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Beschluss

4 E 787/12

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0507.4E787.12.0A
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Leitsätze
Zur Zuweisung eines Asylbewerbers, der behauptet, minderjährig zu sein.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 3. Mai 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuweisung eines Asylbewerbers, der behauptet, minderjährig zu sein. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 3. Mai 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 152a Abs. 3 VwGO mangels Erforderlichkeit, ohne der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. II. Die gemäß § 152 a VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn – wie hier - ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die danach statthafte erhobene Anhörungsrüge bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), dass die in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens erfüllt sind, nämlich dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) erfordert es, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommenen Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem vom Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt ohnehin unerheblich war. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2008 – 5 B 17/08 – juris – zu einer Anhörungsrüge; OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.07.2008 – 1 A 221/08 – allgemein zu dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von dem erkennenden Gericht, dass es die Beteiligten über den Prozessstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Auffassungen und Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Ein Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht liegt etwa dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687; 1924 [1927]). Ursächlich und damit entscheidungserheblich ist eine Gehörsverletzung dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen, für den Rügenden günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfGE 89, 381 [392 f.]; 62, 392 [396]). a. Soweit die Rüge einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Nichterwähnung des Umstandes in dem Beschluss vom 16. April 2012 sieht, dass der Kinder- und Jugendnotdienst und das Familiengericht aufgrund einer Augenscheinseinnahme die Minderjährigkeit des Antragstellers annehmen, ist sie unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nach den oben gemachten Ausführungen die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N.). Das war hier der Fall, denn das Gericht hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen und geprüft, aber unter gleichzeitiger Berücksichtigung der eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei in Kleve bei seiner Festnahme am 17. August 2011 die davon abweichenden Angaben des Antragstellers zu seinem Alter, wie sie der Augenscheinseinnahme durch den Kinder- und Jugendnotdienst und das Familiengericht zugrunde lagen, für unglaubhaft erachtet. Dies ist unter dem gerügten Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs rechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn die Altersdifferenz beider Angaben 17 Jahre umfasst. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Begehrens (vgl. zu Beweisbegehren BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 – BVerwG 9 CB 20/87- unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; Beschlüsse vom 24. August 1983 - BVerwG 3 CB 44.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 137 - und vom 10. September 1987 - BVerwG 9 B 36.87 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85 -). b. Soweit die Rüge einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer „Nichtbeachtung der Kinderrechtskonvention“ zu erkennen glaubt, ist dem Antrag ebenfalls der Erfolg versagt. Das Gericht hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers zu seinem Alter und darüber hinaus mit den gesamten Vortragsinhalten in dem Beschluss vom 16. April 2012 auseinandergesetzt. Eine unterlassene Kenntnisnahme oder aber Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Antragstellers ist nicht gegeben. Mit den Angriffen im Übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche Würdigung des Gerichts richten, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.