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Urteil

4 K 2382/10

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0518.4K2382.10.0A
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Leitsätze
§ 19 Abs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist dahin zu verstehen, dass ein Bedürfnis besonders gefährdeter Personen regelmäßig nur für eine Schusswaffe anerkannt wird. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 19 Abs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist dahin zu verstehen, dass ein Bedürfnis besonders gefährdeter Personen regelmäßig nur für eine Schusswaffe anerkannt wird. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 23. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb zweier zusätzlicher Revolver und der dazugehörigen Munition (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der von ihm begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis ergibt sich nicht aus der vorliegend allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 4 Abs. 1, 8, 19 Abs. 1 WaffG: 1. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen und Munition der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird nach § 10 Abs. 1 WaffG durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte erteilt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition voraus, dass der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis hat. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Gemäß § 19 Abs. 1 WaffG kann für besonders gefährdete Personen ein waffenrechtliches Bedürfnis bestehen. Ein Bedürfnis nach § 19 Abs. 1 WaffG setzt zweierlei voraus: Der Kläger muss erstens glaubhaft machen, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und zweitens, dass der Erwerb der Waffe bzw. Munition geeignet und erforderlich ist, um diese Gefährdung zu mindern. 2. Die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 8, 19 Abs. 1 WaffG liegen nicht vor, weil der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis nach § 19 Abs. 1 WaffG für den Erwerb und Besitz zweier zusätzlicher Revolver und der dazugehörigen Munition nicht glaubhaft gemacht hat: a) Zwar dürfte der Kläger in seiner Eigenschaft als Pfandleiher wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben durch Raubüberfälle gefährdet sein. Zu diesem Ergebnis, das von der Beklagten nicht bestritten wird, kommt jedenfalls die Gefährdungsanalyse des Landeskriminalamtes vom 9. Juni 2009. b) Jedoch sind der Erwerb und der Besitz von zwei zusätzlichen Kurzwaffen vorliegend nicht erforderlich, um die besondere Gefährdung des Klägers zu mindern. Vielmehr ist § 19 WaffG dahin zu verstehen, dass ein Bedürfnis besonders gefährdeter Personen regelmäßig nur für eine Schusswaffe anerkannt wird [aa)]. Im Fall des Klägers liegt auch nicht ausnahmsweise ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz weiterer Schusswaffen vor [bb)]. aa) Bei der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung im Allgemeinen und der Erforderlichkeitsprüfung im Besonderen folgt ein strenger Maßstab aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 WaffG, die das gesamte Waffengesetz beherrscht. Danach ist die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.1999, 1 C 5.99, juris; Beschl. v. 26.3.2008, 6 B 11/08, juris). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1, 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen des § 19 Abs. 1 WaffG eine Erlaubnis für mehr als eine Schusswaffe in der Regel nicht erforderlich (Runkel in: Hinze, Waffenrecht, Stand April 2008, § 19 WaffG, Rn. 19; vgl. auch: Ziffer 19.3 des letzten Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Waffengesetz, Stand: 2006, BR-Drs. 81/06, der allerdings nicht in Kraft getreten ist). (1) Für dieses Verständnis spricht schon der Wortlaut des § 19 Abs. 1 WaffG, wonach ein Bedürfnis nur „zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe“ bestehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2008, 6 B 11/08, juris, Rn. 41). (2) Wie die systematische Betrachtung der Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (Dritter Unterabschnitt des Waffengesetzes) zeigt, dürfte es sich bei der Formulierung des § 19 Abs. 1 WaffG um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für die Beschränkung des waffenrechtlichen Bedürfnisses auf den Erwerb und Besitz von nur einer Schusswaffe gehandelt haben. Die Formulierung des § 19 Abs. 1 WaffG steht nämlich im Kontrast zu anderen Vorschriften dieses Unterabschnitts des Waffengesetzes, in deren Anwendungsbereich ein Bedürfnis für mehr als eine Schusswaffe bestehen kann: So können Jäger nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG ein Bedürfnis für eine unbestimmte Zahl von Langwaffen und zwei Kurzwaffen geltend machen. Sportschützen können gemäß § 14 Abs. 2 WaffG ein Bedürfnis für eine unbestimmte Vielzahl von Schusswaffen haben, das lediglich den Einschränkungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG in zeitlicher Hinsicht und des § 14 Abs. 3 WaffG in Bezug auf die Glaubhaftmachung bei mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen unterliegt. Bei Brauchtumsschützen wird ein Bedürfnis für eine unbestimmte Anzahl von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen anerkannt (§ 16 Abs. 1 WaffG). Sowohl Waffen- und Munitionssammler (§ 17 Abs. 1 WaffG) als auch Waffen- und Munitionssachverständige (§ 18 Abs. 1 WaffG) können ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer unbestimmten Anzahl von Schusswaffen geltend machen. (3) Die Wertung, dass im Rahmen des § 19 Abs. 1 WaffG grundsätzlich ein Bedürfnis für maximal eine Schusswaffe besteht, wird auch durch die historische Interpretation bestätigt. Während der ursprüngliche Entwurf vom 7. Dezember 2001 zur Neuregelung des Waffengesetzes in § 19 Abs. 1 WaffG von „dem Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition“ sprach (BT-Drs. 14/7758, S. 12) wurde mit der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 24. April 2002 der Text in die am Ende auch verabschiedete Fassung: „Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition“ geändert (BT-Drs. 14/8886, S. 25). Diese Konkretisierung erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung, um klarzustellen, dass ein Bedürfnis in der Regel nur für eine Schusswaffe anzuerkennen ist (BT-Drs. 14/8886, S. 113). bb) Es liegt kein Ausnahmefall von der Regel vor, dass gefährdete Personen im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis nur für eine Schusswaffe haben. Die besondere Gefährdung des Klägers wird schon durch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dazugehörigen Munition auf ein normales Maß reduziert. (1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht daraus, dass er mehrere Wohn- und Geschäftssitze habe, an denen er jeweils besonders gefährdet sei. Es steht dem Kläger nämlich frei, seine Schusswaffe nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zwischen seinen betrieblichen Niederlassungen und seinen Wohnsitzen nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu transportieren. Ihm ist es also möglich, seine Gefährdung innerhalb jedes seiner Wohn- und Geschäftssitze durch das Führen einer Schusswaffe zu mindern. Der Erwerb und Besitz weiterer Waffen kann seine Gefährdung nicht darüber hinausgehend mindern, denn es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass der gleichzeitige Besitz mehrerer Schusswaffen an seinem jeweiligen Aufenthaltsort seine Sicherheit erhöhen würde. (2) Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm der Transport seiner Schusswaffe zwischen seinen Wohn- und Geschäftsräumen auch nicht wegen eines angeblich bestehenden Verlustrisikos unzumutbar. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zeigt, dass nach der gesetzlichen Wertung der nicht schuss- und zugriffsbereite Transport von Waffen keine besondere Gefährdung der Allgemeinheit darstellt und dafür keine zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers ist der Transport einer Waffe zwischen mehreren Einsatzorten also die Regel, so dass kein Bedürfnis dafür besteht, in jedem Wohn- oder Geschäftssitz eine weitere Waffe aufzubewahren. Diese gesetzliche Wertung ist Ausdruck des bereits genannten Grundsatzes des Waffenrechts, dass die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß beschränkt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.1999, 1 C 5.99, juris; Beschl. v. 26.3.2008, 6 B 11/08, juris). Nach der gesetzlichen Wertung geht es also darum, die Zahl jeglicher Waffen im Verkehr, also auch der ordnungsgemäß verwahrten, auf das absolute Minimum zu reduzieren. Damit ist der Erwerb und Besitz zweier zusätzlicher Revolver durch den Kläger nicht zu vereinbaren. (3) Die Erforderlichkeit kann auch nicht mit der möglicherweise besonderen Gefährdung des Klägers während des Transportes von Wertgegenständen zwischen den Geschäfts- und Wohnsitzen begründet werden. Um diesen Gefahren zu begegnen, müsste der Kläger eine Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit gemäß § 19 Abs. 2 WaffG beantragen, was er nicht getan hat. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz zweier weiterer Revolver und der dazu notwendigen Munition. Der Kläger ist Inhaber eines Pfandleihunternehmens mit Niederlassungen in mehreren deutschen Städten. Darüber hinaus ist er Inhaber einer Waffenbesitzkarte und bereits im Besitz eines Revolvers. Hinsichtlich der bereits bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis wurde am 9. Juni 2009 eine Gefährdungsanalyse durchgeführt. Dabei kam das Landeskriminalamt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Pfandleiher das Risiko als erhöht anzusehen sei, Opfer von gewaltbereiten Raubtätern zu werden. Mit Zeugnis vom 1. November 2009 wurde ihm bestätigt, dass er an einem Lehrgang gemäß § 7 des Waffengesetzes (WaffG) zur Waffensachkunde erfolgreich teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 3. April 2010 beantragte der Kläger die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz zweier Revolver sowie der dazugehörigen Munition. Er gehöre aufgrund seiner Tätigkeit als Pfandleiher zu den im besonderen Maß gefährdeten Personen. Eine Gefährdung liege auch an seinem Zweitwohnsitz in S. und in der Filiale, die er am 19. April 2010 in H. eröffnen werde, vor. Sowohl in seinen Filialen in H. als auch an seinem Zweitwohnsitz befänden sich die erforderlichen Tresore für das ordnungsgemäße Lagern von Kurzwaffen. Zu seinem waffenrechtlichen Bedürfnis verweise er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 1985, Az.: 11 VG 1255/84, wonach er zum Waffenbesitz in seinen Privat- und Geschäftsräumen berechtigt sei. Es sei weniger gefährlich in seinen Wohn- und Geschäftsräumen Waffen zu deponieren, als diese jedes Mal zwischen den verschiedenen Standorten hin und her zu transportieren. Sachkunde und Versicherungsbescheinigungen lägen vor. Mit Bescheid vom 23. Juni 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Kläger kein Bedürfnis für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für zwei weitere Schusswaffen zustehe. Zwar habe er ein waffenrechtliches Bedürfnis als gefährdete Person gemäß § 19 i.V.m. § 8 WaffG zum Führen einer Schusswaffe innerhalb seiner Wohn- und Geschäftsräume. Jedoch bestehe kein Bedürfnis für den zusätzlichen Erwerb zweier Kurzwaffen. Aus den Gesetzesbegründungen zur Einführung des § 19 WaffG ergebe sich, dass ein Bedürfnis regelmäßig nur für eine Schusswaffe bestehen könne. Diese Erwägung finde sich auch im letzten Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Ziffer 19.3, Stand: 2006) wieder. Wenn der Antragsteller bereits über eine für seinen Schutz geeignete Schusswaffe verfüge, so sei ein Bedürfnis für den Erwerb weiterer Schusswaffen im Regelfall zu verneinen. Aufgrund der bereits vorliegenden Erwerbsberechtigung sei dem Kläger der Transport der Waffe von der Munition getrennt in einem verschlossenen Behältnis erlaubt. Insbesondere spreche auch die Intention des Gesetzgebers, möglichst wenig Waffen in den Umlauf zu bringen, für die Ablehnung seines Antrages. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 erhob der Kläger Widerspruch. Es könne zwar sein, dass es der politischen Zielsetzung entspreche, nur eine Schusswaffe zu genehmigen. Diese Position sei aber nicht vom Gesetzestext gedeckt. Bei der Abwägung zwischen den Risiken, die durch den möglichen Verlust einer Waffe beim Transport entstünden und denen, die durch zwei zusätzliche Waffen ausgelöst würden, sei zu berücksichtigen, dass der Verlust der Waffe zu einem illegalen Waffenbesitz führen könne, während er die zwei zusätzlichen Waffen ordnungsgemäß verwahren würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete sie ergänzend damit, dass der Schutz von Leib und Leben des Klägers auch mit nur einer Waffe gewährleistet sei. Diese Waffe könne gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zwischen den einzelnen Privat- und Geschäftsräumen des Klägers hin und her transportiert werden. Mit der am 9. September 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei auch in der Filiale in der L. Straße und an seinem Zweitwohnsitz besonders gefährdet, weil er an beiden Orten erhebliche Mengen von Wertgegenständen aufbewahre. Am Zweitwohnsitz geschehe dies, um diese Gegenstände von dort aus zu seinen jeweiligen Niederlassungen zu bringen. Außerdem verfüge er als Inhaber des Unternehmens über alle Schlüssel für alle Niederlassungen und könne sich deshalb auch nach Betriebsschluss Zugang zu den Niederlassungen verschaffen. Dies führe zu einer besonderen Gefährdung durch Raubüberfälle. Mehrere in der Presse erörterte Überfälle auf Privatwohnungen von Pfandleihern bzw. Juwelieren zeigten, dass die Gefahr von Raubüberfällen auch in Privatwohnungen bestehe. Des Weiteren sei er im Rahmen seiner Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG berechtigt, weitere Niederlassungen seines Unternehmens zu gründen. Dann müsse ihm aber auch das Recht zustehen, in diesen Niederlassungen eine Waffe zu besitzen. Bei dem Transport seiner Waffe zwischen den Privat- und Geschäftsräumen bestehe die Gefahr, dass die Waffe entwendet werde oder bei einem Verkehrsunfall abhanden komme. Auch wenn regelmäßig nur das Bedürfnis für eine Schusswaffe bestehe, müsse es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen geben. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz zweier Revolver, Kaliber .357 Magnum, und der dazu notwendigen Munition, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass keine wesentlichen Änderungen zu der im Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. März 1985 beschriebenen Situation zu erkennen sei. Schon 1985 sei der Kläger Gesellschafter und Mitgeschäftsführer eines Pfandleihunternehmens mit mehreren Niederlassungen gewesen. Auch damals habe zum Schutz seiner Person der Erwerb einer Waffe trotz diverser Niederlassungen ausgereicht. Dem Bedürfnisbegriff im Waffenrecht liege die Abwägung zwischen den anerkennungswürdigen Interessen des Klägers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde, dass möglichst wenige Waffen in den Umlauf gelangen. Dass bei dem Transport der Waffe ein erhöhtes Verlustrisiko bestehe, könne sie nicht nachvollziehen. Obwohl sie ca. 25.000 Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen betreue, sei ihr kein einziger Fall bekannt, in dem eine Waffe beim Transport infolge eines Verkehrsunfalls oder Überfalls abhanden gekommen sei. Hingegen seien sehr wohl Fälle des Abhandenkommens von Waffen und Munition durch Einbruchsdiebstähle in Wohnungen oder Geschäftsräumen bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.