Urteil
4 K 446/10
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0502.4K446.10.0A
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Leitsätze
Familiäre Lebensgemeinschaft bei getrenntlebenden Ehegatten.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Familiäre Lebensgemeinschaft bei getrenntlebenden Ehegatten.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen; gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die vorstehend genannte Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. a) Die Voraussetzungen für die nachträgliche Verkürzung der Befristung der dem Kläger zuletzt – als Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 1. August 2007 – erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 7. Juli 2008 sind gegeben. (1) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfolgt, wonach dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zweck des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu erteilen bzw. zu verlängern ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ausländische Ehegatten Deutscher mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG zwar einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz genießen. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ist indes nicht die bloße Tatsache des Verheiratetseins, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG – nämlich: die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen – maßgebend. Von einer dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden ehelichen Lebensgemeinschaft kann deshalb nur ausgegangen werden, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche, regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, 2 BvR 313/84, in: JURIS). Wesentliche Voraussetzung der erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war damit das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im vorstehend umschriebenen Sinne zwischen dem Kläger und der Frau M. . Eine solche eheliche Lebensgemeinschaft bestand jedoch nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls seit dem 12. August 2009 nicht mehr. Nachdem der Kläger eigenen Angaben zufolge aus der gemeinsamen Wohnung ausge-zogen war und sich zunächst bei Bekannten in Bayreuth in der Nähe des Wohnorts der Ehefrau in Pegnitz aufhielt, zog er spätestens am 6. Juni 2009 nach Hamburg, wo er seitdem von seiner Ehefrau getrennt lebt. Aus der Erklärung der Ehefrau beim Landratsamt Bayreuth am 12. August 2009, sie sehe in der Fortführung der Beziehung keine Zukunft und es sei an eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu denken, ergibt sich eindeutig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens am 12. August 2009 beendet war, was nach Überzeugung des Gerichts das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft belegt. „Eheliche Lebensgemeinschaft“ in diesem Sinn bedeutet aber eine Haushalts-, Wirtschafts- und Beistandsgemeinschaft, woran es vorliegend fehlt. Für eine nur vorübergehende Trennung ist demgegenüber nichts ersichtlich. Die Abgrenzung einer vorübergehenden von einer – die eheliche Lebensgemeinschaft beendenden – dauernden Trennung kann im Einzelfall schwierig sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, die einer wertenden Beurteilung unterliegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2007, a. a. O.). Bei einer längeren Trennung erscheint es wahrscheinlich, diese sei dauerhaft gewesen, selbst wenn die Ehegatten anschließend wieder in ehelicher Gemeinschaft leben (BayVGH, Beschluss vom 29. Februar 2000, InfAuslR 2000, 402). Ein Streit zwischen den Ehegatten mit anschließendem Auszug eines Ehepartners beseitigt nicht in jedem Fall die eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2001, InfAuslR 2001, 279). Eine spätere Versöhnung und Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft schließt andererseits die Annahme einer zuvor bereits eingetretenen endgültigen Trennung nicht aus. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vorübergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres bereits im Zeitpunkt einer im Streit erfolgten Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Deshalb darf die Ausländerbehörde während eines Zeitraums, innerhalb dessen die Trennung noch nicht abschließend als endgültig beurteilt werden kann, nicht in den rechtlich geschützten Bestand einer Ehe eingreifen. Sie darf keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen treffen, solange die endgültige Trennung der Eheleute nicht feststeht. Gleichermaßen darf sie eine Aufenthaltserlaubnis nicht nachträglich zeitlich verkürzen, wenn sich trotz gewisser Anzeichen im Nachhinein herausstellt, dass eine dauernde Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft weder beabsichtigt wurde noch tatsächlich stattgefunden hat. Davon ausgehend durfte die Beklagte von einer dauerhaften Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ausgehen. Denn es sprechen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ab jedenfalls ab dem 12. August 2009 dauerhaft beendet war, wie sich aus folgendem ergibt: Der Kläger hat sich in einer anderen als der ehelichen Wohnung mit Einzugsdatum vom 6. Juni 2009 angemeldet lebt seitdem in Hamburg. Dass er nach dem 6. Juni 2009 in die eheliche Wohnung in Pegnitz bei Bayreuth wieder eingezogen wäre, behauptet der Kläger selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von einer vorübergehenden räumlichen Trennung kann deshalb nicht die Rede sein, denn jedenfalls die räumliche Trennung und auch die Trennung als wirtschaftliche Gemeinschaft dauern seitdem an. Entsprechend hat insoweit auch die frühere Ehefrau des Klägers, Frau M., gegenüber dem Landratsamt Bayreuth am 12. August 2009 angegeben, dass sie in der Fortführung der Beziehung keine Zukunft sehe und an eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu denken sei. Dass diese Antworten unwahr sind, behauptet der Kläger nicht und es finden sich auch keine Angaben der Ehefrau des Klägers in der Akte, die anderslautend sind. b) Die Beklagte hat auch das ihr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 -1 B 3/09-, Juris) ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft u.a. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen. Sie ist vielmehr als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 11.08, Juris). Für die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass damit nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen ist (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, a.a.O.). Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist - wie auch in den regulären Verlängerungsfällen - im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthalterlaubnis in dem angegriffenen Bescheid ist bei Anlegung dieser Maßstäbe nicht ermessensfehlerhaft. Besondere Gründe, die - das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen unterstellt - für die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs des Klägers in Deutschland hätten sprechen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte dem Kläger die Abschiebung angedroht hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Androhung der Abschiebung des nach §§ 50 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausreisepflichtigen Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58, 59 AufenthG. Auch die dem Kläger gesetzte Ausreisepflicht ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2. Der Kläger hat im Übrigen keinen Anspruch auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis. Bei diesem Klagebegehren handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Diese ist zulässig erhoben, da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid, wenn auch nicht im Tenor, so doch in der Begründung, die vom Kläger im Anhörungsverfahren sinngemäß beantragte Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Kläger nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fristgerecht Klage erhoben hat. Der für die gerichtliche Prüfung dieses Klagebegehrens maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach den für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltenden Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 11/08, Juris). Danach kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2009, 1 C 17.08, InfAuslR 2009, 270 m.w.N.). Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen; das ist hier nicht der Fall. a) Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenes, vom Zwecke des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der deutsche Ehegatte gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau weniger als zwei Jahre bestanden hat, wie sich aus folgendem ergibt: Beginn der maßgeblichen Ehebestandszeit ist vorliegend der Zeitpunkt der Heirat am 13. Juli 2007. Unschädlich ist insoweit, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erst am 1. August 2007 erhielt. Denn sein Aufenthalt war bereits im Zeitpunkt der Heirat rechtmäßig im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 17 AufenthG war. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung oder Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden war (BVerwG, Urt. v. 8.12.2009, BVerwGE 135, 334, 349). Der Kläger hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vom Zeitpunkt der Heirat an über zwei Jahre bestanden hat. Für den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ist dabei nicht die formalrechtliche Dauer der Ehe, sondern die Zeit maßgeblich, in der die Eheleute eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich führten. Eine solche eheliche Lebensgemeinschaft setzt zwar nicht notwendig das ständige Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft voraus. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Ehewohnung gekennzeichnet. Sofern dies nicht der Fall ist, kann von einer ehelichen Lebensgemeinschaft nur dann ausgegangen werden, wenn die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen, ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet. An den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei getrennten Wohnungen sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Es muss substantiiert dargelegt werden, aus welchen nachvollziehbaren Gründen, die nicht die ehelichen Bindungen berühren, die Ehegatten getrennte Wohnungen haben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten trotz der räumlichen Trennung einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, InfAuslR 1998, 272, 273 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2009, 3 Bf 170/09.Z; Urt. v. 29.5.2008, 4 Bf 232/07, juris; Beschl. v. 18.1.2007, 4 Bs 233/06; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2006, 18 B 1298/06, juris; Beschl. v. 5.11.1996, NWVBl. 1997, 222 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.6.2002, InfAuslR 2002, 400 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2000, InfAuslR 2000, 494 ff.). Vorliegend hat der Kläger nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass trotz seines Umzugs nach Hamburg, der spätestens am 6. Juni 2009 erfolgt war, die eheliche Lebensgemeinschaft gleichwohl fortbestand. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Begründung, warum der Kläger nach Hamburg gezogen ist. Mag er sich seinen Angaben zufolge in einer Großstadt bessere Zukunftsperspektiven und Studienmöglichkeiten erhofft haben, so bleibt doch gänzlich offen, warum dies nur im verhältnismäßig weit vom bayerischen Wohnort der Ehefrau entfernt gelegenen Hamburg möglich gewesen sein soll. Der Kläger zeigt auch nicht auf, welches konkrete Studium er in Hamburg betreiben wollte. Er gibt lediglich an, bereits länger ein Fernstudium betrieben und einen Bachelor-Grad in Marketing erworben zu haben, was indes die räumliche Trennung von seiner Ehefrau nicht zu erklären vermag. Insbesondere wäre ein Fernstudium erkennbar auch von der ehelichen Wohnung aus möglich gewesen bzw. wären von dort aus die behaupteten Bemühungen möglich gewesen, prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang er die Voraussetzungen an einer deutschen Hochschule erfülle. Von seiner pauschalen Behauptung abgesehen, die Ehepartner hätten während der Trennung persönlichen und telefonischen Kontakt gehabt sowie elektronisch Nachrichten ausgetauscht, trägt der Kläger nicht vor, ob es Absprachen gegeben habe, wie die angebliche eheliche Lebensgemeinschaft über die beachtliche Distanz hinweg aufrechterhalten worden sein soll, oder ob es die Perspektive eines Nachzugs der Ehefrau oder eines anderweitigen Zusammenziehens gegeben hat. Er legt auch nicht dar, dass der von ihm behauptete Kontakt mit seiner Ehefrau nach dem Umzug der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft diente. Tatsächlich scheint seine Ehefrau ausweislich ihrer telefonischen Angabe am 7. September 2009 gegenüber der Beklagten vielmehr einen Kontaktbedarf zur Klärung der Trennungsfolgen gehabt zu haben, da sie wollte, dass der Kläger mindestens solange in Deutschland bleibe bis er den Kredit abbezahlt habe, für den sie auch unterschrieben habe, und die Ehe geschieden sei. Schließlich ergibt sich daraus, dass der Kläger im Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde in Hamburg bei der vorgegebenen Auswahl „verheiratet“ und nicht „dauernd getrennt lebend“ ankreuzte, nicht mehr als seine auch in diesem Verfahren erhobene Behauptung, die es aus den dargelegten Gründen nicht rechtfertigt, vom Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Von dem Erfordernis des zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist dem Ehegatten der weitere Aufenthalt zu ermöglichen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Die in der Vorschrift vorgesehene Einschränkung, dass für den Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen sein darf, kommt bei Ehegatten von Deutschen - wie im Falle des Klägers - nicht zum Tragen. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Von den beiden, beispielhaft genannten Alternativen kommt nach dem vorliegend gegebenen Sachverhalt für den Kläger von vornherein nur die erste Alternative in Betracht, die erfordert, dass ihm wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange (worauf allein abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, a.a.O.) droht. Bei dem Kläger liegen allerdings die Voraussetzungen für eine besondere Härte im Sinne dieser Alternative nicht vor. Weder ist ein entsprechender Vortrag seitens des Klägers gegeben noch ist eine besondere Härte im hier geforderten Sinne ersichtlich. Die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung ins Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind damit nicht gemeint. Vielmehr muss eine "besondere" Härte vorliegen, also ein Nachteil, der über das hinausgeht, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er Deutschland wieder verlassen muss. Ein solcher Härtefall ist nicht gegeben. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen. Für einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ist bisher ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt es für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG an Angaben dazu, für welches Studium sich der Kläger bewirbt bzw. zu welchem Studiengang und an welcher Hochschule er ggf. zugelassen ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Lebensunter-halt des Klägers, der ausweislich der Prozesskostenhilfeunterlagen derzeit Naturalleistun-gen von einer Frau G. M. erhält, gemäß der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der 19... geborene Kläger ist kenianischer Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 20.Juli 2006 erfolgte durch die deutsche Auslandsvertretung in Nairobi (Kenia) die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Form des Visums gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Zweck der Beschäftigung gemäß § 2 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) im Rahmen der Teilnahme des Klägers an einem internationalen Austauschprogramm des Vereins Internationaler Christlicher Jugendaustausch (ICJA e.V.) – Kindergärten im Bereich Bayreuth – mit einer Gültigkeitsdauer vom 2. September 2006 bis zum 30. November 2006 (Aufenthaltsdauer: 90 Tage) Am 3. September 2006 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und am 23. Oktober 2006 erhielt der Kläger einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 AufenthG zum Zweck der Beschäftigung gemäß § 2 Nr. 3 BeschV durch das Landratsamt Bayreuth mit einer Gültigkeit bis zum 2. September 2007. Am 13. Juli 2007 heiratete der Kläger in Sonderborg (Dänemark) die deutsche Staatsangehörige Frau M. geb. 30.08.19... in Sulzbach-Rosenberg. Daraufhin erteilte das Landratsamt Bayreuth dem Kläger am 1. August 2007 einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zweck der Wahrung und Führung der nach Art. 6 Grundgesetz (GG) schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mit Frau M. . Diese war befristet bis 31. Juli 2008. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 verlängerte das Landratsamt Bayreuth den dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu dem genannten Aufenthaltszweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau M. bis zum 31. Juli 2010. Anlässlich einer Überprüfung der Einwohnermeldedaten des Klägers durch das Landratsamt Bayreuth wurde festgestellt, dass der Kläger seit dem 6. Juni 2009 in Hamburg unter Wegzug von der vormals gemeinsamen Anschrift in Pegnitz mit aktueller Wohnung gemeldet war. Mit Verfügung vom 4. August 2009 erfolgte die nachträgliche Befristung der dem Kläger aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in sein Heimatland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft spätestens seit dem 6. Juni 2009 nicht mehr bestehe und auch die Rückkehr des Klägers in sein Heimatland möglich und zumutbar sei. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und beantragte zugleich, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft länger als zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe. Von einer dauerhaften Trennung seitens der Ehefrau könne allenfalls seit ihrer Vorsprache beim Landratsamt Bayreuth am 12. August 2009 ausgegangen werden. Der Kläger habe insbesondere bei seiner Anmeldung in Hamburg nur einen Zweitwohnsitz anmelden wollen, was unrichtig aufgenommen worden sei. Der Kläger befände sich in einer Phase der Studienbewerbung und begehre eine Aufenthaltserlaubnis insoweit oder aber zum Zweck der Arbeitsaufnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Begründung insoweit, als der Kläger auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder aber Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20. Januar 2010 zugestellt. Mit der am 22. Februar 2010, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt vertiefend aus, dass er nach Hamburg verzogen sei, um an diesem als Zweitwohnsitz gedachten Ort eine Tätigkeit aufzunehmen, die im Zusammenhang mit einem erhofften Hochschulabschluss stehen könnte. Der Trennungszeitpunkt der Eheleute sei nicht eindeutig festlegbar, man habe sich mit seinem Auszug aus der Wohnung damals nur vorübergehend räumlich getrennt. Er habe sich durchaus bemüht, prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang er die Voraussetzungen an einer deutschen Hochschule erfülle. Er habe nunmehr im Rahmen eines Fernstudiums einen Bachelor-Grad im Marketing erworben. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Der Kläger beantragt, 1. Den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern bzw. eine solche zu erteilen. 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Sach- und der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.