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Beschluss

5 E 3286/09

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0107.5E3286.09.0A
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Leitsätze
Eine unerklärlich hohe Anzahl mit einer Taxe (angeblich) privat gefahrener Kilometer kann bei schwacher Ertragslage den Verdacht nahelegen, dass die Allgemeinheit durch eine erhebliche Zahl "schwarz" gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers begründen. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Der Antrag des seit 2001 in Hamburg ein Taxiunternehmen betreibenden Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit 18 Taxen für ein Jahr zu erteilen, hilfsweise dem Antragsteller eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit 9 Taxen für ein Jahr zu erteilen, ist nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihm für ein Jahr eine Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer im Ermessen des Gerichts stehenden Anzahl von Taxen zu erteilen. Die Differenzierung des Antragstellers zwischen „Haupt- und Hilfsantrag“ ist so zu verstehen, dass dem Gericht zwei Alternativen hinsichtlich der Anzahl der Taxen vorgeschlagen worden sind. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Der § 15 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – steht nicht entgegen. Zwar schließt die Vorschrift die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung aus. Dieses Verbot ist indes verfassungskonform insoweit zu reduzieren, als das Gericht im Lichte der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz –l GG – und der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG im Eilverfahren die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Antragsgegnerin verpflichten kann, einstweilen eine zeitlich begrenzte Genehmigung zu erteilen. Dies gilt jedenfalls bei der Wiedererteilung bereits bestehender Genehmigungen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2007, 1 Bs 92/07). Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache darf die Antragsgegnerin zwar nicht zur Erteilung der Genehmigung für die volle Dauer von fünf Jahren (§ 16 Abs. 3 PBefG) verpflichtet werden; es ist jedoch zulässig, die Genehmigung einstweilen auf ein oder 1 ½ Jahre zu befristen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2005, 1 Bs 200/05, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2009, 15 E 555/09, juris, Rn. 22). II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der begehrte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes notwendig erscheint, da gewichtige Belange des Antragstellers so erheblich gefährdet sind, dass ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund). Es kann dahinstehen, ob – was die Antragsgegnerin in Zweifel gezogen hat – vorliegend ein Anordnungsgrund besteht, da es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches seitens des Antragstellers mangelt. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches setzt grundsätzlich voraus, dass bei Zugrundelegung des glaubhaft gemachten Sachvortrags nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs auf das begehrte Verwaltungshandeln vorliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn 23 ff.). Bei der Bestimmung des Maßstabs der Glaubhaftmachung sind im vorliegenden Fall jedoch Sinn und Zweck des Verbots vorläufiger Genehmigungen nach § 15 Abs. 4 PBefG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift soll u. a. verhindern, dass personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen nach § 9 PBefG nur auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung erteilt werden, weil anderenfalls diejenigen Interessen beeinträchtigt werden könnten, deren Schutz die Genehmigungsvoraussetzungen dienen. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesen Fällen voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.9.08, 3 Bs 282/07; Beschlüsse v. 23.5.07, 1 Bs 85/07 und 1 Bs 92/07, VRS 113, 156 und NVwZ-RR 2007, 760; VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.08, 15 E 1702/08; Beschl. v. 22.10.09, 5 E 2309/09). Im vorliegenden Fall kann nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Antragsteller die nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PBefG erforderliche Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen (§ 47 PBefG) zusteht. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 PBefG darf die Genehmigung insbesondere nur erteilt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebs nachgewiesen ist (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG) und wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG). Der Antragsteller vermochte es vorliegend nicht, mehrere Tatsachen zu entkräften, die geeignet sind, seine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG darzutun (hierzu 1.). Er hat darüber hinaus die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG nicht ordnungsgemäß nachgewiesen (hierzu 2.). 1. Nach § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. In § 1 Abs. 2 S. 1 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt, so auch schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Diese haben deshalb nicht allein das Finanzamt zu interessieren. Auch setzt das Personenbeförderungsrecht insoweit keine Verurteilung voraus (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBZugV). Hier sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine abgabenrechtlichen Pflichten in erheblichem Umfang verletzt und er seine Einnahmen aus seinem Taxenbetrieb steuerlich nicht vollen Umfanges angibt und/oder er seinen steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei der Beschäftigung seiner Fahrer nicht vollständig nachkommt. Sofern er gleichwohl eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt hat, steht dies einer solchen Feststellung nicht entgegen, da die Antragsgegnerin wie auch die Verwaltungsgerichte insoweit eine eigene, originäre Prüfungskompetenz besitzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2007, 1 Bs 85/07; Beschl. v. 23.5.2007, 1 Bs 92/07, NVwZ-RR 2007, 760, juris, Rn. 7). Im Übrigen umfasst eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung lediglich die pünktliche Erfüllung der Steuererklärungspflichten und Steuerzahlungen sowie das Nichtvorliegen von Steuerstrafen bzw. Geldbußen wegen Steuervergehen, Insolvenzverfahren und eidesstattlichen Versicherungen. Die hier realistische Möglichkeit erheblicher unversteuerter Einnahmen findet nur dann in der Bescheinigung des Finanzamtes Niederschlag, wenn eine solche Steuerhinterziehung z.B. nach einer Steuerprüfung strafrechtlich geahndet wurde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08). Der gegen den Antragsteller bestehende Verdacht einer schweren Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten beruht insbesondere darauf, dass er die von der Antragsgegnerin schon im Anhörungsschreiben vom 30.9.2009 und im Ablehnungsbescheid vom 28.10.2009 aufgezeigte Tatsache einer ungewöhnlich großen Differenz zwischen den von ihm angegebenen und den tatsächlich gefahrenen Kilometern bislang nicht hinreichend erklärt oder erläutert hat. Die Antragsgegnerin hat – nach ihren überzeugenden und anhand der Sachakte nachvollziehbaren Ausführungen – anhand der Auswertung von TÜV-Hauptuntersuchungsberichten, in denen jeweils der Gesamtkilometerstand am Untersuchungstag festgehalten wurde, und aufgrund festgestellter Kilometerstände bei Kontrollen die tatsächlichen Laufleistungen der Taxen ermittelt. Dabei hat sie erhebliche Differenzen zwischen den vom Antragsteller angegebenen Betriebskilometern und den – deutlich darüber liegenden – tatsächlichen Laufleistungen der 18 Taxen festgestellt, nämlich für das Jahr 2007 eine Differenz von insgesamt ca. 385.000 zusätzlichen Kilometern und für das Jahr 2008 eine Differenz von insgesamt ca. 166.550 zusätzlichen Kilometern. Der Antragsteller hat weder die von der Antragsgegnerin ermittelten tatsächlichen Laufleistungen angegriffen noch die sich daraus ergebenden Differenzen zu den von ihm angegebenen Betriebskilometern plausibel zu erklären vermocht. Der Hinweis des Antragstellers, zahlreiche seiner Taxifahrer nutzten die ihnen überlassenen Fahrzeuge intensiv für Privatfahrten, genügt als Erklärung nicht. Zwar ist dem Antragsteller ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV bisher nicht nachgewiesen. Der Katalog des § 1 Abs. 2 PBZugV enthält jedoch keine abschließende Aufzählung der tatsächlichen Umstände, die Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV begründen. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers in diesem Sinne können daher auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08; Beschl. v. 19.11.2008, 3 Bs 153/08). Eine unerklärlich hohe Anzahl mit einer Taxe (angeblich) privat gefahrener Kilometer kann bei schwacher Ertragslage den Verdacht nahelegen, dass die Allgemeinheit durch eine erhebliche Zahl „schwarz“ gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008 a.a.O., Beschl. v. 19.11.2008, a.a.O.; Beschlüsse v. 23.5.2007 a.a.O.). Dass die Verfehlungen des Antragstellers im konkreten Fall nicht von hinreichendem Gewicht und nicht geeignet sind, tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zuzulassen, um die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen zu können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008 a.a.O., Beschl. v. 19.11.2008, a.a.O.), hat der Antragsteller, dem insoweit die prozessuale Darlegungslast obliegt, nicht dargelegt. Für einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten spricht demnach hier bereits, dass der Antragsteller den Verdacht der Antragsgegnerin, hinter der erheblichen Zahl angeblich privat gefahrener Kilometer, könnten sich sog. Schwarzfahrten oder auch andere der Erzielung von Einnahmen dienende Einsätze der Fahrzeuge verbergen, nicht überzeugend widerlegen konnte (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08). Hierzu wurde auch auf Vorhalt weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren substantiiert vorgetragen. Der Einwand des Antragstellers, dass nirgendwo im Personenbeförderungsrecht normiert sei, wie viele Betriebskilometer und wie viele nicht betriebliche Kilometer eine Taxe fahren dürfe, ist nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu entkräften, denn dieser Verdacht setzt nicht das Bestehen einer Rechtsnorm in dem vom Antragsteller genannten Sinne voraus. Die Erklärung des Antragstellers, in seinem Unternehmen herrsche „extreme Liberalität“, die von seinen Fahrer teilweise „exzessiv“ für Privatfahrten genutzt werde, erscheint angesichts der Höhe der angeblich privat verursachten Kilometerleistung unglaubhaft und lebensfremd. Auch das Argument, die Antragsgegnerin versuche lediglich, „möglichst viele Fahrzeuge vom Markt zu nehmen“ und „mit großen Zahlen Stimmung zu machen“, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn man – wie es der Antragsteller tut – die vorgenannten zusätzlichen Kilometerleistungen auf jeden einzelnen Tag im Jahr pro Taxe umrechnet und dabei unterstellt, dass alle 18 Taxen an allen 365 Tagen des Jahres auch privat genutzt werden, so verbleiben immer noch beachtliche zusätzliche tägliche Laufleistungen von über 25 Kilometern pro Taxe für das Jahr 2007 und von über 58 Kilometern pro Taxe für das Jahr 2008. Auch hierbei handelt es sich nach wie vor um auffällig hohe Zahlen privat gefahrener Kilometer, die sich nicht ohne weiteres durch vom Antragsteller beispielhaft angeführte „Zwischenheimfahrten“ der Taxifahrer erklären lassen. Erhärtet wird der gegen den Antragsteller bestehende Verdacht noch dadurch, dass selbst den als Vollzeitkräften angestellten Fahrern des Antragstellers, ein Lohn bezahlt wurde, der deutlich unter der ohnehin geringen ortsüblichen Taxifahrerentlohnung liegt. Eine solche nicht auskömmliche Entlohnung muss zwangsläufig durch weitere Einnahmen der Fahrer aufgestockt werden, was die Erklärung für die erheblichen Privatfahrten, die offenbar zur Erzielung von weiteren Einkünften benutzt werden, sein dürfte. Nicht glaubhaft ist indes, die Fahrer würden die Taxen mit nach Hause nehmen dürfen und von dort – teilweise mehrfach täglich – ohne Fahrgäste über viele Kilometer zu ihren Taxenstandorten anreisen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08). Ebenfalls unglaubhaft ist die Erklärung des Antragstellers, dass die meisten seiner Angestellten die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihres Tagesablaufs einer möglichst hohen Entlohnung vorzögen. Diese Erklärung des Antragstellers ist unplausibel und widerspricht aller Lebenserfahrung. Angesichts der niedrigen Löhne der Fahrer kann insbesondere nicht angenommen werden, dass diese sämtliche mit der Privatnutzung verbundenen Kosten selbst tragen, denn dies würde einen Großteil ihres – ohnehin unter Marktniveau liegenden – Lohnes aufzehren. Umgekehrt ist es aber ebenso unglaubhaft, dass die durch die Privatfahrten seiner Angestellten entstandenen Kosten von dem Antragsteller selbst getragen werden angesichts der niedrigen Gewinne, die er mit seinem Betrieb erwirtschaftet. Die bei der Sachakte befindlichen Gewinnermittlungen weisen steuerliche Gewinne (nach § 4 Abs. 3 EStG) von lediglich 13.245,79 € im Jahr 2007 und 692,28 € im Jahr 2008 aus. Deshalb bleibt es nicht nachvollziehbar, weshalb mit den 18 Taxen des Unternehmens, das in den Jahren 2007 und 2008 nur sehr bescheidene Gewinne machte, erhebliche Wegstrecken ohne Gewinnerzielungsabsicht zurückgelegt worden sein sollen. Angesichts der schwachen Erlössituation erscheint es kaum vorstellbar, dass der Antragsteller seine Taxen in derart außergewöhnlich hohem Umfang seinen Fahrern für Privatfahrten zur Verfügung stellt und damit die bei einer zusätzlichen Kilometerleistung von ca. 385.000 im Jahr 2007 und ca. 166.550 im Jahr 2008 erheblichen Unterhaltungs- und Wartungskosten, den Wertverlust durch Abnutzung sowie die Kraftstoffkosten in Kauf nimmt. Vielmehr hätte es betriebswirtschaftlich nahegelegen, entweder zur Vermeidung von Kosten den Fahrzeugpark zu schonen oder aber zur Erzielung höherer Umsätze die Fahrzeuge erheblich stärker betriebsbezogen einzusetzen. Da beides nicht geschehen ist, muss befürchtet werden, dass die Fahrzeuge in erheblichem Umfang Einnahmen erwirtschaftet haben, für die keine Abgaben entrichtet wurden (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2007, VRS 113, 156 und NVwZ-RR 2007, 760; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08, sowie VG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2007, 15 E 3255/07, Beschl. v. 20.11.2007, 15 E 3311/07, und Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08). Diesen auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden Verdacht hat der Antragsteller nicht entkräftet. Angesichts dieser schwachen Ertragslage des Unternehmens des Antragsstellers lässt sich auch sein Vortrag, dass „der Gewinn eines Taxiunternehmers mit 18 Fahrzeugen selbstverständlich erheblich höher als der eines angestellten Taxifahrers“ sei, nicht nachzuvollziehen. Rechnet man die vorgenannten (angeblichen) Gewinne um, so ergeben sich Beträge (vor Steuern) von ca. 1.100 € pro Monat für 2007 und ca. 58 € pro Monat für 2008. Dies erscheint auffallend gering angesichts des Umstandes, dass angestellten Vollzeittaxifahrern auf dem Hamburger Arbeitsmarkt Bruttolöhne von 1.500 bis 2.200 € pro Monat plus Trinkgeld geboten werden (Bl. 76 d.A.). Ergänzend tritt folgender Gesichtspunkt hinzu: Für das Jahr 2006 hat der Antragsteller gar keine Betriebskilometer für seinen Fuhrpark angegeben; er hat nach den eingereichten Unterlagen lediglich Nettogesamteinnahmen von 693.183 € mit umgerechnet 15,35 eingesetzten Taxen ausgewiesen, so dass so dass sich eine durchschnittliche Einnahme von 45.178,05 € pro Fahrzeug ergibt. Die Antragsgegnerin hat durch die vorgenannte Auswertung von TÜV-Hauptuntersuchungsberichten aller Taxen und aufgrund festgestellter Kilometerstände bei Kontrollen über mehrere Jahre hinweg die durchschnittliche tatsächliche Jahreslaufleistung pro Taxe mit rund 82.481 Kilometern ermittelt. Teilt man die (angebliche) durchschnittliche Einnahme pro Taxe durch die durchschnittliche Jahreslaufleistung pro Taxe so ergibt sich eine durchschnittliche Einnahme von knapp 0,55 € pro Kilometer. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin liegt dieser Wert weit unter den durchschnittlichen Erlösen im Hamburger Taxengewerbe und ermöglicht keine kostendeckende Betriebsführung. Denn nach dem Hamburger Taxengutachter habe der durchschnittliche Nettoerlös je Kilometer für die Taxe eines Mehrwagenunternehmers im Jahr 2006 zwischen 0,84 € (ohne Funk) und 0,87 (mit Funk), im Jahr 2007 zwischen 0,86 € (ohne Funk) und 0,91 (mit Funk) und im Jahr 2008 zwischen 0,91 € (ohne Funk) und 0,96 (mit Funk) gelegen. Ferner hätten der Hamburger Taxengutachter, die Handelskammer Hamburg, Gewerbevertreter und die Antragsgegnerin für die Jahre 2007 und 2008 die durchschnittlichen Nettokosten für die Taxe eines Mehrwagenunternehmers als zwischen 0,81 € (ohne Funk) und 0,86 (mit Funk) liegend ermittelt, wobei die Antragsgegnerin in Hamburg aufgrund einer von ihr, allen örtlichen Taxengewerbeverbänden sowie Funkzentralen gemeinsam entwickelten, abgestimmten und jährlich aktualisierten Kostentabelle für Funktaxen im Mehrwagenbetrieb von Kosten von insgesamt ca. 0,85 € pro Kilometer ausgehe. Im Jahre 2006 sei überdies in einem ...-Gutachten festgestellt worden, dass die reinen Fahrzeugkosten für einen Mercedes 200 CDI (ohne Mehrwertsteuer, Betriebs- u. Lohnkosten, Kapitalverzinsung und Unternehmergewinn) 0,67 € pro Kilometer betragen. Den letztgenannten Kostenwert hat der Antragsteller lediglich unsubstantiiert bestritten mit der pauschalen Behauptung, dass dieser „offensichtlich verkehrt“ sei, da andernfalls sämtliche Taxiunternehmer in Hamburg längst insolvent wären. Darüber hinaus hat er vorgetragen, dass das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Gutachten von ... nicht repräsentativ sei und den individuellen Gegebenheiten im Taxigewerbe nicht gerecht werde, weil es durch die Berücksichtigung der überdurchschnittlich guten Umsätze und Einfahrparameter des absoluten Marktführers im Hamburger Taxengewerbe, nämlich der ... eG welcher der Antragsteller nicht angeschlossen sei, die Ergebnisse maßgeblich nach oben hin zu Lasten anderer Taxenunternehmen, insbesondere des Antragstellers, verfälsche und von einem viel zu hohen Durchschnittswert ausgehe. Letztlich kann hier offen bleiben, welcher genaue Durchschnittswert hinsichtlich der Erlösseite tatsächlich zugrunde zu legen ist, da selbst der Antragsteller von Einfahrerlösen von zumindest 0,70 bis 0,75 € pro Kilometer ausgeht (vgl. Bl. 33 d.A.) und mithin – auch nach seinem eigenen Vortrag – der für sein Unternehmen ermittelte Durchschnittserlös von lediglich 0,55 € pro Kilometer im Jahr 2006 weit unter den durchschnittlichen Erlösen im Hamburger Taxengewerbe liegt. Dies erstaunt umso mehr, als der Taxenbetrieb des Antragstellers für das Jahr 2006 anstelle des an sich zu erwartenden Verlustes einen – wenn auch bescheidenen – betrieblichen Gewinn von 3.703 € auswies. Auch diese Umstände vermochte der Antragsteller wiederum nicht plausibel zu erklären. Auch aus den von Antragstellerseite vorgelegten betrieblichen Unterlagen ergibt sich nicht, welchen genauen Hintergrund die auffällig hohe Zahl der privat gefahrenen Kilometer wirklich hat, obwohl insoweit erheblicher Klärungsbedarf besteht. Zunächst einmal müsste die private Nutzung der Taxen durch die Fahrer – als ein einkommenssteuerrechtlich relevanter und bei der Sozialversicherung zu berücksichtigender Umstand – in der Buchhaltung überhaupt in Erscheinung treten, was jedoch nach Aktenlage und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht der Fall ist. Im Übrigen wurden im Unternehmen des Antragstellers für die Jahre 2006 und 2007 sog. Schichtzettel (Einzelaufzeichnungen) unstreitig nicht geführt. Darüber hinaus sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin auch die Schichtzettel für das Jahr 2008 mangelhaft, weil auf vielen von ihnen notwendige Daten, wie z.B. Angaben zum Namen des Fahrers, Schichtbeginn und -ende oder gefahrenen Kilometern, fehlen oder unvollständig sind. Dass es sich bei den einschlägigen Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 Abgabenordnung, die für das Taxengewerbe durch die Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere hinsichtlich der Führung von Einzelaufzeichnungen konkretisiert wurden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.2.2004, BFHE 205, 249 ff., juris; BFH, Beschl. v. 7.2.2007, V B 161/05, V B 162/05, juris) rechtlich nicht um bloße Obliegenheiten, sondern um abgaberechtliche Pflichten handelt, kann nicht bezweifelt werden und wurde auch durch die neuere Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich bestätigt (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, 3 Bs 57/09). Zumindest gegen diese abgaberechtlichen Pflichten hat der Antragsteller durch sein vorgenanntes – von ihm nicht bestrittenes – Verhalten verstoßen. Offen bleiben kann, ob allein schon aus diesem Grunde die Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch daraus folgt, dass dieser seiner abgabenrechtlichen Pflicht zur Einzelaufzeichnung nicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08). Ferner kann offen bleiben, ob insoweit auch aus personenbeförderungsrechtlicher Sicht detaillierte Schichtzettel geführt und vorgelegt werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08; VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08), wenngleich einiges dafür spricht, dass die vorgenannten Buchführungspflichten den Steuerpflichtigen allein im Besteuerungsverfahren und in seinem Verhältnis zum Finanzamt treffen, hingegen als solche nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde bestehen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, 3 Bs 57/09). Zumindest spricht das Verhalten des Antragstellers für weitgehende Ignoranz gegenüber den geltenden rechtlichen Vorgaben, wenn nicht sogar für die Absicht der Verschleierung des tatsächlichen Betriebsgeschehens (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08). Mutmaßlich führten die Fahrer – zumindest im Zeitraum vor Januar 2008 – keinerlei genaue Aufzeichnungen darüber, welche Fahrten sie zur Gewinnerzielung unternehmen und welche rein privater Natur sind. Jedenfalls aber legte der Antragsteller für die Jahre 2006 und 2007 solche Aufzeichnungen überhaupt nicht und für das Jahr 2008 nur in mangelhafter Form vor. Damit hat der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, durch die Vorlage entsprechender Schichtzettel oder sonstiger betrieblicher Unterlagen für eine Erklärung der erheblichen Differenz zwischen den tatsächlich mit den Taxen des Antragstellers gefahrenen Kilometern und den von ihm angegebenen Betriebskilometern zu sorgen und den auf ihm ruhenden Verdacht zu entkräften. Ein weiterer auffälliger Sachverhalt, für den der Antragsteller keine plausible Erklärung liefern konnte, ist schließlich, dass er die (angeblichen) Betriebskilometer für das Jahr 2007 genau mit „1.099.632“ angeben konnte, obwohl er erst seit 2008 Schichtzettel führt. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift ausführt, es handele sich „bei den Kilometeranzahlen aus den Jahren 2006 und 2007 um geschätzte Zahlen, sofern es Betriebskilometer angeht, da eben in diesen Jahren Schichtzettel nicht geführt worden“ seien, so ist dies nicht recht nachvollziehbar. Zum einen hat der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – das Jahr 2006 ja gar keine Betriebskilometer angegeben, so dass unklar bleibt, worauf sich die von ihm behauptete Schätzung für das Jahr 2006 beziehen soll. Zum anderen ist die für das Jahr 2007 angegebene Zahl „1.099.632“ viel zu exakt und damit untypisch für eine Schätzung, bei der üblicherweise glatte Zahlen verwendet werden. Im Formular „Fahrzeugliste“ (Anlage 2 zum Genehmigungsantrag) hat der Antragsteller für jedes einzelne der im Jahr 2007 eingesetzten Fahrzeuge in der Spalte „gefahrene Km (ohne Privat-Km)“ Angaben mit einer Genauigkeit auf einen Kilometer gemacht, woraus sich die Summe von 1.099.632 ergibt. Unklar bleibt letztlich auch, was der Antragsteller mit seiner Einlassung, es handele sich um „geschätzte Zahlen“, eigentlich aussagen will: Sofern er damit möglicherweise andeuten will, dass er sich bei der Schätzung für das Jahr 2007 lediglich geirrt habe und in Wirklichkeit sämtliche der von der Antragsgegnerin ermittelten tatsächlich gefahrenen Kilometer Betriebskilometer seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn erstens erscheint es als lebensfremd, dass sich der Antragssteller um einen Betrag in so erheblicher Größenordnung wie 385.000 Kilometer einfach „verschätzt“; zum anderen widerspräche dies dem eigenen Vortrag des Antragstellers, dass diese zusätzlichen Kilometer durch Privatfahrten verursacht worden seien. Auch die letztgenannten Ausführungen des Antragstellers vermögen daher den gegen ihn bestehenden Verdacht nicht zu entkräften. 2. Offen kann hier bleiben, ob – wie die Antragsgegnerin meint – bereits aus dem Unterlassen ordnungsgemäßer Einzelaufzeichnungen seitens des Antragstellers Schlussfolgerungen hinsichtlich seiner finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG zu ziehen sind und ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen, er stehe vor dem Ruin, wenn er seine 14 finanzierten Taxenfahrzeuge unter zeitlichem Druck verkaufen müsse, weil sich einen angemessener Verkaufspreis am Markt nicht erzielen lasse, seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit sogar bereits eingeräumt hat. Jedenfalls hat der Antragsteller die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 der PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist dabei zwingend gemäß § 2 Abs. 2 PBZugV nicht nur durch eine – hier vorliegende – Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, sondern zudem auch durch eine Eigenkapitalbescheinigung bzw. Vermögensübersicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV nachzuweisen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV bedarf es einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. An einem entsprechenden Nachweis im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV fehlt es jedoch bislang, da lediglich eine vom Antragsteller selbst gefertigte und unterschriebene Vermögensübersicht (Anlage 1 zum Genehmigungsantrag) vorgelegt wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 2004, 1525 ff.) zugrunde. Für das Hauptsacheverfahren wäre demnach ein Streitwert von 15.000,- € anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt das Gericht die Hälfte des in der Hauptsache zu beziffernden Streitwertes an. Dies ist hier nach § 52 Abs. 1 GKG geboten, da der Antragsteller im Eilverfahren nur eine kurz befristete Genehmigung erwirken kann und die Bedeutung der Sache hinter der des Hauptverfahrens zurückbleibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 08.08.2005, 1 Bs 200/05, juris; Beschl. v. 23.05.2007, 1 Bs 92/07, juris).