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Beschluss

4 E 2577/13

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0910.4E2577.13.0A
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Leitsätze
Zu den Übergangsregelungen nach Glücksspielstaatsvertrag und Hamburgischen Spielhallengesetz bei Umbau/Erweiterungsbau von Spielhallen.(Rn.19) -(Rn.26)
Tenor
Der Antrag vom 28. Juni 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Übergangsregelungen nach Glücksspielstaatsvertrag und Hamburgischen Spielhallengesetz bei Umbau/Erweiterungsbau von Spielhallen.(Rn.19) -(Rn.26) Der Antrag vom 28. Juni 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ihre Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen als mit den §§ 24 und 25 GlüStV und dem Hamburgischen Spielhallengesetz vereinbar gelten und auch nach dem 30. Juni 2013 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG auf Grundlage ihrer bestandskräftigen Erlaubnisse nach § 33i Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. Die Antragstellerin betreibt in der X-straße in ... Hamburg zwei Spielhallen. Für eine Spielhalle in der X-straße mit 12 Geldspielgeräten erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ursprünglich am 17. August 2007 eine Erlaubnis nach § 33i GewO. Für die Erweiterung der ursprünglichen Spielhalle und die Herstellung einer zusätzlichen Betriebsstätte mit sechs Geldspielgeräten genehmigte die Antragsgegnerin die Nutzungsänderung mit Bescheid vom 7. Januar 2010. Nach Abschluss der Bauarbeiten beantragte die Antragstellerin am 4. Oktober 2011 für beide Spielhallen in der X-straße zwei neue Erlaubnisse nach § 33i GewO. Eine Erlaubnis bezog sich auf eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 133,02 qm (Halle 1) und die andere auf eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 72,30 qm (Halle 2). Mit Bescheiden jeweils vom 1. November 2011 wurden diese antragsgemäß erteilt. Mit Bescheid vom 7. Februar 2012 wurde die Erlaubnis vom 1. November 2011 für die Spielhalle in der X-straße (Halle 1) dergestalt geändert, dass die Grundfläche 144,61 qm beträgt. Am 8. Mai 2013 fand zwischen den Beteiligten ein Gespräch statt in dessen Verlauf es um die Übergangsfristen nach § 29 GlüStV und § 9 HmbSpielhG ging, die zwischen den Beteiligten streitig sind. Am 28. Juni 2013 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Zur Begründung führt sie aus, dass die Genehmigungserteilung vom 1. November 2011 auf einer Verzögerung der Antragsgegnerin beruhe und dies dazu führe, dass die Antragstellerin infolge der Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages und des Hamburgischen Spielhallengesetzes gezwungen wäre, zum 1. Juli 2013 die streitgegenständlichen Spielhallen zu schließen, obwohl es bei Vornahme der Investitionen für den Umbau nicht vorhersehbar gewesen sei, dass der Gesetzgeber rückwirkend eine Regelung erlassen würde, die dazu führt, dass die Spielhallen nach kurzer Zeit wieder schließen müssten. Es gelte hinsichtlich der Spielhalle 1 nicht die einjährige Übergangsfrist der §§ 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV, 9 Abs. 1 S. 2 HmbSpielhG. Im Übrigen seien § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV und § 9 Abs.1 S. 2 HmbSpielhG verfassungswidrig. Diese Regelungen stellten eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die beiden Spielhallen der Antragstellerin in der X-straße in ... Hamburg bis zum rechtskräftigen Abschluss des noch einzulegenden Hauptsacheverfahrens einstweilen als mit den §§ 24 und 25 GlüStV und dem HmbSpielhG vereinbar gelten und solange keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 HmbSpielhG bedürfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass die Übergangsregelung für bestehende Spielhallen (§ 29 Abs. 4 GlüStV, § 9 Abs. 1 HmbSpielhG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Differenzierung hinsichtlich des Genehmigungsdatums sei sachgerecht. Auch der nur einjährige Übergangsschutz für Spielhallen, die erst nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Die für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhallen in der X-straße erforderlichen Genehmigungen seien der Antragstellerin erst am 1. November 2011, also nach dem im Glücksspielstaatsvertrag und im Hamburgischen Spielhallengesetz festgelegten Stichtag 28. Oktober 2011 erteilt worden. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Begehren der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO festzustellen, dass die beiden Spielhallen der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen als mit den §§ 24 und 25 GlüStV und dem Hamburgischen Spielhallengesetz – HmbSpielhG- vereinbar gelten und keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 HmbSpielhG bedürfen, ist abzulehnen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Die Antragstellerin begehrt mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche wie im Hauptsacheverfahren, nämlich die Feststellung, dass die beiden Spielhallen der Antragstellerin einstweilen als mit den §§ 24 und 25 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in Hamburg aufgrund der Zustimmung durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesen (-GlüStV-) gültig ab 1. Juli 2012 (v. 29.6.2012, HmbGVBl. 2012 S. 235) und dem Hamburgischen Spielhallengesetz -HmbSpielhG- gültig ab dem 19. Dezember 2012 (v. 4.12.2012, HmbGVBl. 2012 S. 505) vereinbar gelten und keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 HmbSpielhG bedürfen. Damit begehrt sie eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn diese im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 13 und 14). Im Falle einer wie hier erheblichen Grundrechtsbetroffenheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) hat das Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung. In derartigen Fällen ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine möglichst eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der glaubhaft gemachten bzw. offenkundig vorliegenden Tatsachen geboten. Ist eine Prüfung nicht möglich und der Ausgang des Klageverfahrens als offen einzustufen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung aufgrund einer reinen Folgenabwägung geboten, wobei je nach Lage des Einzelfalles auch die Art des Begehrens des Antragstellers, die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie sonstige schutzwürdige Interessen von Bedeutung sein können. Je schwerer die aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller erfolgenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf dabei das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin für den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, wie sich aus Folgendem ergibt: 1. Die Antragstellerin hat ein den Anordnungsanspruch begründendes subjektiv-öffentliches Recht auf die begehrte Feststellung, dass die beiden Spielhallen der Antragstellerin einstweilen als mit den §§ 24 und 25 GlüStV und dem HmbSpielhG vereinbar gelten und solange keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 2 Abs. 2 HmbSpielhG bedürfen, nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht. Denn mit Bescheiden vom 1. November 2011 wurde der Antragstellerin die gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO (in der Fassung vom 22.2.1999) für beide Spielhallen in der X-straße erteilt. Vor diesem Hintergrund greift im vorliegenden Fall die Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV ebenso ein, wie die des § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG. Nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gelten Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland am 1. Juli 2012, mithin bis zum 30. Juni 2013 als mit §§ 24, 25 GlüStV vereinbar. Nach § 9 Abs. 1 HmbSpielhG gelten Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist am 30. Juni 2013 müssen danach auch bestehende Spielhallen alle gesetzlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Hamburgischen Spielhallengesetzes erfüllen. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nach Auffassung der Antragstellerin die Erlaubnis nach § 33i GewO hätte vor dem 1. November 2011 erteilt werden können und müssen. Denn der Wortlaut des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV ebenso wie des § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG knüpft an das Datum des Bescheides und nicht an das Datum der Entscheidungsreife hinsichtlich der begehrten Erlaubnis nach § 33i GewO an. Es ist auch nicht auf den Tag der Antragstellung abzustellen, sondern der Tag der Erlaubniserteilung ist maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt für eine Übergangsregelung. Dies folgt zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 4 GlüStV: „Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.“ Zum anderen folgt desgleichen aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 HmbSpielhG: „Unternehmen nach § 1 Absatz 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar. Die Regelungen des § 4 Absätze 1, 2 und 4 und des § 5 treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann nach Ablauf des in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Anpassung des Betriebs an die Anforderungen dieses Gesetzes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder die mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist.“ Danach hat der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrages und des Hamburgischen Spielhallengesetzes zwischen Fällen unterschieden, bei denen bereits bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO (in der Fassung vom 22.2.1999) erteilt war, und solchen, die nach diesem Zeitpunkt genehmigt wurden. Erstere genießen einen Bestandsschutz von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages in dem Sinne, dass vor Ablauf dieser Frist im Ergebnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis unter Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 24, 25 GlüStV nicht vorzuliegen braucht bzw. einen entsprechenden Bestandsschutz nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG bis zum 30. Juni 2017 im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes. Letzteren ist ein Bestandsschutz nur bis zum 30. Juni 2013 gewährt mit der Folge, dass die von der Antragstellerin begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, denn für die streitgegenständlichen Spielhallen wurden die Genehmigungen gemäß § 33 i GewO erst am 1. November 2011 und damit nach dem 28. Oktober 2011 erteilt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zuvor mit Bescheid vom 17. August 2007 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO für eine Spielhalle in der X-straße erhalten hatte. Denn diese Erlaubnis ist durch die Umbaumaßnahmen an den Räumlichkeiten in der X-straße erloschen. Die Erlaubnis nach § 33i GewO ist persönlicher und sachlicher Natur, d.h. sie ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart gebunden. Die Erlaubnis berechtigt den Inhaber, in den Räumen, auf die sie sich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben. Sie wird dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 6 C 8.05 -, juris). Sie erlischt daher u.a. mit der Veränderung der Räume z.B. durch Hinzunahme weiterer oder Umbau der vorhandenen Räume. Für den Bestand der Erlaubnis bedeutet das, dass sie nur so lange wirksam bleibt, als keine dieser Bezugsgrößen geändert wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.11.2009 - OVG 1S 137.09 -, juris; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Februar 2013, § 33i Rn. 20 unter Hinweis auf VG Braunschweig, Urt. v. 3.7.1987 - GewA 1988, 158 -; Martinez in Pielow, GewO, § 33i Rn. 21). Die für die bisherige Spielhalle der Antragstellerin erteilte Erlaubnis nach § 33 i GewO vom 17. August 2007 ist infolge der neuen Aufteilung der Räumlichkeiten durch die Umbauarbeiten gegenstandslos geworden und damit erloschen. Denn die Erlaubnis nach § 33 i GewO erlischt grundsätzlich, wenn sich in Bezug auf diese Umstände eine wesentliche Änderung ergibt. Folglich gilt auch ein etwaiger Bestandsschutz nur so lange, wie keine dieser Bezugsgrößen geändert wird (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.6.1994 - 14 S 1947/93 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 3.7.1987 – 1 VG A 153/86 -, GewA 1988, 158; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Februar 2013, § 33i GewO Rn. 20). Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken (vgl. Heß, in: Friauf, GewO, Stand März 2013, § 33i Rn. 59). Der vorliegende Umbau der früheren einen Spielhalle von 153, 87 qm Fläche in zwei separate Spielhallen von 133,02 qm (144,61 qm) und 72,20 qm wirkt sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse aus. Denn für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 33 i Abs. 2 GewO war u.a. zu prüfen, ob die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen (Nr. 2) oder der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt (Nr. 3). Vor diesem Hintergrund wirkt sich der Umbau von einer Spielhalle in zwei getrennte, nicht miteinander verbundene Spielhallen mit separaten Eingängen auf die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Verhältnisse aus, so dass davon auszugehen ist, dass die am 17. August 2007 der Antragstellerin erteilte Erlaubnis durch die von ihr vorgenommenen Umbaumaßnahmen erloschen ist. Unter Berücksichtigung dessen ist ein Vertrauensschutz in eine fünfjährige Fortgeltung einer Erlaubnis nach 33 i GewO angesichts dessen, dass diese erloschen ist, nicht in Betracht zu ziehen. Auch eine von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung insoweit ist angesichts der erloschenen vorhergehenden Erlaubnis nach § 33 i GewO nicht zu erkennen. Auch liegt eine der Antragstellerin gegenüber rechtlich bindende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG im Hinblick auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum 28. Oktober 2011 durch die Antragsgegnerin schon wegen fehlender Schriftform nicht vor. Im Übrigen wäre es für die Antragstellerin durchaus möglich gewesen, eine Erlaubnis gemäß § 33 i GewO noch vor Ablauf des Stichtages am 28. Oktober 2011 zu erhalten, zumal die notwendige Genehmigung für die Nutzungsänderung für die Erweiterung der streitgegenständlichen Spielhalle nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin bereits im Januar 2010 erteilt wurde. Insoweit wäre es für die Antragstellerin nicht ausgeschlossen gewesen, in den Genuss einer fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bzw. einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG, verbunden mit einer sich daran anschließenden Härtefallregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG, zu gelangen. Der Umstand, dass die Antragstellerin die erforderlich werdende Genehmigung gemäß § 33 i GewO ausweislich der Sachakte erst am 4. Oktober 2011, d.h. gut drei Wochen vor Ablauf des Stichtagsdatums, beantragt hat und der Antrag noch Änderungen an den Räumlichkeiten zu berücksichtigen hatte, die erst am 27. Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin eingingen, ist der Sphäre der Antragstellerin ebenso zuzurechnen wie der Umstand, dass die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO zu zahlenden Gebühren ausweislich der Sachakte der Antragsgegnerin erst am 1. November 2011 bezahlt worden sind. Die zu Lasten der Antragstellerin zur Anwendung gelangte verkürzte Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV liegt damit nicht im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. 2. Im Übrigen sind die nach § 29 Abs. 4 GlüStV und § 9 Abs. 1 HmbSpielhG getroffenen Übergangsregelungen trotz der mit ihnen verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen aufgrund des damit erreichbaren Rechtsgüterschutzes, wie er u.a. in § 1 GlüStV zum Ausdruck gelangt, mit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere ist eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die gesetzlichen Übergangsregelungen nach § 29 Abs. 4 GlüStV und § 9 Abs. 1 HmbSpielhG verletzen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht die Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG (a.), das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG (b.) und auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG (c.). a. Eine Verletzung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat die Antragstellerin bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass es sich bei der gewerblichen Vermittlung von Glücksspiel um eine geschützte Eigentumsposition handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gehört (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 -1BvR 272/81-; Beschl. v. 31.10.1984 -1BvR 35/82, 1BvR 356/82, 1 BvR 794/82 -; Beschl. v. 6.10.1987 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 -; Beschl. v. 23.1.1990 -1 BvR 306/86; 96 -, alle juris; vgl.auch BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 -, juris; Jarass, in: Jarass/Pieroth [Hrsg.], GG, 11. Aufl. 2011, Art. 14 Rn. 11; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, 8. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 95 m.w.N.). Wird in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit eingegriffen, so wird nicht der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG als betroffen angesehen (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2010 – 1 BvL 3/07-, juris, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 9.12.2004 - III ZR 263/04 -, juris). Vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte unterfallen vor diesem Hintergrund dem Eigentumsschutz nur dann, wenn sie dem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen, die der eines Eigentümers entspricht (BVerfG, Beschl. v. 25.5.1993 – 1 BvR 1509/91 –, juris). Es muss sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handeln, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist und auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Rechtsträgers beruht (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2005 – 1 BvR 368/97 –, juris Rn. 86). Eine solche nicht unerhebliche Eigenleistung kann im vorliegenden Fall nicht in den Investitionen vor Erlaubniserteilung nach § 33 i GewO gesehen werden, denn die Errichtung der Spielhalle und deren bauliche Abnahme sind von Gesetzes wegen keine Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 33 i GewO (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 6.8.2013 – RN 5 S 13.1127 -, juris). Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, weshalb die Erlaubnis gleichwohl durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sein soll. Doch selbst wenn der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genießen sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2005 - 7 C 16.04 -, juris; ausdrücklich offengelassen BVerfG, Beschl. v. 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, juris), ist eine Verletzung des Eigentumsrechts durch die angegriffenen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Hamburgischen Spielhallengesetz nicht anzunehmen. Eine Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 GG ergäbe sich unter folgenden rechtlichen Aspekten: Die Eigentumsgarantie schützt das Erworbene, hat also die Ergebnisse geleisteter Arbeit zum Gegenstand, während die Berufsfreiheit den Erwerb, mithin die Betätigung selbst schützt. Die Betreiber bestehender Spielhallen sind insoweit in ihrem Grundrecht auf Eigentum berührt, als sie die neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Abstandsgebot und Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund) nicht erfüllen und der Fortbestand ihrer Betriebe nach Ablauf der Übergangsfristen infrage steht. Sie haben in den Betrieb von nach der bisherigen Rechtslage zulässigen Spielhallen investiert und die entsprechenden Genehmigungen nach Bau- und Gewerberecht erlangt. Sie haben ferner einen Kundenstamm erworben, der sich für das angebotene Glücksspiel an Spielautomaten interessiert. Bei den vorliegenden Übergangsregelungen handelt es sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage allerdings um verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbeschränkungen des Eigentums. Eine Enteignung im Rechtssinne liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen gezielt zu; sie ist darauf gerichtet, konkrete, durch das Eigentumsgrundrecht geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 -, juris). Mit den Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag und im Hamburgischen Spielhallengesetz, die das Abstandsgebot, das Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund sowie Übergangsregelungen zum Gegenstand haben, greift der Gesetzgeber nicht auf das Eigentum der Spielhallenbetreiber zu, sondern stellt Inhalts- und Schrankenbestimmungen für die Nutzung des Eigentums auf. Die Neuregelungen zum Spielhallenrecht sind lediglich Nutzungsbeschränkungen, die im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums als Inhalts- und Schrankenregelungen einzustufen sind (BayVerfGH, Entscheidung v. 28.6.2013 – Vf 10-VII-12 –, juris). Auch wenn durch die Neuregelungen bestehende Spielhallen nicht mehr weiter betrieben werden können, so ändert dies trotzdem nicht die rechtliche Qualifikation als Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine Inhaltsbestimmung wird selbst dann nicht zur Enteignung, wenn sie in ihren Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, juris). Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschließlich der Zumutbarkeit im Einzelfall, also der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit des Eigentumsobjekts gehört, darf dabei nicht ausgehöhlt werden (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, juris). Eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung darf das Eigentum an sich nicht infrage stellen. Der Gesetzgeber hat diese Grenzen der inhaltlichen Eigentumsbeschränkung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise beachtet. Der Gesetzgeber verfolgt ausweislich § 1 des Glücksspielstaatsvertrages folgende gleichrangige Ziele: Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Ziel des Hamburgischen Spielhallengesetzes ist es, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen, das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, der Spielerschutz verbessert wird und der Jugendschutz eingehalten wird (Bü-Drs. 20/3228 S. 1). Zentrales Anliegen dieses Gesetzes ist daher das Bereitstellen von Instrumenten, um ein am Suchtpotenzial des gewerblichen Spiels orientiertes Präventionsniveau zu sichern und aus Gründen des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen in Hamburg zu regeln (Bü-Ds 20/3228). Die Übergangsregelungen dienen der Befristung alter gewerberechtlicher Erlaubnisse und dienen deshalb der Durchsetzung des neuen Rechts. Durch die Befristung bestehender Erlaubnisse wird auch das Ziel der zeitnahen Suchtbekämpfung gefördert. Nur wenn sich auch bereits bestehende Spielhallen den neuen, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Spieltrieb erlassenen Regelungen anpassen müssen, erfolgt auch eine effektive Suchtprävention. Danach ist die Geeignetheit zu bejahen. Ein gleich effektives, die Spielhallenbetreiber weniger belastendes Mittel ist dagegen nicht ersichtlich. Im Übrigen werden auch nach Ablauf der Übergangsfristen die bestehenden Möglichkeiten zur Nutzung der Spielhallen nicht beseitigt, sondern nur eingeschränkt. Darüber hinaus können zum einen Befreiungs- und Ausnahmetatbestände in Betracht kommen. Zum anderen ist eine wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Spielhallen, gegebenenfalls nach einer Nutzungsänderung, weiterhin möglich. Angesichts des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, das der Gesetzgeber mit der Bekämpfung der Spielsucht verfolgt, muss es ihm möglich sein, das von ihm vertretene Schutzkonzept innerhalb eines vertretbaren Zeitraums in die Tat umzusetzen (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 -, juris). Dabei finden die Interessen der Inhaber bestehender Betriebe in zumutbarer, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtender Weise Berücksichtigung, wie sich aus folgendem ergibt: Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Einzelnen für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich auch in Fällen einer unechten Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Vorschriften. Das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer Regelung ist aber weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung. Es ist die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (BayVerfGH, Entscheidung v. 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen sich die Übergangsregelungen nicht als verfassungswidrig dar. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Hamburgische Spielhallengesetz dienen dem Ziel, einen im Sinne europarechtlicher Vorgaben kohärenten Schutz vor Spielsucht zeitnah zu schaffen. Damit verbunden waren Regelungen für bereits bestehende, gewerberechtlich und baurechtlich genehmigte Spielhallen. Zur Herstellung eines Interessenausgleichs zwischen der angestrebten umfassenden Regelung des Glücksspielmarktes mit Einschluss der Spielhallen und den berechtigten Erwartungen der Spielhallenbetreiber an den Erhalt getätigter Investitionen hat der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen vorgesehen, die in §§ 29 Abs. 4 GlüStV, 9 Abs. 1 HmbSpielhG enthalten sind. Bei der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften kommt dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Die Skala der Gestaltungsmöglichkeiten reicht vom sofortigen, übergangslosen Inkrafttreten bis zur gänzlichen Fortgeltung des bisherigen Rechtszustands für Altfälle. Dabei ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seiner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Umstände unter Berücksichtigung aller Belange die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Glückspielstaatsvertrag ebenso wie das Hamburgische Spielhallengesetz ist das Ergebnis gesetzgeberischer Ermessensbetätigung. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zwischen Fällen zu unterscheiden, bei denen bereits bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt war, und solchen, die erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt wurden. Erstere genießen einen Bestandsschutz von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags in dem Sinn, dass vor Ablauf dieser Frist im Ergebnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis unter Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 24, 25 GlüStV bzw. der Voraussetzungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes nicht vorzuliegen braucht; auch nach Ablauf dieser Frist kann zur Vermeidung unbilliger Härten u. a. von der Einhaltung des Mindestabstands und dem Verbot des Betreibens von Spielhallen in baulichem Zusammenhang befreit werden. Spielhallen, die erst nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurden, genießen hingegen nur einen einjährigen Übergangsschutz bzw. solchen bis zum 30. Juni 2013. Die Differenzierung ist sachgerecht, weil nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen war; der Gesetzgeber hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn er Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum vermeiden wollte (BayVerfGH, Entscheidung v. 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 -, juris). Die Abwägung des Interesses an einer kohärenten und wirksamen Regelung des Glücksspiels mit den wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn in den Fällen, in denen mit einer Änderung der Rechtslage nicht unmittelbar zu rechnen war, liegt mit der Fünf-Jahres-Frist und der Härtefallregelung eine großzügigere Übergangsfrist vor, welche die Spielhallenbetreiber auch zur Umstrukturierung ihrer Betriebe nutzen können. Die Fristenregelung für nach dem 28. Oktober 2011 genehmigte Spielhallen bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) bzw. bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG) genügt trotz ihrer Tragweite entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls, weil die tatbestandliche Einbeziehung abgeschlossener Vorgänge in eine neue gesetzliche Regelung dann umso weniger schwer wiegt, wenn die von der Norm Betroffenen konkret mit der Gesetzesänderung rechnen mussten (BayVerfGH, Entscheidung v. 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 -, juris). Damit wahrt der Gesetzgeber mit der hier einschlägigen Übergangszeit von einem Jahr bzw. bis zum 30. Juni 2013 auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten hochrangigen Interessen, bringt die hier angegriffene Übergangsregelung die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers am ungehinderten Weiterbetrieb bereits genehmigter Spielhallen in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Belangen des Allgemeinwohls. Durch das öffentliche Glücksspiel drohen der Bevölkerung Gefahren. Diese betreffen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und bei Spielsucht die Gesundheit des Spielers (BVerwG, Urt. v. 28.03.2001 – 6 C 2/01 –, juris). Angesichts dieser überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter muss es dem Gesetzgeber möglich sein, das von ihm vertretene Schutzkonzept innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Tat umzusetzen. Auch nach Ablauf der Übergangsfristen werden die bestehenden Möglichkeiten zur Nutzung der Spielhalle nicht beseitigt, sondern nur eingeschränkt. Eine wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Spielhalle ist, gegebenenfalls nach einer Nutzungsänderung, weiterhin möglich (BayVerfGH, Entscheidung v. 28.06.2013 – Vf. 10-VII-12 –, juris). Aus diesem Grund können bestehende Spielhallen auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin privat genutzt werden – ein Eingriff in den Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfolgt eine andere Beurteilung der Rechtslage auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum schutzwürdigen Vertrauen in eine bestehende Rechtslage. Danach wird das Vertrauen in eine bestehende Regelung erst im Moment eines abweichenden Parlamentsbeschlusses zerstört (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1998 – 1 BvL 6/92 –, juris). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragstellerin auf den Bestand ihrer gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis unbefristet vertrauen durfte, nur weil die Zustimmung zum Ersten GlüÄndStV in Hamburg erst durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens erfolgte, das erst am 29. Juni 2012 verkündet wurde und am 30. Juni 2012 und somit nach der Beantragung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis durch die Antragstellerin am 4. Oktober 2011 erfolgte bzw. das Spielhallengesetz erst am 19. Dezember 2012 in Kraft trat. Aus dem Gesichtspunkt, dass das Vertrauen in die bestehende Rechtslage erst mit dem Parlamentsbeschluss zerstört wird, folgt nämlich nur, dass der Gesetzgeber auch bei einer unechten Rückwirkung nachteilige Rechtsfolgen nicht an einen Zeitraum knüpfen darf, der vor dem Parlamentsbeschluss liegt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn die Rechtsfolgen für die streitgegenständlichen Spielhallen greifen gerade wegen der Übergangsregelungen erst am 1. Juli 2013 und mithin nach dem Parlamentsbeschluss ein. b. Auch eine Verletzung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. "Beruf" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 -; Beschl. v. 18.6.1980 – 1 BvR 697/77 -; Beschl. v. 28.11.1984 – 1 BvL 13/81 -; Urt. v. 17.2.1998 – 1 BvF 1/91 -, alle juris). Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfG, Urt. v. 1.3.1979 - 1BvR 532/77 -, juris). Das Betreiben einer Spielhalle und die daraus erwirtschafteten Einnahmen dienen der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, sodass der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet ist (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 – 1 BvR 558/91-, juris). Die neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Hamburgischen Spielhallengesetzes stellen auch Eingriffe mit Berufsbezug dar, weil sie bestimmen ob und wie die berufliche Tätigkeit jedenfalls ab dem 1. Juli 2013 ausgeübt werden soll. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit ist aber gerechtfertigt, weil sich die Regelungen insgesamt als verhältnismäßig darstellen. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit wird im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG durch die sog. „Drei-Stufen-Lehre“ des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.12.1995 – 1 BvR 2011/94 -, juris) näher bestimmt. Nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts ist zwischen objektiven und subjektiven Berufszulassungsregelungen sowie bloßen Berufsausübungsregelungen zu unterscheiden. Die Übergangsregelungen für nach dem 28. Oktober 2011 genehmigte Spielhallen bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) bzw. bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG) stellen lediglich Berufsausübungsregelungen dar, denn es werden weder objektive noch subjektive Zugangsregelungen für den Beruf aufgestellt. Die Erlaubnispflicht und die Abstandsregelung betreffen nicht die Frage, ob der Beruf überhaupt ausgeübt werden kann, sondern nur wie und wo (VG Regensburg, Beschl. v. 6.8.2013 - RN 5 S 13.1127 -, juris unter Hinweis auf VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013 - 4 K 336.12 –, juris). Es wird weder auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Spielhallenbetreibers (subjektive Berufswahlregelung), noch an objektive und somit unbeeinflussbare Kriterien (objektive Berufswahlregelung) angeknüpft. Auch liegt nicht die Ausnahme vor, dass eine Berufsausübungsregelung wegen ihrer gravierenden Eingriffsintensität in eine Berufswahlregelung umschlägt. Eine solche Ausnahme würde voraussetzen, dass die Berufsausübungsregelung wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen zur Berufsaufgabe zwingt (BVerfG, Beschl. v. 17.10.1984 – 1 BvL 18/82 –, juris). Auch nach der Neuregelung kann für Spielhallen mit Geldspielgeräten aber eine Konzession erlangt werden, so dass der Beruf des Spielhallenbetreibers zwar inhaltlich, also in der Ausübung, reglementiert, aber der Zugang zu ihm nicht ausgeschlossen wird. Eine Abschaffung des Berufs ist damit nicht verbunden. Den Betroffenen obliegt es, sich in der Ausgestaltung ihrer Unternehmen im Einzelnen an die neue Rechtslage anzupassen. Eine flächendenkende Zwangswirkung liegt nicht vor, denn auch wenn das neue Verbot von Mehrfachkonzessionen zur Schließung einzelner Spielhallen führen wird, so betrifft dies nur einzelne Fälle und führt nicht zu einer generellen Aufgabe des Berufs (BayVerfGH, Entscheidung v. 28.6.2013 – Vf. 10-VII-12 –, juris). Die Übergangsregelungen sind als Regelungen der Berufsausübung zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (BayVerfGH, Beschl. v. 28.6.2013 – Vf.10-VII-12 -, juris). Dies macht eine umfassende Güterabwägung erforderlich, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Individualinteressen ersichtlich schwerer wiegen als die die Grundrechtsbeeinträchtigung auslösenden Allgemeinwohlinteressen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.5.1977 – 2 BvR 988/75 -, juris). Nach Ablauf der Übergangsfristen am 1. Juli 2013 für nach dem 28. Oktober 2011 nach § 33 i GewO genehmigte Spielhallen sollen die dann geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Hamburgischen Spielhallengesetzes durch die Einführung des Erlaubnisvorbehalts und die Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Satz 1 GlüStV bzw. §§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 1 Abs. 2 HmbSpielhG u. a. das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren. Dabei handelt es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele. Ziel des Hamburgischen Spielhallengesetzes ist es, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen (Bü-Drs. 20/3228). Die Zulassung von Spielhallen innerhalb kurzer Wegstrecken soll das Angebot von die Spielsucht fördernden Geldspielgeräten erhöhen und dadurch einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs Vorschub leisten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die pathologische Spielsucht in die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) aufgenommen. Ohne dass abschließend zu klären ist, inwieweit angesichts dieses Befundes nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht des Staates zum Schutz der Gesundheit der Bürger besteht, ist die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren jedenfalls ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 -, unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01 – Gambelli-, juris). Die Übergangsregelungen sind auch geeignet und erforderlich. Das folgt zum einen daraus, dass spätestens ab dem 1. Juli 2013 im Rahmen eines präventiven Genehmigungsverfahrens die nach dem 28. Oktober 2011 nach § 33 i GewO erlaubten Spielhallen einer Überprüfung zugeführt werden, ob das jeweilige Vorhaben mit den Zielen des Gesetzgebers vereinbar ist. Zum anderen sind auch das Abstandsgebot und das Verbot von Mehrfachkonzessionen geeignete Mittel, um die Spielsucht zu bekämpfen. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers sieht dieser einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Umfang des Spielangebots und dem Maß der Suchtgefahren. Durch die räumliche Trennung soll die Ansammlung von Spielhallen aufgelockert werden, damit es für den Spieler schwerer wird, von einer Spielhalle in die nächste zu wechseln. Andere weniger einschneidende und dabei den Grundrechtsträger weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.Im Hinblick auf das hohe Suchtpotential grade der in Spielhallen leicht verfügbaren Geldspielautomaten und der mit der Spielsucht verbundenen schwerwiegenden Folgen sowohl für die Betroffenen, als auch für deren Familien und die Gesellschaft, verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel, das mithilfe der Übergangsregelungen zeitnah verfolgt werden soll. Dass die Interessen der Spielhallenbetreiber und -unternehmer demgegenüber nach dem Willen des Gesetzgebers zurücktreten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVerfGH, Entscheidung v. 28.6.2013 – Vf. 10-VII-12 –, juris). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wahrt der Gesetzgeber mit der hier einschlägigen Übergangszeit von einem Jahr (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) bzw. von einem halben Jahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG ausgehend von dessen Inkrafttreten am 19. Dezember 2012) auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten hochrangigen Interessen, bringt die hier angegriffene Übergangsregelung die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers am ungehinderten Weiterbetrieb bereits genehmigter Spielhallen in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Belangen des Allgemeinwohls. Durch das öffentliche Glücksspiel drohen der Bevölkerung Gefahren. Diese betreffen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und bei Spielsucht die Gesundheit des Spielers (BVerwG, Urt. v. 28.3.2001 – 6 C 2/01 –, juris). Angesichts dieser überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter, muss es dem Gesetzgeber möglich sein, das von ihm vertretene Schutzkonzept innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Tat umzusetzen. c. Das Gericht erkennt entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei den Übergangsregelungen der §§ 29 Abs. 4 GlüStV, 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die unterschiedliche Übergangsfrist für vor und nach dem Stichtag genehmigte Spielhallen sachlich gerechtfertigt ist, wie sich aus folgendem ergibt: Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51-; BVerfG, Beschl. v. 27.6.2962 -1 BvR 486/59 -, juris). Für Spielhallen die vor bzw. nach dem Stichtag genehmigt wurden, gelten unterschiedliche Übergangsfristen. Darin liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997 – 1 BvR 48/94 -, juris). Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar erscheint (BVerfG, Beschl. v. 1.7.1981 – 1 BvR 874/77 -, juris; Beschl. v. 8.4. 1987 – 1 BvR 564/84 –, juris). Die Wahl des Stichtages zum 28. Oktober 2011 nach §§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG ist erkennbar daran orientiert, die gesetzgeberischen Ziele, wie sie in § 1 GlüStV zum Ausdruck gelangen, möglichst zeitnah realisieren zu können. Auch genügt die durch das Fehlen einer Härteklausel striktere Regelung für nach dem 28. Oktober 2011 genehmigte Spielhallen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da die von der Norm Betroffenen konkret mit einer Gesetzesänderung rechnen mussten (vgl. BayVerf- GH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 -, juris). Insoweit scheidet daher auch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus. Die getroffenen Maßnahmen sind zur Erreichung eines besonders wichtigen Gemeinwohlziels – der Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens – durchaus geeignet und erforderlich. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Mitnahmeeffekte in Kenntnis der geplanten Rechtsänderung verhindern wollte. Denn im Hinblick auf die hohen Rechtsgüter entsprach es dem Willen des Gesetzgebers, dass das neue Schutzkonzept möglichst bald Wirkung entfalten können sollte. Das gewählte Mittel der unterschiedlichen Übergangsfrist ist dafür auch geeignet diese Ziele zu fördern. Gerade dem Mitnahmeeffekt kann der Gesetzgeber nur dadurch begegnen, dass er für Spielhallen, die in Kenntnis der geplanten Rechtsänderung beantragt werden, eine deutlich kürzere Anpassungsfrist normiert (BayVerfGH, Entscheidung v. 28.6.2013 – Vf. 10-VII-12 –, juris). Weil die Antragstellerin die geplanten Rechtsänderungen erwarten konnte, braucht sie auch keine lange Anpassungszeit. Sie hätte sich schon vor Inbetriebnahme der Spielhallen an die geplanten Rechtsänderungen anpassen können. Im Gegensatz dazu hat sie ganz bewusst das Risiko auf sich genommen und ihre bestehende Spielhalle in maßgeblicher Weise umgebaut und eine weitere Spielhalle an Ort und Stelle in Betrieb genommen, wobei sie hätte wissen können, dass sie den geplanten Regelungen nicht (mehr) entspricht. Dies gilt umso mehr, als das die Antragsgegnerin schon bei der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis unter dem Stichwort „Hinweise“ auf diesen Umstand ausdrücklich im Bescheid hingewiesen hat. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung der Zwecke ist nicht ersichtlich. Die Festlegung von unterschiedlich langen Übergangsfristen steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und die damit zusammenhängende Abwehr von Gefahren für die Gesundheit rechtfertigen eine Ungleichbehandlung durch verschiedene Übergangsfristen. Damit der Gesundheitsschutz durch das neue Regelungskonzept möglichst rasch erreicht werden kann, sollten die Übergangsfristen möglichst kurz sein. Wenn der Gesetzgeber bei den Altbeständen der Spielhallen verfassungsrechtlich gehalten wird, diesen eine angemessene Anpassungszeit einzuräumen, so ist es ihm unbenommen, in Kenntnis der geplanten Rechtsänderungen neuen bzw. durch Umbauarbeiten neu entstandenen Spielhallen einen geringen Bestandsschutz zu gewähren. Diese Ungleichbehandlung steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bekämpfung der Gefahren, die vom Glücksspiel ausgehen. Nach allem beruht die Ungleichbehandlung durch die Stichtagsregelung auf vernünftigen Differenzierungsgründen, denn sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bekämpfung der Gefahren, die vom Glücksspiel ausgehen. III. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat insoweit Ziffer 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 8. Juli 2004 zur näheren Bestimmung des Streitwertes herangezogen und – da keine konkreten Anhaltspunkte für die Berechnung des erzielten bzw. zu erwarteten Gewinns der Antragstellerin vorliegen – den Wert von 15.000 EUR je Spielhalle zu Grunde gelegt, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war und mithin insgesamt in Anbetracht zweier Spielhallen 15.000 EUR beträgt.