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Urteil

4 K 411/10

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0411.4K411.10.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.(Rn.24) (Rn.27) (Rn.34)
Tenor
Auf die Fortsetzung des Verfahrens hin wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.(Rn.24) (Rn.27) (Rn.34) Auf die Fortsetzung des Verfahrens hin wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die vom Kläger erhobene Klage gilt nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Betreibensaufforderung ergehen, wenn die Untätigkeit des Klägers vermuten lässt, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Jedoch erfordern die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines effektiven Rechtsschutzschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, und des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, wegen des Entzuges des gerichtlichen Rechtsschutzes das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt werden. Zwar ist die Vorlage einer Klagebegründung keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Erhebung einer Klage. Auch ist der Kläger im normalen Verwaltungsprozess - anders als im Asylverfahrensprozess - nicht gesetzlich zur Klagebegründung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Gleichwohl gehört es zu den Mitwirkungspflichten des Klägers, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dazu kann er auch vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert werden. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO und § 86 Abs. 4 VwGO. Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO ist daher jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst ankündigt, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere Zeit nicht zur Sache äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 - 9 C 96/89 - juris; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: April 2006, § 92 Rn. 46; Kopp, VwGO, 14. Auflage 2005, § 92 Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.10.1999 - 6 S 1870/99 - , DÖV 2000, 210). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung allerdings dahingehend eingeschränkt, dass ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nur dann bejaht werden kann, wenn die Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung mehrfach oder gemäß § 87 b VwGO erfolgte oder der Zeitraum der Untätigkeit des Klägers beträchtlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2000 - 8 B 119/00 – juris). So liegt es hier. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in der Klageschrift die Vorlage einer Klagebegründung angekündigt und trotz gegebener Möglichkeit die Gelegenheit zur Akteneinsicht nicht genommen. Trotz Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 19. Februar 2010, die Klagebegründung binnen eines Monats zur Akte zu reichen und weiterer Aufforderung vom 29. Oktober 2010, die Klage binnen eines Monats zu begründen, ging kein die Klage begründender Schriftsatz der Klägervertreterin innerhalb der Frist ein. Der Kläger ist also zwei Mal und mithin mehrfach mit Fristsetzung aufgefordert worden, die Klage zu begründen, ohne dies zu tun und hat anstelle dessen ausschließlich sechs Anträge auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Klage gestellt. Nach allem blieb die Prozessbevollmächtigte des Klägers seit der Erhebung der Klage am 18. Februar 2010 bis zur Betreibensaufforderung am 2. Dezember 2010 neuneinhalb Monate untätig. Demnach bestand im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 2. Dezember 2010 begründeter Anlass für die Annahme, dass das Interesse an der Fortführung des Verfahrens entfallen war. Diese Annahme ist auch letztlich dadurch bestätigt worden, dass innerhalb der 2-Monatsfrist keine Klagebegründung einging. Dem steht nicht entgegen, dass die Betreibensaufforderung vom 2. Dezember 2010 erging und der am 3. Dezember 2010 beim Gericht eingegangene Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Klage bis zum 17. Dezember 2010 positiv beschieden wurde. Denn innerhalb der Frist bis zum 17. Dezember 2010 ging eine Klagebegründung bei Gericht nicht ein. Allerdings ist zweifelhaft, ob mit dem Erlass einer weiteren Betreibensaufforderung am 21. Dezember 2010, die das Gericht irrtümlich in Verkennung der Tatsache, dass bereits eine Betreibensaufforderung erfolgt war, erlassen hat, die Verlängerung der mit der Betreibensaufforderung vom 2. Dezember 2010 gesetzten 2- Monatsfrist durch das Gericht erfolgte. Dem steht wiederum entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzte Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO als (uneigentliche) gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist und der bloße Verlängerungsantrag auch nicht als Weiterbetreiben des Verfahrens angesehen werden kann, weil es einer Substantiierung des Betreibenswillens innerhalb der gesetzlichen Frist bedarf (BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999, 3 B 147/98-, juris). Das Gericht geht auch nicht zugunsten des Klägers davon aus, dass es die Betreibensaufforderung vom 2. Dezember 2010 nachträglich durch Erlass der weiteren Betreibensaufforderung unter dem 17. Dezember 2010 aufgehoben hat. Denn ein solches lässt sich der Betreibensaufforderung vom 17. Dezember 2010 nicht entnehmen und auch für eine stillschweigende Aufhebung der Betreibensaufforderung vom 2. Dezember 2010 lagen Anhaltspunkte nicht vor. Dem Kläger ist auch nicht auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO um eine Ausschlussfrist handelt und deswegen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 S. 14, 16 ff. und vom 15. Januar 1991 - BVerwG 9 C 96.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 11 S. 14, 20). Der Begriff der höheren Gewalt entspricht dem Begriff der "Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle" in § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (Urteil vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43, 46 m.w.N.). Als höhere Gewalt sind daher insbesondere die Fälle anzusehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nach der alten Fassung des § 233 Abs. 1 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ermöglichten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 58 Rn. 20). Unter höherer Gewalt ist mithin ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 – zitiert nach juris). Dabei ist schon nach der Gesetzessystematik der Begriff der höheren Gewalt enger anzusehen als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO. Unter Anlegung dieses Maßstabs hätte die Prozessbevollmächtigte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die gesetzliche Frist aus der Betreibensaufforderung vom 2. Dezember 2010, die am 8. Februar 2011 auslief, nicht gelten würde. Selbst wenn sie, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, am 8. Februar 2011 von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle die Auskunft bekommen haben sollte, die Frist laufe erst am 3. März 2011 ab, so hätte sie in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigte bei der an sie zu stellenden Erwartungen an die berufliche Sorgfalt eigene Recherchen über die Rechtsfolgen einer Betreibensaufforderung anstellen können und wohl auch müssen und dies nicht erst am Tag des Fristablaufs telefonisch beim Gericht erfragen dürfen. Um höhere Gewalt im Sinne des Begriffs "Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle" handelt es sich bei der (falschen) telefonischen Auskunft durch eine nichtrichterliche Gerichtsmitarbeiterin gegenüber einer Rechtsanwältin nicht. Wegen der einschneidenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen sind der Auslegung und Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, wobei der strenge Ausnahmecharakter zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993, a.a.O., Rn. 14). Die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung setzt daher allerdings aus der Sicht des Gerichts vorliegend auch voraus, dass der Adressat der Betreibensaufforderung zu einem bestimmbaren prozessualen Mitwirkungsverhalten angehalten wird, das im Falle der Nichteinhaltung der Frist geeignet ist, den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, DVBl. 2001, 307; vgl. aber auch BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999 – 3 B 147/98-, juris). In dem vorliegenden Sonderfall einer zweiten Betreibensaufforderung erscheint es dem Gericht unter Berücksichtigung der drohenden einschneidenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen aus dem Rechtsgedanken angemessen, der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dadurch gerecht zu werden, dass das Verfahren mit Einreichung der Begründung der Klage am 3. März 2011 als betrieben angesehen wird. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern ist seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG vom 15.11.2007 Az. 1 C 45/06, BVerwGE 130, 20). Die Beklagte hat die Ausweisung des Klägers auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht als geringfügig in diesem Sinne anzusehen (vgl. BVerwG vom 24.9.1996 Az. 1 C 9/94, BVerwGE 102, 63 [66]); BayVGH v. 15.12.2003 Az. 10 B 03.1725, BayVBl 2004, 403 [404]). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen im Falle des Klägers vor. Er wurde allein zuletzt wegen zwei Diebstählen zu einer Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen verurteilt. Da es sich um zwei Vorsatzstraftaten handelt, liegen weder vereinzelte noch geringfügige Verstöße vor. Der Kläger genießt als bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel und familiäre Bindungen keinen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG. Die Ausweisung des Klägers ist auch im Übrigen rechtmäßig. Liegt ein Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG vor, so hat die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Sie hat unter Berücksichtigung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe zu prüfen, ob die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist. Ermessenfehler der Beklagten sind unter Anlegung der durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Kriterien nicht ersichtlich. Die Beklagte hat alle für die Entscheidung relevanten Umstände ermittelt, mit dem ihnen zustehenden Gewicht berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die insofern angestellten Erwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG oder in die Rechte aus Art. 8 Abs.1 EMRK dar. Da der Kläger schon seit der Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), hat die Ausweisung bezüglich der Ausreisepflicht keine weiteren Konsequenzen. Der Kläger ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt darüber hinaus über keinerlei kulturelle oder wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet, die nicht bei anderen Ausländern mit vergleichbarer Aufenthaltsdauer auch bestünden. Zwar liegen die abgeurteilten Taten schon mehrere Jahre zurück. Allerdings spricht gegen den Kläger in schwerwiegender Weise, wie die Beklagte zu Recht anführt, neben den abgeurteilten Straftaten auch seine hartnäckige Weigerung, bei der Beschaffung von Heimreisepapieren oder der Klärung seiner Identität mitzuwirken, die sich darin zeigt, dass der Kläger Formulare für seine Identitätsüberprüfung ausgefüllt hat, in denen er seinen Vornamen -anders als in den Angaben gegenüber der Beklagten- mit „B. “ , die Namen seiner Eltern mit „C. “ und „D. “ bzw. abweichend davon mit „E. “ und „F. “ und seinen Geburtsort mit „Deziuzu“ bzw. abweichend davon mit „Annaba“ (vgl. Bl. 2,66, 86, 103, 147 der Sachakte der Beklagten) angegeben hat. Er begeht damit nicht zuletzt eine vorsätzliche Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Insofern ist trotz der zeitlich zurückliegenden Straftaten aus dem Jahr 2003 auf der Grundlage der Strafurteile des Amtsgerichts Hamburg vom 20. November 2008 bzw. der Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25. März 2009, nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig ein straffreies Leben führen wird. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die VV- Aufenthaltsgesetz (in ihrer alten Fassung), wie der Kläger vorträgt, die Beklagte verpflichtete, umgehend nach Kenntnis über die Verurteilung des Klägers für die Straftaten aus dem Jahr 2003 eine Ausweisungsverfügung erlassen zu müssen. Im Übrigen kann die Beklagte die Ausweisung auch auf generalpräventive Überlegungen stützen. Die Ausweisung aufgrund der begangenen Eigentums- und Vermögensdelikte ist geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuschrecken. Die persönlichen Interessen des Klägers, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können, sowie seine Bindungen im Bundesgebiet hat die Beklagte zutreffend ermittelt und vertretbar gewichtet. Sie überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers. Schließlich gebieten auch die sonstigen persönlichen und sozialen Bindungen, die der Kläger während der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet aufgebaut hat und die über das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 ERMK geschützt sind, nicht die Annahme, dass der Kläger zwingend im Bundesgebiet verbleiben muss. Der Kläger, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2010 durchgehend unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 81 Abs. 3 AufenthG) ist nicht als sogenannter faktischer Inländer anzusehen. Er ist im Alter von zwanzig Jahren, also im Erwachsenenalter, in das Bundesgebiet eingereist und hat sich nicht in derartig nachhaltiger Weise in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, dass eine Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig oder gar insgesamt unvertretbar wäre. Wie ausgeführt, hat sich der Kläger seit seiner Einreise fortgesetzt über im Bundesgebiet geltende Regelungen hinweggesetzt. Der Kläger hat weder eine abgeschlossene Schulausbildung, noch kann er eine Berufsausbildung vorweisen. Der Kläger hat sich damit wirtschaftlich und sozial nicht derart im Bundesgebiet integriert, dass ihm eine Ausreise nicht mehr zuzumuten wäre. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig geäußerten Darlegung, er pflege eine alte Dame. Denn dieses Vorbringen ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch kein Beleg für eine soziale Integration, die einer Ausweisung entgegenstünde. Denn insoweit ist weder behauptet, noch ersichtlich, dass diese Pflege nicht durch eine andere Person wahrgenommen werden kann. Angesichts des Alters des Klägers bei seiner Einreise ins Bundesgebiet ist auch davon auszugehen, dass der Kläger hinreichende Kenntnisse der Landessprache seiner Heimat und auch über hinreichende Bindungen zu seinem Heimatland verfügt. Die hinreichenden Kenntnisse der Landessprache dürften ihn als 36 Jahre alten und erwerbsfähige Mann - selbst ohne familiäre Anbindung in Algerien- in die Lage versetzen, sich wieder in seinem Heimatland einzuleben und sich dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Hierbei dürfte dem Kläger insbesondere zu Gute kommen, dass er auch die deutsche Sprache spricht, wie sich aus der Teilnahme des Klägers am Rechtsgespräch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohne Inanspruchnahme des anwesenden Dolmetschers ergibt. Im Fall des Klägers ist keine derart tiefgehende Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland zu erkennen, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Bei Abwägung aller für und wider die Ausweisung sprechenden Umstände ist ein Überwiegen der Bleibeinteressen des Klägers über das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung letztlich nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2 , 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung des Klageverfahrens wegen Nichtbetreibens und wendet sich in der Sache gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Er ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht nachgewiesenen Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Dezember 1994 unter der Identitätsangabe A. einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: für Migration und Flüchtlinge) vom 6. Januar 1995 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Entscheidung wurde am 9. März 2010 bestandskräftig. Da der Kläger über keinen gültigen Pass oder ein Heimreisedokument verfügte, wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Folgezeit geduldet. Dabei wurde der Kläger in der Vergangenheit mehrfach durch das Algerische Generalkonsulat im Hinblick auf die Erteilung von Heimreisedokumenten überprüft. Zur Überprüfung gelangten dabei auch vom Kläger ausgefüllte Formulare, in denen er seinen Vornamen -anders als in den Angaben gegenüber der Beklagten- mit „B. “ , die Namen seiner Eltern mit „C. “ und „D. “ bzw. abweichend davon mit „E. “ und „F. “ und seinen Geburtsort mit „Deziuzu“ bzw. abweichend davon mit „Annaba“ (vgl. Bl. 2,66, 86, 103, 147 der Sachakte der Beklagten) angegeben hat. Der Kläger ist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregisterauszug vom 12. Oktober 2011 finden sich folgende Eintragungen: Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilte den Kläger am 28. Dezember 1995 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 DM. Wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall im besonders schweren Fall verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Altona den Kläger am 27. November 1996 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilte den Kläger am 18. März 1998 wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen gewerbsmäßig handelnd zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Am 4. Januar 1999 bildete das Amtsgericht Hamburg-Altona aus den vorgenannten Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Das Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilte den Kläger am 21. Juli 1999 wegen Diebstahls zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe. Wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls, davon in zwei Fällen im besonders schweren Fall verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Altona den Kläger am 31. Mai 2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Am 19. September 2003 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Kläger wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Kläger am 20. November 2008 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am 25. März 2009 bildete das Amtsgericht Hamburg-Barmbek aus den vorgenannten Strafen eine Gesamtgeldstrafe von115 Tagessätzen. Nach vorheriger Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 6. März 2009 aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung der Ermessensausweisung ist ausgeführt, der Kläger habe mehrere Rechtsverstöße begangen, bei denen es sich weder um geringfügige noch um einzelne handele. Die Ausweisung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Sie sei auch verhältnismäßig. Neben den abgeurteilten Rechtsverstößen spreche gegen den Kläger vor allem, dass seine Identität ungeklärt sei und er nicht in der geforderten Weise bei der Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten mitwirke. Auf die weitere Begründung des angegriffenen Bescheids wird Bezug genommen. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 zurück, der der Prozessbevollmächtigten am 18. Januar 2010 zuging. Hiergegen hat der Kläger am 18. Februar 2010 Klage erhoben und eine Klagebegründung angekündigt. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf, die Klage binnen eines Monats zu begründen. Daraufhin beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers insgesamt sechsmal mit jeweiligem Schreiben vom 23. März 2010, 10. Juni 2010, 12. Juli 2010, 12. August 2010, 31. August 2010 und 13. September 2010 die Frist zur Begründung der Klage zu verlängern, was auch vom Gericht bewilligt wurde. Mit Schreiben des Gerichts vom 29. Oktober 2010 erging die Aufforderung des Gerichts, die Klage binnen eines Monats zu begründen. Als innerhalb der gesetzten Frist die Klagebegründung nicht erfolgte, erließ das Gericht mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 –zugestellt am 8. Dezember 2010- die Aufforderung, das Verfahren durch eine Klagebegründung zu betreiben. Auf die rechtlichen Folgen nach § 92 Abs. 2 VwGO wurde hingewiesen. Diese Verfügung wurde am 3. Dezember 2010 vom Gericht abgesandt. An diesem Tag erreichte das Gericht ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der erneuten Bitte um Verlängerung der Frist zur Begründung der Klage bis zum 17. Dezember 2010. Diese Fristverlängerung wurde ebenfalls gewährt und verstrich ebenso ohne Eingang einer Klagebegründung. Das Gericht erließ daraufhin eine weitere Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO, die am 3. Januar 2011 zuging. Am 3. März 2011 erreichte das Gericht eine Begründung der Klage. Darin ist ausgeführt, es lägen geringfügige und vereinzelte Rechtsverstöße zuletzt aus dem Jahr 2003 vor, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellten und auch nach den 53.3.11 ff. der VV-AufenthG nicht mehr Grundlage einer Ausweisung sein dürften. Es sei von einer positiven Sozialprognose auszugehen, weil die Straftaten lange zurücklägen und der Kläger eine alte Dame pflege. Mit Beschluss vom 11. April 2011 hat das Gericht das Verfahren nach § 92 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, den Fortsetzungsantrag abzulehnen und hilfsweise die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid und verweist darauf, dass der Kläger keine geringfügigen Verstöße begangen habe. Daneben führe der Kläger auch nach der letzten Verurteilung aus dem Jahr 2003 kein straffreies Leben. Er halte sich vielmehr weiter fortgesetzt unerlaubt ohne Pass in Bundesgebiet auf. Sonstige Gesichtspunkte, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien aus der Klagebegründung nicht ersichtlich. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. April 2012.