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Urteil

4 A 123/10

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0106.4A123.10.0A
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Leitsätze
1. Eine drohende Genitalverstümmelung stellt eine geschlechtspezifische Verfolgung dar.(Rn.20) 2. In Guinea ist die Genitalverstümmelung bis zum heutigen Tag weit verbreitet(Rn.26)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2010 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet festzustellen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine drohende Genitalverstümmelung stellt eine geschlechtspezifische Verfolgung dar.(Rn.20) 2. In Guinea ist die Genitalverstümmelung bis zum heutigen Tag weit verbreitet(Rn.26) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2010 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet festzustellen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht durfte trotz Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO rechtzeitig geladen worden ist. II. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). III. Soweit die Klage noch anhängig ist, ist sie zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in ihrer Person. a) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG folgend, kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstabe a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Grundsätzlich setzt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie die Asylanerkennung voraus, dass der Schutzsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, 9 C 21.92, juris), wobei gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Klägerin würde bei einer Rückkehr nach Guinea eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Form der Genitalverstümmelung [aa)] drohen [bb)]. Gegen diese Verfolgung würde der guineische Staat keinen hinreichenden Schutz bieten [cc)]. aa) Eine drohende Genitalverstümmelung stellt einen Fall der geschlechtspezifischen Verfolgung dar (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2007, 13 K 1441/05.A, juris, m.w.N.). Sie greift erheblich in die körperliche Integrität ein und fügt der Frau dabei schwere physische Leiden zu. Die Genitalverstümmelung würde die Klägerin auch in einem verfolgungserheblichen Merkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG betreffen (VGH Kassel, Beschl. v. 23.3.2005, 3 UE 3457/04.A, juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der drohenden Genitalverstümmelung auch um die Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe. Durch Einfügung des § 60 Abs. 1 Satz 3 in das Aufenthaltsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Anknüpfung von Verfolgungshandlungen an das Geschlecht das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt und damit eine politische Verfolgung begründen kann (VGH Kassel, Beschl. v. 23.3.2005, 3 UE 3457/04.A, juris; vgl. auch Möller/Stiegeler in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 60 AufenthG, Rn. 16 ff.). bb) Diese geschlechtsspezifische Verfolgung würde der Klägerin in Guinea auch mit der nach § 60 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender politisch verfolgt ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Schutzsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2006, 1 B 128/05, juris, m.w.N.; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Einem unverfolgt ausgereisten Ausländer ist Schutz nur dann zu gewähren, wenn ihm im Fall der Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, I C 33.71, juris). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, 9 C 278/86, juris). Die Klägerin wurde in Deutschland geboren und hat Guinea deshalb nicht vorverfolgt verlassen. Ihr droht die geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil die Umstände, die für ihre Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr nach Guinea sprechen, die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen: (1) In Guinea werden bis zum heutigen Tage Mädchen mit großer Wahrscheinlichkeit genital verstümmelt. Gemäß der Information der Beklagten zur geschlechtsspezifischen Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern (April 2010, S. 87) wird weibliche Genitalverstümmelung in Guinea bei allen Ethnien und bei Angehörigen aller Regionen vorgenommen. Nach Angaben der Beklagten in ihrer Information „Weibliche Genitalverstümmelung: Formen – Auswirkungen – Verbreitung – Asylverfahren“ (April 2010, S. 37) sind in Guinea 99 % aller Frauen im Altern von 15-49 Jahre beschnitten. Dabei besteht kein Unterschied zwischen Stadt (98 %) und Land (99 %). Die Information der Beklagten zur geschlechtsspezifischen Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern (April 2010, S. 87) zitiert zwar den Human Rights Report des US Department of State aus dem Jahre 2002, wonach nur noch 60-75 % der Mädchen in Guinea genital verstümmelt würden. Abgesehen davon, dass selbst 60-75 % eine beachtliche, nämlich überwiegende Wahrscheinlichkeit darstellen, widerspricht diese Zahl den neueren Studien der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit, „Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea“, S. 1, und von UNICEF, „At a Glance: Guinea“, (http:// www.unicef.org/infobycountry/guinea_statistics.html), jeweils aus dem Jahre 2007, wonach 96 % aller Frauen zwischen 15-49 genital verstümmelt seien. (2) Die Genitalverstümmelung würde der Klägerin trotz ihres jungen Alters von etwas mehr als zwei Jahren auch in naher Zukunft drohen. Zwar variieren die Angaben zum Alter, in dem die Genitalverstümmelung droht. Jedoch wird die Beschneidung gemäß der Information der Beklagten „Weibliche Genitalverstümmelung: Formen – Auswirkungen – Verbreitung – Asylverfahren“ (April 2010, S. 37) auch kurz nach der Geburt und bei Kleinkindern durchgeführt. Nach der Studie der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit zur Genitalverstümmelung in Guinea aus dem Jahre 2007 sind die meisten der betroffenen Mädchen (36 %) jünger als fünf Jahre alt. (3) Die Klägerin ist auch nicht deshalb vor einer Genitalverstümmelung geschützt, weil ihre Eltern gegen diesen Eingriff sind. Nach Angaben der Beklagten in ihrer Information „Weibliche Genitalverstümmelung: Formen – Auswirkungen – Verbreitung – Asylverfahren“ (April 2010, S. 37) ist die Durchführung der Genitalverstümmelung nach wie vor Voraussetzung für die soziale Akzeptanz einer Frau. Bei einer Nichtvornahme droht die Ausgrenzung in ganz Guinea, unabhängig davon, ob in der Stadt oder auf dem Land. Bei einer Ablehnung der Genitalverstümmelung durch die Eltern droht die Entführung der Töchter durch ältere Verwandte (vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2007, 13 K 1441/05.A, juris). cc) Gegen diese geschlechtsbezogene Verfolgung, die im Falle der Klägerin von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen würde, würde kein hinreichender staatlicher Schutz i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG bestehen. Weder der guineische Staat noch internationale Organisationen würden in der Lage oder Willens sein, der Klägerin durchgängig und effektiv Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten (vgl. dazu auch: VG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2007, 13 K 1441/05.A, juris, m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 27.2.2007, VG 1 X 30.05; VG Aachen, Urt. v. 10.1.2007, 7 K 1621/05.A, juris). Zwar ist die Genitalverstümmelung mittlerweile in Guinea offiziell verboten und sogar strafbar. Gemäß der Information der Beklagten „Weibliche Genitalverstümmelung: Formen – Auswirkungen – Verbreitung – Asylverfahren“, April 2010, S. 37, findet aber keine Strafverfolgung statt. Trotz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel staatlicher Gewalt bietet der guineische Staat keinen ausreichenden Schutz gegen die Genitalverstümmelung (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2007, 13 K 1441/05.A, juris, m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 27.2.2007, VG 1 X 30.05; VG Aachen, Urt. v. 10.1.2007, 7 K 1621/05.A, juris). Dies zeigt auch die weiterhin äußerst hohe Zahl der genital verstümmelten Frauen in Guinea. 2. Eine gerichtliche Entscheidung über Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht erforderlich, da es sich insoweit um einen Hilfsantrag handelt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen der Klägerin die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylVfG keine Gerichtskosten erhoben werden, zwingend insoweit zur Last, als sie die Klage zurückgenommen hat. Da die Beklagte im Übrigen unterlegen ist, sind ihr nach § 154 Abs. 1 VwGO die restlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die am 11. Oktober 2008 in Deutschland geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Am 30. Oktober 2008 wurde ein Asylantrag auf Grund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt erachtet. Von einer persönlichen Anhörung wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG wegen des Alters der Klägerin abgesehen. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich den Gründen ihrer Mutter, M. K. B. in deren Asylverfahren anschließe. Das Verfahren der Mutter ist unter dem Aktenzeichen 4 A 429/09 bei dem erkennenden Gericht anhängig. Mit Bescheid vom 15. April 2010, der Klägerin zugestellt am 22. April 2010, lehnte die Beklagte den Asylantrag ab. Zugleich stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Klägerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die Gründe ihrer Mutter berufen habe. Eine politische Verfolgung wegen der drohenden Genitalverstümmelung liege nicht vor, weil es an dem Merkmal der sozialen Gruppe, die verfolgt wird, fehle. Die Verfolgung knüpfe nicht ausschließlich an das Geschlecht an. Vielmehr komme es auf die familiäre Situation und die Wahrscheinlichkeit, die auf lediglich 60 % zurückgegangen sei, an. Auch eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sei nicht vorgetragen worden. Die Klägerin hat am 4. Mai 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Guinea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung drohe. Dies ergebe sich aus allen vorhandenen Erkenntnisquellen. Nachdem die Klägerin ihren Klagantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hilfsweise Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Guinea festzustellen. Aus dem Vorbringen der Beklagten folgt ihr Antrag, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat ferner die Mutter der Klägerin persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Sachakte aus dem Verfahren der Mutter (Az.: 4 A 429/09) wird Bezug genommen.