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Beschluss

4 K 3010/09

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0531.4K3010.09.0A
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Leitsätze
1. Zur Entscheidungsreife bei einem PKH-Antrag.(Rn.3) 2. Zum Feststellungsinteresse, insbesondere Wiederholungsgefahr und Rehabilitierungsinteresse(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Entscheidungsreife bei einem PKH-Antrag.(Rn.3) 2. Zum Feststellungsinteresse, insbesondere Wiederholungsgefahr und Rehabilitierungsinteresse(Rn.4) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die am 30. Oktober 2009 erhobene Klage ist auch unter Zugrundelegung eines für den Kläger großzügigen Maßstabes voraussichtlich sowohl als allgemeine Leistungsklage als auch als Feststellungsklage unzulässig. 1. Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 30. Oktober 2010, die Videoüberwachungsanlage in der Bibliothek der Fakultät Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft der Beklagten abzuschalten oder in anderer Weise sicherzustellen, dass die Videoüberwachung des Klägers bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der Bibliothek unterbleibt. Dieser Antrag ist im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage statthaft. Dem Kläger fehlt aber im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs das Rechtsschutzbedürfnis für die allgemeine Leistungsklage, weil zu diesem Zeitpunkt die Videoüberwachungsanlage bereits abgeschaltet war, wie sich aus dem Folgenden ergibt: Maßgeblich für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, NVwZ 2006, 1156; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 166, Rn. 14a; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007, AuAS 2008, 11). Zu diesem Zeitpunkt muss das Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung vorliegen. Der Antrag über Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst dann entscheidungsreif, wenn die Beklagte die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte (vgl. § 118 Abs. 1 ZPO; VGH München, Beschl. v. 21.12.2009, 19 C 09.2958, juris). Das Gericht hat der Beklagten nach Eingang der Klage am 30. Oktober 2009 eine einmonatige Frist zur Stellungnahme gegeben. Der Prozesskostenhilfeantrag war demnach frühestens mit Ablauf der Stellungnahmefrist, also am 30. November 2009 entscheidungsreif. Die Beklagte hatte am 20. November 2009 die Videoüberwachungsanlage in der Martha-Muchow-Bibliothek vollständig abgeschaltet und durch Hinweisschilder darauf aufmerksam gemacht. Das Rechtsschutzbedürfnis der allgemeinen Leistungsklage auf Abschaltung der Überwachungsanlage entfiel mit der erfolgten vollständigen Abschaltung vor der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. 2. Der Kläger begehrt mit Schriftsatz vom 31. März 2010 hilfsweise festzustellen, dass die Videoüberwachung bis zur Abschaltung rechtswidrig war. Dieser Antrag ist im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage statthaft. Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse schließt zwar jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1996, BVerwGE 100, 262, 272). Ein solches Interesse ist aber nicht ersichtlich. a) Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse wegen einer bestehenden Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr begründet nur dann ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass in naher Zukunft bei gleichbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Betroffene erneut beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, DVBl 1994, 168; BVerwG, Beschl. v. 3.2.1999, 1 PKH 2/99, juris). Daran fehlt es vorliegend, denn mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie über eine erneute Videoüberwachung in der Bibliothek erst nach Inkrafttreten einer neuen Ermächtigungsgrundlage und nach Prüfung der Voraussetzungen der neuen Ermächtigungsgrundlage entscheiden wird. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr besteht demnach aus zwei Gründen nicht. Zum einen droht eine erneute Beeinträchtigung durch Wiederaufnahme der Videoüberwachung nicht in naher Zukunft, denn es ist derzeit nicht ersichtlich, ob und wann eine neue Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung in öffentlichen Gebäuden erlassen wird. Zum anderen droht eine erneute Überwachung nur bei einer neuen Rechtsgrundlage, also bei veränderten rechtlichen Umständen. Die Wiederholungsgefahr muss sich aber auf eine unveränderte Rechtslage beziehen. Dafür dass eine Wiederholungsgefahr nur bei gleichbleibender Rechtslage angenommen werden kann, sprechen auch Gründe der Prozessökonomie. Sollte eine erneute Videoüberwachung auf geänderter Rechtsgrundlage erfolgen, wäre dem Kläger selbst durch ein für ihn günstiges Feststellungsurteil in diesem Verfahren nicht geholfen, weil die Rechtmäßigkeit der Überwachung erneut anhand der neuen Rechtsgrundlage überprüft werden müsste. b) Der Kläger hat auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form des Rehabilitierungsinteresses wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Ein solches Rehabilitierungsinteresse des Klägers scheidet aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen aus. aa) Erstens besteht ein Rehabilitierungsinteresse nur bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen. Solche Grundrechtseingriffe stellen vor allem Maßnahmen dar, deren Anordnung das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997, BVerfGE 96, 27, 40; BVerwG, Beschl. v. 30.4.1999, 1 B 36/99, juris). Darüber hinaus können etwa verdeckte polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen, wie der Einsatz von verdeckten Ermittlern, tiefgreifende Grundrechtseingriffe darstellen (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1997, NJW 1997, 1001). Ein Rehabilitierungsinteresse besteht auch, wenn die zuständige staatliche Stelle dem Arbeitgeber eines Betroffenen personenbezogene Daten mitteilt (OVG Münster, Urt. v. 17.6.1994, DVBl 1995, 373). Der Kläger ist in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht nicht derart tiefgreifend verletzt, dass ein Rehabilitierungsinteresse gegeben ist. Für Videoaufzeichnungen in öffentlichen Gebäuden ist kein Richtervorbehalt vorgesehen. Die Videoaufzeichnungen in der Bibliothek wurden zwar für jeweils 14 Tage gespeichert. Danach wurden sie aber gelöscht und eine Weitergabe an andere staatliche Stellen, private Dritte oder gar eine Veröffentlichung fand nicht statt. Darüber hinaus erfolgte die Videoüberwachung nicht in Privaträumen sondern in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, in der keine intimen oder besonders privaten Verhaltensweisen der Nutzer zu erwarten sind. Die Videoaufzeichnung reicht in ihrer Eingriffsintensität nicht an Maßnahmen, wie die Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG), die verdeckte polizeiliche Ermittlungstätigkeit oder die Mitteilung personenbezogener Daten an Dritte, die das Rehabilitierungsinteresse begründen, heran. bb) Zweitens liegt ein Rehabilitierungsinteresse in der Regel nur dann vor, wenn die staatliche Stelle an ihrer Auffassung, dass das angegriffene staatliche Verhalten rechtmäßig ist, festhält (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1997, NJW 1997,1001). Denn in diesen Fällen bringt erst ein Feststellungsurteil zum Ausdruck, dass die jeweilige Maßnahme rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten betroffen war. Hier hat sich die ursprüngliche Leistungsklage aber deshalb erledigt, weil die Beklagte die Videoüberwachungsanlage von sich aus abgeschaltet hat. Die Beklagte hält also nicht daran fest, dass die Videoaufzeichnung aufgrund der ursprünglichen Rechtsgrundlage rechtmäßig war. Vielmehr hat die Beklagte durch die vollständige Abschaltung der Videoaufzeichnungsanlage in Kombination mit ihrer Ankündigung vom 14. Dezember 2009, dass bei gleichbleibender Rechtsgrundlage keine erneute Überwachung stattfinden wird, zum Ausdruck gebracht, dass die Videoaufzeichnung aufgrund der derzeitigen Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist. Ein für den Kläger positives Feststellungsurteil würde keine darüber hinausgehende Feststellung der Rechtswidrigkeit beinhalten. Der Kläger ist also bereits durch das Abstellen der Videoüberwachungsanlage durch die Beklagte nach Eingang der Klage und durch die schriftliche Erklärung der Beklagten, eine erneute Videoüberwachung nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen einer neuen Rechtsgrundlage vorliegen, hinreichend rehabilitiert.