Urteil
4 K 1377/09
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0222.4K1377.09.0A
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Leitsätze
1. Die Kosten einer freiwilligen Ausreise können nicht nach §§ 66 Abs 1, 67 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltend gemacht werden. (Rn.45)
2. Die Kosten der Abschiebehaft können nur ersetzt verlangt werden, soweit die Haft rechtmäßig war.(Rn.38)
Tenor
Der Bescheid vom 16. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 wird insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzten Kosten den Betrag von 1.047,54 Euro übersteigen.
Der Gebührenbescheid vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben soweit die darin festgesetzte Gebühr 27,50 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten einer freiwilligen Ausreise können nicht nach §§ 66 Abs 1, 67 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltend gemacht werden. (Rn.45) 2. Die Kosten der Abschiebehaft können nur ersetzt verlangt werden, soweit die Haft rechtmäßig war.(Rn.38) Der Bescheid vom 16. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 wird insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzten Kosten den Betrag von 1.047,54 Euro übersteigen. Der Gebührenbescheid vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben soweit die darin festgesetzte Gebühr 27,50 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. I. Im jeweiligen Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. II. Die Anfechtungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der mit der Klage angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte in ihm die Kosten über den Betrag von 1.047,54 Euro hinaus festgesetzt hat. Die Rechtsgrundlagen für den Kostenfestsetzungsbescheid sind §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat ein Ausländer u.a. Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, zu ersetzen. Gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG gehören zu den Kosten der Abschiebung: - die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets - die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden die Abschiebungskosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Danach durfte die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde weder die Kosten der Ausreise am 14. Dezember 2006 (a) noch die Kosten der Abschiebungshaft für den Zeitraum ab dem 7. Dezember 2006 (b) per Kostenfestsetzungsbescheid festsetzen. a) Bei den Kosten der Ausreise des Klägers am 14. Dezember 2006, die sich aus den Fahrtkosten zum Flughafen und den Flugkosten zusammensetzen, handelt es sich nicht um Kosten der Abschiebung im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG. Kosten der Abschiebung sind nur solche, die in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang mit einer Abschiebung nach § 58 AufenthG stehen (vgl. Geyer, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 67 AufenthG, Rn. 1). Das ist bei den vorgenannten Kosten in Höhe von 858,28 Euro nicht der Fall. Bei der Ausreise des Klägers nach Italien handelte es sich nicht um eine Abschiebung, also um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um eine vom Tatbestand der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG nicht erfasste freiwillige Ausreise. Nachdem der Beklagten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung gekommen waren (vgl. Vermerk vom 14.12.2006), hat sich die Beklagte in Absprache mit dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten entschlossen, den Kläger freiwillig nach Italien ausreisen zu lassen. Der vorzitierte Vermerk enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass der Kläger nicht in Form einer Abschiebung ausreisen solle. Daraufhin wurde der Kläger am 14. Dezember 2006 aus der Haft entlassen und zum Flughafen gebracht, von wo aus er – wie zuvor vereinbart – mit einem am selben Tag gebuchten Flug ohne weitere Begleitung und ohne Zwang nach Italien ausgereist ist. Die Kosten des Transports zum Flughafen und die Flugkosten stehen mithin mit der zuvor geplanten Abschiebung, die nicht nach Italien sondern nach Marokko erfolgen sollte, in keinem Zusammenhang. Ein mittels eines Kostenbescheides festzusetzender Anspruch folgt auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz. § 67 AufenthG ist hinsichtlich der in Absatz 1 geregelten Fälle eine abschließende Kostenregelung (Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: Dezember 2008, § 67 AufenthG, Rn. 1b; Geyer, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 67 AufenthG, Rn. 1). Unter Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz lassen sich keine zusätzlichen Kostenerstattungsansprüche begründen. Das Verwaltungskostengesetz kann lediglich ergänzend herangezogen werden, um den Begriff der „Verwaltungskosten“ nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu präzisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2006, BVerwGE 125, 101). Ob eine Erstattungsfähigkeit etwa nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs besteht, lässt das Gericht offen. Ein derartiger Anspruch kann jedenfalls nicht durch Bescheid geltend gemacht werden, weil es an einer entsprechenden Befugnis zu einem Handeln durch Verwaltungsakt fehlt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 49a, Rn. 27). b) Auch die Kosten der Abschiebehaft ab dem 8. Dezember 2006 bis zum 14. Dezember 2006 in Höhe von 441,84 Euro durfte die Beklagte nicht per Kostenfestsetzungsbescheid festsetzen. Die Kostenerstattungspflicht trifft den Ausländer nicht, sofern bzw. soweit die betreffende Maßnahme rechtswidrig und der Mangel geeignet gewesen ist, die Rechte des Ausländers zu verletzen. Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, BVerwGE 124, 1). Das Verwaltungsgericht hat auch eine inzidente Prüfungskompetenz für die vom Amtsgericht anzuordnende Abschiebehaft (BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, BVerwGE 124, 1; OVG Koblenz, Urt. v. 27.7.2006, AuAS 2007, 17; vgl. zuletzt zur Frage der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme: BVerfG, Beschl. v. 29.7.2010, 1 BvR 1634/04). Dies gilt vor allem dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der Haft nicht im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig entschieden worden ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2009, InfAuslR 2010, 123, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn das Landgericht Hamburg hat im Rechtsmittelverfahren keine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung der Abschiebehaft getroffen, sondern das Verfahren nach der Ausreise des Klägers nach Italien wegen Fristablaufs eingestellt. Die dem Kläger ab dem 22. November 2006 in Rechnung gestellte Inhaftierung zum Zweck seiner Abschiebung nach Marokko bzw. Italien war ab dem 8. Dezember 2006 und damit für sieben Tage rechtswidrig, weil kein Haftgrund mehr vorlag. Die Inhaftierung eines Ausländers zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung setzt voraus, dass einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt. Das Amtsgericht hat sich inhaltlich auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt, wonach ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen und Verhaltensweisen des Ausländers, müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass er beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH, Beschl. v. 12.6.1986, BGHZ 98, 109, 112 f.; OLG München, Beschl. v. 9.11.2005, 34 Wx 148/05, juris). Ab dem 8. Dezember 2006 war der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht mehr gegeben. Es bestanden keine Umstände mehr, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuteten, dass sich der Kläger der Abschiebung entziehen wird. Der Kläger hatte seine Bereitschaft, freiwillig nach Italien auszureisen, mehrfach der Beklagten gegenüber geäußert. Auch hatte er im Rahmen der Haftbeschwerde eine Bescheinigung der italienischen Behörden, wonach ihm die Möglichkeit der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 15. Dezember 2006 eingeräumt wurde, am 24. November 2006 vorgelegt. Die Beklagte wusste also ab diesem Zeitpunkt, dass der Kläger nach Italien ausreisen durfte. Der Verdacht, dass sich der Kläger der Abschiebung entziehen wolle, beruhte vor allem darauf, dass er seinen marokkanischen Pass nicht herausgeben wollte. Am 7. Dezember 2006 gab dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Reisepass mit den italienischen Dokumenten bei der Beklagten ab und bat um eine Abschiebung des Klägers nach Italien. Mit der Aushändigung des Passes entfiel der entscheidende Hinweis auf eine mögliche Entziehungsabsicht des Klägers. Ab diesem Zeitpunkt musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Ausreisebereitschaft des Klägers ernstgemeint war. Dass andere Haftgründe vorlagen ist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben, weil der Kläger bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2006 im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung war und deshalb nicht unerlaubt einreiste. 2. Hingegen ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 rechtmäßig soweit er die Kosten in Höhe von 1.047,54 Euro festsetzt. Die Beklagte hat die Kosten der Abschiebehaft in Höhe von 1.009,92 EUR (a) sowie die anteiligen Kosten der Identitätsfeststellung durch einen Vertreter des algerischen Staates am 6. November 2000 in Höhe von 37,62 EUR (b) zu Recht gegen den Kläger festgesetzt. a) Zu den Kosten der Abschiebung im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG gehören gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Kosten der Abschiebehaft. aa) Der Kostenfestsetzung steht nicht entgegen, dass die geplante Abschiebung nach Marokko tatsächlich nicht vollzogen wurde, sondern der Kläger am 14. Dezember 2006 freiwillig nach Italien ausreiste (s.o. 1.a). Denn die Kostenhaftung des § 66 Abs. 1 AufenthG umfasst bereits nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Veranlasserprinzip Rechnung zu tragen, auch solche Kosten, die in Vorbereitung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers entstanden sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2010, 11 LA 23/09, juris, m.w.N.; OVG Koblenz, Urt. v. 27.7.2006, AuAS 2007, 17). bb) Entgegen der Ansicht des Klägers darf eine Kostenerhebung für den Zeitraum bis zum 7. Dezember 2006 trotz § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG erfolgen (s.o. 1.b), weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die Voraussetzungen für die geplante Abschiebung (1.) als auch ein Grund für die Abschiebehaft gegeben (2.). (1.) Von der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ist zwar auch die Beklagte in ihrem Vermerk vom 14. Dezember 2006 ausgegangen. In der Sache trifft dies indes nicht zu. Die Voraussetzungen einer Abschiebung lagen bis zum 7. Dezember 2006 unabhängig davon vor, ob der Kläger legal oder illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Denn der Kläger war vollziehbar ausreisepflichtig (a) und bis zu diesem Zeitpunkt war die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert (b). Die Abschiebung wurde unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise - den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechend - schriftlich angedroht. Schließlich bestanden keine Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG (c). (a) Nach § 58 Abs. 1 AufenthG setzt eine Abschiebung voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG u.a. dann vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Der Kläger war ab dem 11. November 2006 vollziehbar ausreisepflichtig. Denn die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10. November 2006 bestandskräftig und damit vollziehbar. Europäisches Recht stand dem nicht entgegen. Die italienische Aufenthaltserlaubnis des Klägers begründete aus zwei Gründen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Zum Einen war sie am 9. November 2006 abgelaufen. Zum Zweiten gewährte sie kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr, weil der Drei-Monats-Zeitraum des Art. 21 Abs. 1 SDÜ seit der Einreise am 11. Mai 2006 verstrichen war. (b) Darüber hinaus durfte die Beklagte bis zum 7. Dezember 2006 zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger nicht freiwillig ausreisen wird (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG). Denn bis zu diesem Zeitpunkt lag wegen der Weigerung des Klägers, seinen marokkanischen Reisepass abzugeben, sogar der begründete Verdacht im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor, dass sich der Kläger der Abschiebung entziehen will [ausführlich dazu: s.u. 2. a) bb) (1.)]. (c) Abschiebungshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG lagen nicht vor. Weder tatsächliche noch rechtliche Gründe standen der Abschiebung entgegen. Derartige rechtliche Gründe folgen insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufgrund der Tatsache, dass die deutsche Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung im sechsten Monat schwanger war. Gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hat der Staat die Familie zu schützen und zu fördern. Danach ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. Dabei muss sie das Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Grundrechtsträgers aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris). Aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet eine Schwangerschaft danach jedenfalls ab dem (hier gegebenen) Zeitpunkt, ab dem ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht mehr möglich und deshalb die physische Existenz des ungeborenen Kindes tatsächlich und rechtlich hinreichend gesichert ist. Da eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind aber erst bevorsteht, sind zwei weitere Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris). Anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft ist als erstes regelmäßig zu fordern, dass die Vaterschaft des Ausländers feststeht und er zusammen mit der werdenden Mutter bereits in Verhältnissen lebt, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Ob eine Vaterschaft feststeht, ergibt sich aus § 1592 BGB. Danach gilt ein Mann vor der Geburt des erwarteten Kindes auch beim Bestehen einer Ehe zwischen ihm und der Schwangeren nur dann als Vater, wenn er gemäß § 1592 Nr. 2 BGB gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat. Die Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach der Ehemann als Vater des Kindes gilt, greift erst bei der Geburt des Kindes. Zweitens ist eine (vorübergehende) Ausreise des ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen Kindes (etwa zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens) regelmäßig dann unzumutbar – und seine Abschiebung insoweit nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen –, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann. Denn bei einer Wiedereinreise des Ausländers nach der Geburt (im Wege des Familiennachzugs) wäre das deutsche Kind von dem spezifischen Betreuungsbeitrag seines Vaters ausgeschlossen, der durch die mütterliche Betreuung nicht ersetzt wird. Vielmehr benötigt das Kind für seine Persönlichkeitsentwicklung in aller Regel den Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen sowohl zu seinem (ausländischen) Vater als auch zu seiner Mutter. Es ist deshalb jedenfalls in den ersten Jahren nach der Geburt auf beide Elternteile angewiesen (vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, stand einer Abschiebung des Klägers im Dezember 2006 nichts entgegen. Der Kläger hatte zum damaligen Zeitpunkt weder die Vaterschaft des erwarteten Kindes anerkannt noch lebten er und die künftige Kindesmutter in Verhältnissen, die eine gemeinsame Betreuung des Kindes überhaupt erwarten ließen. Denn im Rahmen seiner Anhörung anlässlich seiner Inhaftierung am 22. November 2006 hat der Kläger angegeben, dass er und seine Frau getrennt lebten. Ein Kontakt bestehe nicht; seine Frau überlege eventuell, die Scheidung einzureichen. Das deckt sich mit den Ermittlungen der Beklagten, wonach seine Ehefrau mit einem anderen Mann zusammen in einer Wohnung lebte, während der Kläger sich vor seiner Inhaftierung unter einer anderen Anschrift aufhielt und unter der gemeinsamen Meldeadresse kein Namensschild und kein Briefkasten mit dem Namen des Klägers oder seiner Frau vorhanden war. Auch konnte der Kläger im Rahmen der Anhörung das nur etwa acht Monate zurückliegende Hochzeitsdatum nicht genau benennen. Weiter gab der Kläger an, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen, wie es später auch geschehen ist. Das entspricht seinem aus der Akte ersichtlichen Bemühen, eine Verlängerung seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Den Wunsch nach einem Kontakt zu seinem Sohn oder seiner Frau haben der Kläger und auch sein Bevollmächtigter im November und Dezember 2006 nicht geäußert. Unter diesen Umständen lag die Erwartung, der Kläger werde einen Betreuungs- und Erziehungsbeitrag für sein Kind leisten, ersichtlich fern. Hinzu kommt, dass dem Kläger eine Ausreise auch deshalb zumutbar war, weil er nach erfolgter Verlängerung seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis am 15. Dezember 2006 gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ berechtigt war, sich bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien – darunter die Bundesrepublik Deutschland – zu bewegen. Der italienische Aufenthaltstitel des Klägers („Permesso di soggiorno per motivi di lavoro subordinato, autonomo, attesa occupazione“) stellt ein Dokument gemäß Art. 21 Abs. 1 und 3 SDÜ dar (vgl. Amtsblatt EU 2005/C 326/01 vom 22.12.2005, S. 50). Die Wirkungen der Abschiebung hätten zur Ermöglichung der legalen Wiedereinreise vor oder zu der Geburt des Kindes erforderlichenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet werden können und müssen, wenn tatsächlich ein Betreuungs- und Erziehungsbeitrag hätte geleistet werden sollen. Einer Wiedereinreise des Klägers hätte die Abschiebung dann nicht im Wege gestanden. Der Kläger hätte sich anschließend erneut um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bemühen können. (2.) Darüber hinaus bestand ab dem 21. November 2006 bis zum 7. Dezember 2006 ein Grund für die Abschiebehaft im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Bis zum 7. Dezember 2006 deuteten drei konkrete Umstände darauf hin, dass der Kläger beabsichtigte sich der Abschiebung zu entziehen (a). Der Haftgrund der Entziehungsabsicht wurde nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger mehrfach erklärte, er sei bereit, selbstständig nach Italien auszureisen (b). (a) Für die Absicht des Klägers, sich der Abschiebung zu entziehen, sprach erstens, dass er nicht freiwillig ausgereist war, obwohl er nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise am 24. Oktober 2006 und der Rechtsmittelfrist gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis am 10. November 2006 vollziehbar ausreisepflichtig war. Zweitens hatte sich der Kläger seit 1998 unter einer Aliasidentität in Hamburg aufgehalten. Seit dem 23. Juli 2003 hatte er unter seinem richtigen Namen eine Aufenthaltserlaubnis in Italien inne. Er führte also über einen langen Zeitraum ein Doppelleben. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte davon ausgehen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, einen weiteren illegalen Aufenthalt in Deutschland zu organisieren. Damit erschien ein mögliches Untertauchen des Klägers als nicht fernliegend. Drittens deutete auf seine Absicht, sich der Abschiebung zu entziehen hin, dass der Kläger bei seiner Festnahme am 21. November 2006 und bei der Haftprüfung am 24. November 2006 nicht bereit war, seinen marokkanischen Pass vorzulegen und der Beklagten zu geben. Die Weigerung der Passherausgabe wurde als Umstand, der auf die Absicht des Klägers hindeutet, sich der Abschiebung zu entziehen, noch nicht dadurch entkräftet, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigte am Montag, den 4. Dezember 2006 ankündigte, der Beklagten den Pass des Klägers zu übergeben. Denn die bloße Ankündigung der Übergabe des Passes begründete vor dem Hintergrund der ursprünglichen Weigerung noch nicht ausreichend die Bereitschaft des Klägers, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Erst ab der Übergabe des Passes am 7. Dezember 2006 hätte die Beklagte von der Kooperation des Klägers ausgehen müssen, so dass der Haftgrund der Entziehungsabsicht entfiel (vgl. oben 1. b). Entgegen der Ansicht des Klägers ist insoweit unerheblich, dass die Abschiebung zunächst nach Marokko erfolgen sollte. Der Kläger hätte seinen marokkanischen Pass abgeben können und gleichzeitig auf eine Ausreise nach Italien dringen können. Damit hätte er seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis gestellt. Nach der Abgabe seines Reisepasses organisierte die Beklagte die freiwillige Ausreise des Klägers am 14. Dezember 2006 nach Italien. Dies zeigt, dass der Kläger bei Abgabe seines Reisepasses nicht zu befürchten gehabt hätte, dass er nach Marokko abgeschoben wird. (b) Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entfiel auch nicht deshalb, weil der Kläger sowohl am 21. als auch am 24. November 2006 gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten erklärte, er wolle freiwillig nach Italien ausreisen. Zwar stand ab dem 24. November 2006 der Ausreisebereitschaft des Klägers nicht mehr entgegen, dass die Beklagte davon ausgehen musste, dass der Kläger mangels gültigen Aufenthaltsrechts nicht nach Italien hätte einreisen dürfen. Denn an diesem Tag legte der Kläger im Rahmen der Haftbeschwerde die Bescheinigung der italienischen Behörden vor, wonach ihm die Möglichkeit der Einreise zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 15. Dezember 2006 eingeräumt wurde. Jedoch durfte die Beklagte vor dem Hintergrund seines langjährigen Doppellebens und Gebrauchs einer Aliasidentität einerseits und der Weigerung der Passherausgabe andererseits bis zum 7. Dezember 2006 zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger nicht freiwillig ausreisen und sich darüber hinaus der drohenden Abschiebung entziehen werde. b) Die Kosten der Identitätsfeststellung sind als Kosten der Vorbereitung der Abschiebung ebenfalls erstattungsfähig. Die Identitätsfeststellung des zum damaligen Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers diente der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers und war demnach eine zwingende Voraussetzung für eine Abschiebung. Deshalb sind derartige Kosten als Verwaltungskosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) erstattungsfähig (vgl. VG Münster, Urt. v. 2.9.2009, 5 K 1629/08, juris). Das gilt für die Dolmetscherkosten ebenso wie für die Kosten des ausländischen Botschaftspersonals und dessen Unterbringung und Verpflegung in Hamburg (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG). Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Kostenerstattungsanspruch für das Sammelinterview durch die algerische Botschaft am 6. November 2000 auch nicht verjährt. Gemäß § 70 Abs. 1 AufenthG verjähren die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Gemäß § 17 VwKostG werden Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG wird die Verjährung von Ansprüchen nach § 66 AufenthG u.a. unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 20 Abs. 4 VwKostG beginnt eine neue Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet. Der Kostenerstattungsanspruch ist demnach erst mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheids am 20. Januar 2009 fällig geworden und derzeit noch nicht verjährt. Auch eine Verwirkung wegen der späten Bekanntgabe der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Denn aufgrund der mehrfachen Aufenthalte des Klägers in Italien seit dem Jahre 2000 wäre die Verjährung gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen worden, wenn der Erstattungsanspruch unmittelbar nach Anfall der Kosten fällig geworden wäre. Mit jeder erneuten Einreise in das Bundesgebiet hätte eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Diese gesetzliche Wertung darf durch das Instrument der Verwirkung nicht unterlaufen werden. 3. Der mit der Klage angefochtene Gebührenbescheid vom 14. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte in ihm die Kosten über den Betrag von 27,50 Euro hinaus festgesetzt hat. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV i.V.m. § 69 Abs. 6 Nr. 2 AufenthG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV sind für den Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid im Sinne des § 67 Abs. 3 AufenthG 55,-- Euro an Gebühren zu erheben. Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ist die Gebühr soweit der Widerspruch Erfolg hat, auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV sind erfüllt. Der Kläger hat Widerspruch gegen den Leistungsbescheid im Sinne des § 67 Abs. 3 AufenthG, mit dem die Beklagte die Kosten der Abschiebung festgesetzt hatte, erhoben. Die Beklagte konnte daher grundsätzlich von dem Kläger 55,- Euro Gebühren für den Widerspruch gegen diesen Leistungsbescheid erheben. Da der Kostenfestsetzungsbescheid jedoch in etwa zur Hälfte rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte (s.o. 1.) hätte der Widerspruch zur Hälfte Erfolg gehabt. Insoweit hätte die Beklagte in dem Gebührenbescheid vom 14. Mai 2009 nur die Hälfte der Gebühr, also 27,50 Euro, festsetzen dürfen. III. 1. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit der Zuziehung ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, NVwZ-RR 2002, 446 ff. m.w.N.). Hier war es dem Kläger sowohl auf Grund der Schwierigkeit der Sache als auch auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Antwort auf die Rechtsfrage, ob die Beklagte die zu erstattenden Kosten der Abschiebung nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG per Bescheid festsetzen durfte, war nicht einfach zu erlangen. Zur Klärung dieser Rechtsfrage, hätte sich ein vernünftiger Bürger Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt geholt. Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass im Erörterungstermin am 24. August 2010 auf Wunsch des Klägers eine Dolmetscherin anwesend war, dass die sprachlichen Fähigkeiten des Klägers nicht zur eigenständigen Durchführung des Vorverfahrens ausreichten. Der Kläger wendet sich gegen die Haftung für Kosten im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet. Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, führte unter einem Aliasnamen als algerischer Staatsangehöriger ab November 1998 erfolglos ein Asylverfahren und wurde unter dieser Aliasidentität seit 1999 wegen Passlosigkeit in Hamburg geduldet. Unter seinem richtigen Namen hatte er seit dem 23. Juli 2003 eine Aufenthaltserlaubnis in Italien inne, die nach einmaliger Verlängerung bis zum 9. November 2006 gültig war. Am 11. Mai 2006 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige in Dänemark und reiste am selben Tag wieder in das Bundesgebiet ein. Am 15. Mai 2006 stellte er unter seinem richtigen Namen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen seiner Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006, dem Kläger zugegangen am 10. Oktober 2006, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, weil weder die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 noch des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegeben seien. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 24. Oktober 2006 gesetzt und für den Fall, dass die Ausreise bis dahin nicht erfolgt sein sollte, die Abschiebung nach Marokko angedroht. Dieser Bescheid wurde mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 10. November 2006 bestandskräftig. Am 7. November 2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger unter einer Aliasidentität ein Asylverfahren erfolglos geführt hatte und seitdem in Deutschland geduldet wurde. Als der Kläger am 21. November 2006 seine unter der Aliasidentität erhaltene Duldung verlängern wollte, wurde er im Einwohnerzentralamt wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts vorläufig festgenommen, weil er seinen marokkanischen Pass nicht vorlegen wollte. Vielmehr gab er an, er wolle am 30. November 2006 alleine seinen versteckten Pass holen und selbständig nach Italien ausreisen. Bei Ermittlungen anlässlich der Festnahme des Klägers stellte die Beklagte fest, dass dessen Ehefrau mit einem anderen Mann zusammen in einer Wohnung lebte, während der Kläger sich vor seiner Inhaftierung unter einer anderen Anschrift aufhielt. Unter der gemeinsamen Meldeadresse waren weder Namensschild noch Briefkasten mit dem Namen des Klägers oder seiner Frau vorhanden. Vielmehr war lediglich der Name „H“ an der Wohnungstür verzeichnet und laut amtlicher Auskunft ein ägyptischer Staatsangehöriger mit dem Nachnamen H dort gemeldet. Bei einer Anhörung vor dem Amtsgericht am 22. November 2006 konnte sich der Kläger an das Hochzeitsdatum nicht genau erinnern. Er gab an, dass seine Frau im sechsten Monat schwanger sei. Sie würden getrennt leben. Seine Frau habe die Polizei gerufen und diese hätte ihn angewiesen, die Wohnung zu verlassen. Kontakt zwischen ihnen bestehe nicht; seine Frau überlege eventuell, die Scheidung einzureichen. Er sei bereit, freiwillig nach Italien auszureisen. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts vom selben Tage wurde der Kläger in Abschiebehaft genommen, weil der begründete Verdacht bestehe, dass er sich der geplanten Abschiebung entziehen werde. Im Rahmen der Haftbeschwerde legte der Kläger am 24. November 2006 eine Bescheinigung der italienischen Behörden vor, wonach ihm die Möglichkeit der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 15. Dezember 2006 eingeräumt wurde. Gleichzeitig erklärte er, dass er rechtzeitig nach Italien reisen wolle, um seinen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen und um dort zu leben. Am Montag, den 4. Dezember 2006, teilte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass sich der Pass und die italienischen Unterlagen des Klägers in seiner Kanzlei befänden und sie umgehend zur Beklagten gebracht würden. Der Prozessbevollmächtigte übergab die Dokumente am 7. Dezember 2006 und bat die Beklagte erneut, den Kläger alsbald nach Italien abzuschieben. Am 14. Dezember 2006 wurde der Kläger aus der Abschiebehaft entlassen, mit einem Fahrzeug der Beklagten zum Flughafen gebracht und reiste per Flugzeug unbegleitet nach Italien aus. In einem Vermerk vom selben Tag hielt die Beklagte fest, dass der Kläger nicht in Form der Abschiebung ausreisen solle. Nach der Ausreise des Klägers nach Italien stellte das Landgericht Hamburg das Verfahren über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung der Abschiebehaft ein, ohne in der Sache zu entscheiden. Auf einen im Dezember 2008 gestellten Befristungsantrag des Klägers hinsichtlich einer möglichen Einreisesperre setzte die Beklagte mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Januar 2009 die zu ersetzenden Abschiebekosten in Höhe von 2347,66 Euro fest. Dabei entfielen 108,-- Euro auf Personalkosten und 16,-- Euro Transportkosten für die Begleitung des Klägers zum Flughafen, 734,28 Euro für das Flugticket, 1.451,76 Euro für 23 Tage Abschiebehaft vom 22. November bis zum 14. Dezember 2006 (Tagessatz 63,12 Euro) sowie 37,62 Euro für ein Sammelinterview durch die algerische Botschaft zur Feststellung der Staatsangehörigkeit am 6. November 2000. Dagegen erhob der Kläger am 2. Februar 2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Es habe im November und Dezember 2006 keine Ausreisepflicht bestanden. Zwar sei die Ablehnung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis vom 6. Oktober 2006 bestandskräftig geworden. Sie sei aber offensichtlich rechtswidrig, wovon die Beklagte selbst in einem Vermerk vom 23. November 2006 ausgegangen sei. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gehabt, zumal er im Mai 2006 erlaubt in die Bundesrepublik eingereist sei. Ein Abschiebungshindernis habe auch deshalb bestanden, weil seine Frau im sechsten Monat schwanger gewesen sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid sei rechtmäßig, weil die festgesetzten Kosten in Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abschiebung entstanden seien. Der Kläger sei trotz seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis illegal eingereist, weil er die Voraussetzungen des Art. 21 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen - Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006) nicht erfüllt habe. Danach sei die Einreise nur zu touristischen Zwecken und höchstens für drei Monate und nicht - wie vom Kläger begehrt – für einen dauerhaften Aufenthalt ohne Visum zulässig. Auch ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe damals nicht bestanden, denn von einer bestehenden familiären Lebensgemeinschaft habe bei der Vorbereitung der Abschiebung nicht ausgegangen werden können. Am selben Tag hat die Beklagte den Gebührenbescheid für die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 55,-- Euro erlassen. Mit seiner am 26. Mai 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass er bereits am 29. September 2006, also rechtzeitig vor Ablauf seiner damaligen italienischen Aufenthaltserlaubnis nach Italien gereist sei und die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Dort habe er einen Termin zur persönlichen Vorsprache am 15. Dezember 2006 erhalten. Mit seinem marokkanischen Reisepass und dem Beleg über die rechtzeitige Antragstellung sei er auch nach Ablauf der italienischen Aufenthaltserlaubnis berechtigt gewesen aus Italien auszureisen und auch wieder einzureisen. Mit der von ihm beabsichtigten Ausreise nach Italien hätte er seine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG erfüllt. Schließlich seien die Kosten der Identitätsfeststellung vom 6. November 2000 verjährt. Der Kläger beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2009 aufzuheben, den Gebührenbescheid vom 14. Mai 2009 aufzuheben, die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Im Erörterungstermin am 24. August 2010 haben der Kläger und die Beklagte ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sachakte der Beklagten, die das Gericht beigezogen hat, sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.