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Beschluss

4 E 1010/10

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0507.4E1010.10.0A
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung gemäß § 15 a Abs. 4 S. 1 AufenthG(Rn.3)
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1009/10) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.04.2010 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung gemäß § 15 a Abs. 4 S. 1 AufenthG(Rn.3) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1009/10) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.04.2010 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zwar als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 K 1009/10) statthaft. Gegen die in dem Bescheid vom 12.04.2010 von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz AufenthG, dass sich der Antragsteller „unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung ...“ zu begeben habe, findet kein Widerspruch statt und die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 15 a Abs. 4 Satz 7 und Satz 8 AufenthG; § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist aber nicht begründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sieht das Gericht die Interessen des Antragstellers an der Herstellung des Suspensiveffekts seines Rechtsmittels gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Bescheids vom 12.04.2010 nicht als überwiegend an, weil der Antragsteller nach in Verfahren der vorliegenden Art nur möglicher und gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Hauptsache unterliegen wird und deshalb die gesetzliche Wertung des § 15 a Abs. 4 Satz 8 AufenthG zum Tragen kommt. Gegenstand der Klage ist allein die in dem Bescheid vom 12.04.2010 enthaltene Anordnung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung ... zu begeben (§ 15 a Abs. 4, Sätze 7 und 8 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Verteilungsentscheidung nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG selbst kann hingegen nicht unmittelbarer Klagegegenstand sein, weil sie nicht Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheides ist. Vielmehr wird die Verteilungsentscheidung von der Zentralen Verteilungsstelle getroffen und dem Ausländer von der Antragsgegnerin nur mitgeteilt. Sie ist grundsätzlich nicht durch den Ausländer angreifbar (vgl. Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 15 a Rn. 8). Zwar kann es zu einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Anordnung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommen, etwa wenn der Ausländer gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor Veranlassung der Verteilung auf das Bestehen zwingender Gründe hinweist, die einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, wie etwa von Art. 6 GG geschützte Interessen (VG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2008, – 4 E 891/08 –) oder die Sicherstellung einer Behandlungsmöglichkeit für Schwererkrankte (Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008 § 15 a RN. 6). Ein vergleichbarer Fall dürfte hier aber nicht vorliegen. Jedenfalls hat der Antragsteller keinerlei derartige Aspekte vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Verteilungsentscheidung nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG möglicherweise eine bereits bestehende andere Zuweisungsentscheidung bzw. eine noch in Kraft befindliche räumliche Beschränkung entgegensteht, dürfte jedenfalls nicht ohne weiteres solch einen zwingenden Grund darstellen oder sonst zur Rechtswidrigkeit der Verfügung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG führen. Deshalb kann offenbleiben, ob hier eine anderweitige Zuweisungsentscheidung oder räumliche Beschränkung der Verteilung des Antragstellers nach Trier entgegensteht (wohl a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 05.05.2008, – 4 E 909/08 –). Allerdings merkt das Gericht zu den Ausführungen der Antragsgegnerin Folgendes an: Es spricht viel dafür, dass die Verteilung des Antragstellers nicht zu veranlassen war. Nach § 15 a Abs. 6 AufenthG gelten die Regelungen der Absätze 1 – 5 nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind. Das ist bei dem Antragsteller der Fall. Er reiste am 30.08.1995 erstmals ins Bundesgebiet ein und war wegen seines hier betriebenen Asylverfahrens jahrelang im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und später im Besitz einer Duldung mit einer räumlichen Beschränkung auf Hamburg. Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden (§ 51 Abs. 6 AufenthG, § 56 Abs. 3 AsylVfG). Ausdrücklich ist die räumliche Beschränkung im vorliegenden Fall – soweit ersichtlich – nicht aufgehoben worden. Ob eine konkludente Aufhebung durch die Verfügung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgt ist, ist problematisch (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 19.10.2005, – 4 Bs 215/05 – InfAuslR 2006, 32 ) und eher zweifelhaft, zumal, wie aus § 15 a Abs. 6 AufenthG ersichtlich ist, räumliche Beschränkungen von vor 2005 gerade nicht durch Einführung des § 15 a AufenthG angetastet werden sollten. Ohnehin erscheint es nicht sinnvoll, mehrfach illegal einreisende Ausländer jeweils neu zu verteilen. So hätten es die Ausländer durch wiederholte illegale Einreise in der Hand, die jeweils festgelegten Aufnahmeeinrichtungen zu wechseln. Auch das Argument der Antragsgegnerin, die Fortgeltung der räumlichen Beschränkung setze, wie aus § 71 Abs. 7 AsylVfG zu schließen sei, einen Asylfolgeantrag des Antragstellers voraus, überzeugt nicht. § 56 Abs. 3 AsylVfG hatte § 71 Abs. 7 AsylVfG zum Vorbild und hat die Fortgeltung der asylrechtlichen räumlichen Beschränkung erweitert auch auf Fälle, in denen kein Folgeantrag gestellt wird (Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl., 2009, § 56 Rn. 35; anders wohl VG Saarland, Beschl. v. 18.5.2009, 10 L 362/09 in Juris). Vorliegend dürfte ohnehin § 51 Abs. 6 AufenthG einschlägig sein, da der Antragsteller nach Abschluss des Asylverfahrens mit Duldungen versehen war, an die die räumliche Beschränkung geknüpft war. Die zusätzliche Möglichkeit, die § 51 Abs. 6 AufenthG für die Beendigung der räumlichen Beschränkung schafft, greift nicht ein, da der Antragsteller durch seine illegale Einreise nach Frankreich seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 AufenthG nicht nachgekommen ist. Ansonsten sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Verfügung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Dem Antragsteller steht es frei, aus Trier ggf. das Verteilungsverfahren nach § 15 a Abs. 5 AufenthG in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO, § 114 ff. ZPO), insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.