice, diese Beitragsnummer sei nicht mehr gültig. Unter dem 5.11.2018 informierte der Beitragsservice die Klägerin über ihre Anmeldung für die genannte Wohnung zum Rundfunkbeitrag mit Wirkung ab dem 1.6.2016. Die Klägerin erwiderte hieraufhin erneut, ihr Ehemann zahle für die genannte Wohnung unter dessen Beitragsnummer (...) den Rundfunkbeitrag. Die Beteiligten korrespondierten im Nachgang weiter hinsichtlich der Beitragspflichtigkeit der Klägerin für die genannte Wohnung, wobei der Beitragsservice auf hinsichtlich dieses Kontos auflaufende Rückstände hinwies, wohingegen die Klägerin stets betonte, für die genannte Wohnung werde der Rundfunkbeitrag unter der Beitragsnummer ... von ihrem Ehemann gezahlt. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin hinsichtlich rückständiger Rundfunkbeiträge für die genannte Wohnung außerdem mehrere Festsetzungsbescheide. Die Klägerin legte ihrerseits mehrere Überweisungsbelege über die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zugunsten des Beitragskontos Nr. ... vor, auf welche hier Bezug genommen wird (vgl. Bl. 41-43, 60, 61, 63, 64, 77, 78, 80, 81, 95 d. Sachakte zum Beitragskonto ...). Nachdem der Beklagte basierend auf einem Festsetzungsbescheid vom 4.6.2019 in Bezug auf den Beitragszeitraum Januar 2017 bis Januar 2019 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin eingeleitet hatte, erhob die Klägerin im September 2020 eine hierauf bezogene Klage. Das diesbezügliche Verfahren (Az. ...) wurde unstreitig beendet, nachdem der Beklagte das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen hatte. Mit Bescheid vom 1.9.2020 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1.5.2020 bis 31.7.2020 Rundfunkbeiträge i.H.v. 52,50 EUR zzgl. 8,00 EUR Säumniszuschlag für die Wohnung im ... fest. Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihre heutigen Prozessbevollmächtigten, unter dem 15.9.2020 Widerspruch mit der Begründung, der Rundfunkbeitrag für den fraglichen Zeitraum sei ordnungsgemäß entrichtet worden. Diesbezüglich legte sie einen Überweisungsbeleg der ABN AMRO Bank vom 15.6.2020 über die Überweisung eines Betrags i.H.v. 52,50 EUR an das gemeinsame Konto der Landesrundfunkanstalten vor. Der Überweisungsbeleg benennt als Betreff das Beitragskonto Nr. ... sowie die Wohnung im .... Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2021, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 26.2.2021, wies der Beklagte u.a. diesen Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, ein weiteres Beitragskonto für die in Rede stehende Wohnung bestehe nicht. Das Beitragskonto der Klägerin bestehe erst seit dem 1.6.2016. Das Beitragskonto Nr. ... sei mit Wirkung zum 31.5.2016 abgemeldet worden. Zahlungen, die auf dieses Beitragskonto geleistet worden seien, seien dem Beitragskonto der Klägerin (Nr. ...) gutgeschrieben worden, hätten jedoch nicht zu einem Ausgleich des Kontos geführt. Im Zeitpunkt der Zahlung vom 15.6.2020 habe das Beitragskonto der Klägerin einschließlich Juli 2020 unter Berücksichtigung dieser Zahlung einen Rückstand von 384,60 EUR aufgewiesen. Berücksichtigt worden seien Zahlungen vom 10.9.2018 i.H.v. 157,50 EUR, vom 24.10.2018, vom 23.1.2019, vom 28.5.2019, vom 10.7.2019 i.H.v. jeweils 52,60 EUR sowie vom 16.12.2019, vom 17.3.2020, vom 15.6.2020, vom 15.9.2020 und vom 15.12.2020 i.H.v. jeweils 52,50 EUR, insgesamt mithin 630,40 EUR. Zahlungen würden gemäß der Beitragssatzung jeweils mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet. Die Zahlung vom 15.6.2020 habe zum Ausgleich des Beitragsrückstandes bis einschließlich Oktober 2018 geführt. Ein Restbetrag i.H.v. 6,90 EUR sei auf den Zeitraum ab November 2018 angerechnet worden. Weitere Zahlungen seien vor Erlass u.a. des Festsetzungsbescheids vom 1.9.2020 nicht eingegangen. Die Klägerin sei als Inhaberin der besagten Wohnung außerdem beitragspflichtig. Am 21.3.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie bereits seit Jahren in unveränderter Weise die besagte Wohnung bewohne. Der Rundfunkbeitrag hierfür werde von ihrem Ehemann quartalsmäßig zur Beitragsnummer ... überwiesen. Doppelzahlungen für diese Wohnung müssten nicht geleistet werden. Sie verweist weiterhin auf den Inhalt und den Ausgang des Verfahrens .... Ein Beitragsrückstand könne zu ihren, der Klägerin, Lasten nicht entstanden sein. Die Klägerin beantragt in der Sache: Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.9.2020 zur Beitragsnummer ... in der Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 18.2.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens ... sowie die beigezogen Sachakten des Beklagten zu den Beitragskonten Nr. ... und Nr. ... Bezug genommen, welche dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben.