Urteil
4 A 88/12
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:1017.4A88.12.0A
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Leitsätze
Zum Abschiebungsschutz eines an Hepatitis-B erkrankten Guineers.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Abschiebungsschutz eines an Hepatitis-B erkrankten Guineers.(Rn.40) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. I. Das Gericht entscheidet, obwohl die Beklagte in dem Termin der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beklagte war rechtzeitig ordnungsgemäß und mit Hinweis auf § 102 Abs.2 VwGO geladen worden. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen offensichtlich nicht vor und der Kläger hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, so dass ihn die Versagung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung hält einer Rechtskontrolle stand. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen offensichtlich nicht vor. Die Gewährung von Asyl gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert an der Drittstaatenregelung gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid zu verweisen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Feststellung der Voraussetzungen § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person offensichtlich nicht. Sowohl Art. 16a Abs. 1 GG als auch § 60 Abs. 1 AufenthG knüpfen an das Bestehen von Nachteilen wegen sog. asylerheblicher Merkmale an, also wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung geht, stimmt § 60 Abs. 1 AufenthG mit der grundgesetzlichen Asylgewährung überein (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - zum insoweit identischen § 51 Abs. 1 AuslG). Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f.) Politische Verfolgung muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatland zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 335; ferner § 30 Abs. 2 AsylVfG). Ausgehend von diesen Maßstäben und Grundsätzen erfüllt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, offensichtlich nicht die Voraussetzungen der Art. 16a Abs. 1 GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 13. März 2012 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Bereits das eigene Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass die von ihm vorgetragenen Ereignisse an ein im oben genannten Sinne asylerhebliches Merkmal anknüpfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger persönlich eigene Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen in Guinea vor seiner Ausreise hatte. Solches ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass ihm eine eigene Gefahr im hier relevanten Sinne gedroht habe. Sein Vorbringen ist insoweit im Übrigen gänzlich unsubstantiiert und damit unglaubhaft. Es ist aufgrund des völlig pauschalen und oberflächlichen, mithin nicht glaubhaften Vorbringens des Klägers nicht davon auszugehen, dass er sich zum Ausreisezeitpunkt in einer landesweit ausweglosen Situation befunden hat, die ihm einen weiteren Verbleib im Heimatland aus politischen Gründen unmöglich gemacht hat. Der Kläger hat nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund des von ihm behaupteten Umstandes, dass seine Tante und sein Onkel von Malinke umgebracht worden seien, selber in irgendeiner Weise politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. In nicht zu beanstandender und vom Kläger selbst nicht substantiiert angegriffener Weise hat das Bundesamt insoweit ausgeführt, dass die Behauptungen des Klägers einen Anspruch im hier geforderten Sinne nicht zu begründen vermögen. Auch die Entscheidung, Guinea zu verlassen beruht nach eigenem Vorbringen nicht auf den Überlegungen des Klägers, sondern ist von einem Freund seines Onkels getroffen worden, was ebenfalls gegen eine Flucht vor politischer Verfolgung spricht, ganz abgesehen davon, dass es vollkommen unplausibel ist, dass, wie der Kläger behauptet, ein „Informatiker aus dem Regierungsviertel“ ihm diese teure und mit Begleitperson und –wohl gefälschten Papieren- ermöglicht. Das Gericht hat deshalb nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die gesamten Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen. Insoweit berücksichtigt das Gericht im Übrigen nicht zuletzt auch den Umstand, dass der Kläger erst nach einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr und drei Monaten im Bundesgebiet seinen Asylantrag gestellt hat. Im Übrigen gilt: Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es die Beklagte unterlassen hat, sich eingehender mit dem persönlichen Verfolgungsschicksal des Klägers auseinanderzusetzen. Dies begründet indes keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Januar 2012, da die Wertung der Beklagten, die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme nicht in Betracht, weil nicht zu erwarten sei, dass der Kläger bei einer Rückkehr zielgerichteten asylerheblichen Übergriffen durch das Militär aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit ausgesetzt sein wird, nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger Angehöriger der Volksgruppe der Fulla () ist. Abgesehen davon, dass die Fulla in Guinea die größte Bevölkerungsgruppe darstellen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 5 Guinea, Stand: Februar 2011, S. 1), liegen dem Gericht auch keine Erkenntnisse über eine bestehende bzw. drohende systematische Verfolgung von Angehörigen der Gruppe der Fulla vor, so dass das Gericht auch insoweit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes hat. Zwar ist den verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Span-nungen zwischen Angehörigen der Fulla und der Malinke, insbesondere auch im Zusam-menhang mit der Präsidentenwahl im November 2010 kam, jedoch waren tätliche Ausei-nandersetzungen auf einzelne Ereignisse beschränkt, die nicht die Prognose einer dro-henden Verfolgung des Klägers wegen seiner Stammeszugehörigkeit rechtfertigt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 5 Guinea, Stand: Februar 2011; ACCORD vom 22.12.2011: Guinea: Gewalt und Diskriminierung gegen die ethnische Gruppe der Peul nach den Wahlen im Jahr 2010 und staatlicher Schutz, abrufbar unter http://www.ecoi.net; Human Rights Watch vom 22.1.2012, World Report 2012 – Guinea, abrufbar unter http.www.ecoi.net). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Regierung unter Führung von Präsident Condé bemüht ist, die Spannungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen zu reduzieren, wie die Gründung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission und einer Institution für Menschenrechte zeigt („Truth and Reconciliation Commission and Independent Human Rights Institution“, vgl. Human Rights Watch vom 22.1.2012, World Report 2012 – Guinea, a.a.O.). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagte, dem Kläger keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ernstlich die in § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zur Zeit in Guinea gegebenen allgemeinen Verhältnisse, von denen die Bevölkerung Guineas insgesamt betroffen ist, nicht zu einer Anordnung der obersten Landesbehörde hinsichtlich eines Abschiebestopps geführt haben. Für eine gleichwohl gebotene verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer Extremgefahr ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nach eigenen Angaben Verwandte (Onkel und Tanten) in Guinea. Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stützt sich auf die §§ 34 und 36 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Kläger nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (siehe § 78 Abs. 1 AsylVfG) - voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (siehe § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (siehe BVerfG vom 20.9.2001 InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG vom 7.4.1998 Az. 2 BvR 253/96; BVerfG vom 3.9.1996 BayVBl. 1997, 13). Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung der gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes gerichteten Asylklage "geradezu aufdrängt", lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (siehe BVerfG vom 7.12.1992 InfAuslR 1993, 105/107). Eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet kommt insbesondere in Frage, wenn sich das Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft erweist oder die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht und ohne weiteres feststeht, dass für die selbständig zu beurteilenden Nachfluchtgründe gleiches gilt (siehe BVerfG vom 3.9.1996 BayVBl. 1997, 13). Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylVfG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG vom 20.9.2001 InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG vom 23.9.1998 NVwZ-Beilage 1999, I 2, Seite 12). Vorliegend ergibt sich die offensichtliche Unbegründetheit aus dem unglaubhaften Vorbringen des Klägers. Damit hat das Bundesamt den Antrag zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylVfG abgelehnt. Auch die weiteren Anträge haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Für die Feststellung nach beiden Absätzen gelten nach Absatz 11 des § 60 AufenthG Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12). Allerdings stehen die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). Folter im Rechtssinne, stellt eine absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, die sehr ernstes und grausame Leiden verursacht. Weiterhin muss die Verletzungshandlung vorsätzlich und zielgerichtet auf eine bestimmte Reaktion wie die Erpressung von Informationen oder von Geständnissen, Strafe, Einschüchterung oder Diskriminierung einer Person gerichtet sein (Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, § 12 Rn. 21, 3, 23 zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, vgl. auch die Definition des Begriffs der Folter in Art. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl 1990 II S. 246; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 60 Rn. 35). Einen etwas geringeren Schweregrad setzt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) voraus. "Unmenschlich" sind Behandlungen u. a. dann, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechungen über Stunden hinweg zugefügt wurden und sie entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht haben (EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002, NVwZ 2005, 303 (304), Heselhaus/Nowak, a.a.O., § 12 Rn. 26). Eine erniedrigende Behandlung bejaht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wenn sie Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen (EGMR, a.a.O.). Bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Anforderungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen war anerkannt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (genauso wie für § 60 Abs. 5 AufenthG) zum einen voraussetzte, dass diese Gefährdung vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausging oder diesem zumindest mittelbar zuzurechnen war (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476, vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, NVwZ 1997, 1127, und vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, NVwZ 1999, 311; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1997, EZAR 043 Nr. 21). Zum anderen setzte § 60 Abs. 2 genauso wie Abs. 5 AufenthG voraus, dass die Gefahr dem Kläger konkret, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohte. Dabei verursachte eine in einem Staat bestehenden allgemeinen Praxis, in bestimmten Situationen zu bestimmten Zwecken Foltermaßnahmen anzuwenden, noch keine individuelle Gefährdung für jeden dorthin abgeschobenen Staatsbürger verursacht, solange diese nicht zur „Tagesordnung" gehörte (Renner, a.a.O., § 60 Rn. 37 m.w.N.). Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist nunmehr jedoch die Tatsache, dass ein Kläger bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die in Art. 4 RL 2004/83/EG normierten Verfahrensgrundsätze gelten einheitlich für die Prüfung von Anträgen auf Verfolgungsschutz im Sinne der Genfer Konvention und für die Gewährung von sog. subsidiärem Schutz, wie er nach deutschem Recht durch die ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG geregelt ist. Dies spricht dafür, dass die Frage, ob ein Kläger bereits vor der Flucht Opfer der subsidiären Abschiebungsschutz begründenden Gefahren geworden ist, bei der Beurteilung, ob ihm eine Rückkehr in den betreffenden Staat zumutbar ist, nicht außer Betracht bleiben kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, asyl.net unter Bezugnahme auf Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 219 ff.; diese Frage offen lassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris). Demzufolge dürfte in diesen Fällen nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein niedrigerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Gefährdung im Falle einer Rückkehr anzulegen sein. Ebenfalls spricht vieles dafür, dass nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 und Art. 7 RL 2004/83/EG nicht länger Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot ist, dass die Maßnahmen (zumindest mittelbar) dem Staat zuzurechnen sind (Kalkmann, Die wichtigsten flüchtlingsrechtlichen Neuerungen im Zuwanderungsgesetz, Asylmagazin 2007, 4). Dies kann hier jedoch offen bleiben, da der gesamte Vortrag des Klägers unglaubhaft ist. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG nicht. Es kann somit, da Gründe für Abschiebungsverbote im Hinblick auf diese Normen nicht glaubhaft vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit eine der im Gesetz genannten Beeinträchtigungen unterworfen würde. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Weder die allgemeine Situation in Guinea noch die Asylantragstellung in Deutschland führen zu einer beachtlichen Gefährdung. Denn im Hinblick darauf, dass es sich um allgemeine Gefahren handeln würde, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung nur angenommen werden, wenn eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage bestehen würde, dass der Ausländer bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur in diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer jenseits der politischen Leitentscheidung hinter den §§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (BVerG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.; zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001, DVBl. 2001, 1771). Eine solche erhebliche Gefährdungslage besteht – auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Erkrankung an einer chronischen Hepatitis B - nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des Satzes 3 liegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ursache für schwierige Lebensbedingungen im Heimatland in der katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen liegt. Soweit die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren führen, handelt es sich um allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 10, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 342 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG). Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört (zu den Kriterien für eine Gruppenbildung vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - NVwZ 2002, 101, 102, unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 - InfAuslR 1995, 422) und fehlt es an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, Juris, vom 12. Dezember 2002 - 1 B 407.02 -, LexisNexis, vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666, 668; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -). Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsende extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris; Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685). Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG beseitigen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, a.a.O., und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101). Die Gefahr, dass sich eine schon bestehende Erkrankung des Ausländers aufgrund einer unzureichenden medizinischen Versorgung oder der sonstigen Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die unmittelbar am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu messen ist. Erforderlich aber auch ausreichend für der Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben (BVerwG, Beschluss vom 26. November 1998 - 9 B 1075.98 -, (n.v.); Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m. w. N.), die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Ein strengerer Maßstab gilt bei bestehender Erkrankung ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei Aids - um einen große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Kläger Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gewährt werden. In Zentralafrika, also auch Guinea, gehört Hepatitis B zu den hochendemischen Erkrankungen. Mehr als 8 % der Bevölkerung sind von dieser Viruserkrankung betroffen (vgl. https://commons.wikimedia.org/wiki/File:HBV_prevalence_2005.svg, www.hepatitis.de/HepatitisBQQid-204-225.html, www.hepatitis-info.at/de/hepatitis-info/pat/hepatitisb/.../page.html, de.wikipedia.org/wiki/Hepatitis_B). Ausgehend von diesen Daten zu dem Anteil der Hepatitis B-Infizierten in Guinea ist in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12, S. 61, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 (4 ff.), und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36 f.) eine Gruppengefahr und damit die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen. Mithin bedarf es hier - anders als bei zwar nicht singulären, aber weniger verbreiteten Krankheiten und solchen Erkrankungen, die unter ausländerpolitischen Gesichtspunkten eine Befassung der obersten Landesbehörden sowie eine (bundes-)einheitliche Praxis nicht erfordern - hinsichtlich des Abschiebungsschutzes aus Gesundheitsgründen wegen einer Hepatitis B-Infektion einer politischen Leitentscheidung nach § 60a AufenthG mit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht anwendbar, sondern durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zunächst gesperrt ist. Da eine humanitäre Ermessensregelung nach § 60a AufenthG für Hepatitis B-kranke Ausländer nicht existiert, dürfte der Kläger nur dann bei der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht nach Guinea abgeschoben werden, wenn er in seinem Heimatland wegen seiner Erkrankung eine extreme Gefahrenlage zu gewärtigen hätte, d. h. er dort alsbald nach der Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (328), und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, a. a. O. (60 f.). Der Kläger würde bei einer Abschiebung nicht in eine extreme Gefahrenlage geraten. Denn es ist nach der einschlägigen Rechtsprechung der Tatsachengerichte davon auszugehen, dass die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in aller Regel (noch) nicht gegeben sind, wenn sich im Falle eines Ausländers, dem die Abschiebung in sein afrikanisches Herkunftsland angedroht worden ist, die Hepatitis B-Infektion erst in einem Stadium befindet, in dem keine medikamentöse Behandlung erfolgt und also noch einige Jahre oder aber Jahrzehnte (vgl. www.deutsche-leberstiftung.de/.../Faltblatt-Patient-HBV-DT-0109-N...) vergehen können, bevor es zu einer Erkrankung der Leber kommt (vgl. insoweit zur Erkrankung an AIDS - jeweils m. w. N. - Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2003 - 10 LA 30/03 -, AuAS 2003, 126 ff., juris; VG Augsburg, Urteile vom 28. Juni 2004 - Au 7 K 04.30362 -, juris, vom 17. Dezember 2004 - Au 1 K 03.30324 -, juris, vom 20. Juli 2005 - Au 1 K 05.30064 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 16. August 2005 - A 2 K 11517/04 -). Die attestierte chronische Hepatitis B-Erkrankung des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu fehlt es schon an hinreichend konkreten Angaben zum Schweregrad der Erkrankung, ob der Kläger überhaupt irgendwelche Symptome von Krankheitswert oder aber eine Lebenseinschränkung gegenwärtig insoweit hat. Insbesondere geht aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hervor, dass der Kläger weder in der Vergangenheit Medikamente erhalten hat noch gegenwärtig erhält. Er befindet sich lediglich in Kontrollen. Welche genaue Therapie vorgesehen ist und wie die zu erwartende Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers beurteilt wird, ergibt sich aus den ärztlichen Bescheinigungen ebensowenig wie ein Zeitpunkt. Zwar enthalten sie die Prognose, dass die chronische Hepatitis B in Kürze therapiebedürftig werden „kann“. Dieser völlig ungewisse Umstand und dessen Zeitpunkt, der zudem auch noch von der erfolgreichen Zulassung eines Medikaments abhängig sein soll (vgl. ärztliche Bescheinigung vom 4. Oktober 2012), über das es auch keine näheren Angaben gibt und dessen Relevanz für den Kläger angesichts der bereits bestehenden Behandlungsmöglichkeit durch zugelassenen Medikamente (vgl. Kinderklinik der Universität Hamburg, „Virale Hepatitis bei Kindern und Jugendlichen“, www.dgvs.de/media/ll_hepatitis_13_burdelski.pdf) in keiner Weise belegt ist, führt das Gericht zu der Überzeugung, dass für den Kläger im Abschiebezielstaat landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung nicht zu erwarten ist. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahr geraten, also "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vielmehr wird er die -gegenwärtig allein zu berücksichtigenden- notwendigen Blutkontrollen in einem der von der Regierung in den Städten und auf dem Lande errichteten Gesundheitszentren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder Band 5 Guinea, Seite 10) vornehmen lassen müssen. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger nach eigenem Bekunden Verwandte, namentlich Onkel und Tanten und auch deren Freunde in Guinea hat, zu denen zurück zu kehren ihm zumutbar ist und die ihn bei der Bezahlung und dem Erlangen dieser Kontrolluntersuchungen Hilfe leisten können, nachdem es auch möglich war, dem Kläger eine Flugreise nach Europa aus dem Kreis von Freunden und Verwandten zu bezahlen. Eine Extremgefahr lässt sich nicht schon aus den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Guinea ermittelten statistischen Sterberaten (vgl. World Health Statistics 2009 zu Guinea) herleiten. Diese Daten belegen lediglich, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in Guinea schlecht sind. Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation gerade für den Kläger alsbald im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch auf diese statistischen Aussagen nicht gestützt werden. Die behauptete posttraumatische Belastungsstörung ist im Übrigen durch nichts belegt und führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.Insbesondere hat der Kläger Verwandte in seinem Heimatland. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Sie ist zu Recht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt und benennt den Zielstaat einer Abschiebung, sowie die sich aus den Vorschriften ergebende Frist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stammt nach eigenen, nicht nachgewiesenen Angaben aus Guinea. Er beantragte im März 2011 die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Januar 2012 trug der Kläger vor, am 15. April 19... geboren zu sein und auf dem Luftweg nach Belgien und dann auf dem Landweg bereits am 11. Dezember 2010 nach Deutschland eingereist zu sein. Dabei gab er an, seine Eltern seien bereits verstorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei und er sei bei seiner Tante und seinem Onkel aufgewachsen. Sein Onkel sei für die UFDG tätig und in seinem Viertel dafür bekannt gewesen. Eines Tages, im November 2010, seien Malinke in das Haus des Onkels eingedrungen und hätten den Onkel und die Tante geschlagen, das Haus geplündert und in Brand gesteckt. Er selbst habe sich erst verstecken und dann fliehen können, seine Tante und sein Onkel seien umgekommen. Ein Freund seines Onkels habe ihn für drei Wochen aufgenommen und ihm einen Flug nach Europa organisiert und bezahlt. Auf dem Flug habe eine ihm unbekannte Frau für ihn einen Pass gehabt und diesen auch wieder mitgenommen, nachdem sie in Belgien angekommen seien. In Guinea gebe es noch Verwandte, Onkel und Tanten. Mit Bescheid vom 27. Januar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Weiterhin stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Guinea an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30. Januar 2012 zugestellt. Am 6. Februar 2012 ist die vorliegende Klage erhoben worden. Zur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass sein psychischer Zustand auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweise und er an einer chronischen Hepatitis B leide. Im Zusammenhang mit der chronischen Hepatitis B hat der Kläger eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin vom 19. April 2012 und vom 4. Oktober 2012 zur Akte gereicht, auf deren Inhalt verwiesen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2012 zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 AE 89/12, den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die dem Kläger vorliegenden Erkenntnisquellen (Anlage I bis VII zum Protokoll) Bezug genommen, die alle auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.