Urteil
4 K 3487/08
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0119.4K3487.08.0A
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Leitsätze
Beta-Carotin darf auf der Fertigpackung eines Nahrungsergänzungsmittels außerhalb des Zutatenverzeichnisses als Vitamin A bezeichnet werden. (Rn.29)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin als Herstellerin des Produkts „...“ aufgrund der Bezeichnung von Beta-Carotin als Vitamin A außerhalb des Zutatenverzeichnisses vorzugehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beta-Carotin darf auf der Fertigpackung eines Nahrungsergänzungsmittels außerhalb des Zutatenverzeichnisses als Vitamin A bezeichnet werden. (Rn.29) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin als Herstellerin des Produkts „...“ aufgrund der Bezeichnung von Beta-Carotin als Vitamin A außerhalb des Zutatenverzeichnisses vorzugehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die Klage im verbleibenden Umfang ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage begründet. 1. Die Klage ist nur zulässig, soweit die Beteiligten um die Verwendung der Bezeichnung Vitamin A streiten; im Übrigen ist sie unzulässig. a) Mit der als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erhobenen Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klage muss auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, also einer rechtlichen Sonderbeziehung gerichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1985 – 3 C 53/84, juris, stRspr). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43, Rn. 23) und insbesondere in einem drohenden Einschreiten der Beklagten begründet sein. Ein drohendes Einschreiten rechtfertigt auch die nur unter strengen Voraussetzungen zulässige Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Beklagte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1985 – 3 C 53/84, juris). Denn ein Zuwarten kann der Klägerin angesichts ihres legitimen Bedürfnisses nach Investitionssicherheit grundsätzlich nicht zugemutet werden. b) Nach diesen Maßgaben ist die Klage zulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Verwendung der Bezeichnung Vitamin A außerhalb des Zutatenverzeichnisses die Beklagte nicht zu einem Einschreiten berechtigt. Grundlage des Streits ist die unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.12.1999, BGBl. I, S. 2464, mit nachfolgenden Änderungen). Die durch diese Vorschriften generell begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten haben sich dadurch zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, dass die Beklagte das Produkt „...“ diesbezüglich beanstandet und Strafanzeige erstattet hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Denn aufgrund der streitigen rechtlichen Beurteilung läuft sie Gefahr, gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, in der Fassung der Bekanntmachung v. 24.7.2009, BGBl. I, S. 2205, mit nachfolgenden Änderungen) zu verstoßen und Eingriffen der Beklagten gemäß § 39 Abs. 2 LFGB ausgesetzt zu sein. Diese Gefahr besteht gerade aufgrund der unverständlich langen Untätigkeit der Beklagten, die auch im laufenden Verfahren an ihrer Rechtsauffassung festhält und sich ein Einschreiten vorbehält, was zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit für die Klägerin führt. c) Unzulässig ist die Klage demgegenüber, soweit es der Klägerin um die zugesetzte Menge an Selenhefe geht. Insofern fehlt es zwischen den Beteiligten bereits an einem konkreten Rechtsverhältnis. Bei den Aufforderungen in den Stellungnahmen des Landeslabors Schleswig-Holstein, die unmittelbar an die Beklagte und nicht an die Klägerin adressiert waren, handelt es sich um bloße Empfehlungen, denen weder ihrem äußeren Anschein noch ihrem Inhalt nach eine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Im Gegenteil hat die Beklagte stets betont, es gehe ihr um den vorbeugenden Verbraucherschutz in einem Bereich, in dem es eine verbindliche Dosierungsvorgabe nicht gebe. Deshalb obliege es dem Inverkehrbringer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, die Dosis herabzusetzen. Ein rechtliches Vorgehen der Beklagten stand niemals im Raum; ebenso wenig gibt es eine diesbezügliche Rechtsvorschrift, die eine Rechtsbeziehung begründen könnte. Die Höhe des Selengehalts war auch nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 9. Juni 2008. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, aufgrund der Verwendung der Bezeichnung Vitamin A auf der Verpackung des Produkts „...“ gegen die Klägerin vorzugehen. Die Verwendung der Bezeichnung Vitamin A für das in dem Produkt „...“ enthaltene Beta-Carotin außerhalb des Zutatenverzeichnisses steht mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV i.V. mit § 4 Abs. 1 LMKV ist das Lebensmittel durch die Angabe seiner Verkehrsbezeichnung zu kennzeichnen. Verkehrsbezeichnung bei Nahrungsergänzungsmitteln ist gemäß § 4 Abs. 1 NemV (Nahrungsergänzungsmittelverordnung v. 24.5.2004, BGBl. I, S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“. Diese Bezeichnung hat die Klägerin in korrekter Form verwendet. Weiter sieht § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV i.V. mit den §§ 5, 6 LMKV vor, dass ein Verzeichnis der Zutaten beizufügen ist. In diesem Verzeichnis müssen die Zutaten ebenfalls mit ihrer Verkehrsbezeichnung angegeben werden (§ 6 Abs. 3 LMKV i.V. mit § 4 LMKV). Diese Verkehrsbezeichnung ist im vorliegenden Fall gemäß der Liste B, E-Nummer 160a, in Anlage 2 zu § 2 ZVerkV (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29.1.1998, BGBl. I, S. 230, mit nachfolgenden Änderungen) Beta-Carotin. Diese Bezeichnung als solche findet sich in korrekter Form im Zutatenverzeichnis. Für die Bezeichnung der Inhaltsstoffe eines Nahrungsergänzungsmittels außerhalb des Zutatenverzeichnisses regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV, dass auf der Fertigpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe anzugeben ist. Diesen Vorgaben entspricht die weitere und hier in Streit stehende Kennzeichnung des klägerischen Produkts als Produkt mit den Vitaminen A, C, E und Selen. Aus den §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 NemV folgt, dass außerhalb des Zutatenverzeichnisses die Angabe der Kategorie von Nährstoffen als solche zulässig und ausreichend ist. Die Bezeichnungen der Kategorien von Nährstoffen regelt die Anlage 1 zu den §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 NemV, die Vitamine und Mineralstoffe nennt. Es wäre demnach ausreichend gewesen, wenn die Klägerin die Angabe „Nahrungsergänzungsmittel mit Vitaminen und Mineralstoffen“ verwendet hätte (vgl. Rathke, in: Zipfel, Lebensmittelrecht, C 142, § 4 NemV, Rn. 6 ). Geht sie indes weiter ins Detail und verwendet nicht bloß den Kategoriebegriff, sondern schlüsselt die Angaben weiter in die unter der jeweiligen Kategorie als Vitamine oder Mineralstoffe zusammengefassten wirksamen Stoffe auf, so ist dies als weiterführende Angabe nicht zu beanstanden (vgl. Rathke, in: Zipfel, Lebensmittelrecht, C 142, § 4 NemV, Rn. 13b ). Denn in die Kategorie 1 (Vitamine) fällt nach der Anlage 1 zu den §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 NemV unter anderem Vitamin A, ohne dass eine weitere Differenzierung nach dem Gesetzeswortlaut geboten ist. Vitaminquellen, die der Körper als Vitamin A verwertet, können demnach außerhalb des Zutatenverzeichnisses als Vitamin A bezeichnet werden. Dazu gehört gemäß der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 bis 4 NemV Beta-Carotin, das ausdrücklich in der Gruppe der Vitamine, Untergruppe Vitamin A, aufgeführt ist. Ob dies möglicherweise chemisch unrichtig ist, ist für die rechtliche Bewertung aufgrund der klaren Fassung der Verordnung unerheblich. In der Bezeichnung als Vitamin A außerhalb des Zutatenverzeichnisses liegt auch keine Irreführung des Verbrauchers gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Denn wie die Beklagte selbst zu Recht hervorgehoben hat, wird Beta-Carotin im Körper zu Vitamin A umgewandelt und erfüllt damit eine wirkungsgleiche Funktion. Dass die resorbierte Menge an Vitamin A nicht der zugesetzten Menge an Beta-Carotin entspricht, ist unerheblich. Denn dies ergibt sich aus der Umrechnungsangabe im Zutatenverzeichnis, das ohnehin für genauere Informationen zu Rate gezogen werden muss. Die weiteren Angaben auf der Verpackung dienen bloß dazu, allgemeine Informationen zu liefern, ohne indes bereits jedes Detail aufweisen zu müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 1. Das Gericht geht bei der Verteilung der Kosten zunächst davon aus, dass den vier verschiedenen Streitpunkten, auf die sich die Feststellungsklage zunächst bezogen hat, jeweils das gleiche Gewicht zukommt. Denn die möglichen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften ermöglichen gleichermaßen ein Einschreiten nach § 39 Abs. 2 LFGB. 2. Auf dieser Basis trägt die Beklagte ein Viertel der Kosten, weil sie hinsichtlich der Verkehrsbezeichnung unterlegen ist. Die übrigen Kosten trägt die Klägerin, und zwar auch hinsichtlich der beiden für erledigt erklärten Streitpunkte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht hier eine Kostentragungspflicht der Klägerin, weil sie bei einer Fortführung des Rechtsstreits insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. a) Soweit sich die Klägerin gegen die in der Vergangenheit liegende Beanstandung der Verwendung von Selenhefe gewandt hat, dürfte der Klage das erforderliche Feststellungsinteresse schon bei Klageerhebung am 12. Dezember 2008 und ebenso zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung gefehlt haben. Denn ab dem 9. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 war die Verwendung von Selenhefe auf der Basis der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 NemV zulässig, was die Beklagte niemals in Abrede gestellt hat. Seit dem 9. Juli 2008 liegt eine positive Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vor (EFSA, Selenium-enriched yeast as source for selenium added for nutritional purposes in foods for particular nutritional uses and foods (including food supplements) for the general population, adopted on 9 July 2008, http://www.efsa.europa.eu/de/ scdocs/doc/ afc_ej766_se-yeasts_op_en,2.pdf), ohne dass sich die Kommission gegen die Verwendung von Selenhefe ausgesprochen hat (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NemV). Auch zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung stand die Zulässigkeit der Verwendung von Selenhefe nicht in Frage. Aus dem Anhang II der seit dem 21. Dezember 2009 in Kraft befindlichen Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 (v. 30.11.2009, ABl. L 341 v. 1.12.2009, S. 36), die gemäß Art. 288 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 115 v. 9.5.2008, S. 1) in allen Mitgliedstaaten der Union allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt, folgt, dass Selenhefe als Mineralstoffquelle bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf. Ein auf die Vergangenheit bezogenes, aber aktuell fortbestehendes Feststellungsinteresse dürfte ebenfalls nicht vorgelegen haben. Das Strafverfahren ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; eine – rechtlich theoretisch mögliche – erneute strafrechtliche Verfolgung dürfte rein hypothetischer Natur gewesen sein. Der von der Klägerin vorgelegte Schriftwechsel mit dem Großhändler bezieht sich allein auf ein anderes Produkt. Kein Feststellungsinteresse dürfte schließlich aus der Befürchtung der Klägerin gefolgt sein, die Beklagte könne ihre Einschätzung des Produkts der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG (Verbraucherinformationsgesetz v. 5.11.2007, BGBl. I, S. 2558) an Dritte weitergeben. Soweit die Klägerin das vorliegende Gerichtsverfahren dem eigenen Bekunden nach (auch) zu dem Zweck geführt hat, einen Anspruchsausschluss gemäß § 2 Nr. 1 lit. b) VIG für Informationen, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens sind, herbeizuführen, dürfte die Klägerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt haben. Sinn und Zweck von § 2 Nr. 1 VIG ist es, dem Informationszugang entgegenstehende öffentliche Belange zu schützen. Nicht Sinn und Zweck ist es hingegen, dem von der Informationsweitergabe potenziell betroffenen Dritten ein Instrument zur Verhinderung der Weitergabe an die Hand zu geben, indem er ein gerichtliches Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand anstrengt. b) Soweit die Beteiligten darüber hinaus über die Frage des Mindesthaltbarkeitsdatums gestritten haben, wäre die Klägerin voraussichtlich ebenfalls unterlegen. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum als „Mindestens haltbar bis und Los-Nr. siehe Boden“ und „MHD 06/2009“ am Boden dürfte gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 NemV i.V. mit § 7 Abs. 2 und 3 LMKV verstoßen haben. Gemäß § 7 Abs. 2 LMKV ist das Mindesthaltbarkeitsdatum grundsätzlich unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis …“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird. Abweichend davon bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) LMKV, dass bei Lebensmitteln – dazu gehören gemäß § 1 Abs. 1 NemV auch Nahrungsergänzungsmittel –, deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag entfallen kann, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende ...“ angegeben wird. Daraus folgt, dass entweder die Angabe eines konkreten Tages, beispielsweise „mindestens haltbar bis 30.6.2009“, oder aber die Angabe von Monat und Jahr mit dem Zusatz „Ende“, beispielsweise „mindestens haltbar bis Ende 06/2009“, erforderlich ist. Beides fehlte bei der beanstandeten Angabe, die die Klägerin mittlerweile geändert und an die rechtlichen Vorgaben angepasst hat. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit § 709 Satz 2 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels. Die Klägerin, eine chemisch-pharmazeutische Vertriebsgesellschaft, vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, darunter das Produkt „...“. Die Faltschachtel der Verpackung weist neben dem Produktnamen auf ihrer Vorderseite den Untertitel „A - C - E + Selen + Lycopin“ auf. Auf der einen Seite der Schachtel ist unter anderem folgender Text aufgedruckt: „Die Vitamin-Provitamin-Mischung A - C - E + Selen + Lycopin (...) ist eine ideale Nahrungsergänzung bei erhöhtem Bedarf an antioxidativen Vitaminen.“ Auf der anderen Seite heißt es: „Nahrungsergänzungsmittel mit Lycopin und den Vitaminen A, C, E und Selen“. Die Zutatenliste weist als Zutaten unter anderem „Beta-Carotin (= Vitamin A)“ und Selenhefe in einer Dosierung von 60 mg (entspricht 60 μg Selen) pro zwei Kapseln – dies ist die maximal empfohlene Tagesdosis – aus. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war mit „Mindestens haltbar bis und Los-Nr. siehe Boden“ und „MHD 06/2009“ angegeben. Wegen weiterer Details wird auf die von der Beklagten vorgelegte Anlage 1 (Bl. 95 d.A.) Bezug genommen. Am 29. Januar 2008 entnahm die Beklagte eine Probe des vorgenannten Produkts und ließ diese durch das Landeslabor Schleswig-Holstein untersuchen. Das Landeslabor führte in seiner Beurteilung vom 9. Mai 2008 gegenüber der Beklagten verschiedene Punkte auf, von denen nur die nachfolgenden im Rahmen dieses Verfahrens Bedeutung erlangten. Beanstandet wurde zunächst die irreführende Angabe, dass das Produkt Vitamin A enthalte. Tatsächlich enthalte das Produkt lediglich Beta-Carotin (Provitamin A). Demnach sei auch die Verwendung der Buchstabenfolge A - C - E unzutreffend. Dies verstoße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Weiter werde Selenhefe verwendet, obwohl dieser Mineralstoff nach § 7 Abs. 2 NemV und Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie Nr. 2002/46/EG nicht in Nahrungsergänzungsmitteln zum Einsatz kommen dürfe. Der Selengehalt des Produkts sei zu hoch, sodass die Klägerin aufzufordern sei, diesen an die Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung von maximal 30 μg pro Tagesdosis anzupassen. Schließlich sei die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht korrekt. Die Beklagte erstattete ohne Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2008 unter Übersendung der Beurteilung des Landeslabors Schleswig-Holstein Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Die Verwendung der Bezeichnung Vitamin A sei gemäß § 59 Abs. 1 LFGB i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB strafbar. Sie verwies weiter auf die fehlende Ausnahmegenehmigung für Selenhefe und die nicht korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums. Die Menge des enthaltenen Selens war nicht Gegenstand der Strafanzeige. Mit Schreiben der Polizei vom 17. Juli 2008 wurde dem Geschäftsführer der Klägerin erstmals rechtliches Gehör gewährt. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2008 wies dieser die Vorwürfe zurück. Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellte daraufhin das Verfahren unter dem 24. September 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil dem Beschuldigten eine Straftat nicht nachzuweisen sei. Mit Schreiben vom 17. November 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese unter anderem auf, schriftlich zu erklären, dass das Produkt „...“ und sein Vertrieb nicht mehr beanstandet werden. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2008 ab. Unter dem 12. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beanstandungen seitens der Beklagten zu Unrecht erfolgt seien. Zur Zulässigkeit der Klage trägt sie vor, dass sie angesichts der Rechtsauffassung der Beklagten mit einem Vertriebsverbot rechnen müsse. Überdies bestehe die Gefahr, dass die Beklagte gemäß § 1 VIG Informationen über die vermeintlichen Verstöße der Klägerin gegen das Lebensmittelrecht an Dritte weitergebe. Dies könne die Beklagte am Zuverlässigsten durch Anstrengung eines Gerichtsverfahrens im Hinblick auf § 3 Nr. 1 lit. b) VIG (gemeint ist wohl § 2 Nr. 1 lit. b) VIG) verhindern. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass die Rechtslage generell unklar und zwischen den Beteiligten streitig sei. Schließlich drohe grundsätzlich immer noch ein Strafverfahren, da die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen Strafklageverbrauch nach sich ziehe. Ein Großhändler verweigere aufgrund der Unsicherheiten den Vertrieb der Produkte. Ob ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestehe, sei unerheblich. In der Sache meint die Klägerin, dass die Verkehrsbezeichnung des beanstandeten Produkts dem geltenden Recht entspreche. Dies sei die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“. Die chemisch korrekte Angabe als Beta-Carotin sei im Zutatenverzeichnis enthalten. Ansonsten sei die Bezeichnung als Vitamin A nicht zu beanstanden. Die Verkehrsbezeichnung liefere nur eine schlagwortartige Information, während für detaillierte Informationen das Zutatenverzeichnis zur Verfügung stehe. Bereits in der Anlage 1 zu den §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 NemV heiße es unter der Überschrift „Vitamine und Mineralstoffe, die als Nährstoffe bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen“: „Kategorie 1: Vitamine – Vitamin A…“. Gleiches ergebe sich aus der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 bis 4 NemV. Dort heiße es unter der Überschrift „A. Vitamine“ in der ersten Unterüberschrift: „1. Vitamin A“. Darunter seien die einzelnen Verbindungen aufgeführt, in deren Form Vitamin A in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein dürfe, dabei auch Beta-Carotin. Damit habe der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass es sich bei der Bezeichnung „Vitamin A“ um einen Gattungsbegriff handele, unter dem verschiedene Verbindungen zu verstehen seien. Deshalb könne zur Verkehrsbezeichnung und sogar im Zutatenverzeichnis der Gattungsbegriff verwendet werden. Eine sonstige rechtlich verbindliche Vorgabe gebe es nicht. Nichts anderes ergebe sich auch aus zahlreichen fachlichen Veröffentlichungen zum Thema Vitamine. Die Beanstandung der Verwendung von Selenhefe, also einer Hefe mit einem natürlicherweise enthaltenen Anteil von Selenomethionin, sei ebenfalls fehlerhaft. § 3 NemV sei nicht so zu verstehen, dass sämtliche nicht in der Anlage 1 aufgeführten Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln unzulässig seien. Die Vorschrift beziehe sich in ihrem hier relevanten Teil lediglich auf anorganische Mineralstoffverbindungen wie Natriumhydrogenselenit und Natriumselenit. Dazu gehöre Selenhefe nicht, die als Zusatz in Nahrungsergänzungsmitteln seit langem anerkannt sei. Unrichtig sei weiter, dass die in dem Produkt enthaltene empfohlene Tagesdosis zu hoch sei. Zunächst gehe die Beklagte von der falschen Voraussetzung aus, dass eine Tagesdosis von 76 μg Selen empfohlen werde. Tatsächlich betrage die empfohlene Dosierung 60 μg Selen pro Tag. Diese Angabe entspreche den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung und werde auch vom Bundesinstitut für Risikobewertung als unproblematisch erachtet. Für Kinder, für die möglicherweise geringere Werte anzusetzen seien, sei das Produkt ausweislich des auf der Packung befindlichen Hinweises nicht bestimmt. Verbindliche Werte für die tägliche Selenzufuhr gebe es nicht. Hinsichtlich des Mindesthaltbarkeitsdatums sei auf § 7 Abs. 2 und 3 LMKV zu verweisen. Nach dem hier einschlägigen § 7 Abs. 2 LMKV müsse das Wort „Ende“ nicht verwendet werden. § 7 Abs. 3 LMKV sei für die Klägerin fakultativ. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Verwendung von Selenhefe als solcher sowie hinsichtlich des Mindesthaltbarkeitsdatums übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin als Herstellerin des Produkts „...“ aufgrund der Bezeichnung von Beta-Carotin als Vitamin A außerhalb des Zutatenverzeichnisses sowie aufgrund der der Klägerin empfohlenen Tagesdosis an Selenhefe vorzugehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie zieht das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin in Zweifel und sieht darüber hinaus kein Feststellungsinteresse. In der Sache sei die von der Klägerin vorgenommene Gleichsetzung von Vitamin A mit Beta-Carotin chemisch und ernährungsphysiologisch falsch und irreführend. Beta-Carotin sei als Provitamin A zu bezeichnen, welches – wie alle Provitamine – erst vom Körper in eine vitaminwirksame Substanz umgewandelt werden müsse. Beta-Carotin werde von der Darmschleimhaut nur zu etwa 17 % zu Vitamin A gespalten, sodass es stets einer Umrechnung bedürfe. Rechtlich seien Zutaten gemäß § 6 Abs. 3 LMKV mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 LMKV anzugeben. Verkehrsbezeichnung sei primär die in Rechtsvorschriften festgelegte, ansonsten die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche oder eine beschreibende Bezeichnung. In der Anlage 2 zur ZVerkV 1984, Liste 11 seien Beta-Carotin und Vitamin-A-Verbindungen getrennt voneinander aufgeführt. Deshalb dürften nur die sonstigen Vitamin-A-Verbindungen, nicht aber Beta-Carotin als Vitamin A bezeichnet werden. Die Anlagen zur Nahrungsergänzungsmittelverordnung seien insoweit nicht relevant; die Zulässigkeit einer Gleichsetzung lasse sich ihnen ebenso wenig entnehmen wie den von Klägerseite vorgelegten fachlichen Veröffentlichungen. Im Verkehr sei vielmehr die Bezeichnung Beta-Carotin gebräuchlich. Die Beifügung von Selenhefe sei zum Zeitpunkt der Probeentnahme am 29. Januar 2008 unzulässig gewesen. Dies habe sich aber mittlerweile gemäß § 7 Abs. 2 NemV geändert, weil seit dem 9. Juli 2008 die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NemV erforderliche Sicherheitsbewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliege. Die Verwendung von Selenhefe werde deshalb nicht mehr beanstandet. Hinsichtlich der Dosierung von Selen sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung für Erwachsene von einer sicheren Gesamtzufuhr von 30 bis 70 μg Selen pro Tag ausgehe. Bereits der gemessene Selengehalt der Probe von 76 μg pro Tagesdosis überschreite diesen Wert. Überdies müsse man die mit der normalen Nahrung aufgenommene Menge von 30 μg Selen bei Frauen und 42 μg bei Männern hinzurechnen. Damit sei die sichere Gesamtzufuhr weit überschritten; dies gelte in besonderem Maße für Kinder. Der Hinweis, dass das Produkt außer Reichweite von Kindern aufzubewahren sei, sei insoweit nicht deutlich genug. Deshalb sei die Klägerin aufgefordert worden, den Gehalt von Selen aufgrund ihrer Verantwortung gegenüber dem Verbraucher zu reduzieren. Dies geschehe im Interesse des vorbeugenden Verbraucherschutzes. Es obliege der Eigenverantwortung der Klägerin, den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung zu folgen. Darauf sei aufmerksam gemacht worden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum entspreche nicht den Vorgaben des § 7 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) LMKV, da das Mindesthaltbarkeitsdatum ohne Angabe des konkreten Tages und ohne den Zusatz „Ende“ angegeben sei. Nach der Beanstandung hat die Klägerin ihre Verpackung unter anderem in Bezug auf das Mindesthaltbarkeitsdatum geändert; auf die Anlage K 1 (Bl. 9 d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat Auszüge aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg (7400 Js 487/08) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.