Urteil
4 K 3207/09
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:1214.4K3207.09.0A
3mal zitiert
9Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsschulden(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsschulden(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 23. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2009 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. 1. Ermächtigungsgrundlage für die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger ist § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO i.V.m. § 35 Abs. 1 GewO. Nach diesen Vorschriften kann die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde auch den Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen ganz oder teilweise untersagt werden. Dazu müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung gegen den Kläger vor. a) Die Einleitung eines selbstständigen Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen eine vertretungsberechtigte oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person, wie sie der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darstellt, setzt zunächst voraus, dass gegen die gewerbetreibende Gesellschaft selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, juris). Das ist der Fall. Das Gewerbeuntersagungsverfahren ist auf Anregung eines Gläubigers vom 10. Februar 2009 sowohl gegen die H GmbH als auch gegen den Kläger persönlich eingeleitet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich die Beklagte also nicht selbst zu weiteren Untersuchungen legitimiert, sondern wurde auf Anregung eines Dritten tätig. Unabhängig davon ist es nicht nur rechtmäßig, sondern gesetzlich geboten, dass die Beklagte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 HmbVwVfG) selbständig Ermittlungen vornimmt, um den Sachverhalt aufzuklären. Das Verfahren mündete in Untersagungsverfügungen gegen die Gesellschaft und den Kläger. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Februar 2009 entfaltete die H GmbH ausweislich des vom 17. Juli 2009 datierenden Berichts des Insolvenzverwalters noch eine gewerbliche Tätigkeit. Nach dessen Feststellungen ist der Geschäftsbetrieb erst im April 2009 eingestellt worden. Diese spätere Einstellung des Geschäftsbetriebs ist – wie aus § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO folgt – ohne Einfluss auf das hiesige Verfahren. b) Eine Gewerbeuntersagung setzt tatbestandlich voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betroffenen dartun. Der Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kein anderer als im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GewO (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, juris). Unterschiede bestehen insoweit, als sich die Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das ausgeübte Gewerbe bezieht, während sie in Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO auf die künftige Gewerbeausübung in einem Gewerbe bezogen ist, das der bisherigen unselbständigen Tätigkeit entspricht. Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (zum Begriff der Unzuverlässigkeit: BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, 1 C 17/79, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, juris, ständige Rechtsprechung). Die Unzuverlässigkeit kann sich aus der beharrlichen Verletzung gewerberechtlicher Pflichten, insbesondere aus Steuerschulden und sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrückständen ergeben, die die Prognose erlauben, dass es auch künftig zu Verstößen kommen wird (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35, Stand: 56. Ergänzungslieferung 2010, Rn. 41, 55). Sie kann außerdem aus der Verwirklichung von gewerbebezogenen Straftatbeständen gefolgert werden, wobei auch auf noch nicht rechtskräftig festgestellte Straftaten abgestellt werden kann (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 42). Im vorliegenden Fall ist von beidem auszugehen. Dies führt dazu, dass die künftige ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes und auch die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Vertretungs- und Leitungsaufgaben in einem Gewerbebetrieb, die zwangsläufig den Umgang mit Fremdmitteln sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten mit sich bringen, nicht zu erwarten steht. aa) Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich zunächst aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH. In Rahmen dieser Tätigkeit hat der Kläger über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr hinweg fällige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Gegenüber dem Finanzamt standen am 14. Oktober 2009 für den Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2009 Lohnsteuer sowie Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 7.948,76 Euro aus, ohne dass der vom Kläger wiederholt behauptete Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt worden wäre. Die BK konnte nach ihren Angaben zum 14. Oktober 2009 10.335,50 Euro an Beitragsrückständen beanspruchen. Gegenüber der Deutschen Rentenversicherung standen am 23. Juni 2009 für den Zeitraum von Januar 2008 bis Mai 2009 Sozialversicherungsbeiträge und pauschale Steuern in Höhe von 10.991,13 Euro aus. Wie sich weiter aus der Akte des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H GmbH ergibt, schuldete die Gesellschaft zum Stichtag am 29. September 2009 gegenüber der C-Krankenkasse für die Monate Oktober 2008 bis Juli 2009 im Umfang von 4.149,-- Euro. Die M-Krankenkasse konnte weitere 3.570,-- Euro für die Monate Mai 2008 bis Juli 2008 beanspruchen. Gegenüber der HK standen 16.838,18 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate Mai 2008 bis Juni 2009 aus. Die gesammelten, vom Insolvenzverwalter allerdings noch ungeprüften Außenstände gegenüber der öffentlichen Hand beliefen sich demnach auf zumindest rund 54.000,-- Euro. Aus dem Gutachten über die Vermögensverhältnisse vom 27. Juli 2009 sowie dem Verwalterbericht ergibt sich weiter, dass die H GmbH seit dem Gründungsjahr 2006 stets Verluste erwirtschaftet hat. Im Jahr 2007 betrug der Verlust ca. 55.000,-- Euro, im Jahr 2008 ca. 46.000,-- Euro. Nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters war die Gesellschaft bereits zum Jahresanfang 2008 zahlungsunfähig und überschuldet. Die Behauptung des Klägers, die Schwierigkeiten seien erst Anfang 2009 eingetreten, dürfte vor dem Hintergrund der Darlegungen des Insolvenzverwalters unrichtig sein. Denn dieser konnte schon seit dem Jahresende 2007 keine nennenswerten Umsätze mehr feststellen. Die Umsätze aus dem Gaststättenbetrieb erreichten gerade die Höhe der monatlichen Pacht. Trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen Anfang 2008 wurde der Geschäftsbetrieb indes erst im April 2009, und damit mehr als ein Jahr später, eingestellt. Bis in das Jahr 2009 hinein waren insbesondere die Mitarbeiter weiter beschäftigt, so dass Sozialversicherungsbeiträge anfielen, obwohl dem Kläger aufgrund der offenbar gänzlich desolaten Geschäftslage klar sein musste, dass er diese nicht werde bedienen können. Mit diesem Geschäftsgebaren hat der Kläger voraussichtlich in mehrfacher Hinsicht gegen Strafgesetze verstoßen. Wie sich der Sache nach auch aus dem Verwalterbericht ergibt, dürfte der Kläger zunächst den Straftatbestand des § 64 GmbHG (in Kraft bis 31.10.2008) bzw. des § 15a InsO (in Kraft ab 01.11.2008) der Insolvenzverschleppung verwirklicht haben, indem er entgegen den vorgenannten Vorschriften nicht spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung den Insolvenzantrag gestellt hat. Insolvenz ist erst durch die BK mit Schreiben vom 11. Mai 2009 beantragt worden, obwohl dies nach den vorgenannten Vorschriften zu den Kardinalpflichten des Klägers als Geschäftsführer gehörte und bereits im Januar 2008 angezeigt gewesen wäre. Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber dieser Pflicht beimisst, kommt darin zum Ausdruck, dass vorsätzliche Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Im Fall des Klägers dürfte erschwerend zu berücksichtigen sein, dass er zum Nachteil der Gläubiger und insbesondere auch zum Nachteil der öffentlichen Hand in Form der Sozialversicherungsträger und der Steuerverwaltung den Geschäftsbetrieb mehr als ein Jahr über die Zahlungsunfähigkeit hinaus aufrechterhalten und so einen Schaden von deutlich über 50.000,-- Euro allein für die oben genannten öffentlichen Stellen verursacht hat. Ein entsprechendes Strafverfahren ist anhängig. Hinzukommen dürfte eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen; auch insoweit ist ein Strafverfahren anhängig. Da die Gesellschaft auch nach dem Verstreichen der Drei-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Anfang 2008 eine weitere Geschäftstätigkeit entfaltet und ausweislich des Gutachtens im Insolvenzverfahren vom 27. Juli 2009 weitere Zahlungen in Höhe von rund 15.000,-- Euro geleistet hat, hätten diese Zahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zur Deckung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.8.2005, 5 StR 67/05, juris). Das Unterlassen dieser vorrangigen Zahlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg stellt ebenfalls einen schwerwiegenden und offenbar systematisch betriebenen Verstoß gegen die zentrale sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung eines GmbH-Geschäftsführers dar. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, worin die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung der von dem Kläger geführten Gesellschaft ihre Ursache hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, 1 C 17/79, juris). Mithin kommt es nicht darauf an, ob wetterbedingte Einnahmeausfälle oder die Veruntreuung von Einnahmen durch Mitarbeiter die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt haben. Denn nicht die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung als solche begründet die Unzuverlässigkeit, sondern das Verhalten des Klägers nach ihrem Eintritt. Von einem GmbH-Geschäftsführer, dem § 35 GmbHG die zentrale Rolle für die Führung der Gesellschaft zuweist, muss stets erwartet werden können, dass er die zentralen und strafrechtlich bewehrten Regeln für seine Geschäftsführungstätigkeit beachtet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e) GmbHG Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 263 bis 264a StGB oder den §§ 265b bis 266a StGB nur bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dazu führen, dass der Betreffende nicht mehr Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein kann. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e) GmbHG trifft als zivilrechtliche Vorschrift lediglich eine Aussage darüber, wann eine Person als Geschäftsführer absolut ungeeignet ist. Sie enthält – anders als der Kläger meint – keine Wertung dahingehend, dass nur bei Vorliegen der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Voraussetzungen der öffentlich-rechtliche Unzuverlässigkeitstatbestand erfüllt ist. Das ergibt sich schon daraus, dass der abschließende Katalog des § 6 GmbHG Steuerstraftaten gänzlich unerwähnt lässt (vgl. Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 6, Rn. 13), während gerade diese Straftaten aus öffentlich-rechtlicher Sicht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen geeignet sind. Nur ergänzend merkt die Kammer an, dass nach den obigen Ausführungen mit einer Verurteilung des Klägers wegen Insolvenzverschleppung zu rechnen sein dürfte, was den Kläger auch zivilrechtlich disqualifizieren würde (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) GmbHG). Entgegen der Ansicht des Klägers darf die Kammer die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse auch würdigen, obwohl die Ermittlungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Die Unschuldsvermutung, wie sie für das Strafverfahren anerkannt ist, besteht für das Verwaltungsverfahren nicht (OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2010, 13 A 666/10, juris, m.w.N.; vgl. auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35, Stand: 56. Ergänzungslieferung 2010, Rn. 42). Art. 6 Abs. 2 EMRK bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite einer Angelegenheit, indem er verbietet, einem Beschuldigten vor rechtskräftiger Verurteilung die Erfüllung strafbarer Handlungen zu unterstellen. bb) Die Unzuverlässigkeit des Klägers folgt weiter aus seiner zurückliegenden Tätigkeit als Geschäftsführer der C GmbH, die er seit April 2008 innehatte. In diesem Fall hat die A-Krankenkasse aufgrund rückständiger Sozialversicherungsbeiträge unter dem 4. November 2008 Insolvenzantrag gestellt. Aus dem Gutachten über die Vermögensverhältnisse vom 4. Februar 2009, das sich in der Akte des Insolvenzverfahrens befindet, folgt, dass die Gesellschaft zumindest seit Juni 2008, wahrscheinlich aber schon erheblich früher zahlungsunfähig und überschuldet war. Dennoch hat es der Kläger auch hier entgegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. bzw. § 15a InsO unterlassen, rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch hier dürfte er sich deshalb wegen Insolvenzverschleppung strafbar gemacht haben. Ein Strafverfahren ist ebenfalls anhängig. Ebenso dürfte auch hier eine Strafbarkeit gemäß § 266a Abs. 1 StGB wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen vorliegen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hat der Kläger ausweislich des Gutachtens vom 4. Februar 2009 gleichwohl Zahlungen in Höhe von etwa 5.000,-- Euro geleistet, anstatt den Betrag an die Sozialversicherungen abzuführen. Der vom Insolvenzverwalter geprüfte und festgestellte Schaden für die einzelnen Sozialversicherungsträger beläuft sich auf 2.737,24 Euro für die A-Krankenkasse (Beiträge seit Mai 2008), auf 3.556,95 Euro für die M-Krankenkasse und auf 2.576,61 Euro für die HK. Hinzu kommen nicht festgestellte Forderungen von 7.042,38 Euro der BK, von 5.550,-- Euro der Deutschen Rentenversicherung, von 13.000,-- Euro der T-Krankenkasse, von 81.000,-- Euro der BH-Krankenkasse sowie 35.998,43 Euro ausstehende Abgabenforderungen des Finanzamtes. Auch hier ist es im Ergebnis unerheblich, auf welche Gründe die Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist. Maßgeblich ist, dass der Kläger die strafbewehrten Pflichten eines Geschäftsführers eines Unternehmens in der Krise auch in diesem Fall nicht beachtet haben dürfte. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Erklärung des Klägers, ausschließlich die Kündigung eines Vertrages durch die A-AG habe die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, erheblichen Zweifeln begegnet. Während nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters zumindest seit Juni 2008 Zahlungsunfähigkeit bestand, datiert das bei den Strafakten befindliche Kündigungsschreiben vom 7. August 2008. cc) Die Unzuverlässigkeit des Klägers folgt schließlich daraus, dass dieser ab dem 5. Mai 2009 Geschäftsführer der P UG, einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von nur 500,-- Euro, war. Bis zum 15. Oktober 2009 hatte seine Tätigkeit dort bereits zu Beitragsrückständen bei der Hanseatischen Krankenkasse in Höhe von 3.272,24 Euro für zunächst zwei und dann einen Mitarbeiter geführt, sodass sich insoweit das Vorbringen des Klägers, es gebe keine Rückstände, als unwahr erweist. Die Rückstände belegen vielmehr, dass der Kläger sein gesetzwidriges und voraussichtlich strafbares Geschäftsgebaren in unveränderter Weise bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 16. Oktober 2009 fortgesetzt hat. dd) Nur ergänzend merkt die Kammer an, dass weitere Ungereimtheiten in der Person des Klägers hinzukommen, die ebenfalls mit großer Deutlichkeit auf die Unzuverlässigkeit und möglicherweise auf weitere Straftatbestände hinweisen. Unter dem 6. Januar 2009 hat der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Im Vermögensverzeichnis hat er angegeben, über keinerlei monatliche Einkünfte sowie über keinerlei Vermögen, insbesondere über keinerlei Fahrzeuge zu verfügen. Er werde von Freunden und der Familie unterstützt. Demgegenüber ergibt sich aus Mitteilungen des Finanzamtes für Verkehrssteuern vom 1. Juli 2009, dass auf den Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwei Fahrzeuge vom Typ Jaguar XJ 4.2 bzw. XKR 4.0 zugelassen waren. Auch wenn aus der Stellung als Zulassungshalter nicht zwangsläufig folgt, dass der Kläger Eigentümer der Fahrzeuge war, sind zumindest die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung falsch. Denn diese verlangt die Angabe sämtlicher Fahrzeuge, auch wenn sie im Eigentum eines Dritten standen und der Kläger – etwa im Rahmen eines Gebrauchsüberlassungsvertrages – nur den Besitz ausübte. Nicht für den Kläger spricht schließlich, dass er sich zum 15. März 2009 im Melderegister nach unbekannt abgemeldet hat, obwohl er sich ganz offenkundig in Hamburg aufhielt. Dies deutet auf ein Untertauchen zu dem Zweck hin, die Aufenthaltsermittlung durch potenzielle Gläubiger zu erschweren. Für ein unkooperatives Verhalten spricht auch, dass das Gutachten vom 4. Februar 2009 über die Vermögensverhältnisse der C GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens erwähnt, dass der Kläger während des Insolvenzverfahrens nur bedingt kooperativ und oftmals nicht erreichbar gewesen sei. ee) Nach alledem ergeben sich als Ergebnis eine Vielzahl von höchstwahrscheinlich auch strafrechtlich relevanten Verstößen gegen die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns sowie einer vertretungs- bzw. leitungsbefugten Person eines Unternehmens. Die Verstöße erstrecken sich über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren und haben schon heute zu gravierenden Verlusten der öffentlichen Hand, aber auch zahlreicher privater Gläubiger im sechsstelligen Bereich geführt. Das beharrlich fortgesetzte Verhalten des Klägers belegt die systematische Missachtung gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Vorschriften zukünftig beachten könnte, liegen der Kammer nicht vor. Im Gegenteil hat der Kläger sein rechtswidriges Verhalten als Geschäftsführer der P UG bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides fortgesetzt. Dabei ist noch einmal zu betonen, dass es insoweit nicht auf die Böswilligkeit des Klägers ankommt, sondern dass die objektiven Verstöße gegen gewerberechtliche und gesetzliche Pflichten in der Vergangenheit zur Begründung der Prognose der Unzuverlässigkeit ausreichen. c) Die Gewerbeuntersagung muss tatbestandlich zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Ein milderes Mittel gleicher Effektivität ist nicht ersichtlich. Aufgrund der Beharrlichkeit, mit der der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides fortgesetzt Rechtsverstöße begangen hat und aufgrund der Höhe des bereits eingetretenen erheblichen Schadens für öffentliche und private Gläubiger ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit milderen Mitteln die Einhaltung der Rechtsordnung sicherstellen kann. Das gilt sowohl hinsichtlich des Verbotes, selbst als Gewerbetreibender tätig zu werden, als auch hinsichtlich des Verbotes jeder leitenden oder vertretungsberechtigten Tätigkeit. Denn die bisherigen Rechtsverstöße sind nicht spezifisch auf die eine oder andere Tätigkeit bezogen, sondern stellen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für jede verantwortliche gewerbliche Betätigung an sich in Frage. Die Erforderlichkeit setzt weiter voraus, dass ein Ausweichen des Klägers in eine entsprechende selbstständige Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit einer Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO ist insoweit gegeben, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Betroffene das Gewerbe zukünftig selbständig ausübt. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für einen solchen Beschäftigten mit Rücksicht auf die gegen seinen Arbeitgeber gerichtete Gewerbeuntersagung naheliegt, sich als selbstständiger Gewerbetreibender zu betätigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, juris). Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger unmittelbar nach dem Ende seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der insolventen Gesellschaften die Tätigkeit bei der P UG aufgenommen. Überdies ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Auszug aus dem Gewerberegister vom 11. März 2009, dass der Kläger bereits seit 1992 selbst vielfach gewerblich tätig war. Auch in der mündlichen Verhandlung legte der Kläger ausführlich dar, dass für ihn in Zukunft vor allem eine unternehmerische Betätigung in Betracht komme. Es liegt demnach nahe, dass der Kläger in diesem Bereich erneut tätig sein wird und dabei weitere Schäden verursachen dürfte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der voraussichtlichen Verstöße gegen Strafnormen für einen erheblichen Teil des bereits verursachten Schadens persönlich haften und deshalb wirtschaftlich bis auf weiteres nicht leistungsfähig sein dürfte. d) In der Rechtsfolge steht die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO im Ermessen der Beklagte. Die Überprüfung am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO ergibt indes keinen Ermessensfehler. Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Verstöße stehe zu befürchten, dass der Kläger als Vertretungsberechtigter eines Unternehmens ebenso wie als Einzelgewerbetreibender erneut gegen seine Berufspflichten verstoßen werde. Die Berufsfreiheit des Klägers müsse deshalb hinter die schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit zurücktreten. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass dem Kläger die Existenzgrundlage entzogen werde. Nach Ablauf eines Jahres könne – bei geänderter Sachlage - ein Wiedergestattungsantrag gestellt werden. Diese Erwägungen entsprechen dem Zweck des eingeräumten Ermessens – nämlich dem Schutz der Allgemeinheit und auch der anderen ordnungsgemäß wirtschaftenden Gewerbetreibenden -und überschreiten keine gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Die Verfügung verletzt den Kläger insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Untersagung als Einschränkung des Berufszugangs aus in der Person des Klägers liegenden Gründen ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsrechtsgüter gerechtfertigt. Solche sind insbesondere die Leistungsfähigkeit der Sozialkassen und die geordnete Einnahmeerzielung des Staates durch Steuern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.7.2006, 1 BvL 4/00, juris; Beschl. v. 27.1.1982, 1 BvR 807/80, juris). Aufgrund der konkreten Gefährdung dieser Gemeinschaftsrechtsgüter durch das Verhalten des Klägers ist die erweiterte Gewerbeuntersagung trotz des damit verbundenen Verlusts wesentlicher Betätigungsmöglichkeiten für den Kläger verhältnismäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger auch die Betätigung als Einzelunternehmer untersagt wird. Eine andere Maßnahme als die Volluntersagung - wie etwa das vom Kläger vorgeschlagene Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern - hätte nicht zu dem behördlich angestrebten Erfolg führen können. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich in erster Linie aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit aus einem Umstand, von dem schwerwiegende Gefahren nicht nur für die im Betrieb des Klägers Beschäftigten, sondern gerade und erst recht für die Allgemeinheit ausgehen. Dieser Gefahr konnte nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung begegnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, 1 C 17/79, juris). Die Untersagung ist auch im Hinblick darauf verhältnismäßig, dass der Kläger selbst möglicherweise den Sozialkassen zur Last fallen wird. Denn die potenziellen Schäden einer weiteren Tätigkeit des Klägers an führender Stelle übersteigen die damit verbundenen Kosten für die Allgemeinheit bei weitem. Die Kammer weist schließlich darauf hin, dass die Untersagung nicht auf Lebenszeit gelten muss. Sofern der Kläger Tatsachen vorbringt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung gesetzlich zwingend vorgesehen (§ 35 Abs. 7a Satz 3 GewO i.V.m. § 35 Abs. 6 GewO). 2. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Buchst. b) HmbVwVG i.V.m. § 20 HmbVwVG. Danach dürfen Verwaltungsakte, die auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auch in Bezug auf die Höhe von 1000,-- Euro ist die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Der Kläger war bereits mit zwölf Unternehmen im Gewerberegister eingetragen, wobei über das Vermögen von fünf Unternehmen (u.a. der C GmbH und der H GmbH) jeweils ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde. Ab dem 8. Mai 2009 war der Kläger zumindest bis Januar 2010 als alleiniger Geschäftsführer der P UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen, wie sich aus dem Handelsregisterauszug vom 21. Januar 2010 ergibt. Im Februar 2009 regte ein Gläubiger eine Gewerbeuntersagung gegen den Kläger an, da dieser Geschäftsführer der C GmbH und der H GmbH sei, die beide nicht mehr zu erreichen seien, obwohl gegen sie noch offene Forderungen bestünden. Im März 2009 beantragten die B Krankenkasse (BK), das Finanzamt und die H Krankenkasse (HK) der Firma H GmbH, die Werbemaßnahmen durchführte und eine Strandbar betrieb und deren Geschäftsführer der Kläger war, die Gewerbeausübung zu untersagen. Das Unternehmen hatte Beitragsrückstände bei der BK von 6.433,80 Euro und bei der HK von 18.677,68 Euro sowie Steuerrückstände in Höhe von 7.744,76 Euro. Außerdem komme es den steuerlichen Erklärungspflichten nicht nach. Das Finanzamt regte an, auch dem Kläger persönlich die Gewerbeausübung zu untersagen. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte äußerte der Kläger, dass er nicht unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne sei. Er habe sich immer bemüht, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu regeln und habe seine Verbindlichkeiten durch Einigung mit seinen Gläubigern schon senken können. Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 untersagte die Beklagte dem Kläger jegliche selbständige Gewerbeausübung auch als Vertretungsberechtigter und mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter und setzte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro fest. Bis zum Erlass der Gewerbeuntersagung stiegen die Beitragsrückstände auf 8.821,56 Euro (BK) bzw. 21.639,18 Euro (HK) und die Steuerrückstände auf 7.948,76 Euro an. Hinzu kamen Rückstände bei der Minijob-Zentrale in Höhe von 10.991,13 Euro. Vor diesem Hintergrund biete der Kläger nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes. Die Beitrags- und Steuerrückstände zeigten, dass der Kläger unzuverlässig sei. Ihm fehle sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit als auch das finanzielle Verantwortungsbewusstsein. Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer sei der Kläger verantwortlich für die finanziellen Belange der H GmbH. Durch sein Verhalten schädige er die Allgemeinheit und verzerre den Wettbewerb. Die Gründe für die Unzuverlässigkeit seien gewerbeübergreifender Natur, so dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung rechtmäßig und ermessensfehlerfrei sei. Insbesondere sei eine erweiterte Gewerbeuntersagung verhältnismäßig, da nur sie die Allgemeinheit ausreichend schützen könne und deshalb das Grundrecht des Art. 12 GG zurückzutreten habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Juni 2009 widerrief die Beklagte die Schankerlaubnis, die der H GmbH erteilt worden war und untersagte dem Unternehmen die Gewerbeausübung. Nachdem am 20. Juli 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H GmbH eröffnet wurde, erhob der Kläger am 23. Juli 2009 Widerspruch. Die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Untersagungsverfügung gegen die H GmbH gegenstandslos geworden. Vor diesem Hintergrund sei auch die erweiterte Gewerbeuntersagung gegen den Kläger nicht mehr gerechtfertigt. Zu den Schulden sei es nur deshalb gekommen, weil wegen des schlechten Wetters im Frühjahr und Sommer 2008, in dem von der GmbH betriebenen Ausflugslokal der Umsatz deutlich unter den Erwartungen geblieben sei. Hätte der Kläger seine Beschäftigten früher entlassen, wäre die Sozialversicherung durch zusätzliche Zahlungen stärker geschädigt worden als durch seine Beitragsrückstände. Die weiteren Schulden, die zu den Problemen bei der Zahlung geführt hätten, bestünden aufgrund dreier Insolvenzen aus den Jahren 2000/2001, die der Kläger nicht persönlich zu verantworten habe. Die Insolvenzen seien nämlich durch Zahlungsausfälle von Kunden und durch Schäden in Folge von zwei nächtlichen Einbrüchen, die von der Versicherung nicht übernommen worden seien, ausgelöst worden. Die C GmbH sei insolvent geworden, da der Hauptkunde den Vertrag gekündigt habe, weil die aus China gelieferte Ware (Pixi-Bücher) erhebliche Mängel aufgewiesen habe. Außerdem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt worden. Durch die erweiterte Gewerbeuntersagung werde er lebenslang in seiner Berufswahlfreiheit eingeschränkt. Dies sei unverhältnismäßig. Die Allgemeinheit werde sehr viel stärker gefährdet, wenn er seinen Lebensunterhalt mangels Gewerbeausübung aus Mitteln der Allgemeinheit bestreiten müsse. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Vergleich zu den Beträgen, die im Rahmen der Finanzkrise geflossen seien, nur sehr geringe Schulden habe. Auch eine mögliche Wettbewerbsverzerrung sei im Vergleich zu den staatlichen Maßnahmen zur Bankenrettung marginal. Darüber hinaus sei nicht dargelegt, inwieweit der Kläger den Wettbewerb überhaupt verzerrt habe. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung sei nur bei besonders groben Verstößen gegen die Berufspflichten verhältnismäßig. Dies zeige auch der Vergleich zu den gesetzlich geregelten Gründen, bei denen ein Geschäftsführer als ungeeignet zur Übernahme des Geschäftsführeramtes angesehen werde. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e) GmbHG müsse insoweit eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009, dem Kläger zugestellt am 20. Oktober 2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Beitragsrückstände von 10.335,50 Euro (BK) bzw. ca. 17.000,-- Euro (HK), während die Steuerrückstände wegen des Insolvenzverfahrens unverändert blieben. Zusätzlich habe auch das neue Unternehmen des Klägers, die P UG, bereits Beitragsrückstände von 3.751,31 Euro (HK). Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass sowohl die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 und 7a GewO als auch die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig seien. Dass das Insolvenzverfahren gegen die H GmbH eröffnet worden sei, sei unerheblich. Die erweiterte Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten setze lediglich voraus, dass bei ihrem Erlass auch gegen den Gewerbebetrieb selbst vorgegangen werde. Beide Verfahren seien aber nicht akzessorisch, sondern könnten sich unterschiedlich entwickeln. Der Kläger sei auch persönlich unzuverlässig, da er trotz seiner persönlichen Verantwortung, nicht dafür gesorgt habe, dass sein Unternehmen den Zahlungsverpflichtungen nachkomme. Der Hinweis auf saison- und wetterbedingte Umsatzrückgänge sei irrelevant, weil es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen einem Gewerbetreibenden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Notfalls müsse bei anhaltenden Schwierigkeiten der Betrieb umgehend aufgegeben werden. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Das Interesse des Klägers, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, überwiege nicht den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Auch liege keine lebenslange Sperre vor. Wenn Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Betroffene nicht mehr unzuverlässig sei, könne nach einem Jahr ein Antrag gestellt werden, die Ausübung eines Gewerbes wieder zu gestatten. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 19. November 2009 erhobenen Klage weiter. Er führt ergänzend aus, dass das Vorgehen der Beklagten insoweit unzulässig sei, als das Fachamt für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 19. Februar 2009 das Finanzamt aufgefordert habe, einen Antrag auf Gewerbeuntersagung zu stellen. Damit habe das Fachamt versucht, sich selbst zu legitimieren. Darüber hinaus sei der Kläger nicht unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinn. Die Zuverlässigkeit knüpfe an die Fähigkeit und Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden an. Die Umstände, die zur Nichterfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes geführt hätten, seien nicht in der Person des Klägers begründet, sondern außerhalb der ihm als Geschäftsführer zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten gelegen. Die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit würde nämlich auf externen Ursachen beruhen. So habe eine Betriebsprüfung ergeben, dass den Kassen der H GmbH Beträge von bis zu 120.000,-- Euro durch Unberechtigte entnommen worden seien. Die sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter seien mit Wirkung zum 30. April 2009 abgemeldet worden, so dass eine Schadensvertiefung für die Zukunft ausgeschlossen sei. Im zivilrechtlichen Sinn sei überhaupt kein Schaden entstanden, weil bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten – früheres Freisetzen der Mitarbeiter – die Solidargemeinschaft sogar höher belastet worden wäre. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Fortführung des Betriebes insgesamt kein Schaden entstanden sei, weil eine sofortige Einstellung des Betriebes dazu geführt hätte, dass überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern hätten gezahlt werden müssen. Das Vermögen des Staates sei also insgesamt nicht geschmälert worden. Der Kläger bemühe sich um eine Verringerung der Schulden und habe mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung nach § 258 Abgabenordnung (AO) vereinbart. Die neu gegründete P UG habe lediglich drei Personen in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern würden ordnungsgemäß gezahlt. Rückstände bestünden nicht. Mittlerweile seien alle Beschäftigungsverhältnisse gekündigt worden, so dass keine weiteren Beitragsrückstände entstehen könnten. Außerdem sei die erweiterte Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig, weil die subjektive Berufswahlbeschränkung nur durch – hier nicht gegebene – wichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt werden könne. Insbesondere führe die erweiterte Gewerbeuntersagung dazu, dass der Kläger nicht mehr als Einzelunternehmer ohne Angestellte tätig werden dürfe. Insoweit könnten die Beitragsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern aber nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden, da ein Einzelunternehmer keine Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte zahlen müsse und nicht mit Fremdgeldern umzugehen habe. Die steuerrechtlichen Pflichten würden den Kläger auch treffen, wenn er abhängig beschäftigt wäre, so dass allein auf den Verstoß dagegen die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit nicht gestützt werden könne. Ein Einzelunternehmer sei auch nicht Adressat der ehemals in § 64 GmbHG und mittlerweile in § 15a InsO geregelten strafbewehrten Pflicht. Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger dürften erst nach Abschluss des Strafverfahrens berücksichtigt werden. Bis dahin gelte die Unschuldsvermutung. Das Verwaltungsgericht sei nicht berufen, das Verhalten des Klägers auf eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen. Dadurch werde der Grundsatz des gesetzlichen Richters im Strafverfahren beeinträchtigt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Gegen den Kläger läuft ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat einen Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 25. Januar 2010 abgelehnt (Az.: 4 E 3208/09). Aus dem Gutachten vom 4. Februar 2009 über die Vermögensverhältnisse der C GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens ergibt sich, dass die Gesellschaft spätestens seit Juni 2008 zahlungsunfähig und überschuldet war. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde erst am 4. November 2008 von der A Krankenkasse beantragt. Darüber hinaus erwähnt der Bericht, dass der Kläger im Rahmen des Insolvenzverfahrens nur bedingt kooperativ und oftmals nicht erreichbar gewesen sei. Aus dem Gutachten vom 27. Juli 2009 über das Vermögen der H GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens ergibt sich, dass die Gesellschaft spätestens seit Mitte 2008 zahlungsunfähig und überschuldet war. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde erst am 13. Mai 2009 von der BK beantragt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sachakte der Beklagten, die Akte des Strafverfahrens sowie die Akten der Insolvenzverfahren, die das Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.