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Urteil

4 K 152/09

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0624.4K152.09.0A
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Leitsätze
Die unwiderlegliche Regelvermutung des § 5 Abs 1 Nr 1 b WaffG (juris: WaffG 2002) ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unwiderlegliche Regelvermutung des § 5 Abs 1 Nr 1 b WaffG (juris: WaffG 2002) ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, weil Kläger und Beklagte dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Anfechtungsklage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. Der Kläger hat die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingehalten. Die Klagefrist beginnt nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen. Hier begann sie also am 17. Dezember 2008. Sie endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt BGB grundsätzlich am 17. Januar 2009. Da dieser Tag ein Sonnabend war, endete die Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 19. Januar 2009. Die an diesem Tag bei Gericht eingegangene Klage war also fristgemäß. 2. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG (a) und die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte waffenrechtliche Anordnung, die vom Kläger besessenen Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (b), sind ebenso rechtmäßig wie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines gemäß §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG (c). a) Die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse sind gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ohne Ermessensspielraum zu widerrufen. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. An dieser fehlt es gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG bei Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Kläger ist durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2007 wegen Bestechlichkeit in 279 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt worden. Dieses Urteil ist seit dem 12. Juli 2008 und somit noch nicht seit zehn Jahren rechtskräftig, so dass der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen ist. aa) Die Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist nach Überzeugung des Gerichts nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. (1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die unwiderlegliche Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung zu bestimmten Mindeststrafen im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ohne Weiteres als verfassungskonform angewendet worden ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, NVwZ 2007, 1201; OVG Saarlouis, Beschl. v. 15.11.2007, 1 A 425/07, juris; VGH München, Urt. v. 20.9.2007, 21 BV 07.2029; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.1.2006, DÖV 2006, 566; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2005, 20 B 155/05, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.3.2005, 1 M 279/04, juris). In diesen Entscheidungen haben sich die Gerichte zwar nicht explizit mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auseinandergesetzt. Wegen Art. 20 Abs. 3 GG waren die Gerichte aber unabhängig vom jeweiligen Beteiligtenvorbringen verpflichtet, die gesetzliche Grundlage auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Auch in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht die Anknüpfung verwaltungsgerichtlicher Rechtsfolgen an rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen zu einer bestimmten Mindeststrafe ohne Ausnahmeregelung für rechtmäßig gehalten. So ist die zwingende Ausweisung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1993, NVwZ 1994, 584). Ebenso begegnet der zwingende Verlust des Beamtenstatus wegen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 25.1.1961, BVerwGE 11, 344; Urt. v. 29.12.1969, BVerwGE 34, 353; Urt. v. 1.8.1979, 1 D 80/78, juris; Urt. v. 12.10.1989, BVerwGE 84, 1). (2) Allgemein gebietet Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, BVerfGE 116, 164, 180 m.w.N.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, a.a.O.). Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. Heun in: Dreier, GG, Band I, 2. Aufl., 2004, Art. 3, Rn. 51; Leibholz/Rinck, GG, Stand März 2009, Art. 3, Rn. 60). Dementsprechend ist „[b]ei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz […] nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991, BVerfGE 84, 348, 359 m.w.N.). Dabei ist es dem Gesetzgeber nicht nur erlaubt zu typisieren; vielmehr gehört die Typisierung zum Wesen des abstrakt-generellen Gesetzes (Osterloh in: Sachs, GG, 5. Aufl., 2009, Art. 3, Rn. 105). Gemessen an diesem Maßstab verstößt die Regelung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG, wonach eine Person, die rechtskräftig zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen vorsätzlicher Straftat verurteilt wurde, unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne ist, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat mit dieser unwiderleglichen Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht die gleichheitsrechtlichen Grenzen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit überschritten. (a) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt insbesondere nicht wegen der möglicherweise unterschiedlichen Strafzumessungspraxis der Strafgerichte in Betracht. Das Gericht hält insoweit auch im Hauptsacheverfahren an den Gründen im Beschluss vom 7. April 2009 (4 E 3478/08) fest. Dort hat das Gericht zutreffend ausgeführt: „Auch die Anknüpfung waffenrechtlicher Maßnahmen an das Strafmaß einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erscheint nicht gleichheitswidrig nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Maß einer strafgerichtlichen Verurteilung stellt ein zulässiges, sachlich begründetes Differenzierungskriterium für die Beurteilung der Rechtstreue eines Bürgers dar. Dementsprechend ist die Anknüpfung verwaltungsrechtlicher Folgen an strafgerichtliche Verurteilungen einer bestimmten Höhe üblich, wie sich z.B. an den Ausweisungstatbeständen in §§ 53 ff. AufenthG oder in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz zeigt. Denn im Strafmaß drücken sich sowohl der objektive Unwertgehalt der Tat als auch die subjektive Pflichtwidrigkeit aus. In der Strafzumessung werden gemäß § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters und die Wirkungen, die von dieser Strafe für sein zukünftiges Leben ausgehen, gewürdigt. Relevant sind gemäß § 46 Abs. 2 StGB seine Beweggründe und Ziele, seine Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Tatbegehung, sein Vorleben und seine Bemühungen zur Wiedergutmachung. Dass das Strafmaß stets der individuellen richterlichen Bewertung unterliegt, ist unvermeidbar, aber auch unschädlich. Wenn all dies ein Strafgericht nicht nur zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr veranlasst, wobei Freiheitsstrafen für Ersttäter eine Ausnahme darstellen, wird darin eine erhebliche Straftat oder eine große Zahl von Taten bewertet. Dass Strafrichter bei der Strafzumessung angesichts der Vielzahl der Kriterien ihre eigene Bewertung des jeweiligen Einzelfalls finden, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend stehen dem Verurteilten Rechtsmittel zur Verfügung, die auch das Strafmaß betreffen können. Eine weitere verwaltungsbehördliche Bewertung der Straftat ist hier nicht geboten, vielmehr sind Behörden und Gerichte aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung grundsätzlich gehalten, von der Richtigkeit strafrechtlicher Entscheidungen auszugehen (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2008, 3 B 12/08, juris). Hätte der Gesetzgeber im Bezug auf waffenrechtliche Maßnahmen nicht an die sachkundige strafrichterliche Bewertung angeknüpft, wären die Verwaltungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte gezwungen, aus der Verwirklichung von Straftatbeständen im Einzelfall auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen, was zu einer deutlich größeren Bandbreite von unterschiedlichen Bewertungen und Folgen geführt hätte – zu Lasten der Rechtssicherheit. Daher kann eine solche Verfahrensweise für den Gesetzgeber keine zwingende Alternative zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG getroffenen Regelung darstellen.“ (b) Auch das vom Kläger ergänzend vorgetragene Argument, dass immer mehr Strafverfahren durch Absprachen über das Strafmaß einvernehmlich beendet würden, so dass die verwaltungsrechtlichen Nebenfolgen von außerhalb des § 46 StGB liegenden Umständen, wie dem jeweiligen anwaltlichen Geschick bei der Absprache, abhingen, vermag einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Das anwaltliche Geschick kann den Ausgang jedes gerichtlichen Verfahrens beeinflussen. Auch wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in jedem Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu überprüfen wäre, würde sich das anwaltliche Geschick zwar nicht im Strafverfahren, dafür aber im Verwaltungsgerichtsverfahren auswirken. Der Einfluss des anwaltlichen Geschicks auf die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wäre nur dadurch auszuschließen, dass bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine anwaltliche Vertretung erfolgen dürfte. Ein solcher Anwaltsausschluss wäre aber mit den Grundprinzipien des Rechtsstaates, insbesondere mit dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 6 EMRK), nicht zu vereinbaren. Demnach ist der Einfluss des anwaltlichen Geschickes auf die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der waffenrechtlichen Unzulässigkeit einerseits nicht zu vermeiden und andererseits in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich. Darüber hinaus unterliegen auch gerichtliche Absprachen über das Strafmaß der Rechtmäßigkeitskontrolle. So hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden, dass in Absprachen über das Strafmaß eine bestimmte Strafe nicht zugesagt werden darf (BGH, Beschl. v. 3.3.2005, BGHSt 50, 40). Möglich sei es zwar, eine Strafobergrenze anzusetzen. Die dann ausgesprochene Strafe müsse aber schuldangemessen bleiben. Ein Rechtsmittelverzicht dürfe nicht vereinbart werden. Die Absprache sei in der Hauptverhandlung offenzulegen und zu protokollieren. Das Gericht könne von der Absprache abweichen, müsse dies aber in der Hauptverhandlung offenlegen. Ein Abweichen sei möglich bei neuen Erkenntnissen oder wenn bei der Absprache tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen worden seien. Der Rechtsmittelverzicht, der nach einem Urteil, dem eine Absprache zugrunde liegt, erklärt wird, sei unwirksam, wenn der Betroffene nicht qualifiziert darüber belehrt worden sei, dass er trotz der Absprache frei sei, ein Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschl. v. 3.3.2005, a.a.O.). Durch diese Rechtmäßigkeitskontrolle wird verhindert, dass die Strafzumessung bei strafprozessualen Absprachen von sachfremden Erwägungen geleitet wird. Die Praxis der strafprozessualen Absprachen führt nicht dazu, dass es sachwidrig wäre, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit an rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen anzuknüpfen. (c) § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Norm an den Zeitpunkt der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung und nicht den Zeitpunkt der Tatbegehung anknüpft. Auch insoweit bleibt es nach wie vor bei den Ausführungen der Kammer in der Eilentscheidung vom 7. April 2009 (4 E 3478/08): „Schließlich erkennt das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass in der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 WaffG nicht an den Tatzeitpunkt, sondern an den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung angeknüpft wird. Diese Differenzierung ist zulässig und benachteiligt bestimmte Waffenbesitzer nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wäre eine Anknüpfung der Frist an das Datum der letzten Tat weder praktikabel noch interessengerecht. Vor dem Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung können Tatbestände wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder auch Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht angewandt werden, da das Strafmaß bekannt sein muss, vorher kommt also kein Widerruf in Betracht. Zwischen der Tatbegehung, der Tataufdeckung und -aufklärung und der Rechtskraft eines Strafurteils können jedoch etliche Jahre vergehen, so dass bei einer Anknüpfung an den Tatzeitpunkt die Gefahr bestünde, dass schon vor der Rechtskraft der Verurteilung keine waffenrechtlichen Folgen mehr möglich wären. Allein der Umstand, dass strafrechtlich relevantes Verhalten über einen längeren Zeitraum nicht entdeckt wurde, zwingt den Gesetzgeber nicht zu einer Privilegierung der „Altfälle“. Schließlich kann der Gesetzgeber den Lauf der Frist nicht von dem Verhalten des straffälligen Waffenbesitzers abhängig machen, der durch Rechtsmittel im Strafverfahren die Maßnahmen der Waffenbehörde hinauszögern und gegebenenfalls verhindern könnte.“ Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch das Anknüpfen an die Rechtskraft des Strafurteils nicht benachteiligt werden. Während des strafprozessualen Verfahrens, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, gilt die Unschuldsvermutung, so dass der Inhaber seine waffenrechtliche Erlaubnis, dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG entsprechend, bis zur rechtskräftigen Verurteilung behält. Das Anknüpfen an die rechtskräftige Verurteilung führt also unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens nicht zu einer Verlängerung des Zeitraums, in dem der Betroffene als unzuverlässig angesehen wird, sondern nur zu einer Verschiebung dieser Periode. (d) Schließlich verstößt § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder anderes Verfassungsrecht (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG), weil es an einer Härtefallregelung fehlt. Die Normierung der unwiderleglichen Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2005, 20 B 155/05, juris, zu Art. 2 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steht bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die ihrer Verhütung und Bewältigung dienen sollen, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten sind, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen mehr sein können (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 157 f.). Eine besondere Härtefallregelung ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht erforderlich. Unter Einstellung der zu schützenden Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG und der vorausgesetzten Schwere der gezeigten Kriminalität einerseits und der Grundrechtsbetroffenheit des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis andererseits ist die Ausgestaltung eines Versagungstatbestands als unwiderlegliche Vermutung ein grundsätzlich angemessenes Mittel (OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2005, a.a.O.). Sie ist für Betroffene nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis durch eigenes Fehlverhalten Anlass für die Befürchtung gesetzt hat, dass ihm die für den Umgang mit Waffen erforderliche allgemeine Charakterstärke fehlt, auch in kritischen Situationen verlässlich die Rechte und Sicherheitsbelange anderer zu berücksichtigen (OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2005, a.a.O.). Diese Ausführungen sind auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer möglichen Ungleichbehandlung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b) WaffG übertragbar. Unabhängig von der Frage, ob Unterschiede in der Strafzumessung überhaupt eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung darstellen, ist die unwiderlegliche Regelvermutung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG deshalb verhältnismäßig und damit verfassungskonform. 2. Darüber hinaus ist die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte waffenrechtliche Anordnung, die vom Kläger besessenen Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt (§ 114 VwGO). Die angefochtenen Bescheide zeigen, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat und es sodann im Hinblick auf das Erfordernis an der Durchsetzung des zwingenden Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse - der Widerruf ist gemäß § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar - dahingehend ausgeübt hat, dass der Waffenbesitz beendet wird. In Fällen, in denen - wie hier - der Widerruf der Waffenbesitzkarte erfolgt ist, ist eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, kaum denkbar (vgl. auch: OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1996, GewA 1997, 338). Entsprechend gering sind die Anforderungen an die Begründungspflicht der Ermessensentscheidung. 3. Schließlich war die Beklagte gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf einer Person, der die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlt, nur ein sog. Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Ein Jagdschein, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ist in diesen Fällen für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger fehlt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (s.o. 1.) und er war Inhaber eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und gegen den Entzug seines Jagdscheins sowie die damit verbundenen Maßnahmen. Der Kläger war Inhaber der folgenden waffenrechtlichen Erlaubnisse: - Waffenbesitzkarte Nr. 2975 vom 23.10.1979 - Waffenbesitzkarte Nr. 8/94/2 vom 13.2.1995 - Waffenbesitzkarte Nr. 60/96 vom 7.10.1996 - Waffenbesitzkarte Nr. 5/98 vom 10.2.1998 - Waffenbesitzkarte Nr. 139/99 vom 4.6.1999 - Waffenbesitzkarte Nr. 138/03 vom 16.10.2003 - Amtliche Eintragungen zwecks gemeinsamer Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen, in den Herrn B ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 556-1/04, 556-2/04, 556-3/04 und 556-4/04 vom 28.9.2004 Der Kläger war bis zum 14. November 2008 im Besitz der folgenden Waffen: 1. Einzelladerbüchse, Kaliber 6,5 x 55, Carl Gustav Nr. 112947 2. Einzelladerflinte, Kaliber 12/76, Marlin, Nr. 1073470 3. Repetierer, Kaliber 9,3 x 64, Mauser, Nr. G 23194 4. Drilling, Kaliber 7 x 65 R 16/70, Krieghoff, Nr. 71781 5. Wechsellauf, Kaliber 12/70, Merkel, Nr. 96471 6. Doppelbüchsdrilling, Kaliber 8 x 60 R 20/70, F.W. Vandrey, Nr. 705315890 7. Wechsellauf, Kaliber 6,5 x 57 R 16/70, F.W. Vandrey, Nr. 15890 8. Wechsellauf, Kaliber 7 x 66SevH, Mauser 66, Nr. SG 373160 9. Einzelladerflinte, Kaliber 32, Mod 60M, Nr. 367198 10. Einzelladerflinte, Kaliber 12/70, Merkel, Nr. 761071 Für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2009 wurde dem Kläger der Jagdschein Nr. 1/06 erteilt. Am 19. Juni 2007 verurteilte das Landgericht Hamburg den Kläger wegen Bestechlichkeit in 279 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde am 12. Juli 2008 rechtskräftig. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers, erklärte den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog letzteren ein. Außerdem ordnete sie an, dass der Kläger die in seinem Besitz befindlichen Waffen sowie die dazugehörige Munition bis zum 14. November 2008 unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen habe. Darüber hinaus verpflichtete sie den Kläger, seine Waffenbesitzkarten und seinen Jagdschein bis zum selben Termin der Landespolizeiverwaltung zurückzugeben sowie die auf Herrn B ausgestellten Waffenbesitzkarten zur Streichung der amtlichen Eintragung des Klägers vorzulegen. Die Beklagte führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG fehle, weshalb die waffenrechtlichen Erlaubnisse zwingend nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen seien. Der Kläger sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden und für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit komme es nicht darauf an, dass die Straftat, die der Verurteilung zugrunde liege, einen Bezug zum Umgang mit Waffen habe. Eine Härtefallregelung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Da dem Kläger die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG fehle, dürfe ihm laut § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG lediglich ein sog. Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Der nach § 15 Abs. 1 BJagdG erteilte Jagdschein des Klägers sei deshalb für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen. Gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2008 legte der Kläger am 31. Oktober 2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2008, eingegangen beim Kläger am 17. Dezember 2008, zurückwies. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Begründung des Ausgangsbescheides. Mit der am 19. Januar 2009, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass die angegriffenen Bescheide ihn in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzten. Die gesetzliche Grundlage der Bescheide in § 45 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG sei verfassungswidrig. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sei der Widerruf zwingend vorgeschrieben, ohne dass eine Einzelfallbetrachtung im Ausnahmefall möglich sei. Dies verstoße gegen das Differenzierungsgebot des Art. 3 GG. Das Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung sei aber ungeeignet, um die mangelnde Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers zu rechtfertigen und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu begründen. Denn in der Bundesrepublik Deutschland könne nicht von einer gleichmäßigen Verhängung von Freiheitsstrafen ausgegangen werden. Dies habe sich in einer Reihe von empirischen Untersuchungen gezeigt, in denen sowohl regionale als auch richterspezifische Unterschiede in der Strafzumessungspraxis von Strafrichtern festgestellt worden seien. Aufgrund dieser Unterschiede seien im Ergebnis Zufälligkeiten für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit entscheidend. Darüber hinaus führe die Praxis, Strafverfahren durch Absprachen über das Strafmaß einvernehmlich zu beenden, dazu, dass die verwaltungsrechtlichen Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung vom Verhandlungsgeschick des Strafverteidigers abhingen. Schließlich verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass in der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 WaffG an den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung und nicht an den Tatzeitpunkt angeknüpft werde. Diese Regelung benachteilige die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, weil die Frist, in welcher der Gesetzgeber von einer Unzuverlässigkeit ausgehe, um die Dauer des Strafverfahrens, das sich gelegentlich über etliche Jahre hinziehen könne, verlängert werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss vom 7. April 2009, Aktenzeichen 4 E 3478/08, hat das Gericht den am 23. Dezember 2008 eingegangenen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31. Oktober 2008 abgelehnt. Mit Beschluss vom 25. November 2009, Aktenzeichen 3 Bs 80/09, hat das OVG Hamburg die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 7. April 2009 zurückgewiesen. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2010 auf die mündliche Verhandlung verzichtet.