Urteil
4 K 686/10
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0404.4K686.10.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Qualität einer familiären Lebensgemeinschaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Qualität einer familiären Lebensgemeinschaft. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage führt nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht (§ 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Berechtigt ist danach nur derjenige Ausländer, der ein Personensorgerecht im Sinne des familienrechtlichen Sorgerechtsbegriffs des § 1626 Abs. 1 BGB besitzt und auszuüben gedenkt. Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er jemals eine Sorgerechtserklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass allein die Kindesmutter, Frau M. gemäß § 1626a Abs. 2 BGB die Personensorge für die Kinder hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Danach kann einem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Der Antragsteller ist zwar Vater zweier Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, er lebt aber nicht mit ihnen in familiärer Gemeinschaft. Hinsichtlich der Frage der familiären Gemeinschaft ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG vom 8.12.2005 Az. 1 BvR 364/05 BayVBl. 2006, 274). Das Vorliegen einer familiären Gemeinschaft setzt dabei regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit voraus (BVerfG a.a.O.). Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein, wobei auch Unterhaltsleistungen in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sind (BVerfG a.a.O.). Hieran gemessen hat der Kläger keine Umstände dargetan noch sind solche ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, anzunehmen, er lebe in einer familiären Gemeinschaft mit den Kindern. Dem steht bereits entgegen, dass zugunsten des Klägers ein Zeichen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung seinen Kindern gegenüber nicht vorliegt, da er Unterhaltsleistungen an diese zu keinem Zeitpunkt geleistet hat und auch gegenwärtig nicht leistet. Aber auch im Übrigen lässt sich eine Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung durch den Kläger nicht erkennen. Bereits nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger seine Kinder seit dem Wegzug der Kindesmutter nach Offenbach am 1. Juni 2008 nur bei drei Gelegenheiten gesehen, nämlich anlässlich eines einwöchigen Besuchs der Kindesmutter mit den Kindern in Hamburg zum Jahreswechsel 2008/2009 sowie bei seinen je einwöchigen Besuchen in Offenbach im April 2009 und nach seiner Haftentlassung am 17. Juni 2011. Ferner trägt er vor, im Dezember 2011 ein weiteres Mal seine Kinder in Offenbach besucht zu haben. Von einem regelmäßigen Umgang, der dem sonst Üblichen entspricht, kann angesichts derart weniger persönlicher Kontakte zwischen dem Kläger und seinen Kindern keine Rede sein. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von Gewicht, dass der Kläger vorträgt, dass es dem Kläger angesichts der Fahrtkosten für die Besuchsfahrten zu seinen Kindern und einer Krankheit (Psychose) objektiv kaum möglich sei, seine Kinder in Offenbach zu besuchen. Unabhängig von der Frage, inwieweit objektive Erschwernisse bei der Herstellung des Umgangs zwischen Elternteil und Kind für das tatsächliche Bestehen einer familiären Gemeinschaft überhaupt von Bedeutung sein können, muss sich der Kläger vorhalten lassen, die Möglichkeiten für einen weitergehenden Kontakt mit seinen Kindern nicht ausgeschöpft zu haben. Die Kindesmutter befürwortet ausweislich ihrer Erklärung vom 22. November 2011 bedingungslos häufige und regelmäßige Besuche. Der Kläger bekomme von ihr jede Unterstützung, wenn es um die gemeinsamen Kinder gehe. Sie habe auch angeboten, den Kläger während seiner Haftzeit mit dem Kind P. zu besuchen, was dieser aber abgelehnt habe, weil er es nicht ertragen hätte, das Kind im Gefängnis zu empfangen. Nach allem hat der Kläger seine Kinder über einen Zeitraum von über zwei Jahren, nämlich ab Mai 2009 bis Mitte 2011, einschließlich der Haftzeit von Juni 2010 bis Juni 2011, trotz entsprechender Möglichkeit, überhaupt nicht gesehen. Darüber hinaus legt er auch keine konkrete Perspektive für den zukünftigen Umgang mit seinen Kindern dar. Solches folgt auch nicht etwa aus der Vorlage einer auf den 8. April 2012 ausgestellten Fahrkarte der Deutschen Bahn mit Fahrtziel Offenbach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2009 zur Begründung seines Widerspruchs trug er noch vor, er würde mit der Kindesmutter zurzeit besprechen, wie und mit welcher Häufigkeit die künftigen Besuche stattfinden sollten. Tatsächlich fand der nächste Besuch erst Mitte 2011 statt. Selbst wenn es für den Kläger aus psychischen Gründen problematisch sein sollte, nach Offenbach zu reisen, wie er wenig substantiiert vorträgt, würde dieser Umstand keine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft begründen. Dass bei dem Kläger eine Krankheit in dem Sinne vorliegt, dass er keine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern führen könne, trägt der Kläger selbst nicht vor. Zwar behauptet er mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 erstmalig, er sei „gehandicapt“ durch eine Krankheit (Psychose), deren mögliche Auswirkungen die Beklagte überhaupt nicht erfasst habe. Worin die „möglichen“ Auswirkungen liegen sollen, trägt er jedoch bereits selbst nicht vor. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts im Beweisbeschluss vom 4. April 2012 war auch einem entsprechenden Beweisantrag nicht nachzugehen. Eine familiäre Gemeinschaft kann auch unter Berücksichtigung der behaupteten telefonischen Kontakte des Klägers zu seinen Kindern nicht angenommen werden. Das Alter der Kinder spielt bei Kontakten dieser Art eine wesentliche Rolle (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, FamRZ 2006, 187, 190). Die erst 2 bzw. 4 Jahre alten Kinder dürften einer telefonisch vermittelten Zuneigung und Anteilnahme allenfalls sehr beschränkt zugänglich sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.2.1992, InfAuslR 1992, 354, 357). Unter besonderer Berücksichtigung des sonst nur sporadischen persönlichen Kontakts reichen die Telefonate ersichtlich nicht aus, um eine von der erforderlichen geistigen und emotionalen Auseinandersetzung geprägte Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern annehmen zu können. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache im Beschluss vom 14. Dezember 2011 (2 So 121/11) zu verweisen. 4. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger ebenfalls nicht. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Zwar ist die Abschiebung des Klägers inzwischen seit weit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt. Die Regelung stellt aber entgegen der Auffassung des Klägers keine in allen Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 - wie dann auch die Regelungen in Satz 3 und 4 - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, "soll" die Ausländerbehörde - in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt - eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung lässt nicht erkennen, dass mit ihr eine eigenständige Anspruchsnorm geschaffen werden sollte, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - trotz der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise - regelmäßig den bloßen Zeitablauf von achtzehn Monaten ausreichen lässt (vgl. hierzu Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Februar 2006, § 25 AufenthG Rn. 102). Das würde im Übrigen praktisch auf eine weitgehende pauschale Altfallregelung hinauslaufen, wie sie der Gesetzgeber auf der Grundlage des Kompromisses um das Zuwanderungsgesetz im Vermittlungsverfahren gerade nicht beabsichtigt hat und wie sie bis heute ausländerpolitisch umstritten ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht aus Art. 8 EMRK, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat. Art. 8 Abs. 1 EMRK verleiht Ausländern nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Anspruch auf Einreise in einen oder auf Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten der Konvention (vgl. EGMR, Urt. v. 31.7.2008, Omoregie, InfAuslR 2008, 421). Allerdings kann die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verbunden mit einer Abschiebungsandrohung eine Schutzposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK beeinträchtigen (EGMR, Urt. v. 16.6.2005, Sisojewa, InfAuslR 2005, 349). Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9.10.2003, Slivenko, EuGRZ 2006, 560) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.5.2007, InfAuslR 2007, 275; Thym, EuGRZ 2006, 541, 544). Haben diese Beziehungen zu einer sogenannten Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt, greift die Aufenthaltsbeendigung in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2007, Kaya, InfAuslR 2007, 325; Urt. v. 23.6.2008, Maslov II, InfAuslR 2008, 333). Dies kommt regelmäßig bei Ausländern der „zweiten Generation“ in Betracht, d.h. bei denen, die im Gastland geboren und aufgewachsen sind, aber auch bei solchen Ausländern, die bereits in einem jungen Lebensalter in das Gastland eingereist sind (EGMR, Urt. v. 27.10.2005, Keles, InfAuslR 2006, 3). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urt. v. 18.2.1991, Moustaquim, EuGRZ 1993, 552). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des hier aufgewachsenen bzw. früh eingereisten Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Bei der Integration kommt auch der Legalität des Aufenthaltes eine Bedeutung zu (EGMR, Urt. v. 31.7.2008, Omoregie, a.a.O.; BVerwG, Urteile v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 73, und v. 30.4.2009, AuAS 2009, 194; zur Frage der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei geduldeten Ausländern vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, juris). Weiter ist auf den Grad der eingetretenen Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaates abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen. Insoweit ist neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von Gewicht, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (zu allen Kriterien vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.2005, Keles, a.a.O.). Geboten ist eine konkrete und individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urt. v. 21.1.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2009, InfAuslR 2009, 279). Zugunsten des Klägers sprechen seine nach eigenen Angaben guten deutschen Sprachkenntnisse. Der Umstand, dass der Kläger sich 11 Jahre im Bundesgebiet aufhält, lässt allein noch nicht auf eine Verwurzelung schließen. Sein Aufenthalt war insbesondere seit seiner Scheidung von der deutschen Ehefrau im Mai 2006 rechtlich nicht gesichert, was einer schutzwürdigen Aufenthaltsverfestigung entgegensteht. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war in der Folgezeit allein geduldet. Ein geschütztes Vertrauen auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland konnte sich darauf gestützt nicht länger bilden. Der Kläger ist insbesondere weder ein Ausländer der „zweiten Generation“ noch ein in jungem Lebensalter eingereister Ausländer. Vielmehr ist der Kläger erst im Alter von 31 Jahren nach Deutschland eingereist ist, d.h. nicht hier, sondern in seinem Heimatland Gambia, seine Kindheit und Teile seiner Jugend verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Den Abschluss einer Schulausbildung in Deutschland hat er demgegenüber ebenso wenig vorgetragen wie eine Berufsausbildung. Er spricht seine Muttersprache. Auch dies unterscheidet ihn maßgeblich von den Ausländern der „zweiten Generation“ bzw. den früh eingereisten Ausländern, die mit den Lebensverhältnissen ihres Heimatlandes und der Sprache nicht vertraut sind. Dass sich der Kläger hier eine berufliche Existenz aufgebaut hat, die er aufgeben müsste, ist nicht gegeben, begründet im Übrigen aber noch keine Eigenschaft als „faktischer Inländer“. Zu Art und Umfang seiner sozialen Beziehungen in Deutschland ergibt sich, dass eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft zu seinen Kindern nicht besteht. Insoweit ist auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen. Vor diesem Gesamtbild lassen sich Schlüsse auf eine feste Verwurzelung des Klägers in Deutschland nicht ziehen. Soweit dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen sein soll, dass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht möglich sei, verfängt dies nicht. Denn bei der Prognose kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, ob für den Ausländer in seinem Heimatland bereits ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern vielmehr, ob ihm nach seinen individuellen Gegebenheiten eine Wiedereingliederung zugemutet werden kann. Dies ist der Fall. Wenn er mit seinen Fähigkeiten im Alter von 31 Jahren ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach Gambia zurückkehren müsste, ist trotz der dort deutlich schwächeren Wirtschaftslage im Vergleich zu Deutschland nicht erkennbar, dass er sich dort keine neue Existenz aufbauen könnte. Solches trägt der Kläger letztlich auch nicht vor. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er eine Psychose habe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht ohne Weiteres dazu führen würde, dass dem Kläger eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht gelingen würde, steht das eigene Vorbringen des Klägers, dass er eine Arbeitserlaubnis in Deutschland haben wolle, um arbeiten zu können und Geld zu verdienen, der Annahme entgegen, eine Arbeitsaufnahme in seinem Heimatland sei infolge einer Erkrankung nicht möglich. Darüber hinaus geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger erkrankt ist. Solches folgt insbesondere nicht aus dem Gutachten vom 19. Mai 2011, das allerdings auch eine Erkrankung nicht ausschließt. Vor dem Hintergrund, dass das ungefähr ein Jahr alte Gutachten weder Anlass für eine weitere Behandlung des Klägers durch Therapien oder Medikamente war und der Kläger auch nicht vorträgt, in einer solchen sich zu befinden oder aber gegenwärtig medikamentös behandelt zu werden, ist zu schließen, dass gegenwärtig ein Krankheitszustand nicht vorliegt. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gutachten im Strafverfahren im Hinblick auf eine Frage der Schuldfähigkeit des Klägers gefertigt wurde und ohne ein Ergebnis im Sinne der Feststellung einer Erkrankung blieb. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste Im November 2001 in das Bundesgebiet ein und erhielt im Februar 2002 eine Aufenthaltserlaubnis, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Die Ehe wurde am 5. Mai 2006 geschieden. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde bis 2006 verlängert. Als der Kläger Anfang März 2006 bei der Beklagten vorsprach und eine Niederlassungserlaubnis beantragte, erhielt er daraufhin nur eine Fiktionsbescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung wurde in der Folge mehrfach verlängert. Zwischenzeitlich erklärte die deutsche Staatsangehörige M., der Kläger sei der Vater des am 11. April 2007 geborenen Kindes. Der Kläger erkannte die Vaterschaft des Kindes an. Im Sommer 2008 verzog Frau M. gemeinsam mit ihrer Tochter nach Offenbach, woraufhin der Kläger zu der Absicht der Beklagte, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, angehört wurde. Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 lehnte die Beklagte mit den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichere. Ein Aufenthaltsrecht wegen des Kindes von Frau M. stehe ihm nicht zu, es fehle an einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind. Außerdem habe der Kläger erhebliche Ausweisungsgründe dadurch gesetzt, dass er immer wieder Straftaten begangen habe. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe intensiven Besuchskontakt zu seinem Kind, so dass, wenn vielleicht auch keine Niederlassungserlaubnis, so doch in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Der Kläger reichte die Kopie einer Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE und später dann einen Arbeitsvertrag mit der Handwerkskammer Hamburg zur Akte. Das dortige Arbeitsverhältnis ist aber bereits wieder beendet. Am 13. Februar 2009 brachte Frau M. ein zweites Kind zur Welt, für das der Kläger ebenfalls die Vaterschaft anerkannte. Geburtsurkunden, die die Vaterschaft des Klägers ausweisen, legte der Kläger bisher nicht vor. Frau M. teilte im April 2009 mit, dass der Kläger vor kurzem eine Woche in Offenbach zu Besuch gewesen und plane, nach Offenbach in die Nähe ihrer eigenen Wohnung zu ziehen, was sie sehr begrüße. Im November 2009 wurde der Kläger erneut zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Im Dezember 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, er wohne jetzt in einem gemeinnützigen Wohnprojekt, nachdem seine frühere Ehefrau, bei der er auch nach der Scheidung weiterhin gewohnt hatte, ihn nunmehr nicht mehr in der Wohnung dulde. Seine ganze Familie (Eltern und Geschwister) lebe noch in Gambia, er sei zuletzt erst vor zwei Monaten dort gewesen. Früher habe er in Gambia als Tischler gearbeitet, teils auch in der Industrie. Er erklärte, er wolle nicht mehr nach Offenbach ziehen, sondern in Hamburg bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern vom Kläger nicht geführt werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Februar 2010 zugestellt. Mit der am 16. März 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen reicht der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2011 eine Erklärung der Frau M. und ein psychiatrisches Fachgutachten vom 19. Mai 2011 zur Gerichtsakte, auf deren Inhalte verwiesen wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Fahrkarte für den 8. April 2012 nach Offenbach zur Einsichtnahme vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen mit der Maßgabe, ihm hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte und der Teilakte zur Ausländerakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.