Beschluss
4 E 838/12
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0402.4E838.12.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Integration
Tenor
Der Antrag vom 27. März 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Integration Der Antrag vom 27. März 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes seinen vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet sicherzustellen. Der Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger und wurde am 7. Oktober 19XX in Conakry/Guinea geboren. Er reiste im Jahr 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 2000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers wegen fehlender Passdokumente geduldet. Am 11. Januar 2007 erhielt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der erfolgten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Die Aufenthaltserlaubnis wurde anschließend bis zum 26. Juli 2011 verlängert. Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft gescheitert war, verkürzte die Ausländerabteilung des Bezirksamtes Hamburg-Nord mit Verfügung vom 10. Mai 2010 die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf den Tag der Zustellung, den 12. Mai 2010 und verneinte auch das Bestehen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG. Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 15.6.2010, 4 K 2665/10) blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25. August 2011 abgelehnt und dem Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung angedroht. Hiergegen legte der Antragsteller am 29. August 2011 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26. August 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AufenthG. Mit Bescheid vom 29. August 2011 lehnte die Ausländerabteilung des Bezirksamtes Hamburg-Nord den Antrag vom 26. August 2011 ab und drohte abermals die Abschiebung nach § 50 Abs. 1 AufenthG an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 wurden die Widersprüche vom 29. August 2011 und vom 30. August 2011 zurückgewiesen. Am 18. Januar 2012 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben (4 K 204/12). Mit dem vorliegenden Eilantrag beantragt er, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, im Hinblick auf den Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 4 K 204/12 auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzichten und den Kläger zu dulden. Er trägt vor, ein Anordnungsanspruch folge aus dem Recht auf Schutz und Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Der Antragsteller sei faktischer Inländer. Er habe sich während seines mehr als elf Jahre währenden Aufenthalts in Hamburg in verschiedenster Weise ehrenamtlich engagiert und sich auch beruflich engagieren können, so dass eine weitgehende Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse und, spiegelbildlich hierzu, eine fortgeschrittene Entfremdung zu seinem Herkunftsstaat eingetreten sei. Auch stünden öffentliche Interessen einer Aufenthaltsbeendigung sogar entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidung war, sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die Akte 4 K 204/12 sowie 4 K 2665/10 Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach wäre die Abschiebung auszusetzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Abschiebung des Antragstellers ist weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich, insbesondere nicht deshalb, weil ihr ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers entgegenstünde. Dem Antragsteller steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Im Einzelnen: 1. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Nach Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen können im Falle des Antragstellers nicht festgestellt werden, insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 8 EMRK: a) Das Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK gibt einem Ausländer nach ständiger Spruchpraxis des EGMR keinen Anspruch darauf, sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei zu wählen. Vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Die Vertragsstaaten haben nach den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (EGMR, Urt. v. 16.9.2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046; Urt. v. 7.10.2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043). b) Allerdings kann einem Ausländer bei fortschreitender Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens eine von dem Vertragsstaat zu beachtende Rechtsposition zuwachsen, mithin ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK resultieren (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2010, 1 B 30/10, juris). Das von dieser Bestimmung u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2007, NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 72; EGMR, Urt. v. 23.6.2008 (Maslov), InfAuslR 2008, 333). Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, NVwZ-RR 2011, 210; Urt. v. 30.4.2009, NVwZ 2009, 1239). Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich des Antragstellers überhaupt der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist. Zwar befindet sich der Antragsteller seit Anfang 2000, mithin seit mehr als 12 Jahren im Bundesgebiet. Der Antragsteller verfügte jedoch in diesem Zeitraum lediglich für etwa zweieinhalb Jahre über einen legalen Aufenthaltsstatus, zunächst über eine Aufenthaltsgestattung vom 15. Mai 2000 bis zum 19. September 2000 aufgrund der Durchführung des Asylverfahrens und dann nochmal vom 11. Januar 2008 bis zum 12. Mai 2010 über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. In den übrigen Zeiträumen musste der Antragsteller wegen Passlosigkeit geduldet werden. Insofern stellt sich die Frage, ob sich beim Antragsteller überhaupt ein hinreichendes schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bilden konnte. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob insbesondere durch die gesellschaftlichen Integrationsleistungen des Antragstellers schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK entstanden ist (zur Frage der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei geduldeten Ausländern vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250). c) Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Beendigung des Aufenthalts in seine Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen würde, wäre der Eingriff gerechtfertigt, Art. 8 Abs. 2 EMRK. aa) Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urt. v. 18.2.1991 (Moustaquim), EuGRZ 1993, 552). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Bei der Integration kommt auch der Legalität des Aufenthaltes eine Bedeutung zu (EGMR, Urt. v. 31.7.2008 (Omoregie), InfAuslR 2008, 421; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 73; Urt. v. 30.4.2009, AuAS 2009, 194). Weiter ist auf den Grad der eingetretenen Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaates abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen. Insoweit ist neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von Gewicht, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (zu allen Kriterien vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.2005 (Keles), InfAuslR 2006, 3). Geboten ist eine konkrete und individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, InfAuslR 2011, 235; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 73; OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2009, InfAuslR 2009, 279). bb) Die im Rahmen der Schrankenprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Versagung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte. Die Aufenthaltsbeendigung steht in Einklang mit geltendem Recht und dient einem legitimen Ziel, nämlich der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Sie erweist sich mit Blick darauf als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ und verhältnismäßig. Der Antragsteller ist weder vollständig in die Verhältnisse im Bundesgebiet verwurzelt [hierzu unter (2) bis (4)] noch ist eine derartige Entwurzelung zu seinem Herkunftsstaat eingetreten, dass eine Reintegration dort nicht mehr möglich wäre [hierzu unter (5)]. Im Einzelnen ergibt sich das aus Folgendem: (1) Das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und wird auch in der ständigen Spruchpraxis des EGMR anerkannt (EGMR, Urt. v. 16.9.2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046; Urt. v. 7.10.2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043). Etwas anderes folgt auch nicht aus der geplanten Gesetzesinitiative Niedersachsens, nach der ein neues Bleiberecht bei nachhaltiger Integration des Ausländers geschaffen werden soll. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um geltendes Recht handelt, dürfte eine derartige Regelung auch keine Auswirkungen auf das grundsätzliche öffentliche Interesse haben, den Zuzug von Ausländern zu steuern und zu begrenzen. (2) Der Antragsteller befindet sich nunmehr seit über 12 Jahren im Bundesgebiet und hat diesen Zeitraum durchaus im positiven Sinne gestalten können. So ist vorliegend zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er sich im Bundesgebiet gesellschaftlich erfolgreich integriert hat. Der Antragsteller hat sich im künstlerischen und sozialen Bereich, insbesondere im Projekt Hajusom engagiert und hervorgetan, wobei anzumerken ist, dass die in diesem Zusammenhang zur Glaubhaftmachung des künstlerischen Engagements des Antragstellers beigefügten Stellungnahmen aus dem Jahre 2005 datieren (Anlagenkonvolut 3 des Ast. – Bl. 10 ff. d. A.). Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 29. März 2012 hervorgehobene ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Jugendbetreuung, die der Antragsteller in den Jahren von 2006 und 2007 durchgeführt hat. Zur Glaubhaftmachung wurde insoweit eine Teilnahmebestätigung über eine ehrenamtliche Betreuertätigkeit in einer Ferienfreizeit vom 13 – 26.10.2007 zur Akte gereicht (Anlage 9 des Ast.). Auch ist zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er sich in dem über 12-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut hat und er auch weiterhin regelmäßigen Kontakt zur Familie seiner – inzwischen verstorbenen – Ehefrau unterhält. Zudem dürfte der Antragsteller mittlerweile die deutsche Sprache – der Antragsschrift liegt ein Zertifikat des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vor, nachdem der Antragsteller am 28.11.2008 bei „telc Language Tests“ das Zertifikat „Deutsch/telc Deutsch B1“ mit der Note 3 erreicht hat – gut beherrschen. Hinsichtlich der Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu bemerken, dass der Antragsteller zumindest in den Jahren 2009 bis 2011 durch berufliche Tätigkeiten eigenes Geld verdient hat und in dieser Zeit nicht auf öffentliche Mittel angewiesen gewesen sein dürfte. Aus der als Anlage 5 beigefügten Auflistung der Deutschen Rentenversicherung (Bl. 66 d. A.) sowie den eingereichten Arbeitsverträgen und Zeugnissen (Anlagenkonvolut 6 – Bl. 34 d. A.) geht hervor, dass der Antragsteller zumindest in der Zeit von April 2009 bis zum 1. September 2011 einer Berufstätigkeit – u.a. als gewerblicher Mitarbeiter in einem Zentrallager von H&M sowie als Lagermitarbeiter bei Kraftverkehr Nagel – nachging. (3) Jedoch spricht gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration, dass es der Antragsteller in dem 12-jährigen Zeitraum nicht geschafft hat, einen Schulabschluss zu erwerben, obgleich die Antragsgegnerin eine bereits für den 2. Februar 2007 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland mit Rücksicht auf den für Juni 2007 angestrebten Hauptschulabschluss aufgehoben und dem Antragsteller zur Erreichung des Schulabschlusses Duldungen bis zum 9. Oktober 2007 erteilt hatte (vgl. Sachakte der Antragsgegnerin, S. 374 ff.). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtfertigung im Schriftsatz vom 23. März 2012, der Antragsteller habe den Schulbesuch wegen der mit der drohenden Aufenthaltsbeendigung einhergehenden Belastung nicht fortgesetzt, überzeugt schon deshalb nicht, da dem Antragsteller spätestens mit dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG am 11. Januar 2008 keine Aufenthaltsbeendigung mehr gedroht hat. Auch hat es der Antragsteller nicht geschafft, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren um sich eine langfristige positive berufliche Perspektive zu verschaffen. Der im Zeitraum von 2009 bis 2011 nachgegangenen beruflichen Tätigkeit im Lager von H&M und Kraftverkehr Nagel dürfte wohl eher die Tätigkeit einer ungelernten Arbeitskraft entsprechen, die nicht die Annahme einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration rechtfertigt. Schließlich ist bei der gebotenen Abwägung zu Lasten des Antragstellers festzustellen, dass er von den etwa 12 Jahren im Bundesgebiet, nur für etwa zweieinhalb Jahre über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügte. In den übrigen Zeiträumen musste der Antragsteller wegen Passlosigkeit geduldet werden. Der Antragsteller wurde auch immer wieder auf seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passbeschaffung hingewiesen, welchen der Antragsteller jedoch - ausweislich der Sachakte der Antragsgegnerin (vgl. u.a. S. 96) - nur unzureichend nachkam. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich der Antragsteller erst zu dem Zeitpunkt, als sich ihm durch die angestrebte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine konkrete Aufenthaltsperspektive eröffnete, mit Erfolg um einen Nationalpass bemühte. Die Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt Hamburg-Wandsbek erfolgte am 10. Oktober 2006 (S. 353 der Sachakte), während der Nationalpass am 27. Juli 2006 ausgestellt wurde. (4) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte dürfte bereits der Grad der Verwurzelung des Antragstellers nicht geeignet sein, die öffentlichen Interessen zu überwiegen. (5) Es ist jedoch ebenfalls zu konstatieren, dass der Antragsteller nicht derart aus den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaates entwurzelt wäre, dass eine Reintegration im Herkunftsstaat weder möglich noch zumutbar wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass der Antragsteller die ersten 15 Jahre seines Lebens, mithin den Großteil seiner Kindheit, in seinem Heimatland aufgewachsen ist. Die Jahre der Kindheit sind für die Persönlichkeitsentwicklung besonders prägend und dürften es dem Antragsteller erleichtern, sich wieder in den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes zurecht zu finden. Auch beherrscht der Antragsteller mit Fulla und Französisch die beiden in Guinea am Häufigsten gesprochenen Sprachen. Ferner hat der Antragsteller eingeräumt, dass er weiterhin telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland unterhält, so dass von einer Entwurzelung nicht ausgegangen werden kann. Schließlich ist festzuhalten, dass der Antragsteller mittlerweile 27 Jahre alt, mithin ein erwachsener Mann ist, dem unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ein Wiedereinleben in die Verhältnisse seines Heimatlandes möglich und zuzumuten ist. 2. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen. Weder ist ein solcher Anspruch glaubhaft gemacht worden, noch ist ein solcher Anspruch ersichtlich. Auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 25. August 2011 sowie im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 4 VwGO analog). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.1 und 2 GKG. Der danach anzusetzende Regelstreitwert war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur mit der Hälfte festzusetzen.