Urteil
4 K 3037/10
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0531.4K3037.10.0A
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Leitsätze
Zur Wohngeldberechtigung bei einem mieteähnlichen Wohnrecht.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wohngeldberechtigung bei einem mieteähnlichen Wohnrecht.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin anstelle der Kammer, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. September 2011 nach § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in den mündlichen Verhandlungen verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin mit den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 29. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 sowie der Bescheid vom 26. Mai 2011 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mietzuschusses, § 113 Abs. 5 VwGO. Zu Gunsten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nur der Bescheid vom 29. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 und damit ein Anspruch von Wohngeld für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2010 ist, sondern auch die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum ab 1. Januar 2011, nachdem die Klägerin in den Mietvertrag eingetreten ist. Dies dürfte sich daraus ergeben, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte im Rahmen des laufenden Verfahrens das Gericht über den neuen Wohngeldantrag (vom 27. Januar 2011) und die damit verbundene neue Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld informiert hatte, ausdrücklich erklärt hat (Schreiben vom 17. Oktober 2011), dass das Verfahren sich damit für sie nicht erledigt habe. Diesem Vortrag entnimmt das Gericht das Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO), dass es der Klägerin in der Sache auch um die Bewilligung von Wohngeld für den darauf folgenden Zeitraum geht. Dem so verstandenen Begehren steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom 26. Mai 2011, mit dem der Antrag auf Gewährung von Wohngeld abgelehnt wurde, bestandskräftig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, entfällt im Wohngeldrecht das Erfordernis, für jeden Bewilligungszeitraum einen gesonderten Antrag stellen zu müssen dann, wenn der durch einen gestellten Wohngeldantrag geltend gemachte Wohngeldanspruch Gegenstand eines Rechtsstreit ist, der sich zeitlich nicht nur auf den durch den gestellten Antrag bestimmten Bewilligungszeitraum, sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.5.1984, BVerwGE 69, 198). Die Tatsache eines solchen Rechtsstreits macht ungeachtet der Regelungen über den Bewilligungszeitraum nämlich bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens das Stellen weiterer Wohngeldanträge entbehrlich, der Streit über den geltend gemachten Wohngeldanspruch erfasst auch alle während des gerichtlichen Verfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage mit der Folge, dass sie bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Daher geht das Gericht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass auch die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich ist, so dass die Bestandskraft des Bescheides vom 26. Mai 2011 der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht entgegensteht. Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Wohngeld ist § 1 des Wohngeldgesetzes - WoGG - vom 24.9.2008 (BGBl. S. 1856 m.Ä.). Nach dieser Vorschrift wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und gerechten Wohnens (Abs. 1) als Zuschuss - hier zur Miete (Abs. 2) - geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld beansprucht werden kann, hängt unter anderem von dem Gesamteinkommen des Wohngeldberechtigten und der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ab, § 4 WoGG. Die Voraussetzungen für die Leistung eines Mietzuschusses sind im Falle der Klägerin nicht gegeben: 1. Das Gericht teilt allerdings nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin im Zeitraum Juni bis Dezember 2010 nicht als Wohngeldberechtigte i.S.d. § 3 WoGG anzusehen war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist wohngeldberechtigte Person für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift ist ihr gleichgestellt u.a. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, insbesondere die Person, die ein mietähnliches Wohnrecht hat. Im vorliegenden Verfahren dürfte die Klägerin im hier relevanten Zeitraum zumindest als Untermieterin anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.1.1980, BVerwGE 59, 282), weil in dieser Zeit die Voraussetzungen eines nach § 540 BGB wirksamen und damit im wohngeldrechtlichen Sinne beachtlichen Untermietverhältnisses erfüllt waren (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.3.2007, 11 K 3041/06, Juris). Die Klägerin nutzte offenbar im Einverständnis ihrer Tochter, der Vertragspartnerin des Mietvertrages, die Wohnung in der A-straße, nachdem diese eine andere Wohnung bezogen hatte. Wie bereits im Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2011 ausgeführt, ist von einer Kenntnis und ausdrücklichen Billigung der Nutzungsverhältnisse an der hier streitigen Wohnung seitens des Vermieters auszugehen. Zunächst hat er – im Zeitraum Juni bis Dezember 2010 - der Klägerin gegenüber nicht darauf bestanden, einen neuen Mietvertrag mit ihr persönlich formell abzuschließen. So wurde auch bereits im Oktober 2005 vom Vermieter eine Anpassung der Vorauszahlung an die Klägerin mit dem Zusatz: "Dieses Schreiben ergeht an Sie mit vertragsändernder Wirkung" und nicht an die Tochter der Klägerin, d.h. die Vertragspartnerin des Mietvertrages zum damaligen Zeitpunkt, übersandt. Gleichermaßen hatte der Vermieter bereits im Juni 2005 der Klägerin gegenüber eine fristlose Kündigung ausgesprochen, nachdem es zu Mietrückständen gekommen war. Hinweise darauf, dass der Vermieter zu irgendeinem Zeitpunkt - obwohl er offensichtlich seit Jahren Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die Wohnung nutzte und (faktisch als Vertragspartnerin) die Mietzahlungen vornahm - dies beanstandet hätte, sind nicht erkennbar. 2. Die Klägerin hat aber in der Sache nicht nachgewiesen, dass sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld erfüllt; ihr Begehren ist daher aus Gründen der materiellen Beweislast abzulehnen. Bei der Berechnung des der Wohngeldfestsetzung zu Grunde liegenden Einkommens hat die Wohngeldstelle gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG grundsätzlich das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung - hier im Juni 2010 bzw. im Januar 2011 - im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist; die entsprechenden Verhältnisse sind für die Entscheidung maßgeblich (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Die Behörde muss daher bei der Einkommensermittlung eine Prognose durchführen, nach § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG kann dabei auch das Einkommen, das in der Vergangenheit erzielt worden ist, als Anhaltspunkt einfließen. Die Entscheidung der Behörde setzt dabei einen schlüssigen, hinreichend substantiierten Vortrag des Wohngeldantragstellers über seine Einkommensverhältnisse voraus. Dieser ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, auf Verlangen der Behörde alle Tatsachen anzugeben und sämtliche Unterlagen, die für die Entscheidung über den geltend gemachten Wohngeldanspruch erheblich sind, vorzulegen (vgl. § 60 Abs. 1 SGB I). Für die Wohngeldstelle ist dabei nicht nur die unmittelbare Einkommenssituation maßgeblich, sondern eine nachvollziehbare Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Die Angaben der Einkommensverhältnisse sind zur Plausibilitätskontrolle erforderlich und die Wohngeld beantragende Person hat insoweit eine Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 30.7.2009, AN 14 K 07.01368, Juris). Diese richtet sich darauf, dass es der Wohngeldstelle ermöglicht wird, aus den Angaben des Antragstellers zweifelsfrei auf das ihm und seinen Familienangehörigen zur Verfügung stehende Einkommen betragsmäßig zu schließen. Bevor die Höhe des Wohngeldes konkret berechnet wird, prüft die Wohngeldstelle zunächst die vom Antragsteller angegebenen Einkommensverhältnisse auf ihre Plausibilität hin (vgl. VG München, Urt. v. 13.1.2011, M 22 K 09.4879, juris). Diese Plausibilitätsprüfung ist der Berechnung des Wohngeldes auf der Grundlage des nach Maßgabe der §§ 13 ff. WoGG zu berücksichtigenden Einkommens daher vorgelagert. Ergeben sich Zweifel an der Einkommenssituation, kann die Wohngeldstelle nach ihrem Ermessen entweder – bei unterstellter mangelhafter Mitwirkung – die Wohngeldgewährung nach § 66 SGB I vorübergehend ablehnen, den Antrag wegen nicht nachgewiesener finanzieller Voraussetzungen aus Gründen der Beweislast ablehnen oder die Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes an einem Einkommen orientieren, das unter Berücksichtigung der Differenz zwischen festgestelltem Bedarf und nachgewiesenem Einkommen durch Hinzufügen eines fiktiven Einkommensanteils gebildet wird (vgl. Ziffer 15.01 Abs. 2 und Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 vom 29. April 2009). Vorliegend hat die Beklagte das Begehren der Klägerin aus Gründen der Beweislast abgelehnt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und gilt auch unter Berücksichtigung von Ziffer 15.01 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (s.o.), nach der die Angaben glaubhaft sein können, wenn die nach den Angaben des Antragstellers zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80% des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Dies dürfte zwar hier der Fall sein (vgl. die Plausibilitätsrechnung, Bl. 117 der Akte). Das Ermessen der Beklagten, die Angaben im Einzelfall als glaubhaft anzusehen, ist aber nicht auf Null reduziert mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Wohngeld zustehen würde. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin trotz mehrfacher – auch gerichtlicher - Aufforderungen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und keinerlei Angaben dazu gemacht hat, warum es ihr trotz der geringen Einkünfte möglich sein könnte, den Lebensunterhalt zu decken; die zuletzt im Dezember 2011 (erstmalig) getätigten Angaben sind nicht glaubhaft und bleiben daher unberücksichtigt (s.u.). Daher bestehen auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit und insbesondere Vollständigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Einkommenssituation mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld nicht nachgewiesen sind. a) Die Beklagte ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die angegebenen und belegten Einkünfte nicht den monatlichen Bedarf der Klägerin und ihrer Familienangehörigen abdecken bzw. für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen. Die Klägerin hatte insoweit sowohl in ihrem Antrag vom 7. Juni 2010 als auch im Antrag vom 27. Januar 2011 (lediglich) angegeben, dass sie selbst eine Rente in Höhe von 409,18 Euro (Auszahlungsbetrag) sowie eine Betriebsrente in Höhe von 71,- Euro monatlich erhalte. Ihre bei ihr wohnende Enkelin erhalte Leistungen nach dem SGB II. Der auf die Klägerin entfallende Mietanteil beträgt 363,72 Euro. Aus der von der Beklagten zur Akte gereichten Plausibilitätsrechnung vom 21. Oktober 2011 ist insoweit - auch unter Berücksichtigung eines fiktiven Wohngeldanspruchs in Höhe von 114,00 Euro - eine Unterdeckung im Vergleich zu den sozialrechtlichen Mindestbeträgen festzustellen. Die Klägerin wurde mehrfach, nämlich mit Schreiben vom 3. März 2011 und 21. März 2011, darauf hingewiesen, dass den bisher getätigten Angaben bzw. eingereichten Unterlagen nicht hinreichend nachvollziehbar entnommen werden könne, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten werde. Bis zum Erlass des Bescheides vom 26. Mai 2011 hat die Klägerin keine weiteren Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht. b) Fraglich ist, ob die nunmehr erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 gemachten Angaben, dass sie monatlich aus ihren Ersparnissen einen Betrag in Höhe von 150,- Euro entnommen habe, Berücksichtigung finden können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die prognostische Entscheidung hinsichtlich des Gesamteinkommens ist nach Überzeugung des Gerichts nämlich allein der der Antragstellung, wobei ggf. zusätzliche Erkenntnisse bzw. Angaben – etwa auf Nachfrage der Beklagten – bis zu den Entscheidungen der Beklagten Berücksichtigung finden dürften. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 2 WoGG, nach der der Entscheidung die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen sind. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Grundsatz festlegen, dass die Prognose aus der Sichtweise eines Betrachtenden zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erstellen ist. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden oder zu erwartenden Verhältnisse sollen die Verhältnisse und deren Veränderungen im Bewilligungszeitraum aus der Sicht eines objektiven Beobachters bestimmt werden; hiervon umfasst werden auch Verhältnisse und Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar objektiv bekannt waren, aber von der wohngeldberechtigten Person der Wohngeldbehörde erst nachträglich bis zur Entscheidung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 24 WoGG, BT-Drs. 16/6543 S. 102). Daraus folgt nach Überzeugung des Gerichts, dass Verhältnisse, die erst nach den Entscheidungen der Behörde – etwa in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – gewonnen werden, in der hier vorliegenden Konstellation keine Berücksichtigung bei der Prognoseentscheidung über das zu erwartende Gesamteinkommen mehr finden können (vgl. VG München, Urt. v. 17.3.2010, M 22 K 09.5652, juris; zur Berücksichtigung von Erkenntnissen nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung: VG Freiburg, Urt. v. 6.4.2011, 3 K 1467/10, juris). c) Selbst wenn man die Angaben der Klägerin aus dem Dezember 2011 dem Grunde nach berücksichtigen würde, wären diese im konkreten Fall aber auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht und können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu Grunde gelegt werden. Zu Recht rügt insoweit die Beklagte, dass vorhandene Ersparnisse oder ggf. daraus erwachsene Kapitalerträge bisher zu keinem Zeitpunkt angegeben worden waren. Zwar legt die Klägerin im vorliegenden Verfahren erstmals diverse Bescheide vom 14. Mai 2004 vor, aus denen sich ergibt, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Nachzahlung für die Jahre 2000-2002 nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes erhalten hatte (ca. 6.400 Euro). Es ist aber nicht ersichtlich, dass Beträge aus diesen Nachzahlungen – oder Erträge infolge von Kapitalanlagen - auch zu dem hier relevanten Zeitraum, d.h. in den Jahren nach 2010, noch vorhanden sind. Entscheidend ist insoweit, dass auch auf mehrfache konkrete Aufforderungen seitens der Beklagten und des Gerichts diese Entnahmen in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht wurden. Für die von der Klägerin behauptete einmalige Zuwendung in Höhe von 300,- Euro im Zeitraum Juni bis Dezember 2010 gilt Entsprechendes. Soweit die Klägerin weiterhin angegeben hat, sie erhalte das Kindergeld für ihre Enkelin, ist darauf hinzuweisen, dass das Kindergeld als Einkommen der Enkelin bei der Berechnung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II berücksichtigt wird – dies ist auch dem Berechnungsbogen der Bescheides vom 28. Januar 2011 zu entnehmen. Das Kindergeld ist daher nicht als Einkommen der Klägerin anzusehen III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Die Klägerin stellte im Juni 2010 einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld und gab dabei an, dass außer ihr noch ihr Mündel (ihre Enkelin) in der Wohnung in der A-straße wohne. Sie fügte die Kopie eines Mietvertrages aus dem Jahre 1993 bei, den ihre Tochter mit dem Vermieter geschlossen hatte. Zu ihren Einkünften gab sie an, sie erhalte eine Rente in Höhe von monatlich 409,18 Euro und eine Betriebsrente in Höhe von 71,- Euro. Ihre Enkelin erhalte Leistungen nach ALG II. Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ab und begründete diese Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht Mieterin der Wohnung und damit nicht antragsbefugt sei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Miete von ihr und ihrer Enkelin je zur Hälfte bezahlt werde; der Mietanteil der Enkelin werde von SGB II-Leistungen getragen. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. August 2010 trug die Klägerin vor, dass die Mieterin der von ihr bewohnten Wohnung - ihre Tochter - wegen einer Erkrankung eine eigene Wohnung bezogen habe. Seit dieser Zeit wohne sie mit ihrer Enkelin allein in der Wohnung in der A-straße. Aus verschiedenen Gründen habe der Mietvertrag nicht auf ihren Namen eingetragen werden können, dies werde aber demnächst geändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beklagte verwies erneut darauf, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt nach § 3 Abs. 1 WoGG sei. Es liege nämlich kein den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechendes Mietverhältnis vor. Die Klägerin sei weder Mieterin noch eine einem Mieter gleichgestellte nutzungsberechtigte Person – davon würden nur Personen erfasst, die in einem besonderen privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis stünden. Dazu gehörten etwa Inhaber einer Genossenschaftswohnung, einer Stiftswohnung, eines dinglichen Wohnrechts, einer Dienst- oder Werksdienstwohnung oder Personen, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünften untergebracht seien. Dies sei im Falle der Klägerin ersichtlich nicht der Fall. Am 15. Januar 2011 stellte die Klägerin – während des bereits anhängigen Rechtsstreits - einen neuen Wohngeldantrag und gab dabei an, ab 1. Februar 2011 werde sie in das Mietverhältnis eintreten. Im Übrigen verweise sie auf ihre bisherigen Angaben und Unterlagen zu ihrem Antrag vom 7. Juni 2010. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 3. März und 21. März 2011 daraufhin auf, nachzuweisen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, weil ihren bisherigen Angaben zu ihren Einkünften nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, wie dieser finanziert werde. Die Klägerin reagierte auf die Schreiben nicht. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Wohngeld mit Bescheid vom 26. Mai 2011 ab, weil es an einer hinreichenden Grundlage für die Prognose über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen fehle und damit die Leistungsvoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen worden seien. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die Klägerin hat am 29. Oktober 2010 Klage erhoben und begehrt weiterhin die Bewilligung von Wohngeld. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe auch vor ihrem Eintritt in den Mietvertrag einen Anspruch auf Wohngeld gehabt. Sie habe wegen einer Erkrankung ihrer Tochter 1995 die Vormundschaft für ihre Enkelin übernommen. Die anfallenden Mietkosten seien zunächst vom Sozialamt des Bezirksamtes Altona und später von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II übernommen worden. Ihre Tochter sei 1997 in eine nahegelegene eigene Wohnung umgezogen, der Mietvertrag für die Wohnung in der A-straße sei aber unverändert geblieben. Seit 1998 habe der Betreuer ihrer Tochter die Betriebs- und Abrechnungen an sie geschickt; das Sozialamt Altona habe die Kosten der Unterkunft an sie überwiesen und sie habe die Miete an den Vermieter gezahlt. Seit 1997 habe es einen mündlichen Untermietvertrag für sie und ihre Enkelin gegeben. Ende 2002 sei sie vom Sozialamt Altona aufgefordert worden, den Mietvertrag zu übernehmen. Dazu sei es aber wegen unregelmäßiger Mietzahlungen nicht gekommen. So sei es 2005 zu einer fristlosen Kündigung gekommen, die an sie gerichtet worden sei. In der Folgezeit habe es keine einfache Möglichkeit gegeben, den Mietvertrag zu übernehmen. Sie sei als eine einem Mieter gleichgestellte nutzungsberechtigte Person anzusehen. Auch nach der Ablehnung ihres (neuen) Wohngeldantrags habe sich das Verfahren für sie nicht erledigt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 gab sie (erstmals) an, sie habe im Zeitraum Juni bis Dezember 2010 eine einmalige Zuwendung in Höhe von 300,- Euro bekommen, außerdem entnehme sie monatlich 150,- Euro aus Ersparnissen und sie bekomme das Kindergeld (184,- Euro) für ihre Enkelin. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 und des Bescheides vom 26. Mai 2011 zu verpflichten, ihr Wohngeld zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zunächst auf die im Widerspruchsbescheid genannten Gründe und betont erneut, dass der Begriff "nutzungsberechtigte Person" vom Gesetz ausschließlich auf bestimmte Nutzungsverhältnisse bezogen sei und nicht Personen erfasse, die in einer Wohnung tatsächlich wohne und diese nutze. Nachdem die Klägerin in den Mietvertrag eingetreten sei, habe sie keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld, weil ihre Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen nicht plausibel seien. Den Angaben der Klägerin habe nicht nachvollziehbar entnommen werden können, woraus sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Die erstmals im Dezember 2011 angegebenen Einkünfte – die einmalige Zuwendung und die Entnahme aus Ersparnissen – seien nicht belegt und nicht nachvollziehbar. Mit Beschluss vom 23. September 2011 hat das Gericht den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin ist in den mündlichen Verhandlungen vom 13. Oktober 2011 und vom 31. Mai 2012 trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Mit Beschluss aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2011 hat das Gericht entschieden, die Sache weiter aufzuklären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakte der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen hat, sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.