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Beschluss

4 E 174/12

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0124.4E174.12.0A
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Leitsätze
§ 13 HmbFwG (juris: FeuerwG HA), der für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr Hamb eine Altersgrenze von 60 Jahren vorsieht, ist bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag vom 17. Januar 2012 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 13 HmbFwG (juris: FeuerwG HA), der für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr Hamb eine Altersgrenze von 60 Jahren vorsieht, ist bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.24) Der Antrag vom 17. Januar 2012 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes seinen Verbleib im aktiven Dienst der Hamburger Freiwilligen Feuerwehr über das sechzigste Lebensjahr hinaus. Der am … 1952 geborene Antragsteller ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Er wurde mit Schreiben vom 10. März 2007 zum Wehrführer-Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 der Antragsgegnerin mit, er werde seine sechsjährige Amtszeit als Wehrführer-Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen. Da das Ende der Amtszeit als Wehrführer-Stellvertreter erst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres des Antragsstellers liegt – welches er am 2012 erreicht hat -, wertete die Antragsgegnerin das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Verlängerung der aktiven Dienstzeit und wies diesen Antrag mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 – ohne Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung - zurück. Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Antragsteller mit, sein vorheriges Schreiben sei nicht als Antrag zu verstehen, er habe nur mitteilen wollen, dass er seinen aktiven Dienst mindestens bis zum 1. Januar 2013 wahrnehmen werde. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erklärte, er habe mit Schreiben vom 16. Januar 2012 vorsorglich Widerspruch gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin eingelegt. Am 17. Januar 2012 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er ist der Ansicht, der Anordnungsanspruch folge unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die in § 13 Feuerwehrgesetz – FwG - geschaffene Gruppenbildung – Freiwillige Feuerwehrleute bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres und Freiwillige Feuerwehrleute ab Vollendung des sechzigsten Lebensjahres – sei in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht haltbar. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Alters sei eine verbotene Diskriminierung, was insbesondere den Art. 21 Abs. 1 und Art. 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entnommen werde könne. Zwar könnten Altersgrenzen wirksam sein und der Gesetzgeber verfüge bei der Frage der Erforderlichkeit von Altersgrenzen über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum, dieser sei jedoch dann überschritten, wenn der Gesetzgeber nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf bisher gemachte Erfahrungen die Altersgrenze unter Außerachtlassung von Alternativen gewählt habe, die bei gleicher Wirksamkeit den betroffenen Bürger weniger belasten würden. Vorliegend seien zudem gesteigerte Rechtfertigungsanforderungen gegeben, da mit dem Alter an ein personenbezogenes Merkmal angeknüpft werde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Um das gesetzgeberische Ziel der Gewährleistung der Sicherheit bei Einsätzen der Feuerwehr zu erreichen, bedürfe es keines umfassenden Verbotes des aktiven Dienstes anhand einer starren Altersgrenze. Als milderes, gleich geeignetes Mittel komme eine ab einem bestimmten Alter verpflichtende körperliche Untersuchung in Betracht. Auch hätte der Gesetzgeber an die Möglichkeit einer Beschränkung der Tätigkeit denken können. Freiwillige Feuerwehrleute hätten auch wichtige Aufgaben in der Brandprävention, so z.B. durch Besuche in Schulen und Kindergärten. Auch stelle sich die Frage, ob die Verlängerung der Dienstzeit nicht bereits Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 FwG sei. Jedenfalls ergebe sich ein Anordnungsanspruch aus § 17 der Verordnung über die Freiwillige Feuerwehr. Er sei für die Dauer von sechs Jahren zum Wehrführer-Stellvertreter ernannt worden. Diese Ernennung sei bestandskräftig geworden und könne nicht mit Verweis auf den gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden § 13 FwG aufgehoben werden. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung den Antragsteller im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu belassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass § 13 FwG ein klares „Verbot aktiven Feuerwehrdienstes“ nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres vorsehe. Der Wortlaut der Norm sei im Hinblick auf die Altersgrenze eindeutig. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine Auslegung, die unabhängig vom Lebensalter (nur) auf die jeweilige geistige oder körperliche Eignung abstellt. Insoweit habe die Verwaltung auch keinen Ermessensspielraum, sie sei an die gesetzliche Regelung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Darüber hinaus entspreche es auch dem Willen des Gesetzgebers, hier eine klare Altersgrenze festzulegen. Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit von § 13 FwG. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die unterschiedliche Behandlung des Antragstellers aufgrund seines Alters gegenüber jüngeren Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sei zulässig, da das Alter wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle. Die Altersgrenze verfolge den Zweck, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg dauerhaft zu gewährleisten. Die Angehörigen des aktiven Dienstes einer Freiwilligen Feuerwehr müssten in Einzelsituationen besondere körperliche Anforderungen erfüllen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz – FwG – vom 23. Juni 1986 (GVBl. S. 137 m.Ä.) stehen Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr in einem öffentlichen-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg, so dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. 2. Der Antrag in seiner ursprünglichen Form dürfte unzulässig sein, da er zum einen wegen des Fehlens eines Beendigungszeitpunkts zu unbestimmt ist und zum anderen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihn (mittlerweile) fehlt. Der Antragsteller hat kein schutzwürdiges Interesse mehr an der mit diesem Antrag begehrten einstweiligen Anordnung, mit der sein vorläufiger Verbleib im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr gesichert werden soll. Denn dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden. Der Antragsteller ist mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres am 2012 kraft Gesetzes aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden, § 13 FwG, und der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr zugewiesen worden, § 11 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Freiwillige Feuerwehren – FreiwFeuerwehrVO – vom 28. August 2001 (GVBl. S. 315 m.Ä.). Der Antrag ist dementsprechend gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch eine zeitliche Eingrenzung erforderlich ist, um eine hinreichende Bestimmtheit zu erreichen. Der Anknüpfungszeitpunkt des „Eintritts der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung“ erscheint nicht geeignet, weil gegenwärtig ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig ist. Als zeitliche Höchstgrenze dürfte vorliegend der Ablauf der Berufung zum Wehrführer-Stellvertreter am 1. Januar 2013 geeignet sein. Folglich legt die Kammer den Antrag dahingehend aus, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, den Antragsteller vorläufig bis zum 1. Januar 2013, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, wieder in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr aufzunehmen. Dabei geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst besitzt (vgl. § 13 FwG). Der in diesem Sinne verstandene Antrag ist zulässig (hierzu unter 3.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (hierzu unter 4.). 3. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) antragsbefugt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der um einstweiligen Rechtschutz Nachsuchende antragsbefugt ist, d. h. der Betreffende muss darlegen, dass infolge des Handelns oder Unterlassens der Behörde die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechts in Betracht kommen könnte. Das Prozessrecht räumt dem Bürger insoweit keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung ein, sondern dient dem Individualrechtsschutz. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger bzw. Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996, NVwZ 1997, 994). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es einen allgemeinen (Teilhabe-)Anspruch auf Ausübung eines Ehrenamtes in einer bestimmten Funktion geben kann. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der der Antragsteller bereits in eine konkrete Funktion berufen war, geht die Kammer davon aus, dass ein – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sicherungsfähiger – Anspruch auf Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung in Betracht kommt. 4. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund für eine einstweilige Regelung glaubhaft gemacht hat (§ 123 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf die getroffene Regelung – außer in durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Ausnahmefällen – die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der Antragsteller mit seinem Vortrag zur Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Regelung einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Offenbleiben kann auch, ob die mit dem Antrag begehrte einstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde und ob diese gegebenenfalls ausnahmsweise zulässig wäre. Denn jedenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004, 1 WDS-VR 2/04, juris). Daran fehlt es vorliegend. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass das Begehren des Antragstellers in einer entsprechenden Hauptsache Erfolg haben würde. a) Das Feuerwehrgesetz gibt dem Antragsteller keinen unmittelbaren Anspruch darauf, nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres weiter aktiven Feuerwehrdienst zu leisten. Vielmehr ordnet § 13 FwG ausdrücklich ein Verbot aktiven Feuerwehrdienstes für Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr an, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Dies ist beim Antragsteller seit dem 2012 der Fall. b) Das Gericht hat in materiell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die – nur im Hinblick auf den aktiven Feuerwehrdienst geltende - Altersgrenze von sechzig Jahren für Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr. § 13 FwG ist bei summarischer Prüfung der Rechtslage mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung dürfte insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, NJW 1987, 3115). Dabei ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 8.4. 1997, NJW 1997, 1974 m.w.N.). Auch unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabs dürfte die Regelung in § 13 FwG indes nicht zu beanstanden sein. Die in § 13 FwG getroffene starre Altersgrenze von sechzig Jahren führt zwar zu einer Ungleichbehandlung unter den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg, indem denjenigen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, die Ausübung des aktiven Feuerwehrdienstes ungeachtet der tatsächlichen körperlichen Verfassung verboten wird. Diese Differenzierung beruht jedoch auf der sachlich vertretbaren und vernünftigen Erwägung, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit im Alter stetig abnimmt und ohne Altersgrenze die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des aktiven Dienstes der Freiwilligen Feuerwehren bedroht wäre. Die in § 13 FwG geregelte Altershöchstgrenze dürfte auch den Anforderungen genügen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. (1) Mit der Regelung der in § 13 FwG enthaltenen Altersgrenze verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg dauerhaft zu gewährleisten. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FwG dienen die Freiwilligen Feuerwehren der Verstärkung des Brandschutzes; sie unterstützen also u.a. die Berufsfeuerwehr bei Erfüllung ihrer Aufgaben, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 FwG insbesondere die Abwehr von Brand- und Explosionsgefahren, die Bekämpfung von Schadenfeuer, der Rettungsdienst und technische Hilfeleistungen in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen gehören. An Angehörige des aktiven Dienstes einer Freiwilligen Feuerwehr werden dementsprechend in Einsatzsituationen hohe körperliche und geistige Anforderungen gestellt. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit abnimmt. Den hiermit verbundenen Gefahren will der Gesetzgeber mit der Altershöchstgrenze von sechzig Jahren erkennbar entgegenwirken. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 13 FwG: „Der Vorschrift liegt die praktische Erfahrung zugrunde, daß Angehörige Freiwilliger Feuerwehren nach Vollendung des 60. Lebensjahres in aller Regel den hohen Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich nicht mehr voll gewachsen sind.“ (Gesetzesbegründung, in: Bürgerschaftsdrucksache 11/5645 vom 21.1.1986, S.14). (2) Die Altersgrenze ist geeignet, zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen. Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, BVerfGE 126, 112). Diese ist hier gegeben. Mit ihrer Hilfe kann die Erreichung des Ziels, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg zu gewährleisten, gefördert werden. Die Altersgrenze vermag einen Beitrag dazu zu leisten, der Gefahr eines altersbedingten Versagens von Angehörigen der Einsatzabteilung im Rahmen von Feuerwehr-einsätzen vorzubeugen. (3) Die Altersgrenze ist auch erforderlich, um das erstrebte Ziel zu erreichen. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Dies ist vorliegend der Fall: Um die Einsatzbereitschaft und das effiziente Funktionieren der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber in § 13 FwG eine Höchstaltersgrenze von sechzig Jahren bestimmt. Das Gericht teilt die Auffassung des Antragstellers zwar insoweit, dass die Festlegung einer solchen starren Altersgrenze nicht die einzig sachgerechte Lösung ist, mit der der Gesetzgeber den Gefahren entgegentreten könnte. Das Gericht hat indes die Einschätzungsprärogative und das spezifische Ermessen des Gesetzgebers bei der Normsetzung zu respektieren. Es ist insbesondere nicht befugt, eine andere – aus Sicht des Gerichts sachgerechtere – Lösung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an die Stelle der demokratisch legitimierten Entscheidung des Gesetzgebers zu setzen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht im Rahmen der in diesem Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzgeberische Entscheidung von § 13 FwG sich nicht mehr innerhalb des von der Verfassung gesetzten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bewegt. Eine solche Überzeugung hat sich indes beim Gericht nicht gebildet. (a) Der Gesetzgeber ist im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung des sechzigsten Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung dieses Zieles vorzunehmen. Er darf auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (BVerfG, Beschl. v. 31.3.1998, NJW 1998, 1776). Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in jedem Einzelfall wäre auch kein milderes, gleich wirksames Mittel (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.8.2011, OVG 4 B 20.10, juris). Entsprechende ärztliche Untersuchungen bzw. Prüfungen würden zum einen zu einer unangemessenen Belastung der Antragsgegnerin führen und zum anderen kann mit einer solchen Überprüfung auch nicht in gleicher Weise sichergestellt werden, Mängel im Einsatzdienst auszuschließen, die dem altersbedingten Abbau der Leistungsfähigkeit geschuldet sind. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass sich der altersbedingte Abbau der Leistungsfähigkeit nicht linear und damit vorhersehbar vollzieht, sondern individuell verschieden und in unterschiedlichen Zeiträumen erfolgen kann. Gesundheitliche Überprüfungen, die in gewissen Zeitabständen erfolgen müssten, können nicht mit gleicher Sicherheit gewährleisten, dass (auch) in den Phasen zwischen den ärztlichen Untersuchungen keine erheblichen – die Leistungsfähigkeit bei Feuerwehreinsätzen nicht mehr gewährleistenden - körperlichen Veränderungen eintreten. (b) Auch war der Gesetzgeber aufgrund seines Gestaltungsspielraums nicht gehalten, das Verbot aktiven Feuerwehrdienstes in § 13 FwG ab Vollendung des sechzigsten Lebensjahres zunächst auf bestimmte Tätigkeiten der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren zu beschränken, zumal der Brandschutz gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FwG zur vorrangigen Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehren gehört. Der Gesetzgeber war dementsprechend befugt eine generalisierende Regelung zu erlassen, die den aktiven Feuerwehrdienst in seiner Gesamtheit betrifft. (c) Schließlich ist die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, die Altershöchstgrenze auf genau sechzig Jahre festzulegen, nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber kommt ein Einschätzungs- und Prognosespielraum auch im Hinblick auf die Frage zu, ab welchem Alter die Erfüllung der mit dem aktiven Dienst verbundenen körperlich anspruchsvollen Aufgaben nicht mehr sicher gewährleistet werden kann. Bei der Frage, ob dieser Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers überschritten ist, muss auch Folgendes in den Blick genommen werden: Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass die körperliche Verfassung im Alter abnimmt. Dieser Prozess gestaltet sich jedoch nicht bei allen Menschen gleich, sondern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Ein exakter – einzig richtiger - Zeitpunkt ist demnach gar nicht bestimmbar. Der Gesetzgeber muss jedoch auch die Folgen in den Blick nehmen, die mit dem Einsatz von älteren Personen in den aktiven Feuerwehrdiensten einhergehen können. Altersbedingtes körperliches Versagen im Einsatz kann zu einer Gefährdung für die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren führen, was in der Folge auch zu einer Bedrohungslage für überragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit sowohl der beteiligten Kollegen der Feuerwehren, als auch der betroffenen Bürgern führen kann. Dementsprechend muss dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der Altershöchstgrenze zukommen, der erst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden sein dürfte, wenn sie in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, BVerfGE 126, 112). Die Entscheidung, die Grenze auf die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres zu setzen, erscheint unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen durchaus sachgerecht, jedenfalls nicht willkürlich. Die Erwägung des Gesetzgebers, dass Angehörige Freiwilliger Feuerwehren nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres den hohen Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich nicht mehr voll gewachsen seien, widerspricht nicht der praktischen Erfahrung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Alter von sechzig Jahren in der Regel die körperliche Konstitution jedenfalls im Vergleich zu jüngeren Jahren bereits abgenommen hat, so dass Zweifel daran bestehen, ob Sechzigjährige den hohen körperlichen Anforderungen im aktiven Feuerwehrdienst gerecht werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 12.1.2010, Wolf, C-229/08, juris, wo ausgeführt wird, dass nur wenige (Feuerwehr-)Beamte, die älter als 45 Jahre alt seien, über die hinreichende körperliche Eignung verfügen, um die Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung auszuüben). Es liegt auch im Ermessensspielraum des Gesetzgebers, ob er die Altershöchstgrenze - wie vorliegend - unabhängig vom tatsächlichen Gesundheitszustand bei sechzig Jahren ansetzt oder aber wie es beispielsweise der Gesetzgeber in Nordrhein Westfalen getan hat, zwar im Grundsatz ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres vorsieht, jedoch die Möglichkeit einer Verlängerung nach Nachweis der körperlichen Eignung bis maximal zur Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres eröffnet (vgl. § 22 Abs. 1 a) und Abs. 2 Freiwillige Feuerwehr Laufbahnverordnung NRW). Die mit der geregelten Altershöchstgrenze von sechzig Jahren verbundenen unvermeidbaren Härten mögen für die Betroffenen – so auch für den Antragsteller -, die sich auch nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres körperlich und geistig fit fühlen, fragwürdig erscheinen. Die Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die mit einer generalisierenden Regelung regelmäßig einhergehen, müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.7.2010, NVwZ 2010, 1355), was vorliegend angesichts der oben genannten Gefahren der Fall ist. (4) Die Altersgrenze von sechzig Jahren ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine übermäßige Belastung liegt nicht vor, wenn die Regelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits insgesamt noch die Grenze der Zumutbarkeit wahrt (BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, BVerfGE 126, 112). Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Regelung in § 13 FwG nicht beanstanden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Tätigkeit in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren keine berufliche Tätigkeit darstellt, die den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eröffnen würde, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit, § 11 Abs. 1 Satz 1 FwG. Der mit der Regelung einer Altershöchstgrenze verbundene Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG muss in Abwägung mit dem beabsichtigten Zweck der Regelung, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren zu gewährleisten, zurückstehen. Die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung müssen sich im Einsatzfall regelmäßig ohne Einschränkungen auf den jeweiligen Nebenmann verlassen können. Ein möglicherweise altersbedingtes körperliches Versagen kann dementsprechend zu schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben sowohl der Kollegen, als auch der jeweiligen betroffenen Dritten führen. Die Vermeidung bzw. Minimierung dieses Risikos muss insofern gegenüber dem Interesse der Betroffenen, auch nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres weiter in der Einsatzabteilung zu verbleiben, Vorrang eingeräumt werden. c) Bestehen somit an der Verfassungsmäßigkeit des § 13 FwG keine durchgreifenden Bedenken, so kann sich der Antragsteller auf einen unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Anspruch auf Wiedereinsetzung in den aktiven Feuerwehrdienst nicht berufen, da die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren einen tragfähigen sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedliche, altersbezogene Behandlung in § 13 FwG darstellt. d) Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 FwG dahingehend, dass eine Ausnahme von dem Verbot aktiven Feuerwehrdienstes für solche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr zu machen sind, die zwar das sechzigste Lebensjahr vollendet aber noch nachweislich gesundheitlich voll einsatzfähig sind, ist aus den oben genannten Gründen abzulehnen. Vielmehr steht einer verfassungskonformen Auslegung der eindeutige Wortlaut des § 13 FwG und die bewusste - rechtlich nicht zu beanstandende - Entscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Risiken eine generalisierende, ausnahmslose Regelung zu treffen, entgegen. e) Der Antragsteller kann ferner keinen Anordnungsanspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herleiten. Die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr stellt eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Sonderrechtsverhältnisses dar (§ 11 Abs. 1 FwG), auf die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz keine Anwendung findet. Davon abgesehen dürfte die Regelung in § 13 FwG - aufgrund der vorgenannten Gründe für die altersbedingte unterschiedliche Behandlung - aber auch im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gerechtfertigt sein, § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG. f) Das Gericht zieht auch nicht in Betracht, dass § 13 FwG wegen eines Verstoßes gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht unanwendbar sein könnte. Die Richtlinie 2000/78/EG ist vorliegend bereits nicht anwendbar, da diese die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bezweckt, während es vorliegend um die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit geht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FwG). g) Auch die Bestimmungen der Grundrechtscharta der Europäischen Union – hier namentlich Art. 21 und 25 der GR-Charta – sind im vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar. Die Vorgaben der GR-Charta sind zwar durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union verbindlicher Teil des europäischen Primärrechts geworden. Sie binden nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta – neben den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union – auch die Mitgliedstaaten, jedoch nur bei der Durchführung des Rechts der Union. Das Unionsrecht umfasst in diesem Zusammenhang neben dem europäischen Primärrecht auch das Sekundärrecht, mithin alle von den Organen der EU aufgrund von Kompetenzzuweisungen in den Verträgen erlassenen Rechtsakte (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 2010, Art. 51 Rn. 15). Die Mitgliedstaaten werden in Durchführung des Unionsrechts tätig, wenn und soweit ihr Handeln auf dem Unionsrecht und nicht auf dem der Mitgliedstaaten beruht. Entscheidend ist, ob das Handeln unionsrechtlich in gewissem Umfang determiniert ist (vgl. Jarass, a. a. O., Rn. 16). Die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren ist nicht in diesem Sinne durch das Recht der Europäischen Union bestimmt. Unbeschadet hiervon wäre aber auch ein Eingriff in die Rechte aus Art. 21 und 25 der GR-Charta aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt, Art. 52 Abs. 1 der GR-Charta. h) Schließlich kann der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch nicht aus § 17 FreiwFeuerwehrVO und der erfolgten Berufung zum Wehrführer-Stellvertreter herleiten. Auch insoweit steht das Verbot aktiven Feuerwehrdienstes in § 13 FwG entgegen. Die Berufung zum Wehrführer-Stellvertreter begründet lediglich eine Leitungsfunktion im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr, §§ 13, 28 und 29 FwG. Ihr kommt insoweit jedoch keine „statusbegründende“ Wirkung im Sinne einer - für die Dauer der Amtszeit erfolgten - Zuweisung zum aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der danach anzusetzende Regelstreitwert war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur mit der Hälfte anzusetzen.