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Beschluss

4 E 1026/12

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0522.4E1026.12.0A
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Leitsätze
Zur Frage der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise eines volljährigen Ausländers, dessen Mutter und Schwester im BG leben.
Tenor
Der Antrag vom 17. April 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise eines volljährigen Ausländers, dessen Mutter und Schwester im BG leben. Der Antrag vom 17. April 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO führt nicht zum Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Der Antrag, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers von der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung abzusehen, ist entsprechend § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO als Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG anzusehen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO- sind dabei ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit begründet wird, glaubhaft zu machen. 1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller abzuschieben. 2. Der Antragsteller hat allerdings einen zu sichernden Anspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. a) Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Ausreise aus rein faktischen Gründen ausgeschlossen ist und mit einem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 2. Auflage, Rn. 261). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, der eine Ausreise oder Abschiebung in die Republik Kap Verden ermöglicht. b) Die Abschiebung ist auch nicht rechtlich unmöglich. aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt zu haben, begründet das Vorbringen grundsätzlich keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren (OVG NRW, Beschl. v. 1. Juni 2005, 18 B 677/05 , juris; Beschl. v. 26. September 2006 , 18 B 1718/06 , Inf-AuslR 2007, 57). Im Übrigen ist aber auch ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des wohl allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG nach dem im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstab aller Voraussicht nach zu verneinen. Der Antragsteller ist zwar vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise ist aber weder aus tatsächlichen - wie oben ausgeführt - noch aus rechtlichen (dazu bb) Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, sodass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. Unter Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Dass die Abschiebung des Antragstellers seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist und gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden "soll", verhilft ihm nicht zum Erfolg seines Begehrens. Denn bei § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG handelt es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sodass auch bei einer über 18 Monate hinaus bestehenden Duldung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - VerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 25 Rdnr. 190 m. w. N.), woran es hier fehlt, weil neben der tatsächlichen auch die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht gegeben sein dürfte. bb) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des volljährigen Antragstellers infolge der Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Eine rechtliche Unmöglichkeit besteht insbesondere dann, wenn der verfassungsmäßige Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung entgegensteht (vgl. BVerfG v. 18.4.1989, Az.: 2 BvR 1169/84, juris; BVerwG, v. 4.6.1997, Az.: 1 C 9.95, juris). Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallbetrachtung sind hier einerseits die Bindungen des Ausländers an sich berechtigt im Bundesgebiet aufhaltende Personen, andererseits die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG v. 23.1.2006, Az.: 2 BvR 1935/05, juris). Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zum Schutz familiärer Bindungen. Er kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei kommt den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner in Deutschland lebenden Mutter und Schwester zwar Gewicht zu. Es entspricht aber der in den §§ 27 ff. AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den erwachsenen Kindern von Ausländern ein Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur in Deutschland erbracht werden kann. Dafür sind aber Anhaltspunkte nicht gegeben. Die Abschiebung ist auch nicht aufgrund der angeblich beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers mit seiner derzeitigen Verlobten unmöglich. Denn die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG erfassen lediglich bestehende Ehen, nicht Verlöbnisse (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2009, § 60a AufenthG RdNr. 30). Hier ist auch kein Ausnahmefall dergestalt gegeben, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Denn dies setzt grundsätzlich voraus, dass ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH v. 11.10.2010, Az.: 10 CE 10.2026, juris; OVG Sachsen v. 8.2.2005, Az.: 3 BS 426/04, juris). Das ist hier nicht der Fall. Nach Aktenlage ist derzeit auch kein Eheschließungsverfahren (vgl. OVG Lüneburg v. 7.7.2010, Az.: 8 ME 139/10, juris) anhängig. cc) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt ebenfalls nicht aus dem mit Art. 2 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Privatlebens. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf aber gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es kann hier unterstellt werden, dass der Schutzbereich des Art 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung des Privatlebens eröffnet ist (vgl. aber auch EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Ist aber der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Aufenthaltsrecht. Art. 8 EMRK sichert einem Ausländer nicht das Recht, sich in einem bestimmten Staat aufhalten zu dürfen. Auch für langjährig ansässige Einwanderer, die in Deutschland geboren oder in jungen Jahren nach Deutschland eingereist sind, kann aus Artikel 8 der Konvention kein absolutes Recht auf Nichtausweisung oder Nichtabschiebung abgeleitet werden (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 - [Üner ./. Niederlande, NVwZ 2007, 1279). Vielmehr ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - [Baghli], InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], NVwZ 2004, 1046). Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28). Im Zusammenhang mit Straftaten eines Ausländers hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Kriterien für eine Feststellung von Umständen, nach denen eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig ist und nach denen die Maßnahme damit eine Verletzung des Art. 8 der Konvention darstellt, angeführt: die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit und die familiäre Situation des Ausländers (vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - 54273/00 - [Boultif ./. Schweiz], Inf- AuslR 2001, 476; Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 - [Üner ./. Niederlande], a.a.O.). Bei Anwendung dieser Vorgaben ist insbesondere eine Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers verhältnismäßig. Zwar ist zugunsten des Antragstellers zu würdigen, dass er die deutsche Sprache spricht, eine Verlobte mit deutscher Staatsangehörigkeit und einige gute Freunde im Bundesgebiet hat, wie deren Schreiben (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte) belegen und dass er das Unrecht seiner Straftaten erkannt hat und sich vorgenommen hat, nicht mehr straffällig zu werden.Die Abschiebung dürfte auch einen Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse darstellt, da er im Bundesgebiet, wo er seit seinem siebten Lebensjahr lebt, seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Straftaten des Antragstellers wiegen allerdings sehr schwer. Die Schwere der Straftaten wird bei Anwendung des Art. 8 EMRK in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. März 2004, 2 BvR 1570/03, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR, juris). Dabei ist vorliegend maßgeblich, dass der Antragsteller durch das Landgericht Lübeck zu einer Haftstrafe von 6 Jahren wegen schweren Raubes verurteilt worden ist und dieser die Straftat als Erwachsener begangen hat. Er ist unverheiratet und kinderlos. Zu den sonstigen Familienangehörigen des volljährigen Antragstellers wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Eine wirtschaftliche Integration des Antragstellers ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, vielmehr hat dieser bereits vor vielen Jahren die Schule abgebrochen und zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen. Der gegenwärtig 31-jährige Antragsteller, der von öffentlicher Unterstützung seinen Lebensunterhalt bestreitet, hat bislang lediglich ein fünfmonatiges unbezahltes Praktikum bei einer Werbeagentur gemacht. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Bewährungshelfers vom 13. März 2012 (Bl. 25 der Akte) spricht insoweit von „schwierigen Lebensumständen und fehlender beruflicher Perspektive“. Der Antragsteller bedarf demnach zur Sicherung seines Lebensunterhalts der öffentlichen Sozialleistungen. Eine berufliche Integration ist nicht gegeben. Eine berufliche Ausbildung absolvierte der Antragsteller nicht vor seiner Inhaftierung und auch nicht während der mehrjährigen Strafvollstreckung, jedenfalls ist solches weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dass sich diese Situation in absehbarer Zeit ändert und er seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialleistungen wird bestreiten können, ergibt sich nicht schon im Hinblick auf sein diesbezügliches Vorbringen. Soweit der Antragsteller geltend macht, bei der Firma X als „Produktionshelfer“ und bei der Firma Y beginnen zu können, ist nicht dargelegt, dass mit diesen „Hilfs“arbeitstätigkeiten, deren Umfang und Bezahlung unbenannt ist, eine Sicherung seines Lebensunterhalts einhergehen wird. Eine Berufsausbildung mit entsprechender beruflicher Perspektive ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. Schwer wiegt darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durch seinen langjährigen illegalen Aufenthalt nachdem die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits im Jahr 1998 abgelaufen war, strafbar nach § 95 Abs. 1 AufenthG gemacht hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller seinen Pass, der am 19. März 2010 von der Botschaft der Republik Kap Verden in Berlin ausgestellt wurde, nicht bei der Ausländerbehörde vorgelegt bzw. –unterstellt, dieser sei tatsächlich auf dem Postweg von der Botschaft zu ihm verloren gegangen- sich nicht um eine weitere Neuausstellung des Passes bemüht hat, ist hier zu würdigen. Denn darin zeigt sich erneut und vertieft, dass der Antragsteller auch nach seiner Haftentlassung gesetzliche Pflichten und Verbote nicht beachtet. Eine rechtliche Integration des Antragstellers ist ebenfalls nicht festzustellen. Nach Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1998 wurde er ausschließlich geduldet. Zu keinem späteren Zeitpunkt besaß er einen Aufenthaltstitel. Er konnte zu insoweit bei seiner erstmaligen Vorsprache bei den zuständigen Behörden am 30. April 2002 nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1998 nicht darauf vertrauen, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der langjährige -wenngleich nur bis zum 15. Dezember 1998 legale- und zuletzt nur geduldete Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland steht ebenfalls nicht entgegen. Art. 8 EMRK gewährt nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Der durch Kasuistik geprägten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht zu entnehmen, dass eine Abschiebung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder sogar dort geboren und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt . Art. 8 EMRK vermittelt dem Antragssteller danach nicht ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Im Verhältnis zu diesem geringen Integrationsstand des Antragstellers in Deutschland ist die an ihn zu stellende Anforderung nicht unangemessen, sich in der Republik Kap Verden um seine Reintegration zu bemühen. Eine Reintegration ist auch nicht unmöglich. Der Antragsteller hatte in der Republik Kap Verden bis zu seinem 6. Lebensjahr gelebt und so vor seiner Ausreise die Sprache seines Heimatlandes nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl muttersprachlich erlernt. Auch wenn er eigenen Angaben zufolge nicht die Heimatsprache spricht, so ist davon auszugehen, dass er noch über Grundkenntnisse der Heimatsprache verfügt bzw. diese sich innerhalb eines kurzen Zeitraums aneignen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er erst im Alter von etwa 6 Jahren zu seiner Mutter nach Deutschland ausgereist ist, d. h. in einem Alter, in dem die Sprachentwicklung (in der Muttersprache) schon weit fortgeschritten gewesen sein dürfte. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, können die geltend gemachten sprachlichen Defizite nicht als unüberwindbares Hindernis für eine Rückkehr in die Republik Kap Verden angesehen werden. Unabhängig von dem Umstand, dass der Antragsteller volljährig und damit von Rechts wegen als eigenständig behandelt werden kann, ist er im Übrigen in der Republik Kap Verden nicht zwingend ohne Familienbezug. Denn zuvor hatte er, als seine Mutter bereits in die Bundesrepublik gereist war, bei Verwandten gelebt. Der Antragsteller ist volljährig und ledig. Er hat keine Kinder und ist in einem Alter, in dem ihm der Aufbau einer selbständigen Lebensgrundlage in seinem Heimatland zumutbar ist. Dass er aufgrund besonderer Umstände auf Unterstützung seiner im Bundesgebiet lebenden Familie angewiesen wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004, a.a.O.) behauptet er nicht und ist auch sonst nicht zu erkennen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.