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Beschluss

4 E 3502/10

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0114.4E3502.10.0A
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Leitsätze
1. Art 6 GG entfaltet bereits dann Schutz, wenn zwar rechtlich noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, das Vaterschaftsanfechtungsverfahren aber unmittelbar vor dem Abschluss steht und der Anfechtende die Vaterschaft seinerseits bereits anerkannt hat. (Rn.16) 2. Zur örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung.(Rn.27)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amtsgericht anhängigen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens eine Duldung zu erteilen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Rechtsanwalt wird zur Vertretung beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 6 GG entfaltet bereits dann Schutz, wenn zwar rechtlich noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, das Vaterschaftsanfechtungsverfahren aber unmittelbar vor dem Abschluss steht und der Anfechtende die Vaterschaft seinerseits bereits anerkannt hat. (Rn.16) 2. Zur örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung.(Rn.27) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amtsgericht anhängigen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens eine Duldung zu erteilen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Rechtsanwalt wird zur Vertretung beigeordnet. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Duldung in Hamburg. Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und hat in Deutschland unter Angabe falscher Personalien erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Nach eigenen Angaben ist er der Vater des am 21. September 2008 von der togolesischen Staatsangehörigen geborenen Sohnes A. Zum Zeitpunkt der Geburt war Frau A mit Herrn F, einem mittlerweile deutschen Staatsangehörigen, verheiratet. Am 22. Januar 2009 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft für das Kind an. Frau A stimmte der Anerkennung zu und beide gaben eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Am 11. Februar 2009 versicherte Herr F mit notariell beglaubigter Erklärung, dass er nicht Vater von Abraham sei und seit Mitte 2007 auch sexuell getrennt von Frau A lebe. Im Juni 2009 beantragte der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 18. August 2009 lehnte der Landkreis W diesen Antrag ab und beabsichtigte den Antragsteller im Oktober 2009 nach Nigeria abzuschieben. Gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis erhob der Antragsteller Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig beantragte er gegen die drohende Abschiebung vorläufigen Rechtsschutz. Es bestehe ein Abschiebungshindernis, weil er der Vater des Kindes von Frau A sei. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 29. Januar 2010 ab. Der Antragsteller könne sich nicht auf die Vaterschaft berufen, weil der Ehemann von Frau A, Herr F, gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater gelte. Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren sei bisher nicht eingeleitet worden. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 31. März 2010 wurde die Ehe von Frau A und Herrn F geschieden. Am 10. August 2010 stellte Frau A beim Amtsgericht einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung. Mit Schreiben vom 27. September 2010 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, in Hamburg geduldet zu werden. Er führe eine Lebensgemeinschaft mit Frau A und seinem Sohn A in Hamburg. Dazu legte er eine eidesstattliche Erklärung von Frau A vor, die dies bestätigte. Zwar werde durch die Vaterschaftsanfechtung auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes A entfallen. Dieser habe aber ebenso wie Frau A weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis, da ihnen eine Ausreise aus Deutschland nicht zuzumuten sei. Frau A habe noch eine Tochter aus der Ehe mit Herrn F und pflege mit dieser regelmäßigen Umgang. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amtsgericht anhängigen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens eine Duldung zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass dem Zuzug des Antragstellers nach Hamburg erst zugestimmt werden könne, wenn er als Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werde. Es könne nur einen rechtlichen Vater geben, so dass der Antragsteller auf den Ausgang des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens warten müsse. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist am 14. Dezember 2010 ein DNA-Abstammungsgutachten erstellt worden, wonach Herr F nicht Vater des Kindes A sein kann. Der Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Anfechtungsverfahren ist für den 4. Februar 2011 angesetzt. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) führt im beantragten Umfang zum Erfolg, weil der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs (1.) als auch eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung im beantragten Umfang zu. Dem Antragsteller dürfte die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich sein (a) und die Antragsgegnerin dürfte für die Erteilung der Duldung örtlich zuständig sein (b). a) Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht ein Anspruch auf Duldung, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt. Eine Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland ist derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Sie verstieße gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). aa) Zwar gilt der Antragsteller derzeit noch nicht als Vater des Kindes A, weil gemäß § 1600c Abs. 1 BGB in dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft vermutet wird, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht. Da Herr F zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Frau A verheiratet war, gilt er gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens weiterhin als Vater von A. bb) Jedoch entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG hier eine Vorwirkung. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.). Dabei benötigt ein Kind für seine Persönlichkeitsentwicklung in aller Regel den Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner Mutter. Es ist deshalb jedenfalls in den ersten Jahren nach der Geburt auf beide Elternteile angewiesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, jeweils in juris, m.w.N.). Anhand dieser Maßstäbe hat eine – mittlerweile gefestigte - oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 GG Vorwirkung entfalten kann. Abschiebungsschutz sei auch bei noch ungeborenen Kindern zu gewähren, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris): Erstens muss der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt haben und beide müssen bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Zweitens darf dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar sein, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.; Beschl. v. 10.12.2009, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, a.a.O.). cc) Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da die zugrundeliegende Wertung vergleichbar ist. In beiden Fällen soll einerseits verhindert werden, dass ein Kind in den ersten Jahren nach seiner Geburt entgegen Art. 6 Abs. 1 GG von den Erziehungsleistungen eines seiner Elternteile ausgeschlossen wird. Andererseits soll ein Missbrauch dadurch verhindert werden, dass strenge Voraussetzungen sicherstellen, dass tatsächlich eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung besteht bzw. bestehen wird. Diesen Anforderungen wird die Beziehung des Antragstellers zu dem Kind A gerecht. Nach eigenen unbestrittenen Angaben, die durch die eidesstattliche Versicherung von Frau A bestätigt werden, lebt der Antragsteller in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihr und ihrem Sohn A. Zwar gilt – wie oben ausgeführt - noch Herr F als Vater des Kindes, jedoch wird in dem Abstammungsgutachten vom 14. Dezember 2010 dessen Vaterschaft ausgeschlossen. Damit wird in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren aller Voraussicht nach festgestellt werden, dass die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht eingreift (vgl. § 1599 Abs. 1 BGB). Die unmittelbare Folge ist dann, dass der Antragsteller, der die Vaterschaft schon mit Zustimmung von Frau A anerkannt hat, gemäß § 1594 Abs. 1 und 2 BGB rechtlich als Vater des Kindes A gilt. Einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers bedarf es nicht. Die rechtliche Geltung der Vaterschaft des Antragstellers dürfte auch zeitnah eintreten, da in dem Anfechtungsverfahren der Verhandlungstermin auf den 4. Februar 2011 angesetzt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine von den Feststellungen des Abstammungsgutachtens abweichende Entscheidung ergehen könnte. Ein Rechtsmittel dürfte nicht eingelegt werden, da Herr F schon in der notariellen Urkunde vom 11. Februar 2009 erklärt hat, dass er nicht der leibliche Vater von A sei und der Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller zugestimmt hat. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller schon jetzt im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft seine Vaterrolle ausfüllt und diese Vater-Kind-Beziehung in naher Zukunft gemäß § 1594 Abs. 1 BGB auch rechtlich anerkannt werden wird. Damit ist die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Vater-Kind-Beziehung hinreichend konkretisiert, so dass die Vorwirkung eingreifen kann. Weil der Antragsteller nach unbestrittenen Angaben schon jetzt seine elterliche Verantwortung übernommen hat, ist weder ihm noch dem Kind A zuzumuten, dass er nach Nigeria ausreisen und das Sichtvermerkverfahren durchführen muss. Dem Antragsteller und dem Kind A ist eine Ausreise auch nicht deshalb zumutbar, weil das Kind mit der Vaterschaftsanfechtung seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren wird. Die bisher nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehende Aufenthaltserlaubnis der Mutter des Kindes, Frau A, dürfte nämlich aller Voraussicht nach deshalb verlängert werden, weil sie zusammen mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn F noch eine Tochter hat, zu der sie regelmäßig ihren Umgangskontakt ausübt. Damit dürfte auch ihr Sohn A eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Vermerk vom 6. Dezember 2010 (Bl. 63 d. Sachakte) selbst davon aus, dass der Antragsteller bei rechtlicher Geltung der Vaterschaft zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG haben wird, auch wenn sein Kind dann nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit haben wird. Sie geht also davon aus, dass dem Antragsteller und dem Kind A nicht zuzumuten ist, die familiäre Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes zu führen. b) Für die Erteilung der Duldung ist die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG - das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz als die spezielleren Gesetze regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Fälle dieser Art nicht, (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.) - örtlich zuständig. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG ist im Verhältnis zu außerhamburgischen Behörden in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz enthalten keine Regelungen, die - wie in § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG - den Bereich, in dem sich der Ausländer aufzuhalten hat, als den gewöhnlichen Aufenthalt fingieren. Was als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, ist im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht umschrieben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.). Eine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts enthält § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dieser Maßstab kann auch zugrunde gelegt werden, um zu bestimmen, was nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, NVwZ-RR 1997, 751). Danach wird ein gewöhnlicher Aufenthalt dadurch begründet, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 7.7.2005, NVwZ 2006, 97; Beschl. v. 3.7.2003, 5 B 211/02 juris, m.w.N.). Als notwendige Bedingung setzt das einen tatsächlichen Aufenthalt voraus (BVerwG, Urt. v. 7.7.2005, a.a.O.). Zum gewöhnlichen Aufenthalt wird der tatsächliche Aufenthalt dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Betreffende nicht nur vorübergehend an dem Ort verweilt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.). Hierfür ist eine in die Zukunft gerichtete Prognose erforderlich, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, a.a.O.). Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92, 116). Das sind beispielsweise räumliche Aufenthaltsbeschränkungen nach § 56 Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1 AufenthG, aus deren gesetzlichen Regelungen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.). Nach § 12 Abs. 3 AufenthG hat der Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. Will er den Bereich der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts verlassen, ist es nur aus besonderem Anlass und für besondere Zwecke erlaubt (§ 12 Abs. 5 AufenthG, §§ 57 und 58 AsylVfG). Zu den gleichfalls für die Prognose maßgeblichen ausländerrechtlichen Regelungen gehören allerdings auch Abschiebungshindernisse (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, a.a.O.). Sie besagen für sich genommen zwar allein, dass der Abschiebung des Ausländers aus dem Bundesgebiet ein Hindernis entgegensteht. Damit geht aus ihnen in der Regel auch nur hervor, dass sich ein Ausländer auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten darf. Insbesondere enthalten Abschiebungshindernisse in der Regel keine Aussage darüber, in welchem Teil des Bundesgebiets der Ausländer bis auf Weiteres verweilen darf. Allerdings lassen sich aus einem bestehenden Abschiebungshindernis im Einzelfall hierüber durchaus Anhaltspunkte entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris). Das setzt voraus, dass die Art des Abschiebungshindernisses - wie beispielsweise bei einer schutzwürdigen familiären Beziehung nach Art. 6 Abs. 1 GG - eine besondere örtliche Bindung mit sich bringt. Unter besonderen Umständen kann mithin eine Situation eintreten, in der der Aufenthalt des Ausländers nur in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als zukunftsoffen anzusehen ist, weil es für ihn unzumutbar ist, sich andernorts aufzuhalten. Auch wenn er sich dort in formaler Hinsicht zu Unrecht aufhält, ist sein Aufenthalt gleichwohl in diesem Sinne zukunftsoffen, wenn er einen Anspruch darauf hat, sich gerade an diesem Ort aufhalten zu dürfen. Das bedeutet zwar, dass die örtliche Zuständigkeit (auch) von der materiellen Rechtslage abhängt. Das ist jedoch unvermeidlich, da der Gesetzgeber mit der räumlichen Beschränkung der Duldung auf den Bereich der Ausländerbehörde, die für die Erteilung der Duldung zuständig ist, diese Verknüpfung gerade vorgenommen hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg. Zumindest seit September 2010 hält er sich tatsächlich in Hamburg auf. Hier liegt auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Seit dieser Zeit lebt er - seinen durch eidesstattliche Versicherung von Frau A glaubhaft gemachten und von der Antragsgegnerin nicht angezweifelten Angaben zufolge - mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind A in einer gemeinsamen Wohnung. Der Antragsteller hält sich damit unter Umständen in Hamburg auf, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar ist der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkt. Jedoch steht dies im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG der Erteilung einer Duldung in Hamburg nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.). Ohne die in Hamburg erteilte Duldung hätte der Antragsteller keine Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Müsste sich er sich in den Bereich der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung in den Landkreis Wittenberg begeben, wäre die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind A beendet. Von dort aus könnte er die Beziehung zu ihm allenfalls noch als Begegnungsgemeinschaft weiterführen. Da er nach eigenen, unbestrittenen Angaben mit dem Kind A zusammenlebt und sich intensiv um seine Belange kümmert, wäre es für den Antragsteller - und auch für das Kind - unzumutbar, die Beziehung nur als Begegnungsgemeinschaft fortführen zu können. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind A ließe sich auch nicht dadurch aufrechterhalten, dass sich das Kind mit dem Antragsteller in den Bereich seiner bisherigen räumlichen Aufenthaltsbeschränkung begibt. Da eine Trennung des etwas mehr als zwei Jahre alten Kindes von seiner Mutter ausscheiden dürfte, müsste die Mutter des Kindes gleichfalls in den Landkreis Wittenberg folgen. Das ist ihr nicht zuzumuten. Die Regelungen über die räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts geduldeter Ausländer haben nicht das Gewicht, einen Ausländer mit einer räumlich unbegrenzten Aufenthaltserlaubnis zu nötigen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem von derartigen Beschränkungen Betroffenen statt am Heimatort am Ort dieser Aufenthaltsbeschränkungen führen zu müssen. Wie die verschiedenen Regelungen über (auch länderübergreifende) Verteilungen zeigen (vgl. u.a. § 50 Abs. 4 Satz 5 und 51 Abs. 1 AsylVfG sowie § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), hat der Gesetzgeber der Familieneinheit stets den Vorrang vor einer rechnerischen Aufnahmequote der einzelnen Länder beigemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N., dort zum Fall des Zusammenlebens mit einem deutschen Staatsangehörigen). 2. Auch der nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Die Antragsgegnerin ist nicht gewillt, den Antragsteller vor Beendigung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens in Hamburg zu dulden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei ist der Auffangstreitwert bei einem Eilantrag mit dem Ziel, eine Abschiebung auszusetzen, gemäß Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 zu vierteln. IV. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben ausgeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).